Feststellungserklärung Frist 2026: Fristen & Folgen
Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Die Feststellungserklärung Frist gehört zu den wichtigsten Terminen im Jahresabschluss-Zyklus von Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften. Wer die gesetzlichen Fristen für Feststellung und Offenlegung versäumt, riskiert empfindliche Ordnungsgelder bis 25.000 Euro nach § 335 HGB. Dieser Ratgeber erklärt, welche Fristen 2026 gelten, wie die Feststellung in der Praxis abläuft und was bei Versäumnis droht.
Kurzantwort
Die Feststellungsfrist für den Jahresabschluss beträgt nach § 42a GmbHG 11 Monate nach Bilanzstichtag bei kleinen Kapitalgesellschaften und 8 Monate bei mittelgroßen und großen. Die Offenlegungsfrist nach § 325 HGB liegt bei 12 Monaten. Für Bilanzstichtag 31.12.2025 muss die Feststellung bis spätestens 30.11.2026 (klein) bzw. 31.08.2026 (mittel/groß) und die Offenlegung bis 31.12.2026 erfolgen.
Inhaltsverzeichnis
- Was ist die Feststellungserklärung und wer muss sie abgeben?
- Welche Fristen gelten für die Feststellung des Jahresabschlusses?
- Welche Frist gilt für die Offenlegung der Feststellungserklärung?
- Was passiert bei Versäumnis der Feststellungs- oder Offenlegungsfrist?
- Wie läuft die Feststellung und Offenlegung in der Praxis ab?
- Gibt es Ausnahmen oder Verlängerungen der Feststellungsfrist?
- Checkliste: So halten Sie die Feststellungserklärung-Frist ein
- Unterschied: Feststellungserklärung vs. steuerliche Feststellungserklärung
Was ist die Feststellungserklärung und wer muss sie abgeben?
Die Feststellungserklärung ist ein zentrales Instrument im GmbH-Recht: Sie dokumentiert die förmliche Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafter gemäß § 42a Abs. 2 GmbHG. Anders als die reine Erstellung des Jahresabschlusses durch die Geschäftsführung (§ 264 Abs. 1 HGB) bedeutet die Feststellung die rechtsverbindliche Billigung und Annahme durch die Gesellschafterversammlung. Erst mit dieser Feststellung wird der Jahresabschluss rechtskräftig und die Gewinnverwendung beschlossen.
Die Feststellungserklärung selbst ist eine formalisierte Erklärung gegenüber dem Unternehmensregister, mit der bestätigt wird, dass der Jahresabschluss fristgerecht festgestellt wurde. Sie ist seit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) 2009 verpflichtender Bestandteil der Offenlegung nach § 325 Abs. 1 HGB und muss zusammen mit dem Jahresabschluss elektronisch beim Unternehmensregister eingereicht werden.
Wer ist zur Abgabe verpflichtet?
- Alle Kapitalgesellschaften: GmbH, UG (haftungsbeschränkt), AG, KGaA sowie GmbH & Co. KG (für den Komplementär-Teil)
- Nach § 325 HGB offenlegungspflichtige Unternehmen: unabhängig von der Größenklasse (klein, mittel, groß nach § 267 HGB)
- Ausnahmen: Personengesellschaften ohne Kapitalgesellschafter und Einzelunternehmen sind nicht zur Feststellungserklärung verpflichtet
Praxis-Hinweis
Die Feststellungserklärung ist nicht zu verwechseln mit der Einheitlichen Feststellungserklärung im Steuerrecht (z. B. bei Personengesellschaften zur Gewinnfeststellung). Im Kontext der GmbH-Bilanzierung geht es ausschließlich um die gesellschaftsrechtliche Feststellung nach § 42a GmbHG.
Welche Fristen gelten für die Feststellung des Jahresabschlusses?
