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OnlineBilanzBlogFinanzamt Gummersbach für Unternehmen: Zuständigkeit und Steuernummer

Finanzamt Gummersbach für Unternehmen: Zuständigkeit und Steuernummer

Veröffentlicht: 26.08.2026Aktualisiert: 26.08.2026Lesezeit: ca. 9 Minuten

Das Finanzamt Gummersbach ist die zentrale Steuerbehörde für den gesamten Oberbergischen Kreis – eine Region, die im NRW-Vergleich einen überdurchschnittlich hohen Anteil mittelständischer Industriebetriebe und Kapitalgesellschaften aufweist. Für Geschäftsführer einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) stellen sich dabei regelmäßig dieselben Fragen: Welches Finanzamt ist tatsächlich zuständig, wie wird die Steuernummer beantragt, und was ist beim Gewerbesteuer-Hebesatz zu beachten? Dieser Artikel beantwortet diese Fragen auf Basis des aktuellen Rechtsrahmens 2025/2026 – präzise, ohne Vereinfachungen.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

Kurzantwort

Das Finanzamt Gummersbach (Bundesfinanzamtsnr. 5212, Mühlenbergweg 5, 51645 Gummersbach) ist für alle Kapitalgesellschaften zuständig, deren tatsächliche Geschäftsleitung im Oberbergischen Kreis liegt – maßgeblich ist gemäß § 20 AO der Ort der Geschäftsleitung, nicht der Satzungssitz. Die Steuernummer wird nach Gründung über den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung via ELSTER beantragt. Für den aktuellen Gewerbesteuer-Hebesatz ist ausschließlich die Hebesatzsatzung der Stadt Gummersbach maßgeblich – Vergleichsportale liefern hier häufig fehlerhafte oder veraltete Werte.

Kontakt & Finanzamtsnummern

Finanzamt Nr. Adresse Telefon Fax (kostenfrei)
Finanzamt Gummersbach 5212 Mühlenbergweg 5, 51645 Gummersbach 0211 1655-1655 0800 10092675212

Die NRW-Finanzämter veröffentlichen keine allgemeinen E-Mail-Adressen; telefonisch über die zentrale Servicenummer 0211 1655-1655 (Mo–Do 8–18, Fr 8–16 Uhr), schriftlich per kostenfreiem Fax oder über das Kontaktformular auf finanzamt.nrw.de. Für persönliche Besuche steht eine Online-Terminbuchung bereit.

Ein Amt für den gesamten Oberbergischen Kreis

Die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen hat den Oberbergischen Kreis vollständig dem Finanzamt Gummersbach zugewiesen. Es gibt damit genau ein zuständiges Finanzamt für diese Region – kein Nebenamt, keine funktionale Aufsplittung nach Steuerarten zwischen mehreren Behörden vor Ort. Diese Konzentration auf ein einziges Amt vereinfacht die Zuständigkeitsklärung, setzt aber voraus, dass Geschäftsführer den richtigen Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeitsprüfung kennen.

Der Oberbergische Kreis zählt zu den industriell geprägten Regionen im Bergischen Land. Die Dichte an produzierenden Gewerbebetrieben, Maschinenbauunternehmen, Zulieferern und mittelständischen Familienholdings ist gemessen an der Einwohnerzahl vergleichsweise hoch. Das hat eine unmittelbare Konsequenz für das Finanzamt Gummersbach: Die Sachbearbeitung ist in erheblichem Umfang auf Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer von Kapitalgesellschaften ausgerichtet. Für Geschäftsführer bedeutet das, dass das Amt mit den steuerlichen Strukturen von GmbHs und UGs vertraut ist – gleichzeitig ist die Fallzahl entsprechend hoch, was bei Fristen und Reaktionszeiten berücksichtigt werden sollte.

