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Lesedauer

13–20 Minuten

OnlineBilanzBlogGehaltsabrechnung verstehen

Gehaltsabrechnung verstehen 2026: Aufbau & Prüfung

Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Jede Gehaltsabrechnung enthält Bruttoentgelt, steuerliche Abzüge, Sozialversicherungsbeiträge und das Nettogehalt – doch viele Arbeitnehmer und Geschäftsführer verstehen die Details nicht vollständig. Dieser Leitfaden erklärt Schritt für Schritt, wie Gehaltsabrechnungen aufgebaut sind, welche Abzüge anfallen und worauf Sie bei der Prüfung achten müssen. OnlineBilanz unterstützt Sie bei Lohnbuchhaltung und Jahresabschluss mit digitalen Steuerberater-Leistungen.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und unseren Steuerberatern – damit Ihr Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet.

Kurzantwort

Die Gehaltsabrechnung zeigt Bruttoentgelt, steuerliche Abzüge (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer) und Sozialversicherungsbeiträge (Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung). Das Nettogehalt ergibt sich aus Brutto minus allen Abzügen. Fehler bei der Berechnung können zu Nachzahlungen oder steuerlichen Risiken führen, deshalb ist eine systematische Prüfung wichtig.

Was steht auf der Gehaltsabrechnung und warum ist das wichtig?

Die Gehaltsabrechnung ist ein komplexes Dokument, das arbeitgeber- und arbeitnehmerseitig verstanden werden muss. Für GmbH-Geschäftsführer ist das Verständnis der Gehaltsabrechnung nicht nur aus personalwirtschaftlicher Sicht relevant, sondern auch für die korrekte Verbuchung von Lohn- und Gehaltsaufwendungen in der Buchhaltung nach § 238 HGB. Jede Gehaltsabrechnung dokumentiert den Anspruch des Arbeitnehmers auf Vergütung sowie alle gesetzlichen und vertraglichen Abzüge.

Die Gehaltsabrechnung gliedert sich in mehrere Bereiche: Personalstammdaten (Name, Steuer-ID, Sozialversicherungsnummer), Abrechnungszeitraum und -datum, Bruttobezüge (Grundgehalt, Zulagen, vermögenswirksame Leistungen, Boni), gesetzliche Abzüge (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Sozialversicherungsbeiträge), Nettoentgelt sowie Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung. Diese Struktur folgt den Vorgaben der Entgeltbescheinigungsverordnung und muss monatlich korrekt erstellt werden.

Die wichtigsten Bestandteile im Überblick

  • Bruttolohn: Gesamtvergütung vor Abzügen, Basis für alle Berechnungen
  • Steuerliche Abzüge: Lohnsteuer nach § 38 EStG, Solidaritätszuschlag (5,5 % der Lohnsteuer), ggf. Kirchensteuer (8–9 %)
  • Sozialversicherungsbeiträge: Rentenversicherung (18,6 %), Krankenversicherung (14,6 % zzgl. Zusatzbeitrag), Pflegeversicherung (3,4 %), Arbeitslosenversicherung (2,6 %) — Stand 2026
  • Arbeitgeberanteile: Zusätzliche Kosten, die nicht auf der Abrechnung des Arbeitnehmers erscheinen, aber buchhalterisch erfasst werden müssen
  • Auszahlungsbetrag: Das tatsächlich auf das Konto des Arbeitnehmers überwiesene Nettoentgelt

Praxis-Hinweis für Buchhalter

Die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung müssen in der Buchhaltung als zusätzlicher Personalaufwand verbucht werden (SKR 03: Konto 4130–4139). Sie erhöhen die tatsächlichen Personalkosten um etwa 20 % gegenüber dem Bruttogehalt und sind für die Kalkulation und Liquiditätsplanung entscheidend.

Welche steuerlichen Abzüge erscheinen auf der Gehaltsabrechnung?

Die steuerlichen Abzüge auf der Gehaltsabrechnung richten sich nach dem Lohnsteuerabzugsverfahren gemäß § 38 ff. EStG. Der Arbeitgeber fungiert als Zahlstelle des Finanzamts und behält die Lohnsteuer direkt vom Bruttogehalt ein. Die Höhe der Lohnsteuer hängt von der Steuerklasse, den Freibeträgen (z. B. Kinderfreibetrag, Hinzurechnungsbetrag) und dem zu versteuernden Einkommen ab.