Die Frist zur Feststellung des Jahresabschlusses ist in § 42a GmbHG geregelt und hängt von der Größenklasse der Gesellschaft ab. Sie beginnt stets mit dem Schluss des Geschäftsjahres – in der Regel also am 31. Dezember des Bilanzjahres.
| Größenklasse | Feststellungsfrist | Beispiel: Bilanzstichtag 31.12.2025 |
|---|---|---|
| Kleine GmbH (§ 267 Abs. 1 HGB) | 11 Monate nach Bilanzstichtag | bis 30.11.2026 |
| Mittelgroße GmbH (§ 267 Abs. 2 HGB) | 8 Monate nach Bilanzstichtag | bis 31.08.2026 |
| Große GmbH (§ 267 Abs. 3 HGB) | 8 Monate nach Bilanzstichtag | bis 31.08.2026 |
Diese Fristen sind gesellschaftsrechtlich verbindlich. Ein Verstoß führt zwar nicht unmittelbar zu einer Ordnungsgeldandrohung, kann aber Haftungsrisiken für die Geschäftsführung begründen (§ 43 GmbHG) und verzögert zwingend die nachfolgende Offenlegung.
Größenklassen nach § 267 HGB (Stand 2026)
Die Zuordnung zu einer Größenklasse erfolgt anhand von drei Kriterien: Bilanzsumme, Umsatzerlöse und durchschnittliche Mitarbeiterzahl. Eine GmbH gilt als klein, wenn mindestens zwei der drei Merkmale an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen nicht überschritten werden:
- Bilanzsumme ≤ 6 Mio. Euro
- Umsatzerlöse ≤ 12 Mio. Euro
- Durchschnittlich ≤ 50 Arbeitnehmer
Mittelgroße und große Gesellschaften unterliegen strengeren Fristen und weitergehenden Publizitätspflichten (z. B. Lagebericht, Prüfungspflicht bei großen Gesellschaften).
Achtung
Die Feststellungsfrist ist nicht identisch mit der Offenlegungsfrist. Die Feststellung muss vor der Offenlegung erfolgen – wer die Feststellung verzögert, riskiert, die nachfolgende 12-Monats-Offenlegungsfrist nach § 325 HGB nicht einhalten zu können.
Welche Frist gilt für die Offenlegung der Feststellungserklärung?
Die Offenlegungsfrist für den festgestellten Jahresabschluss samt Feststellungserklärung beträgt nach § 325 Abs. 1 HGB einheitlich 12 Monate nach dem Bilanzstichtag – unabhängig von der Größenklasse. Für eine GmbH mit Bilanzstichtag 31.12.2025 endet die Offenlegungsfrist somit am 31.12.2026.
Diese Frist ist eine gesetzliche Ordnungswidrigkeitenfrist. Bei Überschreitung droht das Bundesamt für Justiz (BfJ) ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB an. Die Höhe des Ordnungsgeldes liegt zwischen 500 Euro und 25.000 Euro und richtet sich nach der Schwere und Dauer der Pflichtverletzung sowie der Größe der Gesellschaft.
Wo wird die Feststellungserklärung eingereicht?
Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) am 01.08.2022 erfolgt die Offenlegung ausschließlich beim Unternehmensregister unter www.unternehmensregister.de. Der Bundesanzeiger ist nicht mehr die Einreichungsstelle – er fungiert lediglich als Publikationsorgan, in dem das Unternehmensregister die eingereichten Daten veröffentlicht.
-
Jahresabschluss elektronisch vorbereiten (XBRL oder PDF)
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Feststellungserklärung beifügen (formalisiertes Dokument, oft als PDF)
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Ggf. Lagebericht, Prüfungsvermerk (bei Prüfungspflicht)
-
Einreichung über Unternehmensregister-Portal mit elektronischer Signatur
-
Gebühr für Offenlegung entrichten (variiert nach Umfang)
„Viele Geschäftsführer übersehen, dass die 12-Monats-Frist nicht erst mit der Feststellung, sondern bereits mit dem Bilanzstichtag beginnt. Wer die Feststellung auf den letzten Drücker plant, läuft Gefahr, die Offenlegungsfrist zu reißen – mit empfindlichen Ordnungsgeldern als Folge. Rechtzeitige Koordination mit dem Steuerberater ist entscheidend.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Was passiert bei Versäumnis der Feststellungs- oder Offenlegungsfrist?
