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OnlineBilanzBlogGutscheine und Umsatzsteuer: Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheine richtig behandeln

Gutscheine und Umsatzsteuer: Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheine richtig behandeln

Veröffentlicht: 13.07.2026Aktualisiert: 13.07.2026Fachlich geprüft: 13.07.2026Lesezeit: ca. 9 Minuten

Ob die Umsatzsteuer beim Verkauf eines Gutscheins oder erst bei dessen Einlösung entsteht, hängt von einer einzigen Weichenstellung ab: Einzweck- oder Mehrzweck-Gutschein. Die falsche Einordnung führt zu Steuervoranmeldungsfehlern, unkorrekten Verbindlichkeiten in der Bilanz und im Ernstfall zu Nachzahlungen beim Betriebsprüfer. Dieser Artikel liefert die rechtliche Systematik nach § 3 Abs. 13–15 UStG, einen Entscheidungsbaum, Buchungssätze und praxisnahe Beispiele – auch für die Gastronomie.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

FK
✓ Fachlich geprüft vonFabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.
Steuerberaterkammer Stuttgart

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Fabian Klement hat die fachlichen Aussagen dieses Beitrags geprüft.

Kurzantwort

Bei Gutscheinen und Umsatzsteuer gilt: Ein Einzweck-Gutschein (§ 3 Abs. 14 UStG) wird sofort bei Ausgabe besteuert, weil Leistungsort und anwendbarer Steuersatz bei Ausgabe feststehen. Ein Mehrzweck-Gutschein (§ 3 Abs. 15 UStG) wird erst bei Einlösung der Umsatzsteuer unterworfen. Restaurant-Gutscheine sind wegen der Mischsortiment-Problematik (7 %/19 %) fast immer Mehrzweck-Gutscheine. Verfällt ein Einzweck-Gutschein ohne Einlösung, bleibt die Umsatzsteuer geschuldet; beim Mehrzweck-Gutschein entsteht gar keine Umsatzsteuer – die Verbindlichkeit wird ertragsteuerlich erfolgswirksam ausgebucht.

Gesetzliche Grundlage: § 3 Abs. 13–15 UStG

Mit dem Jahressteuergesetz 2019 wurden die EU-Gutschein-Richtlinie 2016/1065 in deutsches Recht umgesetzt und die §§ 3 Abs. 13–15 UStG neu gefasst. Sie definieren verbindlich, was ein Gutschein im umsatzsteuerlichen Sinne ist und wie er zu besteuern ist.

Definition nach § 3 Abs. 13 UStG

Ein Gutschein ist ein Instrument, das den Inhaber berechtigt, Gegenstände oder Dienstleistungen als Gegenleistung oder teilweise Gegenleistung zu beziehen, und bei dem auf dem Instrument selbst oder in damit zusammenhängenden Unterlagen die zu liefernden Gegenstände oder zu erbringenden Dienstleistungen oder die Identität möglicher leistender Unternehmer angegeben sind.

Entscheidend: Das Gesetz unterscheidet zwei Kategorien. Die korrekte Einordnung bestimmt den Entstehungszeitpunkt der Umsatzsteuer – entweder bei Ausgabe oder bei Einlösung des Gutscheins. Reine Zahlungsinstrumente (z. B. Prepaid-Kreditkarten ohne Leistungsbezug) fallen nicht unter diese Vorschriften.

Entscheidungsbaum: Einzweck oder Mehrzweck?

Die Unterscheidung folgt einer klaren Prüfungsreihenfolge. Stehen beide folgenden Kriterien bei Ausgabe des Gutscheins fest, liegt ein Einzweck-Gutschein vor:

  1. Leistungsort (Ort der Lieferung oder sonstigen Leistung nach §§ 3a–3g UStG) ist eindeutig bestimmt.
  2. Geschuldete Umsatzsteuer (Steuersatz und Bemessungsgrundlage) steht bei Ausgabe fest.

Ist auch nur eines dieser Kriterien ungewiss, handelt es sich um einen Mehrzweck-Gutschein.

Kriterium Einzweck-Gutschein Mehrzweck-Gutschein
Leistungsort bei Ausgabe bekannt ✓ ja ✗ nicht zwingend
Steuersatz bei Ausgabe bekannt ✓ ja (eindeutig) ✗ nein (mehrere möglich)
USt-Entstehung Bei Ausgabe/Verkauf Bei Einlösung
Buchung Verkaufserlös Sofort steuerpflichtig Zunächst Verbindlichkeit
Verfall ohne Einlösung USt bleibt geschuldet Keine USt entsteht

Einzweck-Gutschein: Besteuerung beim Verkauf

Nach § 3 Abs. 14 UStG gilt die Übertragung eines Einzweck-Gutscheins selbst als Leistung. Jede Übertragung in der Lieferkette – auch zwischen Unternehmen – ist damit steuerbar und steuerpflichtig.

