Steuern ohne Stress. Bilanz ohne Zweifel.

Steuerberatung,
wie sie sein sollte.

digital + persönlich + bezahlbar

Alles an einem Ort: Dokumente hochladen, Fragen an Ihren Steuerberater stellen und Jahresabschlüsse sowie Steuererklärungen genehmigen und einreichen – direkt aus Ihrem Portal.

In 60 Sekunden Kostenlos & unverbindlich Heute anfragen, morgen sprechen
1
Belege hochladen oder Buchhaltungs­programm verbinden DATEV, lexoffice, sevDesk — oder per Drag & Drop.
2
Ein fester Steuerberater, ein Mandantenportal und KI-Assistenz Eine Ansprechperson, ein Ort, alles transparent.
3
Ihr Spezialist für Jahres­abschlüsse — für UG, GmbH und Holding Bilanzierung nach HGB ist unser Kerngeschäft.
4
Steuerberatung & Finanzamts­vertretung Nicht nur zum Jahresende. Ganzjährig, auf Abruf.
5
Keine versteckten Kosten — ein Festpreis, der alles beinhaltet Was im Angebot steht, steht auf der Rechnung. Punkt.
login.onlinebilanz.de
Live
Muster GmbH Mandant · WJ 2025
Steuerberater Fabian Klement
Fabian Klement Online · Ihr fester StB
So arbeiten wir zusammen Schritt 01 / 06
01 Upload 02 KI 03 Beratung 04 StB 05 Bilanz 06 ELSTER
Rechnung_Lieferant_042.pdf 1.247 KB · gerade empfangen
Belege hier ablegen PDF, Foto, E-Mail-Weiterleitung
oder
Bestehende Software verbinden Einmal koppeln — Belege fließen automatisch
DATEVverbunden
lexofficeverbunden
sevDeskverbunden
+ 14 weitere
PDF
Rechnung_Lieferant_042.pdf
1.247 KB
PDF
Kontoauszug_KW42.pdf
328 KB
PDF
Bewirtungsbeleg_Mandant.pdf
89 KB
KI‑Vorarbeit · Belege & Transaktionen prüfen — trainiert von unseren Steuerberatern
Datum Beleg Konto Betrag KI
18.10.25
Lieferant GmbH · Rechnung 042
3400Wareneingang
1.247,00 €
98%
19.10.25
Bewirtung · Hotel Adlon (70%)
4650Bewirtung
142,80 €
94%
20.10.25
Telekom · Mobilfunk Q4
4920Telefon
89,00 €
99%
22.10.25
Kontoauszug · SEPA‑Lastschrift
1200Bank
−450,00 €
100%
Rückfrage an Sie: Die Rechnung Hotel Adlon — war das eine Geschäftsbewirtung mit Mandant, oder interne Reise? Für die korrekte 70/30‑oder 100%‑Buchung.
Mandant ✓
Fabian Klement
Fabian Klement Online · antwortet in ~2 Min
Fabian, wir überlegen 2026 einen Firmenwagen. Lohnt sich das steuerlich?
14:02 · Sie
Kurz geprüft: Ja — mit Investitions­abzugsbetrag (IAB) können wir bis zu 50 % vorziehen. Grober Hebel: ~11.400 € Steuervorteil.
14:04 · Fabian
Rechen­beispiel_Firmenwagen.pdf2 Seiten · vorbereitet für Sie
14:04 · Fabian
Passt 15 Min. morgen 10:00 für ein kurzes Video-Gespräch?
Ja, passt ✓ Anderer Termin
14:05 · Fabian
Video-Call · morgen 10:00 15 Min.
Fabian Klement Live
Agenda (vom StB vorbereitet):
  1. IAB Firmenwagen 2026 — Szenarien
  2. Auswirkung auf Bilanz & Ausschüttung
  3. Nächste Schritte & Freigabe
Fabian Klement
Fabian Klement Ihr fester StB · berät & optimiert
Optimierungstipp: IAB nutzenInvestitions­abzugsbetrag für geplanten Firmenwagen → ~11.400 € Steuer­vorteil
+11.400 €
Holding‑Struktur prüfenAusschüttung via Holding → 95% steuerfrei nach §8b KStG
Empfehlung
Bewirtung korrigiert · 70/30Signatur StB · Mandantenportal
Fabian: „Ich sehe einen legalen Hebel von rund 11.400 €. Lassen Sie uns kurz durchsprechen, ob der Firmenwagen 2026 passt. "
Bilanz zum 31.12.2025 Muster GmbH · HGB §266
Geprüft · StB
Aktiva Mittelverwendung · "Was besitzen wir?"
A. Anlagevermögen
Sachanlagen218.400 €
Fuhrpark62.150 €
B. Umlaufvermögen
Vorräte84.300 €
Forderungen142.820 €
Bank & Kasse96.650 €
Summe Aktiva604.320 €
Passiva Mittelherkunft · "Wem gehört es?"
A. Eigenkapital
Stammkapital25.000 €
Gewinnrücklagen156.200 €
Jahresüberschuss184.320 €
B. Fremdkapital
Verbindlichkeiten Bank148.500 €
Lieferanten & Sonstige90.300 €
Summe Passiva604.320 €
=
Bilanzgleichung erfüllt Aktiva = Passiva · jede Buchung hat zwei Seiten
1
Zwei Seiten, eine Wahrheit Links steht, was das Unternehmen besitzt. Rechts, woher das Geld dafür kommt.
2
Summen müssen gleich sein Aktiva = Passiva. Stimmt das nicht auf den Cent, stimmt die Buchhaltung nicht.
3
Ihr StB prüft & signiert Freigabe per qualifizierter Signatur — bereit für Finanzamt & Bundesanzeiger.
Alles wird fristgerecht eingereicht. Sie müssen nichts mehr tun
E
ELSTER · FinanzamtKörperschaft-, Gewerbe- & Umsatzsteuer
übermittelt
BA
BundesanzeigerOffenlegung §325 HGB · fristgerecht 31.12.
offengelegt
HR
HandelsregisterHinterlegung · sofern erforderlich
hinterlegt
Festpreis eingehalten · Bestätigung per E-Mail

Datum

Lesedauer

18–27 Minuten

OnlineBilanzBlogFinanzanlagen buchen

Finanzanlagen Bilanz buchen 2026: Leitfaden

Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die Bilanzierung von Finanzanlagen gehört zu den anspruchsvollsten Aufgaben im Jahresabschluss – von der korrekten Zugangsbuchung über das Niederstwertprinzip bis zu den Anhangangaben nach § 285 HGB. Dieser Leitfaden zeigt Ihnen Schritt für Schritt, wie Sie Beteiligungen, Wertpapiere des Anlagevermögens und Ausleihungen nach HGB rechtskonform bewerten und buchen. Stand: 2026.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und unseren Steuerberatern – damit Ihr Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet.

