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OnlineBilanzBlogKFZ-Steuer für Gewerbetreibende: Fahrzeug & Fahrtkosten richtig absetzen

KFZ-Steuer für Gewerbetreibende: Fahrzeug & Fahrtkosten richtig absetzen

Veröffentlicht: 25.06.2026Aktualisiert: 25.06.2026Fachlich geprüft: 25.06.2026Lesezeit: ca. 7 Minuten

Ob Einzelunternehmer, GmbH oder UG – das betrieblich genutzte Fahrzeug zählt zu den größten Kostenpositionen im Unternehmen. Neben der steuerlichen Optimierung sollten Gewerbetreibende auch die betrieblichen Haftpflichtrisiken absichern, bevor finanzielle Schäden entstehen. Wer die steuerlichen Spielräume rund um KFZ-Steuer für Gewerbetreibende, Abschreibung, Privatnutzung und Fahrtkosten nicht konsequent ausschöpft, verschenkt bares Geld. Dieser Artikel zeigt Ihnen den kompletten Absetzungsweg nach HGB, EStG und KStG – praxisnah, mit Buchungssätzen und einem konkreten GmbH-Rechenbeispiel.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

FK
✓ Fachlich geprüft vonFabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.
Steuerberaterkammer Stuttgart

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Fabian Klement hat die fachlichen Aussagen dieses Beitrags geprüft.

Kurzantwort

Die KFZ-Steuer für Gewerbetreibende ist als Betriebsausgabe nach § 4 Abs. 4 EStG bzw. § 8 Abs. 1 KStG vollständig abzugsfähig, sofern das Fahrzeug dem Betriebsvermögen zugeordnet ist. Daneben sind Abschreibung (AfA), laufende Betriebskosten und – bei Privatnutzung – die 1-%-Regelung oder das Fahrtenbuch steuerlich zu berücksichtigen. Für die GmbH gelten zusätzlich verdeckte-Gewinnausschüttungs-Risiken beim Gesellschafter-Geschäftsführer.

Zuordnung: Betriebs- oder Privatvermögen

Die steuerliche Behandlung eines Fahrzeugs steht und fällt mit seiner korrekten Vermögenszuordnung. Das Einkommensteuerrecht und das Handelsrecht kennen drei Kategorien:

Nutzungsanteil betrieblich Zuordnung Konsequenz
> 50 % Gewillkürtes oder notwendiges Betriebsvermögen Alle Kosten grundsätzlich abzugsfähig; Privatanteil ist zu versteuern
10 %–50 % Gewillkürtes Betriebsvermögen (Wahlrecht) Aufnahme möglich; Privatanteil bleibt aber steuerpflichtig
< 10 % Notwendiges Privatvermögen Nur tatsächliche Betriebsfahrten als Betriebsausgabe (Fahrtkosten)

Hinweis für Kapitalgesellschaften

Bei einer GmbH oder UG gibt es kein Privatvermögen auf Gesellschaftsebene. Jedes im Namen der Gesellschaft angeschaffte Fahrzeug ist automatisch Betriebsvermögen. Die Privatnutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer ist jedoch über Lohn oder verdeckte Gewinnausschüttung zu erfassen.

KFZ-Steuer für Gewerbetreibende als Betriebsausgabe

Die KFZ-Steuer für Gewerbetreibende ist eine öffentlich-rechtliche Abgabe nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG). Für betrieblich genutzte Fahrzeuge gilt:

  • Einzelunternehmer / Personengesellschaft: Betriebsausgabe nach § 4 Abs. 4 EStG, sofern das Fahrzeug Betriebsvermögen ist.
  • GmbH / UG / AG: Betriebsausgabe nach § 8 Abs. 1 KStG i. V. m. § 4 Abs. 4 EStG; mindert den körperschaftsteuerpflichtigen Gewinn.

Gehört das Fahrzeug zum Betriebsvermögen, ist die KFZ-Steuer in voller Höhe abzugsfähig – unabhängig davon, ob ein Privatanteil besteht. Der Privatanteil wird separat als Einnahme oder Lohnbestandteil angesetzt; die KFZ-Steuer selbst bleibt ungekürzt abziehbar.

Falle bei gemischter Nutzung (Privatvermögen): Ist das Fahrzeug als Privatvermögen eingeordnet (betriebliche Nutzung unter 10 %), kann die KFZ-Steuer anteilig – also nur für die betrieblich gefahrenen Kilometer – als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Ohne Nachweis (z. B. Fahrtenaufzeichnung) erkennt das Finanzamt gar nichts an.

Abschreibung des Fahrzeugs (AfA)

Fahrzeuge im Betriebsvermögen werden linear nach § 7 EStG über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben. Die amtliche AfA-Tabelle des BMF sieht für Pkw eine Nutzungsdauer von 6 Jahren vor, für Lkw und Transporter 9 Jahre.

