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Datum

Lesedauer

14–22 Minuten

OnlineBilanzBlogGmbH & Co. KG Bilanz

GmbH & Co. KG Bilanz 2026: Pflichten, Gliederung & Offenlegung

Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die GmbH & Co. KG vereint Haftungsbeschränkung mit Personengesellschafts-Charakter – und unterliegt als Kommanditgesellschaft besonderen Bilanzierungs- und Offenlegungspflichten nach HGB. Dieser Artikel erklärt, welche Größenklassen gelten, wie die Bilanz aufzustellen ist, welche Bewertungsvereinfachungsverfahren in der Bilanz angewendet werden können, wann Prüfungs- und Offenlegungspflicht bestehen und wie das Eigenkapital korrekt auszuweisen ist. Kleine Kapitalgesellschaften können unter bestimmten Voraussetzungen die Milei-Bilanz nutzen. Ähnliche Anforderungen gelten auch für die Bilanzierung der KG als Schwesterform der Kommanditgesellschaft.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und unseren Steuerberatern – damit Ihr Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

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Kurzantwort

Die GmbH & Co. KG ist eine Kommanditgesellschaft mit einer GmbH als Komplementärin und unterliegt der handelsrechtlichen Bilanzierungspflicht nach § 242 HGB. Abhängig von den Größenklassen nach § 267 HGB gelten unterschiedliche Erleichterungen bei Gliederung, Anhang und Offenlegung. Das Eigenkapital ist gesellschafterbezogen zu gliedern, die Gewinnverteilung erfolgt nach Gesellschaftsvertrag, und steuerlich gilt das Transparenzprinzip.

Was ist eine GmbH & Co. KG und welche Besonderheiten gelten für die Bilanz?

Die GmbH & Co. KG ist eine Kommanditgesellschaft im Sinne der §§ 161 ff. HGB, bei der die persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) keine natürliche Person, sondern eine GmbH ist. Diese Rechtsform verbindet die Haftungsbeschränkung der GmbH mit der steuerlichen Transparenz der Personengesellschaft. Für die Bilanzierung bedeutet dies: Die GmbH & Co. KG unterliegt als Personenhandelsgesellschaft den Vorschriften des HGB, während die Komplementär-GmbH ihrerseits eigene Rechnungslegungspflichten als Kapitalgesellschaft hat.

Die Bilanzierungspflicht der GmbH & Co. KG ergibt sich aus § 238 HGB in Verbindung mit § 1 HGB: Als eingetragene Kauffrau ist sie zur Führung von Büchern und zur Aufstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet. Anders als reine Personengesellschaften kann die GmbH & Co. KG jedoch unter Umständen erweiterte Offenlegungspflichten haben, wenn sie die Schwellenwerte des § 267 HGB überschreitet.

Doppelte Rechnungslegung: KG und Komplementär-GmbH

In der Praxis bedeutet die GmbH & Co. KG-Struktur häufig eine doppelte Rechnungslegungspflicht: Die GmbH & Co. KG erstellt ihren Jahresabschluss nach §§ 242 ff. HGB, während die Komplementär-GmbH — selbst wenn sie nur mit einer Einlage von 25.000 Euro ausgestattet ist — als Kapitalgesellschaft nach §§ 264 ff. HGB bilanzieren muss. Beide Jahresabschlüsse sind unabhängig voneinander zu erstellen, wobei die Komplementär-GmbH in der Regel nur geringe Geschäftsvorfälle (z. B. Haftungsvergütung) zu verbuchen hat.

Praxis-Hinweis

Die Komplementär-GmbH benötigt häufig nur eine Kleinstbilanz nach § 266 Abs. 1 Satz 4 HGB, wenn sie keine eigenen Geschäfte betreibt. Dennoch muss sie ihren Jahresabschluss fristgerecht feststellen und offenlegen — eine häufig vergessene Pflicht, die Ordnungsgelder nach § 335 HGB (500–25.000 Euro) auslösen kann.

Welche Bilanzierungspflichten gelten für die GmbH & Co. KG?

