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Datum

Lesedauer

11–17 Minuten

OnlineBilanzBlogGewerbesteuer Imbiss

Gewerbesteuer Imbiss 2026: Berechnung & Optimierung

Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die Gewerbesteuer ist für Imbissbetreiber eine der zentralen Steuerarten – neben Umsatzsteuer und Einkommensteuer. Doch wie wird der Gewerbeertrag ermittelt, welche Rolle spielt der Hebesatz der Gemeinde und welche Besonderheiten gelten für Imbiss-GmbH, Einzelunternehmen oder Kleinunternehmer? Dieser Ratgeber erklärt alle relevanten Pflichten, Fristen und Gestaltungsmöglichkeiten für das Jahr 2026.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

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Kurzantwort

Jeder Imbissbetrieb unterliegt der Gewerbesteuer, sobald der Freibetrag von 24.500 Euro (Einzelunternehmen, Personengesellschaften) bzw. 0 Euro (GmbH) überschritten wird. Die Steuer bemisst sich nach dem Gewerbeertrag multipliziert mit der Steuermesszahl (3,5 %) und dem kommunalen Hebesatz. Imbissbetreiber sollten Vorauszahlungen, Buchführungspflichten und standortabhängige Hebesätze frühzeitig in ihre Liquiditätsplanung einbeziehen.

Grundlagen der Gewerbesteuer für Imbissbetriebe

Imbissbetriebe unterliegen als Gewerbebetriebe gemäß § 2 Abs. 1 GewStG grundsätzlich der Gewerbesteuer. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Imbiss als Einzelunternehmen, GmbH oder in einer anderen Rechtsform betrieben wird. Entscheidend ist die gewerbliche Tätigkeit: der entgeltliche Verkauf von Speisen und Getränken mit Gewinnerzielungsabsicht.

Die Gewerbesteuer wird auf den Gewerbeertrag erhoben, der aus dem steuerlichen Gewinn durch Hinzurechnungen und Kürzungen nach §§ 8, 9 GewStG ermittelt wird. Für Imbissbetriebe sind insbesondere die Hinzurechnungen von Miet- und Pachtzinsen sowie Finanzierungsanteilen relevant, da viele Betriebe ihre Räumlichkeiten anmieten und Inventar finanzieren.

Rechtsgrundlagen und Steuerschuldner

  • § 2 GewStG: Steuerpflicht für alle Gewerbebetriebe im Inland
  • § 5 GewStG: Gewerbeertrag als Bemessungsgrundlage
  • § 11 GewStG: Steuermesszahl von 3,5 % (Stand 2026)
  • Hebesatz: Gemeindespezifisch, meist zwischen 200 % und 490 %

Praxis-Hinweis: Freibetrag für Einzelunternehmen und Personengesellschaften

Wird der Imbiss nicht als Kapitalgesellschaft (GmbH, UG) geführt, greift gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG ein Freibetrag von 24.500 Euro. Dieser reduziert die Gewerbesteuerlast erheblich – bei einer GmbH entfällt dieser Freibetrag vollständig.

Wie wird der Gewerbeertrag im Imbissbetrieb ermittelt?

Die Ermittlung des Gewerbeertrags beginnt mit dem steuerlichen Gewinn aus der Einkommensteuererklärung (Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG oder Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG, je nach Buchführungspflicht). Dieser Ausgangswert wird durch die Hinzurechnungen nach § 8 GewStG und Kürzungen nach § 9 GewStG zum Gewerbeertrag modifiziert.

Hinzurechnungen nach § 8 GewStG im Imbiss-Kontext

Für Imbissbetriebe sind folgende Hinzurechnungen typisch relevant:

  • Miet- und Pachtzinsen (§ 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG): 25 % der Beträge über dem Freibetrag von 200.000 Euro werden hinzugerechnet. Relevant bei teuren Standortmieten in Innenstadtlagen oder Bahnhöfen.
  • Finanzierungsanteile (§ 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG): Zinsen für Darlehen, z. B. zur Finanzierung von Küchenausstattung, Theke, Kühlgeräten – 25 % über 200.000 Euro werden hinzugerechnet.
  • Leasingraten: Soweit sie nicht bereits in Miet- oder Finanzierungsanteilen enthalten sind.