Die Nichteinhaltung der Feststellungs- und Offenlegungsfristen zieht sowohl gesellschaftsrechtliche als auch ordnungsrechtliche Konsequenzen nach sich. Diese reichen von finanziellen Sanktionen bis hin zu persönlichen Haftungsrisiken für die Geschäftsführung.
Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB
Das Bundesamt für Justiz überwacht die fristgerechte Offenlegung und leitet bei Versäumnis automatisch ein Ordnungsgeldverfahren ein. Das Ordnungsgeld beträgt mindestens 500 Euro und kann bis zu 25.000 Euro betragen. Die Festsetzung erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung folgender Faktoren:
- Dauer der Fristüberschreitung (je länger, desto höher)
- Größe der Gesellschaft (große GmbH: höhere Ordnungsgelder)
- Wiederholungstäter (frühere Verstöße erhöhen das Ordnungsgeld)
- Verschulden (grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz)
Das Ordnungsgeld richtet sich persönlich gegen die Geschäftsführer und kann wiederholt festgesetzt werden, solange die Pflichtverletzung andauert. Eine nachträgliche Offenlegung beendet zwar die Pflicht, hebt aber bereits festgesetzte Ordnungsgelder nicht auf.
Haftungsrisiken für die Geschäftsführung
Neben dem Ordnungsgeld drohen weitere Rechtsfolgen: Nach § 43 GmbHG haften Geschäftsführer der Gesellschaft für Schäden, die durch schuldhafte Pflichtverletzungen entstehen. Dazu zählt auch die verspätete Feststellung oder Offenlegung, wenn hierdurch etwa Gläubiger geschädigt werden oder steuerliche Nachteile entstehen. Zudem kann eine systematische Missachtung von Publizitätspflichten die Löschung der GmbH im Handelsregister nach sich ziehen (§ 60 Abs. 1 Nr. 7 GmbHG).
12 Monate
Offenlegungsfrist nach § 325 HGB
500–25.000 €
Ordnungsgeldrahmen § 335 HGB
11 bzw. 8 Monate
Feststellungsfristen § 42a GmbHG
Haftungsfalle
Geschäftsführer können sich nicht darauf berufen, sie hätten die Frist nicht gekannt oder die Aufgabe an den Steuerberater delegiert. Die Überwachungspflicht bleibt beim Geschäftsführer – auch bei Auslagerung der Buchhaltung oder Jahresabschlusserstellung.
Wie läuft die Feststellung und Offenlegung in der Praxis ab?
Der Weg vom Bilanzstichtag zur fristgerechten Offenlegung umfasst mehrere Schritte, die koordiniert und termingerecht erfolgen müssen. Gerade für kleinere GmbHs ohne eigene Bilanzbuchhaltung ist die strukturierte Zusammenarbeit mit einem Steuerberater entscheidend.
Schritt 1: Erstellung des Jahresabschlusses
Die Geschäftsführung ist nach § 264 Abs. 1 HGB verpflichtet, den Jahresabschluss aufzustellen – bei kleinen GmbHs innerhalb der ersten drei Monate nach Bilanzstichtag. In der Praxis erfolgt dies meist durch einen Steuerberater, der auf Basis der laufenden Buchhaltung Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) sowie ggf. Anhang erstellt.
Schritt 2: Prüfung und Vorlage an die Gesellschafter
Der aufgestellte Jahresabschluss wird der Gesellschafterversammlung zur Feststellung vorgelegt. Bei kleinen GmbHs ohne Prüfungspflicht entfällt die externe Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer. Die Gesellschafterversammlung prüft den Abschluss inhaltlich und beschließt über die Feststellung sowie die Ergebnisverwendung (Gewinnausschüttung, Einstellung in Rücklagen).
