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  3. Nächste Schritte & Freigabe
Fabian Klement
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Sachanlagen218.400 €
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B. Umlaufvermögen
Vorräte84.300 €
Forderungen142.820 €
Bank & Kasse96.650 €
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Passiva Mittelherkunft · "Wem gehört es?"
A. Eigenkapital
Stammkapital25.000 €
Gewinnrücklagen156.200 €
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B. Fremdkapital
Verbindlichkeiten Bank148.500 €
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offengelegt
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HandelsregisterHinterlegung · sofern erforderlich
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Festpreis eingehalten · Bestätigung per E-Mail

Datum

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10–15 Minuten


OnlineBilanzBlogFristen mit Steuerberater

Jahresabschluss 2025: Fristen mit Steuerberater 2026 – Ihr Leitfaden

Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die Fristen für den Jahresabschluss 2025 unterscheiden sich erheblich – je nachdem, ob ein Steuerberater mandatiert ist oder nicht. Während die Steuererklärung ohne Steuerberater bereits im Juli 2026 fällig wird, haben mandatierte Unternehmen bis Mai 2027 Zeit. Eine detaillierte Übersicht zu Fristen und möglichen Verlängerungen nach HGB und AO hilft bei der rechtzeitigen Planung. Neben der steuerlichen Abgabefrist gelten handelsrechtliche Aufstellungs- und Offenlegungsfristen, die unabhängig voneinander einzuhalten sind.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert die Zusammenarbeit zwischen Mandanten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern – damit der Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

Hinweis: Alle steuerlichen und rechtlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer.

Kurzantwort

Mit Steuerberater verlängert sich die Abgabefrist für die Steuererklärung 2025 von 31. Juli 2026 auf 2. Mai 2027. Handelsrechtlich muss der Jahresabschluss bei kleinen Kapitalgesellschaften bis 30. Juni 2026, bei mittelgroßen und großen bis 31. März 2026 aufgestellt werden. Die Offenlegungsfrist beim Unternehmensregister endet zwölf Monate nach Bilanzstichtag.

Welche Fristen gelten für den Jahresabschluss 2025?

Die Fristen rund um den Jahresabschluss 2025 gliedern sich in drei voneinander unabhängige Bereiche: die handelsrechtliche Aufstellungsfrist nach § 264 HGB, die steuerrechtliche Abgabefrist nach AO und die Offenlegungsfrist nach § 325 HGB beim Unternehmensregister.

Alle drei Fristen sind für Kapitalgesellschaften zwingend einzuhalten. Die Nichteinhaltung kann zu erheblichen Sanktionen führen – von Verspätungszuschlägen beim Finanzamt bis zu Ordnungsgeldern nach § 335 HGB in Höhe von 500 bis 25.000 Euro.

Hinweis

Die Beauftragung eines Steuerberaters verlängert ausschließlich die steuerliche Abgabefrist für die Steuererklärung. Handelsrechtliche Aufstellungs- und Offenlegungsfristen bleiben davon unberührt.

31.07.2026

Steuererklärung ohne Steuerberater

02.05.2027

Steuererklärung mit Steuerberater

12 Monate

Offenlegungsfrist nach § 325 HGB

Handelsrechtliche Aufstellungsfrist nach § 264 HGB

Die Aufstellungsfrist für den Jahresabschluss 2025 ergibt sich aus § 264 Abs. 1 HGB und richtet sich nach der Größenklasse der Gesellschaft gemäß § 267 HGB. Kleine Kapitalgesellschaften haben mehr Zeit als mittelgroße und große.

Bei einem Bilanzstichtag 31. Dezember 2025 gelten folgende Fristen für die Aufstellung des Jahresabschlusses einschließlich Anhang und Lagebericht:

Größenklasse Aufstellungsfrist für JA 2025 Rechtsgrundlage
Kleine Kapitalgesellschaft (GmbH, UG) Bis 30. Juni 2026 § 264 Abs. 1 Satz 3 HGB
Mittelgroße Kapitalgesellschaft Bis 31. März 2026 § 264 Abs. 1 Satz 2 HGB
Große Kapitalgesellschaft Bis 31. März 2026 § 264 Abs. 1 Satz 2 HGB

Die Aufstellung umfasst die Erstellung von Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang. Bei mittelgroßen und großen Gesellschaften ist zusätzlich ein Lagebericht nach § 264 Abs. 1 HGB erforderlich.