Besonderheiten 2025/2026

  • Elektro-Pkw: Keine Sonderabschreibung nach § 7g EStG allein aufgrund des Antriebs; die 6-Jahres-AfA gilt auch hier. Ein Sofortabzug ist nur über § 6 Abs. 2 EStG (GWG, ≤ 800 EUR netto) oder § 6 Abs. 2a EStG (Sammelposten) möglich.
  • Degressive AfA: Die mit dem Wachstumschancengesetz 2024 eingeführte degressive AfA (20 %, max. 2× linear) gilt für bewegliche Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2024 angeschafft werden – also auch für Fahrzeuge. Ab 2026 ist die Fortführung im Entwurf des JStG 2025 vorgesehen; Rechtsstand beachten.
  • Sonder-AfA § 7g EStG: Kleine und mittlere Betriebe können für neue bewegliche Wirtschaftsgüter (inkl. Pkw) im Jahr der Anschaffung plus 4 Folgejahre bis zu 20 % Sonder-AfA geltend machen – zusätzlich zur linearen oder degressiven AfA.

Laufende Fahrzeugkosten & Fahrtkosten

Neben Abschreibung und KFZ-Steuer sind folgende Positionen als Betriebsausgaben abzugsfähig:

Laufende KFZ-Kosten (Betriebsvermögen)

  • Kraftstoff / Strom (Laden)
  • Versicherungsprämien (Haftpflicht, Kasko)
  • Wartung, Reparatur, Hauptuntersuchung
  • Leasing-/Mietraten (§ 4 Abs. 4 EStG)
  • Garagen-/Stellplatzkosten
  • Maut, Parkgebühren (betrieblich)
Fahrtkosten (Privatvermögen / Arbeitnehmer)

  • Entfernungspauschale: 0,30 EUR/km (1.–20. km), 0,38 EUR/km (ab 21. km) – nur Wege Wohnung–Betrieb
  • Reisekostenpauschale: 0,30 EUR/km für sonstige betriebliche Fahrten mit Privatfahrzeug
  • Tatsächliche Kosten statt Pauschale möglich (Einzelnachweis)

Privatnutzung: 1-%-Regelung vs. Fahrtenbuch

Wird ein Betriebsfahrzeug auch privat genutzt, muss der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung versteuert werden. Das EStG bietet zwei Methoden:

1-%-Regelung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG)

Monatlich wird 1 % des inländischen Bruttolistenpreises (BLP) zum Zeitpunkt der Erstzulassung als Privatanteil angesetzt. Bei Elektrofahrzeugen oder extern aufladbaren Hybridfahrzeugen gelten reduzierte Ansätze:

Fahrzeugtyp Ansatz (1-%-Regelung) Voraussetzung
Verbrenner 1 % des BLP mtl.
Elektro (BLP ≤ 70.000 EUR) 0,25 % des BLP mtl. Keine CO₂-Emission; BLP-Grenze ab 1.1.2024
Elektro (BLP > 70.000 EUR) 0,5 % des BLP mtl. Keine CO₂-Emission
Plug-in-Hybrid 0,5 % des BLP mtl. Mindest-Reichweite 60 km (ab 2025) oder CO₂ ≤ 50 g/km

Fahrtenbuchmethode

Das ordnungsgemäße Fahrtenbuch muss zeitnah, lückenlos und manipulationssicher geführt werden (BFH, Urt. v. 1.3.2012 – VI R 33/10). Es erfasst pro Fahrt: Datum, Kilometerstand, Reiseziel, Zweck und aufgesuchte Geschäftspartner. Der private Nutzungsanteil ergibt sich als Verhältnis private km / Gesamt-km × Gesamtkosten.

Datum und Kilometerstand bei jeder Fahrt eintragen
Ziel (Ort, Straße) und Reisezweck vermerken
Aufgesuchte Personen / Firmen konkret benennen
Privatfahrten als solche kennzeichnen (Ziel reicht)
Tankbelege, Werkstattrechnungen aufbewahren (Gesamtkostenermittlung)
Digitales Fahrtenbuch: zertifizierte Software (z. B. DATEV) verwenden

GmbH & Gesellschafter-Geschäftsführer: vGA-Risiken

In der GmbH ist das Fahrzeug zwingend Betriebsvermögen. Überlässt die GmbH dem Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) einen Pkw zur Privatnutzung, muss dies im Anstellungsvertrag geregelt und fremdüblich ausgestaltet sein. Fehlt eine vertragliche Grundlage oder übersteigt der Vorteil das fremdübliche Maß, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG vor.

