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Datum

Lesedauer

17–25 Minuten

OnlineBilanzBlogFotograf Finanzbuchhaltung

Fotograf Finanzbuchhaltung 2026: GmbH-Pflichten

Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Fotografie-GmbHs unterliegen der vollständigen Buchführungspflicht nach § 238 HGB – von der laufenden Finanzbuchhaltung über Umsatzsteuer-Besonderheiten bis zur Offenlegung des Jahresabschlusses. Dieser Leitfaden zeigt, worauf Fotografen bei Kontenrahmen, Abschreibung von Kameraausrüstung, Rechnungsstellung und Software-Auswahl achten müssen und wann ein Steuerberater sinnvoll ist.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und unseren Steuerberatern – damit Ihr Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet.

Kurzantwort

Fotografie-GmbHs müssen nach § 238 HGB vollständige Bücher führen, einen Jahresabschluss erstellen und diesen beim Unternehmensregister offenlegen. Besondere Anforderungen ergeben sich bei der Abschreibung von Kameraausrüstung (§ 7 EStG, meist 3–7 Jahre AfA), der Umsatzsteuer (ermäßigter Satz 7 % für künstlerische Fotografie, 19 % für Werbung/Events) sowie der korrekten Buchung von Urheberrechten und Nutzungslizenzen. Eine geeignete Buchhaltungssoftware und steuerliche Beratung sichern Compliance und vermeiden Ordnungsgelder.

Warum Finanzbuchhaltung für Fotografen-GmbHs besondere Anforderungen stellt

Fotografen, die ihre Tätigkeit als GmbH organisieren, unterliegen den vollständigen handelsrechtlichen Buchführungspflichten nach § 238 HGB. Anders als Einzelunternehmer oder Kleingewerbetreibende sind GmbH-Geschäftsführer unabhängig von Umsatz- oder Gewinnschwellen verpflichtet, eine ordnungsgemäße doppelte Buchführung mit Inventar, Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung zu führen. Die Besonderheit der Fotografenbranche liegt in der Kombination aus Dienstleistungscharakter, Urheberrechtsvergütungen, projektbasierter Abrechnung und teils erheblichen Investitionen in technische Ausrüstung.

Typische Geschäftsvorfälle in der Fotografie-GmbH

  • Projektbasierte Honorarvereinbarungen mit Kunden (Hochzeiten, Werbeaufträge, Corporate-Shootings)
  • Umsatzsteuerliche Behandlung von Nutzungsrechten und Lizenzen nach § 12 Abs. 2 Nr. 7c UStG
  • Abschreibung technischer Ausrüstung (Kameras, Objektive, Beleuchtung) nach § 253 HGB
  • Periodengerechte Abgrenzung von Anzahlungen und langfristigen Aufträgen nach § 250 HGB
  • Reisekosten, externe Dienstleister (Assistenten, Models, Location-Miete) und Fremdleistungen

Die korrekte buchhalterische Erfassung dieser Vorgänge erfordert nicht nur technisches Verständnis der doppelten Buchführung, sondern auch Branchenkenntnisse im Umgang mit Nutzungsrechten, Urheberrecht und projektbezogenen Vorauszahlungen. Wer den Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen lassen möchte, ohne langes Suchen, findet auf OnlineBilanz.de digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen.

Welche Buchführungspflichten gelten für Fotografie-GmbHs nach HGB?

Nach § 238 Abs. 1 HGB ist jeder Kaufmann verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte sowie die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) ersichtlich zu machen. Die GmbH gilt kraft Rechtsform als Formkaufmann gemäß § 13 Abs. 3 GmbHG i.V.m. § 6 HGB – unabhängig von der ausgeübten Tätigkeit. Damit unterliegen auch kleinere Fotografie-GmbHs der vollständigen Buchführungspflicht. Wer sein Unternehmen in der Hauptstadt betreibt, findet im GmbH-Leitfaden zur Finanzbuchhaltung Berlin weiterführende Hinweise zu den regionalen Besonderheiten und Anforderungen.