Hinweis: Ein-Amt-Prinzip im Oberbergischen Kreis

Das Finanzamt Gummersbach (Bundesfinanzamtsnr. 5212) ist die einzige zuständige Steuerbehörde für den gesamten Oberbergischen Kreis. Eine Aufteilung der Zuständigkeit auf mehrere Finanzämter nach Steuerart oder Unternehmensform findet nicht statt. Quelle: Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen.

Zuständigkeit für GmbH und UG: Das Geschäftsleitungsprinzip

Die Frage, welches Finanzamt für eine GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) örtlich zuständig ist, richtet sich für Kapitalgesellschaften nach § 20 AO. Danach gilt für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen als Anknüpfungspunkt grundsätzlich der Ort der Geschäftsleitung. Befindet sich die Geschäftsleitung im Inland, ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt.

Fehlt eine inländische Geschäftsleitung – etwa bei reinen Auslandsholdings ohne operative Führung in Deutschland –, weicht das Gesetz auf den Satzungssitz aus. In der Praxis ist dieser Rückfall auf den Satzungssitz für die meisten operativ tätigen GmbHs im Oberbergischen Kreis nicht relevant: Wer dort tatsächlich sein Unternehmen führt, begründet damit auch die Zuständigkeit des Finanzamts Gummersbach kraft Geschäftsleitungsort.

Entscheidend ist dabei das steuerliche Verständnis des Begriffs „Geschäftsleitung“. Maßgeblich ist nach ständiger Rechtsprechung und Verwaltungspraxis der Ort, an dem der oder die Geschäftsführer die für das Unternehmen wesentlichen Entscheidungen treffen und die laufende Unternehmensleitung tatsächlich ausüben. Das ist in der Regel der faktische Hauptsitz des Unternehmens.

Vorsicht: Briefkastensitz begründet keine Zuständigkeit

Rechtlicher Warnhinweis: Briefkastensitz ist steuerlich unzureichend
Ein rein formaler Satzungssitz ohne tatsächliche Geschäftsleitung vor Ort begründet nach § 20 AO keine steuerliche Zuständigkeit. Wer eine GmbH mit Satzungssitz in Gummersbach betreibt, die Geschäfte aber von Köln oder Düsseldorf aus führt, ist beim jeweils zuständigen Finanzamt am Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung zu erfassen – nicht beim Finanzamt Gummersbach. Das Finanzamt prüft den tatsächlichen Geschäftsleitungsort im Rahmen des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung und kann die Zuständigkeit an ein anderes Finanzamt abgeben.

Diese Abgrenzung ist in der Praxis relevant, weil manche Gründungsdienstleister günstige „Firmensitze“ in beliebten oder steuerlich attraktiven Regionen anbieten, ohne dass dort tatsächlich Geschäftsführungshandlungen stattfinden. Ein solches Konstrukt ist steuerlich riskant: Stellt das Finanzamt eine abweichende tatsächliche Geschäftsleitung fest, kann es die steuerliche Erfassung berichtigen, rückwirkend umbuchen und ggf. Verfahrenshandlungen des unzuständigen Amts für unwirksam erklären. Im Zweifelsfall empfiehlt sich frühzeitig eine Abstimmung mit einem auf GmbH-Strukturen spezialisierten Steuerberater. Steuerberater im Raum Gummersbach, die mit den Besonderheiten des Finanzamts vertraut sind, können diese Fragen vor der Gründung klären.

Steuernummer für neue GmbH beantragen

Nach der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrags und der Eintragung der GmbH ins Handelsregister muss die Gesellschaft beim zuständigen Finanzamt steuerlich erfasst werden. Ohne Steuernummer können weder Rechnungen mit Umsatzsteuer ausgestellt noch Steuervoranmeldungen abgegeben werden.

Der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung

Das zentrale Instrument ist der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung für Körperschaften, der seit einigen Jahren ausschließlich elektronisch über ELSTER (das Online-Portal der Finanzverwaltung) eingereicht werden soll. Papierfragebögen werden von den Finanzämtern zunehmend nicht mehr akzeptiert; in NRW ist die elektronische Übermittlung der Standard.

