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OnlineBilanzBlogGegenstand Umfang Prüfung

Gegenstand und Umfang der Prüfung HGB 2026

Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die Abschlussprüfung nach HGB unterliegt klaren gesetzlichen Vorgaben zu Gegenstand, Umfang und Durchführung. Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften müssen ihren Jahresabschluss durch einen Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer prüfen lassen. Dieser Ratgeber erklärt, wann Prüfpflicht besteht, welche Prüfungsstandards gelten und wie sich Geschäftsführer optimal vorbereiten.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und unseren Steuerberatern – damit Ihr Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet.

Kurzantwort

Der Gegenstand der Prüfung nach HGB umfasst den Jahresabschluss, Lagebericht und die ordnungsgemäße Buchführung gemäß § 316 ff. HGB. Der Umfang richtet sich nach § 317 HGB und den IDW-Prüfungsstandards. Prüfpflichtig sind mittelgroße und große Kapitalgesellschaften sowie bestimmte kleine GmbH. Die Prüfung darf nur von zugelassenen Wirtschaftsprüfern oder vereidigten Buchprüfern durchgeführt werden.

Was ist Gegenstand der Prüfung nach HGB?

Der Gegenstand der Prüfung bestimmt sich nach § 316 Abs. 1 HGB und umfasst den Jahresabschluss, den Lagebericht sowie – bei kapitalmarktorientierten Unternehmen – weitere Bestandteile. Prüfungspflichtig sind grundsätzlich mittelgroße und große Kapitalgesellschaften sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften ohne natürliche Person als Vollhafter (§ 264a HGB). Der Abschlussprüfer hat die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, die Übereinstimmung des Jahresabschlusses mit den gesetzlichen Vorschriften und ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags zu prüfen.

Kernbestandteile der Abschlussprüfung

  • Jahresabschluss: Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang (§ 242 ff. HGB)
  • Lagebericht: Darstellung der Geschäftsentwicklung, Risiken, Chancen (§ 289 HGB)
  • Buchführung: Vollständigkeit, Richtigkeit, Zeitgerechtheit, Ordnung nach § 239 HGB
  • Inventar: Vorhandensein und Vollständigkeit der Vermögensgegenstände und Schulden
  • Konzernabschluss und Konzernlagebericht: bei Mutterunternehmen nach § 290 HGB

Hinweis

Für das Geschäftsjahr 2025 (Bilanzstichtag 31.12.2025) gilt: Mittelgroße GmbHs sind prüfungspflichtig, wenn sie an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der drei Schwellenwerte nach § 267 Abs. 2 HGB überschreiten (20 Mio. € Bilanzsumme, 40 Mio. € Umsatzerlöse, 250 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt).

Die Prüfung erstreckt sich nicht nur auf die rechnerische Richtigkeit, sondern vor allem auf die Einhaltung der GoB (Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung), die Bewertungsstetigkeit nach § 252 HGB sowie die sachgerechte Ausübung von Ansatz- und Bewertungswahlrechten. Der Prüfer hat dabei auch zu beurteilen, ob die Darstellung im Jahresabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt (§ 264 Abs. 2 HGB).

Welchen Umfang hat die Prüfung nach § 317 HGB?

Der Umfang der Abschlussprüfung ist in § 317 HGB detailliert geregelt und orientiert sich an den International Standards on Auditing (ISA). Die Prüfung ist so anzulegen, dass bei gewissenhafter Berufsausübung Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, erkannt werden. Der Abschlussprüfer muss dabei eine hinreichende Sicherheit (reasonable assurance) erlangen, dass der Jahresabschluss frei von wesentlichen Fehldarstellungen ist.