Zentrale Pflichten nach Handelsgesetzbuch

Pflicht Rechtsgrundlage Inhalt
Buchführungspflicht § 238 HGB Doppelte Buchführung mit laufender Erfassung aller Geschäftsvorfälle
Inventar § 240 HGB Verzeichnis sämtlicher Vermögensgegenstände und Schulden zu Beginn und am Schluss jedes Geschäftsjahres
Jahresabschluss § 242 HGB Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung innerhalb gesetzlicher Fristen
Aufbewahrungspflicht § 257 HGB 10 Jahre für Buchungsbelege, Bücher, Inventare, Jahresabschlüsse; 6 Jahre für Handelsbriefe

Die Buchführung muss nach § 239 Abs. 2 HGB so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und die Lage des Unternehmens vermitteln kann. Lückenhafte oder nicht zeitnahe Erfassung von Einnahmen und Ausgaben stellt einen Verstoß gegen die GoB dar und kann steuerstrafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Praxishinweis: Zeitnahe Belegerfassung

Fotografen arbeiten häufig projektbasiert und mobil. Belege müssen dennoch zeitnah – spätestens bis zum Monatsende – erfasst werden. Digitale Belegverwaltung per App und Cloud-Buchhaltungssoftware hilft, Belege direkt beim Shooting oder auf Reisen zu digitalisieren und der Buchhaltung zuzuführen.

Welcher Kontenrahmen eignet sich für Fotografie-GmbHs (SKR 03, SKR 04)?

In Deutschland verwenden die meisten Unternehmen entweder den Standardkontenrahmen SKR 03 (Prozessgliederungsprinzip) oder SKR 04 (Abschlussgliederungsprinzip). Beide werden von DATEV bereitgestellt und unterscheiden sich primär in der Nummerierung: SKR 03 orientiert sich an betriebswirtschaftlichen Prozessen (Beschaffung, Produktion, Vertrieb), SKR 04 folgt der Gliederungslogik der HGB-Bilanz.

SKR 03 – Prozessgliederung

  • Besonders geeignet für produzierende und handwerkliche Betriebe
  • Klare Trennung von Kostenstellen und Prozessen
  • Weite Verbreitung in Deutschland

SKR 04 – Abschlussgliederung

  • Erleichtert Erstellung des Jahresabschlusses
  • Bilanztreue Struktur, direkte Ableitung
  • Bevorzugt bei vielen Steuerberatern

Für Fotografen-GmbHs empfiehlt sich häufig der SKR 04, da er die Erstellung der Bilanz erleichtert und die Struktur der GuV unmittelbar abbildet. Wichtig ist, dass die Wahl des Kontenrahmens konsequent beibehalten wird und die Software (z. B. DATEV, lexoffice, sevDesk) korrekt konfiguriert ist. Die Anpassung individueller Konten sollte in Abstimmung mit dem Steuerberater erfolgen.

„Viele Fotografen-GmbHs nutzen SKR 04, weil die Struktur der Bilanzgliederung folgt und der Jahresabschluss sich unmittelbar aus den Konten ableiten lässt. Individualisierungen – etwa für Nutzungsrechte oder Lizenzerlöse – sollten aber immer mit dem Steuerberater abgestimmt werden, um Fehler bei der Zuordnung zu vermeiden.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Welche Besonderheiten gelten bei der Umsatzsteuer für Fotografen?

Die umsatzsteuerliche Behandlung von Fotografenleistungen ist komplex, da unterschiedliche Leistungsbestandteile unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen können. Grundsätzlich gilt für fotografische Dienstleistungen der Regelsteuersatz von 19 % gemäß § 12 Abs. 1 UStG. Bestimmte künstlerische und urheberrechtliche Nutzungen können jedoch unter den ermäßigten Steuersatz von 7 % nach § 12 Abs. 2 Nr. 7c UStG fallen.

Regelsteuersatz vs. ermäßigter Steuersatz

Leistung Steuersatz Rechtsgrundlage
Klassische Auftragsfotos (Hochzeit, Event, Werbung) 19 % § 12 Abs. 1 UStG
Überlassung von Nutzungsrechten an urheberrechtlich geschützten Werken 7 % § 12 Abs. 2 Nr. 7c UStG
Verkauf von Bildlizenzen (Stockfotografie) 7 % bei künstlerischem Werk § 12 Abs. 2 Nr. 7c UStG
Druckerzeugnisse (Fotobücher, Abzüge) 7 % § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG

Die Abgrenzung zwischen 19 % und 7 % ist im Einzelfall rechtlich anspruchsvoll. Entscheidend ist, ob die Leistung als Einräumung von Nutzungsrechten im Sinne des Urheberrechts qualifiziert werden kann oder ob es sich um eine klassische Dienstleistung handelt. Bei gemischten Verträgen (z. B. Shooting plus Bildlizenzen) ist die wirtschaftliche Hauptleistung maßgeblich oder eine Aufteilung vorzunehmen.

