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OnlineBilanzBlogBilanz GmbH & Co. KG

Bilanz aufstellen GmbH & Co. KG 2026: Pflichten & Fristen

Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die GmbH & Co. KG unterliegt als Personenhandelsgesellschaft besonderen Bilanzierungspflichten nach HGB. Anders als bei reinen Personengesellschaften gelten durch die Komplementär-GmbH zusätzliche handelsrechtliche und steuerliche Anforderungen, die in ihrer Struktur teilweise an die Regelungen für Kapitalgesellschaften wie die Bilanzierung bei der AG erinnern. Dieser Artikel erläutert, wann und wie Sie eine Bilanz aufstellen müssen, welche Fristen gelten und welche Besonderheiten bei Feststellung, Offenlegung und Steuerbilanzen zu beachten sind.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und den angeschlossenen Steuerberatern – damit Ihr Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

OnlineBilanz ist eine Plattform für Buchhaltung und Jahresabschluss: Auf Wunsch prüft und unterzeichnet ein zugelassener Steuerberater Ihren Jahresabschluss.

Kurzantwort

Eine GmbH & Co. KG ist grundsätzlich nach § 242 HGB zur Bilanzierung verpflichtet, sobald sie die Kaufmannseigenschaft besitzt. Aufgrund der GmbH als Komplementär gelten besondere Offenlegungspflichten nach § 264a HGB, wenn die Gesellschaft bestimmte Größenkriterien erfüllt. Die Feststellung erfolgt durch Gesellschafterbeschluss (Frist: 11 Monate bei kleinen, 8 Monate bei mittelgroßen und großen Gesellschaften nach § 42a GmbHG analog), die Offenlegung im Unternehmensregister binnen 12 Monaten nach § 325 HGB.

Wann muss eine GmbH & Co. KG eine Bilanz aufstellen?

Die GmbH & Co. KG ist eine Personengesellschaft (KG) mit einer GmbH als Komplementärin. Handelsrechtlich gilt sie als Kaufmann im Sinne des HGB (§ 1 HGB) und unterliegt damit automatisch der Buchführungspflicht nach § 238 HGB sowie der Pflicht zur Bilanzaufstellung nach § 242 HGB. Anders als bei Einzelunternehmern oder GbR, die unter bestimmten Umsatz- und Gewinngrenzen eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellen dürfen, ist die GmbH & Co. KG stets buchführungs- und bilanzierungspflichtig — unabhängig von Größe oder Umsatz.

Zusätzlich zur handelsrechtlichen Bilanzierungspflicht besteht bei der GmbH & Co. KG eine steuerliche Verpflichtung zur Erstellung einer Steuerbilanz nach § 140 AO i. V. m. § 5 EStG. Ähnliche Anforderungen gelten auch für die Bilanzpflichten der GmbH, wo Jahresabschlüsse ebenfalls innerhalb gesetzlicher Fristen aufgestellt, festgestellt und bei entsprechender Größenklasse offengelegt werden müssen. Bei der GmbH & Co. KG gelten diese Vorgaben entsprechend.

Praxis-Hinweis: Stichtag 31.12.2025

Für Geschäftsjahre, die dem Kalenderjahr folgen, ist der Bilanzstichtag der 31.12.2025. Die Bilanz für das Jahr 2025 muss spätestens bis zum 30.11.2026 (bei mittleren/großen KG bis 31.08.2026) festgestellt und innerhalb von 12 Monaten offengelegt werden.

Wer ist für die Bilanzaufstellung verantwortlich?

Die Aufstellung der Bilanz obliegt den gesetzlichen Vertretern der Komplementär-GmbH, also deren Geschäftsführern. Die Kommanditisten haben keine unmittelbare Erstellungspflicht, sind jedoch an der Feststellung des Jahresabschlusses beteiligt. Wer die einzelnen Schritte dabei strukturiert angehen möchte, findet im Leitfaden zur Bilanzerstellung der GmbH & Co. KG einen praxisnahen Überblick. Grundsätzlich empfiehlt sich die enge Zusammenarbeit mit einem Steuerberater, der die Bilanz fachgerecht erstellt, prüft und die Offenlegung koordiniert.

