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Sitzverlegung · § 4a GmbHG · § 13h HGB

Sitzverlegung — vollständig abgewickelt.

Beschluss, Register, Finanzamt, Gewerbeamt und der neue Hebesatz.

Der Sitz der GmbH steht im Gesellschaftsvertrag. Wer ihn verlegt, ändert die Satzung: Beschluss mit Dreiviertelmehrheit, notarielle Beurkundung, Anmeldung zum Handelsregister. Wir übernehmen Beschluss und Anmeldung, melden den Wechsel bei Finanzamt und Gewerbeamt und rechnen vorab, was der neue Hebesatz kostet oder spart.

Anmeldung nach § 13h HGB über den NotarAnzeige an das Finanzamt binnen eines Monats
Verantwortung
Drei BerufsträgerWirtschaftsprüfer, Steuerberater und Rechtsanwältin
Bewertung
4,73 / 5,022 BewertungenTrusted Shops
Zertifiziert & angebunden
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Kurz erklärt

Was eine Sitzverlegung ist.

Der Sitz einer GmbH ist der Ort im Inland, den der Gesellschaftsvertrag bestimmt (§ 4a GmbHG, § 3 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG). Ihn zu verlegen ist eine Satzungsänderung.

Erforderlich sind ein Beschluss mit drei Vierteln der abgegebenen Stimmen, notarielle Beurkundung und die Eintragung im Handelsregister; erst mit der Eintragung wird die Änderung wirksam (§§ 53, 54 GmbHG). Davon zu trennen ist der Verwaltungssitz, also der Ort der Geschäftsleitung (§ 10 AO).

3/4
MehrheitDer abgegebenen Stimmen (§ 53 Abs. 2 GmbHG).
1 Monat
AnzeigeAn das Finanzamt (§ 137 AO).
200 %
MindesthebesatzDer Gewerbesteuer (§ 16 Abs. 4 GewStG).
3,5 %
SteuermesszahlBundesweit gleich (§ 11 GewStG).
Drei Fälle

Drei Fälle der Verlegung — drei Verfahren.

Der Aufwand hängt davon ab, ob das Registergericht wechselt und ob der Sitz im Inland bleibt.

Innerhalb der Gemeinde

Ändert sich nur die Geschäftsanschrift, genügt die Anmeldung zum Handelsregister; eine Satzungsänderung ist nicht nötig, wenn der Ort im Vertrag gleich bleibt.

Einfachster Fall§ 8 Abs. 4 GmbHG

In einen anderen Registerbezirk

Satzungsänderung mit Beschluss und Beurkundung. Angemeldet wird beim bisherigen Gericht; es gibt die Sache an das neue Gericht ab, das dann einträgt.

Regelfall§ 13h HGB

Ins Ausland

Die Verlegung des Satzungssitzes ins Ausland ist nur über eine grenzüberschreitende Umwandlung möglich; die Verlegung der Geschäftsleitung löst die Schlussbesteuerung aus.

Sonderfall§ 12 KStG
!
Sitz und Geschäftsanschrift sind zweierlei.

Der Sitz steht in der Satzung, die inländische Geschäftsanschrift wird beim Register angemeldet (§ 8 Abs. 4 GmbHG). Ein Umzug innerhalb derselben Gemeinde ändert nur die Anschrift. Zieht die Gesellschaft in eine andere Gemeinde, ist der Sitz betroffen — und mit ihm Gewerbesteuer, Finanzamt und Zuständigkeit des Registergerichts.

Was sich ändert

Was mit dem Sitz mitwandert.

Eine Verlegung berührt Register, Steuern und laufende Verträge. Diese Punkte prüfen wir vollständig ab.

PositionWas dahinterstehtGrundlage
RegistergerichtAnmeldung beim bisherigen Gericht, Abgabe an das neue Gericht, dort Eintragung und Bekanntmachung§ 13h HGB
GesellschaftsvertragBeschluss mit Dreiviertelmehrheit, notarielle Beurkundung, neuer vollständiger Wortlaut§§ 53, 54 GmbHG
FinanzamtZuständigkeit richtet sich nach dem Ort der Geschäftsleitung; der Wechsel ist anzuzeigen§§ 20, 26, 137 AO
GewerbeamtAb- und Neuanmeldung des Betriebs bei der neuen Gemeinde§ 14 GewO
GewerbesteuerNeuer Hebesatz der Gemeinde, mindestens 200 %; er wirkt unmittelbar auf die Belastung§ 16 GewStG
ZerlegungBestehen Betriebsstätten in mehreren Gemeinden, wird der Messbetrag nach Arbeitslöhnen zerlegt§§ 28, 29 GewStG
Impressum und BriefeGeschäftsbriefe und Website nennen Sitz, Registergericht und Registernummer§ 35a GmbHG
Verträge und KontenMiete, Versicherungen, Bank, Kunden und Lieferanten laufen weiter, sind aber zu informieren
§
Der Hebesatz ist der wirtschaftliche Kern.

