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OnlineBilanzBlogInsolvenzgeld: Wie Arbeitnehmerlöhne in der Insolvenz gesichert werden

Insolvenzgeld: Wie Arbeitnehmerlöhne in der Insolvenz gesichert werden

Veröffentlicht: 04.08.2026Aktualisiert: 04.08.2026Lesezeit: ca. 7 Minuten

Stellt ein Unternehmen Insolvenzantrag, drohen Arbeitnehmer zunächst auf ihren ausstehenden Löhnen sitzen zu bleiben. Das Insolvenzgeld der Bundesagentur für Arbeit schließt diese Lücke – und eröffnet Geschäftsführern über die Insolvenzgeldvorfinanzierung einen entscheidenden Liquiditätshebel, um den Betrieb in der Krise fortzuführen.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

Kurzantwort

Das Insolvenzgeld (§§ 165–172 SGB III) sichert Arbeitnehmeransprüche auf Arbeitsentgelt für die letzten drei Monate vor dem Insolvenzereignis. Arbeitnehmer stellen den Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit; Arbeitgeber bzw. Insolvenzverwalter wirken bei der Bescheinigung mit. Über die Insolvenzgeldvorfinanzierung durch Banken oder Factoring-Dienstleister können Unternehmen diese künftigen Erstattungsansprüche vorab in Liquidität umwandeln und so eine geordnete Betriebsfortführung im Eröffnungsverfahren finanzieren.

Rechtliche Grundlagen & Insolvenzereignis

Das Insolvenzgeld ist eine Leistung der Arbeitslosenversicherung und in den §§ 165–172 SGB III geregelt. Es handelt sich nicht um eine Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers, sondern um eine staatliche Ausfallleistung, die über die Insolvenzgeldumlage (U3) vorfinanziert wird. Der Umlagesatz wird jährlich durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales festgesetzt – für 2025 beträgt er 0,06 % des Bruttolohns.

Abgrenzung U1/U2-Umlage

Die U3-Insolvenzgeldumlage ist strikt von den Umlagen U1 (Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall) und U2 (Mutterschaftsgeld) zu trennen. Details zur U1/U2-Umlage finden Sie in unserem gesonderten Artikel auf onlinebilanz.de.

Ein Anspruch auf Insolvenzgeld entsteht, wenn eines der drei in § 165 Abs. 1 SGB III genannten Insolvenzereignisse eintritt:

  • Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers
  • Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse (§ 26 InsO)
  • Vollständige Betriebseinstellung im Inland, wenn ein Insolvenzantrag mangels Aussicht auf Eröffnung offensichtlich nicht gestellt wird

Für Geschäftsführer einer GmbH ist das erste Insolvenzereignis der Regelfall. Der Tag der Verfahrenseröffnung – also der Beschluss des Insolvenzgerichts gemäß § 27 InsO – ist damit der maßgebliche Stichtag für die gesamte Berechnung.

Der maßgebliche 3-Monats-Zeitraum

Das Insolvenzgeld deckt das rückständige Nettoarbeitsentgelt der letzten drei Monate vor dem Insolvenzereignis. Dabei gilt folgende Abgrenzung:

Monat (relativ zum Insolvenzereignis) Einbezogen? Bemerkung
Monat –3 (drittletzter) ✔ Ja Vollständig, sofern Entgelt rückständig
Monat –2 (vorletzter) ✔ Ja Vollständig, sofern Entgelt rückständig
Monat –1 (letzter vor Ereignis) ✔ Ja Anteilig bis zum genauen Ereignistag
Monat des Insolvenzereignisses ⚠ Teilweise Nur bis zum Tag des Ereignisses
Monate nach dem Insolvenzereignis ✘ Nein Ggf. Masseverbindlichkeit (§ 55 InsO)

Entgelt, das nach dem Insolvenzereignis erarbeitet wird, stellt eine Masseverbindlichkeit nach § 55 InsO dar und ist vom Insolvenzverwalter vorrangig aus der Insolvenzmasse zu bedienen – nicht über das Insolvenzgeld. Diese Abgrenzung ist für die Betriebsfortführung in der Insolvenz von zentraler Bedeutung (siehe auch unseren Beitrag zur Insolvenz in Eigenverwaltung).

Achtung Lohnsteuer-Abzug: Das Insolvenzgeld wird als Nettobetrag ausgezahlt, entspricht aber dem Nettoentgelt, das der Arbeitnehmer erhalten hätte. Für den ausgefallenen Zeitraum sind Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge gesondert abzuführen. Die BA übernimmt den Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung; der Arbeitgeberanteil ist Insolvenzforderung.