Welche Besonderheiten gelten bei der Bilanzierung einer GmbH & Co. KG?

Die GmbH & Co. KG vereint Elemente der Personen- und Kapitalgesellschaft. Diese hybride Struktur führt zu mehreren bilanzierungsspezifischen Besonderheiten, die Geschäftsführer beachten müssen. Im Gegensatz zur reinen GmbH wird die GmbH & Co. KG als Personengesellschaft behandelt, unterliegt aber gleichzeitig strengen Offenlegungs- und Feststellungspflichten.

Eigenkapitalausweis bei der GmbH & Co. KG

Das Eigenkapital einer GmbH & Co. KG wird nicht wie bei einer GmbH in gezeichnetes Kapital und Rücklagen unterteilt, sondern nach Gesellschafterkonten gegliedert. Typischerweise unterscheidet man:

  • Festkapital (Kapitalkonto I): Einlagen der Kommanditisten und ggf. der Komplementärin, die dauerhaft gebunden sind.
  • Variables Kapital (Kapitalkonto II): Laufende Gewinne und Verluste, Entnahmen und Einlagen.
  • Rücklagen: Können optional gebildet werden (§ 272 Abs. 1 Nr. 4 HGB).
  • Komplementär-Kapital: Wird meist nur symbolisch (z. B. 100 €) ausgewiesen, da die Haftung bei der GmbH liegt.

„In der Praxis sehen wir häufig Unklarheiten bei der Abgrenzung zwischen Festkapital und variablem Kapitalkonto. Eine saubere Strukturierung ist nicht nur für die Bilanz wichtig, sondern auch für die Ausschüttungsplanung und steuerliche Behandlung von Entnahmen.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Gewinnverteilung und Entnahmen

Der Gewinn wird gemäß Gesellschaftsvertrag auf die Gesellschafter verteilt. Häufig erhält die Komplementär-GmbH eine Vorabvergütung (sog. Geschäftsführungsgebühr), der restliche Gewinn wird nach Kapitalanteilen oder individueller Vereinbarung verteilt. Entnahmen können aus dem variablen Kapitalkonto erfolgen, soweit keine Unterbilanz entsteht (§ 172 Abs. 4 HGB).

Position GmbH GmbH & Co. KG
Rechtsform Kapitalgesellschaft Personengesellschaft
Eigenkapitalausweis Gezeichnetes Kapital, Rücklagen Kapitalkonto I + II je Gesellschafter
Gewinnverwendung Beschluss der Gesellschafter Gesellschaftsvertrag, automatische Zuweisung
Haftung Beschränkt auf Stammkapital GmbH haftet unbeschränkt, Kommanditisten beschränkt
Offenlegungspflicht Immer (§ 325 HGB) Ab mittelgroß (§ 264a HGB)

Welche Größenklassen und Offenlegungspflichten gelten?

Die GmbH & Co. KG muss ihre Größenklasse nach § 267 HGB ermitteln. Davon hängt ab, ob und in welchem Umfang sie den Jahresabschluss offenlegen muss. Seit dem Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) vom 1. August 2022 erfolgt die Offenlegung ausschließlich beim Unternehmensregister (www.unternehmensregister.de). Der Bundesanzeiger wird nicht mehr zur Offenlegung genutzt.

Größenklassen nach § 267 HGB (Stand 2026)

Größenklasse Bilanzsumme Umsatzerlöse Arbeitnehmer
Klein ≤ 7,5 Mio. € ≤ 15 Mio. € ≤ 50
Mittelgroß ≤ 25 Mio. € ≤ 50 Mio. € ≤ 250
Groß > 25 Mio. € > 50 Mio. € > 250

Es müssen zwei von drei Kriterien an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen überschritten (für Aufstieg) bzw. unterschritten (für Abstieg) werden.