Beispielrechnung Gewerbeertrag

Position Betrag (€)
Steuerlicher Gewinn (EÜR oder Bilanz) 60.000
+ Hinzurechnung Miete (25 % von 30.000 über Freibetrag) + 0
+ Hinzurechnung Zinsen (25 % von 8.000 über Freibetrag) + 0
= Gewerbeertrag vor Freibetrag 60.000
– Freibetrag (nur Einzelunternehmen/PersGes) – 24.500
= Gewerbeertrag (abgerundet auf volle 100 €) 35.500

Bei einer GmbH entfällt der Freibetrag, sodass der Gewerbeertrag 60.000 Euro beträgt. Darauf wird die Steuermesszahl von 3,5 % angewendet, anschließend der Hebesatz der Gemeinde.

Gewerbesteuer-Unterschiede: Imbiss-GmbH vs. Einzelunternehmen

Die Rechtsform des Imbissbetriebs hat erhebliche Auswirkungen auf die Gewerbesteuerbelastung. Während Einzelunternehmen und Personengesellschaften vom Freibetrag profitieren und die Gewerbesteuer teilweise auf die Einkommensteuer angerechnet bekommen, zahlt eine Imbiss-GmbH ab dem ersten Euro Gewerbeertrag.

Imbiss als GmbH

Kein Freibetrag nach § 11 Abs. 1 GewStG. Keine Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Körperschaftsteuer. Gesamtbelastung: ca. 30–33 % (KSt 15 % + SolZ 5,5 % auf KSt + GewSt je nach Hebesatz). Vorteil: Haftungsbeschränkung, klare Trennung Privat-/Betriebsvermögen.

Imbiss als Einzelunternehmen

Freibetrag 24.500 € nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG. Anrechnung der Gewerbesteuer auf Einkommensteuer nach § 35 EStG (Faktor 3,8). Gesamtbelastung: Progressiv nach ESt-Tarif, bei niedrigen Gewinnen oft günstiger. Nachteil: Unbeschränkte Haftung.

„Für Imbissbetriebe mit konstanten Gewinnen unter 50.000 Euro kann das Einzelunternehmen steuerlich vorteilhaft sein – dank Freibetrag und Anrechnung. Bei Expansion oder Haftungsrisiken empfehlen wir jedoch oft die GmbH, trotz höherer Gewerbesteuerlast.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Vergleichsrechnung (Hebesatz 400 %, Gewerbeertrag 40.000 €)

Position Einzelunternehmen GmbH
Gewerbeertrag vor Freibetrag 40.000 € 40.000 €
Freibetrag § 11 GewStG – 24.500 € 0 €
Gewerbeertrag (gerundet) 15.500 € 40.000 €
Steuermessbetrag (3,5 %) 543 € 1.400 €
Gewerbesteuer (Hebesatz 400 %) 2.172 € 5.600 €
Anrechnung auf ESt/KSt bis zu 2.065 € 0 €
Netto-Mehrbelastung GewSt ~100 € 5.600 €

Hebesatz und Standortwahl: Was Imbiss-Betreiber beachten müssen

Der Hebesatz nach § 16 GewStG wird von jeder Gemeinde individuell festgelegt und variiert erheblich. Für Imbissbetriebe, die standortgebunden sind, kann die Wahl des Standorts einen direkten Einfluss auf die Gewerbesteuerlast haben – insbesondere bei Neugründung oder Expansion.

Hebesätze im Vergleich (Stand 2026, Beispiele)

Stadt/Gemeinde Hebesatz (%) GewSt bei 10.000 € Messbetrag
München 490 4.900 €
Berlin 410 4.100 €
Hamburg 470 4.700 €
Leipzig 460 4.600 €
Kleinstadt (Durchschnitt) 350 3.500 €
Ländliche Gemeinde (niedrig) 200 2.000 €

Ein Imbiss mit 10.000 Euro Steuermessbetrag zahlt in München 4.900 Euro Gewerbesteuer, in einer Gemeinde mit Hebesatz 200 % dagegen nur 2.000 Euro – eine Differenz von 2.900 Euro jährlich. Bei mehrjähriger Betrachtung kann dies erhebliche Auswirkungen auf die Liquidität haben.

