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OnlineBilanzBlogKapitalherabsetzung mit anschließender Kapitalerhöhung: Der Kapitalschnitt zur Bilanzsanierung

Kapitalherabsetzung mit anschließender Kapitalerhöhung: Der Kapitalschnitt zur Bilanzsanierung

Veröffentlicht: 04.08.2026Aktualisiert: 04.08.2026Fachlich geprüft: 04.08.2026Lesezeit: ca. 9 Minuten

Ein aufgelaufener Verlustvortrag lähmt die GmbH: Ausschüttungen sind blockiert, die Eigenkapitalquote signalisiert Kreditgebern und Geschäftspartnern strukturelle Schwäche, und im schlimmsten Fall droht bilanziell die Überschuldung. Der klassische Ausweg ist der sogenannte Kapitalschnitt – die Kombination aus vereinfachter Kapitalherabsetzung nach §§ 58a ff. GmbHG zur Verlustbereinigung und einer anschließenden Kapitalerhöhung zur Stärkung der Kapitalbasis. Dieser Artikel zeigt Ihnen die gesellschaftsrechtlichen, bilanziellen und steuerlichen Mechanismen im Detail.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

FK
✓ Fachlich geprüft vonFabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.
Steuerberaterkammer Stuttgart

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Fabian Klement hat die fachlichen Aussagen dieses Beitrags geprüft.

Kurzantwort

Die Kapitalherabsetzung nach §§ 58a ff. GmbHG ermöglicht es einer GmbH, ihr Stammkapital herabzusetzen und den dabei entstehenden Buchgewinn ausschließlich zum Ausgleich von Verlusten oder zur Einstellung in die Kapitalrücklage zu verwenden. Im Kapitalschnitt wird diese Maßnahme mit einer sofortigen Kapitalerhöhung verbunden, um die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft wiederherzustellen. Das Verfahren bereinigt die Bilanz ohne steuerlichen Gewinn, erfordert jedoch einen Gesellschafterbeschluss mit Dreiviertel-Mehrheit, eine Satzungsänderung und die Eintragung ins Handelsregister.

Grundlagen: Kapitalschnitt und seine Funktionslogik

Der Begriff Kapitalschnitt ist gesetzlich nicht kodifiziert, hat sich aber in Praxis und Literatur als feststehende Bezeichnung für das zweistufige Sanierungsverfahren aus Kapitalherabsetzung und Kapitalerhöhung etabliert. Ausgangslage ist regelmäßig eine GmbH, deren Jahresabschlüsse über mehrere Perioden Verluste gezeigt haben. Der Verlustvortrag auf der Aktivseite der Bilanz – oder in der modernen Darstellung als Negativposten im Eigenkapital – übersteigt die vorhandenen Rücklagen und frisst das Stammkapital an.

Bilanziell entsteht dadurch ein sog. nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag, der nach § 268 Abs. 3 HGB auf der Aktivseite gesondert auszuweisen ist. Dieser Posten ist ein deutliches Warnsignal gegenüber Kreditgebern, Lieferanten und möglichen Investoren. Darüber hinaus löst eine bilanzielle Überschuldung in Verbindung mit einer schlechten Fortführungsprognose die Insolvenzantragspflicht nach § 19 InsO aus.

Der Kapitalschnitt adressiert dieses Problem an der Wurzel: Durch die Herabsetzung des Stammkapitals entsteht ein Sanierungsgewinn in der Handelsbilanz, der sofort zur Verlustverrechnung genutzt wird. Dadurch verschwindet der Fehlbetrag, und eine anschließende Kapitalerhöhung sorgt dafür, dass das Stammkapital wieder auf ein operativ sinnvolles Niveau gehoben wird. Das Ergebnis ist eine „saubere“ Bilanz als Ausgangsbasis für Investor:innen, Banken und weiteres Wachstum.

Abgrenzung zur regulären Kapitalherabsetzung

Die vereinfachte Kapitalherabsetzung (§§ 58a–58f GmbHG) dient ausschließlich der Bilanzsanierung. Der freigesetzte Betrag darf nur zum Verlustausgleich oder zur Einstellung in die Kapitalrücklage verwendet werden – nicht zur Auszahlung an Gesellschafter. Die reguläre (effektive) Kapitalherabsetzung nach § 58 GmbHG hingegen gibt Mittel an die Gesellschafter zurück, unterliegt aber strengem Gläubigerschutz mit 12-monatiger Wartefrist.