Offenlegungspflichten je Größenklasse

<strong>Kleine GmbH & Co. KG</strong>

Kleine Personengesellschaften ohne persönlich haftenden Gesellschafter natürlicher Person (§ 264a HGB) müssen keine Offenlegung vornehmen. Die GmbH & Co. KG fällt darunter, da die GmbH als Komplementärin juristische Person ist und keine natürliche Person unbeschränkt haftet. Keine Pflicht zur Einreichung beim Unternehmensregister.

<strong>Mittelgroße und große GmbH & Co. KG</strong>

Ab Einstufung als mittelgroß greift § 264a HGB mit voller Offenlegungspflicht analog zu Kapitalgesellschaften. Einzureichen sind: Bilanz, GuV, Anhang, Lagebericht (ab mittelgroß). Frist: 12 Monate nach Bilanzstichtag (§ 325 HGB). Verstöße können Ordnungsgelder von 500 bis 25.000 € nach sich ziehen (§ 335 HGB).

Achtung: Ordnungsgeldverfahren

Das Bundesamt für Justiz (BfJ) prüft die fristgerechte Offenlegung. Bei Verstoß droht ein Ordnungsgeld zwischen 500 und 25.000 Euro (§ 335 HGB). Die Verjährung beginnt erst mit Offenlegung — eine nachträgliche Einreichung stoppt das Verfahren, befreit aber nicht automatisch vom Ordnungsgeld.

Welche Fristen gelten für Feststellung und Offenlegung?

Die Bilanzierung der GmbH & Co. KG folgt einem mehrstufigen Prozess: Aufstellung, Feststellung und Offenlegung. Jede Stufe hat eigene Fristen, deren Einhaltung für die Rechtssicherheit und Vermeidung von Sanktionen essenziell ist.

1. Aufstellung des Jahresabschlusses

Die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH sind verpflichtet, den Jahresabschluss innerhalb von drei Monaten nach Ende des Geschäftsjahres aufzustellen (§ 264 Abs. 1 HGB analog). Für den Bilanzstichtag 31.12.2025 bedeutet dies: Aufstellung bis spätestens 31. März 2026. Diese Frist ist zwar nicht sanktionsbewehrt, aber Voraussetzung für die weiteren Schritte.

2. Feststellung des Jahresabschlusses

Nach der Aufstellung muss der Jahresabschluss durch die Gesellschafterversammlung festgestellt werden (§ 42a GmbHG i. V. m. § 161 Abs. 2 HGB). Die Feststellungsfristen richten sich nach der Größenklasse:

  • Kleine GmbH & Co. KG: 11 Monate nach Bilanzstichtag (bis 30.11.2026)
  • Mittelgroße und große GmbH & Co. KG: 8 Monate nach Bilanzstichtag (bis 31.08.2026)

Die Feststellung erfolgt durch Gesellschafterbeschluss und sollte protokolliert werden. Erst nach Feststellung kann die Offenlegung erfolgen.

3. Offenlegung beim Unternehmensregister

Mittelgroße und große GmbH & Co. KG (§ 264a HGB) müssen den festgestellten Jahresabschluss innerhalb von 12 Monaten nach Bilanzstichtag beim Unternehmensregister elektronisch einreichen (§ 325 HGB). Für den Stichtag 31.12.2025 ist die Frist der 31. Dezember 2026.

31.03.2026

Aufstellung (3 Monate)

31.08.2026

Feststellung mittel/groß (8 Monate)

31.12.2026

Offenlegung (12 Monate)

„Viele Mandanten unterschätzen die Feststellungsfrist. Die Offenlegung kann erst erfolgen, nachdem die Gesellschafter den Jahresabschluss formell festgestellt haben. Wer hier in Verzug gerät, riskiert trotz pünktlicher Bilanzerstellung ein Ordnungsgeldverfahren.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Welche steuerlichen Pflichten bestehen neben der Handelsbilanz?

