Bilanz GmbH & Co. KG Offenlegung 2026: Fristen & Pflichten
Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Die GmbH & Co. KG unterliegt als Kapitalgesellschaft & Co. den gleichen Offenlegungspflichten wie eine GmbH – mit einigen wichtigen Besonderheiten. Seit dem DiRUG (01.08.2022) erfolgt die Offenlegung ausschließlich über das Unternehmensregister. Dieser Leitfaden erklärt, wer offenlegen muss, welche Unterlagen erforderlich sind und welche Fristen für Bilanzstichtag 31.12.2025 gelten.
Kurzantwort
Die GmbH & Co. KG muss gemäß § 264a HGB ihren Jahresabschluss offenlegen, wenn sie nicht als Kleinst-KG eingestuft ist. Die Offenlegungsfrist beträgt 12 Monate nach Bilanzstichtag, die Feststellung muss nach § 42a GmbHG innerhalb von 11 Monaten (kleine KG) bzw. 8 Monaten (mittelgroße/große KG) erfolgen. Bei Verstoß drohen Ordnungsgelder von 500 bis 25.000 Euro nach § 335 HGB.
Inhaltsverzeichnis
- Wer muss die Bilanz der GmbH & Co. KG offenlegen?
- Welche Unterlagen müssen offengelegt werden?
- Welche Fristen gelten für die Offenlegung?
- Wie erfolgt die Offenlegung technisch beim Unternehmensregister?
- Welche Sanktionen drohen bei verspäteter Offenlegung?
- Besonderheiten der GmbH & Co. KG gegenüber der GmbH
- Häufige Fehler bei der Offenlegung vermeiden
- Offenlegung professionell mit Steuerberater organisieren
Wer muss die Bilanz der GmbH & Co. KG offenlegen?
Die Offenlegungspflicht der GmbH & Co. KG richtet sich nach der rechtlichen Einordnung dieser Gesellschaftsform. Obwohl es sich um eine Personengesellschaft (KG) handelt, unterliegt sie den Rechnungslegungs- und Publizitätspflichten einer Kapitalgesellschaft, wenn die Komplementär-GmbH keine natürliche Person ist. Entscheidend ist § 264a HGB: Personenhandelsgesellschaften ohne natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter gelten als Kapitalgesellschaften im Sinne der Offenlegungspflicht.
Rechtsgrundlagen der Offenlegungspflicht
Die GmbH & Co. KG muss gemäß § 325 HGB ihren Jahresabschluss und ggf. Lagebericht beim Unternehmensregister offenlegen. Dies gilt unabhängig von der Größenklasse nach § 267 HGB, wobei der Umfang der offenzulegenden Unterlagen variiert. Seit dem Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) vom 01.08.2022 erfolgt die Offenlegung ausschließlich elektronisch beim Unternehmensregister – nicht mehr beim Bundesanzeiger.
Hinweis
Die GmbH & Co. KG ist offenlegungspflichtig, weil sie keine natürliche Person als Vollhafter hat. Die Komplementär-GmbH haftet zwar persönlich, aber nur mit ihrem (oft begrenzten) Stammkapital. Daher greift die Schutzfunktion der Publizität für Gläubiger.
- § 264a HGB: Personenhandelsgesellschaften ohne natürliche Person als Vollhafter gelten als Kapitalgesellschaften
- § 325 HGB: Offenlegungspflicht beim Unternehmensregister
- § 267 HGB: Größenklassen bestimmen den Umfang der Offenlegung
- § 326 HGB: Erleichterungen für kleine und mittelgroße Gesellschaften
Welche Unterlagen muss die GmbH & Co. KG offenlegen?