Die GmbH & Co. KG ist als Personenhandelsgesellschaft nach § 238 Abs. 1 HGB zur Buchführung verpflichtet. Sie muss gemäß § 242 HGB zu Beginn ihres Handelsgewerbes und für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss bestehend aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung aufstellen. Die Gliederung richtet sich grundsätzlich nach § 266 HGB (Bilanz) und § 275 HGB (GuV), wobei Personengesellschaften gewisse Erleichterungen gegenüber Kapitalgesellschaften haben. Für die Komplementär-GmbH gelten dabei die strengeren Vorgaben, die auch beim Bilanz aufstellen für GmbH zu beachten sind.

Größenklassen nach § 267 HGB (Stand 2026)

Auch wenn die GmbH & Co. KG keine Kapitalgesellschaft im engeren Sinne ist, finden die Größenklassen des § 267 HGB bei bestimmten Pflichten Anwendung — insbesondere bei der Offenlegung, wenn die KG kapitalmarktorientiert ist oder freiwillig offenlegt. Die Schwellenwerte seit 2024 (unverändert für 2026) lauten:

Größenklasse Bilanzsumme Umsatzerlöse Arbeitnehmer (Jahresschnitt)
Klein ≤ 6 Mio. € ≤ 12 Mio. € ≤ 50
Mittelgroß ≤ 20 Mio. € ≤ 40 Mio. € ≤ 250
Groß > 20 Mio. € > 40 Mio. € > 250

Zwei der drei Merkmale müssen an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen über- bzw. unterschritten werden. Für Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a HGB) gelten noch niedrigere Schwellen (Bilanzsumme ≤ 350.000 €, Umsatz ≤ 700.000 €, ≤ 10 Arbeitnehmer), diese Erleichterungen können GmbH & Co. KGs jedoch nur nutzen, wenn sie als Personenhandelsgesellschaft die Offenlegung freiwillig vornehmen oder unter § 264a HGB fallen.

Achtung

Seit 01.08.2022 erfolgt die Offenlegung ausschließlich beim Unternehmensregister (§ 325 HGB i. V. m. DiRUG). Der Bundesanzeiger ist seitdem keine eigenständige Offenlegungsstelle mehr — alle Einreichungen laufen digital über das Unternehmensregister.

Muss die GmbH & Co. KG ihren Jahresabschluss offenlegen?

Die Offenlegungspflicht für eine GmbH & Co. KG ist differenziert zu betrachten. Grundsätzlich besteht keine automatische Offenlegungspflicht für reine Personengesellschaften. Die GmbH & Co. KG wird jedoch offenlegungspflichtig nach § 264a HGB, wenn sie keine natürliche Person als persönlich haftende Gesellschafterin hat und nicht bereits aus anderen Gründen zur Offenlegung verpflichtet ist (z. B. Kapitalmarktorientierung).

§ 264a HGB lautet: Eine Personenhandelsgesellschaft, die keine natürliche Person als Vollhafter hat, muss ihren Jahresabschluss nach den Vorschriften für Kapitalgesellschaften offenlegen. Da bei der GmbH & Co. KG typischerweise nur die GmbH als Komplementärin fungiert, greift § 264a HGB in der Regel — die KG ist dann wie eine Kapitalgesellschaft zur Offenlegung verpflichtet.

Fristen für Feststellung und Offenlegung (Stichtag 31.12.2025)

Für eine GmbH & Co. KG, deren Komplementärin eine GmbH ist, gelten die Fristen des § 42a GmbHG entsprechend:

  • Feststellung des Jahresabschlusses: 11 Monate nach Bilanzstichtag bei kleinen KG (bis 30.11.2026 für Bilanzstichtag 31.12.2025), 8 Monate bei mittelgroßen und großen KG (bis 31.08.2026).
  • Offenlegung: Binnen 12 Monaten nach Bilanzstichtag beim Unternehmensregister (bis 31.12.2026 für Stichtag 31.12.2025), § 325 HGB.
  • Ordnungsgeld bei Versäumnis: 500 bis 25.000 Euro nach § 335 HGB, Verhängung durch das Bundesamt für Justiz.