Hinweis: Reverse-Charge bei B2B-Geschäften im Ausland

Bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen an Unternehmer in anderen EU-Ländern greift das Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b UStG. Der leistende Fotograf stellt die Rechnung ohne deutsche Umsatzsteuer aus, der Leistungsempfänger schuldet die Steuer im Bestimmungsland. Diese und weitere umsatzsteuerliche Besonderheiten sind auch für die jährliche Steuererklärung als Fotograf relevant. Voraussetzung für das Reverse-Charge-Verfahren sind eine gültige USt-IdNr. des Leistungsempfängers sowie eine korrekte Rechnungsstellung.

Die korrekte umsatzsteuerliche Behandlung ist buchhalterisch abzubilden: Die Umsätze sind nach Steuersätzen getrennt zu erfassen, die Umsatzsteuervoranmeldung nach § 18 UStG monatlich oder quartalsweise an das Finanzamt zu übermitteln. Fehlerhafte Zuordnungen führen zu Nachforderungen oder Bußgeldern. Fotografen-GmbHs sollten daher die Leistungsbeschreibung in Verträgen und Rechnungen präzise formulieren und im Zweifel steuerliche Beratung einholen.

Wie werden Kameras, Objektive und technische Ausrüstung abgeschrieben?

Technische Ausrüstung wie Kameras, Objektive, Beleuchtungstechnik, Stative und Computerhardware gehören zum Anlagevermögen nach § 247 Abs. 2 HGB, sofern sie dem Geschäftsbetrieb dauernd zu dienen bestimmt sind. Nach § 253 Abs. 3 HGB sind Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, planmäßig über die Nutzungsdauer abzuschreiben. Die Abschreibung verteilt die Anschaffungskosten auf die voraussichtliche Nutzungsdauer und erfasst den Wertverzehr.

Nutzungsdauer und Abschreibungstabelle (AfA)

Anlagegut Nutzungsdauer (AfA-Tabelle) Jährliche AfA-Rate bei linearer Abschreibung
Kameras (Spiegelreflex, Systemkameras) 7 Jahre ca. 14,3 %
Objektive 7 Jahre ca. 14,3 %
Blitzgeräte, Beleuchtung 5–7 Jahre ca. 14,3 – 20 %
Computer, Notebooks 3 Jahre ca. 33,3 %
Drucker, externe Festplatten 3 Jahre ca. 33,3 %
Stative, Taschen (Zubehör) 5 Jahre ca. 20 %

Die Nutzungsdauer orientiert sich an den amtlichen AfA-Tabellen der Finanzverwaltung. Bei Fotografie-Equipment gibt es keine spezielle Branchentabelle, daher wird häufig die allgemeine AfA-Tabelle oder die für technische Geräte herangezogen. Die lineare Abschreibung nach § 253 Abs. 3 HGB ist die Regel, in der Steuerbilanz sind identische Ansätze üblich (§ 7 Abs. 1 EStG).

GWG-Regelung: Sofortabzug oder Sammelposten

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) können nach § 6 Abs. 2 EStG bzw. § 6 Abs. 2a EStG sofort als Betriebsausgabe abgezogen werden, wenn die Anschaffungskosten bestimmte Grenzen nicht überschreiten. Für das Wirtschaftsjahr 2025 (Abschluss 2026) gelten folgende Regelungen:

  • Bis 250 Euro (netto): Sofortabzug als Betriebsausgabe ohne Aktivierung nach § 6 Abs. 2 EStG (Wahlrecht)
  • 250,01 bis 800 Euro (netto): Bildung eines Sammelpostens nach § 6 Abs. 2a EStG, Abschreibung über 5 Jahre (Wahlrecht)
  • Über 800 Euro (netto): Aktivierung und planmäßige Abschreibung über die Nutzungsdauer

Für Zubehör wie Speicherkarten, Kabel, kleinere Stative oder Taschen bietet die GWG-Regelung Liquiditätsvorteile. Hochwertige Kameras und Objektive überschreiten die 800-Euro-Grenze meist deutlich und sind daher regulär abzuschreiben. Die Wahl der GWG-Methode sollte konsistent erfolgen und in der Buchführung dokumentiert werden.