Neben der handelsrechtlichen Bilanz (§ 242 HGB) muss die GmbH & Co. KG auch eine steuerliche Gewinnermittlung erstellen. Diese erfolgt in der Regel durch eine Steuerbilanz (§ 5 Abs. 1 EStG), die auf der Handelsbilanz aufbaut, aber steuerliche Modifikationen enthält. Die Unterschiede ergeben sich aus Ansatz- und Bewertungswahlrechten, die steuerlich anders behandelt werden als handelsrechtlich.

Unterschiede zwischen Handels- und Steuerbilanz

  • Abschreibungen: Steuerlich zulässige Sonderabschreibungen (z. B. § 7g EStG) oder lineare Abschreibung nach amtlichen AfA-Tabellen können von der handelsrechtlichen Nutzungsdauer abweichen.
  • Rückstellungen: Steuerlich sind bestimmte Rückstellungen nicht oder nur eingeschränkt zulässig (§ 5 Abs. 4a EStG, z. B. für Jubiläumsrückstellungen).
  • Bewertung von Verbindlichkeiten: Steuerlich ist das Abzinsungsgebot des § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG zu beachten.
  • Aktivierung geringwertiger Wirtschaftsgüter: Sofortabschreibung bis 800 € (§ 6 Abs. 2 EStG), Poolabschreibung bis 5.000 € (§ 6 Abs. 2a EStG).

Häufig wird die Handelsbilanz als Ausgangsbasis genommen und durch eine Überleitungsrechnung (§ 60 EStDV) in die Steuerbilanz überführt. Das spart Arbeit, erfordert aber sorgfältige Dokumentation der Abweichungen.

Steuerliche Abgabefristen für die GmbH & Co. KG

Die GmbH & Co. KG ist als Personengesellschaft selbst nicht körperschaftsteuerpflichtig, aber gewerbesteuerpflichtig (§ 2 Abs. 1 GewStG). Die Gesellschafter versteuern ihren Gewinnanteil im Rahmen ihrer persönlichen Einkommensteuer (transparente Besteuerung). Folgende Steuererklärungen sind einzureichen:

Steuererklärung Frist (bei StB-Vertretung) Rechtsgrundlage
Feststellungserklärung 31.07.2027 § 181 AO
Gewerbesteuererklärung 31.07.2027 § 14 GewStG
Umsatzsteuererklärung 31.07.2027 § 18 UStG

Praxis-Tipp: Einheitliche Bilanzpolitik

Eine enge Abstimmung zwischen Handels- und Steuerbilanz minimiert Aufwand und Fehlerquellen. Viele Steuerberater erstellen beide Bilanzen parallel und dokumentieren Abweichungen in einer Überleitungsrechnung. Wer den Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen lassen möchte, findet auf OnlineBilanz.de digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen.

Welche häufigen Fehler sollten Sie bei der Bilanzaufstellung vermeiden?

Die Bilanzierung einer GmbH & Co. KG ist anspruchsvoll und fehleranfällig. Aus der Praxis lassen sich wiederkehrende Fehler identifizieren, die zu Rückfragen des Finanzamts, Korrekturaufwand oder sogar Ordnungsgeldern führen können. Die nachfolgenden Hinweise helfen, typische Stolpersteine zu umgehen.

Fehler 1: Unklare oder fehlerhafte Kapitalkontenführung

Die Trennung zwischen Festkapital (Kapitalkonto I) und variablem Kapital (Kapitalkonto II) wird häufig nicht konsequent durchgeführt. Entnahmen werden falsch gebucht, Gewinne nicht korrekt zugewiesen. Das führt zu Fehlern im Eigenkapitalausweis und kann steuerliche Konsequenzen haben (z. B. verdeckte Gewinnausschüttung).