Konsequenzen der vGA:

  • Außerbilanzieller Hinzurechnungsbetrag bei der GmbH → kein KSt-/GewSt-Abzug
  • Beim GGF: Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG), nicht als Arbeitslohn
  • Bei Beteiligung ≥ 10 %: Teileinkünfteverfahren möglich (§ 3 Nr. 40 EStG)

Praxis-Tipp: Den Pkw-Überlassungsvertrag schriftlich, vor der Überlassung abschließen, Fahrzeugklasse und Nutzungsumfang fremdüblich gestalten (Vergleich mit leitenden Angestellten im gleichen Unternehmen). Eine nachträgliche Korrektur erkennt das Finanzamt nicht an.

Praxisbeispiel: GmbH mit Dienstwagen

Sachverhalt: Die Müller Handels-GmbH (Jahresgewinn vor Steuern: 150.000 EUR) schafft am 1. Januar 2025 einen neuen Elektro-Pkw (BLP 65.000 EUR, Anschaffungskosten netto 55.000 EUR) für den alleinigen GGF an. Der GGF nutzt das Fahrzeug auch privat. Die GmbH wendet die 1-%-Regelung an. Laufende Jahreskosten: KFZ-Steuer 200 EUR, Versicherung 1.200 EUR, Strom/Wartung 1.800 EUR.

Position Betrag p. a. Abzugsfähig bei GmbH?
Lineare AfA (55.000 EUR / 6 Jahre) 9.167 EUR Ja, als Abschreibung
KFZ-Steuer 200 EUR Ja, vollständig
Versicherung 1.200 EUR Ja
Strom / Wartung 1.800 EUR Ja
Privatnutzung GGF (0,25 % × 65.000 EUR × 12) 1.950 EUR Lohnaufwand (Gegenbuchung)
Gesamtkosten GmbH (inkl. Lohnaufwand Privatanteil) 14.317 EUR Alle abzugsfähig

Der monatliche geldwerte Vorteil von 162,50 EUR (= 0,25 % × 65.000 EUR) ist beim GGF als Arbeitslohn zu versteuern und dem Lohnkonto zuzuführen. Die GmbH bucht den Lohnaufwand und kürzt damit das zu versteuernde Einkommen. Insgesamt sinkt die KSt-Bemessungsgrundlage um 14.317 EUR, was bei 15 % KSt + Soli ca. 2.163 EUR Steuerersparnis ergibt – zusätzlich zur GewSt-Minderung.

Für die korrekte Abbildung im Jahresabschluss ist das Fahrzeug im Anlagevermögen zu aktivieren, der Privatanteil im Lohnkonto zu erfassen und sämtliche Belege revisionssicher zu archivieren.

Buchungssätze im Überblick

Anschaffung Fahrzeug (Kauf, netto 55.000 EUR, USt 10.450 EUR):
Fuhrpark (0320) 55.000 EUR | Vorsteuer (1576) 10.450 EUR an Bank (1200) 65.450 EUR
Jährliche AfA (9.167 EUR):
Abschreibungen Fuhrpark (4830) 9.167 EUR an Fuhrpark (0320) 9.167 EUR
KFZ-Steuer (200 EUR):
KFZ-Steuer (4510) 200 EUR an Bank (1200) 200 EUR
Privatanteil GGF – geldwerter Vorteil (monatlich 162,50 EUR):
Löhne und Gehälter (4120) 162,50 EUR an Verbindlichkeiten Lohnsteuer (1741) bzw. Verrechnungskonto GGF (1890)

Umsatzsteuer & Vorsteuerabzug

Beim Kauf eines betrieblichen Fahrzeugs kann die Vorsteuer nach § 15 UStG grundsätzlich in vollem Umfang geltend gemacht werden, sofern das Unternehmen zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist. Bei gemischter Nutzung (betrieblich + privat) gilt:

  • Voller Vorsteuerabzug möglich, wenn das Fahrzeug dem Unternehmen zugeordnet wird und die private Nutzung als unentgeltliche Wertabgabe (§ 3 Abs. 9a UStG) versteuert wird.
  • Aufteilungsmethode: Alternativ kann die Vorsteuer von Anfang an nur anteilig nach § 15 Abs. 4 UStG geltend gemacht werden – Wahlrecht, aber keine nachträgliche Korrektur möglich.
  • Elektro-Ladevorgänge: Vorsteuer aus Ladestromanbieter-Rechnungen abzugsfähig, soweit betriebliche Nutzung nachgewiesen.