Achtung: Private Mitbenutzung und Privatanteil

Wird Fotoausrüstung auch privat genutzt, ist der Privatanteil zu ermitteln und als Entnahme nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG zu versteuern. Alternativ kann ein Fahrtenbuch-ähnlicher Nachweis der betrieblichen Nutzung geführt werden. Bei nicht nachgewiesenem Privatanteil geht das Finanzamt von einer überwiegend privaten Nutzung aus, was zur Nichtanerkennung der Betriebsausgaben führen kann.

Was muss bei der Rechnungsstellung einer Fotografie-GmbH beachtet werden?

Die ordnungsgemäße Rechnungsstellung ist nicht nur Grundlage für den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers, sondern auch zwingende Voraussetzung für die korrekte Buchführung einer GmbH sowie für die fristgerechte Umsatzsteuervoranmeldung der Fotografie-GmbH. Nach § 14 Abs. 4 UStG muss eine Rechnung bestimmte Pflichtangaben enthalten.

  • Vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmens (GmbH-Firma und Sitz)
  • Vollständiger Name und Anschrift des Leistungsempfängers
  • Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) der GmbH
  • Ausstellungsdatum der Rechnung
  • Fortlaufende Rechnungsnummer (eindeutig, lückenlos)
  • Menge und Art der gelieferten Gegenstände bzw. Umfang und Art der sonstigen Leistung
  • Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung (bzw. Leistungszeitraum)
  • Entgelt nach Steuersätzen aufgeschlüsselt sowie im Voraus vereinbarte Minderungen
  • Anzuwendender Steuersatz sowie Steuerbetrag; bei Steuerbefreiung Hinweis auf Vorschrift
  • Bei Reverse-Charge (§ 13b UStG): Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“

Besondere Bedeutung hat die korrekte Leistungsbeschreibung: Bei fotografischen Aufträgen sollte klar zwischen der reinen Dienstleistung (Shooting, Bildbearbeitung) und der Einräumung von Nutzungsrechten unterschieden werden, da dies – wie oben dargelegt – umsatzsteuerliche Folgen haben kann. Die Rechnung sollte präzise formuliert werden: „Hochzeitsfotografie inkl. Bildbearbeitung und Einräumung einfacher Nutzungsrechte für private Zwecke“ ist eindeutiger als „Fotoleistung“.

Anzahlungsrechnungen und Schlussrechnung

In der Fotografie sind Anzahlungen üblich. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1a UStG entsteht die Umsatzsteuer bereits mit Vereinnahmung der Anzahlung (Ist-Besteuerung bei Anzahlungen). Die Anzahlungsrechnung muss alle Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG enthalten und den Hinweis „Anzahlungsrechnung“ tragen. In der Schlussrechnung ist die Anzahlung abzuziehen, die Umsatzsteuer wird nur für den Restbetrag fällig. Buchalterisch sind Anzahlungen nach § 266 Abs. 2 B. II. HGB als „Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen“ zu passivieren.

„In der Praxis sehen wir häufig unvollständige Rechnungen: fehlende Leistungszeiträume, unklare Leistungsbeschreibung oder fehlende Rechnungsnummern. Das führt zu Problemen beim Vorsteuerabzug der Kunden und zu Rückfragen des Finanzamts. Fotografen-GmbHs sollten Rechnungsvorlagen mit ihrem Steuerberater abstimmen und konsequent nutzen.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Welche Pflichten bestehen bei Jahresabschluss und Offenlegung für Fotografie-GmbHs?

Jede GmbH ist nach § 242 HGB verpflichtet, zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen, bestehend aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (GuV). Nach § 264 Abs. 1 HGB haben Kapitalgesellschaften – also auch Fotografie-GmbHs – den Jahresabschluss um einen Anhang zu erweitern und einen Lagebericht zu erstellen (bei mittelgroßen und großen Gesellschaften). Kleine Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 Abs. 1 HGB sind von der Pflicht zur Erstellung eines Lageberichts befreit.

