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OnlineBilanzBlog7g EStG – Investitionsabzugsbetrag: Voraussetzungen & Nutzung für GmbH/UG

7g EStG – Investitionsabzugsbetrag: Voraussetzungen & Nutzung für GmbH/UG

Veröffentlicht: 01.07.2026Aktualisiert: 01.07.2026Fachlich geprüft: 01.07.2026Lesezeit: ca. 8 Minuten

Der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG ist eines der wirkungsvollsten Steuerinstrumente für investierende Unternehmen – auch für GmbH und UG. Wer die Voraussetzungen kennt und den IAB richtig einsetzt, kann Steuerzahlungen gezielt in die Zukunft verschieben und gleichzeitig Liquidität für anstehende Anschaffungen freihalten. Auch alternative Finanzierungsinstrumente wie der Verkauf offener Forderungen können die Liquiditätssituation nachhaltig verbessern. Dieser Artikel erklärt, wie § 7g EStG funktioniert, welche Betriebsgrößengrenzen gelten und wie Sie den IAB im GmbH-Kontext optimal nutzen.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

FK
✓ Fachlich geprüft vonFabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.
Steuerberaterkammer Stuttgart

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Fabian Klement hat die fachlichen Aussagen dieses Beitrags geprüft.

Kurzantwort

Nach 7g EStG können Unternehmen – einschließlich GmbH und UG – bis zu 200.000 Euro je Wirtschaftsjahr als Investitionsabzugsbetrag (IAB) gewinnmindernd geltend machen, wenn der Betrieb eine Gewinngrenze von 200.000 Euro nicht überschreitet, die geplante Investition in ein abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens erfolgt und das Gut mindestens bis Ende des dem Anschaffungsjahr folgenden Wirtschaftsjahres im Betrieb verbleibt und nahezu ausschließlich betrieblich genutzt wird. Die Investition muss innerhalb von drei Jahren nach Abzug tatsächlich durchgeführt werden.

Was ist der IAB nach § 7g EStG?

Der Investitionsabzugsbetrag (IAB) ist eine steuerliche Vergünstigung, die es Betrieben erlaubt, einen Teil der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines zukünftigen Wirtschaftsguts bereits vor der tatsächlichen Investition gewinnmindernd abzuziehen. Die Rechtsgrundlage ist § 7g EStG in der seit dem Jahressteuergesetz 2020 geltenden, vereinfachten Fassung.

Ziel des Gesetzgebers ist die Förderung von Investitionen kleiner und mittlerer Betriebe. Durch den vorzeitigen Abzug entsteht ein Steuerstundungseffekt: Die Steuerlast des aktuellen Jahres sinkt, während die spätere Investition mit einem geringeren Abschreibungsvolumen verbucht wird. Der IAB ist damit kein dauerhafter Steuernachlass, sondern eine zeitliche Verlagerung.

Abgrenzung: IAB vs. Sonderabschreibung

Der IAB (§ 7g Abs. 1–4 EStG) wirkt vor der Investition. Die Sonderabschreibung (§ 7g Abs. 5 EStG) ergänzt die lineare AfA nach der Anschaffung. Beide Instrumente können kombiniert werden – dazu mehr im Abschnitt Sonderabschreibung.

Voraussetzungen im Überblick

Damit ein IAB steuerlich anerkannt wird, müssen nach § 7g Abs. 1 EStG kumulativ folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Das Wirtschaftsgut ist abnutzbar, beweglich und materiell (z. B. Maschinen, Fahrzeuge, IT-Ausstattung). Immaterielle oder unbewegliche Wirtschaftsgüter sind ausgeschlossen.
  • Das Wirtschaftsgut gehört zum Anlagevermögen (nicht zum Umlaufvermögen).
  • Die Betriebsgrößengrenze von 200.000 Euro Gewinn wird nicht überschritten (Details im nächsten Abschnitt).
  • Die Investition soll voraussichtlich innerhalb der nächsten drei Wirtschaftsjahre nach dem Abzugsjahr erfolgen.
  • Das Wirtschaftsgut muss im Jahr der Anschaffung und im Folgejahr in einer inländischen Betriebsstätte nahezu ausschließlich betrieblich genutzt werden (≥ 90 % betriebliche Nutzung).
  • Das Wirtschaftsgut muss in der Buchführung oder den Aufzeichnungen des Betriebs erfasst werden.