Vereinfachte Kapitalherabsetzung §§ 58a ff. GmbHG

Die gesetzliche Grundlage der Bilanzsanierung durch Kapitalherabsetzung findet sich in den §§ 58a bis 58f GmbHG. Der Gesetzgeber hat für dieses Verfahren bewusst eine Erleichterung gegenüber der effektiven Kapitalherabsetzung geschaffen, weil den Gläubigern keine Mittel entzogen werden – der freigesetzte Betrag bleibt in der Gesellschaft und wird buchhalterisch zur Verlustabdeckung verwendet.

Mindestkapital und Herabsetzungsgrenze

Das Stammkapital einer GmbH darf durch vereinfachte Kapitalherabsetzung gemäß § 58a GmbHG grundsätzlich bis auf den nach § 5 GmbHG erforderlichen Mindestbetrag von 25.000 EUR herabgesetzt werden. Eine weitere Unterschreitung ist nicht möglich, es sei denn, sie wird mit einer gleichzeitigen oder unmittelbar folgenden Kapitalerhöhung verbunden, die diesen Mindestwert wieder herstellt – dazu sogleich mehr.

Wichtig: Nach § 58a Abs. 2 GmbHG darf der Betrag, der durch die Herabsetzung frei wird, nur verwendet werden, um:

  • Verluste auszugleichen,
  • Beträge in die Kapitalrücklage einzustellen, soweit diese 10 % des Stammkapitals nach der Herabsetzung übersteigen würden (Puffer für künftige Verluste).

Eine Ausschüttung oder anderweitige Verwendung ist ausdrücklich ausgeschlossen. Diese Zweckbindung ist der Kern der Vereinfachung: Weil kein Vermögen abfließt, entfällt die Gläubigerschutzwartefrist nach § 58 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG.

Sperrfrist nach § 58b GmbHG

Als Kompensation sieht § 58b GmbHG eine Ausschüttungssperre vor: In den auf die Kapitalherabsetzung folgenden zwei Geschäftsjahren dürfen Gewinne nur ausgeschüttet werden, wenn die dafür erforderlichen Rücklagen vorhanden sind bzw. ein Jahresüberschuss entstanden ist, der nach vollständiger Verlustverrechnung verbleibt. Gewinne dürfen außerdem nicht zur Tilgung eines noch bestehenden Verlustvortrags vor der Herabsetzung verwendet werden – der Sinn dieser Regelung ist, dass die Bereinigung nachhaltig ist und nicht durch sofortige Ausschüttungen unterlaufen wird.

Verfahren: Beschluss, Registeranmeldung und Gläubigerschutz

Das Verfahren der vereinfachten Kapitalherabsetzung gliedert sich in klar definierte Schritte:

Schritt 1: Gesellschafterbeschluss

Der Beschluss erfordert gemäß § 53 Abs. 2 GmbHG eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen (Satzungsänderung) und muss notariell beurkundet werden. Der Beschluss muss den Herabsetzungsbetrag, die neue Stammkapitalziffer und den Verwendungszweck (Verlustausgleich/Rücklage) ausdrücklich nennen.

Schritt 2: Registeranmeldung

Geschäftsführer und – sofern vorhanden – Gesellschafter mit Einzelvertretungsrecht melden die Satzungsänderung zum Handelsregister an. Die Kapitalherabsetzung wird gemäß § 54 GmbHG erst mit der Eintragung ins Handelsregister wirksam.

Da es sich um die vereinfachte Variante handelt, entfällt die bei der regulären Kapitalherabsetzung obligatorische Gläubigerbenachrichtigung und Wartefrist. Gläubiger müssen nicht gesondert informiert werden. Dennoch ist in der Praxis zu empfehlen, bestehende Kreditgeber (Hausbank, Leasinggeber) frühzeitig einzubinden, da Kapitalveränderungen in der Regel in Kreditverträgen als meldepflichtige Ereignisse (Material Adverse Change Clause) definiert sein können.

Bilanzwirkung der Kapitalherabsetzung

Buchhalterisch vollzieht sich die vereinfachte Kapitalherabsetzung vollständig auf der Passivseite der Bilanz. Es fließt keine Liquidität ab und kein Aktivposten verändert sich. Der Mechanismus ist folgender:

Stammkapital (Passiva)  an  Verlustvortrag / Jahresfehlbetrag (Passiva)

Das gezeichnete Kapital wird vermindert; der entsprechende Betrag wird gegen den Verlustvortrag (oder den laufenden Jahresfehlbetrag) verrechnet. Das Eigenkapital der Gesellschaft verändert sich in seiner Summe nicht – was auf der einen Seite sinkt, steigt auf der anderen. Der Effekt ist jedoch erheblich: Der ausgewiesene Verlustvortrag verschwindet ganz oder teilweise, die Eigenkapitalquote steigt optisch (weil der Fehlbetrag kleiner wird oder wegfällt), und eine mögliche bilanzielle Überschuldung wird behoben.

