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OnlineBilanzBlogGrößenklassen HGB: Schwellenwerte, Prüfungspflicht & Erleichterungen für GmbH & UG

Größenklassen HGB: Schwellenwerte, Prüfungspflicht & Erleichterungen für GmbH & UG

Veröffentlicht: 12.07.2026Aktualisiert: 12.07.2026Fachlich geprüft: 12.07.2026Lesezeit: ca. 8 Minuten

Ob eine GmbH einen Abschlussprüfer bestellen muss, einen Lagebericht aufzustellen hat oder ihre Bilanz nur hinterlegen darf, hängt von einer einzigen Weichenstellung ab: der Einordnung in die Größenklassen nach § 267 HGB. Seit dem Geschäftsjahr 2024 gelten deutlich angehobene Schwellenwerte – und viele Gesellschaften rutschen damit in eine günstigere Klasse. Wer das Wahlrecht kennt und richtig anwendet, spart Kosten und Aufwand.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

FK
✓ Fachlich geprüft vonFabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.
Steuerberaterkammer Stuttgart

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Fabian Klement hat die fachlichen Aussagen dieses Beitrags geprüft.

Kurzantwort

Die Größenklassen HGB unterteilen Kapitalgesellschaften in vier Kategorien: Kleinstkapitalgesellschaft (§ 267a HGB), klein, mittelgroß und groß (§ 267 HGB). Maßgeblich sind Bilanzsumme, Umsatzerlöse und Arbeitnehmerzahl. Werden zwei von drei Merkmalen an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen über- oder unterschritten, wechselt die Gesellschaft die Klasse. Seit 2024 gelten um rund 25 % angehobene Schwellenwerte; für 2023 besteht ein rückwirkendes Wahlrecht. Die Klassenzugehörigkeit entscheidet über Anhangspflichten, Lagebericht, Prüfungspflicht, Offenlegung versus Hinterlegung und Aufstellungsfristen.

Systematik & gesetzliche Grundlagen der Größenklassen HGB

Kapitalgesellschaften – also GmbH, UG (haftungsbeschränkt), AG und KGaA – unterliegen nach dem HGB einer nach Gesellschaftsgröße abgestuften Pflichtendichte. Die Rechtsgrundlagen sind:

  • § 267 HGB – Begriffsbestimmungen für kleine, mittelgroße und große Kapitalgesellschaften
  • § 267a HGB – Kleinstkapitalgesellschaften (Micro-Kategorie)
  • §§ 264 ff. HGB – besondere Rechnungslegungspflichten für Kapitalgesellschaften

Das Gesetz zur Umsetzung der EU-Bilanz-Richtlinie 2013/34/EU sowie zuletzt das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) haben die Schwellenwerte mit Wirkung ab dem Geschäftsjahr 2024 um rund 25 % angehoben. Für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2022 begonnen haben (also auch GJ 2023), besteht ein rückwirkendes Wahlrecht zur Anwendung der neuen Werte. Dieses Wahlrecht ist im Anhang anzugeben.

Hinweis: Geltungsbereich

Die Größenklassen nach § 267/267a HGB gelten unmittelbar für GmbH und UG (haftungsbeschränkt) sowie für AG und KGaA. Personenhandelsgesellschaften ohne natürliche Person als Vollhafter (z. B. GmbH & Co. KG) werden nach § 264a HGB gleichgestellt.

Schwellenwerte 2024/2025 im Überblick

Für die Einordnung in eine Größenklasse werden drei Merkmale herangezogen. Die nachfolgende Tabelle zeigt die ab dem Geschäftsjahr 2024 geltenden Schwellenwerte (Wahlrecht rückwirkend 2023):

Größenklasse Bilanzsumme Umsatzerlöse Arbeitnehmer Ø Rechtsgrundlage
Kleinstkapitalgesellschaft ≤ 450.000 € ≤ 900.000 € ≤ 10 § 267a HGB
Klein ≤ 7,5 Mio. € ≤ 15 Mio. € ≤ 50 § 267 Abs. 1 HGB
Mittelgroß ≤ 25 Mio. € ≤ 50 Mio. € ≤ 250 § 267 Abs. 2 HGB
Groß > 25 Mio. € > 50 Mio. € > 250 § 267 Abs. 3 HGB