Die Steuermesszahl ist bundesweit gleich, den Hebesatz bestimmt die Gemeinde (§§ 11, 16 GewStG). Zwischen einer Großstadt mit 580 % und einer Gemeinde mit 250 % liegen bei 300.000 € Gewerbeertrag rund 34.650 € pro Jahr. Entscheidend ist aber, wo tatsächlich Betriebsstätten und Arbeitslöhne liegen — ein Briefkasten begründet keine Betriebsstätte (§ 12 AO).

Reihenfolge

Erst beschließen, dann anmelden.

Wirksam wird die Verlegung erst mit der Eintragung. Alles, was danach kommt, hängt an diesem Datum.

SchrittWas zu tun istWann
PrüfungHebesatz, Betriebsstätten, Zerlegung und die Folgen für Verträge und Fördermittel klärenvor dem Beschluss
BeschlussGesellschafterbeschluss über die Satzungsänderung mit drei Vierteln der abgegebenen Stimmen§ 53 Abs. 2 GmbHG
BeurkundungNotarielle Beurkundung und neuer vollständiger Wortlaut des GesellschaftsvertragsNotar (§ 54)
AnmeldungBeim bisherigen Registergericht; es prüft und gibt die Sache an das neue Gericht ab§ 13h HGB
EintragungErst mit der Eintragung beim neuen Gericht wird die Verlegung wirksam§ 54 Abs. 3
BehördenAnzeige an das Finanzamt binnen eines Monats, Ab- und Neuanmeldung beim Gewerbeamt§ 137 AO, § 14 GewO
NachlaufImpressum, Geschäftsbriefe, Verträge, Bank und Versicherungen auf den neuen Sitz umstellen§ 35a GmbHG
!
Zwischen Beschluss und Eintragung liegt Zeit.

Zwei Gerichte sind beteiligt: das bisherige prüft und gibt ab, das neue trägt ein. Bis dahin bleibt der alte Sitz maßgeblich — für Zustellungen, für das Register und für die Angaben auf Geschäftsbriefen. Wir stimmen die Anmeldung so ab, dass Steuernummer, Gewerbeanmeldung und Abschlussstichtag zum Eintragungsdatum passen.

Risiken

Wo die Verlegung teuer wird.

Zwei Bereiche entscheiden über den Erfolg: die formale Abwicklung und die steuerliche Zuordnung.

Register und Form
Ohne Eintragung keine Wirkung
Maßgeblich ist das Datum der Eintragung beim neuen Gericht.
  • Form: Beschluss ohne notarielle Beurkundung ist unwirksam (§ 53 Abs. 2 GmbHG).
  • Wortlaut: Der vollständige neue Vertragstext ist beizufügen (§ 54 Abs. 1).
  • Angaben: Geschäftsbriefe mit altem Registergericht sind fehlerhaft (§ 35a GmbHG).
  • Zustellung: Post an die alte Anschrift gilt weiter als zugegangen.
Steuer und Zuordnung
Es zählt, wo geleitet und gearbeitet wird
Der Hebesatz folgt der Betriebsstätte, nicht dem Briefkopf.
  • Geschäftsleitung: Sie bestimmt das zuständige Finanzamt (§§ 10, 20 AO).
  • Betriebsstätte: Ohne feste Einrichtung keine Zuordnung des Messbetrags (§ 12 AO).
  • Zerlegung: Mehrere Gemeinden teilen nach Arbeitslöhnen (§ 29 GewStG).
  • Ausland: Verlegung der Geschäftsleitung führt zur Schlussbesteuerung (§ 12 KStG).
Drei Grenzen

Drei Grenzen, die den Ablauf bestimmen.

Die Mehrheit für den Beschluss, die Frist für die Anzeige an das Finanzamt und der Mindesthebesatz der Gemeinde.

Die Mehrheit

So viele der abgegebenen Stimmen sind für die Satzungsänderung nötig; der Gesellschaftsvertrag kann strengere Anforderungen vorsehen (§ 53 Abs. 2 GmbHG).

Mindestens3/4

Die Anzeigefrist

Innerhalb dieser Zeit ist die Verlegung des Sitzes dem Finanzamt mitzuteilen; wir übernehmen die Anzeige und stimmen Steuernummer und Vorauszahlungen ab (§ 137).