Schritt 3: Feststellungsbeschluss und Dokumentation
Die Feststellung erfolgt durch förmlichen Gesellschafterbeschluss, der im Protokoll dokumentiert wird. Dieses Protokoll dient als Nachweis für die Feststellungserklärung. Der Beschluss muss folgende Elemente enthalten:
- Datum der Gesellschafterversammlung
- Feststellung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr [z. B. 01.01.2025–31.12.2025]
- Beschluss über die Ergebnisverwendung
- Unterschriften aller Gesellschafter oder deren Vertreter
Schritt 4: Elektronische Offenlegung beim Unternehmensregister
Nach Feststellung reicht die Gesellschaft den Jahresabschluss samt Feststellungserklärung elektronisch beim Unternehmensregister ein. Die Einreichung erfolgt strukturiert (XBRL-Format bei mittleren und großen Gesellschaften) oder als PDF (kleine GmbH mit Erleichterungen nach § 326 HGB). Die Feststellungserklärung wird als separates Dokument beigefügt und bestätigt Datum und Ort der Feststellung.
<strong>Variante 1: Eigenständige Einreichung</strong>
Der Geschäftsführer reicht selbst über das Unternehmensregister-Portal ein. Voraussetzung: ELSTER-Zertifikat oder qualifizierte elektronische Signatur. Vorteil: volle Kontrolle. Nachteil: hoher Aufwand, Fehlerrisiko bei Format und Vollständigkeit.
<strong>Variante 2: Beauftragung des Steuerberaters</strong>
Der Steuerberater übernimmt Erstellung, Feststellungsvorbereitung und Einreichung. OnlineBilanz bietet diese Leistung als digitale Komplettlösung mit Festpreis an – von der Buchhaltung bis zur fristgerechten Offenlegung, koordiniert durch Servet Gündogan und das Steuerberater-Team.
„Die elektronische Einreichung scheitert in der Praxis oft an technischen Details: falsche XBRL-Taxonomie, fehlende Signaturen oder unvollständige Feststellungserklärung. Wir übernehmen für unsere Mandanten den gesamten Prozess – von der Erstellung bis zur rechtssicheren Einreichung, damit die Frist gewahrt bleibt und keine Ordnungsgelder drohen.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Gibt es Ausnahmen oder Verlängerungen der Feststellungsfrist?
Das Gesetz sieht grundsätzlich keine automatischen Verlängerungen der Feststellungs- und Offenlegungsfristen vor. Die in § 42a GmbHG und § 325 HGB genannten Fristen sind zwingende Ordnungsfristen. Dennoch gibt es einige Sonderkonstellationen und praktische Gestaltungsmöglichkeiten, die Geschäftsführer kennen sollten.
Satzungsmäßige Verkürzung der Feststellungsfrist
Die Gesellschaftssatzung kann die gesetzliche Feststellungsfrist verkürzen, nicht aber verlängern. Eine Satzungsklausel wie »Der Jahresabschluss ist innerhalb von sechs Monaten festzustellen« ist zulässig und bindet die Geschäftsführung. Wer diese verkürzte Frist versäumt, riskiert Schadensersatzansprüche der Gesellschafter. Eine Verlängerung über die gesetzlichen 8 bzw. 11 Monate hinaus ist dagegen unwirksam.
Abweichender Bilanzstichtag
Gesellschaften können in der Satzung einen vom Kalenderjahr abweichenden Bilanzstichtag festlegen (z. B. 30.06. als Wirtschaftsjahr). In diesem Fall beginnen alle Fristen mit dem jeweiligen Bilanzstichtag. Für eine GmbH mit Bilanzstichtag 30.06.2025 endet die Feststellungsfrist bei einer kleinen GmbH am 31.05.2026 und die Offenlegungsfrist am 30.06.2026.