Eine Gesellschaft ist der jeweiligen Klasse zuzuordnen, wenn sie mindestens zwei der drei Merkmale nicht überschreitet (Kleinst, klein, mittelgroß) bzw. überschreitet (groß). Die Mitarbeitergrenze bezieht sich auf den jahresdurchschnittlichen Beschäftigtenstand.

Achtung – alte Werte nicht mehr anwenden: Bis GJ 2023 (ohne Wahlrechtsausübung) galten noch: Bilanzsumme 6 Mio. / 20 Mio., Umsatz 12 Mio. / 40 Mio. für klein/mittelgroß. Wer die neuen Werte rückwirkend für 2023 anwenden möchte, muss dies aktiv wählen und im Anhang angeben.

Zwei-von-drei-Regel & Klassenwechsel nach § 267 Abs. 4 HGB

Die Größenklassenzuordnung erfolgt nicht punktuell, sondern bewusst träge: Gemäß § 267 Abs. 4 HGB wechselt eine Gesellschaft die Klasse erst dann, wenn sie an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der drei Merkmale über- oder unterschreitet.

Wirkung des Klassenwechsels

Der Klassenwechsel tritt mit Wirkung für das auf den zweiten Stichtag folgende Geschäftsjahr ein. Beispiel: Werden die Merkmale erstmals zum 31.12.2023 und erneut zum 31.12.2024 überschritten, gilt die neue (höhere) Klasse ab dem Geschäftsjahr 2025.

Ausnahme: Neugründung und Umwandlung

Bei Neugründung wird auf den ersten Abschlussstichtag abgestellt. Bei Umwandlungsvorgängen nach UmwG (Verschmelzung, Spaltung) gelten besondere Übergangsregelungen; hier empfiehlt sich eine Einzelfallprüfung durch den Steuerberater.

Praktische Bedeutung der Stabilitätswirkung

Die Zwei-Stichtage-Regel schützt Unternehmen vor dem ständigen Hin- und Herwechseln zwischen Klassen – ein sogenanntes „Klassen-Jojo“ wird vermieden. Gleichzeitig bedeutet sie: Wer einmalig eine Schwelle überschreitet, kann noch nicht sicher sein, in welcher Klasse das nächste Jahr abgerechnet wird.

Rechtsfolgen-Matrix je Größenklasse

Die praktischen Konsequenzen der Klassenzugehörigkeit sind erheblich. Die folgende Übersicht fasst die wichtigsten Pflichten zusammen:

Pflicht / Erleichterung Kleinstkapitalgesellschaft Klein Mittelgroß Groß
Anhang Entbehrlich (§ 264 Abs. 1 S. 5 HGB) Verkürzt (§ 288 Abs. 1 HGB) Reduziert (§ 288 Abs. 2 HGB) Vollständig
Lagebericht Nein Nein (§ 264 Abs. 1 S. 4 HGB) Ja Ja
Abschlussprüfung Nein Nein Ja (§ 316 Abs. 1 HGB) Ja
Offenlegung / Hinterlegung Hinterlegung Verkürzte Offenlegung Offenlegung Vollständige Offenlegung
Bilanzgliederung Stark vereinfacht Verkürzt (§ 266 Abs. 1 S. 3 HGB) Vollständig Vollständig
GuV-Gliederung Stark vereinfacht Verkürzt (§ 276 HGB) Vollständig Vollständig
Aufstellungsfrist 12 Monate 12 Monate (§ 264 Abs. 1 S. 3 HGB) 6 Monate (§ 264 Abs. 1 S. 2 HGB) 6 Monate