„Viele Geschäftsführer übersehen, dass sowohl die GmbH & Co. KG als auch die Komplementär-GmbH jeweils eigene Offenlegungspflichten haben. Wird nur eine der beiden Gesellschaften offengelegt, droht dennoch ein Ordnungsgeld für die andere. Wir koordinieren bei OnlineBilanz beide Jahresabschlüsse parallel, damit keine Frist übersehen wird.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

  • Jahresabschluss der GmbH & Co. KG fristgerecht erstellen
  • Jahresabschluss der Komplementär-GmbH erstellen (auch wenn nur Haftungsvergütung)
  • Beide Jahresabschlüsse durch Gesellschafterbeschluss feststellen
  • Offenlegung beider Abschlüsse beim Unternehmensregister innerhalb 12 Monate
  • Prüfung, ob Prüfungspflicht nach § 316 HGB besteht (mittelgroße/große KG)

Wie ist die Bilanz der GmbH & Co. KG zu gliedern und wie wird das Eigenkapital ausgewiesen?

Die Bilanzgliederung der GmbH & Co. KG folgt grundsätzlich § 266 HGB, wobei Personengesellschaften gewisse Freiheiten bei der Darstellung des Eigenkapitals haben. Anders als bei Kapitalgesellschaften gibt es kein festes gezeichnetes Kapital, sondern die Kapitalanteile der Gesellschafter werden in Kapitalkonten abgebildet. Die Gliederung muss jedoch klar zwischen Komplementären und Kommanditisten unterscheiden.

Ausweis des Eigenkapitals bei der GmbH & Co. KG

Das Eigenkapital einer GmbH & Co. KG wird typischerweise wie folgt gegliedert:

  • Kapitalanteile der Komplementärin (GmbH): Festkapital, variables Kapital, Rücklagen, Gewinn-/Verlustvortrag, Jahresüberschuss/-fehlbetrag.
  • Kapitalanteile der Kommanditisten: Festkapital (Pflichteinlage), variables Kapital, Rücklagen, Gewinn-/Verlustvortrag, Jahresüberschuss/-fehlbetrag.
  • Sonderposten: Ggf. Ausgleichsposten für aktivierte eigene Anteile oder Unterschiedsbeträge aus der Kapitalkonsolidierung.

Bei der GmbH & Co. KG ist zu beachten, dass die Komplementär-GmbH häufig kein oder nur ein geringes Kapital hält, während die Kommanditisten das wirtschaftliche Kapital stellen. Dennoch muss das Kapitalkonto der GmbH getrennt ausgewiesen werden, da sie die persönlich haftende Gesellschafterin ist.

Aktivseite und Passivseite nach § 266 HGB

Aktivseite

  • A. Anlagevermögen (I. Immaterielle VG, II. Sachanlagen, III. Finanzanlagen)
  • B. Umlaufvermögen (I. Vorräte, II. Forderungen, III. Wertpapiere, IV. Kasse/Bank)
  • C. Rechnungsabgrenzungsposten
  • D. Aktive latente Steuern (falls angesetzt)
  • E. Aktiver Unterschiedsbetrag aus Vermögensverrechnung

Passivseite

  • A. Eigenkapital (gegliedert nach Gesellschaftern)
  • B. Rückstellungen
  • C. Verbindlichkeiten
  • D. Rechnungsabgrenzungsposten
  • E. Passive latente Steuern (falls angesetzt)

Praxis-Tipp

Die Pflicht zur Aufstellung eines Anlagespiegels (§ 268 Abs. 2 HGB) und eines Anteilseignerspiegels (analog § 268 Abs. 2 HGB) besteht auch für GmbH & Co. KGs, wenn sie nach § 264a HGB offenlegungspflichtig sind. Diese Anlagen gehören zwingend zum Jahresabschluss und werden mit offengelegt.

Wie erfolgt die Gewinnverteilung bei der GmbH & Co. KG?

Die Gewinnverteilung bei der GmbH & Co. KG ist im Gesellschaftsvertrag frei gestaltbar. Fehlt eine Regelung, greifen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 168, 169 HGB. Danach erhält jeder Gesellschafter zunächst eine Vorabverzinsung von 4 % auf seine Kapitaleinlage; der verbleibende Gewinn wird nach Köpfen verteilt. In der Praxis weichen die meisten Gesellschaftsverträge hiervon ab und regeln die Verteilung nach Kapitalanteilen oder individuellen Schlüsseln.

