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OnlineBilanzBlogEinmalzahlung Sozialversicherung: Beitragsberechnung und Märzklausel

Einmalzahlung Sozialversicherung: Beitragsberechnung und Märzklausel

Veröffentlicht: 15.07.2026Aktualisiert: 15.07.2026Fachlich geprüft: 15.07.2026Lesezeit: ca. 7 Minuten

Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld folgen in der Sozialversicherung eigenen Rechenregeln: Die anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze, die Fünftelungslogik des § 23a SGB IV und die sogenannte Märzklausel machen die korrekte Abrechnung zu einer der fehleranfälligsten Stellen in der Lohnbuchhaltung – mit erheblichen Nachforderungsrisiken bei Betriebsprüfungen.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

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FK
✓ Fachlich geprüft vonFabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.
Steuerberaterkammer Stuttgart

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Fabian Klement hat die fachlichen Aussagen dieses Beitrags geprüft.

Kurzantwort

Eine Einmalzahlung Sozialversicherung liegt vor, wenn Arbeitsentgelt nicht für die Arbeit eines einzelnen Abrechnungszeitraums, sondern als Sonderzahlung gewährt wird (§ 23a SGB IV). Beiträge werden auf Basis der anteiligen Jahres-BBG berechnet; die Märzklausel ordnet Zahlungen aus Januar bis März dem Vorjahr zu, wenn dort noch Luft unter der BBG bestand.

Was gilt als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt?

§ 23a SGB IV definiert einmalig gezahltes Arbeitsentgelt als Zuwendungen, die dem Arbeitnehmer nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum, sondern für einen längeren Zeitraum oder ohne direkten Bezug zu einem bestimmten Abrechnungsmonat gewährt werden. Die Abgrenzung zum laufenden Entgelt ist entscheidend, weil für beide Kategorien unterschiedliche Beitragsberechnungsregeln gelten.

Typische Beispiele für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt:

  • Weihnachtsgeld / Jahressonderzahlung
  • Urlaubsgeld (soweit es nicht als laufende Zahlung je Urlaubsmonat gewährt wird)
  • Ergebnisbeteiligungen und Gewinnprämien
  • Jubiläumszahlungen
  • Einmalzahlungen zum Inflationsausgleich (soweit beitragspflichtig)
  • Nachgezahlte Entgeltbestandteile, sofern sie sich auf mehrere Monate beziehen

Abgrenzung beachten

Vermögenswirksame Leistungen, steuerfreie Zuschläge (SFN) sowie steuer- und beitragsfreie Inflationsausgleichsprämien (bis zum Ende der gesetzlichen Übergangsregelung) zählen nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt und sind daher weder laufendes noch einmalig gezahltes Entgelt im Sinne des § 23a SGB IV.

Nicht als einmalige Zahlung gelten dagegen monatlich wiederkehrende Entgeltbestandteile wie ein festes monatliches Urlaubsgeld, das zusammen mit dem laufenden Gehalt ausgezahlt wird – hier liegt laufendes Entgelt vor, das normal in die monatliche BBG-Prüfung einfließt.

Beitragsberechnung mit anteiliger Jahres-BBG

Das Grundproblem bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt: Die monatliche BBG würde bei einer Hochzahlung im Dezember oder November möglicherweise gar nicht ausgeschöpft – gleichzeitig hat der Arbeitnehmer in den Vormonaten vielleicht bereits Entgelt oberhalb der monatlichen BBG bezogen. § 23a SGB IV löst dieses Problem durch die Hochrechnung auf die anteilige Jahres-BBG.

Schritt-für-Schritt-Systematik

Die Beitragsberechnung läuft in drei Schritten:

  1. Anteilige Jahres-BBG ermitteln: Jahres-BBG × (Beschäftigungsmonate im Kalenderjahr / 12). Bei ganzjähriger Beschäftigung gilt die volle Jahres-BBG.
  2. Vergleichswert bilden: Laufendes beitragspflichtiges Entgelt vom 1. Januar bis zum Zahlungsmonat zusammenrechnen (sog. „Vorjahresbezug“ bzw. Jahres-Summe bis zum Auszahlungsmonat).
  3. Beitragspflichtige Einmalzahlung: Differenz zwischen anteiliger Jahres-BBG und bisherigem Jahresentgelt – maximal aber die Höhe der Einmalzahlung selbst.

BBG-Werte 2025

Kranken- und Pflegeversicherung: monatlich 5.512,50 EUR / jährlich 66.150 EUR.
Renten- und Arbeitslosenversicherung (West): monatlich 8.050 EUR / jährlich 96.600 EUR.
Renten- und Arbeitslosenversicherung (Ost): monatlich 7.450 EUR / jährlich 89.400 EUR.
Stand: SV-Rechengrößenverordnung 2025; für 2026 noch nicht final beschlossen – bitte Verordnung prüfen.

