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OnlineBilanzBlogErgebnisverwendung buchen: SKR03, SKR04, DATEV & E-Bilanz

Ergebnisverwendung buchen: SKR03, SKR04, DATEV & E-Bilanz

Veröffentlicht: 20.07.2026Aktualisiert: 20.07.2026Fachlich geprüft: 20.07.2026Lesezeit: ca. 7 Minuten

Nach dem Gesellschafterbeschluss beginnt die eigentliche buchhalterische Arbeit: Der Jahresüberschuss muss in Gewinnvortrag, Rücklagen und Ausschüttung aufgeteilt und korrekt im DATEV-System erfasst werden – mit exakten Konten in SKR03 und SKR04 sowie einer sauberen Abbildung im Berichtsbestandteil „Ergebnisverwendung“ der E-Bilanz. Fehler an dieser Stelle führen zu Differenzen im Eigenkapitalausweis und können Betriebsprüfungen auslösen.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

FK
✓ Fachlich geprüft vonFabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.
Steuerberaterkammer Stuttgart

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Fabian Klement hat die fachlichen Aussagen dieses Beitrags geprüft.

Kurzantwort

Ergebnisverwendung buchen bedeutet: Nach dem Feststellungsbeschluss wird der Jahresüberschuss (SKR03: Konto 0855 / SKR04: Konto 2000) über definierte Umbuchungsschritte in Rücklagen (SKR03: 0860–0868 / SKR04: 2010–2018), Gewinnvortrag (SKR03: 0870 / SKR04: 2970) und Verbindlichkeit gegenüber Gesellschaftern (SKR03: 1710 / SKR04: 3307) aufgeteilt. In DATEV Kanzlei-Rechnungswesen erfolgt die Ergebnisverwendung im Stapel des Folgejahres oder über den Jahresabschluss-Assistenten; in der E-Bilanz ist der Berichtsbestandteil „Ergebnisverwendung“ (EvU) mit Taxonomie-Positionen ab GAAP 6.8 zu befüllen.

Rechtliche Grundlage & Abgrenzung

Die Ergebnisverwendung der GmbH folgt einem zweistufigen Prozess: Zunächst wird der Jahresabschluss nach § 242 HGB aufgestellt und durch die Gesellschafterversammlung nach § 46 Nr. 1 GmbHG festgestellt. Erst danach – oder zeitgleich im Rahmen eines kombinierten Feststellungs- und Verwendungsbeschlusses – wird über die Verwendung des Ergebnisses entschieden. Die buchhalterische Umsetzung dieses Beschlusses ist Gegenstand dieses Artikels.

Zur inhaltlichen Abgrenzung: Der Ergebnisverwendungsbeschluss (gesellschaftsrechtliche Voraussetzungen, Fristen, Protokollpflichten) wird auf einer eigenen Seite behandelt. Buchungen zum isolierten Gewinnvortrag sowie zur Bilanzgewinn-Ermittlung sind ebenfalls in separaten Artikeln vertieft – dieser Artikel zeigt ausschließlich die Gesamt-Verwendungsbuchung nach Beschluss in ihrer buchhalterischen Gesamtstruktur.

Rechtsgrundlagen im Überblick:

  • § 268 Abs. 1 HGB: Wahlrecht Ergebnisverwendung in der Bilanz oder Ergebnisverwendungsrechnung
  • § 29 GmbHG: Anspruch der Gesellschafter auf Gewinnanteil
  • § 8b KStG sowie § 27 KStG: Steuerliche Folgen der Ausschüttung (KSt-Konsequenzen, steuerliches Einlagekonto)
  • § 5b EStG i. V. m. BMF-Schreiben: E-Bilanz-Pflicht inkl. Berichtsbestandteil Ergebnisverwendung

Hinweis

Solange kein Gesellschafterbeschluss vorliegt, bleibt der Jahresüberschuss auf dem Ergebniskonto stehen. Eine Vorbuchung der Verwendung ohne Beschluss ist unzulässig und kann im Worst Case als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) gewertet werden.