Lohnsteuer nach ELStAM-Verfahren

Seit 2013 werden die Lohnsteuerabzugsmerkmale elektronisch über das ELStAM-Verfahren (Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale) bereitgestellt. Der Arbeitgeber ruft die Daten beim Bundeszentralamt für Steuern ab. Zu den Merkmalen gehören Steuerklasse (I–VI), Religionszugehörigkeit für die Kirchensteuer, Zahl der Kinderfreibeträge und eingetragene Freibeträge. Änderungen müssen Arbeitnehmer direkt beim Finanzamt beantragen; der Arbeitgeber hat keine Korrekturmöglichkeit.

Abzug Rechtsgrundlage Bemessungsgrundlage Besonderheit 2026
Lohnsteuer § 38 EStG Bruttolohn abzgl. Freibeträge, SV-Beiträge Progressiver Tarif, abhängig von Steuerklasse
Solidaritätszuschlag § 1 SolZG 5,5 % der Lohnsteuer Freigrenze: erst ab hoher Lohnsteuer (faktisch für die meisten Arbeitnehmer 0 €)
Kirchensteuer Landesrecht 8–9 % der Lohnsteuer Nur bei eingetragener Religionszugehörigkeit

„Viele Mandanten fragen uns, warum der Solidaritätszuschlag auf der Abrechnung noch auftaucht, obwohl er für die meisten weggefallen ist. Tatsächlich gilt seit 2021 eine Freigrenze, sodass etwa 90 % der Steuerzahler keinen Soli mehr zahlen. Nur bei sehr hohen Einkommen greift er noch. Die Abrechnung zeigt ihn aber weiterhin als Position — oft mit 0,00 Euro.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Achtung: Nachzahlungspflicht bei falschen ELStAM-Daten

Sind die ELStAM-Daten fehlerhaft (z. B. falsche Steuerklasse nach Heirat nicht aktualisiert), kann es bei der Einkommensteuererklärung zu Nachzahlungen kommen. Arbeitgeber haften grundsätzlich nicht, wenn sie die abgerufenen Daten korrekt angewendet haben. Arbeitnehmer sollten ihre Lohnabrechnung regelmäßig prüfen und Änderungen zeitnah dem Finanzamt melden.

Wie werden Sozialversicherungsbeiträge berechnet und abgeführt?

Die Sozialversicherungsbeiträge werden paritätisch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt — mit Ausnahme des Zusatzbeitrags zur Krankenversicherung und des Kinderlosenzuschlags zur Pflegeversicherung. Die Beiträge werden auf Basis des sozialversicherungspflichtigen Bruttoentgelts bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze berechnet. Die Abführung erfolgt zentral über die Krankenkasse des Arbeitnehmers, die als Einzugsstelle fungiert.

Beitragssätze und Bemessungsgrenzen 2026

Versicherung Beitragssatz gesamt Arbeitnehmer Arbeitgeber BBG West/Ost (mtl.)
Rentenversicherung 18,6 % 9,3 % 9,3 % 7.550 € / 7.450 €
Arbeitslosenversicherung 2,6 % 1,3 % 1,3 % 7.550 € / 7.450 €
Krankenversicherung (allg.) 14,6 % 7,3 % 7,3 % 5.175 €
KV-Zusatzbeitrag (Ø) ca. 1,7 % 1,7 % 0 % 5.175 €
Pflegeversicherung 3,4 % 1,7 %* 1,7 % 5.175 €

* Kinderlose Arbeitnehmer über 23 Jahre zahlen einen Zuschlag von 0,6 Prozentpunkten zusätzlich, sodass ihr Anteil 2,3 % beträgt. Die Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) werden jährlich angepasst; die genannten Werte gelten für 2026. Einkommen oberhalb der BBG bleibt beitragsfrei.

Besonderheiten bei geringfügiger Beschäftigung

Für Minijobs (seit 2024 mit einer Grenze von 556 € monatlich, indexiert nach Mindestlohn) gelten Sonderregelungen: Der Arbeitgeber zahlt Pauschalbeiträge zur Renten- (15 %) und Krankenversicherung (13 %) sowie eine Pauschalsteuer (2 %). Der Arbeitnehmer ist grundsätzlich rentenversicherungspflichtig, kann sich aber befreien lassen. Bei Midijobs (seit 2024: 556,01–2.000 €) greift der Übergangsbereich mit reduzierter Beitragslast für Arbeitnehmer nach der Gleitzonenregelung.