Antragstellung bei der Bundesagentur für Arbeit

Den Antrag auf Insolvenzgeld stellt grundsätzlich der Arbeitnehmer selbst bei der zuständigen Agentur für Arbeit. Die Antragsfrist beträgt gemäß § 324 Abs. 3 SGB III zwei Monate nach dem Insolvenzereignis – eine Versäumung dieser Ausschlussfrist führt zum Anspruchsverlust, eine Wiedereinsetzung ist nur in sehr engen Ausnahmefällen möglich.

Mitwirkungspflichten des Arbeitgebers / Insolvenzverwalters

Der Arbeitgeber bzw. der vom Gericht bestellte Insolvenzverwalter oder vorläufige Insolvenzverwalter ist verpflichtet, eine Insolvenzgeldbescheinigung auszustellen. Diese enthält:

  • Art und Höhe des rückständigen Bruttoentgelts je Monat
  • Bereits geleistete Abschlagszahlungen
  • Angaben zu Urlaub, Überstunden und sonstigen Entgeltbestandteilen
  • Datum des Insolvenzereignisses

Die Bescheinigung wird auf dem amtlichen Vordruck (Formular der BA) ausgefüllt. Fehler oder Verzögerungen bei der Bescheinigung können die Auszahlung verzögern und das Vertrauen der Belegschaft in eine geordnete Sanierung gefährden. Geschäftsführer und vorläufige Verwalter sollten die Bescheinigungen daher unverzüglich nach Verfahrenseröffnung ausstellen.

Insolvenzgeldvorfinanzierung als Sanierungsbaustein

Die Insolvenzgeldvorfinanzierung ist das zentrale Instrument, das die Insolvenzgeld-Mechanik für Geschäftsführer und Insolvenzverwalter aus einer defensiven Schutzleistung in einen aktiven Liquiditätsbaustein zur Betriebsfortführung verwandelt.

Funktionsweise

Das Prinzip ist einfach: Arbeitnehmer treten ihren künftigen Insolvenzgeldanspruch gegen die BA an einen Finanzierungspartner (Bank, Factoring-Unternehmen) ab (§ 170 SGB III). Dieser zahlt sofort das Nettolohn-Äquivalent an die Arbeitnehmer aus. Nach Verfahrenseröffnung und Antragstellung bei der BA erhält der Finanzierungspartner die Erstattung direkt von der Bundesagentur.

Vorteile für das Unternehmen

  • Sofortige Lohnzahlung ohne eigene Liquidität
  • Erhalt der Arbeitsmotivation und Belegschaftstreue
  • Ermöglicht Betriebsfortführung im Eröffnungsverfahren
  • Keine Sicherheiten aus der Insolvenzmasse erforderlich
Beteiligte Parteien

  • Arbeitnehmer (Zedenten)
  • Vorfinanzierungspartner (Bank/Factorer als Zessionar)
  • Vorläufiger Insolvenzverwalter (koordiniert Abtretung)
  • Bundesagentur für Arbeit (zahlt nach Antrag an Zessionar)

Zeitlicher Ablauf im Eröffnungsverfahren

Die Vorfinanzierung wird typischerweise bereits im vorläufigen Insolvenzverfahren (zwischen Antragstellung und Verfahrenseröffnung) organisiert. Der vorläufige Insolvenzverwalter schließt mit dem Finanzierungspartner einen Rahmenvertrag, der die Abtretungsvereinbarungen mit jedem einzelnen Arbeitnehmer abdeckt. Dieser Zeitraum beträgt in der Praxis meist drei bis sechs Wochen – genau die Zeit, in der Lohnzahlungsfähigkeit über die Vorfinanzierung hergestellt werden muss, um Eigenkündigungen zu verhindern.

Hinweis Eigenverwaltung

Im Rahmen einer Insolvenz in Eigenverwaltung (§§ 270 ff. InsO) behält der Geschäftsführer die Verfügungsbefugnis unter Aufsicht eines Sachwalters. Die Insolvenzgeldvorfinanzierung ist hier besonders bedeutsam, da der Geschäftsführer selbst den Kontakt zu Finanzierungspartnern koordiniert und die Bescheinigungen ausstellt.