Der Umfang der offenzulegenden Unterlagen hängt entscheidend von der Größenklasse der GmbH & Co. KG ab. Die Einordnung erfolgt nach § 267 HGB anhand der Schwellenwerte für Bilanzsumme, Umsatzerlöse und durchschnittliche Mitarbeiterzahl. Für das Geschäftsjahr 2025 (Abschluss 2026) gelten die aktuellen, inflationsbereinigten Grenzwerte.
| Größenklasse | Pflicht-Unterlagen | Erleichterungen |
|---|---|---|
| Kleine GmbH & Co. KG | Bilanz, Anhang | Verkürzte Bilanz (§ 266 Abs. 1 S. 3 HGB), verkürzter Anhang (§ 288 HGB), kein Lagebericht |
| Mittelgroße GmbH & Co. KG | Bilanz, GuV, Anhang, Lagebericht | Verkürzte GuV (§ 276 HGB), bestimmte Anhangangaben entfallen (§ 288 HGB) |
| Große GmbH & Co. KG | Bilanz, GuV, Anhang, Lagebericht, ggf. Konzernabschluss | Keine Erleichterungen, volle Transparenz |
Größenklassen nach § 267 HGB (Stand 2026)
Eine GmbH & Co. KG gilt als klein, wenn sie mindestens zwei der drei Merkmale nicht überschreitet: Bilanzsumme 7,5 Mio. €, Umsatzerlöse 15 Mio. €, durchschnittlich 50 Mitarbeiter. Als mittelgroß gilt sie, wenn mindestens zwei der Werte nicht überschritten werden: Bilanzsumme 25 Mio. €, Umsatzerlöse 50 Mio. €, 250 Mitarbeiter. Darüber hinaus ist die Gesellschaft groß.
Achtung
Die Größenklasse muss an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen über- oder unterschritten werden, damit ein Wechsel eintritt (§ 267 Abs. 4 HGB). Ein einmaliges Überschreiten ändert den Offenlegungsumfang im Folgejahr also noch nicht.
Kapitalmarktorientierte GmbH & Co. KG unterliegen zusätzlichen Anforderungen wie der Pflicht zur Erstellung eines Lageberichts auch bei kleiner Größenklasse. In der Praxis sind solche Konstellationen jedoch selten.
Welche Fristen gelten für die Offenlegung?
Die Offenlegungsfristen für die GmbH & Co. KG sind streng geregelt und beginnen mit dem Bilanzstichtag. Entscheidend sind zwei Fristen: die Feststellungsfrist für die Aufstellung und Feststellung des Jahresabschlusses (§ 42a GmbHG analog) und die Offenlegungsfrist (§ 325 HGB). Bei Nichteinhaltung drohen empfindliche Ordnungsgelder.
11 Monate
Feststellung bei kleiner GmbH & Co. KG
8 Monate
Feststellung bei mittelgroßer/großer GmbH & Co. KG
12 Monate
Offenlegung beim Unternehmensregister
Fristenberechnung am Beispiel Bilanzstichtag 31.12.2025
Für eine kleine GmbH & Co. KG mit Bilanzstichtag 31.12.2025 läuft die Feststellungsfrist bis zum 30.11.2026. Die Gesellschafterversammlung muss den Jahresabschluss bis zu diesem Datum förmlich feststellen. Die Offenlegungsfrist endet am 31.12.2026 – dann muss der Jahresabschluss beim Unternehmensregister eingereicht sein. Bei mittelgroßen und großen Gesellschaften endet die Feststellungsfrist bereits am 31.08.2026, die Offenlegungsfrist bleibt bei 12 Monaten.
-
Jahresabschluss durch Steuerberater erstellen lassen
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Gesellschafterversammlung einberufen und Jahresabschluss förmlich feststellen
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Feststellungsbeschluss protokollieren
-
Unterlagen beim Unternehmensregister elektronisch einreichen
-
Eingangsbestätigung des Unternehmensregisters archivieren
„In der Praxis scheitert die fristgerechte Offenlegung oft nicht an der Erstellung des Abschlusses, sondern an fehlenden Gesellschafterbeschlüssen oder unvollständigen Unterlagen. Wer frühzeitig plant und digitale Prozesse nutzt, vermeidet Ordnungsgelder sicher.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Wie erfolgt die Offenlegung technisch beim Unternehmensregister?