Prüfungshandlungen im Einzelnen

  • Beurteilung des internen Kontrollsystems (IKS): Erfassung und Würdigung der buchführungsbezogenen Prozesse und Kontrollen
  • Analytische Prüfungshandlungen: Plausibilitätsbeurteilungen anhand von Kennzahlen und Vergleichswerten
  • Einzelfallprüfungen (Tests of Details): Stichprobenhafte Prüfung von Geschäftsvorfällen und Salden
  • Bestätigungsverfahren: Einholung von Saldenbestätigungen bei Banken, Kunden, Lieferanten
  • Inventurbeobachtung: Teilnahme an körperlichen Bestandsaufnahmen nach § 240 HGB
  • Prüfung der Bewertungsmethoden: Einhaltung von § 252 ff. HGB, insbesondere Bewertungsstetigkeit

„Der Umfang der Prüfung wird maßgeblich durch die Wesentlichkeitsgrenzen (Materiality) bestimmt, die der Prüfer zu Beginn festlegt. Je höher das Risiko wesentlicher Fehldarstellungen, desto intensiver müssen die Prüfungshandlungen ausfallen. Das bedeutet: Bei komplexen Sachverhalten oder schwachen Kontrollen ist mehr Prüfungstiefe erforderlich.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Nach § 317 Abs. 2 HGB ist bei der Prüfung auch die Beachtung der Vorschriften über die Offenlegung des Jahresabschlusses zu beurteilen. Der Prüfer prüft somit nicht nur die materiellen Inhalte, sondern auch die formellen Anforderungen – etwa ob die Fristen nach § 325 HGB eingehalten werden können und ob die Unterlagen vollständig und ordnungsgemäß vorbereitet sind. Seit dem DiRUG (01.08.2022) erfolgt die Offenlegung ausschließlich beim Unternehmensregister, nicht mehr beim Bundesanzeiger.

Wann besteht Prüfpflicht für eine GmbH?

Die Prüfpflicht für eine GmbH ergibt sich aus § 316 HGB in Verbindung mit der Größenklasseneinstufung nach § 267 HGB. Kleine Kapitalgesellschaften sind grundsätzlich von der Abschlussprüfungspflicht befreit (§ 316 Abs. 1 Satz 2 HGB). Mittelgroße und große GmbHs müssen ihren Jahresabschluss und Lagebericht durch einen Abschlussprüfer prüfen lassen. Entscheidend ist, dass an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der drei Schwellenwerte überschritten werden.

Größenklassen nach § 267 HGB (Stand 2026)

Größenklasse Bilanzsumme Umsatzerlöse Arbeitnehmer (Jahresdurchschnitt)
Klein ≤ 6 Mio. € ≤ 12 Mio. € ≤ 50
Mittelgroß > 6 Mio. € und ≤ 20 Mio. € > 12 Mio. € und ≤ 40 Mio. € > 50 und ≤ 250
Groß > 20 Mio. € > 40 Mio. € > 250

Achtung

Achtung: Bei Überschreitung der Schwellenwerte für mittelgroße oder große Gesellschaften an zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen greift die Prüfpflicht zwingend. Die Nichtdurchführung der Prüfung führt zur Nichtigkeit des Feststellungsbeschlusses und kann mit Ordnungsgeld nach § 335 HGB (500 bis 25.000 €) geahndet werden.

Zusätzlich zur größenabhängigen Prüfpflicht können weitere Prüfungsanlässe bestehen: etwa bei Kapitalmarktorientierung (§ 264d HGB), bei bestimmten Branchen (z. B. Kreditinstitute, Versicherungen) oder bei gesellschaftsvertraglicher Vereinbarung. Auch kleine GmbHs können freiwillig eine Prüfung durchführen lassen, etwa um Banken oder Investoren gegenüber höhere Sicherheit zu bieten. Wer unsicher ist, ob Prüfpflicht besteht, sollte frühzeitig – idealerweise bereits im laufenden Geschäftsjahr – Rücksprache mit einem Steuerberater halten.

Wer darf die Abschlussprüfung durchführen?

Die Abschlussprüfung darf nach § 319 HGB nur durch einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder – bei kleinen und mittelgroßen Kapitalgesellschaften – durch einen vereidigten Buchprüfer oder eine Buchprüfungsgesellschaft durchgeführt werden. Große Kapitalgesellschaften und kapitalmarktorientierte Unternehmen dürfen ausschließlich von Wirtschaftsprüfern geprüft werden.