Vorsicht bei Betriebsstätten in mehreren Gemeinden

Betreibt ein Imbiss-Unternehmen mehrere Standorte in verschiedenen Gemeinden, erfolgt eine Zerlegung des Steuermessbetrags nach § 28 ff. GewStG anhand der Arbeitslöhne. Jede Gemeinde erhebt ihren eigenen Hebesatz. Die Gewerbesteuererklärung wird komplexer, es sind Zerlegungserklärungen nach § 29 GewStG erforderlich.

Wer den Jahresabschluss und die Gewerbesteuererklärung durch einen Steuerberater erstellen lassen möchte, findet auf OnlineBilanz.de digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen – auch bei mehreren Betriebsstätten.

Gewerbesteuervorauszahlungen: Planung und Liquidität im Imbiss

Die Gewerbesteuer wird gemäß § 19 GewStG vierteljährlich als Vorauszahlung erhoben: 15. Februar, 15. Mai, 15. August, 15. November. Die Höhe der Vorauszahlungen richtet sich nach dem letzten Steuerbescheid oder wird vom Finanzamt geschätzt, wenn noch kein Bescheid vorliegt.

Anpassung der Vorauszahlungen

Imbissbetriebe unterliegen oft saisonalen Schwankungen (Sommer: Hochsaison, Winter: weniger Laufkundschaft). Wenn absehbar ist, dass der Gewinn und damit der Gewerbeertrag niedriger ausfallen wird, kann nach § 19 Abs. 3 GewStG eine Herabsetzung der Vorauszahlungen beantragt werden. Dies schont die Liquidität und verhindert hohe Erstattungen im Folgejahr.

  • Quartalsweise Vorauszahlungstermine im Liquiditätsplan berücksichtigen
  • Bei Gewinnrückgang: Herabsetzungsantrag nach § 19 Abs. 3 GewStG stellen
  • Bei Gewinnsteigerung: Freiwillige Erhöhung, um Nachzahlungszinsen nach § 233a AO zu vermeiden
  • Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer nicht mit Gewerbesteuer verwechseln (keine Fristverlängerung bei GewSt-Vorauszahlung)
  • Buchhalterische Rückstellung für Gewerbesteuernachzahlung bilden (§ 249 Abs. 1 HGB)

„Viele Imbiss-Betreiber unterschätzen die Vorauszahlungslast, insbesondere im ersten Geschäftsjahr einer GmbH. Wir empfehlen, monatlich einen festen Betrag für Gewerbe- und Körperschaftsteuer zurückzulegen – so vermeiden Sie Liquiditätsengpässe.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Kleinunternehmer-Regelung und Gewerbesteuer: Häufige Irrtümer

Ein weit verbreiteter Irrtum: Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG befreit von der Umsatzsteuer, hat aber keinen Einfluss auf die Gewerbesteuerpflicht. Ein Imbiss, der unter der Umsatzgrenze von 25.000 Euro (seit 2025) bleibt und keine Umsatzsteuer ausweist, ist dennoch gewerbesteuerpflichtig, sobald der Gewerbeertrag den Freibetrag übersteigt.

Abgrenzung: Umsatzsteuer vs. Gewerbesteuer

Kleinunternehmer-Regelung (§ 19 UStG)

Betrifft: Umsatzsteuer. Grenze: Umsatz max. 25.000 € im Vorjahr (Stand 2026). Folge: Keine Umsatzsteuer ausweisen, kein Vorsteuerabzug. Keine Auswirkung auf Gewerbesteuer.

Gewerbesteuerpflicht (§ 2 GewStG)

Betrifft: Gewerbeertrag. Freibetrag: 24.500 € (nur Einzelunternehmen/PersGes). Keine Umsatzgrenze: Auch Kleinunternehmer zahlen GewSt. Vollständig unabhängig von § 19 UStG.