Bilanzielle & buchhalterische Behandlung

Für die GmbH-Buchhaltung ergeben sich im Zusammenhang mit Insolvenzgeld und Vorfinanzierung mehrere buchhalterische Besonderheiten:

Ausstehende Löhne im Eröffnungsverfahren

Buchungssatz (Rückstellung rückständige Löhne):
Lohnaufwand (SKR03: 4100) an Verbindlichkeiten aus Lohn und Gehalt (SKR03: 1740)
→ Insolvenzforderung; keine Masseverbindlichkeit

Nach Verfahrenseröffnung (Masseverbindlichkeiten)

Buchungssatz (Löhne als Masseverbindlichkeit):
Lohnaufwand (SKR03: 4100) an Verbindlichkeiten aus Lohn und Gehalt (SKR03: 1740)
→ Kennzeichnung als Masseverbindlichkeit § 55 InsO; vorrangige Bedienung

Die rückständigen Lohnverbindlichkeiten aus dem Insolvenzgeldzeitraum sind in der Insolvenzeröffnungsbilanz als nicht bevorrechtigte Insolvenzforderungen auszuweisen. Nach Auszahlung des Insolvenzgeldes durch die BA gehen die Forderungen der Arbeitnehmer kraft Gesetz (§ 169 SGB III) auf die BA über (gesetzlicher Forderungsübergang). Die BA wird dann Insolvenzgläubigerin für die Bruttobeträge inklusive Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung.

Praxisbeispiel: GmbH mit 12 Mitarbeitern

Die Muster-GmbH & Co. KG stellt am 1. Oktober Insolvenzantrag. Das Gericht eröffnet das Verfahren am 1. November (Insolvenzereignis). Seit August wurden die Löhne nicht mehr ausgezahlt.

Monat Bruttolohnsumme (12 MA) Im InsGeld-Zeitraum?
August 48.000 € ✔ Monat –3
September 48.000 € ✔ Monat –2
Oktober 48.000 € ✔ Monat –1
November (1.–1.11.) 0 € (Tag der Eröffnung) ⚠ nur Eröffnungstag
Gesamt InsGeld-Zeitraum 144.000 € brutto

Nach Abzug der Lohnsteuer und Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung (angenommen 35 % Gesamtabzug) ergibt sich eine Nettosumme von ca. 93.600 €, die die BA an die Arbeitnehmer auszahlt. Die BA meldet anschließend die Bruttoverbindlichkeit von 144.000 € zzgl. Arbeitgeberanteile (ca. 19,5 % ≈ 28.080 €) als Insolvenzforderung zur Tabelle an – gesamt ca. 172.080 €.

Vorfinanzierungsvorteil: Hätte ein Finanzierungspartner ab Antragstellung (1. Oktober) die Löhne für Oktober vorfinanziert, hätte die Muster-GmbH 48.000 € Brutto-Liquiditätsäquivalent für die Betriebsfortführung zur Verfügung gehabt, ohne die Insolvenzmasse zu belasten. Der Finanzierungspartner erhält diese Summe nach Verfahrenseröffnung direkt von der BA erstattet.

Haftungsrisiken für den Geschäftsführer

Aus GmbH-rechtlicher Sicht ist Folgendes zu beachten:

Keine Lohnzahlung kurz vor Insolvenzantrag: Zahlt der Geschäftsführer in den letzten drei Monaten vor Antragstellung noch selektiv Löhne – etwa an nahestehende Personen oder einzelne Arbeitnehmer –, riskiert er eine Insolvenzanfechtung nach § 130 InsO (kongruente Deckung) oder § 131 InsO (inkongruente Deckung). Der Insolvenzverwalter kann diese Zahlungen zurückfordern.

Darüber hinaus droht dem Geschäftsführer bei unterlassener oder verspäteter Insolvenzantragstellung nach § 15a GmbHG eine persönliche Haftung für Schäden, die durch die Verzögerung entstehen – einschließlich der Lohnausfälle, die über den gesetzlichen InsGeld-Zeitraum hinausgehen. Die rechtzeitige Antragstellung schützt also nicht nur die Arbeitnehmer, sondern auch den Geschäftsführer selbst.

Ein weiteres Haftungsfeld: Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen nach § 266a StGB. Werden Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nicht abgeführt, obwohl Nettolöhne gezahlt werden, droht strafrechtliche Verfolgung – unabhängig von der Insolvenz. Das Insolvenzgeld-Regime ändert daran nichts; die Forderungen der Sozialversicherungsträger für die InsGeld-Monate gehen zwar auf die BA über, die strafrechtliche Verantwortung des Geschäftsführers bleibt aber bestehen.