Reicht die Herabsetzung des Stammkapitals bis auf 25.000 EUR nicht aus, um alle Verluste zu decken, kann ergänzend auf vorhandene Rücklagen zurückgegriffen werden (§ 58a Abs. 3 GmbHG: erst Rücklagen aufzehren, dann Stammkapital herabsetzen). Für eine weitergehende Sanierung verweisen wir auf unseren Artikel zur Schuldensanierung der GmbH, der die Ergänzung durch Gesellschafterdarlehen, Rangrücktritt und Forderungsverzicht behandelt.

Anschließende Kapitalerhöhung: Wiederherstellung der Kapitalbasis

Die Kapitalherabsetzung allein bereinigt die Vergangenheit; die anschließende Kapitalerhöhung schafft die Substanz für die Zukunft. Typischerweise wird im selben Beschluss oder in einem unmittelbar folgenden Beschluss eine Kapitalerhöhung – regelmäßig durch Bareinlagen – beschlossen. Dies ist insbesondere dann zwingend erforderlich, wenn das Stammkapital unter die Mindestgrenze von 25.000 EUR gesenkt werden soll: § 58a Abs. 4 GmbHG erlaubt dies ausdrücklich, wenn die gleichzeitige Kapitalerhöhung die 25.000-EUR-Grenze wieder herstellt.

In der Praxis wird der Kapitalschnitt häufig mit dem Einstieg eines neuen Investors verbunden: Altgesellschafter lassen ihr Kapital „abschreiben“, der neue Investor bringt frische Mittel ein und erhält dafür Geschäftsanteile. Die rechtlichen Details zur Kapitalerhöhung durch Bar- oder Sacheinlagen sowie zum Bezugsrecht der Altgesellschafter behandeln wir in gesonderten Artikeln auf onlinebilanz.de – an dieser Stelle beschränken wir uns auf die Schnittstelle zur Kapitalherabsetzung.

Achtung: Gleichzeitigkeitserfordernis

Soll das Stammkapital unter 25.000 EUR abgesenkt werden, muss die Kapitalerhöhung im selben Beschluss oder unmittelbar zeitgleich beschlossen und vollzogen werden. Eine zeitliche Lücke führt dazu, dass die Eintragung des Unterschreitungsbetrags verweigert wird. Registergerichte prüfen dies streng.

Steuerrechtliche Behandlung

Ein entscheidender Vorteil der vereinfachten Kapitalherabsetzung: Der Buchgewinn, der durch die Verringerung des Stammkapitals entsteht, ist steuerlich neutral. Nach dem handelsrechtlichen Maßgeblichkeitsprinzip (§ 5 Abs. 1 EStG) sowie der gefestigten Rechtsprechung und Verwaltungspraxis führt der Sanierungsgewinn aus einer Kapitalherabsetzung nicht zu steuerpflichtigem Einkommen der GmbH, da der Vorgang lediglich zu einer Verschiebung innerhalb des Eigenkapitals führt – kein Vermögenszugang von außen liegt vor.

Anders verhält es sich bei einem etwaigen Forderungsverzicht der Gesellschafter: Verzichtet ein Gesellschafter auf eine Forderung gegen die GmbH zur Sanierung, führt dies auf GmbH-Ebene zu einem Ertrag, der nach § 8 Abs. 1 KStG grundsätzlich körperschaftsteuerpflichtig ist (sog. Sanierungsertrag). Hier greift ggf. § 3a EStG (Sanierungserlass) – die Prüfung im Einzelfall durch den Steuerberater ist unerlässlich.

Für die Gesellschafter selbst: Die Herabsetzung des Stammkapitals ohne Auszahlung hat für die Altgesellschafter keine unmittelbaren steuerlichen Folgen. Die Anschaffungskosten der Beteiligung bleiben unverändert. Erst eine tatsächliche Auszahlung oder ein Anteilsverkauf löst eine steuerliche Beurteilung aus.