Konten in SKR03 und SKR04

Die folgende Tabelle zeigt die relevanten Eigenkapital- und Verbindlichkeitskonten für die Ergebnisverwendung in beiden Standardkontenrahmen:

Verwendungszweck SKR03-Konto SKR04-Konto Kontobezeichnung
Jahresüberschuss/-fehlbetrag (Quelle) 0855 2000 Jahresüberschuss/-fehlbetrag
Gesetzliche Rücklage 0860 2010 Gesetzliche Rücklage
Satzungsmäßige Rücklage 0861 2011 Satzungsmäßige Rücklage
Andere Gewinnrücklagen 0868 2018 Andere Gewinnrücklagen
Gewinnvortrag 0870 2970 Gewinnvortrag vor Verwendung
Verbindlichkeit ggü. Gesellschaftern (Ausschüttung) 1710 3307 Verbindlichkeit ggü. Gesellschaftern
Kapitalertragsteuer (KapESt 25 %) 1741 3790 Verbindlichkeit KapESt / Solidaritätszuschlag

SKR03 vs. SKR04

SKR03 ist nach dem Prozessgliederungsprinzip aufgebaut (Klasse 0 = Anlage- und Eigenkapital), SKR04 nach dem Abschlussgliederungsprinzip (Klasse 2 = Eigenkapital). Die Buchungslogik ist identisch, nur die Kontonummern differieren.

Buchungssätze Schritt für Schritt

Die Ergebnisverwendung wird typischerweise in drei Buchungsschritten abgebildet. Alle Buchungen erfolgen im Wirtschaftsjahr des Beschlusses (i. d. R. das Folgejahr) oder – bei zeitgleichem Beschluss vor Aufstellung – noch im laufenden Jahr.

Schritt 1: Einstellung in Rücklagen

Soweit der Beschluss eine Thesaurierung vorsieht, werden Rücklagen dotiert:

SKR03: 0855 Jahresüberschuss an 0860 Gesetzliche Rücklage / 0868 Andere Gewinnrücklagen
SKR04: 2000 Jahresüberschuss an 2010 Gesetzliche Rücklage / 2018 Andere Gewinnrücklagen

Schritt 2: Umbuchung auf Gewinnvortrag

Der nicht ausgeschüttete und nicht in Rücklagen eingestellte Restbetrag wird vorgetragen:

SKR03: 0855 Jahresüberschuss an 0870 Gewinnvortrag
SKR04: 2000 Jahresüberschuss an 2970 Gewinnvortrag vor Verwendung

Schritt 3: Verbuchung der Ausschüttung

Bei Beschluss einer Dividendenausschüttung entsteht eine Verbindlichkeit gegenüber den Gesellschaftern; die GmbH behält Kapitalertragsteuer (25 %) zzgl. Solidaritätszuschlag (5,5 % der KapESt) ein:

Brutto-Ausschüttung (SKR03):
0855 Jahresüberschuss
  an 1710 Verbindlichkeit ggü. Gesellschaftern (Netto-Auszahlungsbetrag)
  an 1741 Verbindlichkeit KapESt + SolZ

Brutto-Ausschüttung (SKR04):
2000 Jahresüberschuss
  an 3307 Verbindlichkeit ggü. Gesellschaftern (Netto-Auszahlungsbetrag)
  an 3790 Verbindlichkeit KapESt + SolZ

Bei Auszahlung der Dividende an die Gesellschafter:

SKR03: 1710 Verbindlichkeit ggü. Gesellschaftern an 1200 Bank
SKR04: 3307 Verbindlichkeit ggü. Gesellschaftern an 1800 Bank

Bei Abführung der KapESt ans Finanzamt (Fälligkeitstag: 10. des Folgemonats nach Zufluss, § 44 EStG):

SKR03: 1741 Verbindlichkeit KapESt/SolZ an 1200 Bank
SKR04: 3790 Verbindlichkeit KapESt/SolZ an 1800 Bank

Praxisbeispiel: GmbH mit 120.000 € Jahresüberschuss

Sachverhalt

Die Muster GmbH erzielt im Wirtschaftsjahr 01 einen Jahresüberschuss von 120.000 €. Die Gesellschafterversammlung beschließt am 15.03.02: Einstellung in andere Gewinnrücklagen 20.000 €, Ausschüttung 60.000 € (brutto), Gewinnvortrag 40.000 €. Kontenrahmen: SKR03.