„Viele Geschäftsführer verwechseln die Aufstellungsfrist mit der Offenlegungsfrist. Die Aufstellung muss bereits drei bis sechs Monate nach Jahresende erfolgen – unabhängig davon, wann die Steuererklärung eingereicht wird.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Steuerliche Abgabefrist für die Steuererklärung 2025

Die Abgabefrist für die Steuererklärungen (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer-Jahreserklärung) ist in der Abgabenordnung (AO) geregelt und unterscheidet sich grundlegend danach, ob ein Steuerberater mandatiert ist oder nicht.

Nach § 149 Abs. 2 AO beträgt die Grundfrist für die Abgabe der Steuererklärung sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres. Bei steuerlicher Beratung verlängert sich diese Frist erheblich.

Situation Abgabefrist Steuererklärung 2025 Rechtsgrundlage
Ohne Steuerberater 31. Juli 2026 § 149 Abs. 2 AO
Mit Steuerberater 2. Mai 2027 § 149 Abs. 3 AO + Schonfrist

Die verlängerte Frist gilt automatisch, wenn ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt mit der Erstellung der Steuererklärung beauftragt ist. Eine gesonderte Fristverlängerung muss nicht beim Finanzamt beantragt werden.

Achtung

Die Fristverlängerung entbindet nicht von der Verpflichtung zur rechtzeitigen Vorauszahlung von Steuern. Nachzahlungen sind unabhängig von der Abgabefrist zu verzinsen (§ 233a AO: 0,15 % pro Monat ab 15 Monate nach Jahresende).

Fristvergleich: Mit und ohne Steuerberater

Der zeitliche Unterschied zwischen einer selbst erstellten und einer steuerberatergestützten Steuererklärung beträgt für das Jahr 2025 insgesamt zehn Monate. Dies verschafft erheblichen Spielraum für eine sorgfältige Prüfung und Optimierung.

Ohne Steuerberater

  • Abgabefrist: 31. Juli 2026
  • Sehr knappe Zeitplanung
  • Hohes Fehlerrisiko bei Eigenersteilung
  • Keine automatische Fristverlängerung möglich
  • Verspätungszuschlag nach § 152 AO droht

Mit Steuerberater

  • Abgabefrist: 2. Mai 2027
  • 10 Monate mehr Zeit für Optimierung
  • Professionelle Prüfung und Gestaltung
  • Automatische Fristverlängerung
  • Haftungsschutz durch Beratervertrag

Die verlängerte Frist ermöglicht es dem Steuerberater, sämtliche Geschäftsvorfälle des Jahres 2025 detailliert zu analysieren, steuerliche Gestaltungsspielräume auszuschöpfen und Fehlerquellen systematisch zu eliminieren.

Hinweis

Wichtig: Die Beauftragung eines Steuerberaters muss vor Ablauf der regulären Frist erfolgen. Ein nachträglicher Wechsel verlängert die bereits abgelaufene Frist nicht mehr.

Offenlegung beim Unternehmensregister nach § 325 HGB

Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG) und bestimmte Personengesellschaften ohne natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter müssen ihren Jahresabschluss 2025 beim Unternehmensregister offenlegen. Diese Pflicht gilt seit dem DiRUG (Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie) ab 1. August 2022 ausschließlich elektronisch über das Unternehmensregister.

Die Offenlegungsfrist beträgt nach § 325 Abs. 1 HGB zwölf Monate nach dem Abschlussstichtag. Bei einem Bilanzstichtag 31. Dezember 2025 muss die Offenlegung spätestens am 31. Dezember 2026 erfolgen.

Bilanzstichtag Offenlegungsfrist Sanktion bei Versäumnis
31. Dezember 2025 Bis 31. Dezember 2026 Ordnungsgeld 500–25.000 € (§ 335 HGB)
30. Juni 2025 Bis 30. Juni 2026 Ordnungsgeld 500–25.000 € (§ 335 HGB)
31. März 2025 Bis 31. März 2026 Ordnungsgeld 500–25.000 € (§ 335 HGB)

Die Offenlegung umfasst je nach Größenklasse unterschiedliche Bestandteile. Kleine Kapitalgesellschaften können nach § 326 HGB Erleichterungen in Anspruch nehmen und eine verkürzte Bilanz sowie einen verkürzten Anhang einreichen.