Wichtig für Start-ups und Kleinstimbisse

Selbst wenn Sie als Kleinunternehmer starten und keine Umsatzsteuer abführen, müssen Sie bei Gewinn über 24.500 Euro (Einzelunternehmen) Gewerbesteuer zahlen. Die Gewerbesteuererklärung ist fristgerecht einzureichen – bei GmbHs gilt dies ab dem ersten Euro Gewerbeertrag.

Die korrekte steuerliche Einordnung und rechtzeitige Abgabe der Gewerbesteuererklärung ist essenziell. Wer Unterstützung benötigt, kann den Jahresabschluss und die Steuererklärungen durch das OnlineBilanz Steuerberater-Team erstellen lassen – digital, mit Festpreis und ohne Wartezeiten.

Buchführung und Gewerbesteuererklärung im Imbiss: Pflichten und Fristen

Imbissbetriebe unterliegen je nach Rechtsform und Größe unterschiedlichen Buchführungspflichten. Kapitalgesellschaften (GmbH, UG) sind nach § 6 HGB unabhängig von Umsatz und Gewinn buchführungspflichtig. Einzelunternehmen und Personengesellschaften werden nach § 141 AO buchführungspflichtig, wenn sie die Schwellenwerte überschreiten (Umsatz > 800.000 Euro oder Gewinn > 80.000 Euro, Stand 2026).

Gewerbesteuererklärung: Abgabefristen 2026

Steuerpflichtige Abgabefrist (Bilanzstichtag 31.12.2025) Gesetzliche Grundlage
Ohne Steuerberater 31. Juli 2026 § 149 Abs. 2 AO
Mit Steuerberater 30. April 2027 § 149 Abs. 3 AO, FinVerw-Erlass
Fristverlängerung möglich Auf Antrag, individuell § 109 AO

Die Gewerbesteuererklärung wird zusammen mit der Einkommensteuererklärung (Einzelunternehmen) bzw. Körperschaftsteuererklärung (GmbH) eingereicht. Grundlage ist die Anlage GewSt zur Steuererklärung. Bei verspäteter Abgabe drohen Verspätungszuschläge nach § 152 AO (mind. 25 Euro pro Monat, bei GmbHs oft deutlich höher).

Notwendige Unterlagen für die Gewerbesteuererklärung

  • Gewinnermittlung: EÜR nach § 4 Abs. 3 EStG oder Bilanz/GuV nach § 4 Abs. 1 EStG
  • Nachweise zu Hinzurechnungen: Mietverträge, Darlehensverträge, Zinsbescheinigungen
  • Nachweise zu Kürzungen: Beteiligungen, Grundbesitz (falls zutreffend)
  • Vorjahresbescheide: Gewerbesteuermessbescheid, Gewerbesteuerbescheid
  • Bei Zerlegung: Lohnsummen je Betriebsstätte, Standortangaben

Vorsicht: Schätzungsbefugnis des Finanzamts

Wird die Gewerbesteuererklärung nicht oder verspätet eingereicht, kann das Finanzamt nach § 162 AO den Gewerbeertrag schätzen – oft zu Ungunsten des Steuerpflichtigen. Dies kann zu erheblichen Nachzahlungen und Zinsen führen.

Für GmbH-Geschäftsführer, die den Jahresabschluss und die Gewerbesteuererklärung nicht selbst erstellen möchten, bietet OnlineBilanz eine digitale Lösung: Unsere zugelassenen Steuerberater übernehmen die Erstellung, Prüfung und fristgerechte Einreichung – koordiniert durch Servet Gündogan und das Büroteam in Stuttgart.

Sonderfall: Speisen außer Haus und ermäßigter Umsatzsteuersatz

Imbissbetriebe profitieren häufig vom ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG für die Lieferung von Speisen. Entscheidend ist die Abgrenzung zwischen Lieferung (7 %) und sonstiger Leistung (19 %). Seit dem BMF-Schreiben vom 11.11.2020 gilt: Werden Speisen ohne wesentliche Dienstleistungselemente abgegeben (z. B. reine Mitnahme, Lieferdienst ohne Bedienung), liegt eine Lieferung vor.