Typische Gewinnverteilungsklauseln

  • Vorabgewinn für die Komplementär-GmbH: Häufig erhält die GmbH eine feste Haftungsvergütung (z. B. 5–10 % des Jahresüberschusses oder einen festen Betrag) für die Übernahme der persönlichen Haftung.
  • Verzinsung der Kapitalkonten: Jeder Gesellschafter erhält eine Verzinsung auf sein durchschnittliches Kapital (z. B. 4–6 % p. a.).
  • Restgewinnverteilung: Der nach Vorabvergütung und Verzinsung verbleibende Gewinn wird nach einem festen Schlüssel (z. B. Beteiligungsquote) oder nach Köpfen verteilt.

Die Gewinnverteilung wird im Gewinnverwendungsbeschluss der Gesellschafterversammlung festgestellt und in den Kapitalkonten der Gesellschafter verbucht. Entnahmen können jederzeit erfolgen, soweit der Gesellschaftsvertrag dies zulässt und das Kapitalkonto des Kommanditisten nicht unter die Haftsumme fällt (§ 172 Abs. 4 HGB).

„Die Gewinnverteilung bei der GmbH & Co. KG ist steuerlich und gesellschaftsrechtlich komplex. Wird die Haftungsvergütung der Komplementär-GmbH zu hoch angesetzt, kann das Finanzamt dies als verdeckte Gewinnausschüttung umqualifizieren. Unsere Steuerberater prüfen die Angemessenheit und dokumentieren die Verteilung rechtssicher im Jahresabschluss.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Besonderheiten bei Entnahmen und Einlagen

Entnahmen mindern das Kapitalkonto des entnehmenden Gesellschafters. Bei Kommanditisten ist zu beachten: Fällt das Kapitalkonto unter die im Handelsregister eingetragene Haftsumme, lebt die persönliche Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB wieder auf. Einlagen erhöhen das Kapitalkonto und können sowohl als Pflichteinlage (Festkapital) als auch als freiwillige Einlage (variables Kapital) geleistet werden. Steuerlich sind Entnahmen und Einlagen bei der GmbH & Co. KG als Personengesellschaft transparent — sie wirken sich direkt auf die Gewinnermittlung der Gesellschafter aus.

Welche steuerlichen Besonderheiten gelten für die GmbH & Co. KG?

Die GmbH & Co. KG ist steuerlich eine Personengesellschaft und damit nicht körperschaftsteuerpflichtig. Es gilt das Transparenzprinzip: Die Gewinne der KG werden nicht auf Ebene der Gesellschaft versteuert, sondern direkt den Gesellschaftern zugerechnet und bei diesen besteuert. Die Komplementär-GmbH ist als Kapitalgesellschaft körperschaftsteuerpflichtig, erhält aber ihren Gewinnanteil aus der KG als Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG.

Gewerbesteuer bei der GmbH & Co. KG

Die GmbH & Co. KG ist als Personenhandelsgesellschaft gewerbesteuerpflichtig nach § 2 GewStG. Der Gewerbeertrag wird auf Ebene der KG ermittelt und unterliegt der Gewerbesteuer. Die Gesellschafter können die Gewerbesteuer nach § 35 EStG auf ihre Einkommensteuer anrechnen (Anrechnungsfaktor 4-facher Gewerbesteuermessbetrag), soweit sie natürliche Personen sind. Die Komplementär-GmbH kann die Gewerbesteuer nicht anrechnen, da sie als Kapitalgesellschaft selbst gewerbesteuerpflichtig ist.

15 %

Körperschaftsteuer Komplementär-GmbH

3,5 %

Gewerbesteuer-Messzahl GmbH & Co. KG

§ 15 EStG

Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Sonderbetriebsvermögen und Ergänzungsbilanzen

Neben der Gesamthandsbilanz der GmbH & Co. KG können die Gesellschafter Sonderbetriebsvermögen halten — Wirtschaftsgüter, die im Eigentum des Gesellschafters stehen, aber der KG dienen (z. B. ein an die KG vermietetes Grundstück). Dieses Sonderbetriebsvermögen wird in Ergänzungsbilanzen erfasst und erhöht oder mindert den steuerlichen Gewinnanteil des Gesellschafters. Auch die Komplementär-GmbH kann Sonderbetriebsvermögen haben, etwa wenn sie der KG ein Darlehen gewährt.

Bei Eintritt oder Austritt von Gesellschaftern können Ergänzungsbilanzen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erforderlich sein, um Differenzen zwischen Buchwerten und Kaufpreis abzubilden. Dies ist insbesondere relevant, wenn stille Reserven in der KG vorhanden sind.

