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OnlineBilanzBlogKleingewerbe Jahresabschluss

Jahresabschluss Kleingewerbe 2026

Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Kleingewerbetreibende stehen vor der Frage: Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) oder doppelte Buchführung mit Bilanz? Die Antwort hängt von Rechtsform, Größe und gesetzlichen Pflichten ab. Wer bilanzierungspflichtig ist, muss neben Gewinn- und Verlustrechnung auch das Gesamtvermögen in der Bilanz abbilden. Um die Anforderungen beider Varianten besser einordnen zu können, lohnt sich ein Blick auf Bilanz und Jahresabschluss: Der Unterschied. Dieser Ratgeber zeigt Ihnen, welche Gewinnermittlung für Ihr Kleingewerbe 2026 gilt und welche Fristen Sie beachten müssen.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert die Zusammenarbeit zwischen Mandanten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern – damit der Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

Hinweis: Alle steuerlichen und rechtlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer.

Kurzantwort

Kleingewerbetreibende ohne Rechtsformpflicht dürfen bei Umsatz unter 800.000 Euro und Gewinn unter 80.000 Euro eine EÜR erstellen. Kapitalgesellschaften (GmbH, UG) müssen unabhängig von der Größe immer einen Jahresabschluss mit Bilanz und GuV erstellen und beim Unternehmensregister offenlegen. Wer den Jahresabschluss selbst erstellen möchte, sollte die gesetzlichen Anforderungen der jeweiligen Rechtsform genau beachten.

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

Ben
Ben
KI-Assistenz