Im Fragebogen werden unter anderem folgende Angaben abgefragt:

  • Handelsregisternummer und Registergericht
  • Adresse des Orts der Geschäftsleitung (nicht zwingend identisch mit dem Satzungssitz)
  • Angaben zur voraussichtlichen Umsatzentwicklung im Gründungsjahr und Folgejahr (maßgeblich für die Höhe der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen)
  • Angaben zu Geschäftsführern und deren steuerlicher Identifikationsnummer
  • Gewünschtes Wirtschaftsjahr (bei GmbHs kann vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr gewählt werden)
  • Angaben zu Beteiligungsstrukturen, soweit steuerlich relevant

Das Finanzamt Gummersbach vergibt nach Prüfung des Fragebogens eine Steuernummer im Format 512/XXXX/XXXX (NRW-typisches Format mit dreistelliger Finanzamtsnummer vorne). Diese Steuernummer ist von der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) zu unterscheiden, die beim Bundeszentralamt für Steuern zu beantragen ist und für grenzüberschreitende EU-Umsätze benötigt wird.

Praxishinweis: Zeitpuffer einplanen

Die Bearbeitung des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung kann beim Finanzamt Gummersbach – wie bei anderen NRW-Finanzämtern – mehrere Wochen in Anspruch nehmen. Wer umsatzsteuerpflichtige Umsätze ab dem ersten Betriebstag erzielen möchte, sollte den Fragebogen unmittelbar nach Handelsregistereintragung einreichen und ggf. eine vorläufige Bescheinigung über die steuerliche Erfassung anfordern.

Gewerbesteuer-Mechanismus und Hebesatz in Gummersbach

Die Gewerbesteuer ist für jede GmbH und UG (haftungsbeschränkt) im Inland eine der zentralen Steuerbelastungen. Ihr Mechanismus ist zweistufig: Zunächst ermittelt das Finanzamt den Gewerbesteuermessbetrag, anschließend multipliziert die Gemeinde diesen Messbetrag mit ihrem gemeindlichen Hebesatz.

Steuermesszahl und Messbetrag

Die bundeseinheitliche Steuermesszahl beträgt 3,5 % (§ 11 GewStG – sachlich: die Messzahl für Kapitalgesellschaften). Der Gewerbeertrag, auf den sie angewendet wird, ergibt sich aus dem handelsrechtlichen Gewinn nach diversen gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen (§ 8 GewStG) und Kürzungen (§ 9 GewStG). Zu beachten ist dabei: Die Gewerbesteuer ist seit dem Erhebungszeitraum 2008 keine abzugsfähige Betriebsausgabe mehr – weder bei der Körperschaftsteuer noch bei der Gewerbesteuer selbst (vgl. § 4 Abs. 5b EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG). Das erhöht die effektive Steuerbelastung gegenüber der rechnerischen Gewerbesteuerquote spürbar.

Der Hebesatz: kommunale Kompetenz, keine statische Zahl

Der Hebesatz wird nicht vom Finanzamt festgelegt, sondern durch Beschluss des Stadtrats der jeweiligen Gemeinde – in diesem Fall der Stadt Gummersbach – per Hebesatzsatzung bestimmt (§ 16 GewStG). Er gilt ab dem in der Satzung genannten Kalenderjahr und kann – und wird in der Praxis – jährlich geändert werden.

Wichtig: Vergleichsportale sind keine verlässliche Quelle für den Hebesatz
Zahlreiche Steuer- und Unternehmensvergleichsportale im Internet vermischen systematisch den Gewerbesteuer-Hebesatz mit dem Grundsteuer-Hebesatz oder nennen Werte, die um ein oder mehrere Erhebungsjahre veraltet sind. Angesichts der Tatsache, dass mehrere NRW-Städte ihre Gewerbesteuer-Hebesätze zum 1. Januar 2026 angehoben haben, ist die Gefahr veralteter Portalangaben derzeit besonders hoch. Maßgeblich ist ausschließlich die aktuelle Hebesatzsatzung der Stadt Gummersbach, einsehbar unter gummersbach.de oder direkt beim Steueramt der Stadt. Für verbindliche Steuerplanungen sollte ausschließlich dieser Originaltext der Satzung verwendet werden.

