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OnlineBilanzBlogGesetzliche Rücklage der UG: Thesaurierungspflicht nach § 5a Abs. 3 GmbHG richtig berechnen und buchen

Gesetzliche Rücklage der UG: Thesaurierungspflicht nach § 5a Abs. 3 GmbHG richtig berechnen und buchen

Veröffentlicht: 16.07.2026Aktualisiert: 16.07.2026Fachlich geprüft: 16.07.2026Lesezeit: ca. 9 Minuten

Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist das einzige Rechtssubjekt im deutschen GmbH-Recht, das kraft Gesetzes zur Thesaurierung verpflichtet ist: Jedes Jahr müssen 25 % eines positiven Jahresergebnisses – gemindert um einen etwaigen Verlustvortrag – zwingend in die gesetzliche Rücklage eingestellt werden. Wer diese Pflicht unterschätzt, riskiert fehlerhafte Gewinnverwendungsbeschlüsse, Haftungsrisiken der Geschäftsführung und Mängel im Jahresabschluss. Dieser Fachbeitrag klärt Berechnung, Buchung und Bilanzausweis auf Ebene der Handelsbilanz – inklusive Sonderfall Jahresfehlbetrag, zulässiger Verwendungen und der Rücklagen-Auflösung beim Übergang zur GmbH.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

FK
✓ Fachlich geprüft vonFabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.
Steuerberaterkammer Stuttgart

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Fabian Klement hat die fachlichen Aussagen dieses Beitrags geprüft.

Kurzantwort

Die gesetzliche Rücklage der UG entsteht durch die in § 5a Abs. 3 GmbHG normierte Pflicht, jährlich 25 % des um einen Verlustvortrag geminderten Jahresüberschusses (handelsrechtlicher Wert nach Steuern) in eine zweckgebundene Rücklage einzustellen. Die Bemessungsgrundlage ist der Jahresüberschuss laut Gewinn- und Verlustrechnung (§ 275 HGB) nach Abzug von Körperschaft- und Gewerbesteuer, jedoch vor Gewinnverwendung. Bei Jahresfehlbetrag entfällt die Einstellungspflicht vollständig. In der Bilanz wird die Rücklage unter dem Eigenkapitalposten „Andere Gewinnrücklagen“ (§ 266 Abs. 3 A. III. HGB) ausgewiesen; in der Steuerbilanz existiert sie nicht und berührt das steuerliche Einlagekonto nach § 27 KStG nur im Ausnahmefall der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln.

Rechtsgrundlage & Zweck der gesetzlichen Rücklage der UG

Die UG (haftungsbeschränkt) wurde durch das MoMiG 2008 als „kleine Schwester“ der GmbH eingeführt und erlaubt ein Mindeststammkapital von 1 Euro (§ 5a Abs. 1 GmbHG). Genau dieses faktisch fehlende Haftungskapital ist der Grund für die gesetzliche Thesaurierungspflicht: Die UG soll sich schrittweise das für eine GmbH erforderliche Mindeststammkapital von 25.000 Euro „ansparen“, um den Gläubigerschutz sicherzustellen, der bei der GmbH durch das aufgebrachte Mindestkapital gewährt wird.

§ 5a Abs. 3 GmbHG verpflichtet die Gesellschafter, in der Gewinnverwendung mindestens ein Viertel des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses in die gesetzliche Rücklage einzustellen. Die Norm ist zwingend; eine abweichende Satzungsregelung ist unwirksam. Einzig die Insolvenzordnung (§ 17 InsO) verdrängt die Pflicht, soweit Insolvenzmasse und Gläubigerpräferenzen vorgehen.

Wichtig: Zweckbindung der Rücklage

Die gesetzliche Rücklage der UG ist ausschließlich zur Deckung eines Jahresfehlbetrags oder zur Durchführung einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zulässig (§ 5a Abs. 3 Satz 2 GmbHG). Eine freie Ausschüttung an Gesellschafter ist ausgeschlossen – auch nicht, wenn das Stammkapital bereits 25.000 Euro überschreitet.

Bemessungsgrundlage: vor oder nach Steuern?

Ein häufiger Fehler in der Praxis ist die Konfusion darüber, ob die 25 % vom Jahresüberschuss vor oder nach Ertragsteuern zu berechnen sind. Das Gesetz verweist auf den „Jahresüberschuss“ im Sinne des § 275 HGB. Dieser Posten steht in der Gewinn- und Verlustrechnung nach Abzug der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag (Körperschaftsteuer inkl. Solidaritätszuschlag sowie Gewerbesteuer). Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer mindern also die Bemessungsgrundlage. Wer die Höhe der vierteljährlichen Steuervorauszahlungen korrekt ermittelt hat, kann den nach Steuern verbleibenden Jahresüberschuss präzise kalkulieren.