Schritt Soll-Konto Haben-Konto Betrag Erläuterung
1 0855 0868 20.000 € Einstellung andere Gewinnrücklagen
2 0855 0870 40.000 € Gewinnvortrag
3a 0855 1710 44.000 €* Netto-Ausschüttung ggü. Gesellschaftern
3b 0855 1741 16.000 €** KapESt 25 % + SolZ 5,5 % auf 60.000 €

* Netto = 60.000 € × (1 − 0,25 − 0,25 × 0,055) = 60.000 € × 0,73625 = 44.175 €; hier vereinfacht 44.000 € (KapESt 14.875 € + SolZ 825 € = 15.700 €; Restbetrag 44.300 €) – in der Praxis exakt rechnen.
** KapESt 15.000 € (25 % × 60.000 €) + SolZ 825 € (5,5 % × 15.000 €) = 15.825 €; Netto 44.175 €. Konto 0855 ist nach allen drei Schritten vollständig ausgeglichen (120.000 €).

Kirchensteuer auf Kapitalerträge ist zusätzlich einzubehalten, sofern der Gesellschafter kirchensteuerpflichtig ist und das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) einen entsprechenden Sperrvermerk liefert. Der Abzugssatz variiert je Bundesland (8–9 %).

Vorgehen in DATEV Kanzlei-Rechnungswesen

In DATEV gibt es zwei Wege, die Ergebnisverwendung zu buchen:

Weg A – Stapelbuchung im Folgejahr

Die Umbuchungsbuchungen (Schritte 1–3) werden als reguläre Buchungssätze mit dem Belegdatum des Beschlusses im Wirtschaftsjahr 02 erfasst. Das Konto 0855 (SKR03) bzw. 2000 (SKR04) wird manuell angesprochen. Diese Methode ist transparent und prüfungssicher.

Weg B – Jahresabschluss-Assistent

DATEV Jahresabschluss bietet unter „Ergebnisverwendung“ eine geführte Maske. Hier werden Beträge je Verwendungsposition eingetragen; DATEV erzeugt die Buchungssätze automatisch und überträgt sie in den Datenbestand. Vorteil: direkte Anbindung an die Bilanzgliederung und den EvU-Berichtsbestandteil der E-Bilanz.

Wichtige DATEV-Hinweise:

  • Buchungskreis: Die Ergebnisverwendungsbuchungen gehören in den Buchungskreis des Beschlussjahres, nicht in das abgelaufene Wirtschaftsjahr – es sei denn, Beschluss und Feststellung fallen noch ins laufende Jahr.
  • Kontenrahmenversion: Ab SKR03/SKR04 Version 2024 wurden einzelne Kontobezeichnungen angepasst. Prüfen Sie die aktuelle DATEV-Kontenbeschreibung in der Stammdatenpflege.
  • Abstimmung mit E-Bilanz: DATEV überträgt die Ergebnisverwendungskonten automatisch in die Taxonomie, sofern die Kontenzuordnung (Kontenrahmen-Mapping) korrekt hinterlegt ist. Manuelle Korrekturen im E-Bilanz-Modul sollten dokumentiert werden.

E-Bilanz: Berichtsbestandteil Ergebnisverwendung

Die E-Bilanz nach § 5b EStG umfasst seit der GCD-Taxonomie Version 6.8 (verbindlich ab VZ 2024) den eigenständigen Berichtsbestandteil „Ergebnisverwendung“ (EvU). Er ist von Kapitalgesellschaften verpflichtend zu übermitteln, wenn die Gesellschaft eine Ergebnisverwendungsrechnung aufstellt (§ 268 Abs. 1 HGB-Wahlrecht ausgeübt).