Rumpfwirtschaftsjahr bei Gründung oder Umstellung
Im Gründungsjahr oder bei Änderung des Bilanzstichtags entsteht ein Rumpfwirtschaftsjahr (z. B. 15.03.2025 bis 31.12.2025). Hier gelten die Fristen ab dem tatsächlichen Abschlussstichtag. Die Feststellungsfrist beträgt auch hier 11 bzw. 8 Monate ab dem Rumpfabschlussstichtag, die Offenlegungsfrist 12 Monate.
Befreiung von der Offenlegungspflicht durch Konzerneinbindung
Tochtergesellschaften, die in den Konzernabschluss eines EU-Mutterunternehmens einbezogen werden, können unter bestimmten Voraussetzungen nach § 264 Abs. 3 HGB von der Pflicht zur Offenlegung eines eigenen Jahresabschlusses befreit werden. Voraussetzungen sind u. a. die Übernahme der Haftung durch das Mutterunternehmen und die Offenlegung einer entsprechenden Erklärung. Die Feststellungspflicht bleibt jedoch intern bestehen.
Praxis-Tipp
Wer absehbar die Feststellungsfrist nicht einhalten kann – etwa wegen fehlender Unterlagen oder komplexer Bilanzierungsfragen – sollte frühzeitig handeln: Gesellschafterversammlung anberaumen, vorläufigen Abschluss vorlegen, externe Hilfe (Steuerberater) beauftragen. Eine nachträgliche Rechtfertigung gegenüber dem BfJ ist weitaus schwieriger.
| Szenario | Auswirkung auf Fristen | Handlungsempfehlung |
|---|---|---|
| Satzung verkürzt Feststellungsfrist | Verbindlich, keine gesetzliche Verlängerung möglich | Frühzeitig Gesellschafterversammlung planen |
| Abweichender Bilanzstichtag | Fristen beginnen mit individuellem Stichtag | Fristenkalender anpassen, Steuerberater informieren |
| Rumpfwirtschaftsjahr | Fristen ab Rumpfabschlussstichtag | Gesonderte Fristenberechnung durchführen |
| Konzernbefreiung § 264 Abs. 3 HGB | Offenlegungspflicht entfällt, Feststellung bleibt | Haftungsübernahme dokumentieren und offenlegen |
Checkliste: So halten Sie die Feststellungserklärung-Frist ein
Damit Sie als Geschäftsführer die Feststellungs- und Offenlegungsfristen sicher einhalten und Ordnungsgelder vermeiden, haben wir eine praxisnahe Checkliste zusammengestellt. Sie orientiert sich am typischen Ablauf einer kleinen bis mittelgroßen GmbH mit Bilanzstichtag 31.12.2025.
Phase 1: Jahresabschluss-Vorbereitung (Januar bis März 2026)
-
Buchhaltung vollständig und abgestimmt bis 31.12.2025
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Bankauszüge, Kasse, offene Posten geprüft
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Inventur durchgeführt und dokumentiert
-
Steuerberater beauftragt oder Unterlagen bereitgestellt
-
Rückstellungen, Abgrenzungen, Bewertungen besprochen
Phase 2: Erstellung und Feststellung (April bis August/November 2026)
-
Jahresabschluss vom Steuerberater erhalten und geprüft
-
Gesellschafterversammlung terminiert (spätestens bis Ende Juli 2026 bei mittelgroßer, bis Ende Oktober 2026 bei kleiner GmbH)
-
Einladung mit Tagesordnung und Abschluss-Unterlagen versandt
-
Feststellungsbeschluss gefasst und protokolliert
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Ergebnisverwendung beschlossen (Ausschüttung oder Thesaurierung)
Phase 3: Offenlegung (bis Dezember 2026)
-
Feststellungserklärung erstellt (Datum und Ort der Feststellung)
-
Jahresabschluss in elektronisch einreichbarem Format vorbereitet (XBRL oder PDF)
-
Zugang zum Unternehmensregister-Portal eingerichtet (Signatur/Zertifikat)
-
Offenlegungsgebühr bereitgestellt
-
Einreichung durchgeführt und Eingangsbestätigung gesichert
-
Veröffentlichung im Bundesanzeiger überprüft
Zeit sparen durch Digitalisierung
Wer den gesamten Prozess – von der Buchhaltung über die Jahresabschlusserstellung bis zur Offenlegung – aus einer Hand digital koordinieren möchte, findet bei OnlineBilanz transparente Steuerberater-Leistungen zum Festpreis. Unsere zugelassenen Steuerberater erstellen den Jahresabschluss rechtssicher, bereiten die Feststellungsunterlagen vor und übernehmen die fristgerechte Einreichung beim Unternehmensregister.