Kurzantwort

Finanzanlagen werden nach § 266 Abs. 2 A. III. HGB im Anlagevermögen ausgewiesen und umfassen Anteile an verbundenen Unternehmen, Beteiligungen, Wertpapiere des Anlagevermögens sowie Ausleihungen. Bei der Zugangsbuchung gilt das Anschaffungskostenprinzip (§ 253 Abs. 1 HGB), bei der Folgebewertung das strenge Niederstwertprinzip (§ 253 Abs. 3 Satz 5 HGB). Alle Zu- und Abgänge sowie Abschreibungen müssen im Anlagespiegel und im Anhang dokumentiert werden.

Was sind Finanzanlagen nach HGB?

Finanzanlagen gehören nach § 266 Abs. 2 A. III. HGB zum Anlagevermögen der Bilanz und umfassen Vermögensgegenstände, die dem Geschäftsbetrieb dauerhaft zu dienen bestimmt sind. Anders als Umlaufvermögen werden Finanzanlagen nicht für den kurzfristigen Verkauf gehalten, sondern verfolgen strategische oder langfristige Zwecke wie Beteiligungen, Kapitalanlage oder die Sicherung von Geschäftsbeziehungen.

Das HGB unterscheidet nach § 266 Abs. 2 A. III. HGB folgende Hauptkategorien von Finanzanlagen:

  • Anteile an verbundenen Unternehmen (§ 271 Abs. 2 HGB): Beteiligungen, bei denen ein einheitlicher Leitungszusammenhang besteht oder Mehrheitsbeteiligungen vorliegen
  • Ausleihungen an verbundene Unternehmen: Langfristige Darlehen an Tochtergesellschaften oder Schwestergesellschaften
  • Beteiligungen (§ 271 Abs. 1 HGB): Anteile an anderen Unternehmen, die dazu bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauernden Verbindung zu dienen (Regel: ab 20 % Stimmrechte)
  • Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
  • Wertpapiere des Anlagevermögens: Festverzinsliche Wertpapiere, Aktien, Investmentfondsanteile, die dauerhaft gehalten werden
  • Sonstige Ausleihungen: Langfristige Darlehen an Dritte, die nicht unter die obigen Kategorien fallen

Hinweis

Die Abgrenzung zwischen Anlage- und Umlaufvermögen erfolgt nach der Zweckbestimmung, nicht nach der Haltedauer. Selbst wenn eine Beteiligung nur 6 Monate gehalten wird, kann sie Anlagevermögen sein, wenn sie ursprünglich dauerhaft zu dienen bestimmt war. Entscheidend ist die Absicht bei Erwerb.

Die korrekte Zuordnung ist für die Bilanzierung entscheidend, da Finanzanlagen anderen Bewertungsregeln unterliegen als Umlaufvermögen. Bei Finanzanlagen greift das gemilderte Niederstwertprinzip (§ 253 Abs. 3 Satz 5 HGB), wonach nur bei voraussichtlich dauernder Wertminderung eine außerplanmäßige Abschreibung erforderlich ist.

Erstbewertung und Zugangsbuchung von Finanzanlagen

Bei der Erstbewertung von Finanzanlagen gilt nach § 253 Abs. 1 HGB das Anschaffungskostenprinzip. Finanzanlagen sind bei Zugang mit ihren Anschaffungskosten zu bewerten. Diese umfassen den Kaufpreis zuzüglich aller Anschaffungsnebenkosten, die anfallen, um den Vermögensgegenstand zu erwerben und in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen.

Bestandteile der Anschaffungskosten

  • Kaufpreis des Wertpapiers, der Beteiligung oder des Darlehens
  • Anschaffungsnebenkosten: Notarkosten, Maklergebühren, Courtage, Depotgebühren bei Einbuchung, Grunderwerbsteuer bei Immobiliengesellschaften
  • Nachträgliche Anschaffungskosten: Kapitalerhöhungen, Nachschüsse bei Beteiligungen
  • Abzüglich Anschaffungspreisminderungen: Rabatte, Skonti, Zuschüsse

Buchungssätze bei Zugang

Die Buchung erfolgt auf die entsprechenden Unterkonten des Anlagevermögens. Beispiele für typische Zugangsbuchungen (Stand 2026, SKR 04):

Geschäftsvorfall Soll Haben
Erwerb Beteiligung (25 % an GmbH) für 100.000 € plus 2.000 € Notar Beteiligungen (0610) 102.000 € Bank (1800) 102.000 €
Kauf Wertpapiere Anlagevermögen 50.000 € plus 250 € Courtage Wertpapiere AV (0650) 50.250 € Bank (1800) 50.250 €
Gewährung Darlehen an Tochtergesellschaft Ausleihungen an verbundene Unternehmen (0620) 200.000 € Bank (1800) 200.000 €
Nachträgliche Anschaffungskosten (Kapitalerhöhung Beteiligung) Beteiligungen (0610) 20.000 € Bank (1800) 20.000 €

Achtung

Achtung bei Finanzierung: Zinsen für Fremdkapital zur Finanzierung von Finanzanlagen dürfen nicht in die Anschaffungskosten einbezogen werden (§ 255 Abs. 1 Satz 2 HGB gilt nur für Herstellung). Diese Zinsen sind direkt als Aufwand zu buchen.

„In der Praxis sehen wir häufig, dass Anschaffungsnebenkosten wie Notarkosten oder Beratungsgebühren fälschlicherweise als sofortiger Aufwand gebucht werden. Diese Kosten müssen jedoch aktiviert werden und erhöhen die Anschaffungskosten der Finanzanlage. Das wirkt sich unmittelbar auf die Bilanz und das Eigenkapital aus.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Folgebewertung und Abschreibungen bei Finanzanlagen

Nach der Erstbewertung erfolgt die Folgebewertung von Finanzanlagen nach dem gemilderten Niederstwertprinzip gemäß § 253 Abs. 3 Satz 5 HGB. Dies bedeutet: Bei Finanzanlagen des Anlagevermögens besteht ein Abschreibungsgebot nur bei voraussichtlich dauernder Wertminderung. Bei nur vorübergehenden Wertverlusten besteht hingegen ein Abschreibungsverbot (§ 253 Abs. 3 Satz 6 HGB).

