Istversteuerung Grenze, Voraussetzungen & Vorsteuerabzug – was GmbHs wissen müssen
Die Istversteuerung erlaubt es, Umsatzsteuer erst dann ans Finanzamt abzuführen, wenn der Kunde tatsächlich gezahlt hat – nicht schon bei Rechnungsstellung. Für GmbHs und UGs kann das einen erheblichen Liquiditätsvorteil bedeuten. Doch der Zugang ist an gesetzliche Grenzen und formale Voraussetzungen geknüpft, die § 20 UStG exakt vorschreibt. Dieser Artikel beleuchtet die aktuelle Umsatzgrenze, die Antragsvoraussetzungen und – besonders praxisrelevant – wie der Vorsteuerabzug bei Istversteuerung korrekt behandelt wird. Dabei müssen Unternehmen die Voraussetzungen nach § 15 UStG weiterhin unabhängig von der gewählten Versteuerungsart erfüllen.
Kurzantwort
Die Istversteuerung Grenze liegt nach § 20 UStG bei einem Gesamtumsatz von 800.000 Euro im vorangegangenen Kalenderjahr (Rechtsstand 2025). Wer diese Schwelle nicht überschreitet, freiberuflich tätig ist oder keine buchführungspflichtigen Gewinneinkünfte erzielt, kann beim Finanzamt beantragen, die Umsatzsteuer nach vereinnahmten statt nach vereinbarten Entgelten zu berechnen. Der Vorsteuerabzug richtet sich bei Istversteuerung unverändert nach dem Zeitpunkt der Ausführung der Eingangsleistung und dem Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung – nicht nach dem Zahlungszeitpunkt.
Inhaltsverzeichnis
Soll- vs. Istversteuerung: Grundprinzip
Im deutschen Umsatzsteuerrecht existieren zwei grundlegend verschiedene Methoden, um zu bestimmen, wann die Umsatzsteuer entsteht und abgeführt werden muss. Die Sollversteuerung (auch: Besteuerung nach vereinbarten Entgelten) ist der gesetzliche Regelfall nach § 16 Abs. 1 UStG. Die Steuer entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt wurde – unabhängig davon, ob der Kunde bereits gezahlt hat.
Die Istversteuerung (Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten) bildet die Ausnahme: Die Umsatzsteuer entsteht erst in dem Voranmeldungszeitraum, in dem das Entgelt tatsächlich auf dem Konto eingeht. Für Unternehmen mit langen Zahlungszielen oder bonitätsschwachen Kunden bedeutet das eine erhebliche Liquiditätsentlastung, weil kein Vorauszahlungseffekt zugunsten des Fiskus entsteht.
Hinweis
Dieser Artikel konzentriert sich auf Umsatzgrenze, Antragsvoraussetzungen und Vorsteuerbehandlung. Informationen zum formellen Wechsel zwischen den Versteuerungsarten – inklusive Übergangsberechnung – finden Sie in unserem gesonderten Beitrag zur Antragstellung.
Istversteuerung Grenze: § 20 UStG im Detail
§ 20 UStG regelt abschließend, wer die Istversteuerung in Anspruch nehmen darf. Die Norm enthält drei voneinander unabhängige Tatbestände – es genügt, wenn einer davon erfüllt ist.
Tatbestand 1: Gesamtumsatz-Grenze
Der wichtigste und in der Praxis häufigste Anwendungsfall ist die Umsatzgrenze. Der Gesamtumsatz des Unternehmers im vorangegangenen Kalenderjahr darf 800.000 Euro nicht überschritten haben. Diese Grenze gilt bundeseinheitlich seit der Anhebung durch das Jahressteuergesetz 2024 (zuvor 600.000 Euro; die Erhöhung ist ab dem Besteuerungszeitraum 2025 anwendbar).
Achtung – Gesamtumsatz ≠ steuerpflichtiger Umsatz: Der Gesamtumsatz im Sinne von § 20 UStG ist der nach § 19 Abs. 3 UStG ermittelte Betrag. Dieser umfasst grundsätzlich alle Umsätze des Unternehmers – einschließlich steuerfreier Umsätze, jedoch unter Ausschluss von Umsätzen aus Hilfsgeschäften (z. B. gelegentlicher Anlagenverkauf) und bestimmter Innenumsätze. GmbHs mit einer umsatzsteuerlichen Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG müssen den Gesamtumsatz des gesamten Organkreises ansetzen.