Nach der Änderung1 Monat

Der Mindesthebesatz

Weniger darf keine Gemeinde erheben; Standorte mit auffällig niedrigen Sätzen prüfen wir auf Betriebsstätte und Substanz (§ 16 Abs. 4 GewStG).

Gewerbesteuer200 %
So läuft es ab

Vom Beschluss zum eingetragenen Sitz.

Ihr Aufwand: Unterlagen einreichen und beim Notar unterschreiben. Beschluss, Anmeldung und Meldungen übernehmen wir.

Start
1

Prüfung des Standorts

Wir vergleichen die Hebesätze, prüfen Betriebsstätten und Arbeitslöhne und rechnen die Belastung für den alten und den neuen Sitz.

kostenlos§ 16 GewStG
Woche 1
2

Beschluss und Satzung

Wir entwerfen den Gesellschafterbeschluss und den neuen Wortlaut des Gesellschaftsvertrags und stimmen beides mit dem Notar ab.

Entwurf§ 53 GmbHG
Notartermin
3

Beurkundung und Anmeldung

Nach der Beurkundung meldet der Notar die Änderung beim bisherigen Registergericht an; dieses gibt die Sache an das neue Gericht ab.

Anmeldung§ 13h HGB
Nach Eintragung
4

Behörden und Meldungen

Anzeige an das Finanzamt, Ab- und Neuanmeldung beim Gewerbeamt, Abstimmung der Steuernummer und der Vorauszahlungen.

§ 137 AO§ 14 GewO
Danach
5

Nachlauf und Abschluss

Wir stellen Impressum, Geschäftsbriefe und Verträge um und berücksichtigen den Wechsel in Zerlegung und Jahresabschluss.

UmstellungAbschluss
!
Die vier häufigsten Fehler.

Den Beschluss ohne notarielle Beurkundung fassen. Die Anmeldung beim neuen statt beim bisherigen Gericht einreichen. Die Anzeige an das Finanzamt versäumen und Vorauszahlungen weiter an die alte Gemeinde leisten. Und einen Sitz wählen, an dem keine Betriebsstätte besteht — dann bleibt der Messbetrag dort, wo tatsächlich gearbeitet wird.

Steuerliche Folgen

Hebesatz, Zuständigkeit und Zerlegung.

Drei Punkte bestimmen die steuerliche Belastung nach der Verlegung: der Hebesatz, das zuständige Finanzamt und die Zerlegung. Für jeden gilt eine Vorschrift.

Hebesatz der Gemeinde

Die Messzahl von 3,5 % ist bundesweit gleich, den Hebesatz setzt die Gemeinde fest — mindestens 200 %. Der Unterschied zwischen zwei Standorten wirkt unmittelbar auf die Steuer.

§§ 11, 16 GewStG
Zuständiges Finanzamt

Es richtet sich nach dem Ort der Geschäftsleitung. Beim Wechsel geht die Zuständigkeit über; Steuernummer und Vorauszahlungen werden neu festgesetzt.

§§ 20, 26 AO
Zerlegung des Messbetrags

Betriebsstätten in mehreren Gemeinden teilen den Messbetrag nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne. Im Jahr des Wechsels wird zeitanteilig zerlegt.

§§ 28, 29 GewStG
Festpreis, vorab genannt

Standortvergleich, Gesellschafterbeschluss, neuer Satzungswortlaut, Abstimmung mit Notar und Registergericht, Anzeige an das Finanzamt, Gewerbeummeldung und die Umstellung von Erklärungen und Zerlegung rechnen wir zu einem vorab vereinbarten Festpreis ab — kein Zeithonorar, keine Überraschung. Bundesweit, vollständig digital über das Mandantenportal.

Häufige Fragen

Was zur Sitzverlegung gefragt wird.