Achtung

Die Komplementär-GmbH muss ihren Gewinnanteil aus der KG als Einkünfte aus Gewerbebetrieb versteuern — nicht als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Dies führt zu 15 % Körperschaftsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag. Die häufig gewährte Haftungsvergütung ist steuerlich als Sondervergütung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zu behandeln und erhöht den Gewinn der GmbH.

Wann ist die GmbH & Co. KG prüfungspflichtig?

Die Prüfungspflicht für eine GmbH & Co. KG richtet sich nach § 316 HGB. Danach sind mittelgroße und große Kapitalgesellschaften prüfungspflichtig. Da die GmbH & Co. KG unter § 264a HGB fällt (keine natürliche Person als Vollhafter), gelten die Vorschriften für Kapitalgesellschaften entsprechend. Eine GmbH & Co. KG ist daher prüfungspflichtig, wenn sie die Größenmerkmale des § 267 Abs. 2 oder 3 HGB erfüllt — also mittelgroß oder groß ist.

Schwellenwerte für die Prüfungspflicht (Stand 2026)

Größenklasse Bilanzsumme Umsatzerlöse Arbeitnehmer
Mittelgroß > 6 Mio. € bis 20 Mio. € > 12 Mio. € bis 40 Mio. € > 50 bis 250
Groß > 20 Mio. € > 40 Mio. € > 250

Zwei der drei Merkmale müssen an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen überschritten werden. Die Prüfung muss durch einen vereidigten Buchprüfer oder Wirtschaftsprüfer erfolgen (§ 319 HGB). Kleine GmbH & Co. KGs sind grundsätzlich nicht prüfungspflichtig, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag sieht eine freiwillige Prüfung vor.

Inhalt und Umfang der Abschlussprüfung

Die Abschlussprüfung umfasst nach § 317 HGB die Prüfung des Jahresabschlusses (Bilanz, GuV, Anhang) sowie des Lageberichts. Der Prüfer hat zu beurteilen, ob der Jahresabschluss den gesetzlichen Vorschriften entspricht und ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt. Bei großen KGs ist zusätzlich das Risikofrüherkennungssystem nach § 317 Abs. 4 HGB zu prüfen.

  • Prüfung der Buchführung und des Inventars
  • Prüfung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
  • Prüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben im Anhang
  • Prüfung des Lageberichts auf Übereinstimmung mit dem Jahresabschluss
  • Erteilung eines Bestätigungsvermerks oder Versagung bei Mängeln

Praxis-Hinweis

Auch wenn keine gesetzliche Prüfungspflicht besteht, verlangen Banken bei Kreditvergaben häufig einen geprüften Jahresabschluss. Eine freiwillige Prüfung kann daher sinnvoll sein, um die Bonität nachzuweisen und Finanzierungskonditionen zu verbessern.

Welche Angaben gehören in Anhang und Lagebericht der GmbH & Co. KG?

Der Anhang ist bei offenlegungspflichtigen GmbH & Co. KGs nach § 264a HGB zwingend zu erstellen. Er ergänzt Bilanz und GuV um Informationen, die für ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild erforderlich sind (§ 264 Abs. 2 HGB). Die Anforderungen richten sich nach der Größenklasse: Kleine KGs haben Erleichterungen nach § 288 HGB, mittelgroße und große KGs müssen umfangreichere Angaben machen.

Pflichtangaben im Anhang nach § 284 HGB

  • Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden: Angabe der angewandten Methoden (§ 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB), z. B. Abschreibungsmethoden, Bewertung von Vorräten.
  • Abweichungen von Methoden: Darstellung und Begründung von Methodenwechseln und deren Auswirkung (§ 284 Abs. 2 Nr. 2 HGB).
  • Erläuterungen zu Bilanzposten: Aufgliederung einzelner Posten, soweit nicht bereits in der Bilanz dargestellt (§ 284 Abs. 3 HGB).
  • Haftungsverhältnisse: Angaben zu Eventualverbindlichkeiten, Bürgschaften, Sicherheiten (§ 251 HGB, § 285 Nr. 3 HGB).
  • Gesellschafterliste und Geschäftsführer: Namen der Gesellschafter und Geschäftsführer der Komplementär-GmbH.
  • Ergebnisverwendungsvorschlag: Bei nicht festgestelltem Abschluss (mittelgroße/große KG).