Achtung: Keine Benennung mehr erforderlich. Seit dem Jahressteuergesetz 2020 müssen Art und Funktion des geplanten Wirtschaftsguts nicht mehr im Voraus konkret benannt werden. Dies erleichtert die Planung erheblich, ändert jedoch nichts an der Nachweispflicht bei tatsächlicher Investition.

Betriebsgrößengrenze: Wer darf den IAB nutzen?

Die zentrale Zugangshürde ist die Gewinngrenze von 200.000 Euro (§ 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG). Maßgeblich ist der Gewinn des Wirtschaftsjahres, in dem der IAB abgezogen werden soll, und zwar vor Abzug des IAB selbst. Für bilanzierende Betriebe (wie die GmbH) gilt der Steuerbilanzgewinn.

Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR)
Freiberufler, Einzelunternehmer, Personengesellschaften ohne Buchführungspflicht: Gewinn laut EÜR vor IAB-Abzug maßgeblich.
Bilanzierende Betriebe (GmbH, UG)
Maßgeblich ist der Steuerbilanzgewinn vor IAB-Abzug. Bei Verlust ist der IAB grundsätzlich möglich – eine Verlustvertiefung durch den IAB ist zulässig.

Wichtig für Kapitalgesellschaften: Die GmbH ist nach § 5 Abs. 1 KStG stets zur Buchführung verpflichtet. Der Steuerbilanzgewinn ergibt sich aus der handelsrechtlichen Bilanz, ggf. korrigiert durch steuerliche Mehr-/Weniger-Rechnungen. Es gilt § 8 KStG i. V. m. § 7g EStG, da das KStG auf den einkommensteuerrechtlichen Gewinnbegriff verweist. Dabei sind auch die Vorgaben des § 10 KStG zu beachten, die bestimmte Ausgaben vom Abzug ausschließen.

Höhe des Investitionsabzugsbetrags

Der IAB beträgt bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten des geplanten Wirtschaftsguts. Gleichzeitig gilt ein absoluter Höchstbetrag von 200.000 Euro je Betrieb über alle laufenden IAB zusammengerechnet (§ 7g Abs. 1 Satz 4 EStG). Dieser Höchstbetrag ist betriebsbezogen – eine GmbH kann ihn also vollständig ausschöpfen.

Geplante Anschaffungskosten Max. IAB (50 %) Steuerwirkung bei 30 % KSt + SolZ
100.000 Euro 50.000 Euro ca. 15.825 Euro Steuerstundung
200.000 Euro 100.000 Euro ca. 31.650 Euro Steuerstundung
400.000 Euro 200.000 Euro (Limit) ca. 63.300 Euro Steuerstundung

Hinweis: Körperschaftsteuer 15 % + Solidaritätszuschlag 0,825 % + Gewerbesteuer (Hebesatz 400 % = ca. 14 %) = effektiv ca. 29,8–31,6 %. Genaue Werte hängen vom Gewerbesteuerhebesatz der Gemeinde ab.

IAB bei GmbH und UG: Besonderheiten

Kapitalgesellschaften wie GmbH und UG (haftungsbeschränkt) sind ausdrücklich in den Anwendungsbereich des § 7g EStG einbezogen. Da das § 8 Abs. 1 KStG auf die einkommensteuerrechtlichen Gewinnermittlungsvorschriften verweist, gilt § 7g EStG über diesen Verweis auch für Körperschaften.