Praxis-Tipp: SV-Meldungen digital übermitteln

Alle Sozialversicherungsmeldungen (Anmeldung, Abmeldung, Jahresmeldung) müssen elektronisch über das sv.net oder eine zertifizierte Lohnsoftware an die DEÜV-Annahmestelle übermittelt werden. Verspätete oder fehlerhafte Meldungen können zu Bußgeldern bis 5.000 € nach § 111 SGB IV führen.

Wie lässt sich die Brutto-Netto-Berechnung Schritt für Schritt nachvollziehen?

Die Brutto-Netto-Berechnung folgt einem standardisierten Schema, das in jeder Lohnsoftware hinterlegt ist. Für GmbH-Geschäftsführer, die ihre eigene Abrechnung oder die ihrer Mitarbeiter prüfen möchten, ist es hilfreich, die einzelnen Rechenschritte zu kennen. Die Berechnung erfolgt in dieser Reihenfolge: Bruttoentgelt ermitteln → Sozialversicherungsbeiträge berechnen → Lohnsteuer ermitteln → Nettoentgelt ausweisen.

Rechenbeispiel: Angestellter mit Steuerklasse I

Ein Arbeitnehmer erhält ein monatliches Bruttogehalt von 4.500 €, ist ledig (Steuerklasse I), kinderlos und über 23 Jahre alt, gesetzlich krankenversichert mit einem Zusatzbeitrag von 1,7 %. Die Berechnung erfolgt wie folgt:

  1. Bruttolohn: 4.500,00 €
  2. Rentenversicherung (9,3 %): 418,50 € (Arbeitnehmeranteil)
  3. Arbeitslosenversicherung (1,3 %): 58,50 €
  4. Krankenversicherung (7,3 % + 1,7 %): 328,50 € + 76,50 € = 405,00 €
  5. Pflegeversicherung (2,3 % wegen Kinderlosigkeit): 103,50 €
  6. Gesamt SV-Beiträge: 985,50 €
  7. Lohnsteuer-Bemessungsgrundlage: 4.500 € − 985,50 € = 3.514,50 € (vereinfacht; tatsächlich komplexere Berechnung nach Steuertabelle)
  8. Lohnsteuer (geschätzt, Steuerklasse I): ca. 520 €
  9. Solidaritätszuschlag: 0 € (Freigrenze unterschritten)
  10. Kirchensteuer (9 %): 46,80 € (falls konfessionsgebunden)
  11. Nettoentgelt: 4.500 € − 985,50 € − 520 € − 46,80 € = 2.947,70 €

Zusätzlich trägt der Arbeitgeber weitere ca. 900 € an Sozialversicherungsbeiträgen (Arbeitgeberanteil), sodass die Gesamtkosten für den Arbeitgeber bei rund 5.400 € liegen. Diese Arbeitgeberanteile müssen in der Buchhaltung separat als Personalaufwand verbucht werden.

„In der Praxis kommt es häufig zu Fragen, warum vom Bruttogehalt scheinbar so viel abgezogen wird. Wichtig ist: Die Sozialversicherungsbeiträge sind keine ‚verlorenen‘ Kosten, sondern sichern Rente, Krankenversorgung und Arbeitslosengeld. Die Lohnsteuer wird bei der Einkommensteuererklärung verrechnet, sodass oft eine Erstattung erfolgt, wenn Werbungskosten oder Sonderausgaben geltend gemacht werden.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Welche häufigen Fehler treten in Gehaltsabrechnungen auf?

Fehler in Gehaltsabrechnungen können erhebliche Folgen haben: Nachforderungen der Sozialversicherungsträger, Steuernachzahlungen, Bußgelder und im schlimmsten Fall strafrechtliche Konsequenzen bei vorsätzlichen Falschangaben. Die häufigsten Fehlerquellen liegen in der falschen Klassifizierung von Entgeltbestandteilen, fehlerhaften ELStAM-Daten, nicht erfassten Sachbezügen und verspäteten Meldungen.