Lagebericht nach § 289 HGB

Mittelgroße und große GmbH & Co. KGs müssen einen Lagebericht erstellen (§ 264 Abs. 1 Satz 1 HGB i. V. m. § 289 HGB). Kleine KGs sind von der Lageberichtspflicht befreit. Der Lagebericht soll den Geschäftsverlauf einschließlich des Geschäftsergebnisses und die Lage der Gesellschaft so darstellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. Er muss eingehen auf:

  • Geschäftsverlauf und wirtschaftliche Lage
  • Wesentliche Risiken und Chancen (Prognose- und Risikobericht)
  • Forschung und Entwicklung (falls wesentlich)
  • Zweigniederlassungen
  • Nachtragsbericht (wesentliche Vorgänge nach dem Bilanzstichtag)
  • Voraussichtliche Entwicklung (§ 289 Abs. 1 Satz 4 HGB)

„Der Anhang wird in der Praxis häufig unterschätzt. Gerade bei mittelgroßen GmbH & Co. KGs sind die Angabepflichten umfangreich — von Haftungsverhältnissen über Bewertungsmethoden bis zu Organbezügen. Unsere Steuerberater erstellen den Anhang vollständig und rechtskonform, sodass keine Rückfragen des Unternehmensregisters entstehen.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Wie lässt sich die Bilanz der GmbH & Co. KG effizient und rechtssicher erstellen?

Die Erstellung der Bilanz einer GmbH & Co. KG erfordert fundierte Kenntnisse im Handels- und Steuerrecht. Geschäftsführer stehen vor der Herausforderung, sowohl den Jahresabschluss der KG als auch den der Komplementär-GmbH fristgerecht zu erstellen, festzustellen und offenzulegen. Viele Unternehmen lagern diese Aufgabe an externe Steuerberater aus, um Fehlerquellen zu minimieren und Ordnungsgelder zu vermeiden.

Digitale Steuerberater-Leistungen mit Festpreisen

OnlineBilanz bietet Geschäftsführern von GmbH & Co. KGs eine moderne Alternative: Der Jahresabschluss wird durch zugelassene Steuerberater erstellt — digital koordiniert, ohne lange Wartezeiten, zu transparenten Festpreisen. Servet Gündogan als Büroleiter koordiniert die Zusammenarbeit zwischen Mandant und Steuerberater-Team, sodass alle Unterlagen strukturiert übermittelt und Rückfragen schnell geklärt werden. Das Steuerberater-Team erstellt, prüft und unterzeichnet den Jahresabschluss rechtsverbindlich.

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2. Steuerberater erstellen Abschluss

Das OnlineBilanz Steuerberater-Team erstellt Bilanz, GuV, Anhang und — falls erforderlich — Lagebericht nach aktuellen HGB-Vorschriften.

3. Feststellung und Offenlegung

Nach Freigabe wird der Abschluss festgestellt und beim Unternehmensregister fristgerecht offengelegt — rechtssicher und vollständig.

Vorteile für Geschäftsführer von GmbH & Co. KGs

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Wer den Jahresabschluss seiner GmbH & Co. KG nicht selbst erstellen möchte oder kann, findet auf OnlineBilanz.de eine rechtssichere Lösung: Steuerberater-Qualität, digital koordiniert, zu fairen Konditionen. Gerade bei komplexen Strukturen mit doppelter Rechnungslegungspflicht spart dies Zeit und vermeidet kostspielige Fehler.

Häufig gestellte Fragen

Kann eine GmbH & Co. KG auch als Kleingewerbetreibender von der Buchführungspflicht befreit sein?

Nein. Die GmbH & Co. KG ist als Kommanditgesellschaft grundsätzlich Formkaufmann nach § 6 HGB und damit unabhängig von Umsatz- oder Gewinngrenzen buchführungs- und bilanzierungspflichtig. Eine Befreiung nach § 241a HGB (Kleinunternehmer) greift nicht.

Muss die Komplementär-GmbH ebenfalls einen eigenen Jahresabschluss erstellen?

Ja. Die Komplementär-GmbH ist eine eigenständige juristische Person und unterliegt gemäß § 264 HGB der Pflicht zur Erstellung und Offenlegung eines eigenen Jahresabschlusses – unabhängig vom Jahresabschluss der GmbH & Co. KG.