Checkliste: To-dos ab Insolvenzantrag

  • Insolvenzereignis und exaktes Datum dokumentieren (§ 165 SGB III)
  • Rückständige Bruttolöhne der letzten 3 Monate je Arbeitnehmer ermitteln
  • Insolvenzgeldbescheinigungen (BA-Formular) für alle Arbeitnehmer vorbereiten
  • Arbeitnehmer über Antragsfrist (2 Monate nach Insolvenzereignis) informieren
  • Vorläufigen Insolvenzverwalter frühzeitig über Lohnrückstände informieren
  • Kontakt zu Vorfinanzierungspartner (Bank/Factoring) aufnehmen – möglichst vor Verfahrenseröffnung
  • Abtretungsvereinbarungen mit Arbeitnehmern koordinieren (§ 170 SGB III)
  • Lohnbuchhaltung: Abgrenzung Insolvenzforderungen vs. Masseverbindlichkeiten buchen
  • Anfechtungsrisiken bei Zahlungen in letzten 3 Monaten vor Antrag prüfen (§§ 130, 131 InsO)
  • Keine Sozialversicherungsbeiträge einbehalten ohne Abführung (§ 266a StGB)

Fazit

Das Insolvenzgeld ist weit mehr als eine Arbeitnehmerschutzleistung. Für Geschäftsführer, die ihr Unternehmen durch eine Insolvenz führen wollen, ist der Mechanismus ein strategisch genutzter Liquiditätspuffer: Der exakt definierte 3-Monats-Zeitraum vor dem Insolvenzereignis schafft einen berechenbaren Anspruchsrahmen; die Insolvenzgeldvorfinanzierung wandelt diesen in sofortige Zahlungsfähigkeit um. Wer diese Instrumente kennt und frühzeitig aktiviert, schützt nicht nur seine Belegschaft, sondern erhöht die Chancen einer geordneten Sanierung erheblich. Nutzen Sie zur Vorbereitung unsere digitale Plattform – im kostenlosen Demo-Zugang können Sie Liquiditätsszenarien durchspielen, und mit dem Kostenrechner lassen sich Lohnrückstände und Massepositionen transparent kalkulieren.

0,06 %

U3-Umlagesatz 2025

2 Monate

Antragsfrist InsGeld (§ 324 SGB III)

3 Monate

Maßgeblicher Lohnrückstandszeitraum

Häufig gestellte Fragen

Was ist Insolvenzgeld und wer zahlt es?

Insolvenzgeld ist eine Leistung der Bundesagentur für Arbeit (§§ 165–172 SGB III), die Arbeitnehmern das rückständige Nettoentgelt der letzten drei Monate vor dem Insolvenzereignis erstattet. Es wird aus der U3-Insolvenzgeldumlage finanziert, die alle Arbeitgeber entrichten.

Wer stellt den Antrag auf Insolvenzgeld?

Den Antrag stellt der Arbeitnehmer selbst bei der zuständigen Agentur für Arbeit – binnen zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis. Der Arbeitgeber bzw. Insolvenzverwalter ist zur Ausstellung der Insolvenzgeldbescheinigung verpflichtet.

Was ist die Insolvenzgeldvorfinanzierung?

Bei der Vorfinanzierung tritt der Arbeitnehmer seinen künftigen Insolvenzgeldanspruch an einen Finanzierungspartner ab (§ 170 SGB III). Dieser zahlt sofort die Nettolöhne aus und erhält nach Verfahrenseröffnung die Erstattung direkt von der BA. So entsteht Liquidität für die Betriebsfortführung ohne Belastung der Insolvenzmasse.

Welche Lohnzahlungen fallen nicht unter das Insolvenzgeld?

Entgelt, das nach dem Insolvenzereignis erarbeitet wird, ist keine InsGeld-Leistung, sondern Masseverbindlichkeit nach § 55 InsO und vom Insolvenzverwalter vorrangig aus der Masse zu zahlen. Auch Ansprüche, die älter als drei Monate vor dem Insolvenzereignis sind, werden nicht erstattet.

Haftet der Geschäftsführer persönlich bei Lohnrückständen?

Ja. Wer den Insolvenzantrag zu spät stellt (§ 15a GmbHG) oder Sozialversicherungsbeiträge einbehält ohne sie abzuführen (§ 266a StGB), haftet persönlich – strafrechtlich und zivilrechtlich. Selektive Lohnzahlungen kurz vor Antragstellung können zudem vom Insolvenzverwalter angefochten werden.

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Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

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