Seit dem DiRUG (Digitalisierungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz) vom 01.08.2022 erfolgt die Offenlegung ausschließlich elektronisch über das Unternehmensregister. Der Bundesanzeiger ist keine zulässige Offenlegungsstelle mehr. Die Einreichung muss im strukturierten Format (XBRL für Bilanzen, maschinenlesbar) oder als PDF erfolgen, wobei XBRL für Kapitalgesellschaften und damit auch GmbH & Co. KG zunehmend verpflichtend wird.
Technische Anforderungen und Formate
XBRL-Format (Pflicht ab 2026)
Strukturiertes, maschinenlesbares Format für Bilanz und GuV. Erfordert spezielle Software oder Steuerberater-Unterstützung. Ermöglicht automatisierte Auswertungen und Vergleiche.
PDF-Einreichung
Für Anhang und Lagebericht weiterhin möglich. Muss durchsuchbar und barrierefrei sein. Anhang kann auch als strukturiertes XBRL-Dokument eingereicht werden.
Die Einreichung erfolgt über das Portal www.unternehmensregister.de. Geschäftsführer benötigen eine elektronische Signatur (qualifizierte elektronische Signatur nach eIDAS-Verordnung) oder nutzen die Zugangsdaten ihres Steuerberaters. Die Gebühren für die Offenlegung betragen je nach Umfang zwischen 45 und 70 Euro und werden direkt vom Betreiber des Unternehmensregisters erhoben.
Hinweis
Wer den Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen lässt, kann die Offenlegung meist gleich mit beauftragen. Moderne Steuerberater-Plattformen wie OnlineBilanz.de übernehmen die XBRL-Konvertierung und elektronische Einreichung im Festpreis – ohne zusätzlichen Aufwand für den Geschäftsführer.
- Registrierung im Unternehmensregister mit Gesellschaftsdaten
- XBRL-Datei aus Buchhaltungssoftware oder durch Steuerberater generieren lassen
- PDF-Dokumente (Anhang, Lagebericht) vorbereiten
- Elektronische Signatur anbringen oder Steuerberater bevollmächtigen
- Upload im Portal und Gebühren bezahlen
- Eingangsbestätigung archivieren
Welche Sanktionen drohen bei verspäteter oder unterlassener Offenlegung?
Die Nichteinhaltung der Offenlegungspflicht ist kein Kavaliersdelikt. Das Bundesamt für Justiz (BfJ) überwacht die fristgerechte Einreichung und verhängt bei Versäumnissen Ordnungsgelder nach § 335 HGB. Diese richten sich gegen die Gesellschaft selbst und zusätzlich persönlich gegen die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH.
Achtung
Das Ordnungsgeld beträgt mindestens 500 Euro und kann bis zu 25.000 Euro pro Verstoß betragen. Bei wiederholter oder beharrlicher Pflichtverletzung werden mehrere Ordnungsgelder nacheinander festgesetzt – die Kosten addieren sich also.
Höhe und Bemessung des Ordnungsgeldes
Die Höhe des Ordnungsgeldes hängt von der Größe der Gesellschaft, der Dauer der Verspätung und dem Verschulden ab. Kleine GmbH & Co. KG erhalten häufig Ordnungsgelder zwischen 500 und 2.500 Euro, mittelgroße und große Gesellschaften können mit 2.500 bis 10.000 Euro rechnen. Bei monatelanger Verzögerung oder wiederholten Verstößen schöpft das BfJ den Rahmen von 25.000 Euro voll aus.
| Verstoß | Ordnungsgeld (Richtwert) | Betroffene Personen |
|---|---|---|
| Erstmalige Verspätung (1–3 Monate) | 500 – 2.500 € | Gesellschaft + Geschäftsführer |
| Erhebliche Verspätung (3–6 Monate) | 2.500 – 5.000 € | Gesellschaft + Geschäftsführer |
| Beharrliche Pflichtverletzung (>6 Monate) | 5.000 – 25.000 € | Gesellschaft + Geschäftsführer |
| Wiederholte Verstöße in Folgejahren | Progressiv steigend | Gesellschaft + Geschäftsführer |
Wichtig: Das Ordnungsgeld entfällt nicht, wenn die Offenlegung nachgeholt wird. Es ist eine Sanktion für die verspätete Erfüllung, nicht für die Nichterfüllung. Selbst nach Zahlung des Ordnungsgeldes muss die Offenlegung noch erfolgen – andernfalls folgt das nächste Ordnungsgeld.