„Die häufigsten Fristversäumnisse entstehen nicht durch Unwissenheit, sondern durch mangelnde Koordination: Der Geschäftsführer wartet auf den Steuerberater, der Steuerberater auf fehlende Belege, die Gesellschafterversammlung wird verschoben. Mit einem klar strukturierten Zeitplan und festen Verantwortlichkeiten lässt sich das sicher vermeiden.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Unterschied: Feststellungserklärung vs. steuerliche Feststellungserklärung
In der Praxis kommt es häufig zu Verwechslungen zwischen der Feststellungserklärung für die Offenlegung (§ 325 HGB) und der steuerlichen Feststellungserklärung (z. B. nach § 180 Abgabenordnung bei Personengesellschaften). Beide haben unterschiedliche Rechtsgrundlagen, Adressaten und Fristen.
Feststellungserklärung im Handelsrecht (GmbH)
Die handelsrechtliche Feststellungserklärung dokumentiert die gesellschaftsrechtliche Feststellung des Jahresabschlusses nach § 42a GmbHG und ist Teil der Offenlegung beim Unternehmensregister. Sie richtet sich an die Öffentlichkeit (Gläubigerschutz, Transparenz) und ist zwingender Bestandteil der Publizitätspflichten für Kapitalgesellschaften.
- Rechtsgrundlage: § 42a GmbHG, § 325 HGB
- Adressat: Unternehmensregister (öffentlich)
- Frist: 12 Monate nach Bilanzstichtag (Offenlegung)
- Inhalt: Bestätigung, dass Jahresabschluss festgestellt wurde
- Sanktion: Ordnungsgeld nach § 335 HGB
Steuerliche Feststellungserklärung (Personengesellschaften)
Die steuerliche Feststellungserklärung dient der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen bei Personengesellschaften (z. B. GmbH & Co. KG, OHG, GbR mit Einkünften aus Gewerbebetrieb oder Vermietung). Das Finanzamt stellt darin fest, wie der Gewinn auf die Gesellschafter verteilt wird – Grundlage für die individuelle Einkommensteuerveranlagung der Gesellschafter.
- Rechtsgrundlage: § 180 Abs. 1 Nr. 2 AO, § 181 AO
- Adressat: Finanzamt (nicht öffentlich)
- Frist: Grundsätzlich 31. Juli des Folgejahres (ggf. verlängert bei StB-Vertretung)
- Inhalt: Gewinnverteilung auf Gesellschafter, Sonderbetriebseinnahmen/-ausgaben
- Sanktion: Verspätungszuschlag, Schätzung durch Finanzamt
<strong>Handelsrechtliche Feststellungserklärung</strong>
- Frist: 12 Monate
- Adressat: Öffentlichkeit
- Rechtsfolge: Ordnungsgeld
<strong>Steuerliche Feststellungserklärung</strong>
- Frist: 31. Juli (verlängerbar)
- Adressat: Finanzamt
- Rechtsfolge: Verspätungszuschlag
<strong>Keine Verwechslung!</strong>
- Parallelität bei Mischformen
- Unterschiedliche Fristen beachten
- Steuerberater koordiniert beide
Eine GmbH muss ausschließlich die handelsrechtliche Feststellungserklärung abgeben. Eine GmbH & Co. KG hingegen benötigt beide: die handelsrechtliche für die Komplementär-GmbH und die steuerliche für die KG als Personengesellschaft. Hier ist besondere Sorgfalt geboten, um keine der parallelen Fristen zu versäumen.