Liegt das bisher im Kalenderjahr erzielte laufende Entgelt bereits über der anteiligen Jahres-BBG des jeweiligen Versicherungszweigs, ist die Einmalzahlung in diesem Zweig vollständig beitragsfrei. Liegt es darunter, ist nur die Differenz bis zur Grenze beitragspflichtig.

Getrennte Berechnung je Versicherungszweig

Die Prüfung muss für jeden Versicherungszweig separat durchgeführt werden, weil die BBG unterschiedlich hoch ist. Ein GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer mit Jahresgehalt von 70.000 EUR kann bei der KV/PV bereits über der Jahres-BBG liegen, bei der RV/ALV jedoch noch nicht – mit der Folge, dass eine Einmalzahlung im November zwar KV/PV-frei, aber RV/ALV-pflichtig ist.

Die Märzklausel: Zuordnung ins Vorjahr

Die Märzklausel (§ 23a Abs. 4 SGB IV) ist eine der meistdiskutierten Spezialregeln im Beitragsrecht. Ihr Ziel: Arbeitgeber sollen nicht durch eine Verlagerung von Jahreszahlungen in die Monate Januar bis März Beiträge vermeiden können.

Tatbestandsvoraussetzungen

Die Märzklausel greift, wenn alle drei Voraussetzungen erfüllt sind:

Die Einmalzahlung wird in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März eines Jahres ausgezahlt.
Das Arbeitsverhältnis hat im Vorjahr bestanden (nicht zwingend das ganze Jahr, aber mindestens bis zum 31. Dezember des Vorjahres).
Im Vorjahr wurde die anteilige Jahres-BBG des jeweiligen Versicherungszweigs nicht vollständig ausgeschöpft – es existiert also noch „Luft“ unter der BBG.

Liegen alle drei Voraussetzungen vor, wird die Einmalzahlung dem Vorjahr zugeordnet. Beitragsrechtlich gilt sie dann als im Dezember des Vorjahres zugeflossen. Das bedeutet: Die Berechnung der beitragspflichtigen Höhe richtet sich nach der anteiligen BBG des Vorjahres und dem im Vorjahr erzielten laufenden Entgelt.

Praktische Konsequenz für die Abrechnung

Konkret muss die Lohnabrechnung für Januar, Februar oder März prüfen:

  1. Jahres-BBG des Vorjahres (Versicherungszweig) minus laufendes Vorjahresentgelt = verbleibende BBG-Luft.
  2. Die Einmalzahlung ist bis zur Höhe dieser Luft beitragspflichtig – aber nach den Vorjahres-Beitragssätzen und -BBG-Werten.
  3. Der übersteigende Betrag der Einmalzahlung wird dann nach den Regeln des laufenden Jahres geprüft.

Jahresabgrenzung im Lohnkonto

Die Märzklausel wirkt sich auf das Lohnkonto des Vorjahres aus, nicht auf das laufende Jahr. Lohnsteuerlich bleibt die Zahlung im Zuflussjahr (Januar–März des laufenden Jahres) – hier gibt es also eine Divergenz zwischen SV-rechtlicher und steuerrechtlicher Zuordnung.

Greift die Märzklausel nicht (weil z. B. das Arbeitsverhältnis im Vorjahr noch nicht bestand oder die BBG im Vorjahr bereits voll ausgeschöpft war), wird die Einmalzahlung ausschließlich nach den Regeln des laufenden Jahres behandelt.

Rechenbeispiel: Weihnachtsgeld + Urlaubsgeld (GmbH)

Die Musterfirma Meier Maschinenbau GmbH beschäftigt Herrn Schulz (Angestellter, kein GGF) mit einem monatlichen Bruttogehalt von 4.500 EUR (West, ganzjährig beschäftigt). Im November zahlt die GmbH Weihnachtsgeld in Höhe von 4.000 EUR. Im Juni wurde bereits Urlaubsgeld von 1.500 EUR ausgezahlt.

Position KV/PV (BBG 66.150 EUR) RV/ALV West (BBG 96.600 EUR)
Laufendes Entgelt Jan–Nov (11 × 4.500) 49.500 EUR 49.500 EUR
Urlaubsgeld (Juni, bereits abgerechnet) 1.500 EUR 1.500 EUR
Bisher beitragspflichtiges Entgelt gesamt 51.000 EUR 51.000 EUR
Jahres-BBG (anteilig 12/12) 66.150 EUR 96.600 EUR
Verbleibende BBG-Luft 15.150 EUR 45.600 EUR
Weihnachtsgeld (Einmalzahlung) 4.000 EUR 4.000 EUR
Beitragspflichtiger Anteil 4.000 EUR (unter BBG-Luft) 4.000 EUR (unter BBG-Luft)

Ergebnis: Das gesamte Weihnachtsgeld von 4.000 EUR ist in beiden Versicherungszweigen voll beitragspflichtig, da die verbleibende BBG-Luft jeweils höher ist als die Einmalzahlung. Die Märzklausel greift nicht, weil November kein Märzmonat ist.