Größenklassen und Schwellenwerte nach § 267 HGB (Stand 2026)

Größenklasse Bilanzsumme Umsatzerlöse Arbeitnehmer
Klein ≤ 6 Mio. € ≤ 12 Mio. € ≤ 50 Mindestens zwei Kriterien an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen
Mittelgroß > 6 Mio. € bis 20 Mio. € > 12 Mio. € bis 40 Mio. € > 50 bis 250
Groß > 20 Mio. € > 40 Mio. € > 250

Die meisten Fotografie-GmbHs fallen unter die Größenklasse „klein“ und profitieren von Erleichterungen bei der Aufstellung und Offenlegung des Jahresabschlusses. Der Jahresabschluss ist innerhalb der Feststellungsfrist nach § 42a Abs. 1 GmbHG – elf Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres bei kleinen Gesellschaften – von den Gesellschaftern festzustellen. Für das Geschäftsjahr 2025 (Bilanzstichtag 31.12.2025) bedeutet dies eine Feststellungsfrist bis spätestens 30. November 2026.

Offenlegung im Unternehmensregister

Nach § 325 HGB sind Kapitalgesellschaften verpflichtet, den Jahresabschluss offenzulegen. Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) am 1. August 2022 erfolgt die Offenlegung ausschließlich beim Unternehmensregister (www.unternehmensregister.de), nicht mehr beim Bundesanzeiger. Die Offenlegungsfrist beträgt zwölf Monate nach dem Bilanzstichtag, also für das Geschäftsjahr 2025 bis spätestens 31. Dezember 2026.

Achtung: Ordnungsgeld bei Fristversäumnis

Bei Versäumnis der Offenlegungsfrist leitet das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB ein. Das Ordnungsgeld kann zwischen 500 und 25.000 Euro betragen. Auch bei nachträglicher Offenlegung bleibt das Ordnungsgeld bestehen und muss gezahlt werden.

Kleine Kapitalgesellschaften können von Erleichterungen Gebrauch machen: Sie dürfen nach § 326 HGB eine verkürzte Bilanz offenlegen, in der nur die in § 266 Abs. 2 und 3 HGB mit Buchstaben und römischen Zahlen bezeichneten Posten ausgewiesen werden (sog. „Kleinbilanz“). Die GuV kann ebenfalls in verkürzter Form offengelegt werden. Der Anhang muss nicht offengelegt werden, wenn bestimmte Angaben unter der Bilanz gemacht werden (§ 326 Abs. 1 Satz 2 HGB).

Praxistipp: Digitale Abwicklung mit Steuerberater

Wer den Jahresabschluss rechtzeitig und rechtssicher durch einen Steuerberater erstellen und offenlegen lassen möchte, spart Zeit und vermeidet Ordnungsgelder. Plattformen wie OnlineBilanz.de bieten Festpreise für die Erstellung des Jahresabschlusses und übernehmen die fristgerechte elektronische Offenlegung beim Unternehmensregister.

Welche Buchhaltungssoftware eignet sich für Fotografen-GmbHs?

Die Wahl der Buchhaltungssoftware hängt von Unternehmensgröße, Transaktionsvolumen, Integration mit bestehenden Systemen (z. B. CRM, Shop) und der Zusammenarbeit mit dem Steuerberater ab. Für Fotografie-GmbHs sind vor allem folgende Funktionen relevant: automatisierte Belegerfassung per Foto-Upload, OCR-Texterkennung, Integration von Bankkonten, umsatzsteuerliche Differenzierung nach Leistungsart, Anlagenverwaltung für Kameraausrüstung und DATEV-Export für den Steuerberater.

DATEV Unternehmen online

  • Sehr hohe Kompatibilität mit Steuerberatern
  • Umfangreiche Anlagenverwaltung und Abschreibung
  • Komplexere Bedienung, höhere Kosten

lexoffice / sevDesk

  • Einfache Bedienung, günstige Monatspakete
  • Mobile Apps für Belegerfassung unterwegs
  • Eingeschränkter Funktionsumfang bei komplexen Anforderungen

FastBill / Billomat

  • Integrierte Zeiterfassung und Projektverwaltung
  • Automatisierte Zahlungserinnerungen und Mahnwesen
  • DATEV-Export, Schnittstellen zu Payment-Anbietern

Unabhängig von der gewählten Software ist die DATEV-Kompatibilität entscheidend, wenn ein Steuerberater den Jahresabschluss erstellt oder die Finanzbuchhaltung prüft. Der Steuerberater benötigt die Buchungsdaten in einem standardisierten Format (DATEV ASCII, DATEV XML), um Duplikate zu vermeiden und die Prüfung effizient durchzuführen. Fotografen sollten bei der Auswahl darauf achten, dass ein DATEV-Export oder eine direkte DATEV-Schnittstelle vorhanden ist.

