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OnlineBilanzBlogKann ein Gewerbetreibender ein altes KFZ direkt abschreiben? GWG, Pool & Anlagegüter

Kann ein Gewerbetreibender ein altes KFZ direkt abschreiben? GWG, Pool & Anlagegüter

Veröffentlicht: 25.06.2026Aktualisiert: 25.06.2026Fachlich geprüft: 25.06.2026Lesezeit: ca. 9 Minuten

Gebrauchte Firmenwagen, abgenutzte Maschinen, günstig erworbenes Büroequipment – im betrieblichen Alltag stellt sich immer wieder die Frage, wie Wirtschaftsgüter steuerlich optimal abgeschrieben werden. Besonders bei älteren Fahrzeugen mit geringem Restwert oder Kaufpreis wollen Gewerbetreibende wissen, ob eine Sofortabschreibung möglich ist. Dieser Artikel klärt die rechtlichen Voraussetzungen, zeigt die Wechselwirkung von GWG-Sofortabschreibung, Poolabschreibung und linearer AfA und beantwortet die Kernfrage an einem konkreten GmbH-Beispiel.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

FK
✓ Fachlich geprüft vonFabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.
Steuerberaterkammer Stuttgart

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Fabian Klement hat die fachlichen Aussagen dieses Beitrags geprüft.

Kurzantwort

Ja – kann ein Gewerbetreibender ein altes KFZ direkt abschreiben, hängt dies vom Netto-Anschaffungswert ab: Liegt er bei maximal 800 € (netto, ab 2024), greift die GWG-Sofortabschreibung nach § 6 Abs. 2 EStG. Bis 1.000 € netto ist alternativ der Sammelposten (§ 6 Abs. 2a EStG) wählbar. Übersteigt der Wert diese Grenzen, muss das Fahrzeug regulär über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (i. d. R. 6 Jahre) linear abgeschrieben werden – eine betragsmäßig beliebige Sofortabschreibung gibt es im deutschen Steuerrecht nicht. Voraussetzung ist freilich, dass bereits die Aufgriffsgrenzen zum Gewerbe überschritten sind und tatsächlich Gewerblichkeit vorliegt.

Grundbegriffe: AfA, GWG und Poolabschreibung

Abschreibungen (steuerlich: Absetzung für Abnutzung, kurz AfA) verteilen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines abnutzbaren Wirtschaftsguts auf dessen betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer. Rechtsgrundlage ist § 7 EStG. Daneben existieren zwei Sonderregimes für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG):

  • Sofortabschreibung (§ 6 Abs. 2 EStG): Wirtschaftsgüter bis 800 € Nettowert können im Jahr der Anschaffung vollständig als Betriebsausgabe abgezogen werden.
  • Sammelposten/Pool (§ 6 Abs. 2a EStG): Wirtschaftsgüter zwischen 250,01 € und 1.000 € netto werden in einem Jahressammelposten zusammengefasst und über fünf Jahre gleichmäßig abgeschrieben.

Für den Jahresabschluss der GmbH gilt: Die steuerlichen Wahlrechte wirken auf den handelsrechtlichen Abschluss nach § 254 HGB (Maßgeblichkeit) nur eingeschränkt. Handelsrechtlich bleibt die planmäßige Abschreibung über die wirtschaftliche Nutzungsdauer nach § 253 Abs. 3 HGB verpflichtend; Sofortabschreibungen erzeugen daher temporäre Differenzen zwischen Steuer- und Handelsbilanz.

Kann ein Gewerbetreibender ein altes KFZ direkt abschreiben?

Die Frage „Kann ein Gewerbetreibender ein altes KFZ direkt abschreiben“ ist in der Praxis besonders relevant, wenn ein gebrauchtes Fahrzeug zu einem stark reduzierten Preis erworben wird – etwa ein Transporter mit 200.000 km für 750 € oder ein älteres Dienstauto für 2.500 €. Entscheidend für die steuerliche Behandlung ist ausschließlich der tatsächliche Netto-Anschaffungswert, nicht der ursprüngliche Listenwert oder der Verkehrswert. Faustregel:

Nettokaufpreis ≤ 800 €

GWG-Sofortabschreibung im Anschaffungsjahr möglich (§ 6 Abs. 2 EStG). Wirtschaftsgut muss selbstständig nutzbar sein.