Beispiel 1: Einzweck-Gutschein

Eine IT-Beratungs-GmbH verkauft einen Gutschein über 119 € für genau eine Stunde Online-Beratung. Die Leistung wird ausschließlich in Deutschland erbracht (Leistungsort: § 3a Abs. 1 UStG, Deutschland). Der Steuersatz beträgt eindeutig 19 %. → Einzweck-Gutschein: Die GmbH schuldet beim Verkauf des Gutscheins 19 € USt (119 € × 19/119).

Kein Einzweck-Gutschein trotz einheitlicher Leistung?

Bietet dieselbe GmbH den Gutschein auch für Beratungsleistungen gegenüber Nicht-EU-Unternehmern an, steht der Leistungsort nicht mehr fest (ggf. Drittland nach § 3a Abs. 2 UStG). In diesem Fall wäre der Gutschein als Mehrzweck zu klassifizieren.

Wird der Einzweck-Gutschein eingelöst, ist die tatsächliche Leistung kein steuerbarer Umsatz mehr – sie gilt bereits durch den Gutscheinverkauf als erbracht. Die Einlösung ist buchhalterisch eine bloße Gegenleistungsverrechnung.

Mehrzweck-Gutschein: Besteuerung bei Einlösung

Nach § 3 Abs. 15 UStG unterliegt beim Mehrzweck-Gutschein erst die tatsächliche Leistungserbringung (Einlösung) der Umsatzsteuer. Der Verkauf des Gutscheins ist ein nicht steuerbarer Vorgang; das erhaltene Entgelt wird als erhaltene Anzahlung (Verbindlichkeit) passiviert.

Beispiel 2: Mehrzweck-Gutschein Restaurant

Ein Restaurant-Gutschein über 50 € kann eingelöst werden für Speisen zum Verzehr vor Ort (19 %), Speisen zum Mitnehmen (7 %) oder Getränke (19 %). Da bei Ausgabe nicht feststeht, welchen Steuersatz die tatsächlich bezogene Leistung hat, ist der Gutschein ein Mehrzweck-Gutschein. Die USt entsteht erst, wenn der Gast mit dem Gutschein bezahlt und der konkrete Verzehrbon vorliegt.

Warum das wichtig ist

Würde das Restaurant den 50-€-Gutschein als Einzweck behandeln und sofort mit 19 % versteuern, hätte es bei einer späteren Einlösung für Außer-Haus-Speisen (7 %) zu viel abgeführt – ohne einfache Korrekturmöglichkeit, da der Ausgangsumsatz bereits abgeschlossen ist.

Praxisschwerpunkt Gastronomie: Warum Gastro-Gutscheine fast immer Mehrzweck sind

In der Gastronomie gilt seit der temporären Absenkung und Rückkehr zum Regelsteuersatz: Speisen und Getränke zum Verzehr vor Ort unterliegen 19 % USt, Speisen zum Mitnehmen (außer Haus) unterliegen 7 % USt (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. Anlage 2 UStG), alkoholische Getränke und bestimmte Genussmittel stets 19 %.

Ein Restaurantgutschein, der sowohl für Speisen im Lokal als auch zum Mitnehmen einlösbar ist, erfüllt die Voraussetzungen des Einzweck-Gutscheins nicht. Der Steuersatz steht bei Ausgabe nicht fest. Solche Gutscheine sind ausnahmslos Mehrzweck-Gutscheine – unabhängig davon, wie der Betreiber sie intern nennt.

Nur in dem theoretischen Fall, dass ein Restaurantgutschein ausdrücklich und nachweisbar ausschließlich für den Verzehr vor Ort einlösbar ist und das Sortiment vollständig mit 19 % belastet wird (keine 7 %-Positionen), käme ein Einzweck-Gutschein in Betracht – praktisch eine Seltenheit.

Praxishinweis für Gastronomen: Bereits bei der Ausgestaltung des Gutscheins entscheidet sich die Kategorie. Ein eng formulierter Gutschein „nur für Dine-in, keine Mitnahme, keine Getränke“ könnte Einzweck-tauglich sein – ist aber kommunikativ und rechtlich aufwändig und birgt Risiken, wenn Kunden den Gutschein anders einlösen als beschrieben.

