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11–17 Minuten

OnlineBilanzBlogGewerbesteuer München

Gewerbesteuer München 2026: Hebesatz & Berechnung

Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die Gewerbesteuer München gehört mit einem Hebesatz von 490 % zu den höchsten in Deutschland. Wer in München ein Gewerbe betreibt, muss den Gewerbeertrag korrekt ermitteln, fristgerecht erklären und Vorauszahlungen leisten. Dieser Ratgeber erklärt die Grundlagen, die Berechnung, Fristen und typische Stolperfallen – mit konkreten Beispielen für 2026.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und unseren Steuerberatern – damit Ihr Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet.

Kurzantwort

München erhebt 2026 einen Gewerbesteuer-Hebesatz von 490 %. Die Gewerbesteuer wird auf Basis des Gewerbeertrags berechnet, der aus dem Gewinn nach § 7 GewStG ermittelt und durch Hinzurechnungen und Kürzungen angepasst wird. Die Steuermesszahl beträgt 3,5 %, multipliziert mit dem Hebesatz ergibt sich die tatsächliche Steuerlast. Gewerbesteuererklärungen sind fristgerecht beim Finanzamt einzureichen, Vorauszahlungen erfolgen quartalsweise.

Gewerbesteuer München: Grundlagen und Hebesatz 2026

Die Gewerbesteuer ist für alle Gewerbetreibenden in München eine zentrale Steuerbelastung. Sie wird von der Landeshauptstadt München auf den Gewerbeertrag erhoben und ist neben der Körperschaftsteuer eine der wichtigsten laufenden Betriebsausgaben für Kapitalgesellschaften. Grundlage bildet das Gewerbesteuergesetz (GewStG) in Verbindung mit dem kommunalen Hebesatzrecht nach § 16 GewStG.

Hebesatz München 2026

Die Landeshauptstadt München hat für das Jahr 2026 einen Gewerbesteuerhebesatz von 490 Prozent festgesetzt. Damit liegt München im oberen Bereich der deutschen Großstädte und rangiert auf einem Niveau mit Frankfurt am Main (Hebesatz 500 %) und deutlich über dem Bundesdurchschnitt von etwa 400 Prozent. Der Hebesatz wird durch den Münchner Stadtrat beschlossen und gilt einheitlich für das gesamte Stadtgebiet.

490 %

Gewerbesteuer-Hebesatz München 2026

3,5 %

Steuermesszahl nach § 11 Abs. 2 GewStG

17,15 %

Effektive Gewerbesteuerbelastung

Berechnungsformel

Die effektive Gewerbesteuerbelastung errechnet sich aus: Gewerbeertrag × Steuermesszahl (3,5 %) × Hebesatz (490 %). Bei einem Gewerbeertrag von 100.000 Euro ergibt sich somit eine Gewerbesteuerschuld von 17.150 Euro.

Wer muss Gewerbesteuer in München zahlen?

Gewerbesteuerpflichtig sind nach § 2 GewStG alle natürlichen und juristischen Personen, die im Stadtgebiet München einen stehenden Gewerbebetrieb unterhalten. Die Steuerpflicht knüpft an die Betriebsstätte an, nicht an den Wohnsitz oder den Sitz der Gesellschaft. Entscheidend ist, wo die tatsächliche gewerbliche Tätigkeit ausgeübt wird.

GmbH und andere Kapitalgesellschaften

Für eine GmbH mit Sitz oder Betriebsstätte in München besteht uneingeschränkte Gewerbesteuerpflicht. Anders als bei Freiberuflern oder Einzelunternehmern gibt es für Kapitalgesellschaften keinen Freibetrag nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG. Jeder Euro Gewerbeertrag unterliegt der vollen Besteuerung. Dies gilt auch für UG (haftungsbeschränkt), AG, SE und andere Körperschaften.

Personengesellschaften und Einzelunternehmen

Personengesellschaften (OHG, KG, GbR mit gewerblichen Einkünften) und Einzelunternehmen profitieren vom Freibetrag in Höhe von 24.500 Euro nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG. Dieser wird vom Gewerbeertrag abgezogen, bevor die Steuermesszahl angewendet wird. Für kleinere Gewerbetreibende kann dies eine erhebliche Entlastung bedeuten.

  • GmbH, UG, AG: volle Gewerbesteuerpflicht ohne Freibetrag
  • OHG, KG, Einzelunternehmen: Freibetrag 24.500 Euro
  • Betriebsstätte in München entscheidend, nicht nur Sitz
  • Freiberufler (§ 18 EStG): grundsätzlich keine Gewerbesteuer
  • Vermögensverwaltende Gesellschaften: Prüfung im Einzelfall

Wie wird der Gewerbeertrag in München ermittelt?