Nettokaufpreis 800,01 € – 1.000 €

Nur Sammelposten (§ 6 Abs. 2a EStG) oder reguläre lineare AfA über Nutzungsdauer wählbar. Sofortabschreibung scheidet aus.

Ein KFZ ist grundsätzlich ein selbstständig nutzbares Wirtschaftsgut – das Kriterium der selbstständigen Nutzbarkeit (vgl. R 9b EStR) ist damit regelmäßig erfüllt. Problematisch wäre etwa ein Fahrzeugantriebsmotor ohne Chassis, der allein keine Funktion erfüllt. Für vollständige Fahrzeuge besteht dieses Problem nicht.

Hinweis zur Wertgrenze

Die GWG-Grenze von 800 € (netto) gilt seit dem Steuermodernisierungsgesetz 2017 und wurde nicht erhöht. Für Wirtschaftsjahre ab 2024 bleibt sie unverändert bei 800 € netto. Umsatzsteuer wird nur dann nicht eingerechnet, wenn das Unternehmen zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (§ 9b EStG). Nicht-vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer (z. B. Arztpraxen) müssen den Bruttobetrag ansetzen.

GWG-Sofortabschreibung bis 800 € – Voraussetzungen im Detail

Die Sofortabschreibung nach § 6 Abs. 2 EStG setzt kumulativ voraus:

Das Wirtschaftsgut ist abnutzbar (KFZ: stets ja).
Es ist beweglich (KFZ: stets ja).
Es ist selbstständig nutzbar (vollständiges Fahrzeug: stets ja).
Der Netto-Anschaffungswert überschreitet 800 € nicht.
Das Wirtschaftsgut wird im Betriebsvermögen gehalten (gewillkürtes oder notwendiges Betriebsvermögen).
Die Anschaffung erfolgt im laufenden Wirtschaftsjahr (kein Rückwirkungsgebot).

Ist das Wahlrecht ausgeübt, muss das Wirtschaftsgut in einem laufenden Verzeichnis nach § 6 Abs. 2 Satz 4 EStG geführt werden, wenn der Einzelwert 150 € übersteigt. Dieses Verzeichnis (GWG-Nachweis) sollte Bezeichnung, Anschaffungsdatum und -kosten sowie den Tag der Inbetriebnahme enthalten.

Achtung: Kein Wahlrecht zwischen Sofort- und Normalabschreibung bei Nutzung des Sammelpostens

Wählt ein Unternehmen für ein Wirtschaftsjahr die Poolabschreibung nach § 6 Abs. 2a EStG, muss es alle Wirtschaftsgüter zwischen 250,01 € und 1.000 € in den Sammelposten einbuchen. Eine selektive Zuordnung einzelner Güter zur Sofortabschreibung ist dann unzulässig. Das Wahlrecht ist jahresbezogen und einheitlich auszuüben (BFH-Urteil vom 13.11.2012, I R 45/11).

Poolabschreibung bis 1.000 € als Alternative

Der Sammelposten nach § 6 Abs. 2a EStG erlaubt es, alle selbstständig nutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit einem Nettowert zwischen 250,01 € und 1.000 € in einem Jahressammelposten zu bündeln. Dieser wird über fünf Jahre gleichmäßig mit je 20 % aufgelöst – unabhängig von Zugängen oder vorzeitigem Ausscheiden einzelner Güter.

Merkmal GWG-Sofort (§ 6 Abs. 2) Sammelposten (§ 6 Abs. 2a) Lineare AfA (§ 7)
Netto-Wertgrenze ≤ 800 € 250,01 – 1.000 € Unbegrenzt
Abschreibungsdauer Sofort (1 Jahr) 5 Jahre à 20 % Nutzungsdauer (KFZ: 6 J.)
GWG-Verzeichnis nötig? Ja (ab 150 €) Nein Anlagenspiegel
Vorzeitiger Abgang Kein Restbuchwert Keine Anpassung Restbuchwert Aufwand
Kombinierbar im gleichen Jahr? Nur für ≤ 250 € Nur wenn kein GWG-Wahlrecht Stets möglich ab 1.000,01 €

Für ein altes KFZ mit einem Kaufpreis von beispielsweise 950 € netto bietet der Sammelposten die einzige Möglichkeit zur beschleunigten Abschreibung – eine Sofortabschreibung scheidet hier aus.