Tatbestand 2: Keine Buchführungspflicht für Gewinneinkünfte
Unternehmer, die nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch nicht freiwillig Bücher führen, können ebenfalls die Istversteuerung wählen. Für GmbHs scheidet dieser Tatbestand praktisch immer aus: Die GmbH ist als Handelsgesellschaft nach § 238 HGB stets buchführungspflichtig und unterliegt zusätzlich der steuerlichen Buchführungspflicht nach § 141 AO. Dieser Tatbestand ist daher primär für Freiberufler und Kleingewerbetreibende mit Einnahmenüberschussrechnung relevant.
Tatbestand 3: Freiberufliche Tätigkeit
Unternehmer, die Umsätze aus einer freiberuflichen Tätigkeit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG erzielen (z. B. Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Architekten), sind ohne Umsatzbegrenzung zur Istversteuerung berechtigt. Für GmbHs spielt auch dieser Tatbestand strukturell keine Rolle, da GmbHs kraft Rechtsform stets gewerbliche Einkünfte erzielen (§ 8 Abs. 2 KStG).
Maßgeblicher Bezugszeitraum und Neugründung
Entscheidend ist der Gesamtumsatz des vorangegangenen Kalenderjahres. Bei einer GmbH-Neugründung existiert noch kein Vorjahresumsatz – in diesem Fall ist der voraussichtliche Jahresumsatz des laufenden Jahres maßgeblich. Nach der Verwaltungsauffassung (Abschn. 20.1 Abs. 1 UStAE) ist der voraussichtliche Umsatz zu schätzen. Liegt die Schätzung unter 800.000 Euro, ist der Antrag zulässig.
- Steuer entsteht mit Leistungsausführung
- Abführung unabhängig vom Zahlungseingang
- Gilt für alle GmbHs ohne Genehmigung
- Keine Umsatzgrenze
- Steuer entsteht erst bei Zahlungseingang
- Liquiditätsvorteil bei langen Zahlungszielen
- Nur nach behördlicher Genehmigung
- Grenze: 800.000 Euro Vorjahresumsatz
Antragsvoraussetzungen im Überblick
Die Istversteuerung wird nicht automatisch gewährt. Der Unternehmer muss einen formellen Antrag beim zuständigen Finanzamt stellen. Das Finanzamt hat die Genehmigung zu erteilen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen – es besteht kein Ermessen. Die Genehmigung gilt bis zu ihrem Widerruf; ein Widerruf durch das Finanzamt ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen nachträglich entfallen.
- Vorjahres-Gesamtumsatz ≤ 800.000 Euro (oder Neugründung mit entsprechender Prognose)
- Schriftlicher oder elektronischer Antrag beim zuständigen Finanzamt (idR im Rahmen der Voranmeldung oder als gesondertes Schreiben)
- Klare Zuordnung aller Ausgangsrechnungen nach Zahlungseingang (buchhalterische Umstellung erforderlich)
- Vorsteuer weiterhin nach Leistungszeitpunkt und Rechnungseingang erfassen (kein Zahlungserfordernis)
- Dauernde Überwachung der Umsatzgrenze; bei Überschreitung Meldepflicht und Rückkehr zur Sollversteuerung
Wichtig: Die Genehmigung wirkt ab dem Zeitpunkt, den das Finanzamt festlegt – in der Regel ab Beginn des beantragten Voranmeldungszeitraums. Eine rückwirkende Genehmigung ist grundsätzlich nicht möglich. GmbHs, die bei Gründung sofort die Istversteuerung wählen wollen, sollten den Antrag bereits im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung stellen.
Vorsteuerabzug bei Istversteuerung
Einer der häufigsten Irrtümer in der Praxis: Viele Geschäftsführer nehmen an, die Istversteuerung auf der Ausgangsseite wirke spiegelbildlich auch auf den Vorsteuerabzug – also: Vorsteuer erst abziehbar, wenn die eigene Eingangsrechnung bezahlt ist. Das ist falsch.
Grundsatz: Entstehung des Vorsteuerabzugsrechts
Das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG in dem Voranmeldungszeitraum, in dem kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die Lieferung oder sonstige Leistung wurde an das Unternehmen erbracht (Leistungsbezug).
- Eine ordnungsgemäße Rechnung im Sinne von § 14 UStG liegt vor.
Auf den Zeitpunkt der Bezahlung der Eingangsrechnung kommt es nicht an. Das gilt unabhängig davon, ob der Unternehmer selbst die Soll- oder Istversteuerung anwendet. Die Systematik ist insoweit asymmetrisch: Ausgangsleistungen werden bei Istversteuerung erst bei Zahlungseingang versteuert; Eingangsleistungen berechtigen zum Vorsteuerabzug bereits bei Leistungsbezug und Rechnungserhalt.