Bestellungsvoraussetzungen und Ausschlussgründe

  • Fachliche Qualifikation: Zulassung als WP oder vBP, Mitgliedschaft in der Wirtschaftsprüferkammer
  • Unabhängigkeit (§ 319 Abs. 2 HGB): Keine finanziellen, persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zur geprüften Gesellschaft
  • Keine verbotene Nichtprüfungsleistungen: z. B. Buchhaltung, Erstellung des Jahresabschlusses (§ 319a HGB)
  • Rotation: Bei PIE (Public Interest Entities) Höchstdauer der Tätigkeit 10 Jahre (§ 319a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HGB)

Die Bestellung des Abschlussprüfers erfolgt durch Beschluss der Gesellschafterversammlung (§ 119 Abs. 1 Nr. 4 AktG, § 46 Nr. 8 GmbHG analog). Der Aufsichtsrat schlägt den Prüfer vor; bei GmbHs ohne Aufsichtsrat erfolgt die Beschlussfassung direkt durch die Gesellschafter. Wichtig: Der Prüfer muss vor Beginn des Geschäftsjahres bestellt werden, um rechtzeitig in die laufende Geschäftstätigkeit eingebunden zu werden und die Inventur begleiten zu können.

„In der Praxis sehen wir häufig, dass GmbHs die Bestellung des Prüfers zu spät vornehmen – oft erst nach Ablauf des Geschäftsjahres. Das erschwert die Prüfungsplanung erheblich und kann die Einhaltung der Feststellungs- und Offenlegungsfristen gefährden. Wir empfehlen, den Prüfauftrag spätestens im vierten Quartal des laufenden Geschäftsjahres zu vergeben.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Hinweis

OnlineBilanz arbeitet mit einem Netzwerk zugelassener Steuerberater zusammen. Für kleine und mittelgroße GmbHs, die nicht prüfungspflichtig sind, bieten wir den Jahresabschluss durch unsere Steuerberater mit Festpreisen und digitaler Koordination. Bei Prüfungspflicht vermitteln wir auf Wunsch qualifizierte Wirtschaftsprüfer.

Welche Prüfungsgrundsätze und Standards gelten?

Die Abschlussprüfung erfolgt nach den International Standards on Auditing (ISA), die durch das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) für Deutschland konkretisiert und als IDW Prüfungsstandards (IDW PS) veröffentlicht werden. Diese Standards sind zwar nicht unmittelbar Gesetz, bilden aber die anerkannten Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung und sind bei gewissenhafter Berufsausübung nach § 317 HGB zu beachten.

Zentrale Prüfungsgrundsätze

Wesentlichkeit (Materiality)

Der Prüfer legt Schwellenwerte fest, ab denen Fehler als wesentlich gelten. Nur wesentliche Fehler müssen aufgedeckt werden; Bagatellen bleiben außen vor. Typische Wesentlichkeitsgrenzen: 1–5 % des Jahresüberschusses oder 0,5–2 % der Bilanzsumme.

Risikobasierter Ansatz

Der Prüfer analysiert, wo Risiken für wesentliche Fehldarstellungen bestehen (z. B. komplexe Bewertungen, schwache Kontrollen) und intensiviert dort die Prüfung. Weniger risikobehaftete Bereiche werden nur stichprobenhaft geprüft.

Hinreichende Sicherheit (Reasonable Assurance)

Die Prüfung soll eine hohe, aber keine absolute Sicherheit bieten. Restrisiken – etwa durch Täuschung oder Fälschung – können nicht vollständig ausgeschlossen werden.

Dokumentation und Nachvollziehbarkeit

Alle Prüfungshandlungen, Befunde und Schlussfolgerungen sind in den Arbeitspapieren (Working Papers) zu dokumentieren (§ 321 HGB). Die Dokumentation muss es einem sachverständigen Dritten ermöglichen, die Prüfung nachzuvollziehen.

Wichtige IDW Prüfungsstandards (Auswahl)

  • IDW PS 200: Ziele und allgemeine Grundsätze der Durchführung von Abschlussprüfungen
  • IDW PS 210: Zur Auftragserteilung bei Abschlussprüfungen
  • IDW PS 240: Die Berücksichtigung von Gesetzesverstößen bei der Abschlussprüfung
  • IDW PS 261: Feststellung und Beurteilung von Fehlerrisiken und Reaktionen des Abschlussprüfers
  • IDW PS 450: Grundsätze ordnungsmäßiger Berichterstattung bei Abschlussprüfungen

Ergänzend kommen die Berufssatzung der Wirtschaftsprüferkammer sowie die IDW Stellungnahmen zur Rechnungslegung (IDW RS HFA) zur Anwendung. Für kapitalmarktorientierte Unternehmen gelten zusätzlich die Vorgaben der EU-Abschlussprüferverordnung (EU-APrVO) und des Abschlussprüferaufsichtsgesetzes (APAG). Die Einhaltung dieser Standards wird von der Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) überwacht.