Wie lange dauert eine Sitzverlegung?
Beschluss und Beurkundung sind an einem Termin erledigt. Die Eintragung hängt von zwei Gerichten ab: das bisherige prüft und gibt ab, das neue trägt ein — in der Regel einige Wochen. Erst mit dieser Eintragung wird die Verlegung wirksam (§ 54 Abs. 3 GmbHG).
Brauche ich einen Notar?
Ja, sobald der Sitz laut Gesellschaftsvertrag geändert wird: der Beschluss über die Satzungsänderung ist notariell zu beurkunden (§ 53 Abs. 2 GmbHG). Ändert sich nur die Geschäftsanschrift innerhalb derselben Gemeinde, genügt die Anmeldung zum Register.
Welche Mehrheit ist nötig?
Drei Viertel der abgegebenen Stimmen, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts Strengeres bestimmt (§ 53 Abs. 2 GmbHG). Wir prüfen den Vertrag vor der Einladung zur Gesellschafterversammlung.
Wo wird die Verlegung angemeldet?
Beim bisherigen Registergericht. Es prüft die Anmeldung und gibt die Sache von Amts wegen an das Gericht des neuen Sitzes ab, das eintragt und bekannt macht (§ 13h HGB).
Ändert sich mein Finanzamt und meine Steuernummer?
In der Regel ja, wenn die Geschäftsleitung in einen anderen Bezirk wechselt (§§ 20, 26 AO). Wir zeigen die Verlegung binnen eines Monats an (§ 137 AO), begleiten die Übergabe der Akte und stimmen Steuernummer und Vorauszahlungen ab.
Kann ich den Sitz nur wegen des Hebesatzes verlegen?
Der Hebesatz darf ein Grund sein, trägt aber allein nicht. Der Messbetrag wird der Gemeinde zugeordnet, in der eine Betriebsstätte besteht, und bei mehreren nach Arbeitslöhnen zerlegt (§§ 12 AO, 28, 29 GewStG). Ein Büro ohne Personal und ohne Leitung verlagert die Steuer nicht.
Muss ich den Verwaltungssitz mitverlegen?
Nicht zwingend: Satzungssitz und Ort der Geschäftsleitung können auseinanderfallen. Steuerlich zählt für die Zuständigkeit und die Zerlegung aber die tatsächliche Leitung und Tätigkeit, nicht der Eintrag im Register.
Was ist bei einer Verlegung ins Ausland?
Der Satzungssitz einer GmbH muss im Inland liegen (§ 4a GmbHG); ein Wechsel ins Ausland ist nur über eine grenzüberschreitende Umwandlung möglich (§§ 333 ff. UmwG). Wird die Geschäftsleitung ins Ausland verlegt, kommt es zur Schlussbesteuerung nach § 12 KStG. Diesen Fall planen wir gesondert.
Was kostet die Sitzverlegung?
Unser Honorar nennen wir vorab als Festpreis. Dazu kommen Notar- und Registergebühren, die sich nach dem Geschäftswert richten, sowie gegebenenfalls die Gebühr der Gewerbeummeldung.
Ihre Berufsträger

Ihre Sitzverlegung, persönlich verantwortet.

Sie sprechen mit einem Ansprechpartner; im Hintergrund arbeiten drei Professionen zusammen.

Fabian Klement, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
WPStBM.A.
Fabian Klement
Wirtschaftsprüfer · Steuerberater

Verantwortet den Standortvergleich und die steuerliche Beurteilung der Verlegung.

fabian.klement@onlinebilanz.de
Jakob Röß, Steuerberater
StBDipl.-Kfm.
Jakob Röß
Steuerberater

Übernimmt Anzeige an das Finanzamt, Vorauszahlungen, Zerlegung und den Jahresabschluss.

jakob.roess@onlinebilanz.de
Dr. Jeannine Dinnebier, Rechtsanwältin
RADr. iur.
Dr. Jeannine Dinnebier
Rechtsanwältin · Steuerrecht

Erstellt Beschluss und Satzungswortlaut und stimmt die Anmeldung mit Notar und Gericht ab.

jeannine.dinnebier@onlinebilanz.de
Rechtsgrundlagen & Quellen

Auf welchen Vorschriften die Sitzverlegung steht.

Sitz, Satzungsänderung, Registeranmeldung, Zuständigkeit und Gewerbesteuer im amtlichen Volltext.

Rechtsstand: August 2026Fachlich geprüft am: 27.08.2026Nächste Prüfung: Februar 2027
Fabian Klement, M.A., Wirtschaftsprüfer · Steuerberater
Fachlich geprüft & freigegeben
Fabian Klement, M.A.
Wirtschaftsprüfer · Steuerberater
Berufsbezeichnung
Wirtschaftsprüfer · Steuerberater
verliehen in der Bundesrepublik Deutschland
Zuständige Kammer
Wirtschaftsprüferkammer, Berlin — Körperschaft des öffentlichen Rechts
Berufsregister
Im Berufsregister der WPK geführt
Berufsrecht
WPO · StBerG · DVStB · BOStB · StBVV

Alle Angaben nach bestem Wissen und geltendem Recht (Rechtsstand August 2026). Das Beispiel in der Übersicht ist vereinfacht; die tatsächliche Belastung hängt vom Hebesatz Ihrer Gemeinde und von der Zerlegung ab. Keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall — Ihre Sitzverlegung planen wir persönlich.

SitzverlegungBeschluss · Register nach § 13h HGB · Finanzamt · Festpreis
Erstgespräch

Ben
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