Voraussichtlich dauernde Wertminderung

Die Beurteilung, ob eine Wertminderung voraussichtlich dauernd ist, erfolgt nach folgenden Kriterien:

  • Zeitliche Komponente: Die Wertminderung besteht seit mindestens 1-2 Jahren ohne Erholungstendenzen
  • Ursachenanalyse: Strukturelle Probleme beim Beteiligungsunternehmen (Insolvenzgefahr, Strategiewechsel, Marktveränderungen) statt zyklischer Schwankungen
  • Überschuldung oder Verlustjahre: Mehrjährige Verluste oder negatives Eigenkapital beim Beteiligungsunternehmen
  • Wertpapiere: Kursverfall von mehr als 20-30 % über längeren Zeitraum gilt häufig als Indiz für Dauerhaftigkeit
  • Einzelfallbeurteilung: Es existiert keine starre Frist, sondern eine Gesamtwürdigung aller Umstände ist erforderlich

Buchung außerplanmäßiger Abschreibungen

Liegt eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vor, ist auf den niedrigeren beizulegenden Wert abzuschreiben (§ 253 Abs. 3 Satz 5 HGB). Die Buchung erfolgt als außerplanmäßige Abschreibung:

Geschäftsvorfall Soll Haben
Außerplanmäßige Abschreibung auf Beteiligung Abschreibungen auf Finanzanlagen (6850) 25.000 € Beteiligungen (0610) 25.000 €
Außerplanmäßige Abschreibung auf Wertpapiere AV Abschreibungen auf Finanzanlagen (6850) 10.000 € Wertpapiere AV (0650) 10.000 €
Teilwertabschreibung auf Ausleihung (Bonität verschlechtert) Abschreibungen auf Finanzanlagen (6850) 30.000 € Ausleihungen (0620) 30.000 €

Hinweis

Zuschreibungsgebot beachten: Nach § 253 Abs. 5 HGB besteht ein Zuschreibungsgebot, wenn die Gründe für eine außerplanmäßige Abschreibung entfallen sind. Die Zuschreibung ist auf die ursprünglichen Anschaffungskosten begrenzt und wird im Finanzergebnis erfasst.

Kapitalgesellschaften (§ 279 Abs. 1 HGB)

Kapitalgesellschaften dürfen bei Finanzanlagen des Anlagevermögens auch steuerrechtliche Abschreibungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG vornehmen, sofern dies in der Handelsbilanz dokumentiert wird. Dies schafft Spielraum für steuerliche Gestaltungen.

Kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1 HGB)

Bei kleinen Kapitalgesellschaften kann die Werthaltigkeitsprüfung vereinfacht werden. Dennoch ist eine jährliche Prüfung auf voraussichtlich dauernde Wertminderung erforderlich. Die Dokumentation der Prüfung sollte im Arbeitsordner erfolgen.

„Die Abgrenzung zwischen vorübergehender und dauerhafter Wertminderung ist oft ein kritischer Punkt in Betriebsprüfungen. Wir empfehlen, die Einschätzung jährlich schriftlich zu dokumentieren: Welche Fakten sprechen für Dauerhaftigkeit, welche dagegen? Diese Dokumentation schützt bei späteren Diskussionen mit dem Finanzamt.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Ausweis von Finanzanlagen in der Bilanz

Der Ausweis von Finanzanlagen in der Bilanz erfolgt nach § 266 Abs. 2 A. III. HGB auf der Aktivseite unter dem Anlagevermögen. Die Gliederung ist für Kapitalgesellschaften verpflichtend und muss die gesetzlichen Mindestgliederungsvorschriften einhalten. Die Finanzanlagen werden getrennt nach ihren Kategorien ausgewiesen.

Gliederungsschema nach § 266 Abs. 2 A. III. HGB

Position Bezeichnung Beispiel (€)
A. III. 1. Anteile an verbundenen Unternehmen 500.000
A. III. 2. Ausleihungen an verbundene Unternehmen 200.000
A. III. 3. Beteiligungen 150.000
A. III. 4. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht 50.000
A. III. 5. Wertpapiere des Anlagevermögens 100.000
A. III. 6. Sonstige Ausleihungen 75.000
Summe Finanzanlagen 1.075.000

Besonderheiten beim Ausweis

  • Restlaufzeit: Ausleihungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind gemäß § 268 Abs. 4 HGB gesondert zu vermerken (entweder in der Bilanz oder im Anhang)
  • Eigene Anteile: Eigene Anteile werden nach § 272 Abs. 1a HGB nicht bei den Finanzanlagen, sondern als Abzugsposten vom Eigenkapital ausgewiesen
  • Bewertungseinheiten: Bestehen Sicherungsbeziehungen (Hedging), sind diese nach § 254 HGB ggf. im Anhang zu erläutern
  • Stille Reserven: Bei großen Kapitalgesellschaften sind nach § 285 Nr. 18 HGB Angaben zu Unterschiedsbeträgen zwischen Buchwert und beizulegendem Zeitwert zu machen

Hinweis

Anlagenspiegel erforderlich: Nach § 268 Abs. 2 HGB muss für Finanzanlagen ein Anlagenspiegel erstellt werden, der die Entwicklung (Anfangsbestand, Zugänge, Abgänge, Umbuchungen, Abschreibungen, Zuschreibungen, Endbestand) für jede Position des Anlagevermögens darstellt. Dieser ist Teil des Anhangs.

Bei mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften sind zudem nach § 285 Nr. 2 HGB Angaben zu verbundenen Unternehmen und Beteiligungen im Anhang zu machen, insbesondere Name, Sitz, Anteil am Kapital und Eigenkapital/Ergebnis der Gesellschaft.

Achtung

Offenlegungspflicht nicht vergessen: Kapitalgesellschaften müssen den Jahresabschluss gemäß § 325 HGB innerhalb von 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag beim Unternehmensregister offenlegen (seit DiRUG vom 01.08.2022, nicht mehr beim Bundesanzeiger). Bei Verstoß drohen Ordnungsgelder nach § 335 HGB zwischen 500 und 25.000 Euro.

Besonderheiten bei der Bilanzierung von Beteiligungen

Beteiligungen nach § 271 Abs. 1 HGB sind Anteile an anderen Unternehmen, die dazu bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauernden Verbindung zu dienen. Die Bilanzierung von Beteiligungen weist einige Besonderheiten auf, die über die allgemeinen Regeln für Finanzanlagen hinausgehen.

