Körperschaftsteuer-Vorauszahlung: Fristen, Berechnung & Anpassung für GmbH und UG
Kapitalgesellschaften zahlen Körperschaftsteuer nicht erst mit dem Jahresbescheid – das Finanzamt fordert bereits im laufenden Wirtschaftsjahr vier Vorauszahlungen. Wer die Fälligkeitstermine verpasst oder die Höhe falsch einschätzt, riskiert Nachzahlungszinsen oder bindet unnötig Liquidität. Dieser Artikel erläutert die Rechtsgrundlagen, Fälligkeitstermine, die konkrete Berechnung inklusive Solidaritätszuschlag, die korrekte Buchung in SKR03 und SKR04 sowie die Möglichkeiten zur Anpassung bei veränderter Ertragslage.
Kurzantwort
Die Körperschaftsteuer-Vorauszahlung ist für GmbH und UG auf Basis von § 31 KStG i. V. m. § 37 EStG vierteljährlich am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember fällig. Die Höhe richtet sich nach dem zuletzt ergangenen Körperschaftsteuerbescheid; hinzu kommt der Solidaritätszuschlag. Bei abweichender Ertragslage kann das Unternehmen beim Finanzamt eine Anpassung der Vorauszahlungen beantragen.
Inhaltsverzeichnis
- Rechtsgrundlage: § 31 KStG i. V. m. § 37 EStG
- Fälligkeitstermine der Körperschaftsteuer-Vorauszahlung
- Körperschaftsteuer-Vorauszahlung berechnen: Methodik & Soli
- Praxisbeispiel: GmbH mit 120.000 EUR Gewinn
- Neugründung & Erstfestsetzung: Besonderheiten für UG und neue GmbH
- Anpassung der Vorauszahlungen bei Gewinnänderung
- Körperschaftsteuer-Vorauszahlung buchen (SKR03 & SKR04)
- Zusammenspiel mit der Gewerbesteuer-Vorauszahlung
- Checkliste: Vorauszahlungen im Griff behalten
Rechtsgrundlage: § 31 KStG i. V. m. § 37 EStG
Das Körperschaftsteuergesetz enthält für Kapitalgesellschaften keine eigenständige Vorauszahlungsregelung, sondern verweist in § 31 Abs. 1 KStG auf die entsprechenden Vorschriften des Einkommensteuergesetzes. Maßgeblich ist damit § 37 EStG. Dieser verpflichtet zur Entrichtung von Vorauszahlungen, sobald das Finanzamt sie durch Vorauszahlungsbescheid festsetzt. Der Vorauszahlungsbescheid ist ein eigenständiger Verwaltungsakt; er ergeht regelmäßig zusammen mit dem Jahressteuerbescheid oder – auf Antrag – gesondert.
Für den Solidaritätszuschlag gilt § 6 Abs. 1 SolZG, der die Vorauszahlungsregelung des EStG sinngemäß für anwendbar erklärt. Der Soli wird daher mit jedem KSt-Vorauszahlungstermin gleichzeitig fällig und ist kein separater Zahlungsvorgang.
Hinweis zur Abgrenzung
Die Vorauszahlungen zur Gewerbesteuer richten sich nach § 19 GewStG und werden vom Finanzamt (in einigen Gemeinden vom Gemeindesteueramt) festgesetzt. Fristen und Berechnungslogik ähneln denen der KSt-Vorauszahlung, sind jedoch rechtlich vollständig getrennt. Mehr dazu im Artikel zur Gewerbesteuer-Vorauszahlung.
Fälligkeitstermine der Körperschaftsteuer-Vorauszahlung
Gemäß § 37 Abs. 1 EStG sind Vorauszahlungen zur Körperschaftsteuer an folgenden Terminen fällig:
| Quartal | Regulärer Fälligkeitstag | Schonfrist (§ 240 AO) |
|---|---|---|
| Q1 | 10. März | 13. März |
| Q2 | 10. Juni | 13. Juni |
| Q3 | 10. September | 13. September |
| Q4 | 10. Dezember | 13. Dezember |
Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verschiebt sich der Fälligkeitstag nach § 108 Abs. 3 AO auf den nächstfolgenden Werktag. Die dreitägige Zahlungsschonfrist nach § 240 Abs. 3 AO gilt nur bei Überweisung; bei Lastschrifteinzug ist sie irrelevant, sofern das Konto gedeckt ist.
Achtung Säumniszuschlag: Werden Vorauszahlungen nicht rechtzeitig entrichtet, entsteht nach § 240 AO automatisch ein Säumniszuschlag von 1 % je angefangenem Monat der Säumnis – ohne gesonderten Bescheid.