Ergänzend ist auf die gesetzliche Untergrenze hinzuweisen: Gemäß § 16 Abs. 4 Satz 2 GewStG darf der Hebesatz einen Mindestsatz nicht unterschreiten. Dieser Mindesthebesatz steigt ab dem Erhebungszeitraum 2027 von bisher 200 % auf 280 %. Für Gemeinden, die bisher unterhalb dieser Schwelle lagen, bedeutet das einen gesetzlich erzwungenen Anpassungsbedarf – im Oberbergischen Kreis ist dieser Effekt aufgrund der bestehenden Hebesatzniveaus allerdings begrenzt.

Abgabefristen und Erklärungspflichten für Kapitalgesellschaften

Für GmbHs und UGs im Bezirk des Finanzamts Gummersbach gelten dieselben bundeseinheitlichen Abgabefristen wie für alle Kapitalgesellschaften in Deutschland. Die § 149 AO regelt dabei den gesetzlichen Rahmen: Ohne steuerliche Vertretung sind Steuererklärungen in der Regel bis zum 31. Juli des Folgejahres einzureichen. Mit einem Steuerberater verlängert sich diese Frist erheblich – die genauen aktuellen Fristen sind im Artikel Abgabefristen für Steuererklärungen 2025 mit Steuerberater detailliert aufgeführt.

Kapitalgesellschaften unterliegen folgenden Erklärungspflichten gegenüber dem Finanzamt Gummersbach:

  • Körperschaftsteuererklärung (KSt 1B) mit Anlage GK und weiteren Anlagen
  • Gewerbesteuererklärung (GewSt 1A) – geht formal an das Finanzamt, das den Steuermessbetrag festsetzt; die Hebesatzanwendung erfolgt durch die Stadt Gummersbach
  • Umsatzsteuerjahreserklärung sowie monatliche oder quartalsweise Umsatzsteuer-Voranmeldungen via ELSTER
  • E-Bilanz: Die Steuerbilanz bzw. Überleitungsrechnung ist elektronisch nach XBRL-Standard zu übermitteln
  • Kapitalertragsteuer-Anmeldungen bei Gewinnausschüttungen

Alle Erklärungen sind elektronisch – in der Regel über ELSTER oder die Kanzleisoftware des beauftragten Steuerberaters – einzureichen. Plattformen wie OnlineBilanz ermöglichen dabei eine DATEV-kompatible Datenaufbereitung mit direktem Export der Buchhaltungsdaten, sodass kein Medienbruch beim Übergabeprozess an den Steuerberater entsteht.

Praxisbeispiel: GmbH im Oberbergischen Kreis

Das folgende Beispiel illustriert, wie das Zusammenspiel von Finanzamt, Gewerbesteuermessbetrag und kommunalem Hebesatz in der Praxis funktioniert – ohne einen konkreten Hebesatz zu nennen, da dieser nur aus der aktuellen Hebesatzsatzung der Stadt Gummersbach entnommen werden darf.

Ausgangssituation

Eine Maschinenbau-GmbH mit Sitz und tatsächlicher Geschäftsleitung in Gummersbach erzielt im Wirtschaftsjahr 2025 einen handelsrechtlichen Jahresüberschuss vor Steuern von 400.000 EUR. Nach gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen gemäß § 8 GewStG (z. B. Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen aus Mieten und Zinsen) und Kürzungen gemäß § 9 GewStG ergibt sich ein maßgeblicher Gewerbeertrag von 430.000 EUR.