Fehler 2: Fehlende oder unvollständige Anhangangaben

Ab mittlerer Größenklasse ist ein Anhang Pflichtbestandteil des Jahresabschlusses (§ 264 Abs. 1 HGB analog). Häufig fehlen Angaben zu Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Haftungsverhältnissen, Rückstellungen oder Verbindlichkeiten. Der Anhang muss klar und vollständig sein, um Prüfungen standzuhalten.

Fehler 3: Versäumte oder verspätete Offenlegung

Mittelgroße und große GmbH & Co. KG müssen den Jahresabschluss innerhalb von 12 Monaten beim Unternehmensregister offenlegen. Häufig wird die Feststellungsfrist (8 Monate) übersehen, wodurch die Offenlegungsfrist faktisch nicht mehr eingehalten werden kann. Das Bundesamt für Justiz leitet bei Verstoß ein Ordnungsgeldverfahren ein (§ 335 HGB).

  • Kapitalkonten I und II sauber trennen und fortführen
  • Gewinnverteilung laut Gesellschaftsvertrag korrekt umsetzen
  • Anhang vollständig und rechtskonform erstellen (ab mittelgroß)
  • Feststellungsfrist einhalten: 8 Monate (mittel/groß), 11 Monate (klein)
  • Offenlegung beim Unternehmensregister (nicht Bundesanzeiger!) innerhalb 12 Monate
  • Handelsbilanz und Steuerbilanz abgleichen, Überleitungsrechnung dokumentieren

„Die meisten Fehler entstehen nicht aus böser Absicht, sondern aus Unkenntnis der hybriden Struktur der GmbH & Co. KG. Wer sich unsicher ist, sollte frühzeitig einen Steuerberater einbinden — das spart Zeit, Nerven und vermeidet teure Korrekturen oder Ordnungsgelder.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Sollten Sie die Bilanz selbst erstellen oder einen Steuerberater beauftragen?

Die Frage, ob die Bilanz intern oder durch einen Steuerberater erstellt wird, hängt von mehreren Faktoren ab: Fachkompetenz, Zeitressourcen, Haftungsrisiko und Komplexität der Geschäftsvorfälle. Grundsätzlich ist die eigene Bilanzerstellung rechtlich zulässig, aber in der Praxis für die meisten GmbH & Co. KG nicht empfehlenswert.

Warum die eigene Bilanzerstellung riskant ist

  • Komplexität: Die GmbH & Co. KG vereint Personen- und Kapitalgesellschaftselemente. Eigenkapitalausweis, Gewinnverteilung, Sonderbetriebsvermögen und steuerliche Modifikationen erfordern tiefes Fachwissen.
  • Aktualität: Bilanzierungsvorschriften, BMF-Schreiben und Rechtsprechung ändern sich laufend. Steuerberater sind durch Fortbildungspflicht stets auf dem aktuellen Stand.
  • Haftung: Fehler in der Bilanz können zu Steuernachzahlungen, Zinsen, Bußgeldern und Ordnungsgeldern führen. Die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH haften persönlich für die ordnungsgemäße Aufstellung.
  • Zeitaufwand: Die Bilanzerstellung bindet personelle Ressourcen, die im operativen Geschäft oft besser eingesetzt sind.

Vorteile der Beauftragung eines Steuerberaters

<strong>Rechtssicherheit und Haftung</strong>

Der Steuerberater trägt die fachliche Verantwortung für die Bilanzerstellung und haftet bei Fehlern im Rahmen seiner Berufshaftpflicht. Bilanz, Anhang und Steuererklärungen werden nach aktuellen Vorschriften und Rechtsprechung erstellt.

<strong>Effizienz und Zeitersparnis</strong>

Steuerberater kennen die Abläufe, haben digitale Tools und Schnittstellen zu Finanzbehörden. Sie koordinieren Aufstellung, Feststellung und Offenlegung, sodass Geschäftsführer sich auf das operative Geschäft konzentrieren können.