Typische Fehlerquellen und ihre Folgen

Fehler Folge Prävention
Falsche Steuerklasse angewendet Zu hohe/niedrige Lohnsteuer, Nachzahlung bei Steuererklärung ELStAM regelmäßig abrufen, Änderungen des Arbeitnehmers zeitnah einpflegen
Sachbezüge nicht erfasst (z. B. Firmenwagen) Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer zu niedrig, Nachforderung Alle geldwerten Vorteile nach § 8 EStG bewerten und einbeziehen
Überschreitung der BBG nicht berücksichtigt Zu hohe SV-Beiträge abgeführt, Erstattungsaufwand Automatische Plausibilitätsprüfung in Lohnsoftware aktivieren
Minijob-Grenze überschritten Versicherungspflicht nicht erkannt, Nachforderung SV-Beiträge Monatliche Prüfung bei schwankenden Stunden, Jahreslimit beachten
Urlaubsgeld falsch zugeordnet Einmalzahlungen unterliegen besonderer Lohnsteuerberechnung Einmalzahlungen in separater Abrechnung oder korrektem Abrechnungsmonat erfassen

Vorsicht: Haftung des Arbeitgebers

Nach § 28e SGB IV haftet der Arbeitgeber für nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge auch dann, wenn der Fehler auf mangelnde Kenntnis oder ein Versehen zurückgeht. Bei vorsätzlicher Vorenthaltung drohen gemäß § 266a StGB Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Eine sorgfältige Lohnbuchhaltung ist daher unerlässlich.

Prüfpflicht des Arbeitnehmers

Auch Arbeitnehmer haben eine Mitwirkungspflicht: Sie sollten ihre Gehaltsabrechnung monatlich auf Richtigkeit prüfen, insbesondere Steuerklasse, Freibeträge, Sozialversicherungsnummer und Abrechnungszeitraum. Fehler sollten umgehend der Personalabteilung oder dem Steuerberater gemeldet werden. Bei korrigierten Abrechnungen erfolgt eine Nachmeldung an die Sozialversicherung und ggf. eine Lohnsteuer-Anmeldungskorrektur.

Was ist bei der Gehaltsabrechnung von GmbH-Geschäftsführern zu beachten?

Die Gehaltsabrechnung von GmbH-Geschäftsführern weist zahlreiche Besonderheiten auf, die sich aus ihrer Doppelrolle als Organ der Gesellschaft und (in der Regel) sozialversicherungsrechtlich selbstständiger Person ergeben. Die sozialversicherungsrechtliche Stellung hängt davon ab, ob der Geschäftsführer beherrschend (mehr als 50 % Anteile) oder nicht beherrschend tätig ist und ob er in einer Weisungsabhängigkeit steht.

Sozialversicherungspflicht: Beherrschender vs. nicht beherrschender Geschäftsführer

Beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer

  • Keine SV-Beiträge (weder AN- noch AG-Anteil)
  • Lohnsteuerabzug nach ELStAM
  • Private Kranken-/Rentenversicherung erforderlich
  • Status muss bei Betriebsprüfung nachgewiesen werden

Nicht beherrschender (Fremd-)Geschäftsführer

  • Statusfeststellungsverfahren empfohlen (§ 7a SGB IV)
  • Ggf. volle SV-Pflicht (RV, KV, PV, AV)
  • Lohnsteuerabzug regulär
  • Arbeitgeberanteile zur SV von der GmbH zu tragen

Ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Clearingstelle) schafft Rechtssicherheit. Antragsberechtigt sind sowohl der Geschäftsführer als auch die GmbH. Eine positive Feststellung schützt vor Nachforderungen bei späteren Betriebsprüfungen.

Steuerliche Besonderheiten: Angemessenheit und verdeckte Gewinnausschüttung

Das Geschäftsführergehalt muss angemessen sein, um nicht als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) nach § 8 Abs. 3 KStG qualifiziert zu werden. Maßstab ist ein Fremdvergleich: Was würde ein externer, unabhängiger Geschäftsführer in vergleichbarer Position verdienen? Unangemessen hohe Gehälter führen zu einer Hinzurechnung zum zu versteuernden Einkommen der GmbH und zur Kapitalertragsteuerpflicht beim Gesellschafter.