Rechtliche Grundlage
Diese Asymmetrie ergibt sich direkt aus dem Gesetz: § 20 UStG modifiziert ausschließlich den Entstehungszeitpunkt der Ausgangsteuer. § 15 UStG, der den Vorsteuerabzug regelt, verweist nicht auf § 20 UStG und wird durch die Genehmigung zur Istversteuerung nicht berührt. Der EuGH hat in seiner Rechtsprechung (u. a. Rs. C-107/13, FIRIN) bestätigt, dass das Recht auf Vorsteuerabzug grundsätzlich mit der Ausführung des Umsatzes entsteht.
Ausnahme: Anzahlungen
Eine echte Ausnahme gilt bei Anzahlungsrechnungen: Zahlt der Unternehmer eine Anzahlung für eine noch nicht erbrachte Leistung, entsteht das Vorsteuerabzugsrecht nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 UStG erst im Zeitpunkt der Zahlung der Anzahlung, sofern eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Hier ist der Zahlungszeitpunkt also doch maßgeblich – aber das ist eine eigenständige Regelung, keine Konsequenz der Istversteuerung.
Praktische Buchführungskonsequenzen
Für die Buchhaltung einer GmbH mit Istversteuerung ergibt sich folgendes Bild:
| Sachverhalt | Maßgeblicher Zeitpunkt | Buchhalterische Erfassung |
|---|---|---|
| Ausgangsrechnung (Istversteuerung) | Zahlungseingang des Kunden | USt-Zahllast erst bei Zahlungseingang |
| Eingangsrechnung (Vorsteuer) | Leistungsbezug + Rechnungserhalt | Vorsteuer sofort abziehbar (unabhängig von Zahlung) |
| Anzahlung erhalten (Ausgang) | Zeitpunkt der Vereinnahmung | USt entsteht mit Zahlungseingang |
| Anzahlung geleistet (Eingang) | Zeitpunkt der Zahlung + Rechnung | Vorsteuer erst mit Zahlung abziehbar |
Praxisbeispiel: GmbH mit Istversteuerung
Die Musterbau GmbH erbringt Bauleistungen und hat im Vorjahr einen Gesamtumsatz von 680.000 Euro erzielt. Das Finanzamt hat die Istversteuerung genehmigt.
Sachverhalt Januar:
- 15.01.: Ausgangsrechnung an Kunde A: 50.000 Euro netto + 9.500 Euro USt = 59.500 Euro brutto; Zahlungsziel 30 Tage
- 20.01.: Eingangsrechnung Materialeinkauf: 10.000 Euro netto + 1.900 Euro VSt = 11.900 Euro brutto; noch nicht bezahlt
- 10.02.: Zahlungseingang von Kunde A: 59.500 Euro
Umsatzsteuervoranmeldung Januar (Istversteuerung):
- Ausgangsteuer: 0 Euro (Zahlung noch nicht eingegangen)
- Vorsteuer: 1.900 Euro (Leistung erbracht, Rechnung liegt vor – Zahlung irrelevant)
- Erstattungsbetrag Januar: 1.900 Euro
Umsatzsteuervoranmeldung Februar:
- Ausgangsteuer: 9.500 Euro (Zahlungseingang 10.02.)
- Vorsteuer: 0 Euro (keine neuen Eingangsleistungen)
- Zahllast Februar: 9.500 Euro
Bank 59.500 an Forderungen aLuL 59.500
Separater Buchungssatz USt-Entstehung:
Umsatzsteuer-Verbindlichkeit (temporär) 9.500 an Umsatzsteuer 9.500
Dieses Beispiel verdeutlicht den Liquiditätsvorteil: Im Januar zahlte die GmbH 9.500 Euro USt weniger ans Finanzamt, bekam gleichzeitig 1.900 Euro Vorsteuer erstattet. Wäre sie der Sollversteuerung unterworfen, hätte sie im Januar bereits 9.500 Euro USt abführen müssen – ohne dass Kunde A bezahlt hatte.
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Häufige Fehler und Risiken
In der Praxis begegnen uns bei GmbHs mit Istversteuerung regelmäßig dieselben Fehlerquellen:
Fehler 1 – Vorsteuer erst bei Zahlung geltend gemacht: Wie oben erläutert, berechtigt bereits der Leistungsbezug mit ordnungsgemäßer Rechnung zum Vorsteuerabzug. Wer Vorsteuer erst bei Bezahlung der Eingangsrechnung bucht, verschenkt bares Geld und erstellt fehlerhafte Voranmeldungen.