Abgrenzung: Beteiligung oder verbundenes Unternehmen?

Beteiligung (§ 271 Abs. 1 HGB)

  • Anteile an einem anderen Unternehmen gehalten werden
  • Diese Anteile dazu bestimmt sind, durch Herstellung einer dauernden Verbindung dem eigenen Geschäftsbetrieb zu dienen
  • Vermutungsregel: Ab 20 % der Anteile wird eine Beteiligung vermutet
  • Auch unter 20 % möglich, wenn dauerhafte Geschäftsbeziehung angestrebt wird

Verbundenes Unternehmen (§ 271 Abs. 2 HGB)

  • Möglichkeit der Ausübung eines beherrschenden Einflusses (Mehrheit der Stimmrechte)
  • Möglichkeit zur Bestellung der Mehrheit der Geschäftsführungsorgane
  • Beherrschungsvertrag oder Eingliederung
  • Tochterunternehmen im Sinne von § 290 HGB

Erträge aus Beteiligungen

Erträge aus Beteiligungen (insbesondere Dividenden, Gewinnausschüttungen bei Personengesellschaften) werden nach § 275 Abs. 2 Nr. 8 HGB bzw. § 275 Abs. 3 Nr. 7 HGB als Erträge aus Beteiligungen gesondert ausgewiesen. Die Buchung erfolgt zum Zeitpunkt des Gewinnausschüttungsbeschlusses:

Geschäftsvorfall Soll Haben
Dividendenbeschluss Tochter-GmbH (30.000 € brutto, 25 % KapESt + SolZ = 6.587,50 €) Forderungen gegen verbundene Unternehmen (1510) 30.000 € Erträge aus Beteiligungen (8010) 30.000 €
Zahlungseingang Dividende (nach Steuerabzug) Bank (1800) 23.412,50 € Kapitalertragsteuer (1766) 6.337,50 € Solidaritätszuschlag (1767) 250,00 € Forderungen gegen verbundene Unternehmen (1510) 30.000 €

Equity-Methode und Kapitalkonsolidierung

Bei konsolidierungspflichtigen Beteiligungen (Konzernabschluss nach §§ 290 ff. HGB) wird die Equity-Methode oder Vollkonsolidierung angewendet. Im Einzelabschluss bleibt es bei der Bewertung zu Anschaffungskosten. Bei assoziierten Unternehmen (20-50 % Beteiligung) kann im Konzernabschluss die Equity-Methode gewählt werden (§ 312 HGB).

„Ein häufiger Fehler: Die Buchung von Dividendenerträgen bereits bei Beschlussfassung der Tochtergesellschaft, während die Kapitalertragsteuer erst bei Zahlung gebucht wird. Das führt zu einer Verzerrung in der Abgrenzung. Korrekt ist: Ertrag bei Beschluss buchen, Steuerabzug als Forderung aktivieren und bei Zahlung ausbuchen.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Achtung

Verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) beachten: Bei Beteiligungen an Kapitalgesellschaften können verdeckte Gewinnausschüttungen entstehen, wenn nicht fremdübliche Konditionen vereinbart werden (z. B. unverzinsliche Darlehen, überhöhte Mieten). Diese führen steuerlich zu einer verdeckten Gewinnausschüttung beim Tochterunternehmen und Ertrag beim Gesellschafter.

Wertpapiere des Anlagevermögens richtig bilanzieren

Wertpapiere des Anlagevermögens nach § 266 Abs. 2 A. III. 5. HGB umfassen alle Wertpapiere, die dauerhaft dem Geschäftsbetrieb dienen sollen. Dazu zählen festverzinsliche Wertpapiere (Anleihen, Pfandbriefe), Aktien, Investmentfondsanteile oder sonstige verbriefte Rechte. Die Abgrenzung zum Umlaufvermögen erfolgt nach der Zweckbestimmung: Sind die Wertpapiere zur langfristigen Kapitalanlage oder zur strategischen Absicherung gedacht, gehören sie ins Anlagevermögen.

Zugangsbewertung und Anschaffungskosten

Bei der Zugangsbewertung von Wertpapieren des Anlagevermögens sind folgende Kostenbestandteile zu aktivieren:

  • Kaufpreis: Der an der Börse oder im außerbörslichen Handel gezahlte Preis
  • Stückzinsen: Bei festverzinslichen Wertpapieren sind Stückzinsen nicht Teil der Anschaffungskosten, sondern werden als Zinsaufwand bzw. -ertrag abgegrenzt
  • Anschaffungsnebenkosten: Bankprovisionen, Courtage, Maklergebühren, Depoteinrichtungsgebühren
  • Ausgabeaufschläge: Bei Investmentfonds sind Ausgabeaufschläge Teil der Anschaffungskosten
Geschäftsvorfall Soll Haben
Kauf Bundesanleihe 100.000 € Nennwert zu 98 %, Provision 250 € Wertpapiere AV (0650) 98.250 € Bank (1800) 98.250 €
Kauf Aktien als langfristige Anlage 50.000 €, Courtage 0,5 % Wertpapiere AV (0650) 50.250 € Bank (1800) 50.250 €
Kauf Investmentfonds 30.000 €, Ausgabeaufschlag 5 % Wertpapiere AV (0650) 31.500 € Bank (1800) 31.500 €

Laufende Erträge aus Wertpapieren

Laufende Erträge aus Wertpapieren des Anlagevermögens werden nach § 275 Abs. 2 Nr. 10 HGB als sonstige Zinsen und ähnliche Erträge ausgewiesen. Bei Aktien erfolgt der Ausweis unter Erträgen aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens (§ 275 Abs. 2 Nr. 9 HGB).

Geschäftsvorfall Soll Haben
Zinszahlung Anleihe (brutto 2.000 €, KapESt 25 % + SolZ) Bank (1800) 1.448,25 € Kapitalertragsteuer (1766) 506,25 € Solidaritätszuschlag (1767) 45,50 € Zinserträge Wertpapiere (8090) 2.000 €
Dividende aus Aktien (brutto 1.500 €) Bank (1800) 1.086,19 € Kapitalertragsteuer (1766) 379,69 € Solidaritätszuschlag (1767) 34,12 € Erträge aus Wertpapieren AV (8020) 1.500 €

Disagio und Agio bei Anleihen

Wird eine Anleihe unter dem Nennwert erworben (Disagio), entsteht eine Differenz zwischen Anschaffungskosten und Rückzahlungswert. Nach handelsrechtlicher Rechtsprechung kann diese Differenz entweder als Teil der Anschaffungskosten belassen werden (keine Zuschreibungspflicht während der Laufzeit) oder über die Laufzeit als Zinsertrag aufgelöst werden. Bei Anleihen des Anlagevermögens ist ein Disagio nicht als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten, sondern in den Anschaffungskosten enthalten.