„Das Bundesamt für Justiz arbeitet hochautomatisiert. Wer die Frist verpasst, erhält mit hoher Wahrscheinlichkeit Post. Die Ordnungsgelder sind keine Theorie, sondern werden konsequent durchgesetzt. Vorbeugen ist deutlich günstiger als nachbessern.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Welche Besonderheiten gelten für die GmbH & Co. KG gegenüber der reinen GmbH?
Obwohl die GmbH & Co. KG offenlegungspflichtig ist wie eine GmbH, gibt es wichtige strukturelle Unterschiede, die sich auf die Rechnungslegung und Offenlegung auswirken. Als Personengesellschaft richtet sich die GmbH & Co. KG nach dem Gesellschaftsvertrag, nicht nach dem GmbH-Gesetz. Dennoch gelten die handelsrechtlichen Pflichten nach § 264a HGB analog.
Feststellung des Jahresabschlusses
Bei der GmbH stellt die Gesellschafterversammlung den Jahresabschluss fest (§ 42a GmbHG). Bei der GmbH & Co. KG sind die Kommanditisten die Gesellschafter der KG – die Komplementär-GmbH ist nur geschäftsführend und vollhaftend, aber nicht (oder nur mit symbolischer Beteiligung) am Vermögen beteiligt. Der Jahresabschluss der KG muss daher von den Kommanditisten beschlossen werden, nicht von der GmbH-Gesellschafterversammlung.
GmbH
Jahresabschluss wird von der Gesellschafterversammlung festgestellt. Geschäftsführer erstellt, Gesellschafter beschließen. Frist: 11 Monate (klein) bzw. 8 Monate (mittel/groß).
GmbH & Co. KG
Jahresabschluss der KG wird von den Kommanditisten festgestellt. Komplementär-GmbH führt die Geschäfte, aber Kommanditisten sind die KG-Gesellschafter. Frist: analog § 42a GmbHG.
Eigenkapitalausweis und Anhangangaben
Die Bilanz der GmbH & Co. KG weist das Eigenkapital anders aus als eine GmbH. Statt Stammkapital und Rücklagen enthält die Passivseite die Kapitalkonten der Kommanditisten (feste und variable Anteile) sowie ggf. das Kapitalkonto der Komplementär-GmbH. Im Anhang müssen die Namen und Kapitalanteile der Gesellschafter offengelegt werden, sofern nicht ausnahmsweise Schutzwürdigkeit besteht (z. B. bei Familiengesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen).
- Eigenkapital der KG: Kapitalkonten der Kommanditisten (§ 264c HGB i.V.m. § 272 HGB analog)
- Anhangangaben: Namen, Kapitalanteile, Haftungsverhältnisse der Gesellschafter
- Gewinnverwendung: Nach Gesellschaftsvertrag, nicht nach Gewinnverwendungsbeschluss wie bei GmbH
- Prüfungspflicht: Bei Überschreiten der Schwellenwerte nach § 267 HGB wie bei Kapitalgesellschaften
Hinweis
Die Komplementär-GmbH erstellt zusätzlich einen eigenen (meist sehr schlanken) Jahresabschluss, der ebenfalls offenlegungspflichtig sein kann – je nach Größe und Struktur. In der Praxis wird die GmbH oft so klein gehalten, dass sie unter die Schwellenwerte für Kleinstkapitalgesellschaften fällt.
Welche häufigen Fehler sollten Sie bei der Offenlegung vermeiden?
In der Praxis stolpern viele Geschäftsführer von GmbH & Co. KG über dieselben Fehler bei der Offenlegung. Diese lassen sich mit etwas Vorbereitung und professioneller Unterstützung leicht vermeiden. Die häufigsten Stolpersteine betreffen Fristen, Vollständigkeit der Unterlagen und technische Einreichung.