Auswirkung auf Gewerbesteuer: Keine direkte Verbindung

Die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes hat keine Auswirkung auf die Gewerbesteuer. Die Gewerbesteuer bemisst sich nach dem Gewerbeertrag (Gewinn), nicht nach dem Umsatz oder der Umsatzsteuer. Allerdings kann die Umsatzsteuer-Einordnung Einfluss auf die Liquidität haben: 7 % statt 19 % bedeutet weniger Umsatzsteuer-Zahllast, was indirekt die Liquidität für Gewerbesteuervorauszahlungen verbessert.

Übersicht: Umsatzsteuer-Einordnung typischer Imbiss-Leistungen

Leistung Einordnung USt-Satz
Currywurst zum Mitnehmen Lieferung 7 %
Döner im Take-away Lieferung 7 %
Pizza-Lieferdienst (ohne Bedienung) Lieferung 7 %
Verzehr an Stehtischen des Imbisses Sonstige Leistung 19 %
Getränke (immer) Sonstige Leistung 19 %
Catering mit Bedienung Sonstige Leistung 19 %

Praxis-Tipp: Saubere Kassenführung

Imbissbetriebe müssen die Umsätze nach Steuersätzen getrennt erfassen (7 % / 19 %). Dies ist nicht nur für die Umsatzsteuer, sondern auch für die Betriebsprüfung relevant. Eine ordnungsgemäße Kassenführung nach GoBD und KassenSichV ist Voraussetzung – bei Verstößen drohen Hinzuschätzungen, die den Gewerbeertrag erhöhen.

Häufige Fehler bei der Gewerbesteuer im Imbissbetrieb

In der Praxis begegnen uns bei der Beratung von Imbissbetrieben immer wieder dieselben Fehlerquellen, die zu Nachzahlungen, Zinsen oder sogar Strafzuschlägen führen können. Nachfolgend die häufigsten Stolpersteine:

1. Verwechslung von Umsatzsteuer und Gewerbesteuer

Wie bereits erläutert: Die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) befreit nicht von der Gewerbesteuer. Auch Betriebe mit niedrigen Umsätzen müssen Gewerbesteuererklärungen abgeben und ggf. Gewerbesteuer zahlen.

2. Fehlende Rückstellungen für Gewerbesteuernachzahlungen

Insbesondere GmbHs sind verpflichtet, nach § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden – dazu gehört die Gewerbesteuerschuld. Fehlt diese Rückstellung, ist die Bilanz fehlerhaft, was bei Offenlegung nach § 325 HGB zu Problemen führen kann.

3. Nicht angepasste Vorauszahlungen

Bei stark schwankendem Gewinn (z. B. nach Umbau, Standortwechsel, Corona-Lockdown) bleiben die Vorauszahlungen oft auf altem Niveau. Das führt entweder zu hohen Nachzahlungen oder zu unnötiger Kapitalbindung. Rechtzeitige Herabsetzungs- oder Erhöhungsanträge nach § 19 Abs. 3 GewStG sind essenziell.

4. Unvollständige Gewinnermittlung

Privatentnahmen und Privateinlagen müssen sauber dokumentiert werden. Fehlende Belege, Bargeldbewegungen ohne Nachweis oder fehlende Kassenbücher führen zu Hinzuschätzungen – das erhöht den Gewinn und damit den Gewerbeertrag.

5. Keine oder verspätete Gewerbeummeldung bei Standortwechsel

Wechselt der Imbiss in eine andere Gemeinde, muss dies dem Gewerbeamt gemeldet werden (§ 14 GewO). Das Finanzamt wird automatisch informiert, der neue Hebesatz gilt ab Verlegung. Fehlt die Ummeldung, erfolgt die Besteuerung weiterhin in der alten Gemeinde – mit möglichen Nachforderungen und Bußgeldern.