Hinweis

Praxistipp zur Wertminderungsprüfung: Bei Wertpapieren des Anlagevermögens sollte zum Bilanzstichtag eine Bewertung erfolgen. Liegt der Börsenkurs oder Fondswert deutlich unter den Anschaffungskosten (Faustregel: > 20 % Verlust über > 12 Monate), ist eine voraussichtlich dauernde Wertminderung zu prüfen. Die Dokumentation der Prüfung ist essenziell.

„In volatilen Marktphasen stellt sich regelmäßig die Frage, ob Kursverluste bei Wertpapieren dauerhaft sind. Wir empfehlen eine strukturierte Analyse: Liegt ein temporärer Markteffekt vor oder eine fundamentale Verschlechterung? Bei Staatsanleihen mit AAA-Rating ist die Dauerhaftigkeit meist nicht gegeben, bei Unternehmensanleihen mit Bonitätsverschlechterung hingegen häufig schon.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Ausleihungen und Darlehen als Finanzanlagen

Ausleihungen zählen nach § 266 Abs. 2 A. III. HGB zu den Finanzanlagen und umfassen alle langfristigen Darlehen, die das Unternehmen gewährt hat. Sie werden nach dem Empfänger untergliedert: Ausleihungen an verbundene Unternehmen (A. III. 2.), Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht (A. III. 4.), und sonstige Ausleihungen (A. III. 6.). Die Zuordnung zum Anlagevermögen setzt voraus, dass die Ausleihung dauerhaft dem Geschäftsbetrieb dienen soll.

Zugangsbewertung von Ausleihungen

Ausleihungen werden bei Zugang mit dem Nennwert (Darlehensbetrag) angesetzt. Transaktionskosten (z. B. Bearbeitungsgebühren) werden in der Regel als sofortiger Aufwand gebucht, können aber im Einzelfall als Anschaffungsnebenkosten aktiviert werden, wenn sie unmittelbar mit der Gewährung des Darlehens zusammenhängen.

Geschäftsvorfall Soll Haben
Gewährung Darlehen an Tochter-GmbH 200.000 € Ausleihungen an verbundene Unternehmen (0620) 200.000 € Bank (1800) 200.000 €
Gewährung Darlehen an Beteiligungsunternehmen 100.000 € Ausleihungen an Beteiligungsunternehmen (0640) 100.000 € Bank (1800) 100.000 €
Gewährung langfristiges Darlehen an Dritten 50.000 € Sonstige Ausleihungen (0660) 50.000 € Bank (1800) 50.000 €

Zinsen und laufende Erträge

Zinsen aus Ausleihungen werden als sonstige Zinsen und ähnliche Erträge (§ 275 Abs. 2 Nr. 10 HGB) erfasst. Die Buchung erfolgt periodengerecht, d. h. zum Bilanzstichtag sind Zinsansprüche abzugrenzen, auch wenn die Zahlung erst später erfolgt.

Geschäftsvorfall Soll Haben
Zinszahlung Ausleihung 6.000 € für Kalenderjahr Bank (1800) 6.000 € Zinserträge aus Ausleihungen (8030) 6.000 €
Abgrenzung Zinsen zum 31.12. (1.500 € aufgelaufen, noch nicht gezahlt) Sonstige Vermögensgegenstände (1530) 1.500 € Zinserträge aus Ausleihungen (8030) 1.500 €

Wertberichtigung bei Ausleihungen

Bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Bonitätsverschlechterung des Darlehensnehmers ist eine Wertberichtigung auf die Ausleihung vorzunehmen. Dies erfolgt durch Abschreibung auf den voraussichtlichen Rückzahlungswert. Bei verbundenen Unternehmen kann dies auf eine verdeckte Einlage hindeuten, die steuerlich zu prüfen ist.

Geschäftsvorfall Soll Haben
Wertberichtigung Ausleihung (Bonität verschlechtert, Rückzahlung unsicher) Abschreibungen auf Finanzanlagen (6850) 40.000 € Ausleihungen an verbundene Unternehmen (0620) 40.000 €
Teilweise Rückzahlung nach Wertberichtigung Bank (1800) 20.000 € Ausleihungen an verbundene Unternehmen (0620) 20.000 €
Zuschreibung bei Verbesserung der Bonität Ausleihungen an verbundene Unternehmen (0620) 15.000 € Erträge aus Zuschreibungen (8050) 15.000 €

Achtung

Achtung bei Gesellschafterdarlehen: Darlehen an Gesellschafter oder nahe Angehörige müssen fremdüblich ausgestaltet sein (angemessene Verzinsung, Besicherung, Rückzahlungsvereinbarung). Sonst droht die steuerliche Umqualifizierung als verdeckte Gewinnausschüttung (bei Kapitalgesellschaften) oder Entnahme (bei Personengesellschaften). Fremdüblichkeit bedeutet: Würde ein fremder Dritter unter gleichen Bedingungen das Darlehen gewähren?

Hinweis

Restlaufzeit im Anhang angeben: Nach § 268 Abs. 4 HGB sind Ausleihungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr gesondert zu vermerken. Dies kann in der Bilanz selbst oder im Anhang erfolgen. Bei Konzernabschlüssen sind detaillierte Angaben nach § 285 Nr. 1a HGB erforderlich.

„Gesellschafterdarlehen sind ein klassisches Prüfungsfeld. Die Finanzverwaltung prüft intensiv, ob die Konditionen fremdüblich sind. Unsere Empfehlung: Darlehensvertrag schriftlich fixieren, marktübliche Verzinsung (mindestens Basiszinssatz + Aufschlag für Risiko), realistische Rückzahlungsvereinbarung und regelmäßige Zinszahlungen dokumentieren.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Abgang und Veräußerung von Finanzanlagen buchen

Der Abgang von Finanzanlagen erfolgt durch Verkauf, Liquidation, Kapitalherabsetzung oder sonstige Umstände, die zum Ausscheiden der Finanzanlage aus dem Vermögen führen. Dabei ist der Unterschied zwischen Buchwert und Veräußerungserlös als Gewinn oder Verlust zu erfassen. Die Buchung erfolgt über die Konten Erträge aus Abgang von Gegenständen des Anlagevermögens bzw. Aufwendungen aus Abgang von Gegenständen des Anlagevermögens.