Kleinstkapitalgesellschaft nach § 267a HGB – vollständige Darstellung

Die Kleinstkapitalgesellschaft (englisch: „micro entity“) ist die unterste Kategorie und bietet die weitreichendsten Erleichterungen. Eine GmbH oder UG ist Kleinstkapitalgesellschaft, wenn sie an zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen mindestens zwei der folgenden Grenzen nicht überschreitet:

  • Bilanzsumme: 450.000 € (neu ab 2024)
  • Umsatzerlöse: 900.000 € (neu ab 2024)
  • Arbeitnehmer: durchschnittlich 10

Erleichterungen im Einzelnen

Kein Anhang erforderlich – wenn bestimmte Angaben (Vorschüsse/Kredite an Geschäftsführer, Haftungsverhältnisse) unter der Bilanz ausgewiesen werden
Kein Lagebericht
Keine Pflichtprüfung durch Wirtschaftsprüfer
Hinterlegung beim Bundesanzeiger statt vollständiger Offenlegung (§ 326 Abs. 2 HGB)
Stark vereinfachte Bilanzgliederung (nur Hauptpositionen A–D)
Vereinfachte GuV mit wenigen Positionen
Aufstellungsfrist 12 Monate nach Geschäftsjahresende

Wichtig: Die Erleichterungen sind Wahlrechte, keine Gebote. Eine Kleinstkapitalgesellschaft darf freiwillig einen vollständigen Abschluss erstellen – etwa wenn Banken oder Investoren umfassendere Informationen verlangen.

Ausnahme Kleinstkapitalgesellschaft: Investmentgesellschaften, Holdinggesellschaften mit bestimmten Beteiligungen sowie Genossenschaften können die § 267a-Erleichterungen nicht in Anspruch nehmen.

Prüfungspflicht: Ab wann ist ein Abschlussprüfer Pflicht?

Die gesetzliche Pflichtprüfung durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft greift gemäß § 316 Abs. 1 HGB ab der mittelgroßen Kapitalgesellschaft. Kleine und Kleinstgesellschaften sind von der Pflichtprüfung befreit.

Das bedeutet konkret: Eine GmbH mit einer Bilanzsumme von 8 Mio. €, Umsatzerlösen von 12 Mio. € und 45 Mitarbeitern ist nach den neuen Schwellenwerten als kleine Kapitalgesellschaft einzustufen (Bilanzsumme > 7,5 Mio., aber Umsatz ≤ 15 Mio. und AN ≤ 50: nur ein Merkmal überschritten) und damit prüfungsbefreit.

Sonderfall: Freiwillige Prüfung

Auch prüfungsbefreite Gesellschaften können freiwillig eine Abschlussprüfung beauftragen. Kreditinstitute verlangen diese häufig als Auflage für Kreditvergaben. Ein freiwillig geprüfter Abschluss kann zudem das Vertrauen von Geschäftspartnern stärken.

Prüfungspflicht durch Gesellschaftsvertrag

Der Gesellschaftsvertrag (Satzung) der GmbH kann eine Abschlussprüfung auch unterhalb der gesetzlichen Schwellen verpflichtend vorschreiben. Diese satzungsmäßige Prüfungspflicht ist von der gesetzlichen zu unterscheiden.

Offenlegung vs. Hinterlegung – was gilt für welche Klasse?

Die Pflichten zur Publizität von Jahresabschlüssen richten sich ebenfalls nach der Größenklasse. Einen ausführlichen Vergleich der Modalitäten finden Sie in unserem Artikel Hinterlegung oder Offenlegung – der vollständige Vergleich. Hier die wesentlichen Grundzüge:

Hinterlegung (§ 326 Abs. 2 HGB)

Nur für Kleinstkapitalgesellschaften. Es wird lediglich die Bilanz (keine GuV, kein Anhang) beim Betreiber des Bundesanzeigers eingereicht. Dritten wird kein Einblick gewährt – nur die Tatsache der Hinterlegung ist abrufbar.