Praxisbeispiel: Kapitalschnitt einer GmbH

Die Mustermann Vertriebs-GmbH weist zum 31.12. des Vorjahres folgende Eigenkapitalstruktur aus:

Position Betrag (EUR)
Gezeichnetes Kapital (Stammkapital) 100.000
Kapitalrücklage 20.000
Verlustvortrag –195.000
Eigenkapital gesamt –75.000

Die GmbH ist bilanziell überschuldet. Die Gesellschafter beschließen einen Kapitalschnitt:

Schritt 1 – Vereinfachte Kapitalherabsetzung: Zunächst werden gemäß § 58a Abs. 3 GmbHG zuerst die Rücklagen aufgezehrt (20.000 EUR Kapitalrücklage gegen Verlustvortrag), dann wird das Stammkapital von 100.000 EUR auf 25.000 EUR herabgesetzt. Der freigesetzte Betrag von 75.000 EUR wird gegen den Verlustvortrag verrechnet.

Kapitalrücklage 20.000 EUR  an  Verlustvortrag 20.000 EUR
Gezeichnetes Kapital 75.000 EUR  an  Verlustvortrag 75.000 EUR

Verbleibender Verlustvortrag nach Schritt 1: 195.000 – 20.000 – 75.000 = 100.000 EUR (noch nicht gedeckt)

Schritt 2 – Kapitalerhöhung: Ein neuer Gesellschafter bringt 150.000 EUR als Bareinlage ein. Davon werden 75.000 EUR dem Stammkapital (Erhöhung auf 100.000 EUR) und 75.000 EUR der Kapitalrücklage zugeführt. Aus der neuen Kapitalrücklage werden 75.000 EUR zum Ausgleich des verbleibenden Verlustvortrags verwendet (§ 58a Abs. 2 Nr. 2 GmbHG).

Position Nach Kapitalschnitt (EUR)
Gezeichnetes Kapital 100.000
Kapitalrücklage 0
Verlustvortrag 0
Liquide Mittel (Bareinlage) +150.000
Eigenkapital gesamt 100.000

Die Bilanz zeigt nun ein positives Eigenkapital von 100.000 EUR, keinen Fehlbetrag mehr, und 150.000 EUR frische Liquidität. Die GmbH ist saniert und handlungsfähig.

Wirkung auf Altgesellschafter

Der Kapitalschnitt hat für Altgesellschafter erhebliche wirtschaftliche Konsequenzen, auch wenn sie buchhalterisch zunächst nicht sichtbar sind:

  • Verwässerung: Wird die Kapitalerhöhung nicht von den Altgesellschaftern gezeichnet (kein Bezugsrecht ausgeübt), sinkt ihre prozentuale Beteiligung. Aus einem 50%-Gesellschafter kann nach Einstieg eines Neuinvestors ein 25%-Gesellschafter werden.
  • Wertvernichtung: Die Altgesellschafter verlieren de facto den Wert ihrer ursprünglichen Stammeinlage, soweit das Kapital auf dem Papier abgeschrieben wurde. Ihre steuerlichen Anschaffungskosten bleiben zwar nominal erhalten, der tatsächliche Beteiligungswert entspricht aber dem neuen, niedrigeren Eigenkapital vor der Erhöhung.
  • Chance: Durch Teilnahme an der Kapitalerhöhung können Altgesellschafter ihren Anteil halten oder aufstocken, wenn sie bereit sind, frisches Kapital einzubringen.

Im Rahmen eines strukturierten Sanierungsplans – der auch Elemente wie Rangrücktritte, Schuldenumwandlung (Debt-to-Equity-Swap) und Stundungsvereinbarungen umfassen kann – ist der Kapitalschnitt oft nur ein Baustein. Eine umfassende Beratung zur Schuldensanierung schließt regelmäßig auch die Abstimmung mit Fremdkapitalgebern ein.

Checkliste: Kapitalschnitt GmbH – Handlungsschritte

  • Aktuelle Handelsbilanz aufstellen und Verlustbetrag exakt ermitteln
  • Rücklagen-Bestand prüfen (§ 58a Abs. 3 GmbHG: zuerst Rücklagen aufzehren)
  • Herabsetzungsbetrag und neues Stammkapital berechnen (Minimum 25.000 EUR oder gleichzeitige Kapitalerhöhung)
  • Gesellschafterbeschluss notariell beurkunden (¾-Mehrheit, Satzungsänderung)
  • Kapitalerhöhungsbeschluss gleichzeitig oder zeitnah fassen
  • Handelsregisteranmeldung durch Geschäftsführer (mit beglaubigter Gesellschafterliste)
  • Nach Eintragung: Buchungen in der Finanzbuchhaltung vollziehen
  • Jahresabschluss mit neuem Eigenkapitalausweis erstellen (§ 42 GmbHG)
  • Kreditgeber und Hausbank informieren (ggf. Kreditvertragsklauseln prüfen)
  • Steuerberatung: Prüfung möglicher Sanierungserträge aus parallelen Maßnahmen (Forderungsverzicht)