Die zentralen Taxonomie-Positionen im EvU:

Taxonomie-Position (GCD 6.8) Inhalt
de-gaap-ci_bs.eq.retainedEarnings.profit.netIncome Jahresüberschuss/-fehlbetrag laut GuV
de-gaap-ci_bs.eq.retainedEarnings.profit.earningsCarriedForward Gewinn-/Verlustvortrag aus dem Vorjahr
de-gaap-ci_bs.eq.retainedEarnings.allocations.legalReserve Einstellung in gesetzliche Rücklage
de-gaap-ci_bs.eq.retainedEarnings.allocations.otherReserves Einstellung in andere Gewinnrücklagen
de-gaap-ci_bs.eq.retainedEarnings.profit.dividend Ausschüttung an Gesellschafter
de-gaap-ci_bs.eq.retainedEarnings.profit.profitCarriedForward Gewinnvortrag auf neue Rechnung

Pflichtfeld-Logik: In der E-Bilanz müssen sich Jahresüberschuss + Gewinnvortrag Vorjahr = Summe aller Verwendungspositionen (Rücklagen + Ausschüttung + neuer Gewinnvortrag). Stimmt diese Gleichung nicht, weist das ELSTER-Portal die Übermittlung ab. Häufigste Ursache: der Gewinnvortrag aus dem Vorjahr wird doppelt – sowohl im Eigenkapitalspiegel als auch im EvU – erfasst.

Wird das HGB-Wahlrecht nach § 268 Abs. 1 HGB nicht ausgeübt (Bilanzgewinn-Ausweis statt Ergebnisverwendungsrechnung), entfällt der EvU-Berichtsbestandteil; in diesem Fall ist nur der Bilanzgewinn in der Bilanz-Taxonomie auszuweisen.

Typische Fehler und wie Sie sie vermeiden

Buchung ohne Beschluss: Ergebnisverwendung nie vor dem rechtswirksamen Gesellschafterbeschluss buchen – Risiko vGA.
Falsches Buchungsjahr: Beschluss im März 02 → Buchung gehört ins Jahr 02, nicht ins Vorjahr 01 (Ausnahme: Beschluss noch im Jahr 01 gefasst).
KapESt-Berechnung auf Netto statt Brutto: KapESt wird auf den Brutto-Ausschüttungsbetrag berechnet, nicht auf den Auszahlungsbetrag.
Gewinnvortrag doppelt erfasst: Konto 0870/2970 wird sowohl im Jahresabschluss als auch in der Ergebnisverwendungsrechnung angesprochen – Abstimmung mit der Vorjahresbilanz unbedingt prüfen.
EvU-Taxonomie unvollständig: Fehlende Pflichtfelder in der E-Bilanz führen zu ELSTER-Ablehnung. DATEV-Mapping vor Übermittlung in der Kontenrahmen-Zuordnung prüfen.
Verdeckte Gewinnausschüttung: Ausschüttungen außerhalb des förmlichen Beschlusses oder an nahestehende Personen ohne Drittvergleich werden als vGA qualifiziert (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG).
Steuerliches Einlagekonto ignoriert: Bei Ausschüttungen aus dem steuerlichen Einlagekonto (§ 27 KStG) fällt keine KapESt an – wird dies übersehen, zahlt die GmbH zu viel ab.

Wenn Sie die Ergebnisverwendung Ihrer GmbH digital und prüfungssicher abwickeln möchten, können Sie die Plattform von onlinebilanz.de kostenlos testen: Demo-Zugang starten.