Buchungssätze für beide Varianten

Einzweck-Gutschein

Verkauf des Gutscheins (119 € brutto, 19 % USt):

Bank / Kasse 119 € an Umsatzerlöse 100 € + Umsatzsteuer 19 % 19 €

Einlösung des Gutscheins (Leistungserbringung):

Gutschein-Verbindlichkeit 119 € an Bank / Kasse 0 € + Umsatzerlöse 100 € (storniert, da bereits erfasst)

Hinweis: Bei Einlösung ist kein neuer Umsatzerlös zu buchen – die Steuer wurde bereits beim Verkauf abgeführt. Buchungstechnisch wird lediglich die ggf. intern gebuchte Gutschein-Verbindlichkeit aufgelöst.

Korrekte Buchungslogik: Bei Einzweck-Gutscheinen empfiehlt es sich, den Gutschein-Gegenwert trotzdem zunächst auf ein Gutscheinkonto zu buchen und bei Einlösung gegen Warenausgang / Leistungsaufwand zu verrechnen, um den internen Bestand zu tracken. Die USt-Konsequenz bleibt dieselbe.

Mehrzweck-Gutschein

Verkauf des Gutscheins (50 € Nennwert):

Bank / Kasse 50 € an Erhaltene Anzahlungen (Verbindlichkeit) 50 €

Einlösung (Gast bezahlt 50 €-Gutschein, Verzehr vor Ort, 19 % USt):

Erhaltene Anzahlungen 50 € an Umsatzerlöse 42,02 € + Umsatzsteuer 19 % 7,98 €

Einlösung (Teilbetrag 30 € für Außer-Haus, 7 % USt; Restguthaben 20 € bleibt offen):

Erhaltene Anzahlungen 30 € an Umsatzerlöse 28,04 € + Umsatzsteuer 7 % 1,96 €

Nicht eingelöste Gutscheine: Umsatz- und Ertragsteuer

Die Behandlung verfallener Gutscheine gehört zu den fehleranfälligsten Bereichen in der Praxis. Die Regeln unterscheiden sich grundlegend je nach Gutscheinkategorie.

Einzweck-Gutschein – Verfall

Die Umsatzsteuer ist beim Verkauf entstanden und kann nicht rückgängig gemacht werden, solange keine Rückzahlung an den Inhaber erfolgt. Es gilt § 17 UStG: Eine Entgeltsminderung oder Berichtigung kommt nur in Betracht, wenn das Entgelt tatsächlich zurückgezahlt wird. Läuft der Gutschein ab, ohne dass zurückgezahlt wird, bleibt die USt endgültig geschuldet. Ertragsteuerlich ist die bisherige Verbindlichkeit (soweit intern geführt) erfolgswirksam auszubuchen – als außerordentlicher oder sonstiger betrieblicher Ertrag.

Mehrzweck-Gutschein – Verfall

Da bei Ausgabe keine USt entstanden ist, entsteht auch beim Verfall keine Umsatzsteuer. Die passivierte Verbindlichkeit (erhaltene Anzahlung) ist ertragsteuerlich aufzulösen, sobald eine Inanspruchnahme mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann.

Ertragsteuerliche Ausbuchung der Verbindlichkeit

Der Zeitpunkt der Ausbuchung richtet sich nach der zivilrechtlichen Verjährung (§ 195 BGB: 3 Jahre ab Ende des Ausgabejahres) und nach unternehmensindividuellen Erfahrungswerten über die Einlösequote. Im Jahresabschluss (→ Jahresabschluss-Leitfaden) ist zu beurteilen, ob eine Rückstellung für noch nicht eingelöste Gutscheine sachgerecht ist oder ob eine Teilauflösung der Verbindlichkeit auf Basis statistischer Einlösewahrscheinlichkeiten vertretbar ist. Die Ausbuchung führt zu einem steuerpflichtigen Ertrag im Jahr der Auflösung.

Gutscheine an Arbeitnehmer: Die USt-Seite

Gibt ein Unternehmen Gutscheine an eigene Arbeitnehmer aus, stellen sich sowohl umsatzsteuerliche als auch lohnsteuerliche Fragen. Dieser Artikel behandelt ausschließlich die umsatzsteuerliche Seite.