Lineare AfA bei höherwertigem KFZ-Kauf

Übersteigt der Netto-Anschaffungspreis 1.000 €, ist die lineare AfA nach § 7 Abs. 1 EStG zwingend. Die amtliche AfA-Tabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter (BMF-Schreiben vom 15.12.2000, zuletzt aktualisiert) weist für PKW eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 6 Jahren aus, für LKW ebenfalls 6 Jahre, für Motorräder 7 Jahre.

Wichtig: Der Netto-Anschaffungswert bei einem gebrauchten Fahrzeug ist der tatsächlich gezahlte Kaufpreis – nicht der Zeitwert bei Neukauf. Ein KFZ, das neu 30.000 € kostete, aber gebraucht für 4.800 € netto erworben wird, wird auf Basis der 4.800 € über die Restnutzungsdauer abgeschrieben. Die Restnutzungsdauer kann im Einzelfall kürzer als die tabellarische Nutzungsdauer angesetzt werden, wenn dies technisch begründet ist (z. B. Fahrzeug mit 280.000 km, nachweislich nur noch 2 Jahre nutzbar).

Praxistipp: Kürzere Nutzungsdauer bei Gebrauchtfahrzeugen

Bei hochgradig abgenutzten Fahrzeugen kann der Gewerbetreibende eine kürzere als die amtliche Nutzungsdauer ansetzen. Dies bedarf einer nachvollziehbaren Begründung (Kilometerstand, Hauptuntersuchungsgutachten, Sachverständigennachweis). Das Finanzamt kann die Schätzung anzweifeln; eine plausible Dokumentation im Anlagenverzeichnis ist daher unverzichtbar.

Sonderabschreibung § 7g EStG als Beschleunigungsoption

Übersteigt der Kaufpreis die GWG-Grenze, kommt für Kleinst- und mittelständische Unternehmen die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG in Betracht: Bis zu 20 % der Anschaffungskosten können zusätzlich zur linearen AfA im Jahr der Anschaffung oder in einem der folgenden vier Jahre abgezogen werden. Voraussetzung ist, dass der Gewinn des Vorjahres 200.000 € nicht überschritten hat.

Die Sonderabschreibung ist kumulierbar mit der regulären linearen AfA, nicht jedoch mit der GWG-Sofortabschreibung. Für eine GmbH, die ein gebrauchtes KFZ für 5.000 € netto kauft, ergibt sich damit im Jahr 1: lineare AfA (5.000 € ÷ 6 = 833 €) zuzüglich Sonder-AfA (5.000 € × 20 % = 1.000 €), also insgesamt 1.833 € Abschreibungsaufwand.

Praxisbeispiel: GmbH kauft altes Firmenfahrzeug

Die Muster Handels-GmbH (vorsteuerabzugsberechtigt, Gewinn Vorjahr 120.000 €) erwirbt im März 2025 einen gebrauchten Kleintransporter für 720 € netto (857,28 € brutto). Im gleichen Monat kauft sie einen weiteren Transporter für 4.200 € netto. Beide Fahrzeuge sind notwendiges Betriebsvermögen.

Fahrzeug Nettowert Abschreibungsmethode AfA 2025 Restbuchwert 31.12.2025
Kleintransporter A 720 € GWG-Sofort (§ 6 Abs. 2 EStG) 720 € 0 €
Transporter B 4.200 € Linear § 7 Abs. 1 + Sonder-AfA § 7g 700 € (linear) + 840 € (Sonder) = 1.540 € 2.660 €

Erläuterung Transporter B: Lineare AfA = 4.200 € ÷ 6 Jahre = 700 €/Jahr. Da das Fahrzeug im März angeschafft wurde, ist keine zeitanteilige Kürzung der Sonder-AfA erforderlich (§ 7g gilt jahresbezogen). Sonder-AfA = 4.200 € × 20 % = 840 €. Gesamt-AfA 2025: 1.540 €. Ab 2026 berechnet sich die lineare AfA auf den um die Sonder-AfA geminderten Restwert: 2.660 € ÷ 5 Jahre = 532 €/Jahr.