Veräußerung mit Gewinn

Liegt der Veräußerungserlös über dem Buchwert, entsteht ein Veräußerungsgewinn, der nach § 275 Abs. 2 Nr. 12 HGB als sonstiger betrieblicher Ertrag ausgewiesen wird. Bei Beteiligungen kann auch der Ausweis unter Erträge aus dem Abgang von Gegenständen des Anlagevermögens erfolgen.

Geschäftsvorfall Soll Haben
Verkauf Beteiligung (Buchwert 80.000 €, Erlös 120.000 €) Bank (1800) 120.000 € Beteiligungen (0610) 80.000 € Erträge aus Abgang AV (8200) 40.000 €
Verkauf Wertpapiere AV (Buchwert 50.000 €, Erlös 55.000 €, Provision 250 €) Bank (1800) 54.750 € Sonstige betriebliche Aufwendungen (6820) 250 € Wertpapiere AV (0650) 50.000 € Erträge aus Abgang AV (8200) 5.000 €

Veräußerung mit Verlust

Liegt der Veräußerungserlös unter dem Buchwert, entsteht ein Veräußerungsverlust, der als Aufwand aus dem Abgang von Gegenständen des Anlagevermögens erfasst wird (§ 275 Abs. 2 Nr. 13 HGB).

Geschäftsvorfall Soll Haben
Verkauf Beteiligung (Buchwert 100.000 €, Erlös 70.000 €) Bank (1800) 70.000 € Aufwendungen aus Abgang AV (6200) 30.000 € Beteiligungen (0610) 100.000 €
Verkauf Wertpapiere AV (Buchwert 40.000 €, Erlös 32.000 €, Provision 150 €) Bank (1800) 31.850 € Aufwendungen aus Abgang AV (6200) 8.000 € Sonstige betriebliche Aufwendungen (6820) 150 € Wertpapiere AV (0650) 40.000 €

Besonderheiten bei Beteiligungen

Bei Veräußerung von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften greift unter bestimmten Voraussetzungen das Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 EStG) oder die Beteiligungsertragsteuerbefreiung (§ 8b KStG). Bei Kapitalgesellschaften als Veräußerer sind 95 % des Veräußerungsgewinns steuerfrei (5 % gelten als nicht abziehbare Betriebsausgaben). Dies ist handelsbilanziell zunächst irrelevant, muss aber in der steuerlichen Überleitungsrechnung berücksichtigt werden.

Veräußerung an fremde Dritte

Bei Veräußerung an fremde Dritte ist der tatsächlich erzielte Erlös maßgeblich. Die Anschaffungskosten sind vollständig auszubuchen. Transaktionskosten (Notar, Berater, Makler) mindern den Erlös bzw. erhöhen den Verlust.

Veräußerung an nahestehende Personen

Bei Veräußerungen an Gesellschafter oder verbundene Unternehmen muss der Verkauf zu fremdüblichen Konditionen erfolgen. Sonst droht die steuerliche Umqualifizierung als verdeckte Gewinnausschüttung bzw. verdeckte Einlage mit entsprechenden Korrekturen.

Liquidation von Beteiligungen

Bei Liquidation einer Beteiligung (z. B. Auflösung der Tochter-GmbH) werden die noch erhaltenen Liquidationserlöse als Ertrag erfasst, der Buchwert wird ausgebucht. Verbleibende Verluste können unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich geltend gemacht werden (§ 17 EStG für Gesellschafter-Geschäftsführer, § 8b KStG für Kapitalgesellschaften mit Einschränkungen).

Hinweis

Anlagenspiegel aktualisieren: Jeder Abgang von Finanzanlagen muss im Anlagenspiegel (§ 268 Abs. 2 HGB) dokumentiert werden. Der Anlagenspiegel zeigt die Entwicklung des Anlagevermögens und ist Bestandteil des Anhangs bei Kapitalgesellschaften.

„Bei der Veräußerung von Beteiligungen übersehen Mandanten oft die steuerliche Tragweite. Während handelsrechtlich der volle Gewinn/Verlust erfasst wird, kann steuerlich bei Kapitalgesellschaften die Beteiligungsertragsteuerfreiung nach § 8b KStG greifen — mit der Folge, dass 95 % des Gewinns steuerfrei bleiben, aber nur 60 % des Verlusts abziehbar sind. Das muss in der Steuerplanung berücksichtigt werden.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Anhangangaben und Dokumentationspflichten bei Finanzanlagen

Kapitalgesellschaften sind nach § 284 ff. HGB verpflichtet, im Anhang zum Jahresabschluss zusätzliche Angaben zu machen, die über die Bilanzpositionen hinausgehen. Bei Finanzanlagen bestehen zahlreiche spezifische Angabepflichten, die je nach Größenklasse der Gesellschaft (§ 267 HGB) variieren. Die Dokumentation ist essenziell für die Nachvollziehbarkeit und Prüfbarkeit des Jahresabschlusses.

Anlagenspiegel (§ 268 Abs. 2 HGB)

Der Anlagenspiegel ist für alle Kapitalgesellschaften verpflichtend und stellt die Entwicklung des Anlagevermögens dar. Er muss für jede Position des Anlagevermögens folgende Informationen enthalten:

  • Anschaffungskosten zu Beginn des Geschäftsjahres
  • Zugänge im Geschäftsjahr (Käufe, Kapitalerhöhungen)
  • Abgänge im Geschäftsjahr (Verkäufe, Liquidationen)
  • Umbuchungen (z. B. von Beteiligung zu verbundenem Unternehmen)
  • Anschaffungskosten zum Ende des Geschäftsjahres
  • Abschreibungen zu Beginn des Geschäftsjahres
  • Abschreibungen des Geschäftsjahres
  • Zuschreibungen des Geschäftsjahres
  • Abschreibungen zum Ende des Geschäftsjahres
  • Buchwert zum Ende des Geschäftsjahres

Größenabhängige Angabepflichten

Kleine Kapitalgesellschaft (§ 267 Abs. 1 HGB)

  • Anlagenspiegel erforderlich (§ 268 Abs. 2 HGB)
  • Angabe von Restlaufzeiten > 1 Jahr (§ 268 Abs. 4 HGB)
  • Keine Angaben zu einzelnen Beteiligungen erforderlich
  • Keine Angabe von Unterschiedsbeträgen zum beizulegenden Wert

Mittelgroße Kapitalgesellschaft (§ 267 Abs. 2 HGB)