Digitale Belegverwaltung und GoBD-Konformität

Nach den Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form (GoBD) müssen digitale Buchführungssysteme bestimmte Anforderungen erfüllen: Nachvollziehbarkeit, Nachprüfbarkeit, Vollständigkeit, Richtigkeit, zeitgerechte Buchung, Ordnung und Unveränderbarkeit. Belege dürfen nach Digitalisierung und revisionssicherer Archivierung vernichtet werden, sofern das System eine prüfbare Verfahrensdokumentation vorlegt.

Moderne Buchhaltungssoftware erfüllt die GoBD-Anforderungen in der Regel automatisch. Fotografen sollten jedoch sicherstellen, dass Belege zeitnah erfasst, revisionssicher gespeichert und über die gesetzliche Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren (§ 257 HGB) verfügbar bleiben. Cloud-Anbieter bieten meist integrierte Archivierungsfunktionen an.

„Viele Fotografen nutzen mobile Apps zur Belegerfassung direkt vor Ort – etwa nach dem Einkauf von Material oder während einer Geschäftsreise. Das spart Zeit und verhindert, dass Belege verloren gehen. Entscheidend ist, dass die Software GoBD-konform archiviert und DATEV-Export bietet, damit wir als Steuerberater die Daten nahtlos übernehmen können.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Welche häufigen Fehler sollten Fotografen-GmbHs in der Buchhaltung vermeiden?

Aus der Beratungspraxis von Steuerberatern und Buchhaltern lassen sich typische Fehler identifizieren, die bei Fotografie-GmbHs immer wieder auftreten. Diese Fehler führen zu Nachbuchungen, Steuernachzahlungen, Ordnungsgeldern oder im schlimmsten Fall zu steuerstrafrechtlichen Konsequenzen. Eine strukturierte Buchführung und regelmäßige Abstimmung mit dem Steuerberater helfen, diese Fehler zu vermeiden.

Typische Fehlerquellen in der Fotografen-Buchhaltung

  • Vermischung privater und betrieblicher Belege: Privatentnahmen müssen klar dokumentiert und gebucht werden (§ 4 Abs. 1 Satz 2 EStG). Private Nutzung von Kameraausrüstung ist als Entnahme zu versteuern.
  • Unvollständige Rechnungen: Fehlende Pflichtangaben nach § 14 UStG führen zum Ausfall des Vorsteuerabzugs beim Kunden und zu Rückfragen des Finanzamts.
  • Falsche Umsatzsteuerzuordnung: Unklare Leistungsbeschreibung führt zur falschen Anwendung von 7 % oder 19 % USt. Im Zweifel ist die steuerliche Einordnung mit dem Steuerberater zu klären.
  • Fehlende oder falsche Abgrenzung von Anzahlungen: Anzahlungen sind passivisch zu erfassen, Umsatzsteuer entsteht bereits bei Vereinnahmung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1a UStG.
  • Nicht zeitnahe Belegerfassung: Verspätete oder fehlende Buchung von Belegen widerspricht den GoB nach § 239 HGB und kann zur Schätzung durch das Finanzamt führen.
  • Fehlerhafte Abschreibung von Anlagevermögen: Falsche Nutzungsdauer, fehlende Aktivierung oder doppelte Erfassung als Betriebsausgabe und Anlage führen zu Bilanzfehlern.
  • Fehlende Aufbewahrung digitaler Belege: Nach § 257 HGB besteht eine Aufbewahrungspflicht von zehn Jahren. Fehlende Belege gefährden die Anerkennung von Betriebsausgaben.

Praxistipp: Monatliche Abstimmung mit dem Steuerberater

Eine monatliche oder quartalsweise Abstimmung der Buchhaltung mit dem Steuerberater hilft, Fehler frühzeitig zu erkennen und zu korrigieren. Viele Fehler entstehen durch Unklarheiten bei der Kontierung oder bei neuen Geschäftsvorfällen. Regelmäßiger Austausch spart Aufwand und Kosten bei der Jahresabschlusserstellung.