Steuerliche vs. handelsrechtliche Behandlung

In der Handelsbilanz der GmbH ist Transporter A trotz steuerlicher Sofortabschreibung planmäßig über seine wirtschaftliche Nutzungsdauer abzuschreiben (§ 253 Abs. 3 HGB). Dies erzeugt eine aktive latente Steuer in der Handelsbilanz nach § 274 HGB. Bei kleinen GmbHs (§ 267 Abs. 1 HGB) besteht ein Wahlrecht zum Ansatz latenter Steuern – ein weiterer Punkt, der bei der Aufstellung des Jahresabschlusses zu beachten ist.

Buchungssätze und Bilanzausweis

Die korrekten Buchungssätze für die Muster Handels-GmbH lauten:

Anschaffung Kleintransporter A (720 € netto):
Fahrzeuge 720 € + Vorsteuer 136,80 € an Bank 856,80 €
GWG-Sofortabschreibung Kleintransporter A:
Sofortabschreibung GWG (Aufwand) 720 € an Fahrzeuge 720 €
Lineare AfA Transporter B (Jahresende 2025):
Abschreibungen auf Sachanlagen 700 € an kum. Abschreibung Fahrzeuge 700 €
Sonder-AfA Transporter B (§ 7g, Jahresende 2025):
Sonderabschreibung § 7g EStG 840 € an kum. Abschreibung Fahrzeuge 840 €

In der Steuerbilanz erscheint Transporter A nach Sofortabschreibung mit 0 €. In der Handelsbilanz hingegen wird er – sofern die Nutzungsdauer z. B. auf 3 Jahre geschätzt wird – mit 480 € (720 € abzüglich 10/12 × 720 € / 3 = 200 €, vereinfacht) ausgewiesen. Die Differenz führt zur latenten Steuerposition.

Häufige Fehler und Gestaltungshinweise

Typische Fehler bei der KFZ-Abschreibung

1. Brutto statt Netto: Vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer müssen die Wertgrenzen (800 €, 1.000 €) anhand des Nettobetrags prüfen. Wer irrtümlich den Bruttobetrag heranzieht, schreibt möglicherweise ein Fahrzeug falsch sofort ab.

2. Kein GWG-Verzeichnis: Fehlt das Verzeichnis nach § 6 Abs. 2 Satz 4 EStG, kann das Finanzamt die Sofortabschreibung versagen und auf lineare AfA umstellen.

3. Gemischte Nutzung ohne Privatanteil: Wird das KFZ auch privat genutzt, ist der Privatanteil (1-%-Methode oder Fahrtenbuch) gewinnerhöhend anzusetzen – unabhängig davon, ob das Fahrzeug sofort oder linear abgeschrieben wurde.

4. Pool-Wahlrecht vergessen: Wird im laufenden Jahr bereits ein GWG sofort abgeschrieben (ohne Sammelposten-Wahlrecht), sind alle Güter bis 800 € sofort abzuschreiben; der Sammelposten kann für dieses Jahr nicht mehr gewählt werden.

Gestaltungshinweise:

  • Jahresendkauf nutzen: Werden GWG-Fahrzeuge kurz vor dem Bilanzstichtag angeschafft, ist der volle Jahresbetrag der Sofortabschreibung abzugsfähig – es gilt keine zeitanteilige Kürzung bei GWG nach § 6 Abs. 2 EStG (anders als bei § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG).
  • Sonder-AfA im Investitionsabzugsbetrag (IAB) kombinieren: Wer ein Jahr vor dem Kauf einen IAB nach § 7g Abs. 1 EStG gebildet hat, mindert die Anschaffungskosten und kann dennoch im Anschaffungsjahr die Sonder-AfA in voller Höhe auf den geminderten Wert geltend machen.
  • Bewertung beim Pkw-Kauf unter Marktwert: Wird ein Fahrzeug von einem Gesellschafter unter Marktpreis verkauft, ist eine verdeckte Einlage in Höhe des gemeinen Werts anzusetzen – die Anschaffungskosten der GmbH entsprechen dem Marktwert, nicht dem gezahlten Preis.

Für eine optimale steuerliche Gestaltung empfiehlt es sich, die Abschreibungsstrategie im Rahmen des laufenden Jahresabschlusses systematisch zu planen. Der Online-Kostenrechner von onlinebilanz.de hilft dabei, Abschreibungsszenarien schnell durchzurechnen.