Der Gewerbeertrag ist die Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer und wird nach § 7 GewStG ermittelt. Ausgangspunkt ist der Gewinn aus Gewerbebetrieb nach dem Einkommensteuergesetz bzw. Körperschaftsteuergesetz. Dieser Gewinn wird durch Hinzurechnungen (§ 8 GewStG) erhöht und durch Kürzungen (§ 9 GewStG) vermindert.

Hinzurechnungen nach § 8 GewStG

Die Hinzurechnungen sollen Finanzierungsaufwendungen und bestimmte andere Aufwandsposten steuerlich neutralisieren. Seit der Unternehmenssteuerreform 2008 sind insbesondere folgende Positionen relevant:

  • Entgelte für Schulden: 25 % der Zinsen und ähnlichen Aufwendungen, soweit sie insgesamt 200.000 Euro übersteigen (§ 8 Nr. 1 GewStG)
  • Miet- und Pachtzinsen für bewegliche Wirtschaftsgüter: 25 % der Aufwendungen (§ 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG)
  • Miet- und Pachtzinsen für unbewegliche Wirtschaftsgüter: 65 % der Aufwendungen, soweit sie die Freigrenze von 200.000 Euro übersteigen (§ 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG)
  • Lizenzgebühren: 25 % der Aufwendungen für Rechteüberlassungen (§ 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG)

Kürzungen nach § 9 GewStG

Kürzungen mindern den Gewerbeertrag und wirken entlastend. Wesentliche Kürzungstatbestände sind:

  • 1,2 % des Einheitswerts des Grundbesitzes für im Inland belegene Betriebsgrundstücke (§ 9 Nr. 1 GewStG)
  • Gewinnanteile aus Beteiligungen an Personengesellschaften (§ 9 Nr. 2 GewStG), um Doppelbesteuerung zu vermeiden
  • Dividenden und ähnliche Bezüge aus Beteiligungen nach § 9 Nr. 2a, 7, 8 GewStG, soweit sie bereits der Körperschaftsteuer unterlagen

„Bei der Gewinnermittlung für die Gewerbesteuer kommt es nicht selten zu Fehlern, insbesondere bei den Hinzurechnungen. Viele Mandanten übersehen, dass Mieten, Zinsen und Lizenzen teilweise hinzugerechnet werden müssen. Eine sorgfältige Berechnung durch den Steuerberater ist hier unerlässlich, um Nachzahlungen und Säumniszuschläge zu vermeiden.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Gewerbesteuererklärung: Fristen und Abgabe in München

Die Gewerbesteuererklärung ist für jedes Kalenderjahr beim zuständigen Finanzamt (nicht bei der Stadt München) einzureichen. Für Münchner Unternehmen ist das Finanzamt München zuständig, abhängig vom Stadtbezirk. Die Erklärung erfolgt mittels des amtlichen Formulars GewSt 1 A (für Körperschaften) bzw. GewSt 1 (für Personengesellschaften).

Abgabefristen 2026

Für die Gewerbesteuererklärung 2025 (Bilanzstichtag 31.12.2025) gelten im Jahr 2026 folgende Fristen:

Konstellation Abgabefrist Rechtsgrundlage
Ohne steuerliche Beratung 31. Juli 2026 § 149 Abs. 2 AO
Mit Steuerberater beauftragt 30. April 2027 § 149 Abs. 3 AO i.V.m. StBVV
Fristverlängerung möglich bis 31. Dezember 2027 auf Antrag, bei besonderen Umständen

Verspätungszuschlag

Bei verspäteter Abgabe kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag von bis zu 0,25 % der festgesetzten Steuer, mindestens aber 25 Euro pro Monat, festsetzen (§ 152 AO). Ab 14 Monaten nach Ablauf des Steuerjahres ist der Verspätungszuschlag zwingend.

Wer seinen Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen und die Gewerbesteuererklärung fristgerecht einreichen lassen möchte, findet auf OnlineBilanz.de digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen und verbindlichen Terminen.

Vorauszahlungen und Gewerbesteuerbescheid

Die Gewerbesteuer wird durch vierteljährliche Vorauszahlungen erhoben, die jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig sind (§ 19 GewStG). Die Höhe der Vorauszahlungen richtet sich nach der voraussichtlichen Jahressteuer und wird vom Finanzamt im Vorauszahlungsbescheid festgesetzt.