Offenlegung (§ 325 HGB)

Für kleine, mittelgroße und große Kapitalgesellschaften. Der Jahresabschluss wird im Bundesanzeiger veröffentlicht und ist für jedermann einsehbar. Der Umfang variiert je nach Größenklasse.

Offenlegungsumfang nach Größenklasse

  • Klein: Nur verkürzte Bilanz und verkürzter Anhang; GuV muss nicht offengelegt werden (§ 326 Abs. 1 HGB)
  • Mittelgroß: Bilanz, GuV, Anhang und Lagebericht; GuV darf in verkürzter Form offengelegt werden
  • Groß: Vollständiger Jahresabschluss, Lagebericht, Prüfungsbericht (Bestätigungsvermerk), Bericht des Aufsichtsrats

Aufstellungsfristen & Einreichungsfristen

Die Frist zur Aufstellung des Jahresabschlusses richtet sich nach § 264 Abs. 1 HGB und unterscheidet zwischen kleinen und größeren Gesellschaften:

  • Kleine und Kleinstkapitalgesellschaften: Aufstellungsfrist 12 Monate nach dem Abschlussstichtag (also bis 31. Dezember des Folgejahres bei kalenderjahrgleichem Geschäftsjahr)
  • Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften: Aufstellungsfrist 6 Monate (also bis 30. Juni des Folgejahres)

Die Offenlegungsfrist beträgt für alle Kapitalgesellschaften nach § 325 Abs. 1a HGB 12 Monate nach dem Abschlussstichtag. Für börsennotierte Gesellschaften gelten kürzere Fristen (4 Monate).

Steuerliche Abgabefrist (§ 149 AO)

Die steuerliche Abgabefrist für die Körperschaftsteuererklärung beträgt grundsätzlich 7 Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres (§ 149 Abs. 2 AO). Bei Steuerberatervertretung verlängert sich die Frist auf den letzten Tag des Februars des übernächsten Jahres – unabhängig von der HGB-Aufstellungsfrist.

Praxisbeispiel: GmbH am Schwellenwert – Klassenwechsel richtig beurteilen

Die Muster Handels-GmbH hat folgende Kennzahlen:

Merkmal 31.12.2023 31.12.2024
Bilanzsumme 6,8 Mio. € 8,1 Mio. €
Umsatzerlöse 13,5 Mio. € 16,2 Mio. €
Arbeitnehmer Ø 44 53

Auswertung nach neuen Schwellenwerten (ab GJ 2024)

Stichtag 31.12.2023 (Wahlrecht: neue Werte angewendet):

  • Bilanzsumme 6,8 Mio. € ≤ 7,5 Mio. € → nicht überschritten
  • Umsatz 13,5 Mio. € ≤ 15 Mio. € → nicht überschritten
  • AN 44 ≤ 50 → nicht überschritten
  • Ergebnis: Kleine Kapitalgesellschaft (alle drei Merkmale unterschritten)

Stichtag 31.12.2024:

  • Bilanzsumme 8,1 Mio. € > 7,5 Mio. € → überschritten
  • Umsatz 16,2 Mio. € > 15 Mio. € → überschritten
  • AN 53 > 50 → überschritten
  • Ergebnis: Alle drei Merkmale überschritten → mittelgroß

Klassenwechsel-Prüfung: Da die Merkmale nur an einem Stichtag (31.12.2024) überschritten werden, aber nicht bereits am 31.12.2023, greift die Zwei-Stichtage-Regel. Für das Geschäftsjahr 2024 bleibt die GmbH klein – ohne Prüfungspflicht, mit verkürzter Offenlegung und 12-Monats-Aufstellungsfrist.

Werden die Schwellen auch am 31.12.2025 erneut an zwei von drei Merkmalen überschritten, wechselt die Gesellschaft ab GJ 2026 in die Klasse „mittelgroß“ mit allen daraus folgenden Pflichten (Abschlussprüfung, Lagebericht, vollständige Offenlegung, 6-Monats-Aufstellungsfrist).