Achtung

Die Offenlegungsfrist ist unabhängig von der steuerlichen Abgabefrist. Auch wenn die Steuererklärung mit Steuerberater erst im Mai 2027 fällig wird, muss die Offenlegung bereits bis 31. Dezember 2026 erfolgen.

  • Jahresabschluss beim Unternehmensregister elektronisch einreichen
  • Bei kleinen Kapitalgesellschaften: Erleichterungen nach § 326 HGB prüfen
  • Gesellschafterbeschluss über Feststellung beifügen
  • Frist 31. Dezember 2026 einhalten (bei Stichtag 31.12.2025)
  • Bestätigung der Offenlegung als Nachweis archivieren

Feststellung durch die Gesellschafterversammlung

Nach der Aufstellung des Jahresabschlusses durch die Geschäftsführung muss dieser von der Gesellschafterversammlung festgestellt werden. Die Feststellungsfrist ergibt sich aus § 42a Abs. 2 GmbHG und variiert nach Größenklasse.

Die Feststellung ist eine gesellschaftsrechtliche Pflicht und Voraussetzung für die wirksame Offenlegung beim Unternehmensregister. Ohne Feststellungsbeschluss kann die Offenlegung nicht ordnungsgemäß erfolgen.

Größenklasse Feststellungsfrist für JA 2025 Rechtsgrundlage
Kleine Kapitalgesellschaft Bis 30. November 2026 (11 Monate) § 42a Abs. 2 Satz 1 GmbHG
Mittelgroße Kapitalgesellschaft Bis 31. August 2026 (8 Monate) § 42a Abs. 2 Satz 2 GmbHG
Große Kapitalgesellschaft Bis 31. August 2026 (8 Monate) § 42a Abs. 2 Satz 2 GmbHG

Der Feststellungsbeschluss muss protokolliert und dokumentiert werden. Bei der Offenlegung ist dieser Beschluss zusammen mit dem Jahresabschluss beim Unternehmensregister einzureichen.

„Die Feststellungsfrist wird in der Praxis häufig übersehen. Viele Geschäftsführer orientieren sich nur an der Offenlegungsfrist, vergessen aber, dass die Gesellschafterversammlung den Jahresabschluss vorher förmlich feststellen muss.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Vorteile eines Steuerberaters über die Fristverlängerung hinaus

Die Beauftragung eines Steuerberaters bringt weit mehr als nur eine zeitliche Entlastung durch die verlängerte Abgabefrist. Ein professioneller Berater optimiert die steuerliche Belastung, minimiert Fehlerrisiken und schützt vor kostspieligen Versäumnissen.

Steueroptimierung

  • Ausschöpfung von Gestaltungsspielräumen
  • Bilanzpolitische Wahlrechte nutzen
  • Rückstellungen und Abschreibungen optimieren
  • Verlustvorträge berücksichtigen

Rechtssicherheit

  • Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften
  • Korrekte Anwendung von HGB und Steuerrecht
  • Vermeidung von Verspätungszuschlägen
  • Schutz vor Ordnungsgeldern

Haftungsschutz

  • Berufshaftpflicht des Steuerberaters
  • Professionelle Fehlerprüfung
  • Dokumentation und Nachweisführung
  • Vertretung gegenüber Finanzamt

Ein Steuerberater prüft sämtliche Geschäftsvorfälle auf steuerliche Relevanz, identifiziert Optimierungspotenziale bei Betriebsausgaben und berät zu strategischen Fragen der Unternehmensbesteuerung. Dies führt in der Regel zu einer spürbaren Reduzierung der Steuerlast.

Darüber hinaus übernimmt der Steuerberater die Kommunikation mit dem Finanzamt, bearbeitet Rückfragen und vertritt das Unternehmen bei steuerlichen Prüfungen. Dies entlastet die Geschäftsführung erheblich und ermöglicht die Konzentration auf das operative Geschäft.

