Import aus Drittländern
EORI, Einfuhrumsatzsteuer und Vorsteuer.
Bei der Einfuhr aus einem Drittland erhebt der Zoll neben einem möglichen Zoll auch die Einfuhrumsatzsteuer. Sie ist für Unternehmer grundsätzlich als Vorsteuer abziehbar — aber nur für den, für dessen Unternehmen die Ware eingeführt wird. Wer das ist, hängt an der Verfügungsmacht im Zeitpunkt der Einfuhr — und daran, wer die Einfuhrumsatzsteuer schuldet.



Drei Bausteine — bei jeder Einfuhr.
Nummer, Abgaben und Abzug hängen zusammen, folgen aber eigenen Regeln.
Die EORI-Nummer
Wer als Wirtschaftsbeteiligter mit dem Zoll zu tun hat, etwa Waren zur Einfuhr anmeldet oder anmelden lässt, braucht grundsätzlich eine EORI-Nummer. Sie gilt in der gesamten EU und wird in Deutschland vom Zoll vergeben.
RechtsbasisArt. 9 UZKZoll und Einfuhrumsatzsteuer
Die Einfuhr eines Gegenstands aus dem Drittland ist steuerbar. Der Zoll erhebt die Einfuhrumsatzsteuer grundsätzlich zum Satz von 19 % bzw. 7 % — daneben gegebenenfalls Zoll, je nach Ware und Ursprung.
Rechtsbasis§ 1 Abs. 1 Nr. 4 · § 21 UStGDer Vorsteuerabzug
Die entstandene Einfuhrumsatzsteuer ist als Vorsteuer abziehbar, wenn der Gegenstand für Ihr Unternehmen eingeführt wurde. Abziehen darf nur, wer im Zeitpunkt der Einfuhr die Verfügungsmacht hat.
Rechtsbasis§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStGEntscheidend ist nicht, wer die Einfuhrumsatzsteuer überweist oder auf wessen Rechnung sie erscheint, sondern für wessen Unternehmen der Gegenstand eingeführt wird — also wer bei der Einfuhr die Verfügungsmacht hat. Ist das der Lieferer, kann der Käufer die Einfuhrumsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen, auch wenn sie ihm weiterberechnet wird.
Sie brauchen in der Regel eine EORI-Nummer für die Zollanmeldung (Art. 9 UZK). Bei der Einfuhr erhebt der Zoll die Einfuhrumsatzsteuer auf Zollwert, Zoll und bestimmte Nebenkosten bis zum ersten Bestimmungsort (§ 11 UStG) — und gegebenenfalls Zoll.
Als Unternehmer können Sie die entstandene Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abziehen, wenn die Ware für Ihr Unternehmen eingeführt wurde (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStG). Schuldet der Lieferer die Einfuhrumsatzsteuer, etwa bei Lieferung verzollt und versteuert (DDP), steht dieses Recht ihm zu (§ 3 Abs. 8 UStG).
Wer die Einfuhrumsatzsteuer abziehen darf.
Maßgeblich ist, wer bei der Überführung in den freien Verkehr die Verfügungsmacht hat.
| Konstellation | Vorsteuerabzug beim Käufer? | Hinweis | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Käufer meldet an, Ware für sein Unternehmen | ja | Nachweis durch den Abgabenbescheid des Zolls | § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStG |
| Spediteur meldet im Namen des Käufers an | ja, wenn für sein Unternehmen eingeführt | Die Auslagen des Spediteurs sind keine Vorsteuer aus einer Rechnung | § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStG |
| Lieferung „verzollt und versteuert“ (DDP) | nein, wenn der Lieferer die EUSt schuldet | Seine Lieferung gilt dann als im Inland ausgeführt; den Abzug hat der Lieferer | § 3 Abs. 8 · § 15 UStG |
| Lieferung „unverzollt“ (z. B. DAP) | in der Regel ja | Der Käufer meldet an und schuldet die Abgaben | § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStG |
| Kleinunternehmer | nein | Kein Vorsteuerabzug bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung | § 19 UStG |
| Ware für private Zwecke | nein | Nur für das Unternehmen eingeführte Gegenstände | § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStG |
Lieferbedingungen wie DDP oder DAP sind Klauseln der Incoterms® und kein Gesetz. Wann die Verfügungsmacht übergeht, richtet sich nach den Regeln über den Ort der Lieferung (§ 3 Abs. 6 bis 8 UStG); die vereinbarte Lieferklausel allein ist nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht entscheidend (Abschn. 15.8 Abs. 4 UStAE).
Von der EORI-Nummer bis zur Vorsteuer.