Für GmbH und UG ergeben sich folgende Besonderheiten:

  • Keine private Nutzung möglich: Da Kapitalgesellschaften kein Privatvermögen haben, ist die Anforderung der nahezu ausschließlichen betrieblichen Nutzung (≥ 90 %) stets erfüllt – es sei denn, das Wirtschaftsgut wird einem Gesellschafter-Geschäftsführer zur Privatnutzung überlassen (verdeckte Gewinnausschüttung beachten!).
  • Gewerbesteuer: Der IAB wirkt sich auch auf die Gewerbesteuer aus, da er den Gewerbeertrag nach § 7 GewStG mindert.
  • Kein Verlustvortrag-Problem: Eine Verlustvertiefung durch den IAB ist zulässig und kann mit Verlustvorträgen nach § 10d EStG i. V. m. § 8 Abs. 1 KStG verrechnet werden.
  • Holding-Strukturen: Bei verbundenen Unternehmen gilt die Grenze von 200.000 Euro je einzelnem Betrieb – nicht konzernweit. Jede operative GmbH in einer Holding kann den IAB eigenständig bilden.

Tipp für Holding-Strukturen

In einer GmbH-Holding-Struktur kann jede operative Tochtergesellschaft einen eigenen IAB bis 200.000 Euro bilden. Prüfen Sie mithilfe unseres Steuer-Kostenrechners, wie sich das auf die Gesamtsteuerbelastung Ihrer Unternehmensgruppe auswirkt.

Praxisbeispiel: IAB-Rechnung für eine GmbH

Sachverhalt: Die Musterbau GmbH (Hebesatz Gewerbesteuer: 400 %) plant die Anschaffung einer CNC-Fräsmaschine für voraussichtlich 300.000 Euro netto im Jahr 2026. Im Wirtschaftsjahr 2025 beträgt der Steuerbilanzgewinn vor IAB-Bildung 180.000 Euro.

Schritt 1 – Prüfung der Voraussetzungen:
Gewinn vor IAB = 180.000 Euro < 200.000 Euro ✔
Abnutzbares, bewegliches Anlagegut ✔
Nahezu ausschließliche betriebliche Nutzung ✔
Investition innerhalb 3 Jahre geplant ✔

Schritt 2 – Höhe des IAB:
50 % × 300.000 Euro = 150.000 Euro (liegt unter dem Höchstbetrag von 200.000 Euro) ✔

Schritt 3 – Steuerliche Auswirkung 2025:
Gewinn nach IAB = 180.000 – 150.000 = 30.000 Euro
KSt (15 %) auf 30.000 Euro = 4.500 Euro
SolZ (5,5 % auf KSt) = 247,50 Euro
GewSt (Messzahl 3,5 % × Hebesatz 400 %) = 30.000 × 14 % = 4.200 Euro
Steuerersparnis 2025 (Stundung): ca. 26.847 Euro im Vergleich zur Situation ohne IAB

Schritt 4 – Investition 2026:
Anschaffungskosten: 300.000 Euro
Minderung der AK um den aufgelösten IAB: 300.000 – 150.000 = 150.000 Euro Abschreibungsbasis
Nutzungsdauer (AfA-Tabelle): 8 Jahre → jährliche lineare AfA = 18.750 Euro
Zusätzlich Sonderabschreibung 2026 (§ 7g Abs. 5): 20 % × 150.000 = 30.000 Euro (im ersten Jahr)

Wichtig: Die Anschaffungskosten werden zwingend um den in Anspruch genommenen IAB gemindert (§ 7g Abs. 2 Satz 1 EStG). Die Minderung ist keine Wahlmöglichkeit – sie erfolgt automatisch. Dies reduziert die zukünftige Abschreibungsbasis entsprechend.

Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG

Unabhängig vom IAB können Betriebe, die die Betriebsgrößengrenze einhalten, im Jahr der Anschaffung und in den vier Folgejahren eine Sonderabschreibung von insgesamt bis zu 20 % der (ggf. geminderten) Anschaffungskosten vornehmen. Die Sonderabschreibung ist frei auf den Begünstigungszeitraum verteilbar.