Maßgeblich ist damit der handelsrechtliche Jahresüberschuss laut GuV, Position 20 (Gesamtkostenverfahren) bzw. Position 19 (Umsatzkostenverfahren) – und zwar vor jeglicher Gewinnverwendung (vor Einstellung in Rücklagen, vor Ausschüttung). Etwaige Ergebnisabführungsverträge oder Verlustübernahmen, die den Jahresüberschuss beeinflussen, sind bereits im GuV-Ergebnis enthalten.

Achtung: Wer die 25 % vom Ergebnis vor Steuern berechnet, stellt zu viel in die Rücklage ein. Der Fehler ist zwar handelsrechtlich konservativ und begünstigt Gläubiger, verstößt aber gegen den Beschluss und die Ausschüttungsansprüche der Gesellschafter. Korrekt ist stets der Jahresüberschuss nach Steuern.

Berechnungsbeispiel mit Zahlen

Das folgende Beispiel zeigt die Berechnung für eine UG mit einem Stammkapital von 1.000 Euro, die im dritten Geschäftsjahr erstmals einen nennenswerten Überschuss erzielt. Im Vorjahr bestand ein Verlustvortrag von 3.200 Euro.

Position Betrag (EUR)
Jahresüberschuss laut GuV (nach KSt/GewSt) 18.000,00
./. Verlustvortrag aus Vorjahr – 3.200,00
Bemessungsgrundlage § 5a Abs. 3 GmbHG 14.800,00
Pflichteinstellung in gesetzliche Rücklage (25 %) 3.700,00
Verbleibender Betrag zur freien Verwendung 14.300,00

Der verbleibende Betrag von 14.300 Euro setzt sich zusammen aus dem Jahresüberschuss (18.000 Euro) abzüglich der Rücklageneinstellung (3.700 Euro). Der Verlustvortrag selbst ist durch Verrechnung mit dem laufenden Jahresüberschuss im Bilanzergebnis bereits aufgelöst. Über die Verwendung der 14.300 Euro beschließen die Gesellschafter im Gewinnverwendungsbeschluss.

Variante: Kein Verlustvortrag vorhanden

Fehlt ein Verlustvortrag, gilt der Jahresüberschuss in voller Höhe als Bemessungsgrundlage. Bei einem Jahresüberschuss von 18.000 Euro wären dann 4.500 Euro (25 %) einzustellen.

Buchungssatz SKR 03 / SKR 04

Die Einstellung in die gesetzliche Rücklage der UG erfolgt im Rahmen der Gewinnverwendungsbuchung nach Aufstellung des Jahresabschlusses – also erst nach dem Feststellungsbeschluss, nicht bereits am Bilanzstichtag selbst. Buchungstechnisch wird das Bilanzergebnis (Konto „Gewinnvortrag/Verlustvortrag“) in die Rücklage umgebucht.

SKR 03
Soll: 2970 – Gewinnvortrag vor Verwendung
Haben: 2960 – Gesetzliche Rücklage (andere Gewinnrücklage)
Betrag: 3.700,00 EUR

Buchungstext: Einstellung Jahresüberschuss in gesetzliche Rücklage gem. § 5a Abs. 3 GmbHG

SKR 04
Soll: 2970 – Gewinnvortrag vor Verwendung
Haben: 2960 – Gesetzliche Rücklage (andere Gewinnrücklage)
Betrag: 3.700,00 EUR

Buchungstext: Einstellung Jahresüberschuss in gesetzliche Rücklage gem. § 5a Abs. 3 GmbHG

Hinweis zu den Kontonummern

SKR 03 und SKR 04 verwenden für „Andere Gewinnrücklagen“ in der Praxis die Konten im Bereich 2960/2961. Abhängig vom Buchführungsprogramm und der individuellen Konteneinrichtung kann die UG ein gesondertes Unterkonto „Gesetzliche Rücklage UG“ anlegen (z. B. 2961), um die Zweckbindung transparent zu dokumentieren. Sprechen Sie dies mit Ihrem Steuerberater oder Buchhalter ab.