Umsatzsteuerlich ist zu unterscheiden:

  • Unentgeltliche Wertabgabe (§ 3 Abs. 1b bzw. § 3 Abs. 9a UStG): Gibt der Arbeitgeber einen Gutschein unentgeltlich aus, der eine Leistung an den Arbeitnehmer für dessen privaten Bedarf darstellt, liegt grundsätzlich eine unentgeltliche Wertabgabe vor – diese ist der entgeltlichen Leistung gleichgestellt und damit umsatzsteuerpflichtig. Voraussetzung: Der Arbeitgeber hat beim Bezug der zugrunde liegenden Leistung/Ware Vorsteuer geltend gemacht.
  • Aufmerksamkeit: Geringwertige Zuwendungen bis zu einer angemessenen Grenze (Freigrenze für Aufmerksamkeiten) können als nicht steuerbare Aufmerksamkeit behandelt werden, wenn kein betriebsfremder Zweck vorliegt. Die Finanzverwaltung toleriert hier pauschal Zuwendungen bis 60 € (Aufmerksamkeitsgrenze nach Abschn. 1.8 UStAE).

Lohnsteuerliche Seite

Die lohnsteuerliche Behandlung von Mitarbeitergutscheinen (insbesondere der 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG) ist ein eigenständiges Thema und wird in unserem gesonderten Artikel zum 50-Euro-Sachbezug detailliert behandelt. Dort finden Sie auch aktuelle Anforderungen an die Gutscheingestaltung (keine Barauszahlung, keine Konvertierung in Geld).

Bilanz- und Rückstellungsausweis offener Gutscheine zum Stichtag

Zum Bilanzstichtag sind sämtliche noch nicht eingelösten Gutscheine zu erfassen. Die korrekte Darstellung im Jahresabschluss hängt von der Gutscheinkategorie ab:

Position Einzweck-Gutschein Mehrzweck-Gutschein
Erlös bereits erfasst Ja (netto), USt abgeführt Nein
Passivposten Ggf. interne Tracking-Verbindlichkeit (kein echter Passivposten) Erhaltene Anzahlungen (Verbindlichkeit), Ausweis unter sonstige Verbindlichkeiten
Rückstellung erforderlich? Nein (Leistungspflicht besteht, aber kein USt-Risiko) Nur wenn Einlösewahrscheinlichkeit > 0 und Verbindlichkeit noch nicht vollständig passiviert
Auflösung der Verbindlichkeit Bei Einlösung oder endgültigem Verfall Bei Einlösung (dann USt-Ausweis) oder Verjährung/Erfahrungswert

In der Praxis empfiehlt sich eine laufende Gutscheindatenbank (Ausgabedatum, Nennwert, Status). Nur so lässt sich zum Stichtag zuverlässig beurteilen, welche Gutscheine noch valide sind und wie hoch die Verbindlichkeit ist. Für mittelständische GmbHs mit signifikantem Gutscheingeschäft ist eine separate Buchhaltungskategorie unerlässlich.

Abgrenzung: Preisnachlass- und Rabattgutscheine

Nicht jeder „Gutschein“ im allgemeinen Sprachgebrauch ist ein Gutschein im Sinne von § 3 Abs. 13–15 UStG. Gutscheine, die lediglich einen Preisnachlass gewähren (z. B. „10 € Rabatt auf Ihren nächsten Einkauf“), sind keine Gutscheine i. S. d. § 3 Abs. 13 UStG, weil sie nicht zur Entgegennahme einer Leistung berechtigen, sondern nur den Preis einer zukünftigen Leistung mindern.

Rabattgutschein: Reduziert den Verkaufspreis → Umsatzsteuer-Bemessungsgrundlage ist das geminderte Entgelt (§ 17 Abs. 1 Satz 1 UStG).
Werbe-/Promotionsgutschein (Hersteller zahlt an Händler): Komplexe Dreieckssituation – ggf. Entgeltsminderung auf Herstellerebene; gesonderte Prüfung erforderlich.
Gratis-Zugabe-Gutschein: Kein Entgelt → keine Gutscheinsystematik, ggf. unentgeltliche Wertabgabe.
Echte Gutscheine i. S. § 3 Abs. 13 UStG: Berechtigen zur Entgegennahme einer Leistung als (Teil-)Gegenleistung.

Die Abgrenzung ist in der Praxis nicht immer trivial, insbesondere wenn Gutscheine kombinierte Funktionen haben (z. B. „50 € Guthaben + 10 % Rabatt auf alle Artikel“). In solchen Fällen ist eine Aufspaltung und getrennte Behandlung erforderlich.

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Fazit: Gutscheine und Umsatzsteuer – Weichenstellung mit Dauerwirkung

Die korrekte Einordnung von Gutscheinen und Umsatzsteuer nach § 3 Abs. 13–15 UStG ist keine Formalität, sondern hat unmittelbare Liquiditätswirkung: Beim Einzweck-Gutschein fließt die USt sofort beim Verkauf an das Finanzamt – unabhängig davon, ob und wann die Leistung erbracht wird. Beim Mehrzweck-Gutschein verbleibt der Steuerbetrag zunächst im Unternehmen und wird erst bei Einlösung fällig.