Voraussetzung für die Sonder-AfA: Das Wirtschaftsgut muss im Jahr der Anschaffung und im Folgejahr zu mindestens 90 % betrieblich genutzt werden – identisch zur Nutzungsanforderung beim IAB.

AfA-Art Basis Zeitraum Höhe
Lineare AfA (§ 7 EStG) Geminderte AK Nutzungsdauer 1/Nutzungsdauer
Sonder-AfA (§ 7g Abs. 5) Geminderte AK Jahr 1–5 Max. 20 % (kumuliert)

Die Kombination aus IAB und Sonder-AfA entfaltet eine erhebliche steuerliche Hebelwirkung: Im Extremfall werden ca. 60 % der ursprünglichen Anschaffungskosten (50 % IAB + 20 % Sonder-AfA auf die verbleibende Basis) in den ersten Jahren steuerlich abgesetzt.

Rückgängigmachung und Nachversteuerung

Der IAB ist an die tatsächliche Durchführung der Investition geknüpft. Erfolgt die Investition nicht innerhalb von drei Jahren nach dem Abzugsjahr, wird der IAB im Jahr seiner Bildung rückwirkend aufgelöst (§ 7g Abs. 3 EStG). Dies führt zu einer rückwirkenden Gewinnerhöhung und – da der ursprüngliche Bescheid nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO geändert wird – zu Nachzahlungszinsen nach § 233a AO (aktuell 1,8 % p. a.).

Weitere Rückgängigmachungstatbestände:

  • Die Nutzungsvoraussetzung (≥ 90 % betrieblich) wird im Anschaffungsjahr oder Folgejahr verletzt.
  • Das Wirtschaftsgut scheidet vor Ablauf des dem Anschaffungsjahr folgenden Wirtschaftsjahres aus dem Betrieb aus (z. B. Veräußerung, Entnahme).
  • Der Betrieb unterschreitet die Verbleibensvoraussetzung bei einer Betriebsveräußerung oder -aufgabe.

Praxis-Warnung: Bei einem Gesellschafterwechsel oder einer Umstrukturierung (z. B. Verschmelzung nach § 2 UmwG) ist zu prüfen, ob der IAB auf den Rechtsnachfolger übergeht oder rückgängig gemacht werden muss. Dies ist einzelfallabhängig und sollte frühzeitig mit dem steuerlichen Berater abgestimmt werden.

Buchungssätze in der Praxis

In der Steuerbilanz der GmbH wird der IAB als außerbilanzielle Korrektur behandelt. In der Handelsbilanz (HGB) ist der IAB nicht buchungsfähig – er existiert nur in der Steuererklärung und der steuerlichen Gewinnermittlung. Diese Abweichung zwischen Handels- und Steuerbilanz führt zu einer latenten Steuerschuld nach § 274 HGB.

Bildung des IAB (außerbilanziell, Jahr der Bildung):

Steuerlicher Gewinn vor IAB: 180.000 Euro
Abzug IAB (§ 7g Abs. 1 EStG): – 150.000 Euro
Steuerbilanzgewinn nach IAB: 30.000 Euro
→ Buchungstechnisch: Bildung des IAB außerhalb der HGB-Bilanz im Rahmen der Steuererklärung (Anlage GK / KSt-Erklärung)

Auflösung bei Investition (Jahr der Anschaffung):

Zugang Sachanlagen (brutto): 300.000 Euro an Bank / Verbindlichkeiten
Minderung der steuerlichen AK um IAB: 300.000 – 150.000 = 150.000 Euro Abschreibungsbasis (nur Steuerbilanz)
HGB-Bilanz: AfA-Basis bleibt 300.000 Euro → Differenz führt zu aktiver latenter Steuer nach § 274 HGB

Die Diskrepanz zwischen handelsrechtlicher und steuerlicher Bilanz ist bei der Erstellung des Jahresabschlusses zu dokumentieren. Detaillierte Hinweise zur Jahresabschlusserstellung finden Sie in unseren weiteren Fachartikeln auf onlinebilanz.de. Mit dem IAB-Kostenrechner von onlinebilanz.de können Sie die Steuereffekte direkt berechnen.