Körperschaftsteuer-Vorauszahlung berechnen: Methodik & Soli
Das Finanzamt setzt die Vorauszahlungen grundsätzlich in Höhe eines Viertels der zuletzt festgesetzten Körperschaftsteuer fest (§ 37 Abs. 3 Satz 2 EStG). Maßgeblich ist der letzte bestandskräftige oder vorläufige Jahressteuerbescheid. Dabei gilt:
- Körperschaftsteuersatz: 15 % auf das zu versteuernde Einkommen (§ 23 Abs. 1 KStG).
- Solidaritätszuschlag: 5,5 % der festgesetzten Körperschaftsteuer (§ 4 SolZG). Für Kapitalgesellschaften gilt die Freigrenze des SolZG nicht – der Soli fällt stets an.
- Gesamtbelastung KSt + Soli: 15,825 % des zu versteuernden Einkommens.
Die Formel für eine einzelne Vorauszahlung lautet:
| Größe | Formel |
|---|---|
| Jahres-KSt (Basis) | Zu versteuerndes Einkommen × 15 % |
| Soli auf Jahres-KSt | Jahres-KSt × 5,5 % |
| Quartalsbetrag KSt | Jahres-KSt ÷ 4 |
| Quartalsbetrag Soli | Jahres-Soli ÷ 4 |
Das Finanzamt rundet den Vorauszahlungsbetrag auf volle Euro ab (§ 37 Abs. 3 Satz 3 EStG analog). Vorauszahlungen werden nur festgesetzt, wenn der Jahresbetrag mindestens 400 EUR beträgt.
Praxisbeispiel: GmbH mit 120.000 EUR zu versteuerndem Einkommen
Die Muster-GmbH hat im letzten festgesetzten Körperschaftsteuerbescheid ein zu versteuerndes Einkommen von 120.000 EUR ausgewiesen. Das Finanzamt setzt darauf basierend die Vorauszahlungen für das laufende Jahr fest.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Zu versteuerndes Einkommen (Basis Vorjahresbescheid) | 120.000,00 EUR |
| Körperschaftsteuer 15 % | 18.000,00 EUR |
| Solidaritätszuschlag 5,5 % auf KSt | 990,00 EUR |
| Jahresbelastung KSt + Soli | 18.990,00 EUR |
| Quartalsbetrag KSt (18.000 ÷ 4) | 4.500,00 EUR |
| Quartalsbetrag Soli (990 ÷ 4) | 247,50 EUR |
| Quartalszahlung gesamt | 4.747,50 EUR |
| Vier Zahlungen im Jahr (4 × 4.747,50) | 18.990,00 EUR |
Die Muster-GmbH überweist also zum 10.03., 10.06., 10.09. und 10.12. jeweils 4.747,50 EUR (KSt 4.500 EUR + Soli 247,50 EUR) an das Finanzamt. Ändert sich die Ertragslage im laufenden Jahr erheblich, sollte frühzeitig ein Anpassungsantrag gestellt werden – dazu mehr im Abschnitt zur Anpassung.
Neugründung & Erstfestsetzung: Besonderheiten für UG und neue GmbH
Bei einer Neugründung liegt naturgemäß kein Vorjahresbescheid vor. Das Finanzamt kann dennoch Vorauszahlungen festsetzen, sobald es auf Basis der eingereichten Eröffnungsbilanz, des Gesellschaftsvertrags und erster Umsatzzahlen eine Gewinnschätzung vornimmt. Praxis: Das Finanzamt fordert nach der steuerlichen Erfassung (§ 138 AO) einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung an, in dem der voraussichtliche Jahresgewinn zu erklären ist.
Praxistipp für Neugründungen
Planen Sie den voraussichtlichen Gewinn konservativ, aber realistisch. Eine zu niedrig angegebene Gewinnerwartung führt zwar kurzfristig zu geringen Vorauszahlungen, aber zu einer höheren Nachzahlung im Jahresbescheid – ggf. inklusive Nachzahlungszinsen nach § 233a AO (1,8 % p. a. seit 2023). Eine zu hoch geschätzte Zahlung bindet Liquidität unnötig.
Für die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) gelten dieselben Regeln wie für die GmbH. Da UGs häufig in der Anfangsphase geringe Gewinne erwirtschaften, liegt die festgesetzte Vorauszahlung oft unterhalb der 400-EUR-Mindestgrenze – in diesem Fall unterbleibt die Festsetzung bis zum ersten Jahresbescheid.
Anpassung der Vorauszahlungen bei Gewinnänderung
Die festgesetzten Vorauszahlungen spiegeln immer die Vergangenheit wider. Ändert sich die Ertragslage im laufenden Jahr wesentlich – sei es durch einen Großauftrag, eine Krise oder einen außerordentlichen Aufwand – hat die GmbH das Recht (und ggf. das Interesse), eine Anpassung der Körperschaftsteuer-Vorauszahlung zu beantragen.