Welche Dokumentation und welchen Vermerk erstellt der Prüfer?

Nach Abschluss der Prüfung hat der Abschlussprüfer zwei zentrale Dokumente zu erstellen: den Prüfungsbericht nach § 321 HGB und den Bestätigungsvermerk nach § 322 HGB. Beide Dokumente unterscheiden sich in Zweck, Umfang und Adressatenkreis erheblich.

Der Prüfungsbericht (§ 321 HGB)

Der Prüfungsbericht richtet sich an die gesetzlichen Vertreter und das Aufsichtsorgan (Aufsichtsrat bzw. Beirat) und enthält eine umfassende Darstellung der Prüfungshandlungen, Feststellungen und Beurteilungen. Er ist vertraulich und wird nicht offengelegt. Der Bericht muss nach § 321 Abs. 1 HGB folgende Punkte umfassen:

  • Art und Umfang der Prüfung, einschließlich der Prüfungsschwerpunkte
  • Feststellungen zu Jahresabschluss, Lagebericht und Buchführung
  • Beurteilung der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft
  • Wesentliche Schwächen des internen Kontroll- und Risikomanagementsystems
  • Hinweise auf Verstöße gegen Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung
  • Aussagen zur Bestandsgefährdung (Going Concern, § 321 Abs. 1 Satz 3 HGB)

Der Bestätigungsvermerk (§ 322 HGB)

Der Bestätigungsvermerk ist eine kurze, standardisierte Erklärung, die dem Jahresabschluss beizufügen und im Bundesanzeiger bzw. Unternehmensregister offenzulegen ist. Er kann folgende Formen annehmen:

Vermerk Bedeutung
Uneingeschränkter Bestätigungsvermerk Jahresabschluss und Lagebericht entsprechen nach Prüfung den gesetzlichen Vorschriften; keine wesentlichen Einwendungen (§ 322 Abs. 3 Satz 1 HGB)
Eingeschränkter Bestätigungsvermerk Einwendungen, die nicht zur Versagung führen, aber wesentliche Abweichungen betreffen (§ 322 Abs. 4 Satz 1 HGB)
Versagung des Bestätigungsvermerks Einwendungen, die eine Bestätigung nicht zulassen – z. B. wesentliche Fehler, fehlende Unterlagen, Bilanzfälschung (§ 322 Abs. 4 Satz 2 HGB)

Achtung

Ein eingeschränkter Bestätigungsvermerk oder eine Versagung können erhebliche rechtliche und wirtschaftliche Folgen haben: Kredite können gekündigt werden, Geschäftspartner verlieren Vertrauen, und die Gesellschafter sind verpflichtet, Maßnahmen zur Beseitigung der Mängel zu ergreifen. Bei vorsätzlichem Falschtestat drohen dem Prüfer strafrechtliche Konsequenzen nach § 332 HGB.

„Ein sauberer, uneingeschränkter Bestätigungsvermerk ist nicht nur formale Pflicht, sondern Vertrauensbasis für Banken, Investoren und Geschäftspartner. Wer bereits bei der Erstellung des Jahresabschlusses steuerberaterliche Unterstützung nutzt, minimiert das Risiko von Beanstandungen in der Prüfung erheblich.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Welche Fristen gelten und welche Konsequenzen drohen bei Versäumnis?