Fehler 2 – Umsatzgrenzenüberschreitung unbemerkt: Überschreitet die GmbH im laufenden Jahr die 800.000-Euro-Grenze, erlischt die Genehmigung zur Istversteuerung zum Ende des laufenden Kalenderjahres. Das Finanzamt widerruft die Genehmigung – rückwirkend nicht, aber für das Folgejahr. Wird die Grenze nicht überwacht, drohen Nachzahlungen im Folgejahr.
Fehler 3 – Organschaft nicht berücksichtigt: Bei umsatzsteuerlicher Organschaft ist der Gesamtumsatz des gesamten Organkreises (Organträger + alle Organgesellschaften) maßgeblich. Eine kleine GmbH im Organverbund eines großen Konzerns kann die Grenze nie erfüllen.
Fehler 4 – Teilleistungen falsch zugeordnet: Bei Leistungen, die über mehrere Monate erbracht werden (z. B. Dauerbaustellen), sind Teilleistungen im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 3 UStG gesondert zu beurteilen. Die USt für eine abgeschlossene Teilleistung entsteht bei Istversteuerung erst mit Zahlungseingang für diese Teilleistung.
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Fazit
Die Istversteuerung Grenze liegt nach § 20 UStG aktuell bei 800.000 Euro Gesamtumsatz im Vorjahr und bietet GmbHs unterhalb dieser Schwelle einen echten Liquiditätsvorteil. Die Antragsvoraussetzungen sind klar geregelt und – sobald erfüllt – für das Finanzamt bindend. Entscheidend für die korrekte Anwendung ist jedoch das Verständnis der Asymmetrie beim Vorsteuerabzug: Die Genehmigung zur Istversteuerung modifiziert nur den Entstehungszeitpunkt der Ausgangsteuer. Der Vorsteuerabzug bei Istversteuerung folgt unverändert dem Zeitpunkt von Leistungsbezug und Rechnungserhalt – nicht dem Zahlungszeitpunkt. GmbHs, die diesen Grundsatz konsequent in ihrer Buchführung umsetzen, profitieren doppelt: Sie führen USt erst bei tatsächlichem Geldeingang ab und ziehen Vorsteuer sofort ab.
800.000 EUR
Istversteuerung Grenze (§20 UStG, ab 2025)
0 EUR
Vorsteuer-Mindestbetrag (kein Zahlungserfordernis)
Häufig gestellte Fragen
Was ist die Istversteuerung Grenze nach §20 UStG?
Die Istversteuerung Grenze beträgt nach §20 UStG ab dem Besteuerungszeitraum 2025 einen Gesamtumsatz von 800.000 Euro im vorangegangenen Kalenderjahr. Wer diese Schwelle nicht überschreitet, kann beim Finanzamt die Istversteuerung beantragen.
Wann darf eine GmbH die Istversteuerung nutzen?
Eine GmbH darf die Istversteuerung nutzen, wenn ihr Gesamtumsatz im Vorjahr die Grenze von 800.000 Euro nicht überschritten hat und das Finanzamt die Genehmigung nach §20 UStG erteilt hat. Bei Neugründung ist der voraussichtliche Jahresumsatz maßgeblich.
Ist der Vorsteuerabzug bei Istversteuerung erst nach Bezahlung möglich?
Nein. Der Vorsteuerabzug bei Istversteuerung ist nicht an den Zahlungszeitpunkt geknüpft. Das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht nach §15 Abs. 1 UStG bereits dann, wenn die Leistung erbracht wurde und eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt – unabhängig von der eigenen Zahlungsweise.
Was passiert, wenn die GmbH die Umsatzgrenze überschreitet?
Überschreitet die GmbH im laufenden Jahr die 800.000-Euro-Grenze, widerruft das Finanzamt die Genehmigung zur Istversteuerung in der Regel zum Ende des laufenden Kalenderjahres. Ab dem Folgejahr gilt wieder die Sollversteuerung.
Gilt die Istversteuerung auch für Anzahlungen?
Ja. Erhaltene Anzahlungen unterliegen bei der Istversteuerung der Umsatzsteuer im Zeitpunkt des Zahlungseingangs. Für geleistete Anzahlungen entsteht das Vorsteuerabzugsrecht nach §15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 UStG ebenfalls erst im Zeitpunkt der Anzahlungszahlung, sofern eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt.
Über Autor und fachliche Prüfung
Autor
Servet Gündogan
Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart
Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.
Fachliche Prüfung
Fabian Klement
Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.
✓ Steuerberaterkammer Stuttgart · Wirtschaftsprüferkammer
Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Verantwortet die fachliche Prüfung dieses Beitrags.
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