Moderne Plattformen wie OnlineBilanz.de bieten transparente Festpreise, digitale Prozesse und schnelle Bearbeitung. Die Bilanz wird durch zugelassene Steuerberater erstellt, geprüft und rechtsverbindlich unterzeichnet — ohne Wartezeiten und mit voller Steuerberater-Haftung.

Achtung: Steuerberatungsvorbehalt

Nach § 3 StBerG dürfen steuerliche Jahresabschlüsse nur von Steuerberatern, Rechtsanwälten oder Wirtschaftsprüfern erstellt werden. Buchhalter oder externe Dienstleister ohne Zulassung dürfen lediglich vorbereitende Arbeiten übernehmen. Die Verantwortung verbleibt beim Geschäftsführer.

Wann kann eine interne Bilanzerstellung sinnvoll sein?

Eine eigene Bilanzerstellung kommt nur in Betracht, wenn eigene Fachkräfte (z. B. Bilanzbuchhalter, Controller mit Bilanzierungskenntnissen) im Unternehmen vorhanden sind und die Geschäftsvorfälle überschaubar sind. Selbst dann ist eine abschließende Plausibilitätsprüfung durch einen Steuerberater dringend zu empfehlen.

Wie läuft die Bilanzierung mit einem Steuerberater ab?

Die Zusammenarbeit mit einem Steuerberater bei der Bilanzerstellung folgt einem strukturierten Prozess. Transparenz, klare Verantwortlichkeiten und digitale Tools machen den Ablauf effizient und rechtssicher. Der nachfolgende Überblick zeigt, welche Schritte typischerweise durchlaufen werden.

Schritt 1: Bestandsaufnahme und Datenbereitstellung

Zunächst übermittelt die GmbH & Co. KG die erforderlichen Unterlagen an den Steuerberater. Dazu gehören: Buchführungsdaten (DATEV-Export oder Kontoblätter), Bankauszüge, Anlageverzeichnis, Verträge, Gesellschafterbeschlüsse, Inventurlisten und sonstige Belege. Moderne Plattformen ermöglichen den Upload über sichere Cloud-Portale.

Schritt 2: Prüfung der Buchführung und Kontierung

Der Steuerberater prüft die Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Buchhaltung (§ 238 HGB, § 145 ff. AO). Fehlbuchungen werden korrigiert, offene Posten abgestimmt, Konten abgeschlossen. Bei Unklarheiten erfolgt Rückfrage an den Mandanten.

Schritt 3: Erstellung der Handelsbilanz und Steuerbilanz

Auf Basis der geprüften Buchführung erstellt der Steuerberater die Handelsbilanz (§ 242, 264 HGB analog) sowie die Steuerbilanz (§ 5 EStG). Dabei werden handelsrechtliche und steuerliche Besonderheiten berücksichtigt, Abschreibungen geprüft, Rückstellungen bewertet und das Eigenkapital strukturiert.

Schritt 4: Erstellung von Anhang, GuV und ggf. Lagebericht

Je nach Größenklasse werden Anhang (§ 264 HGB) und Gewinn- und Verlustrechnung (§ 275 HGB) erstellt. Große KG müssen zusätzlich einen Lagebericht (§ 289 HGB) vorlegen. Diese Dokumente werden vom Steuerberater fachgerecht erstellt und auf Vollständigkeit geprüft.

Schritt 5: Abstimmung mit Mandant und Feststellung

Der fertige Jahresabschluss wird dem Mandanten zur Prüfung vorgelegt. Nach Freigabe erfolgt die Feststellung durch die Gesellschafterversammlung (§ 42a GmbHG). Der Steuerberater koordiniert diesen Schritt und stellt sicher, dass die Feststellungsfrist eingehalten wird.