Die fünf häufigsten Fehler in der Praxis
-
Feststellungsbeschluss fehlt oder ist formell mangelhaft: Ohne ordnungsgemäßen Gesellschafterbeschluss ist die Offenlegung unvollständig.
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Falsche Einreichungsstelle: Einreichung beim Bundesanzeiger statt beim Unternehmensregister (seit 01.08.2022 nicht mehr zulässig).
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XBRL-Format nicht beachtet: Einreichung nur als PDF, obwohl XBRL für Bilanz/GuV verpflichtend ist.
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Unvollständige Anhangangaben: Fehlende Angaben zu Gesellschaftern, Haftungsverhältnissen oder Bilanzierungsmethoden.
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Fristen verwechselt: Feststellungsfrist und Offenlegungsfrist sind nicht identisch – beide müssen eingehalten werden.
Sonderfall: Kleinstkapitalgesellschaften und Mikrobilanzen
Viele kleine GmbH & Co. KG können die Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften nach § 267a HGB nutzen. Diese dürfen eine verkürzte Bilanz (sog. Mikrobilanz) offenlegen und auf die Offenlegung der Gewinn- und Verlustrechnung sowie des Anhangs verzichten, wenn bestimmte Angaben in den Anhang zur Bilanz aufgenommen werden. Voraussetzung: Die Gesellschaft überschreitet an zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen nicht zwei der drei Merkmale (Bilanzsumme 450.000 €, Umsatz 900.000 €, 10 Mitarbeiter).
Achtung
Die Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften gelten nur, wenn die Gesellschaft nicht kapitalmarktorientiert ist und kein Mitglied der Geschäftsführung widerspricht. Der Widerspruch muss bis zur Offenlegung erklärt werden.
„Die technische Einreichung im XBRL-Format ist für viele Mandanten die größte Hürde. Wer hier keine eigene Software hat, ist auf den Steuerberater angewiesen. Bei OnlineBilanz übernehmen wir die XBRL-Konvertierung und Einreichung standardmäßig – der Geschäftsführer erhält nur noch die Bestätigung.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Wie organisieren Sie die Offenlegung professionell mit Steuerberater-Unterstützung?
Die Offenlegung des Jahresabschlusses ist ein formaler Akt mit klaren Fristen und technischen Anforderungen. Wer hier auf professionelle Unterstützung setzt, vermeidet Ordnungsgelder und behält den Überblick. Der Steuerberater übernimmt dabei nicht nur die Erstellung des Jahresabschlusses, sondern auch die XBRL-Konvertierung, elektronische Signatur und Einreichung beim Unternehmensregister.
Der Prozess von der Buchführung bis zur Offenlegung
- Laufende Buchführung: Belege digital erfassen, Buchhaltung monatlich oder quartalsweise durch Steuerberater verarbeiten lassen.
- Jahresabschlusserstellung: Nach Bilanzstichtag erstellt der Steuerberater Bilanz, GuV und Anhang nach HGB.
- Abstimmung mit Geschäftsführung: Entwurf wird besprochen, Bilanzpolitik und Bewertungsfragen geklärt.
- Feststellung durch Gesellschafter: Kommanditisten beschließen den Jahresabschluss förmlich (Protokoll erforderlich).
- XBRL-Konvertierung: Steuerberater wandelt Bilanz und GuV in das strukturierte XBRL-Format um.
- Elektronische Einreichung: Upload beim Unternehmensregister, inklusive qualifizierter Signatur.
- Bestätigung und Archivierung: Eingangsbestätigung des Unternehmensregisters als Nachweis archivieren.
Moderne Steuerberater-Plattformen wie OnlineBilanz.de bieten diesen gesamten Prozess digital koordiniert an. Geschäftsführer laden ihre Belege hoch, erhalten den fertigen Jahresabschluss zum Festpreis und müssen sich um die Offenlegung nicht mehr selbst kümmern. Das spart Zeit, vermeidet Fehler und gibt Rechtssicherheit.
Transparenter Festpreis
Jahresabschluss, XBRL-Konvertierung und Offenlegung zum festen Preis – ohne versteckte Zusatzkosten oder Stundensätze.