Wer unsicher ist, sollte lieber einmal mehr nachfragen, als Buchungen nach Bauchgefühl vorzunehmen. Die Finanzverwaltung prüft GmbHs intensiver als Einzelunternehmen, insbesondere bei Umsatzsteuerfragen und Gewinnermittlung. Steuerberater helfen nicht nur bei der Erstellung des Jahresabschlusses, sondern auch bei der laufenden Buchhaltung – entweder beratend oder durch vollständige Übernahme der Finanzbuchhaltung.

Wann lohnt sich ein Steuerberater für die Finanzbuchhaltung und den Jahresabschluss?

Die Frage, ob ein Steuerberater die Finanzbuchhaltung übernehmen oder nur den Jahresabschluss erstellen soll, hängt von mehreren Faktoren ab: Unternehmensgröße, Transaktionsvolumen, buchhalterische Vorkenntnisse des Geschäftsführers, Komplexität der Geschäftsvorfälle und verfügbare Zeit. Grundsätzlich gilt: Je höher die Komplexität und je geringer die eigene Fachkenntnis, desto sinnvoller ist die Beauftragung eines Steuerberaters.

Leistungsumfang: Laufende Buchhaltung vs. Jahresabschluss

Laufende Finanzbuchhaltung durch Steuerberater

  • Entlastung des Geschäftsführers von operativer Buchhaltung
  • Hohe fachliche Qualität und Rechtssicherheit
  • Monatliche Kosten nach StBVV (Steuerberatervergütungsverordnung)
  • Kontinuierliche Überwachung und Beratung

Jahresabschluss durch Steuerberater

  • Geringere laufende Kosten, Kontrolle über Buchhaltung
  • Steuerberater prüft Vollständigkeit und Richtigkeit am Jahresende
  • Rechtssichere Erstellung von Bilanz, GuV, Anhang, E-Bilanz
  • Fristgerechte Offenlegung im Unternehmensregister

Für kleine Fotografie-GmbHs mit geringem Transaktionsvolumen (z. B. 20–50 Rechnungen pro Monat) ist die Selbstbuchung mit jährlicher Jahresabschlusserstellung durch den Steuerberater oft die wirtschaftlichste Lösung. Bei höherem Volumen, komplexen Geschäftsvorfällen (z. B. internationales Geschäft, Lizenzmodelle, mehrere Projekte parallel) oder wenn der Geschäftsführer sich auf das operative Geschäft konzentrieren möchte, lohnt sich die laufende Betreuung durch den Steuerberater.

Kosten und Nutzen: Transparenz durch Festpreismodelle

Die Vergütung von Steuerberatern richtet sich grundsätzlich nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV), die auf Basis des Gegenstandswerts (z. B. Umsatz, Bilanzsumme) Gebührenrahmen vorgibt. In der Praxis vereinbaren viele Steuerberater heute Pauschal- oder Festpreise, die für den Mandanten Planungssicherheit schaffen. Für die Erstellung eines Jahresabschlusses einer kleinen Fotografie-GmbH liegen die Kosten typischerweise zwischen 800 und 2.500 Euro (je nach Komplexität, Größenklasse und Umfang).

800–2.500 €

Jahresabschluss kleine GmbH (Festpreis)

150–400 €

Monatliche Buchhaltung (pauschal)

11 Monate

Feststellungsfrist kleine GmbH (§ 42a GmbHG)

Plattformen wie OnlineBilanz.de bieten transparente Festpreise für Jahresabschlüsse und kombinieren die fachliche Expertise zugelassener Steuerberater mit digitalen Prozessen: Der Mandant lädt Unterlagen digital hoch, die Steuerberater des OnlineBilanz-Teams erstellen den Jahresabschluss, prüfen ihn und legen ihn fristgerecht im Unternehmensregister offen. Servet Gündogan, Büroleiter in Stuttgart, koordiniert den gesamten Prozess und ist erster Ansprechpartner für Rückfragen. Diese Kombination aus Steuerberater-Qualität und digitaler Effizienz spart Zeit, vermeidet Ordnungsgelder und schafft Rechtssicherheit – besonders für Geschäftsführer, die sich auf ihr Kerngeschäft konzentrieren möchten.