  • Alle Pflichten kleiner KapG
  • Angaben zu Beteiligungen nach § 285 Nr. 11 HGB (Name, Sitz, Anteil, Eigenkapital, Ergebnis)
  • Angaben zu verbundenen Unternehmen
  • Erläuterungen zu Bewertungsmethoden

Große Kapitalgesellschaft (§ 267 Abs. 3 HGB)

  • Alle Pflichten mittlerer KapG
  • Unterschiedsbeträge zum beizulegenden Wert (§ 285 Nr. 18 HGB)
  • Sicherungsbeziehungen (§ 285 Nr. 23 HGB)
  • Kapitalflussrechnung (§ 297 Abs. 1 HGB bei börsennotierten Gesellschaften)

Angaben zu Beteiligungen und verbundenen Unternehmen

Nach § 285 Nr. 11 HGB (mittelgroße und große Kapitalgesellschaften) sind für jede Beteiligung an einem anderen Unternehmen folgende Angaben zu machen:

  • Name und Sitz des Unternehmens
  • Höhe des Anteils am Kapital (in %)
  • Eigenkapital des Unternehmens (soweit bekannt)
  • Ergebnis des letzten Geschäftsjahres des Unternehmens (soweit bekannt)

Bei verbundenen Unternehmen (§ 271 Abs. 2 HGB) besteht nach § 285 Nr. 11a HGB zusätzlich die Pflicht, Mutterunternehmen und deren Sitz anzugeben, falls diese einen Konzernabschluss erstellen.

Achtung

Befreiungen für kleine Kapitalgesellschaften: Kleine Kapitalgesellschaften sind von vielen Anhangangaben befreit (§ 288 HGB). Sie müssen keinen vollständigen Anhang erstellen, sondern nur wesentliche Angaben. Der Anlagenspiegel ist jedoch auch für kleine Kapitalgesellschaften verpflichtend.

Dokumentation und Arbeitsmappe

Über die veröffentlichungspflichtigen Anhangangaben hinaus empfiehlt sich eine interne Dokumentation, die folgende Punkte umfasst:

  • Werthaltigkeitsprüfung: Jährliche Dokumentation der Prüfung auf voraussichtlich dauernde Wertminderung mit Begründung, warum abgeschrieben wurde oder nicht
  • Beteiligungsverträge: Gesellschaftsverträge, Kaufverträge, Kapitalerhöhungsbeschlüsse
  • Darlehensverträge: Vereinbarungen über Ausleihungen mit Konditionen, Laufzeiten, Sicherheiten
  • Bewertungsgutachten: Bei Veräußerungen oder größeren Wertminderungen externe Bewertungen
  • Fremdvergleich: Nachweis der Fremdüblichkeit bei Transaktionen mit nahestehenden Personen

Hinweis

Digitale Steuerberater-Unterstützung: Die Erstellung des Anhangs mit allen erforderlichen Angaben zu Finanzanlagen ist zeitaufwendig und erfordert Fachkenntnis. Wer seinen Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen lässt, profitiert von professioneller Prüfung und vollständiger Dokumentation. OnlineBilanz.de bietet diese Leistung digital koordiniert mit transparenten Festpreisen — ohne lange Wartezeiten.

„Die Dokumentation der Werthaltigkeitsprüfung ist in Betriebsprüfungen oft ein kritischer Punkt. Wenn keine schriftliche Begründung vorliegt, warum trotz Kursverfall nicht abgeschrieben wurde, kann das Finanzamt nachträglich Korrekturen vornehmen. Deshalb empfehlen wir: Jährlich kurzes Memo mit Fakten und Einschätzung erstellen und in der Arbeitsmappe ablegen.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Häufig gestellte Fragen

Wie unterscheiden sich Finanzanlagen von Umlaufvermögen bei Wertpapieren?

Entscheidend ist die Zweckbestimmung: Wertpapiere des Anlagevermögens (Finanzanlagen) dienen der dauerhaften Kapitalanlage und werden nach § 266 Abs. 2 A. III. HGB ausgewiesen. Wertpapiere des Umlaufvermögens hingegen werden zur kurzfristigen Liquiditätssteuerung gehalten und unterliegen dem gemilderten Niederstwertprinzip nach § 253 Abs. 4 HGB. Bei der Zuordnung ist die Absicht der Geschäftsführung am Bilanzstichtag maßgeblich.

Welche Buchungssätze sind bei Erwerb einer Beteiligung gegen Sacheinlage üblich?

Bei Sacheinlage als Gegenleistung für eine Beteiligung buchen Sie: Beteiligungen an… (z.B. 0520) an Sachanlagen / Vorräte (je nach Art der Sacheinlage). Die Bewertung erfolgt zum gemeinen Wert der hingegebenen Sacheinlage. Zusätzlich sind die Vorgaben des § 255 Abs. 1 HGB zu den Anschaffungskosten zu beachten, ggf. ist ein Sachverständigengutachten erforderlich.

Müssen Finanzanlagen bei vorübergehender Wertminderung abgeschrieben werden?

Ja. Nach § 253 Abs. 3 Satz 5 HGB gilt für Finanzanlagen das strenge Niederstwertprinzip: Auch vorübergehende Wertminderungen sind zwingend durch außerplanmäßige Abschreibung zu erfassen. Ein Wertaufholungsgebot besteht nach § 253 Abs. 5 HGB, wenn die Gründe für die Abschreibung entfallen. Kapitalgesellschaften dürfen nach § 253 Abs. 3 Satz 6 HGB bei voraussichtlich nicht dauerhafter Wertminderung auf die Abschreibung verzichten – davon ist jedoch selten Gebrauch zu machen.

Wie werden stille Reserven bei Finanzanlagen behandelt?

Stille Reserven entstehen, wenn der tatsächliche Wert einer Finanzanlage die fortgeführten Anschaffungskosten übersteigt. Nach § 253 Abs. 1 HGB ist eine Aufwertung über die Anschaffungskosten hinaus grundsätzlich verboten (Anschaffungskostenprinzip). Stille Reserven bleiben daher in der Bilanz unsichtbar, müssen aber im Anhang ggf. erläutert werden (§ 285 Nr. 18 HGB bei wesentlichen Unterschieden zu Zeitwerten). Sie werden erst bei Veräußerung realisiert.

Welche Rolle spielt die Restlaufzeit bei der Bilanzierung von Ausleihungen?