Rechtsgrundlage: § 37 Abs. 3 Satz 3 EStG i. V. m. § 31 KStG. Der Antrag ist formlos möglich, sollte aber eine Gewinnprognose mit Zwischenergebnissen (BWA, ggf. vorläufige Bilanz) enthalten. Das Finanzamt ist verpflichtet, bei glaubhaft gemachten Änderungen den Vorauszahlungsbescheid anzupassen.
Detaillierte Hinweise zu Antragsstellung, erforderlichen Unterlagen und typischen Fallstricken finden Sie in unserem Leitfaden zur Anpassung von Steuervorauszahlungen.
- Deutlich höherem Gewinn als Vorjahr
- Steuerfreie Erträge fallen weg
- Außerordentliche Erträge (z. B. Veräußerungsgewinne)
- Umsatzrückgang / Verlustjahr
- Hohe außerplanmäßige Abschreibungen
- Erhöhter Zinsaufwand, gestiegene Personalkosten
Körperschaftsteuer-Vorauszahlung buchen (SKR03 & SKR04)
Die Körperschaftsteuer-Vorauszahlung ist keine Betriebsausgabe im Sinne des § 10 Nr. 2 KStG und mindert daher nicht den steuerlichen Gewinn. In der Handelsbilanz wird sie jedoch als laufende Steuerbelastung in der Gewinn- und Verlustrechnung gezeigt. Buchhalterisch erfolgt die Abbildung in zwei Schritten:
Schritt 1: Zahlung der Vorauszahlung
SKR04: 7600 Körperschaftsteuervorauszahlungen (Aufwand) an 1800 Bank
Im SKR03 wird die Vorauszahlung zunächst als Forderung gegen das Finanzamt aktiviert (Konto 1800 „Anzahlungen auf Steuern“). Im SKR04 buchen viele Kanzleien direkt auf den Aufwand (Konto 7600 „Körperschaftsteuer“), was ebenfalls zulässig ist, sofern am Jahresende eine korrekte Abgrenzung sichergestellt wird.
Schritt 2: Umbuchung / Jahresabschluss
SKR04: Keine weitere Umbuchung erforderlich, wenn direkt auf 7600 gebucht wurde.
Der Solidaritätszuschlag wird analog gebucht – SKR03 Konto 1803 / SKR04 Konto 7620 (je nach Kontenrahmenversion). Achten Sie auf eine saubere Trennung zwischen KSt-Vorauszahlung und Soli-Vorauszahlung, da das Finanzamt beide Positionen im Bescheid separat ausweist.
Buchung der Gewerbesteuer
Die Buchung der Gewerbesteuer-Vorauszahlung folgt einer ähnlichen Logik, weicht aber in Kontonummern und steuerlicher Behandlung ab. Details dazu finden Sie im gesonderten Artikel zur Buchung der Gewerbesteuer-Vorauszahlung auf onlinebilanz.de.
Zusammenspiel mit der Gewerbesteuer-Vorauszahlung
GmbH und UG zahlen neben der Körperschaftsteuer-Vorauszahlung auch Gewerbesteuer-Vorauszahlungen nach § 19 GewStG. Die Fälligkeitstermine sind identisch (15. Februar, 15. Mai, 15. August, 15. November), die Rechtsgrundlage und der festsetzende Steuergläubiger (Gemeinde) sind jedoch verschieden. Wichtig: Die Gewerbesteuer ist – anders als die Körperschaftsteuer – nach § 4 Abs. 5b EStG i. V. m. § 8 Abs. 1 KStG nicht als Betriebsausgabe abziehbar.
Die Gesamtsteuerbelastung einer GmbH setzt sich damit aus folgenden laufenden Vorauszahlungen zusammen:
| Steuerart | Satz (Richtwert) | Fälligkeit | Gläubiger |
|---|---|---|---|
| Körperschaftsteuer | 15,0 % | 10.3. / 10.6. / 10.9. / 10.12. | Finanzamt |
| Solidaritätszuschlag | 5,5 % der KSt | wie KSt | Finanzamt |
| Gewerbesteuer | ca. 14–17 % (je Hebesatz) | 15.2. / 15.5. / 15.8. / 15.11. | Gemeinde / FA |
Für ein effektives Liquiditätsmanagement empfiehlt es sich, alle Vorauszahlungstermine im Jahreskalender zu hinterlegen und monatlich eine aktuelle Gewinnprognose zu erstellen. Die Steuerbelastungsrechner von onlinebilanz.de unterstützen dabei, die Quartalszahlungen frühzeitig zu planen.
Checkliste: Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen im Griff behalten
- Letzten Körperschaftsteuerbescheid archivieren und Vorauszahlungsbeträge notieren
- Fälligkeitstermine 10.03., 10.06., 10.09., 10.12. im Unternehmenskalender eintragen
- Lastschriftmandat für das Finanzamt prüfen oder Dauerauftrag einrichten
- Monatliche BWA auswerten: Weicht der Ist-Gewinn mehr als 20 % vom Plangewinn ab?