Die Abschlussprüfung ist in enge zeitliche Fristen eingebettet, die sich aus dem GmbHG und HGB ergeben. Für das Geschäftsjahr 2025 (Bilanzstichtag 31.12.2025) gelten folgende Fristen:

Frist Rechtsgrundlage Gültig für Datum (GJ 2025)
Feststellung Jahresabschluss (klein) § 42a Abs. 2 GmbHG Kleine GmbH 30.11.2026 (11 Monate)
Feststellung Jahresabschluss (mittel/groß) § 42a Abs. 2 GmbHG Mittelgroße/große GmbH 31.08.2026 (8 Monate)
Offenlegung im Unternehmensregister § 325 Abs. 1 HGB Alle Kapitalgesellschaften 31.12.2026 (12 Monate)

Die Prüfung muss so rechtzeitig beauftragt und durchgeführt werden, dass die Feststellungsfrist eingehalten werden kann. In der Praxis bedeutet das: Der Prüfer sollte spätestens drei bis vier Monate nach dem Bilanzstichtag mit der Prüfung beginnen, um genügend Zeit für Prüfungshandlungen, Nachfragen und etwaige Korrekturen zu haben.

Konsequenzen bei Fristversäumnis

  • Nichtigkeit des Feststellungsbeschlusses: Wird der Jahresabschluss ohne vorherige Prüfung (bei Prüfpflicht) festgestellt, ist der Beschluss nichtig (§ 256 Abs. 5 AktG analog)
  • Ordnungsgeld nach § 335 HGB: Bei Nichtoffenlegung oder verspäteter Offenlegung droht ein Ordnungsgeld zwischen 500 und 25.000 Euro
  • Ordnungsgeldverfahren gegen Geschäftsführer: Das Bundesamt für Justiz leitet automatisch ein Verfahren ein, wenn die Offenlegung ausbleibt
  • Haftungsrisiken: Geschäftsführer können bei schuldhafter Pflichtverletzung gegenüber der Gesellschaft und Dritten haftbar gemacht werden (§ 43 GmbHG)
  • Strafbarkeit: Unterlassen der Offenlegung kann als Ordnungswidrigkeit nach § 335 HGB oder in schweren Fällen als Straftat (Bilanzfälschung, § 331 HGB) verfolgt werden

Hinweis

Tipp für Geschäftsführer: Planen Sie die Prüfung frühzeitig ein und klären Sie mit Ihrem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer die Terminschiene. Wenn Sie den Jahresabschluss durch OnlineBilanz erstellen lassen, erhalten Sie transparente Zeitpläne und Fristenüberwachung – so behalten Sie alle Termine im Blick.

Was ist der Unterschied zwischen Prüfung und Erstellung des Jahresabschlusses?

In der Praxis herrscht häufig Unklarheit über den Unterschied zwischen der Erstellung und der Prüfung des Jahresabschlusses. Beide Tätigkeiten dienen unterschiedlichen Zwecken und werden idealerweise von verschiedenen Personen ausgeführt, um die Unabhängigkeit der Prüfung zu gewährleisten.

Erstellung des Jahresabschlusses

Die Erstellung des Jahresabschlusses ist die originäre Aufgabe des Geschäftsführers (§ 41 GmbHG). In der Praxis wird diese Aufgabe häufig an einen Steuerberater delegiert, der auf Basis der Buchführung Bilanz, GuV, Anhang und Lagebericht erstellt. Die Erstellung umfasst:

  • Zusammenfassung und Aufbereitung der Buchführungsdaten
  • Durchführung von Abschlussbuchungen (z. B. Abschreibungen, Rückstellungen, Abgrenzungen)
  • Anwendung der Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften (§§ 238 ff. HGB)
  • Erstellung von Anhang und Lagebericht
  • Unterstützung bei der Vorbereitung der Feststellung durch die Gesellschafterversammlung

Prüfung des Jahresabschlusses

Die Abschlussprüfung erfolgt durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer (§ 319 HGB) und hat zum Ziel, den bereits erstellten Jahresabschluss auf Ordnungsmäßigkeit, Vollständigkeit und Gesetzmäßigkeit zu prüfen. Der Prüfer ist nicht für die Erstellung verantwortlich, sondern bewertet kritisch das Ergebnis der Erstellung.

Achtung

Unvereinbarkeit von Erstellung und Prüfung: Nach § 319 Abs. 2 HGB und § 319a HGB darf der Abschlussprüfer nicht zugleich den Jahresabschluss erstellt haben. Die Mitwirkung an der Buchführung oder Aufstellung des Abschlusses führt zur Befangenheit und zum Ausschluss als Prüfer. Diese Regelung dient der Sicherung der Unabhängigkeit.