Digitale Koordination
Alle Unterlagen digital austauschen, Rückfragen per Chat oder Videocall klären. Ohne Wartezeiten und Papierkram.
Steuerberater-Qualität
Jahresabschluss wird durch zugelassene Steuerberater erstellt, geprüft und rechtsverbindlich unterzeichnet.
„Die Offenlegungspflicht ist für viele Geschäftsführer eine lästige Pflicht. Wer sie ernst nimmt und professionell organisiert, hat jedoch keinerlei Probleme. Mit digitaler Unterstützung ist die Offenlegung in wenigen Klicks erledigt – und der Geschäftsführer kann sich auf sein Kerngeschäft konzentrieren.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Hinweis
Wer den Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen lassen möchte, ohne langes Suchen, findet auf OnlineBilanz.de digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen. Die Offenlegung beim Unternehmensregister ist im Service enthalten.
Häufig gestellte Fragen
Muss auch die Komplementär-GmbH separat offenlegen?
Ja, die Komplementär-GmbH ist eine eigenständige Kapitalgesellschaft und muss ihren eigenen Jahresabschluss gemäß § 325 HGB offenlegen – unabhängig von der GmbH & Co. KG. In der Praxis ist die Komplementär-GmbH oft vermögenslos und fällt unter Erleichterungen für Kleinst-Kapitalgesellschaften, dennoch besteht grundsätzlich Offenlegungspflicht.
Kann die GmbH & Co. KG die Offenlegung selbst vornehmen oder braucht sie einen Steuerberater?
Die technische Einreichung beim Unternehmensregister kann grundsätzlich auch vom Geschäftsführer der Komplementär-GmbH selbst vorgenommen werden. Allerdings ist die fachlich korrekte Aufbereitung des Jahresabschlusses, die Einhaltung von Formvorschriften und die Prüfung der Größenklasse anspruchsvoll. Ein Steuerberater stellt sicher, dass alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind und Sanktionen vermieden werden.
Was passiert, wenn die GmbH & Co. KG die Größenklasse wechselt?
Ein Größenklassenwechsel tritt nach § 267 Abs. 4 HGB erst ein, wenn die neuen Schwellenwerte an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen über- oder unterschritten werden. Die geänderten Offenlegungs- und Prüfungspflichten gelten dann ab dem folgenden Geschäftsjahr. Eine einmalige Überschreitung führt nicht sofort zur Neueinstufung.
Sind auch Personengesellschaften ohne Komplementär-GmbH offenlegungspflichtig?
Nein, eine reine GbR, OHG oder KG ohne Kapitalgesellschaft als Gesellschafter ist grundsätzlich nicht offenlegungspflichtig nach § 325 HGB. Die Offenlegungspflicht entsteht nur bei Kapitalgesellschaften & Co. (z. B. GmbH & Co. KG, AG & Co. KG) gemäß § 264a HGB. Ausnahme: Freiwillige Offenlegung ist möglich.
Kann die Offenlegung rückgängig gemacht werden, wenn ein Fehler entdeckt wird?
Nach der Veröffentlichung im Unternehmensregister ist eine einfache Löschung nicht möglich. Bei materiellen Fehlern im Jahresabschluss muss dieser berichtigt, erneut festgestellt und als korrigierte Fassung offengelegt werden. Das Unternehmensregister nimmt keine inhaltliche Prüfung vor – die Verantwortung liegt beim Geschäftsführer und Steuerberater.
Gibt es Ausnahmen von der Offenlegungspflicht für Tochter-KGs?
Ja, gemäß § 264 Abs. 3 HGB können Tochterunternehmen unter bestimmten Voraussetzungen von der Offenlegung befreit werden, wenn sie in den Konzernabschluss eines EU-Mutterunternehmens einbezogen sind und weitere Bedingungen erfüllt sind. Diese Befreiung muss jedoch rechtzeitig geprüft und die Voraussetzungen dokumentiert werden.
Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 325 HGB – Offenlegung, § 264a HGB – Kapitalgesellschaft & Co., § 267 HGB – Größenklassen, § 42a GmbHG – Feststellung des Jahresabschlusses. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.