  • Geschäftsführeranstellungsvertrag schriftlich abschließen und zeitnah im Vorfeld beschließen
  • Gehalt am Fremdvergleich orientieren (Branchenstudien, BBE-Tabelle nutzen)
  • Gehaltsanpassungen protokollieren und begründen
  • Pensionszusagen versicherungsmathematisch prüfen lassen (Überversorgungsgrenze: 75 % des Aktivgehalts)
  • Tantiemen nur bei tatsächlichem Gewinn und klarer Vereinbarung auszahlen
  • Bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern: Keine SV-Beiträge abführen, aber dokumentieren

„Die Gehaltsabrechnung für Gesellschafter-Geschäftsführer ist ein häufiger Stolperstein bei Betriebsprüfungen. Wir empfehlen unseren Mandanten, den sozialversicherungsrechtlichen Status frühzeitig klären zu lassen und die Angemessenheit des Gehalts regelmäßig zu prüfen. Gerade bei Gesellschafter-Geschäftsführern mit 50 % Beteiligung ist die Rechtslage komplex, hier ist eine individuelle steuerliche Beratung unverzichtbar.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Hinweis: Geschäftsführergehalt in der Buchhaltung

Das Geschäftsführergehalt wird als Personalaufwand verbucht (SKR 03: Konto 4100 ff.), nicht als Gewinnentnahme. Auch wenn der Geschäftsführer zugleich Gesellschafter ist, handelt es sich um betriebliche Aufwendungen, die die Steuerlast der GmbH mindern. Privatentnahmen erfolgen separat als Gewinnausschüttung nach Feststellung des Jahresabschlusses.

Wie funktioniert die digitale Gehaltsabrechnung und welche Aufbewahrungsfristen gelten?

Seit Jahren hat sich die digitale Gehaltsabrechnung als Standard etabliert. Arbeitgeber dürfen Gehaltsabrechnungen elektronisch erstellen, versenden und archivieren, sofern der Arbeitnehmer dem zugestimmt hat (§ 108 Abs. 3 GewO). Die digitale Bereitstellung spart Papier- und Versandkosten, erfordert jedoch die Einhaltung strikter Aufbewahrungsfristen und Datenschutzvorschriften nach DSGVO.

Rechtliche Anforderungen an die digitale Abrechnung

  • Zustimmung des Arbeitnehmers: Der Arbeitnehmer muss der elektronischen Übermittlung aktiv zustimmen (per E-Mail, Portal-Freigabe o. Ä.)
  • Zugang gewährleisten: Die Abrechnung muss für den Arbeitnehmer dauerhaft abrufbar und speicherbar sein (z. B. PDF im Mitarbeiterportal)
  • Datenschutz: Gehaltsabrechnungen enthalten besonders schützenswerte Daten (Gesundheitsdaten bei Krankengeldbezug, Steuer-ID etc.) und unterliegen § 26 BDSG sowie Art. 6, 9 DSGVO
  • Unveränderbarkeit: Abrechnungen müssen revisionssicher archiviert werden; nachträgliche Änderungen müssen protokolliert und nachvollziehbar sein
  • Aufbewahrungsfrist Arbeitgeber: 6 Jahre nach § 257 HGB / § 147 AO (Beginn: Ende des Kalenderjahres der Erstellung)
  • Aufbewahrungsfrist Arbeitnehmer: Empfehlung bis zum Beginn der Rente, da Gehaltsabrechnungen Rentenansprüche nachweisen können (Sozialversicherungsverlauf)

Archivierungspflichten und Prüfungszugriff

Im Rahmen von Betriebsprüfungen durch Finanzamt, Rentenversicherung oder andere Sozialversicherungsträger müssen alle Lohnunterlagen einschließlich der Gehaltsabrechnungen, Lohnkonten und Beitragsnachweise vorgelegt werden. Eine revisionssichere digitale Archivierung nach GoBD (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form) ist zwingend erforderlich. Dies bedeutet:

  • Vollständigkeit, Richtigkeit, Zeitgerechtigkeit der Erfassung
  • Unveränderbarkeit (Änderungen nur mit Protokoll)
  • Verfügbarkeit während der gesamten Aufbewahrungsfrist
  • Maschinelle Auswertbarkeit (z. B. Export als strukturierte Daten)
  • Nachvollziehbarkeit durch Verfahrensdokumentation

Praxis-Tipp: Lohnsoftware mit GoBD-Zertifizierung

Setzen Sie für die Lohnbuchhaltung eine GoBD-zertifizierte Software ein, die automatisch eine revisionssichere Archivierung gewährleistet. Bei der Auswahl sollten Sie auf Schnittstellen zur Finanzbuchhaltung, digitale Signatur und automatische DEÜV-Meldungen achten. Große Anbieter wie DATEV, Lexware und Sage erfüllen alle gesetzlichen Anforderungen.