Ausweis in der Bilanz

In der Handelsbilanz der UG ist die gesetzliche Rücklage nach § 266 Abs. 3 A. III. HGB unter dem Eigenkapitalposten „Andere Gewinnrücklagen“ auszuweisen. Eine eigene gesetzlich vorgeschriebene Bezeichnung „Gesetzliche Rücklage“ im Sinne des § 266 Abs. 3 A. III. Nr. 1 HGB (wie bei der AG) gibt es für die GmbH und damit auch die UG nicht; der Ausweis erfolgt unter der allgemeinen Sammelposition. Gleichwohl ist es aus Transparenzgründen und zur Dokumentation der Zweckbindung geboten, einen gesonderten Unterposten im Eigenkapitalspiegel oder im Anhang auszuweisen.

Eigenkapitalstruktur (Beispiel) EUR
A. I. Gezeichnetes Kapital 1.000,00
A. II. Kapitalrücklage 0,00
A. III. Gewinnrücklagen – Gesetzliche Rücklage UG (§ 5a Abs. 3 GmbHG) 3.700,00
A. IV. Gewinnvortrag 10.600,00
Eigenkapital gesamt 15.300,00

Verhalten bei Jahresfehlbetrag oder Verlustvortrag

Weist die UG in einem Geschäftsjahr einen Jahresfehlbetrag aus, greift die Thesaurierungspflicht nicht. Es gibt nichts einzustellen, weil die Bemessungsgrundlage null oder negativ ist. Die gesetzliche Rücklage bleibt unverändert stehen – sie darf aber zur Verlustabdeckung aufgelöst werden (§ 5a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 GmbHG), wenn dies die Gesellschafter im Gewinnverwendungsbeschluss so beschließen.

Besteht lediglich ein Verlustvortrag aus Vorjahren, der betragsmäßig den aktuellen Jahresüberschuss unterschreitet, ist die Bemessungsgrundlage der positive Differenzbetrag (Jahresüberschuss minus Verlustvortrag), wie im obigen Zahlenbeispiel gezeigt. Übersteigt der Verlustvortrag den Jahresüberschuss, ist die Bemessungsgrundlage null – keine Einstellungspflicht, aber auch kein ausschüttungsfähiger Gewinn.

Jahresfehlbetrag → keine Einstellungspflicht, Rücklage bleibt erhalten
Jahresüberschuss ≤ Verlustvortrag → keine Einstellungspflicht
Jahresüberschuss > Verlustvortrag → 25 % der Differenz einzustellen
Ausschüttungsbeschränkung gilt solange die UG firmiert

Zulässige Verwendungen der gesetzlichen Rücklage

§ 5a Abs. 3 Satz 2 GmbHG beschränkt die Verwendung auf zwei abschließende Zwecke:

1. Verlustausgleich

Die Rücklage kann zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags oder zur Tilgung eines Verlustvortrags aufgelöst werden. Der Beschluss der Gesellschafter hierüber ist zwingend (§ 5a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 GmbHG). Eine automatische Verrechnung ohne Gesellschafterbeschluss ist unzulässig.

Buchungssatz (SKR 03/04):
Soll: 2960 – Gesetzliche Rücklage UG
Haben: 2978 – Verlustvortrag (Vorjahr)

2. Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln

Die Rücklage kann in Stammkapital umgewandelt werden (§ 5a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 GmbHG). Dies ist der klassische Weg zur stufenweisen Auffüllung des Stammkapitals. Die Kapitalerhöhung erfordert notarielle Beurkundung und Eintragung ins Handelsregister.

Buchungssatz (SKR 03/04):
Soll: 2960 – Gesetzliche Rücklage UG
Haben: 2900 – Gezeichnetes Kapital

Auflösung der gesetzlichen Rücklage bei Umwandlung UG → GmbH

Sobald das Stammkapital der UG auf mindestens 25.000 Euro angehoben und die Gesellschaft zur GmbH umfirmiert ist, entfällt die Thesaurierungspflicht des § 5a GmbHG vollständig (§ 5a Abs. 5 GmbHG). Die bis dahin angesammelten Beträge in der gesetzlichen Rücklage werden nicht automatisch aufgelöst.

Die bisherige gesetzliche Rücklage der UG geht mit der Umfirmierung in die freien Gewinnrücklagen der GmbH über. Einer gesonderten Auflösungsbuchung bedarf es nicht zwingend – die bisherige Zweckbindung entfällt kraft Gesetzes, weil § 5a GmbHG auf die umgewandelte GmbH keine Anwendung mehr findet. Aus Klarheitsgründen empfiehlt sich jedoch eine Umbenennung des Rücklagenpostens im Eigenkapitalspiegel und eine entsprechende Erläuterung im Anhang.

Wurde die Rücklage zur Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln verwendet, ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang das steuerliche Einlagekonto nach § 27 KStG berührt wird (dazu mehr im nächsten Abschnitt).