Schritt 6: Offenlegung beim Unternehmensregister

Mittelgroße und große GmbH & Co. KG müssen den Jahresabschluss elektronisch beim Unternehmensregister einreichen. Der Steuerberater übernimmt die Übermittlung im XBRL-Format und sorgt für die fristgerechte Offenlegung (§ 325 HGB).

Phase 1: Vorbereitung

  • Datenbereitstellung
  • Upload Belege & Buchhaltung
  • Vollständigkeitsprüfung

Phase 2: Erstellung

  • Prüfung Buchführung
  • Handelsbilanz & Steuerbilanz
  • Anhang, GuV, Lagebericht

Phase 3: Abschluss

  • Abstimmung mit Mandant
  • Feststellung
  • Offenlegung Unternehmensregister

„Unsere Mandanten schätzen den transparenten Ablauf und die klaren Festpreise. Durch digitale Prozesse entfallen lange Wartezeiten, und die Geschäftsführer haben jederzeit Einblick in den Bearbeitungsstand. So wird die Bilanzierung planbar und stressfrei.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Häufig gestellte Fragen

Kann eine GmbH & Co. KG zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung optieren?

Nein. Eine GmbH & Co. KG ist stets Formkaufmann nach § 6 HGB und damit nach § 242 HGB buchführungs- und bilanzierungspflichtig. Eine Option zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ist ausgeschlossen, da die Rechtsform bereits die Kaufmannseigenschaft begründet.

Muss die Komplementär-GmbH einen eigenen Jahresabschluss erstellen?

Ja. Die Komplementär-GmbH ist als Kapitalgesellschaft eigenständig bilanzierungspflichtig nach § 242 HGB und offenlegungspflichtig nach § 325 HGB. Sie muss ihren eigenen Jahresabschluss aufstellen und beim Unternehmensregister offenlegen, unabhängig vom Jahresabschluss der GmbH & Co. KG.

Welche Rolle spielt der Gesellschaftsvertrag bei der Bilanzfeststellung?

Der Gesellschaftsvertrag regelt den Feststellungsprozess: Mehrheitserfordernisse, Beschlussfähigkeit der Gesellschafterversammlung, Mitspracherechte der Kommanditisten und ggf. abweichende Fristen. Bei fehlenden Regelungen gelten die gesetzlichen Vorgaben des HGB und analog § 42a GmbHG.

Was passiert bei verspäteter Offenlegung durch die GmbH & Co. KG?

Das Bundesamt für Justiz leitet ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB ein. Das Ordnungsgeld beträgt zwischen 500 und 25.000 Euro. Es richtet sich gegen die Gesellschaft und kann bei fortgesetzter Säumnis wiederholt festgesetzt werden. Zudem drohen Reputationsschäden und Nachteile bei Kreditvergaben.

Sind atypisch stille Beteiligungen in der Bilanz der GmbH & Co. KG auszuweisen?

Nein. Atypisch stille Beteiligungen begründen steuerlich eine Mitunternehmerstellung, handelsrechtlich bleibt die Einlage jedoch Fremdkapital (Verbindlichkeit). Sie werden in der Handelsbilanz der GmbH & Co. KG unter den Verbindlichkeiten passiviert, nicht im Eigenkapital. Steuerlich entsteht eine separate Sonder- und Ergänzungsbilanz.

Kann die Bilanz einer GmbH & Co. KG nachträglich geändert werden?

Ja, unter engen Voraussetzungen. Nach Feststellung durch die Gesellschafter kann die Bilanz nur bei wesentlichen Fehlern durch erneuten Gesellschafterbeschluss geändert werden. Eine bereits offengelegte Bilanz muss korrigiert und erneut beim Unternehmensregister eingereicht werden. Korrekturen unterliegen den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung und müssen dokumentiert werden.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 242 HGB – Pflicht zur Aufstellung, § 264a HGB – Kapitalgesellschaft & Co., § 267 HGB – Größenklassen, § 325 HGB – Offenlegung, § 42a GmbHG – Feststellungsfristen. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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