Fazit: 7g EStG richtig einsetzen

Der 7g EStG-Investitionsabzugsbetrag ist für GmbH und UG ein leistungsfähiges Steuerplanungsinstrument, das Liquidität schont und Investitionen steuerlich antizipiert. Die seit dem Jahressteuergesetz 2020 vereinfachten Voraussetzungen – insbesondere der Wegfall der Benennung des Wirtschaftsguts – haben den IAB noch praxistauglicher gemacht.

Entscheidend für die erfolgreiche Nutzung sind:

  • Sorgfältige Prüfung der Gewinngrenze von 200.000 Euro vor IAB-Abzug
  • Konsequente Planung der tatsächlichen Investition innerhalb von drei Jahren
  • Dokumentation der betrieblichen Nutzung (≥ 90 %) im Anschaffungs- und Folgejahr
  • Kombination mit der Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG für maximalen Steuereffekt
  • Bilanzielle Abgrenzung latenter Steuern nach § 274 HGB

Nutzen Sie die Demo von onlinebilanz.de, um zu sehen, wie der IAB in Ihre digitale Steuer- und Jahresabschlussplanung integriert werden kann.

200.000 Euro

IAB-Höchstbetrag je Betrieb

50 %

Max. IAB-Anteil an geplanten Anschaffungskosten

3 Jahre

Investitionsfrist nach IAB-Bildung

Häufig gestellte Fragen

Kann eine GmbH den Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG bilden?

Ja. § 7g EStG gilt über den Verweis in § 8 Abs. 1 KStG auch für Kapitalgesellschaften wie GmbH und UG. Maßgeblich ist der Steuerbilanzgewinn vor IAB-Abzug, der 200.000 Euro nicht übersteigen darf.

Wie hoch ist der maximale IAB?

Der IAB beträgt bis zu 50 % der geplanten Anschaffungs- oder Herstellungskosten, maximal jedoch 200.000 Euro je Betrieb (alle laufenden IAB zusammengerechnet).

Was passiert, wenn die Investition nicht durchgeführt wird?

Der IAB wird rückwirkend im Bildungsjahr aufgelöst. Der Steuerbescheid wird nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO geändert; Nachzahlungszinsen nach § 233a AO fallen an.

Muss das geplante Wirtschaftsgut beim IAB konkret benannt werden?

Nein. Seit dem Jahressteuergesetz 2020 ist eine konkrete Benennung nicht mehr erforderlich. Art und Funktion des Wirtschaftsguts müssen erst bei der tatsächlichen Investition nachgewiesen werden.

Kann der IAB mit der Sonderabschreibung kombiniert werden?

Ja. Die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG (bis zu 20 % der geminderten AK) kann zusätzlich zum IAB in Anspruch genommen werden, sofern die Nutzungsvoraussetzungen eingehalten sind.

Wie wirkt sich der IAB auf die Gewerbesteuer aus?

Der IAB mindert den Steuerbilanzgewinn, der nach § 7 GewStG als Ausgangsgröße für den Gewerbeertrag dient. Er entfaltet damit auch gewerbesteuerliche Wirkung und ist nicht – wie manche Kürzungen und Hinzurechnungen – gewerbesteuerlich zu neutralisieren.

Über Autor und fachliche Prüfung

Autor

Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

Fachliche Prüfung

Fabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.

✓ Steuerberaterkammer Stuttgart · Wirtschaftsprüferkammer

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Verantwortet die fachliche Prüfung dieses Beitrags.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Alle steuerlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer. OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet. Stand der Rechtslage: July 2026.

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