Für die Gastronomie bedeutet dies: Fast alle Restaurantgutscheine sind Mehrzweck-Gutscheine, weil das gemischte Sortiment (7 %/19 %) eine Vorab-Steuerbestimmung unmöglich macht. Verfallene Gutscheine sind umsatzsteuerlich und ertragsteuerlich strikt nach Kategorie zu behandeln – ein Pauschalvorgehen ist unzulässig. Im Jahresabschluss ist die Verbindlichkeit aus offenen Mehrzweck-Gutscheinen vollständig zu passivieren und erst bei begründetem Wegfall der Einlösepflicht ertragswirksam aufzulösen.

Bei komplexen Gutscheinprogrammen – insbesondere bei mehrspurigen Sortimenten oder konzerninternen Gutschein-Weiterleitungen – empfehlen wir eine individuelle Abstimmung. Der Kostenrechner von onlinebilanz.de gibt Ihnen einen schnellen Überblick über den Beratungsaufwand für Ihre GmbH.

3 Jahre

Zivilrechtliche Verjährungsfrist für Gutscheine (§ 195 BGB)

60 €

USt-Aufmerksamkeitsgrenze für Arbeitnehmerzuwendungen (Abschn. 1.8 UStAE)

Häufig gestellte Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Einzweck- und Mehrzweck-Gutschein?

Ein Einzweck-Gutschein liegt vor, wenn bei Ausgabe sowohl der Leistungsort als auch der anwendbare Umsatzsteuersatz feststehen. Dann entsteht die USt sofort beim Verkauf des Gutscheins. Beim Mehrzweck-Gutschein ist mindestens eines dieser Kriterien offen; die USt entsteht erst bei tatsächlicher Einlösung.

Warum sind Restaurantgutscheine fast immer Mehrzweck-Gutscheine?

Weil Speisen und Getränke je nach Verzehrsituation mit 7 % (außer Haus) oder 19 % (vor Ort) besteuert werden. Da bei Ausgabe des Gutscheins nicht feststeht, welchen Steuersatz die spätere Leistung hat, ist das Kriterium der Steuersatzbestimmtheit nicht erfüllt – es liegt ein Mehrzweck-Gutschein vor.

Was passiert umsatzsteuerlich, wenn ein Einzweck-Gutschein nicht eingelöst wird?

Die beim Verkauf des Einzweck-Gutscheins entstandene Umsatzsteuer bleibt endgültig geschuldet. Eine Berichtigung nach § 17 UStG ist nur möglich, wenn das Entgelt tatsächlich an den Inhaber zurückgezahlt wird. Ertragsteuerlich ist eine intern geführte Verbindlichkeit erfolgswirksam aufzulösen.

Ist der Verkauf eines Mehrzweck-Gutscheins umsatzsteuerpflichtig?

Nein. Beim Mehrzweck-Gutschein ist der Verkauf kein steuerbarer Umsatz. Das erhaltene Entgelt wird als erhaltene Anzahlung (Verbindlichkeit) passiviert. Die Umsatzsteuer entsteht erst, wenn der Gutschein eingelöst wird und die konkrete Leistung erbracht ist.

Wie sind nicht eingelöste Mehrzweck-Gutscheine in der Bilanz auszuweisen?

Als sonstige Verbindlichkeit (erhaltene Anzahlungen) unter den kurzfristigen Verbindlichkeiten. Erst nach Ablauf der Verjährungsfrist (3 Jahre, § 195 BGB) oder auf Basis unternehmensspezifischer Erfahrungswerte zur Einlösewahrscheinlichkeit kann die Verbindlichkeit ertragswirksam aufgelöst werden.

Sind Rabattgutscheine umsatzsteuerlich wie Gutscheine nach § 3 Abs. 13 UStG zu behandeln?

Nein. Preisnachlass- und Rabattgutscheine berechtigen nicht zur Entgegennahme einer Leistung, sondern mindern lediglich den Verkaufspreis. Sie fallen nicht unter § 3 Abs. 13 UStG. Umsatzsteuerlich mindern sie die Bemessungsgrundlage nach § 17 UStG im Zeitpunkt der Leistungserbringung.

Über Autor und fachliche Prüfung

Autor

Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

Fachliche Prüfung

Fabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.

✓ Steuerberaterkammer Stuttgart · Wirtschaftsprüferkammer

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Verantwortet die fachliche Prüfung dieses Beitrags.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Alle steuerlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer. OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet. Stand der Rechtslage: July 2026.

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