Praxishinweis: Zeitpunkt der Wirkung

Die Befreiung von § 5a Abs. 3 GmbHG wirkt erst mit Eintragung der Kapitalerhöhung und der Umfirmierung im Handelsregister. Bis zu diesem Zeitpunkt läuft die Thesaurierungspflicht weiter – auch wenn die Gesellschafter die Umwandlung bereits beschlossen haben.

Handelsbilanz vs. Steuerbilanz & steuerliches Einlagekonto

Die gesetzliche Rücklage nach § 5a Abs. 3 GmbHG ist ein rein handelsrechtlicher Posten. In der steuerlichen Gewinnermittlung existiert sie nicht. Die Steuerbilanz der UG kennt keine Pflicht zur Rücklagenbildung; der steuerliche Gewinn wird unabhängig von der handelsrechtlichen Gewinnverwendung ermittelt.

Daraus folgt: Die Einstellung in die gesetzliche Rücklage ist steuerlich neutral. Sie mindert weder den körperschaft- noch den gewerbesteuerpflichtigen Gewinn. Das Betriebsvermögen bleibt auf Ebene der Gesellschaft erhalten – dies entspricht einem Thesaurierungseffekt, nicht einer Betriebsausgabe.

Steuerliches Einlagekonto (§ 27 KStG)

Relevant wird das steuerliche Einlagekonto ausschließlich in dem Sonderfall, in dem die angesammelte gesetzliche Rücklage zur Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln verwendet wird. Bei einer solchen Kapitalerhöhung nach §§ 57c ff. GmbHG wird geprüft, ob der umgewandelte Betrag aus dem steuerlichen Einlagekonto oder aus dem Gewinnkörper stammt. Stammt er aus versteuerten Gewinnen (was bei der gesetzlichen Rücklage, die aus dem Jahresüberschuss nach Steuern gebildet wurde, regelmäßig der Fall ist), erhöht er das steuerliche Einlagekonto nicht. Die Konsequenz: Eine spätere Ausschüttung dieses kapitalisierten Betrags gilt als Gewinnausschüttung und ist körperschaftsteuerpflichtig (Kapitalertragsteuer auf Gesellschafterebene). Diese Systematik sollte vor jeder Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln sorgfältig geprüft werden.

Gewinnverwendungsbeschluss als Brücke zwischen Jahresabschluss und Rücklage

Die gesetzliche Rücklage entsteht nicht automatisch mit dem Jahresabschluss, sondern erst durch den Gewinnverwendungsbeschluss der Gesellschafter. Dieser Beschluss muss gemäß § 46 Nr. 1 GmbHG die Feststellung des Jahresabschlusses und die Ergebnisverwendung umfassen. Für die UG ist die Einstellung des Pflichtbetrags in die gesetzliche Rücklage inhaltlich zwingend vorgegeben – die Gesellschafter haben insoweit keinen Ermessensspielraum. Der Beschluss konkretisiert lediglich den Gesetzesvollzug und dokumentiert ihn für Handelsregister, Gläubiger und Finanzbehörden.

Inhaltlich sollte der Gewinnverwendungsbeschluss der UG folgende Punkte festhalten:

Höhe des festgestellten Jahresüberschusses nach Steuern
Höhe des Verlustvortrags aus dem Vorjahr (sofern vorhanden)
Ermittelte Bemessungsgrundlage nach § 5a Abs. 3 GmbHG
Pflichtbetrag (25 % der Bemessungsgrundlage) und Einstellung in die gesetzliche Rücklage
Verwendung des verbleibenden Betrags (Gewinnvortrag, Ausschüttung oder weitere freiwillige Rücklagen)

Ausführliche Muster und rechtliche Anforderungen an Form und Inhalt finden Sie in unserem Beitrag zum Gesellschafterbeschluss der UG.

Ein fehlerhafter oder fehlender Gewinnverwendungsbeschluss kann zur Nichtigkeit der Ausschüttung führen und begründet unter Umständen persönliche Haftungsrisiken des Geschäftsführers nach § 43 GmbHG, wenn die Pflichteinstellung unterblieben ist.