Hinweis

Die Kosten für steuerliche Beratung sind als Betriebsausgaben voll abzugsfähig und reduzieren die steuerliche Bemessungsgrundlage. Die erzielte Steueroptimierung übersteigt die Beratungskosten in den meisten Fällen deutlich.

Folgen bei Fristversäumnis

Die Nichteinhaltung der Fristen für Jahresabschluss, Steuererklärung und Offenlegung führt zu erheblichen rechtlichen und finanziellen Konsequenzen. Die Sanktionen reichen von Verspätungszuschlägen bis zu strafrechtlichen Folgen.

Steuerliche Sanktionen

Bei verspäteter Abgabe der Steuererklärung kann das Finanzamt nach § 152 AO einen Verspätungszuschlag festsetzen. Dieser beträgt mindestens 25 Euro pro angefangenen Monat der Verspätung, bei vorsätzlicher Verzögerung deutlich mehr.

Zusätzlich werden Nachzahlungen nach § 233a AO verzinst. Der Zinssatz beträgt aktuell 0,15 % pro Monat (1,8 % p.a.), beginnend 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres. Bei größeren Nachzahlungen summieren sich die Zinsen erheblich.

Ordnungsgeld bei verspäteter Offenlegung

Die Nichteinhaltung der Offenlegungsfrist nach § 325 HGB führt zu einem Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB. Das Bundesamt für Justiz setzt das Ordnungsgeld von Amts wegen fest, ohne dass es einer Aufforderung bedarf.

Versäumnis Sanktion Rechtsgrundlage
Verspätete Steuererklärung Verspätungszuschlag ab 25 €/Monat § 152 AO
Nachzahlung Körperschaftsteuer Zinsen 0,15 % pro Monat § 233a AO
Verspätete Offenlegung Ordnungsgeld 500–25.000 € § 335 HGB
Nichtaufstellung Jahresabschluss Ordnungsgeld gegen Geschäftsführer § 334 HGB

Achtung

Das Ordnungsgeld nach § 335 HGB richtet sich gegen die Gesellschaft und kann zusätzlich auch gegen die Geschäftsführer persönlich festgesetzt werden. Bei wiederholter Pflichtverletzung drohen erhöhte Beträge bis zur Höchstgrenze von 25.000 Euro.

Darüber hinaus kann eine vorsätzliche Nichtabgabe der Steuererklärung als Steuerhinterziehung nach § 370 AO strafbar sein. Dies hat strafrechtliche Konsequenzen und kann zu Geld- oder Freiheitsstrafen führen.

Praxistipps für die fristgerechte Jahresabschlusserstellung

Eine strukturierte Planung und rechtzeitige Vorbereitung sind entscheidend für die fristgerechte Erstellung des Jahresabschlusses 2025. Die folgenden Praxistipps helfen, alle Fristen einzuhalten und Sanktionen zu vermeiden.

  • Frühzeitig Steuerberater mandatieren (idealerweise vor Jahresende)
  • Buchhaltung laufend pflegen, nicht erst am Jahresende
  • Belege vollständig und geordnet bereitstellen
  • Inventur zum Bilanzstichtag ordnungsgemäß durchführen
  • Gesellschafterbeschlüsse rechtzeitig vorbereiten und protokollieren
  • Offenlegung beim Unternehmensregister frühzeitig einplanen
  • Abstimmung mit Steuerberater über Zeitplan und Unterlagen

Die Zusammenarbeit mit einem Steuerberater sollte idealerweise bereits während des laufenden Geschäftsjahres beginnen. Eine vorbereitende Beratung ermöglicht es, steuerliche Gestaltungen noch vor Jahresende umzusetzen und die Steuerlast zu optimieren.