Vorauszahlungen anpassen

Ändert sich die Ertragslage während des Jahres erheblich, können die Vorauszahlungen auf Antrag angepasst werden (§ 19 Abs. 3 GewStG). Dies ist besonders bei Umsatzeinbrüchen oder außerordentlichen Aufwendungen sinnvoll, um Liquidität zu schonen. Der Antrag sollte formlos, aber begründet beim zuständigen Finanzamt gestellt werden.

Gewerbesteuermessbescheid und Abrechnung

Nach Abgabe der Gewerbesteuererklärung erlässt das Finanzamt zunächst den Gewerbesteuermessbescheid, in dem der Gewerbeertrag und der Steuermessbetrag festgestellt werden (§ 14 GewStG). Dieser Messbetrag wird anschließend an die Stadt München übermittelt, die den Gewerbesteuerbescheid erlässt. In diesem wird die tatsächliche Steuerschuld unter Anwendung des Hebesatzes von 490 % berechnet.

Gewerbesteuermessbescheid

  • Ermittlung Gewerbeertrag
  • Festsetzung Steuermessbetrag
  • Übermittlung an Kommune

Gewerbesteuerbescheid

  • Anwendung Hebesatz
  • Verrechnung Vorauszahlungen
  • Zahlungsaufforderung/-erstattung

Einspruchsfrist

Gegen beide Bescheide kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch eingelegt werden (§ 355 AO). Prüfen Sie die Bescheide daher sorgfältig, insbesondere die Hinzurechnungen und Kürzungen.

Gewerbesteuer vs. Körperschaftsteuer: Belastungsvergleich für GmbH

Kapitalgesellschaften wie die GmbH unterliegen einer zweistufigen Ertragsbesteuerung: Sie zahlen sowohl Körperschaftsteuer (inklusive Solidaritätszuschlag) als auch Gewerbesteuer. Die Gewerbesteuer ist jedoch auf die Körperschaftsteuer anrechenbar — allerdings nur in sehr begrenztem Umfang und nur bei natürlichen Personen als Gesellschafter (§ 35 EStG). Für die GmbH selbst wirkt die Gewerbesteuer als Betriebsausgabe gewinnmindernd.

Effektive Steuerbelastung in München

Die Gesamtsteuerbelastung für eine GmbH in München setzt sich wie folgt zusammen:

Steuerart Steuersatz Bemessungsgrundlage
Gewerbesteuer 17,15 % Gewerbeertrag (nach § 7 ff. GewStG)
Körperschaftsteuer 15,0 % zu versteuerndes Einkommen (§ 7 KStG)
Solidaritätszuschlag 5,5 % von 15 % = 0,825 % Körperschaftsteuer
Gesamtbelastung (ca.) 29,8 % – 30,2 % je nach Hinzurechnungen

Da die Gewerbesteuer als Betriebsausgabe abzugsfähig ist, reduziert sie die Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer. Die tatsächliche Gesamtbelastung liegt deshalb knapp unter der Summe der Einzelsätze. Im bundesdeutschen Vergleich ist München damit ein Hochsteuerstandort, aber immer noch wettbewerbsfähig im internationalen Kontext.

„Viele Mandanten übersehen, dass die Gewerbesteuer die Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage mindert. Das bedeutet: Ein Euro mehr Gewerbesteuer reduziert die Körperschaftsteuer um etwa 15 Cent. Dieser Effekt sollte bei Gestaltungen und Liquiditätsplanungen berücksichtigt werden.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Mehrere Betriebsstätten: Zerlegung der Gewerbesteuer

Unterhält ein Unternehmen Betriebsstätten in mehreren Gemeinden, wird der einheitliche Gewerbesteuermessbetrag nach § 28 ff. GewStG auf die beteiligten Gemeinden zerlegt. Jede Gemeinde erhebt dann die Gewerbesteuer auf ihren Anteil mit ihrem eigenen Hebesatz. Dies ist besonders relevant, wenn neben der Münchner Zentrale Niederlassungen in anderen Städten oder Gemeinden bestehen.

Zerlegungsmaßstäbe nach § 29 GewStG

Die Zerlegung erfolgt grundsätzlich nach den Arbeitslöhnen, die in den einzelnen Betriebsstätten gezahlt werden (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG). Alternativ kann bei besonderen Betriebsarten (z. B. Schifffahrt, Banken, Versicherungen) ein abweichender Maßstab zur Anwendung kommen.