Berechnung Gewerbesteuermessbetrag

Steuermesszahl: 3,5 %
Gewerbeertrag: 430.000 EUR
Gewerbesteuermessbetrag: 15.050 EUR

Dieser Messbetrag wird vom Finanzamt Gummersbach im Gewerbesteuermessbescheid festgesetzt. Die Stadt Gummersbach wendet darauf ihren aktuellen Hebesatz (lt. gültiger Hebesatzsatzung – bitte dort prüfen) an und erlässt den Gewerbesteuerbescheid.

Im Buchungssatz ist die anfallende Gewerbesteuer wie folgt zu erfassen:

Gewerbesteuer-Aufwand (SKR03: 7600 / SKR04: 6600) an Gewerbesteuer-Rückstellung (SKR03: 3730 / SKR04: 3030) — in Höhe der voraussichtlichen Jahresgewerbesteuer

Wichtig: Da die Gewerbesteuer gemäß § 4 Abs. 5b EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG das körperschaftsteuerliche Einkommen nicht mindert, ist sie bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens wieder außerbilanziell hinzuzurechnen. Diese Nicht-Abzugsfähigkeit muss in der Steuerplanung zwingend berücksichtigt werden – sie erhöht die effektive Gesamtsteuerbelastung der GmbH gegenüber einer oberflächlichen Schätzung.

Erreichbarkeit und digitaler Kontakt

Das Finanzamt Gummersbach bietet für persönliche Vorsprachen eine Online-Terminbuchung an; eine Vorsprache ohne Termin ist außerhalb der regulären Servicezeiten nicht vorgesehen. Die Servicezeiten vor Ort sind an den meisten Wochentagen auf den Vormittag begrenzt; donnerstags ist eine längere Erreichbarkeit eingerichtet.

Eine allgemeine E-Mail-Adresse für den Publikumsverkehr veröffentlichen NRW-Finanzämter – und damit auch das Finanzamt Gummersbach – grundsätzlich nicht. Der elektronische Kontakt läuft über ELSTER (für steuerliche Erklärungen, Anträge und Nachrichten) sowie über das offizielle Kontaktformular der Finanzverwaltung NRW. Für telefonische Anfragen steht die zentrale Servicenummer der Finanzverwaltung NRW zur Verfügung – die Nummer ist der Kontakttabelle auf dieser Seite zu entnehmen.

Für die laufende Kommunikation – insbesondere bei Rückfragen zu Vorauszahlungsbescheiden, Fristverlängerungsanträgen oder Stundungsanfragen – empfiehlt sich die Beauftragung eines Steuerberaters, der über ELSTER direkt mit dem Finanzamt kommunizieren und Fristen professionell überwachen kann. Einen auf GmbH-Strukturen spezialisierten Steuerberater im Raum Gummersbach finden Sie über unsere Vermittlungsseite.

Digital first: OnlineBilanz und DATEV-Kompatibilität

OnlineBilanz ist kompatibel mit DATEV (Schnittstelle & Export). Buchungsdaten können direkt im DATEV-Format exportiert und an den beauftragten Steuerberater übergeben werden – ohne manuelle Nachbearbeitung. Das reduziert den Aufwand bei der Erstellung der E-Bilanz und der Steuererklärungen erheblich. Testen Sie OnlineBilanz kostenlos in der Demo oder nutzen Sie den Kostenrechner, um Ihren individuellen Bedarf zu ermitteln.

Fazit: Finanzamt Gummersbach effizient nutzen

Das Finanzamt Gummersbach ist für Kapitalgesellschaften im Oberbergischen Kreis die alleinige steuerliche Anlaufstelle – von der steuerlichen Erfassung nach der Gründung über die laufende Veranlagung bis zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach § 20 AO ausschließlich nach dem tatsächlichen Ort der Geschäftsleitung; ein reiner Briefkastensitz begründet diese Zuständigkeit nicht.