Erstellung

  • Aufgabe des Geschäftsführers
  • Oft delegiert an Steuerberater
  • Gestalterisch, buchhalterisch
  • Keine Unabhängigkeit erforderlich

Prüfung

  • Durch WP oder vBP
  • Gesetzlich vorgeschrieben (bei Prüfpflicht)
  • Kritisch, nachvollziehend
  • Unabhängigkeit zwingend (§ 319 HGB)

OnlineBilanz-Rolle

  • Erstellung durch Steuerberater
  • Festpreise, digitale Koordination
  • Keine Prüfung, außer auf Wunsch Vermittlung
  • Geeignet für kleine, nicht prüfungspflichtige GmbHs

„Viele GmbHs sind nicht prüfungspflichtig, benötigen aber einen ordentlichen, rechtssicheren Jahresabschluss. Hier unterstützen unsere Steuerberater – ohne Prüfungsaufwand, dafür mit klarem Festpreis und digitaler Abwicklung. Bei Prüfungspflicht vermitteln wir auf Wunsch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Wie bereiten sich Geschäftsführer optimal auf die Prüfung vor?

Eine gut vorbereitete Abschlussprüfung spart Zeit, Kosten und Nerven. Geschäftsführer sollten bereits während des laufenden Geschäftsjahres Maßnahmen ergreifen, um die Prüfung reibungslos zu gestalten und Beanstandungen zu vermeiden. Die folgenden Handlungsempfehlungen haben sich in der Praxis bewährt:

Während des laufenden Geschäftsjahres

  • Prüfer frühzeitig beauftragen (spätestens im 4. Quartal des laufenden Geschäftsjahres)
  • Laufende Buchführung ordnungsgemäß führen: zeitnah, vollständig, belegmäßig nach § 239 HGB
  • Internes Kontrollsystem (IKS) etablieren und dokumentieren: Funktionstrennungen, Vier-Augen-Prinzip, Freigabeprozesse
  • Inventuren rechtzeitig planen und dokumentieren (körperliche Bestandsaufnahme nach § 240 HGB)
  • Vertragliche Verpflichtungen und Haftungsverhältnisse erfassen und fortlaufend aktualisieren
  • Rückstellungen sachgerecht bewerten und dokumentieren (z. B. Urlaubsrückstellungen, Prozessrisiken)

Nach dem Bilanzstichtag

  • Jahresabschluss zeitnah durch Steuerberater erstellen lassen (idealerweise innerhalb von 2–3 Monaten)
  • Unterlagen vollständig und strukturiert bereitstellen: Kontenabstimmungen, Anlagenspiegel, offene Posten, Verträge
  • Prüfungsunterlagen digital vorbereiten (z. B. über Datenraum oder Cloud-Lösungen)
  • Ansprechpartner benennen, die dem Prüfer zeitnah Auskünfte erteilen können
  • Management-Bestätigung (Letter of Representation) vorbereiten: Schriftliche Erklärung über Vollständigkeit und Richtigkeit
  • Feststellungstermin mit Gesellschaftern rechtzeitig koordinieren und vorbereiten

Hinweis

Praxistipp: Wer den Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen lässt, erhält bereits im Vorfeld eine strukturierte, prüfungsnahe Aufbereitung. Das reduziert Nachfragen und Korrekturen in der Prüfung erheblich. OnlineBilanz bietet für nicht prüfungspflichtige GmbHs die Erstellung zu transparenten Festpreisen – inklusive Fristenmanagement und digitaler Koordination.

Häufige Fehlerquellen vermeiden

  • Fehlende Belege: Alle Geschäftsvorfälle müssen durch Belege nachgewiesen werden (§ 238 HGB). Fehlende Belege führen zu Schätzungen und Prüfungseinschränkungen.
  • Unvollständige Verträge: Miet-, Dienst-, Darlehens- und Leasingverträge müssen vollständig vorliegen und bilanziell korrekt erfasst sein.
  • Nicht abgestimmte Konten: Kontoabstimmungen (z. B. Bank, Kasse, Debitoren, Kreditoren) sollten monatlich erfolgen und zum Bilanzstichtag vollständig vorliegen.
  • Bewertungsfehler: Häufig fehlerhafte Bereiche sind Rückstellungen, Forderungen (Wertberichtigung), Vorräte (Niederstwertprinzip § 253 HGB) und latente Steuern.