Kurzer Hinweis für Personengesellschaften

Bei GbR, OHG und KG erfolgt die Ergebnisverwendung nicht über einen Gesellschafterbeschluss im GmbHG-Sinne, sondern durch gesellschaftsvertragliche Regelungen zur Gewinnverteilung und Buchung auf Kapital- bzw. Privatkonten der Gesellschafter. Die Kontenlogik und steuerlichen Konsequenzen unterscheiden sich erheblich. Dieser Artikel ist auf die GmbH/UG fokussiert; für Personengesellschaften verweisen wir auf den gesonderten PersG-Artikel auf dieser Plattform.

Fazit

Das korrekte Ergebnisverwendung buchen in SKR03 und SKR04 setzt drei sauber getrennte Buchungsschritte voraus: Rücklageneinstellung, Gewinnvortrag und Ausschüttungsverbindlichkeit. In DATEV Kanzlei-Rechnungswesen empfiehlt sich der Jahresabschluss-Assistent für eine konsistente Übernahme in den EvU-Berichtsbestandteil der E-Bilanz. Kritisch sind vor allem das richtige Buchungsjahr (nach Beschluss), die exakte KapESt-Berechnung auf den Bruttobetrag sowie die vollständige Befüllung der GCD-Taxonomie-Positionen. Wer diese Punkte beachtet, liefert einen prüfungssicheren Jahresabschluss ab – ohne ELSTER-Rückweisung und ohne vGA-Risiko. Den rechtlichen Rahmen des Beschlusses selbst finden Sie im Artikel zum Ergebnisverwendungsbeschluss. Für eine individuelle Kalkulation Ihrer Ausschüttungssteuerbelastung nutzen Sie unseren Online-Kostenrechner.

25 %

KapESt-Satz auf Brutto-Ausschüttung

5,5 %

Solidaritätszuschlag auf KapESt

3

Buchungsschritte für vollständige Ergebnisverwendung

Häufig gestellte Fragen

Wann darf die Ergebnisverwendung gebucht werden?

Erst nach dem rechtswirksamen Gesellschafterbeschluss über die Ergebnisverwendung – eine Vorbuchung ohne Beschluss ist unzulässig und riskiert die Qualifikation als verdeckte Gewinnausschüttung.

Auf welchem Konto wird die Ausschüttung in SKR03 gebucht?

Die Brutto-Ausschüttung wird auf Konto 0855 (Jahresüberschuss) ausgebucht; die Netto-Auszahlung geht an Konto 1710 (Verbindlichkeit gegenüber Gesellschaftern), die einzubehaltende KapESt zzgl. SolZ an Konto 1741.

Muss der EvU-Berichtsbestandteil immer in der E-Bilanz übermittelt werden?

Nur wenn die GmbH das HGB-Wahlrecht nach § 268 Abs. 1 HGB ausübt und eine Ergebnisverwendungsrechnung aufstellt. Weist sie stattdessen nur den Bilanzgewinn aus, entfällt der EvU-Berichtsbestandteil.

Wie buche ich die Ergebnisverwendung in DATEV?

Entweder als manuelle Stapelbuchungen im Folgejahr (Buchungsdatum = Beschlussdatum) oder über den geführten Jahresabschluss-Assistenten in DATEV Jahresabschluss, der die Konten automatisch befüllt und den E-Bilanz-Export vorbereitet.

Was passiert, wenn Ausschüttung und Gewinnvortrag zusammen den Jahresüberschuss übersteigen?

Das ist nur möglich, wenn ein Gewinnvortrag aus dem Vorjahr vorhanden ist. Der Gesamtbetrag (Jahresüberschuss + Vorjahresgewinnvortrag) muss die Summe aller Verwendungspositionen ergeben – sonst entstehen Differenzen im Eigenkapital und eine ELSTER-Ablehnung der E-Bilanz.

Über Autor und fachliche Prüfung

Autor

Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

Fachliche Prüfung

Fabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.

✓ Steuerberaterkammer Stuttgart · Wirtschaftsprüferkammer

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Verantwortet die fachliche Prüfung dieses Beitrags.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Alle steuerlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer. OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet. Stand der Rechtslage: July 2026.

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