Die Restlaufzeit bestimmt den Ausweis in der Bilanz: Ausleihungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr werden nach § 268 Abs. 4 HGB als langfristige Finanzanlagen ausgewiesen. Ausleihungen mit Restlaufzeit bis zu einem Jahr sind entweder unter den kurzfristigen Finanzanlagen oder – bei sehr kurzer Laufzeit – als sonstige Vermögensgegenstände im Umlaufvermögen zu zeigen. Im Anhang ist die Fristengliederung nach § 285 Nr. 1 bzw. § 268 Abs. 5 HGB anzugeben.

Kann eine GmbH Finanzanlagen zu Herstellungskosten bilanzieren?

In der Regel nein. Finanzanlagen – insbesondere Beteiligungen, Wertpapiere und Ausleihungen – werden durch Erwerb, nicht durch Herstellung erlangt, sodass ausschließlich Anschaffungskosten nach § 255 Abs. 1 HGB vorliegen. Eine Ausnahme können selbst ausgegebene Darlehensforderungen sein, bei denen Nebenkosten (z.B. Gutachterkosten, Notar) aktiviert werden. Herstellungskosten nach § 255 Abs. 2 HGB spielen bei klassischen Finanzanlagen keine Rolle.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 266 HGB – Gliederung der Bilanz, § 253 HGB – Zugangs- und Folgebewertung, § 255 HGB – Bewertungsmaßstäbe, § 285 HGB – Sonstige Pflichtangaben. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

Haben Sie Fragen? Jetzt erreichbar
SG
Servet Gündogan
Büroleitung & Support
0711 968 881 55
Mo–Fr · 10:00 – 18:00 Uhr · info@onlinebilanz.de
Branchen

Jedes Unternehmen. Jede Branche.

Alle Branchen ansehen

Schritt 1 · Wählen Sie Ihre Rechtsform — wir zeigen die Pflichten, die für Sie gelten



Fristenkalender

Jede Frist. Jede Abgabe.
Immer pünktlich.

Schlüsseltermine

Entstehungsgeschichte

Steuerberatung
der Zukunft.
Heute.

Jahresabschlüsse, die seit Jahren beim Finanzamt fehlen. Honorare, die kommen – ohne dass man weiß, wofür. Rückfragen, die im Nichts verschwinden. Fristen, die niemand im Blick hat. Irgendwann reicht es.

Die Antwort auf all das ist denkbar einfach: Unternehmer und Steuerberater arbeiten in einem gemeinsamen Portal zusammen – transparent, in Echtzeit und zu einem festen Preis. Belege hochladen, kommunizieren, Jahresabschlüsse erstellen, Steuererklärungen einreichen.

Alles an einem Ort, ohne Umwege, ohne Wartezeit. Künstliche Intelligenz übernimmt die Routine – damit der Steuerberater das tun kann, wofür er wirklich da ist: beraten, prüfen, verantworten.

Kostenloses Erstgespräch

15 Minuten.Klarheit.

Lernen Sie uns unverbindlich kennen. Im kurzen Kennenlerngespräch klären wir Ihre Situation und Sie erfahren, was Ihr Jahresabschluss bei uns kostet – zum Festpreis, ohne Kleingedrucktes.

  • 01
    Ihre SituationRechtsform, Geschäftsjahr, Stand der Buchhaltung – wir hören zu.
  • 02
    Ihr FestpreisSie erhalten eine ehrliche Einschätzung, was die Erstellung kostet.
  • 03
    Die nächsten SchritteWenn es passt: Unterlagen digital einreichen – wir übernehmen den Rest.
Kostenlos & unverbindlich Nur 15 Minuten Kein Verkaufsgespräch
Oder direkt loslegen?

Erstellen Sie einfach gleich Ihr Konto – wir rufen Sie in jedem Fall für ein persönliches Kennenlernen an. Und auch danach können Sie jederzeit ein Gespräch direkt im Mandantenportal buchen.

Konto erstellen
Termin direkt online buchen Freie Zeiten in Echtzeit – Bestätigung sofort per E-Mail
15 Min
DSGVO-konform Per Zoom-Gespräch Jederzeit stornierbar
Ihr Team

Steuerberatung,
die hält, was sie verspricht.

Verpasste Fristen, unbeantwortete Fragen, unklare Rechnungen – das kennen viele. Bei OnlineBilanz ist das anders. Ihr Steuerberater behält den Überblick, hält Fristen ein und meldet sich, bevor Probleme entstehen.

4
Köpfe
20+
Jahre Erfahrung
3
Kammern
Dr. Martin Pilz
Unternehmer Gründer
Dr. Martin Pilz
Geschäftsführer · CEO

Kein Steuerberater. Verantwortet Strategie, Produkt und Mandats­beziehung. Die steuerliche Beratung erfolgt ausschließlich durch die drei Berufsträger rechts.

Fabian Klement
WP StB Dipl.-Kfm.
Fabian Klement
Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

Schwerpunkt Jahres­abschluss­prüfung, Konzern­reporting und E‑Bilanz. Qualitäts­sicherung aller Abschlüsse.

Jakob Röß
StB Dipl.-Kfm. Dipl.-Vw.
Jakob Röß
Steuerberater

Betreuung von mittel­ständischen GmbH, Frei­beruflern und Kapital­gesell­schaften.

Dr. Jeannine Dinnebier
RA Dr. iur. Dipl.-Vw.
Dr. Jeannine Dinnebier
Rechts­anwältin · Steuerrecht

Verantwortet Steuer­streit, Betriebs­prüfungen und rechts­sichere Gestaltung. Promoviert im Steuerrecht.

Geprüft & kammer­pflichtig Mitgliedschaften & Zulassungen
S
Steuerberater­kammerPflichtmitgliedschaft
W
Wirtschafts­prüfer­kammerZulassung nach WPO
R
Rechts­anwalts­kammerFachbereich Steuerrecht
D
DATEV‑PartnerSchnittstellen­zertifiziert
Kontakt & häufige Fragen

Ihre Fragen.
Unsere Antworten.

Wie melde ich mich an?

Alles online — in vier Schritten:

  • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
  • Angebot bestätigen
  • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
  • Sofort mit dem Upload starten

Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

Wie schnell kann ich loslegen?

Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

Welche Daten muss ich bereitstellen?

In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
  • Schnell — ca. 2 Wochen
  • Blitz — ca. 1 Woche

Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

GoBD‑konform Prüfungsfeste Dokumentation
DSGVO‑konform Sichere Datenverarbeitung
Server in Deutschland Datenhosting in Frankfurt
Made in Germany Entwickelt & geführt in DE
Ben
Ben
KI-Assistenz