  • Arbeitslöhne sind alle Vergütungen für Arbeitnehmer der jeweiligen Betriebsstätte im Sinne von § 19 EStG
  • Nicht berücksichtigt werden Löhne von Heimarbeitern und Geschäftsführern (§ 29 Abs. 2 GewStG)
  • Das Verhältnis der Arbeitslöhne bestimmt den Zerlegungsanteil jeder Gemeinde
  • Die Zerlegung erfolgt durch das Finanzamt und wird den beteiligten Gemeinden mitgeteilt

Beispiel: Zentrale München, Niederlassung Augsburg

Eine GmbH hat ihre Zentrale in München und eine Niederlassung in Augsburg. In München werden Arbeitslöhne von 700.000 Euro, in Augsburg 300.000 Euro gezahlt. Der Gewerbesteuermessbetrag beträgt 10.000 Euro.

Betriebsstätte Arbeitslöhne Anteil Messbetrag Hebesatz Gewerbesteuer
München 700.000 € 70 % 7.000 € 490 % 34.300 €
Augsburg 300.000 € 30 % 3.000 € 420 % 12.600 €
Gesamt 1.000.000 € 100 % 10.000 € 46.900 €

Zerlegungserklärung

Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten müssen mit der Gewerbesteuererklärung die Anlage Zerlegung (GewSt 2) einreichen, in der die Arbeitslöhne je Betriebsstätte aufgeschlüsselt sind.

Häufige Fehler und Prüfungsschwerpunkte bei der Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuererklärung ist komplex und fehleranfällig. Häufig übersehen Unternehmen Hinzurechnungs- und Kürzungstatbestände oder machen fehlerhafte Angaben zur Betriebsstätte. Auch die Betriebsprüfung legt bei Gewerbesteuer-Themen besondere Aufmerksamkeit an den Tag.

Typische Fehlerquellen

  • Hinzurechnung von Zinsen, Mieten und Lizenzen vergessen oder falsch berechnet (§ 8 GewStG)
  • Freigrenze von 200.000 Euro bei Hinzurechnungen nicht beachtet
  • Kürzungen für Grundbesitz oder Beteiligungen nicht angesetzt (§ 9 GewStG)
  • Betriebsstättenbegriff falsch ausgelegt (z. B. Homeoffice, temporäre Baustellen)
  • Zerlegung der Gewerbesteuer bei mehreren Betriebsstätten fehlerhaft oder unterlassen
  • Vorauszahlungen nicht rechtzeitig angepasst, Liquiditätsprobleme die Folge

Prüfungsschwerpunkte der Finanzverwaltung

Bei Betriebsprüfungen stehen insbesondere folgende Punkte im Fokus:

  • Verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA): Diese erhöhen den Gewerbeertrag und führen zu Nachzahlungen
  • Hinzurechnungen nach § 8 GewStG: Prüfung, ob alle Finanzierungsaufwendungen korrekt erfasst wurden
  • Organschaft: Korrekte Zurechnung des Gewerbeertrags bei Organkreisen (§ 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG)
  • Dauerverluste: Bei anhaltenden Verlusten wird die Liebhaberei-Frage gestellt (§ 2 Abs. 1 GewStG)
  • Konzernverrechnungspreise: Angemessenheit der Verrechnungspreise zwischen verbundenen Unternehmen

Verjährung und Festsetzungsfrist

Die Festsetzungsfrist für die Gewerbesteuer beträgt grundsätzlich vier Jahre (§ 169 Abs. 2 Nr. 2 AO). Bei leichtfertiger Steuerverkürzung verlängert sie sich auf fünf Jahre, bei Steuerhinterziehung auf zehn Jahre.

„In der Praxis sehen wir immer wieder, dass Mandanten die Hinzurechnungstatbestände unterschätzen. Gerade bei hohen Mietzahlungen oder Fremdkapitalzinsen können schnell fünfstellige Beträge zusammenkommen. Eine sorgfältige steuerliche Beratung zahlt sich hier buchstäblich aus.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Steuerberater beauftragen: Jahresabschluss und Gewerbesteuererklärung aus einer Hand

Die korrekte Ermittlung des Gewerbeertrags setzt einen fehlerfreien Jahresabschluss voraus. Nur wenn Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung sauber erstellt sind, können die Hinzurechnungen und Kürzungen nach § 8 und § 9 GewStG präzise vorgenommen werden. Für GmbH-Geschäftsführer empfiehlt sich daher die Beauftragung eines Steuerberaters, der Jahresabschluss, Körperschaftsteuererklärung und Gewerbesteuererklärung als Gesamtpaket erstellt.