„Die häufigste Ursache für Fristverstöße ist eine unvollständige oder verspätete Belegvorlage. Unternehmen, die ihre Buchhaltung laufend pflegen und Belege zeitnah bereitstellen, haben keine Probleme mit den Fristen – selbst bei komplexen Sachverhalten.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Alle Fristen für den Jahresabschluss 2025 im Überblick

Schritt Kleine Kapitalgesellschaft Mittelgroße/große Kapitalgesellschaft
Aufstellung Jahresabschluss Bis 30. Juni 2026 Bis 31. März 2026
Feststellung durch Gesellschafter Bis 30. November 2026 Bis 31. August 2026
Steuererklärung ohne Steuerberater 31. Juli 2026 31. Juli 2026
Steuererklärung mit Steuerberater 2. Mai 2027 2. Mai 2027
Offenlegung beim Unternehmensregister 31. Dezember 2026 31. Dezember 2026

Mit OnlineBilanz.de können Sie Ihren Jahresabschluss 2025 rechtssicher und fristgerecht erstellen. Die Software führt Sie Schritt für Schritt durch alle erforderlichen Positionen und prüft die Plausibilität Ihrer Angaben automatisch.

Hinweis

Die Offenlegung beim Unternehmensregister kann direkt aus OnlineBilanz.de heraus erfolgen. Das System generiert die erforderlichen Dateien im XBRL-Format und übermittelt diese elektronisch an das Unternehmensregister.

Häufig gestellte Fragen

Verlängert ein Steuerberater alle Fristen für den Jahresabschluss?

Nein, ein Steuerberater verlängert ausschließlich die steuerliche Abgabefrist für die Steuererklärung von 31. Juli 2026 auf 2. Mai 2027. Die handelsrechtliche Aufstellungsfrist nach § 264 HGB, die Feststellungsfrist nach § 42a GmbHG und die Offenlegungsfrist nach § 325 HGB bleiben von der Mandatierung eines Steuerberaters unberührt und müssen unabhängig davon eingehalten werden.

Bis wann muss der Jahresabschluss 2025 beim Unternehmensregister offengelegt werden?

Die Offenlegungsfrist beträgt nach § 325 Abs. 1 HGB zwölf Monate nach dem Bilanzstichtag. Bei einem Stichtag 31. Dezember 2025 muss die Offenlegung spätestens am 31. Dezember 2026 erfolgen. Diese Frist gilt für alle Kapitalgesellschaften unabhängig von der Größenklasse und unabhängig davon, ob ein Steuerberater beauftragt ist. Bei Versäumnis droht ein Ordnungsgeld von 500 bis 25.000 Euro nach § 335 HGB.

Welche Unterschiede gibt es bei der Aufstellungsfrist zwischen kleinen und großen Kapitalgesellschaften?

Kleine Kapitalgesellschaften nach § 267 Abs. 1 HGB haben drei Monate mehr Zeit für die Aufstellung des Jahresabschlusses. Sie müssen den Jahresabschluss 2025 bis spätestens 30. Juni 2026 aufstellen. Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften müssen nach § 264 Abs. 1 Satz 2 HGB bereits bis 31. März 2026 aufstellen. Dieser Unterschied betrifft nur die Aufstellungsfrist, nicht die Offenlegungs- oder Steuererklärungsfristen.

Was passiert, wenn die Offenlegungsfrist versäumt wird?

Bei verspäteter oder unterlassener Offenlegung setzt das Bundesamt für Justiz nach § 335 HGB von Amts wegen ein Ordnungsgeld zwischen 500 und 25.000 Euro fest. Das Ordnungsgeld richtet sich gegen die Gesellschaft und kann zusätzlich auch gegen die Geschäftsführer persönlich verhängt werden. Bei wiederholter Pflichtverletzung drohen erhöhte Beträge. Das Ordnungsgeld wird unabhängig davon festgesetzt, ob die verspätete Offenlegung nachgeholt wird.

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Gesetzliche Grundlagen: § 264 HGB – Pflicht zur Aufstellung, § 325 HGB – Offenlegung, § 149 AO – Abgabefristen, § 335 HGB – Ordnungsgeldverfahren. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Wie melde ich mich an?

Alles online — in vier Schritten:

  • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
  • Angebot bestätigen
  • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
  • Sofort mit dem Upload starten

Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

Wie schnell kann ich loslegen?

Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

Welche Daten muss ich bereitstellen?

In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
  • Schnell — ca. 2 Wochen
  • Blitz — ca. 1 Woche

Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

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Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

GoBD‑konform Prüfungsfeste Dokumentation
DSGVO‑konform Sichere Datenverarbeitung
Server in Deutschland Datenhosting in Frankfurt
Made in Germany Entwickelt & geführt in DE
Ben
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KI-Assistenz