Wie werden stille Reserven in der Bilanz der GmbH & Co. KG behandelt?

Stille Reserven entstehen durch Unterbewertung von Aktiva oder Überbewertung von Passiva im Rahmen der handelsrechtlichen Bewertungswahlrechte (§ 253 HGB). Sie bleiben grundsätzlich verborgen, können aber bei Ausscheiden eines Gesellschafters im Rahmen einer Auseinandersetzungsbilanz aufzudecken sein.

Was passiert, wenn die GmbH & Co. KG die Offenlegungsfrist verpasst?

Das Bundesamt für Justiz leitet gemäß § 335 HGB ein Ordnungsgeldverfahren ein. Das Ordnungsgeld beträgt zwischen 500 und 25.000 Euro und kann bei wiederholter Säumnis mehrfach festgesetzt werden. Zudem droht die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis.

Kann die GmbH & Co. KG auch nach IFRS bilanzieren?

Kapitalmarktorientierte Konzerne müssen gemäß § 315e HGB im Konzernabschluss nach IFRS bilanzieren. Einzelabschlüsse dürfen freiwillig nach IFRS erstellt werden, wenn dies den Konzernabschluss erleichtert. Für nicht kapitalmarktorientierte GmbH & Co. KG bleibt das HGB maßgeblich.

Wie wirkt sich der Wechsel der Größenklasse auf die Bilanzierung aus?

Ein Wechsel der Größenklasse (z. B. von klein zu mittelgroß) tritt erst ein, wenn an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der drei Schwellenwerte nach § 267 HGB über- oder unterschritten werden. Erleichterungen bei Gliederung, Anhang und Offenlegung ändern sich dann entsprechend.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: Handelsgesetzbuch (HGB), GmbH-Gesetz (GmbHG), Einkommensteuergesetz (EStG), Unternehmensregister. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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die hält, was sie verspricht.

Verpasste Fristen, unbeantwortete Fragen, unklare Rechnungen – das kennen viele. Bei OnlineBilanz ist das anders. Ihr Steuerberater behält den Überblick, hält Fristen ein und meldet sich, bevor Probleme entstehen.

4
Köpfe
20+
Jahre Erfahrung
3
Kammern
Dr. Martin Pilz
Unternehmer Gründer
Dr. Martin Pilz
Geschäftsführer · CEO

Kein Steuerberater. Verantwortet Strategie, Produkt und Mandats­beziehung. Die steuerliche Beratung erfolgt ausschließlich durch die drei Berufsträger rechts.

Fabian Klement
WP StB Dipl.-Kfm.
Fabian Klement
Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

Schwerpunkt Jahres­abschluss­prüfung, Konzern­reporting und E‑Bilanz. Qualitäts­sicherung aller Abschlüsse.

Jakob Röß
StB Dipl.-Kfm. Dipl.-Vw.
Jakob Röß
Steuerberater

Betreuung von mittel­ständischen GmbH, Frei­beruflern und Kapital­gesell­schaften.

Dr. Jeannine Dinnebier
RA Dr. iur. Dipl.-Vw.
Dr. Jeannine Dinnebier
Rechts­anwältin · Steuerrecht

Verantwortet Steuer­streit, Betriebs­prüfungen und rechts­sichere Gestaltung. Promoviert im Steuerrecht.

Geprüft & kammer­pflichtig Mitgliedschaften & Zulassungen
S
Steuerberater­kammerPflichtmitgliedschaft
W
Wirtschafts­prüfer­kammerZulassung nach WPO
R
Rechts­anwalts­kammerFachbereich Steuerrecht
D
DATEV‑PartnerSchnittstellen­zertifiziert
Kontakt & häufige Fragen

Ihre Fragen.
Unsere Antworten.

Wie melde ich mich an?

Alles online — in vier Schritten:

  • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
  • Angebot bestätigen
  • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
  • Sofort mit dem Upload starten

Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

Wie schnell kann ich loslegen?

Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

Welche Daten muss ich bereitstellen?

In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
  • Schnell — ca. 2 Wochen
  • Blitz — ca. 1 Woche

Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

GoBD‑konform Prüfungsfeste Dokumentation
DSGVO‑konform Sichere Datenverarbeitung
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