Für GmbH-Geschäftsführer, die keine eigene Lohnbuchhaltung vorhalten möchten, bietet sich die Auslagerung an spezialisierte Steuerberater oder Lohnbüros an. Auf OnlineBilanz.de können Sie auch Lohnbuchhaltungs-Leistungen durch zugelassene Steuerberater als Festpreis-Paket hinzubuchen — die vollständige Abwicklung inklusive digitaler Archivierung und DEÜV-Meldungen wird dann für Sie übernommen.

Checkliste: Gehaltsabrechnung systematisch prüfen

Ob als Geschäftsführer, Personalsachbearbeiter oder Buchhalter: Eine regelmäßige Plausibilitätsprüfung der Gehaltsabrechnungen schützt vor Nachforderungen und steuerlichen Risiken. Die folgende Checkliste hilft Ihnen, die wichtigsten Punkte systematisch zu prüfen.

  • Personalstammdaten: Name, Adresse, Geburtsdatum, Steuer-ID, SV-Nummer korrekt?
  • Abrechnungszeitraum: Stimmt der Abrechnungsmonat, sind Eintritt/Austritt berücksichtigt?
  • Bruttolohn: Entspricht das Gehalt dem Arbeitsvertrag? Zulagen, Zuschläge, Boni korrekt erfasst?
  • Steuerklasse und Freibeträge: Laut ELStAM korrekt hinterlegt? Kinderfreibeträge aktuell?
  • Sozialversicherungspflicht: Status (pflichtversichert, geringfügig, befreit) korrekt?
  • SV-Beiträge: Prozentsätze aktuell (Stand 2026)? Beitragsbemessungsgrenze eingehalten?
  • Lohnsteuer: Plausibilität durch Vergleich mit Vormonaten oder Brutto-Netto-Rechner prüfen
  • Sachbezüge: Firmenwagen (1 %-Regel), Essenszuschüsse, Jobticket etc. bewertet und versteuert?
  • Nettoauszahlung: Übereinstimmung mit Kontoauszug? Zahlungsdatum eingehalten?
  • Arbeitgeberanteile: Korrekt gebucht (SKR 03: Konto 4130 ff.)?
  • DEÜV-Meldungen: Monatliche Beitragsnachweise fristgerecht übermittelt?
  • Jahresmeldung: Spätestens bis 15. Februar des Folgejahres an die SV übermittelt?

„Wir empfehlen unseren Mandanten, quartalsweise eine Stichprobenprüfung der Gehaltsabrechnungen durchzuführen und vor der Jahresmeldung eine Vollprüfung. So lassen sich Fehler frühzeitig erkennen und korrigieren, bevor die Betriebsprüfung kommt. Besonders kritisch sind Sachbezüge und Einmalzahlungen — hier passieren die meisten Fehler.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Wichtig: Korrektur fehlerhafter Abrechnungen

Wird ein Fehler in einer älteren Gehaltsabrechnung entdeckt, muss dieser durch eine Korrekturabrechnung berichtigt werden. Zu viel oder zu wenig gezahlte Lohnsteuer wird über die nächste Lohnsteuer-Anmeldung korrigiert, zu viel/zu wenig abgeführte SV-Beiträge über eine DEÜV-Stornierung und Neumeldung. Verjährungsfristen beachten: Sozialversicherungsbeiträge verjähren nach 4 Jahren (§ 25 SGB IV), Lohnsteuer nach § 169 AO ebenfalls nach 4 Jahren (Ausnahme: Hinterziehung 10 Jahre).

Wie unterstützt OnlineBilanz bei Gehaltsabrechnung und Lohnbuchhaltung?

Die korrekte Gehaltsabrechnung ist für viele GmbH-Geschäftsführer und kleine Unternehmen eine zeitaufwändige und rechtlich anspruchsvolle Aufgabe. OnlineBilanz bietet als digitale Steuerberater-Plattform nicht nur die Erstellung des Jahresabschlusses, sondern auch laufende Buchhaltungs- und Lohnbuchhaltungsleistungen — durchgeführt von zugelassenen Steuerberatern, zu transparenten Festpreisen, ohne Wartezeit.