Fazit

Die Frage „Kann ein Gewerbetreibender ein altes KFZ direkt abschreiben“ lässt sich klar beantworten: Ja, aber nur innerhalb der gesetzlich definierten Wertgrenzen. Bis 800 € netto ermöglicht § 6 Abs. 2 EStG die vollständige Sofortabschreibung im Anschaffungsjahr. Bis 1.000 € netto steht der Sammelposten mit 5-jähriger Auflösung zur Verfügung. Darüber hinaus gilt ausschließlich die lineare AfA über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer – bei KFZ in der Regel 6 Jahre –, optional beschleunigt durch die Sonderabschreibung nach § 7g EStG. Für Kapitalgesellschaften wie die GmbH ist zusätzlich stets die Handelsbilanzdivergenz im Blick zu behalten: Was steuerlich sofort abgeschrieben ist, muss handelsrechtlich planmäßig abgeschrieben werden und kann latente Steuern auslösen. Eine strukturierte Anlagenbuchhaltung und ein lückenlos geführtes GWG-Verzeichnis sind die Basis für jede belastbare Verteidigung gegenüber dem Finanzamt. Nutzen Sie den kostenlosen Demo-Zugang von onlinebilanz.de, um Ihre Anlagenverwaltung digital und rechtssicher abzubilden.

800 EUR

GWG-Sofortabschreibungsgrenze (netto, ab 2024)

1.000 EUR

Sammelposten-Obergrenze (netto, § 6 Abs. 2a EStG)

Häufig gestellte Fragen

Kann ein Gewerbetreibender ein altes KFZ direkt abschreiben, wenn der Kaufpreis unter 800 € netto liegt?

Ja. Bei einem Netto-Anschaffungswert von maximal 800 € greift die GWG-Sofortabschreibung nach § 6 Abs. 2 EStG. Das Fahrzeug wird im Anschaffungsjahr vollständig als Betriebsausgabe abgezogen. Ein GWG-Verzeichnis ist zu führen, wenn der Wert über 150 € liegt.

Was gilt, wenn das gebrauchte KFZ zwischen 800 € und 1.000 € netto kostet?

In diesem Fall scheidet die Sofortabschreibung aus. Das Fahrzeug kann in den Jahressammelposten nach § 6 Abs. 2a EStG eingestellt und über fünf Jahre mit je 20 % abgeschrieben werden – vorausgesetzt, das Wahlrecht wurde für das betreffende Wirtschaftsjahr einheitlich ausgeübt.

Darf die Nutzungsdauer eines stark abgenutzten Gebrauchtfahrzeugs verkürzt werden?

Ja, wenn eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer nachweisbar ist (hoher Kilometerstand, technisches Gutachten). Die amtliche Tabelle nennt 6 Jahre für PKW, dieser Wert ist aber widerlegbar. Das Finanzamt prüft solche Schätzungen kritisch; eine schlüssige Dokumentation ist zwingend.

Wie wirkt die GWG-Sofortabschreibung auf die Handelsbilanz der GmbH?

Handelsrechtlich bleibt die planmäßige Abschreibung nach § 253 Abs. 3 HGB über die wirtschaftliche Nutzungsdauer verpflichtend. Die Sofortabschreibung in der Steuerbilanz erzeugt eine temporäre Differenz, die grundsätzlich eine aktive latente Steuer nach § 274 HGB auslöst (Wahlrecht für kleine GmbHs).

Kann die Sonderabschreibung nach § 7g EStG mit der linearen AfA kombiniert werden?

Ja. Bei Fahrzeugen über 1.000 € netto und einem Vorjahresgewinn bis 200.000 € können im Anschaffungsjahr bis zu 20 % der Anschaffungskosten zusätzlich zur linearen Jahres-AfA sofort abgezogen werden. Ab dem Folgejahr bemisst sich die lineare AfA auf den um die Sonder-AfA geminderten Restbuchwert.

Über Autor und fachliche Prüfung

Autor

Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

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Fachliche Prüfung

Fabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.

✓ Steuerberaterkammer Stuttgart · Wirtschaftsprüferkammer

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Verantwortet die fachliche Prüfung dieses Beitrags.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Alle steuerlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer. OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet. Stand der Rechtslage: June 2026.

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