Tipp für die Praxis

Wählen Sie den vollen Vorsteuerabzug kombiniert mit der Versteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe. Das ist in der Regel liquiditätsvorteilhafter, da die USt auf den Privatanteil (berechnet nach Vollkosten) oft geringer ausfällt als die entgangene Vorsteuer. Lassen Sie dies jedoch individuell durch Ihren Steuerberater prüfen – möchten Sie eine schnelle Einschätzung, nutzen Sie unseren KFZ-Kostenrechner.

Fazit & nächste Schritte

Die KFZ-Steuer für Gewerbetreibende ist nur ein Baustein im vielschichtigen System der Fahrzeugbesteuerung. Entscheidend ist die saubere Grundlagenarbeit: richtige Vermögenszuordnung, dokumentierter Nutzungsanteil, vertragskonforme Regelung bei der GmbH und methodenkonsistente Handhabung von 1-%-Regelung oder Fahrtenbuch. Fehler in der Zuordnung oder beim Privatanteil lösen Nachzahlungen, Zinsen (§ 233a AO) und in Kapitalgesellschaften vGA-Risiken aus.

Für Ihre nächste Steuererklärung empfiehlt sich folgende Checkliste:

Fahrzeug korrekt als Betriebs- oder Privatvermögen klassifiziert?
KFZ-Steuer als Betriebsausgabe gebucht und Belege archiviert?
AfA-Methode (linear/degressiv/Sonder-AfA § 7g) dokumentiert?
Privatnutzungsmethode (1 % oder Fahrtenbuch) einheitlich für das gesamte Wirtschaftsjahr angewendet?
Bei GmbH: Anstellungsvertrag mit Pkw-Klausel vorhanden?
Vorsteuerabzug und Wertabgabe-USt konsistent behandelt?
Fahrtenbuch (falls geführt) zeitnah und vollständig?

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0,25 %

E-Auto-Vorteilsansatz (BLP ≤ 70.000 EUR)

6 Jahre

AfA-Nutzungsdauer Pkw (amtl. AfA-Tabelle)

Häufig gestellte Fragen

Ist die KFZ-Steuer für Gewerbetreibende vollständig absetzbar?

Ja, sofern das Fahrzeug dem Betriebsvermögen zugeordnet ist. Die KFZ-Steuer wird als Betriebsausgabe nach § 4 Abs. 4 EStG (Einzelunternehmer) bzw. § 8 Abs. 1 KStG (GmbH/UG) ungekürzt abgezogen – auch wenn ein Privatanteil besteht. Der Privatanteil wird separat als geldwerter Vorteil oder Lohn erfasst.

Was gilt bei der 1-%-Regelung für Elektrofahrzeuge 2025?

Für rein elektrische Fahrzeuge mit einem Bruttolistenpreis bis 70.000 EUR werden monatlich nur 0,25 % des BLP als geldwerter Vorteil angesetzt. Liegt der BLP über 70.000 EUR, gilt 0,5 %. Die Regelung ist im BMF-Schreiben v. 5.11.2021 (aktualisiert 2024) geregelt.

Wann droht eine verdeckte Gewinnausschüttung beim GmbH-Dienstwagen?

Eine vGA liegt vor, wenn die GmbH dem Gesellschafter-Geschäftsführer ein Fahrzeug ohne vertragliche Grundlage oder zu nicht fremdüblichen Konditionen überlässt. Fehlt eine schriftliche Vereinbarung im Anstellungsvertrag vor der Überlassung, wertet das Finanzamt den gesamten Nutzungsvorteil als vGA – mit Nachzahlungen bei KSt, GewSt und ggf. Kapitalertragsteuer.

Kann ich zwischen 1-%-Regelung und Fahrtenbuch wechseln?

Der Wechsel ist nur zum Beginn eines neuen Wirtschaftsjahres möglich. Innerhalb eines Jahres muss die einmal gewählte Methode einheitlich angewendet werden. Hat das Finanzamt ein Fahrtenbuch als nicht ordnungsgemäß verworfen, gilt automatisch die 1-%-Regelung.

Welche AfA gilt für einen neuen Pkw, der 2025 angeschafft wurde?

Grundsätzlich gilt die lineare AfA über 6 Jahre (Nutzungsdauer laut amtlicher AfA-Tabelle). Ab dem 1.1.2025 ist alternativ die degressive AfA (max. 20 %, maximal doppelt so hoch wie die lineare AfA) möglich. Zusätzlich kann für kleine und mittlere Betriebe die Sonder-AfA nach § 7g EStG (bis 20 %) in Anspruch genommen werden.

Über Autor und fachliche Prüfung

Autor

Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

Fachliche Prüfung

Fabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.

✓ Steuerberaterkammer Stuttgart · Wirtschaftsprüferkammer

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Verantwortet die fachliche Prüfung dieses Beitrags.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Alle steuerlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer. OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet. Stand der Rechtslage: June 2026.

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