- Bei erheblicher Abweichung: Anpassungsantrag mit Gewinnprognose stellen (Leitfaden)
- Soli separat buchen und im Jahresabschluss korrekt abgrenzen
- Gewerbesteuer-Vorauszahlungstermine separat überwachen (andere Fälligkeiten!)
- Bei Neugründung: Gewinnprognose im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung sorgfältig befüllen
- Nachzahlungszinsen (§ 233a AO) bei Unterschätzung im Blick behalten
Mit der onlinebilanz.de Plattform behalten Geschäftsführer Vorauszahlungen, aktuelle Steuerpositionen und die laufende BWA in einer Oberfläche im Blick – ohne aufwändigen Datenaustausch mit der Kanzlei.
Fazit: Körperschaftsteuer-Vorauszahlung aktiv steuern
Die Körperschaftsteuer-Vorauszahlung ist kein passiver Automatismus, sondern ein aktiv steuerbares Instrument. GmbH und UG, die die vier jährlichen Termine kennen, die Berechnung aus dem letzten Bescheid nachvollziehen können und bei veränderter Ertragslage zeitnah einen Anpassungsantrag stellen, vermeiden Säumniszuschläge und optimieren ihre Liquidität. Das Zusammenspiel mit Gewerbesteuer-Vorauszahlungen und die korrekte Buchung in SKR03 bzw. SKR04 runden das Bild ab. Wer frühzeitig plant, hat am Jahresende deutlich geringere Überraschungen beim Steuerbescheid.
15 %
Körperschaftsteuersatz (§ 23 Abs. 1 KStG)
4 Termine
Fälligkeitstermine pro Jahr (10.3./10.6./10.9./10.12.)
400 EUR
Mindestbetrag für Vorauszahlungsfestsetzung (Jahresbetrag)
Häufig gestellte Fragen
Wann sind Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen fällig?
Die Vorauszahlungen zur Körperschaftsteuer sind gemäß § 37 Abs. 1 EStG i. V. m. § 31 KStG am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember eines jeden Jahres fällig. Fällt der 10. auf einen Sonn- oder Feiertag, verschiebt sich der Termin auf den nächsten Werktag.
Wie berechnet sich die Körperschaftsteuer-Vorauszahlung?
Die Vorauszahlung berechnet sich als ein Viertel der zuletzt festgesetzten Körperschaftsteuer (§ 37 Abs. 3 EStG). Grundlage ist der letzte bestandskräftige oder vorläufige Körperschaftsteuerbescheid. Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag (5,5 % der KSt), der gleichzeitig fällig wird.
Kann eine GmbH die Körperschaftsteuer-Vorauszahlung anpassen lassen?
Ja. Nach § 37 Abs. 3 Satz 3 EStG i. V. m. § 31 KStG kann das Finanzamt die Vorauszahlungen auf Antrag anpassen, wenn sich die voraussichtliche Steuerschuld verändert. Beizufügen sind eine aktuelle Gewinnprognose und ggf. eine BWA. Details hierzu im Leitfaden zur Anpassung von Vorauszahlungen.
Gibt es bei einer Neugründung sofort Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen?
Nicht automatisch. Das Finanzamt setzt Vorauszahlungen für Neugründungen auf Basis der Gewinnschätzung im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung fest. Liegt der geschätzte Jahresbetrag unter 400 EUR, unterbleibt die Festsetzung bis zum ersten Jahresbescheid.
Wie wird die Körperschaftsteuer-Vorauszahlung in der Buchhaltung erfasst?
Im SKR03 wird die Zahlung auf Konto 1800 (Anzahlungen auf Steuern) gebucht, im Jahresabschluss auf Konto 7600 (Körperschaftsteuer) umgebucht. Im SKR04 kann direkt auf Konto 7600 gebucht werden. Der Solidaritätszuschlag wird auf separaten Konten (SKR03: 1803 / SKR04: 7620) erfasst.
Ist die Körperschaftsteuer-Vorauszahlung eine Betriebsausgabe?
Nein. Gemäß § 10 Nr. 2 KStG ist die Körperschaftsteuer keine abzugsfähige Betriebsausgabe und mindert daher nicht das zu versteuernde Einkommen der GmbH. Sie wird im handelsrechtlichen Jahresabschluss jedoch als Steueraufwand in der GuV ausgewiesen.
Über Autor und fachliche Prüfung
Autor
Servet Gündogan
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Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.
Fachliche Prüfung
Fabian Klement
Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.
✓ Steuerberaterkammer Stuttgart · Wirtschaftsprüferkammer
Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Verantwortet die fachliche Prüfung dieses Beitrags.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Alle steuerlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer. OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet. Stand der Rechtslage: July 2026.