Leistungsumfang Lohnbuchhaltung

  • Monatliche Gehaltsabrechnungen: Für Geschäftsführer, Angestellte, Minijobber und freie Mitarbeiter
  • DEÜV-Meldungen: Automatische Übermittlung aller Sozialversicherungsmeldungen (Anmeldung, Abmeldung, Änderung, Jahresmeldung)
  • Lohnsteuer-Anmeldung: Monatliche oder quartalsweise Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung an das Finanzamt
  • Bescheinigungen: Lohnsteuerbescheinigung, Sozialversicherungsnachweise, Verdienstbescheinigungen
  • Beratung: Klärung des sozialversicherungsrechtlichen Status, Angemessenheitsprüfung Geschäftsführergehalt, Optimierung der Gehaltsstruktur
  • Digitale Bereitstellung: Alle Abrechnungen und Nachweise im persönlichen Mandantenportal, revisionssicher archiviert nach GoBD
  • Schnittstellen: Automatischer Datenabgleich mit der Finanzbuchhaltung, sodass Lohnkosten direkt in die Buchhaltung übernommen werden

Vorteile der Auslagerung an OnlineBilanz

Rechtssicherheit

  • Aktuelle Rechtslage 2026
  • Korrekte ELStAM-Anwendung
  • GoBD-konforme Archivierung

Zeitersparnis

  • Keine eigene Lohnsoftware nötig
  • Kein Schulungsaufwand
  • Mehr Zeit fürs Kerngeschäft

Transparente Kosten

  • Ab 29 € pro Mitarbeiter/Monat
  • Inklusive aller Meldungen
  • Jederzeit kündbar

Servet Gündogan, Büroleiter in Stuttgart, koordiniert als erster Ansprechpartner zwischen Ihnen und unserem Steuerberater-Team. Bei Fragen zur Gehaltsabrechnung, zu sozialversicherungsrechtlichen Statusfragen oder zur Optimierung Ihrer Gehaltsstruktur steht Ihnen das Team jederzeit zur Verfügung — per E-Mail, Telefon oder im Mandantenportal.

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Sie möchten Ihre Lohnbuchhaltung professionell und kostengünstig auslagern? Fordern Sie auf OnlineBilanz.de ein unverbindliches Festpreis-Angebot an. Unser Steuerberater-Team meldet sich innerhalb von 24 Stunden bei Ihnen und klärt alle Details — digital, unkompliziert, transparent.

Häufig gestellte Fragen

Muss ich als Arbeitnehmer die Gehaltsabrechnung selbst aufbewahren?

Ja, Sie sollten alle Gehaltsabrechnungen mindestens bis zur Bestandskraft des jeweiligen Steuerbescheids aufbewahren, empfohlen werden mindestens vier Jahre. Bei späteren Rentenansprüchen oder Streitigkeiten dienen sie als Nachweis Ihrer Versicherungszeiten und Einkommensverhältnisse.

Kann ich gegen eine fehlerhafte Gehaltsabrechnung Widerspruch einlegen?

Ja, wenn Sie Fehler in Ihrer Gehaltsabrechnung feststellen, sollten Sie umgehend Ihren Arbeitgeber oder die Lohnbuchhaltung schriftlich darauf hinweisen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Fehler zu korrigieren und gegebenenfalls Nachzahlungen vorzunehmen oder Überzahlungen zurückzufordern.

Was bedeutet die Steuerklasse auf meiner Gehaltsabrechnung?

Die Steuerklasse bestimmt die Höhe des Lohnsteuerabzugs und richtet sich nach Ihrem Familienstand und weiteren Beschäftigungsverhältnissen. In 2026 gibt es sechs Steuerklassen (I bis VI), wobei verheiratete Arbeitnehmer zwischen verschiedenen Kombinationen (z. B. III/V oder IV/IV) wählen können.

Wie wirkt sich ein Minijob auf meine Sozialversicherungsbeiträge aus?

Bei einem Minijob bis 538 Euro monatlich (Stand 2026) zahlen Arbeitnehmer in der Regel keine Sozialversicherungsbeiträge, sondern nur der Arbeitgeber pauschale Abgaben. Eine Ausnahme besteht bei der Rentenversicherung, von der Sie sich befreien lassen können, was jedoch Nachteile für Ihre spätere Rente bedeuten kann.

Werden vermögenswirksame Leistungen auf der Gehaltsabrechnung ausgewiesen?

Ja, wenn Ihr Arbeitgeber vermögenswirksame Leistungen (VL) zahlt, erscheinen diese als separater Posten auf der Gehaltsabrechnung. Sie erhöhen das steuerpflichtige Bruttoentgelt, unterliegen aber voll den Sozialversicherungsbeiträgen und werden direkt in den vereinbarten Sparvertrag eingezahlt.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: Handelsgesetzbuch (HGB), Einkommensteuergesetz (EStG), Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV), Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV). Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Jede Frist. Jede Abgabe.
Immer pünktlich.