Verwechslungsgefahr
Geschäftsführer und Buchhalter verwechseln regelmäßig die Begriffe. Die steuerliche Feststellungserklärung hat mit der handelsrechtlichen Offenlegung nichts zu tun – sie läuft rein intern zwischen Gesellschaft und Finanzamt. Nur die handelsrechtliche Feststellungserklärung muss öffentlich eingereicht werden.
Häufig gestellte Fragen
Kann die Feststellungsfrist verlängert werden?
Eine gesetzliche Verlängerung der Feststellungsfrist nach § 42a GmbHG ist nicht vorgesehen. Allerdings können Gesellschafter durch Gesellschafterbeschluss einen späteren Feststellungstermin wählen, solange die 12-monatige Offenlegungsfrist nach § 325 HGB eingehalten wird. In der Praxis nutzen viele Gesellschaften die maximale Frist aus, sollten aber Puffer für die Offenlegung einplanen.
Welche Unterlagen gehören zur Feststellungserklärung?
Zur Feststellungserklärung gehören der festgestellte Jahresabschluss (Bilanz, GuV), bei mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften der Anhang, bei Pflicht zur Prüfung der Bestätigungsvermerk sowie der Lagebericht. Der Gesellschafterbeschluss über die Feststellung muss dokumentiert werden. Für die Offenlegung beim Unternehmensregister sind je nach Größenklasse unterschiedliche Unterlagen einzureichen.
Was kostet die Offenlegung beim Unternehmensregister?
Die Offenlegung beim Unternehmensregister ist seit dem DiRUG (01.08.2022) grundsätzlich gebührenfrei, wenn sie elektronisch über das Unternehmensregister-Portal erfolgt. Kosten können jedoch entstehen, wenn Steuerberater oder spezialisierte Dienstleister die Einreichung übernehmen. Diese Servicegebühren variieren je nach Anbieter zwischen etwa 50 und 150 Euro.
Gilt die Feststellungsfrist auch für Einzelunternehmen?
Nein, die Feststellungsfrist nach § 42a GmbHG gilt ausschließlich für Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften ohne natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter (z. B. GmbH & Co. KG). Einzelkaufleute und Personengesellschaften mit natürlichen Personen als Vollhafter unterliegen zwar der Buchführungspflicht nach § 238 HGB, müssen ihren Jahresabschluss aber weder feststellen noch offenlegen.
Wann beginnt die Feststellungsfrist zu laufen?
Die Feststellungsfrist beginnt am Tag nach dem Bilanzstichtag zu laufen. Bei einem Bilanzstichtag 31.12.2025 beginnt die Frist somit am 01.01.2026. Für kleine Kapitalgesellschaften endet sie nach 11 Monaten am 30.11.2026, für mittelgroße und große nach 8 Monaten am 31.08.2026. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebt sich die Frist auf den nächsten Werktag.
Kann ein Jahresabschluss nachträglich noch geändert werden?
Nach der Feststellung durch die Gesellschafterversammlung ist der Jahresabschluss grundsätzlich bindend. Änderungen sind nur in Ausnahmefällen möglich, etwa bei nachträglicher Erkenntnis schwerwiegender Fehler oder bei Aufhebung des Feststellungsbeschlusses durch neuen Gesellschafterbeschluss. Wurde der Jahresabschluss bereits offengelegt, muss auch die Korrektur beim Unternehmensregister eingereicht werden. Wesentliche Änderungen können zudem eine erneute Prüfungspflicht auslösen.
Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 42a GmbHG – Feststellung des Jahresabschlusses, § 325 HGB – Offenlegung, § 335 HGB – Ordnungsgeldverfahren, § 267 HGB – Größenklassen. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.