Praxis-Tipp: Klassenwechsel frühzeitig planen

Zeichnet sich ein Klassenwechsel ab, sollte die Geschäftsführung bereits im Vorjahr einen Wirtschaftsprüfer mandatieren und die internen Prozesse (Controlling, Berichtswesen) anpassen. Die Suche nach einem geeigneten WP kurz vor Aufstellungsfrist kann teuer werden.

Was bedeutet das für die UG (haftungsbeschränkt)?

Die UG (haftungsbeschränkt) ist eine Sonderform der GmbH und unterliegt denselben Größenklassenregeln. Da UGs oft sehr jung und umsatzschwach sind, fallen sie typischerweise in die Kategorie Kleinstkapitalgesellschaft oder klein. Die Thesaurierungspflicht (§ 5a Abs. 3 GmbHG) bleibt davon unberührt.

Fazit: Größenklassen HGB als strategisches Instrument

Die Größenklassen HGB sind weit mehr als eine formale Einordnung – sie entscheiden über den Umfang der Rechnungslegung, die Prüfungspflicht, Offenlegungsmodalitäten und Aufstellungsfristen. Mit den ab GJ 2024 deutlich angehobenen Schwellenwerten und dem Wahlrecht für 2023 ergibt sich für viele GmbH und UG die Chance, in eine günstigere Klasse zu wechseln und erhebliche Aufwände zu reduzieren.

Die Zwei-von-drei-Merkmalen-Regel an zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen sorgt für Stabilität, erfordert aber ein konsequentes Monitoring der relevanten Kennzahlen. Wer die Systematik kennt, kann gezielt planen – und vermeidet teure Überraschungen.

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Häufig gestellte Fragen

Ab wann gilt die neue Schwellenwertanhebung nach § 267 HGB?

Die angehobenen Schwellenwerte gelten verpflichtend für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2024. Für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2023 besteht ein rückwirkendes Wahlrecht zur vorzeitigen Anwendung, das im Anhang anzugeben ist.

Muss eine kleine GmbH einen Jahresabschluss prüfen lassen?

Nein. Die gesetzliche Pflichtprüfung durch einen Wirtschaftsprüfer greift erst ab der mittelgroßen Kapitalgesellschaft (§ 316 Abs. 1 HGB). Kleine und Kleinstkapitalgesellschaften sind davon befreit, können aber freiwillig prüfen lassen.

Was ist der Unterschied zwischen Hinterlegung und Offenlegung?

Bei der Hinterlegung (nur für Kleinstkapitalgesellschaften) wird die Bilanz beim Bundesanzeiger eingereicht, ist aber nicht öffentlich einsehbar. Bei der Offenlegung wird der Abschluss veröffentlicht und ist für jedermann abrufbar. Details finden Sie unter /hinterlegung-oder-offenlegung/.

Wie funktioniert die Zwei-von-drei-Regel genau?

Eine Kapitalgesellschaft wechselt die Größenklasse, wenn sie an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der drei Merkmale (Bilanzsumme, Umsatz, Arbeitnehmer) über- oder unterschreitet. Der Wechsel wirkt ab dem folgenden Geschäftsjahr.

Gelten die Größenklassen auch für die UG (haftungsbeschränkt)?

Ja. Die UG (haftungsbeschränkt) ist eine Sonderform der GmbH und unterliegt denselben Größenklassenregeln nach § 267 und § 267a HGB. Aufgrund ihrer typischerweise geringen Größe fällt sie meist in die Kategorie Kleinstkapitalgesellschaft oder klein.

Kann eine Kleinstkapitalgesellschaft auf den Anhang verzichten?

Ja, unter der Voraussetzung, dass bestimmte Angaben (insbesondere Vorschüsse und Kredite an Geschäftsführer sowie Haftungsverhältnisse) unter der Bilanz ausgewiesen werden. Der Verzicht ist ein Wahlrecht, kein Gebot (§ 264 Abs. 1 S. 5 HGB).

Über Autor und fachliche Prüfung

Autor

Servet Gündogan

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Fabian Klement

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Wer prüft den Abschluss fachlich?

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