Die Zollanmeldung übernimmt häufig ein Spediteur — die Nummer und der Abzug bleiben Ihre Sache.
| Schritt | Wo | Wann | Hinweis |
|---|---|---|---|
| 1 · EORI-Nummer beantragen | Zoll-Portal | Vor der ersten Zollanmeldung | Einmalig, kostenlos, gilt EU-weit |
| 2 · Zollanmeldung | Zoll, selbst oder über einen Vertreter | Bei der Einfuhr | Mit EORI-Nummer und Handelsrechnung |
| 3 · Abgabenbescheid | Zoll | Nach der Anmeldung | Setzt Zoll und Einfuhrumsatzsteuer fest |
| 4 · Zahlung | An den Zoll | Laut Bescheid oder Zahlungsaufschub | Ggf. über den Spediteur |
| 5 · Vorsteuerabzug | Umsatzsteuer-Voranmeldung | Zeitraum, in dem die Steuer entstanden ist | Bescheid als Nachweis aufbewahren |
Meldet ein Spediteur in Ihrem Namen an, stellt er die verauslagten Abgaben in der Regel in Rechnung. Den Vorsteuerabzug begründet dann nicht seine Rechnung, sondern der Abgabenbescheid des Zolls — er sollte Ihnen in jedem Fall vorliegen.
Vier Fehler beim Import.
Jeder davon kann zu Nachzahlungen oder einem versagten Vorsteuerabzug führen.
Schuldet der Lieferer die Einfuhrumsatzsteuer, steht der Abzug ihm zu (§ 3 Abs. 8 UStG). Die weiterberechnete Einfuhrumsatzsteuer ist dann beim Käufer keine Vorsteuer.
Grundlage des Abzugs ist der Abgabenbescheid des Zolls, nicht die Rechnung des Spediteurs über die verauslagten Abgaben.
Zur Bemessungsgrundlage gehören neben dem Zollwert auch Zoll und bestimmte Nebenkosten bis zum ersten Bestimmungsort (§ 11 Abs. 3 UStG).
Abziehbar ist die entstandene Einfuhrumsatzsteuer — maßgeblich ist der Zeitraum der Einfuhr, nicht der Zahlung.
Vier Situationen mit eigener Antwort.
Nicht jede Einfuhr läuft über den eigenen Namen und den deutschen Zoll.
Lieferung verzollt und versteuert
Schuldet der Lieferer die Einfuhrumsatzsteuer, ist er in Deutschland in der Regel selbst umsatzsteuerlich zu erfassen; seine anschließende Lieferung an Sie ist eine Inlandslieferung mit deutscher Umsatzsteuer.
Einfuhr über einen anderen EU-Staat
Wird die Ware in einem anderen Mitgliedstaat zum freien Verkehr abgefertigt, entsteht die Einfuhrumsatzsteuer dort. Die Weiterbeförderung nach Deutschland ist dann regelmäßig ein innergemeinschaftlicher Vorgang.
Sendungen an Privatkunden bis 150 €
Für Sendungen mit einem Sachwert bis 150 € an Privatkunden gibt es den Import-One-Stop-Shop — ein freiwilliges Verfahren, in dem die Umsatzsteuer beim Verkauf erhoben wird.
Kleinunternehmer
Auch Kleinunternehmer brauchen für Einfuhren in der Regel eine EORI-Nummer und zahlen Einfuhrumsatzsteuer. Einen Vorsteuerabzug gibt es für sie nicht.
Was es kostet.
Verbindlich sind das bestätigte Angebot und der darin bezeichnete Leistungsumfang einschließlich gesonderter Berufsträgerleistungen.
| Leistung | Preis netto | Enthalten |
|---|---|---|
| Einfuhrumsatzsteuer in der Voranmeldung | nach Angebot | Prüfung des Abzugs anhand der Zollbescheide — durch den beauftragten Steuerberater |
| Laufende Buchhaltung | nach Angebot | Mit Erfassung der Abgabenbescheide |
| Umsatzsteuerjahreserklärung | im Jahresabschluss | Einschließlich der abgezogenen Einfuhrumsatzsteuer |
| Zollanmeldung und EORI-Antrag | nicht enthalten | Über Zoll, Spediteur oder Zollvertreter |
Was zum Import gefragt wird.
Wer braucht eine EORI-Nummer?
Brauche ich die EORI-Nummer auch, wenn mein Spediteur verzollt?
Wie wird die Einfuhrumsatzsteuer berechnet?
Kann ich die Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abziehen?
Warum geht der Abzug bei DDP oft verloren?
Wer den Abschluss freigibt — entscheiden Sie.
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Fabian Klement
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