Die Steuernummer wird nach Gründung über den elektronischen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung via ELSTER beantragt. Beim Gewerbesteuer-Hebesatz gilt: Nur die aktuelle Hebesatzsatzung der Stadt Gummersbach ist maßgeblich – Vergleichsportale sind keine verlässliche Quelle, da sie häufig Gewerbe- und Grundsteuer-Hebesätze vermischen oder veraltete Werte nennen. Der Mindesthebesatz steigt bundesgesetzlich ab 2027 auf 280 %; die Gewerbesteuer ist seit 2008 keine abzugsfähige Betriebsausgabe mehr.

Für Fristen und die professionelle Kommunikation mit dem Finanzamt Gummersbach empfiehlt sich die Einschaltung eines auf GmbHs spezialisierten Steuerberaters. Die Abgabefristen bei steuerlicher Vertretung sind detailliert in unserem Artikel zu den Abgabefristen für Steuererklärungen 2025 mit Steuerberater dokumentiert.

3,5 %

Bundeseinheitliche Gewerbesteuermesszahl (§ 11 GewStG)

280 %

Neuer Mindest-Hebesatz ab Erhebungszeitraum 2027 (§ 16 Abs. 4 GewStG)

Häufig gestellte Fragen

Welches Finanzamt ist für meine GmbH in Gummersbach zuständig?

Das Finanzamt Gummersbach (Bundesfinanzamtsnr. 5212) ist für alle Kapitalgesellschaften zuständig, deren tatsächliche Geschäftsleitung im Oberbergischen Kreis liegt. Maßgeblich ist gemäß § 20 AO der Ort der Geschäftsleitung, nicht der Satzungssitz.

Wie beantrage ich eine Steuernummer für eine neue GmbH beim Finanzamt Gummersbach?

Nach der Handelsregistereintragung ist der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung für Körperschaften elektronisch über ELSTER einzureichen. Das Finanzamt vergib daraufhin eine Steuernummer im NRW-Format (512/XXXX/XXXX).

Wo finde ich den aktuellen Gewerbesteuer-Hebesatz für Gummersbach?

Ausschließlich in der aktuellen Hebesatzsatzung der Stadt Gummersbach (einsehbar unter gummersbach.de). Vergleichsportale im Internet verwechseln häufig Gewerbe- und Grundsteuer-Hebesätze oder nennen veraltete Werte – sie sind keine verlässliche Quelle.

Ist die Gewerbesteuer bei der GmbH als Betriebsausgabe abzugsfähig?

Nein. Seit dem Erhebungszeitraum 2008 ist die Gewerbesteuer gemäß § 4 Abs. 5b EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG keine abzugsfähige Betriebsausgabe mehr – weder bei der Körperschaftsteuer noch bei der Gewerbesteuer selbst.

Kann ich das Finanzamt Gummersbach per E-Mail kontaktieren?

NRW-Finanzämter veröffentlichen grundsätzlich keine allgemeine E-Mail-Adresse. Der elektronische Kontakt läuft über ELSTER oder das Kontaktformular der Finanzverwaltung NRW; für telefonische Anfragen steht die zentrale Servicenummer der Finanzverwaltung NRW zur Verfügung.

Was ändert sich beim Mindest-Gewerbesteuer-Hebesatz ab 2027?

Gemäß § 16 Abs. 4 Satz 2 GewStG steigt der gesetzlich vorgeschriebene Mindesthebesatz ab dem Erhebungszeitraum 2027 von bisher 200 % auf 280 %. Gemeinden mit Hebesätzen unterhalb dieser Schwelle müssen ihre Hebesatzsatzung entsprechend anpassen.

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Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Alle steuerlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer. OnlineBilanz stellt Software für einen KI-gestützten Jahresabschlussentwurf bereit. Sie können den Entwurf zur eigenen Verwendung herunterladen. Eine Einreichung über OnlineBilanz setzt die Prüfung und erforderliche Korrektur durch den beauftragten Steuerberater voraus. Stand der Rechtslage: August 2026.

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