Schlüsseltermine

Entstehungsgeschichte

Steuerberatung
der Zukunft.
Heute.

Jahresabschlüsse, die seit Jahren beim Finanzamt fehlen. Honorare, die kommen – ohne dass man weiß, wofür. Rückfragen, die im Nichts verschwinden. Fristen, die niemand im Blick hat. Irgendwann reicht es.

Die Antwort auf all das ist denkbar einfach: Unternehmer und Steuerberater arbeiten in einem gemeinsamen Portal zusammen – transparent, in Echtzeit und zu einem festen Preis. Belege hochladen, kommunizieren, Jahresabschlüsse erstellen, Steuererklärungen einreichen.

Alles an einem Ort, ohne Umwege, ohne Wartezeit. Künstliche Intelligenz übernimmt die Routine – damit der Steuerberater das tun kann, wofür er wirklich da ist: beraten, prüfen, verantworten.

Kostenloses Erstgespräch

15 Minuten.Klarheit.

Lernen Sie uns unverbindlich kennen. Im kurzen Kennenlerngespräch klären wir Ihre Situation und Sie erfahren, was Ihr Jahresabschluss bei uns kostet – zum Festpreis, ohne Kleingedrucktes.

  • 01
    Ihre SituationRechtsform, Geschäftsjahr, Stand der Buchhaltung – wir hören zu.
  • 02
    Ihr FestpreisSie erhalten eine ehrliche Einschätzung, was die Erstellung kostet.
  • 03
    Die nächsten SchritteWenn es passt: Unterlagen digital einreichen – wir übernehmen den Rest.
Kostenlos & unverbindlich Nur 15 Minuten Kein Verkaufsgespräch
Oder direkt loslegen?

Erstellen Sie einfach gleich Ihr Konto – wir rufen Sie in jedem Fall für ein persönliches Kennenlernen an. Und auch danach können Sie jederzeit ein Gespräch direkt im Mandantenportal buchen.

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Termin direkt online buchen Freie Zeiten in Echtzeit – Bestätigung sofort per E-Mail
15 Min
DSGVO-konform Per Zoom-Gespräch Jederzeit stornierbar
Ihr Team

Steuerberatung,
die hält, was sie verspricht.

Verpasste Fristen, unbeantwortete Fragen, unklare Rechnungen – das kennen viele. Bei OnlineBilanz ist das anders. Ihr Steuerberater behält den Überblick, hält Fristen ein und meldet sich, bevor Probleme entstehen.

4
Köpfe
20+
Jahre Erfahrung
3
Kammern
Dr. Martin Pilz
Unternehmer Gründer
Dr. Martin Pilz
Geschäftsführer · CEO

Kein Steuerberater. Verantwortet Strategie, Produkt und Mandats­beziehung. Die steuerliche Beratung erfolgt ausschließlich durch die drei Berufsträger rechts.

Fabian Klement
WP StB Dipl.-Kfm.
Fabian Klement
Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

Schwerpunkt Jahres­abschluss­prüfung, Konzern­reporting und E‑Bilanz. Qualitäts­sicherung aller Abschlüsse.

Jakob Röß
StB Dipl.-Kfm. Dipl.-Vw.
Jakob Röß
Steuerberater

Betreuung von mittel­ständischen GmbH, Frei­beruflern und Kapital­gesell­schaften.

Dr. Jeannine Dinnebier
RA Dr. iur. Dipl.-Vw.
Dr. Jeannine Dinnebier
Rechts­anwältin · Steuerrecht

Verantwortet Steuer­streit, Betriebs­prüfungen und rechts­sichere Gestaltung. Promoviert im Steuerrecht.

Geprüft & kammer­pflichtig Mitgliedschaften & Zulassungen
S
Steuerberater­kammerPflichtmitgliedschaft
W
Wirtschafts­prüfer­kammerZulassung nach WPO
R
Rechts­anwalts­kammerFachbereich Steuerrecht
D
DATEV‑PartnerSchnittstellen­zertifiziert
Kontakt & häufige Fragen

Ihre Fragen.
Unsere Antworten.

Wie melde ich mich an?

Alles online — in vier Schritten:

  • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
  • Angebot bestätigen
  • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
  • Sofort mit dem Upload starten

Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

Wie schnell kann ich loslegen?

Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

Welche Daten muss ich bereitstellen?

In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
  • Schnell — ca. 2 Wochen
  • Blitz — ca. 1 Woche

Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

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