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Fazit

Die Kapitalherabsetzung nach §§ 58a ff. GmbHG ist das schärfste bilanzsanitäre Instrument, das das GmbH-Recht kennt: Sie beseitigt aufgestaute Verlustvorträge, stellt die bilanzielle Handlungsfähigkeit wieder her und schafft die Voraussetzung für neues Eigenkapital – ohne steuerlichen Schaden für die Gesellschaft. Der Kapitalschnitt, also die Kombination aus vereinfachter Kapitalherabsetzung und sofortiger Kapitalerhöhung, ist dabei häufig der entscheidende Wendepunkt in der Unternehmenssanierung. Entscheidend ist die sorgfältige Verfahrensdurchführung: notarielle Beurkundung, korrekte Handelsregisteranmeldung, korrekte Reihenfolge (zuerst Rücklagen, dann Stammkapital) und Abstimmung mit steuerlicher Beratung. Wer darüber hinaus schuldenseitige Sanierungsmaßnahmen benötigt, sollte die Schuldensanierung parallel planen. Für eine erste strukturierte Analyse Ihrer Bilanzsituation steht Ihnen die Demo-Version von onlinebilanz.de kostenfrei zur Verfügung.

25.000 EUR

Mindeststammkapital nach Kapitalherabsetzung GmbHG

2 Jahre

Ausschüttungssperre nach § 58b GmbHG

¾-Mehrheit

Erforderliche Gesellschaftermehrheit für Beschluss

Häufig gestellte Fragen

Was ist der Unterschied zwischen vereinfachter und regulärer Kapitalherabsetzung?

Die vereinfachte Kapitalherabsetzung (§§ 58a ff. GmbHG) dient ausschließlich der Bilanzsanierung; freigesetzte Beträge dürfen nicht an Gesellschafter ausgezahlt werden. Dafür entfällt die Gläubigerschutzwartefrist. Die reguläre Kapitalherabsetzung (§ 58 GmbHG) gibt Mittel an Gesellschafter zurück, erfordert aber eine 12-monatige Gläubigerbenachrichtigung und Wartefrist.

Kann das Stammkapital bei der vereinfachten Kapitalherabsetzung unter 25.000 EUR sinken?

Ja, aber nur wenn gleichzeitig eine Kapitalerhöhung beschlossen und vollzogen wird, die das Stammkapital wieder auf mindestens 25.000 EUR bringt. Beide Maßnahmen müssen im selben Beschluss verankert sein.

Ist der Buchgewinn aus der Kapitalherabsetzung steuerpflichtig?

Nein. Der durch die Kapitalherabsetzung entstehende Buchgewinn ist steuerlich neutral, da lediglich Eigenkapitalpositionen umgeschichtet werden und kein Vermögenszugang von außen stattfindet. Anders verhält es sich bei einem parallelen Forderungsverzicht von Gesellschaftern.

Was passiert mit den Altgesellschaftern beim Kapitalschnitt?

Ihre nominalen Stammkapitalanteile werden wertmäßig bereinigt (abgeschrieben). Wird die Kapitalerhöhung nicht von ihnen gezeichnet, verwässert ihre prozentuale Beteiligung. Steuerlich bleiben die Anschaffungskosten der Beteiligung vorerst unverändert.

Wie lange dauert ein Kapitalschnitt rechtlich?

Die Eintragung ins Handelsregister dauert je nach Registergericht zwischen zwei und acht Wochen. Die Vorbereitung (Bilanzaufstellung, Beschlussvorbereitung, Notartermin) erfordert in der Regel zwei bis vier Wochen zusätzlich.

Muss die Reihenfolge Kapitalherabsetzung vor Kapitalerhöhung eingehalten werden?

Ja. Die Kapitalherabsetzung muss vor oder gleichzeitig mit der Kapitalerhöhung beschlossen werden. Häufig werden beide Maßnahmen in einer Gesellschafterversammlung beschlossen, aber nacheinander zum Handelsregister angemeldet.

Über Autor und fachliche Prüfung

Autor

Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

Fachliche Prüfung

Fabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.

✓ Steuerberaterkammer Stuttgart · Wirtschaftsprüferkammer

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Verantwortet die fachliche Prüfung dieses Beitrags.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Alle steuerlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer. OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet. Stand der Rechtslage: August 2026.

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