„Viele Fotografen-GmbHs wissen nicht, dass der Jahresabschluss auch digital und zu transparenten Festpreisen durch zugelassene Steuerberater erstellt werden kann. Wir übernehmen die gesamte Abwicklung – von der Prüfung der Buchhaltung über die Bilanzerstellung bis zur fristgerechten Offenlegung. Der Geschäftsführer spart Zeit und hat Rechtssicherheit.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Häufig gestellte Fragen

Kann eine Fotografie-GmbH die Kleinunternehmerregelung nutzen?

Nein, in der Praxis ist die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG für GmbHs meist unvorteilhaft, da Fotografen hohe Investitionen in Kameraausrüstung tätigen und den Vorsteuerabzug benötigen. Zudem signalisiert der Verzicht auf Umsatzsteuer-Ausweis gegenüber gewerblichen Auftraggebern mangelnde Professionalität. Die Regelbesteuerung ist daher Standard.

Wie werden Einnahmen aus Stockfotografie und Bildagenturen gebucht?

Einnahmen aus Stockfotografie werden als Umsatzerlöse (SKR 03: Konto 8400/8300, SKR 04: Konto 4400/4300) gebucht. Provisionen der Bildagenturen sind als sonstige betriebliche Aufwendungen (Vertriebskosten) abzugsfähig. Bei ausländischen Agenturen kann Reverse-Charge nach § 13b UStG greifen – prüfen Sie die Umsatzsteuer-Pflicht im Einzelfall.

Müssen Fotografen ein Kassenbuch führen?

Ja, wenn Bargeschäfte (z. B. Sofortbezahlung bei Fotoshootings, Verkauf auf Messen) erfolgen, ist nach § 146 AO ein Kassenbuch zu führen. Bei Nutzung einer elektronischen Kasse gilt seit 2020 die TSE-Pflicht (Technische Sicherheitseinrichtung). Viele Fotografen-GmbHs arbeiten jedoch ausschließlich auf Rechnung und per Banküberweisung, sodass kein Kassenbuch erforderlich ist.

Wie wirkt sich die Scheinselbstständigkeit auf die Finanzbuchhaltung aus?

Wird ein Fotograf als scheinselbstständig eingestuft (z. B. durch Sozialversicherungs-Prüfung oder Betriebsprüfung), können rückwirkend Sozialversicherungsbeiträge fällig werden. In der Finanzbuchhaltung sind diese Nachzahlungen als Verbindlichkeiten und sonstige betriebliche Aufwendungen zu erfassen. GmbH-Geschäftsführer sollten stets darauf achten, dass freie Mitarbeiter tatsächlich unternehmerisches Risiko tragen und mehrere Auftraggeber haben.

Welche steuerlichen Besonderheiten gelten für internationale Foto-Aufträge?

Bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen (z. B. Hochzeitsfotografie im Ausland) gilt das Ort-der-sonstigen-Leistung-Prinzip nach § 3a UStG. Bei B2B-Aufträgen liegt der Leistungsort meist beim Leistungsempfänger (Reverse-Charge), bei B2C-Aufträgen am Tätigkeitsort. Zudem können im Ausland erbrachte Leistungen dort umsatzsteuerpflichtig sein (z. B. in der EU). Eine steuerliche Beratung ist dringend empfohlen.

Wie lange müssen Belege und Rechnungen in der Fotografie-GmbH aufbewahrt werden?

Nach § 147 AO und § 257 HGB beträgt die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege, Rechnungen, Jahresabschlüsse und Inventare zehn Jahre. Geschäftsbriefe (E-Mails, Angebote) müssen sechs Jahre aufbewahrt werden. Die Frist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung erfolgte. Digitale Archivierung ist zulässig, wenn GoBD-Konformität gewährleistet ist.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 238 HGB – Buchführungspflicht, § 267 HGB – Größenklassen, § 325 HGB – Offenlegung, § 7 EStG – Absetzung für Abnutzung. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Kontakt & häufige Fragen

Ihre Fragen.
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Wie melde ich mich an?

Alles online — in vier Schritten:

  • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
  • Angebot bestätigen
  • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
  • Sofort mit dem Upload starten

Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

Wie schnell kann ich loslegen?

Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

Welche Daten muss ich bereitstellen?

In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
  • Schnell — ca. 2 Wochen
  • Blitz — ca. 1 Woche

Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

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