„Eine durchdachte Vorbereitung ist die halbe Prüfung. Wer laufend saubere Buchführung pflegt, Belege strukturiert ablegt und rechtzeitig mit Steuerberater und Prüfer kommuniziert, erlebt die Prüfung als formalen Akt – nicht als Stress-Test.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Häufig gestellte Fragen

Kann eine GmbH freiwillig eine Abschlussprüfung durchführen lassen?

Ja, auch kleine GmbH ohne gesetzliche Prüfpflicht können freiwillig eine Abschlussprüfung beauftragen. Dies kann sinnvoll sein, um gegenüber Banken, Gesellschaftern oder Geschäftspartnern zusätzliches Vertrauen zu schaffen oder interne Kontrollsysteme zu überprüfen. Die freiwillige Prüfung folgt denselben Standards wie die gesetzliche Pflichtprüfung nach § 317 HGB.

Wie hoch sind die Kosten für eine Jahresabschlussprüfung?

Die Kosten einer Jahresabschlussprüfung hängen von Größe, Komplexität und Branche des Unternehmens ab. Kleine mittelgroße GmbH zahlen typischerweise zwischen 3.000 und 8.000 Euro, größere Unternehmen deutlich mehr. Die Prüferhonorare richten sich nach dem Zeitaufwand und werden häufig auf Basis der Gebührenverordnung für Wirtschaftsprüfer kalkuliert.

Muss der Abschlussprüfer jedes Jahr gewechselt werden?

Nein, ein Prüferwechsel ist nicht jährlich erforderlich. Bei kapitalmarktorientierten Unternehmen gilt gemäß § 43 WPO eine Rotationspflicht für den verantwortlichen Prüfungspartner nach maximal sieben Jahren. Bei nicht kapitalmarktorientierten mittelgroßen und großen GmbH besteht keine zwingende Wechselpflicht, ein Wechsel kann aber aus Gründen der Unabhängigkeit sinnvoll sein.

Was passiert, wenn der Prüfer den Bestätigungsvermerk versagt?

Eine Versagung des Bestätigungsvermerks bedeutet, dass der Jahresabschluss nicht ordnungsgemäß ist. Die Gesellschafter dürfen den Abschluss nicht feststellen, eine Offenlegung ist problematisch und kann zu Ordnungsgeldverfahren führen. Die Gesellschaft muss die festgestellten Mängel beseitigen, den Abschluss korrigieren und erneut prüfen lassen, bevor eine Feststellung erfolgen kann.

Kann der Steuerberater, der die Buchhaltung macht, auch prüfen?

Nein, der Steuerberater, der den Jahresabschluss erstellt oder laufend die Buchhaltung betreut, darf nicht gleichzeitig als Abschlussprüfer tätig werden. § 319 HGB regelt strenge Ausschlussgründe zur Sicherung der Unabhängigkeit. Mitwirkung an der Buchhaltung oder Erstellung des Abschlusses schließt die Prüfung aus. Prüfung und Erstellung müssen von verschiedenen Kanzleien durchgeführt werden.

Welche Unterlagen muss die GmbH dem Prüfer zur Verfügung stellen?

Der Prüfer benötigt sämtliche Geschäftsunterlagen: Jahresabschluss, Buchführungsbelege, Verträge, Gesellschafterbeschlüsse, Bankunterlagen, Inventurlisten, Anlageverzeichnisse, Rückstellungsberechnungen und weitere relevante Dokumente. Gemäß § 320 HGB haben die gesetzlichen Vertreter alle erforderlichen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. Eine vollständige und geordnete Dokumentation beschleunigt die Prüfung erheblich.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 316 HGB – Pflicht zur Prüfung, § 317 HGB – Gegenstand und Umfang der Prüfung, § 319 HGB – Ausschlussgründe Abschlussprüfer, § 267 HGB – Größenklassen von Kapitalgesellschaften. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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