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Fazit: Gesetzliche Rücklage der UG konsequent und korrekt handhaben

Die gesetzliche Rücklage der UG ist kein buchhalterisches Detail, sondern ein zwingendes Instrument des Gläubigerschutzes, das fehlerfreie Buchführung, klare Gewinnverwendungsbeschlüsse und ein Verständnis der Abgrenzung zwischen Handels- und Steuerbilanz voraussetzt. Die wichtigsten Grundsätze im Überblick:

  • Bemessungsgrundlage ist der Jahresüberschuss nach Steuern laut GuV, gemindert um den Verlustvortrag.
  • Der Pflichtbetrag beträgt exakt 25 % dieser Bemessungsgrundlage – nicht mehr, nicht weniger.
  • Bei Jahresfehlbetrag oder wenn der Verlustvortrag den Jahresüberschuss übersteigt, entfällt die Einstellungspflicht vollständig.
  • Ausweis erfolgt in der Handelsbilanz unter „Andere Gewinnrücklagen“ (§ 266 Abs. 3 A. III. HGB); in der Steuerbilanz ist die gesetzliche Rücklage der UG ohne Relevanz.
  • Zulässige Verwendungen sind abschließend auf Verlustausgleich und Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln begrenzt.
  • Mit der Umfirmierung zur GmbH (Stammkapital ≥ 25.000 Euro, Handelsregistereintrag) entfällt die Pflicht, die Rücklage bleibt jedoch als freie Gewinnrücklage erhalten.

Für Geschäftsführer und steuerliche Berater der UG empfiehlt sich eine jährliche Checkliste, die sicherstellt, dass der Gewinnverwendungsbeschluss die gesetzliche Rücklage der UG korrekt ausweist – bevor die Buchung erfolgt und bevor Ausschüttungen fließen.

25 %

Pflichteinstellung vom geminderten Jahresüberschuss (§ 5a Abs. 3 GmbHG)

25.000 EUR

Mindeststammkapital GmbH – Ziel der Thesaurierung

Häufig gestellte Fragen

Wie wird die gesetzliche Rücklage der UG berechnet?

Basis ist der handelsrechtliche Jahresüberschuss nach Körperschaft- und Gewerbesteuer, gemindert um den Verlustvortrag aus dem Vorjahr. Von diesem Betrag sind 25 % in die gesetzliche Rücklage einzustellen. Beträgt der Jahresüberschuss z. B. 18.000 € und der Verlustvortrag 3.200 €, lautet die Bemessungsgrundlage 14.800 € und die Pflichteinstellung 3.700 €.

Wird die gesetzliche Rücklage der UG vor oder nach Steuern berechnet?

Nach Steuern. Maßgeblich ist der Jahresüberschuss laut GuV, der nach Abzug von Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer ausgewiesen wird. Eine Berechnung vor Ertragsteuern wäre unzutreffend und würde die Rücklage systematisch zu hoch ansetzen.

Welchen Buchungssatz verwendet man für die gesetzliche Rücklage der UG (SKR 03)?

Soll: Konto 2970 (Gewinnvortrag vor Verwendung) an Haben: Konto 2960 (Andere Gewinnrücklagen / Gesetzliche Rücklage UG). Der Betrag entspricht dem nach § 5a Abs. 3 GmbHG ermittelten Pflichtbetrag. Viele Buchführungsprogramme erlauben die Einrichtung eines Unterkontos 2961 für die gesetzliche Rücklage UG.

Was passiert mit der gesetzlichen Rücklage bei einem Jahresfehlbetrag?

Bei einem Jahresfehlbetrag entfällt die Einstellungspflicht vollständig, da keine positive Bemessungsgrundlage vorhanden ist. Die bereits angesammelte Rücklage bleibt erhalten, kann aber durch Gesellschafterbeschluss zur Deckung des Jahresfehlbetrags oder eines Verlustvortrags aufgelöst werden.

Was passiert mit der gesetzlichen Rücklage, wenn die UG zur GmbH wird?

Mit der Eintragung der Umfirmierung und der Kapitalerhöhung auf mindestens 25.000 Euro im Handelsregister entfällt § 5a GmbHG. Die gesetzliche Rücklage der UG geht automatisch in die freien Gewinnrücklagen der GmbH über und kann dann – wie andere Gewinnrücklagen – nach den allgemeinen GmbH-Regeln verwendet oder ausgeschüttet werden.

Wird die gesetzliche Rücklage der UG in der Steuerbilanz ausgewiesen?

Nein. Die gesetzliche Rücklage nach § 5a Abs. 3 GmbHG ist ein rein handelsrechtlicher Posten und existiert in der Steuerbilanz nicht. Die Einstellung ist steuerlich neutral und mindert weder den körperschaft- noch den gewerbesteuerpflichtigen Gewinn.

Über Autor und fachliche Prüfung

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Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

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Fachliche Prüfung

Fabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.

✓ Steuerberaterkammer Stuttgart · Wirtschaftsprüferkammer

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Verantwortet die fachliche Prüfung dieses Beitrags.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Alle steuerlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer. OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet. Stand der Rechtslage: July 2026.

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