Vorteile der Steuerberater-Beauftragung

  • Fristverlängerung bis 30. April 2027: Sie gewinnen neun Monate mehr Zeit für die Erklärungsabgabe (§ 149 Abs. 3 AO)
  • Fehlerfreie Ermittlung: Hinzurechnungen, Kürzungen, Zerlegungen werden korrekt berechnet
  • Rechtsverbindlichkeit: Der Steuerberater haftet für die fachliche Richtigkeit
  • Betriebsprüfungssicherheit: Professionell erstellte Erklärungen reduzieren Prüfungsrisiken
  • Liquiditätsplanung: Vorauszahlungen werden optimal angepasst, Überraschungen vermieden

OnlineBilanz: Digitale Steuerberater-Leistungen mit Festpreis

OnlineBilanz verbindet die Qualität und Rechtsverbindlichkeit einer klassischen Steuerberatung mit den Vorteilen einer digitalen Plattform. Unsere zugelassenen Steuerberater erstellen Ihren Jahresabschluss, die Körperschaftsteuererklärung und die Gewerbesteuererklärung fristgerecht und zu einem transparenten Festpreis — ohne versteckte Kosten, ohne langes Warten.

Klassische Kanzlei

  • Stundenabrechnung (HOAI)
  • Termine vor Ort erforderlich
  • Wartezeiten bei Kapazitätsengpässen
  • Endpreis oft erst am Ende bekannt

OnlineBilanz

  • Festpreis ab Beauftragung
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  • Rechtsverbindlichkeit durch zugelassene StB

Kontakt OnlineBilanz

Sie erreichen Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart, direkt über die Plattform. Er koordiniert Ihren Jahresabschluss zwischen Ihnen und unserem Steuerberater-Team — effizient, transparent, termingerecht.

Weitere Informationen zu unseren Leistungen und Festpreisen finden Sie auf OnlineBilanz.de.

Häufig gestellte Fragen

Kann ich als Kleinunternehmer in München von der Gewerbesteuer befreit werden?

Ja, nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG gilt ein Freibetrag von 24.500 Euro für Einzelunternehmen und Personengesellschaften. Liegt der Gewerbeertrag darunter, fällt keine Gewerbesteuer an. Kapitalgesellschaften (GmbH, UG) haben keinen Freibetrag und zahlen ab dem ersten Euro Gewerbeertrag.

Wann werden Gewerbesteuer-Vorauszahlungen in München fällig?

Vorauszahlungen sind quartalsweise zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Die Höhe richtet sich nach dem letzten Gewerbesteuerbescheid bzw. der geschätzten Jahressteuerschuld. Nach Abgabe der Gewerbesteuererklärung erfolgt die Verrechnung mit den geleisteten Vorauszahlungen.

Wie wirkt sich der Münchner Hebesatz im Vergleich zu anderen Städten aus?

Mit 490 % liegt München deutlich über dem bundesweiten Durchschnitt von ca. 410 %. Das führt bei gleichem Gewerbeertrag zu einer höheren Steuerbelastung als z. B. in Nürnberg (460 %) oder kleineren Gemeinden (teilweise unter 300 %). Für Standortentscheidungen kann der Hebesatz daher relevant sein.

Welche Ausgaben darf ich zur Minderung des Gewerbeertrags ansetzen?

Betriebsausgaben nach § 4 EStG mindern den Gewinn und damit den Gewerbeertrag: z. B. Miete, Personal, Waren, Abschreibungen, Zinsen (teilweise). Nicht abzugsfähig sind u. a. Gewerbesteuer selbst, 50 % der Geschäftsführervergütung bei verdeckter Gewinnausschüttung und bestimmte Hinzurechnungen nach § 8 GewStG (Schuldzinsen, Mieten, Lizenzen).

Was passiert, wenn ich die Gewerbesteuererklärung in München zu spät abgebe?

Bei verspäteter Abgabe kann das Finanzamt München einen Verspätungszuschlag nach § 152 AO festsetzen (bis zu 10 % der festgesetzten Steuer, mindestens 25 Euro pro Monat). Zudem drohen Schätzungen des Gewerbeertrags nach § 162 AO, die oft zu höheren Steuerforderungen führen. Eine fristgerechte Abgabe oder rechtzeitige Fristverlängerung ist daher unerlässlich.

Muss ich als freiberuflicher Steuerberater in München Gewerbesteuer zahlen?

Nein. Freiberufler nach § 18 EStG (Ärzte, Anwälte, Steuerberater, Architekten etc.) unterliegen nicht der Gewerbesteuerpflicht, auch nicht in München. Nur wenn freiberufliche und gewerbliche Tätigkeiten vermischt werden (z. B. Steuerberater + IT-Handel), kann die gesamte Tätigkeit als gewerblich eingestuft werden (Abfärberegelung).

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: Gewerbesteuergesetz (GewStG), Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV), Abgabenordnung (AO), Stadt München: Informationen zur Gewerbesteuer. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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