„Ein sauberer Jahresabschluss ist die Grundlage jeder korrekten Gewerbesteuererklärung. Wir stellen regelmäßig fest, dass Imbissbetriebe mit professioneller Buchführung und steuerlicher Begleitung deutlich weniger Probleme mit dem Finanzamt haben – und oft sogar Steuern sparen.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

  • Gewerbesteuer und Umsatzsteuer klar trennen
  • Rückstellungen für Gewerbesteuer in Bilanz bilden (GmbH)
  • Vorauszahlungen regelmäßig an aktuelle Ertragslage anpassen
  • Belege lückenlos sammeln, Kassenführung GoBD-konform
  • Standortwechsel sofort beim Gewerbeamt melden
  • Jahresabschluss und Steuererklärungen fristgerecht durch Steuerberater erstellen lassen

Häufig gestellte Fragen

Muss ich als Imbissbetreiber Gewerbesteuer zahlen, wenn ich unter der Kleinunternehmer-Grenze von 22.000 Euro Umsatz bleibe?

Ja. Die Kleinunternehmer-Regelung nach § 19 UStG betrifft ausschließlich die Umsatzsteuer. Ob Gewerbesteuer anfällt, hängt vom Gewerbeertrag ab. Liegt dieser über dem Freibetrag von 24.500 Euro (Einzelunternehmen, Personengesellschaften), wird Gewerbesteuer erhoben – unabhängig vom Umsatz.

Kann ich die Gewerbesteuer steuerlich geltend machen?

Ja, teilweise. Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften wird die Gewerbesteuer gemäß § 35 EStG auf die Einkommensteuer angerechnet (bis zu dem im Gesetz genannten Höchstbetrag). Bei einer GmbH ist die Gewerbesteuer nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig, mindert aber über die Anrechnung die persönliche Steuerlast der Gesellschafter nicht direkt.

Welchen Einfluss hat der Standort meines Imbisses auf die Gewerbesteuer?

Entscheidend ist der Hebesatz der Gemeinde, in der sich der Imbiss befindet. Dieser variiert stark: In manchen Gemeinden liegt er unter 300 %, in Großstädten oft über 400 %. Der Hebesatz wird auf den Gewerbesteuermessbetrag (Gewerbeertrag × 3,5 %) angewendet und bestimmt die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer.

Was passiert, wenn ich die Gewerbesteuererklärung zu spät abgebe?

Das Finanzamt kann Verspätungszuschläge nach § 152 AO festsetzen – bis zu 25.000 Euro. Zudem können Säumniszuschläge auf zu spät entrichtete Vorauszahlungen oder Nachzahlungen anfallen (1 % pro Monat nach § 240 AO). Bei wiederholten Fristversäumnissen drohen auch Zwangsgelder.

Kann ich als Imbiss-Betreiber die Gewerbesteuer vermeiden, indem ich freiberuflich arbeite?

Nein. Der Betrieb eines Imbisses ist nach § 15 EStG immer ein Gewerbebetrieb und niemals freiberufliche Tätigkeit im Sinne des § 18 EStG. Freiberufler sind ausschließlich bestimmte Berufsgruppen (z. B. Ärzte, Anwälte, Ingenieure). Ein gastronomischer Betrieb unterliegt stets der Gewerbesteuer, sobald der Freibetrag überschritten wird.

Wann muss ich erstmals Gewerbesteuervorauszahlungen leisten?

Das Finanzamt setzt Gewerbesteuervorauszahlungen erstmals nach Abgabe der ersten Gewerbesteuererklärung fest – meist vierteljährlich (15.02., 15.05., 15.08., 15.11.). Im Gründungsjahr kann es sein, dass zunächst keine Vorauszahlungen anfallen; nach dem ersten Bescheid werden sie jedoch rückwirkend oder für das Folgejahr angepasst.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: Gewerbesteuergesetz (GewStG), Abgabenordnung (AO), Einkommensteuergesetz (EStG), Handelsgesetzbuch (HGB). Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

Welche Daten muss ich bereitstellen?

In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
  • Schnell — ca. 2 Wochen
  • Blitz — ca. 1 Woche

Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

GoBD‑konform Prüfungsfeste Dokumentation
DSGVO‑konform Sichere Datenverarbeitung
Server in Deutschland Datenhosting in Frankfurt
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Ben
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