Variante – Dezemberzahlung und Märzklausel im Folgejahr: Wäre das Weihnachtsgeld im Januar des Folgejahres ausgezahlt worden und das Vorjahresentgelt hätte die BBG nicht ausgeschöpft (wie hier: KV/PV-Jahresentgelt 55.000 EUR statt 66.150 EUR → BBG-Luft 11.150 EUR), würde die Märzklausel greifen. Das Weihnachtsgeld wäre dann bis 11.150 EUR nach Vorjahrswerten beitragspflichtig; der überschießende Betrag nach den Regeln des neuen Jahres.

Detaillierte Abrechnungslogik für Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld – einschließlich steuerrechtlicher Besonderheiten – finden Sie in den vertiefenden Artikeln auf dieser Plattform. Die korrekte Erfassung und Verbuchung dieser Vorgänge ist Teil einer vollständigen Lohnbuchhaltung, die sämtliche SV-Pflichten automatisch dokumentiert.

Auswirkung auf SFN-Zuschläge und Grundlohn

Steuerfreie Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge (SFN-Zuschläge) nach § 3b EStG sind nur dann steuer- und beitragsfrei, wenn sie zusätzlich zum Grundlohn gezahlt werden und der Grundlohn den maßgeblichen Stundensatz nicht übersteigt. Einmalzahlungen beeinflussen diese Prüfung auf zwei Wegen:

Keine direkte Änderung des SFN-Grundlohns

Der für § 3b EStG maßgebliche Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der auf eine Arbeitsstunde entfällt – berechnet auf Basis des monatlichen Entgelts, nicht der Jahressumme. Einmalzahlungen fließen in diese Grundlohnberechnung nicht ein, weil sie kein auf Arbeitsstunden bezogenes Entgelt darstellen.

Beitragsrechtliche Gesamtbetrachtung

Da SFN-Zuschläge bis zu den gesetzlichen Prozentsätzen beitragsfrei sind, erhöhen sie nicht das beitragspflichtige Jahresentgelt – mit der Folge, dass die BBG-Luft für Einmalzahlungen größer bleibt. Arbeitgeber mit hohem SFN-Anteil (z. B. Pflegeeinrichtungen, Bäckereien, Gastronomie) profitieren daher doppelt: Die SFN-Zuschläge selbst sind beitragsfrei, und die BBG für Einmalzahlungen ist weniger ausgeschöpft.

Hinweis § 3b EStG Grundlohngrenze 2025

Die Steuerfreiheit nach § 3b EStG ist auf einen Grundlohn von 50 EUR je Stunde begrenzt. Überschreitet der reguläre Stundenlohn diesen Wert, sind SFN-Zuschläge in voller Höhe steuer- und beitragspflichtig – unabhängig von Einmalzahlungen.

Typische Fehler und Prüfungsrisiken

Häufige Fehler

  • Märzklausel wird nicht geprüft, obwohl Beschäftigung im Vorjahr bestand
  • BBG-Prüfung nur für einen Versicherungszweig durchgeführt
  • Vorjahres-BBG-Werte statt aktueller Werte verwendet (oder umgekehrt)
  • Urlaubsgeld irrtümlich als laufendes Entgelt behandelt
  • Neueintritte im Laufe des Jahres: anteilige BBG falsch berechnet
Betriebsprüfungsrisiken

  • Nachforderung von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil zzgl. Säumniszuschläge
  • Verjährungsfrist: 4 Jahre, bei Vorsatz 30 Jahre (§ 25 SGB IV)
  • Prüfungsintervall der DRV: in der Regel alle 4 Jahre
  • Fehlende Dokumentation der Märzklausel-Prüfung gilt als Indiz für Fahrlässigkeit

Besondere Vorsicht gilt bei Gesellschafter-Geschäftsführern: Ob ein GGF überhaupt sozialversicherungspflichtig ist, hängt von der Beteiligungsquote und den gesellschaftsvertraglichen Sperrminoritäten ab. Ist der GGF sozialversicherungspflichtig, gelten dieselben Regeln für Einmalzahlungen – die falsche Einstufung als nicht-versicherungspflichtig führt aber zu deutlich höheren Nachforderungsrisiken.

Wer die Abrechnung auslagert oder digital abbilden möchte, kann sich im kostenlosen Demo-Zugang von onlinebilanz.de einen ersten Überblick über die Abbildung sozialversicherungsrechtlicher Sonderfälle verschaffen.

Fazit

Die korrekte Abrechnung einer Einmalzahlung Sozialversicherung erfordert drei aufeinander aufbauende Prüfschritte: die Qualifikation als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nach § 23a SGB IV, die Berechnung der beitragspflichtigen Höhe über die anteilige Jahres-BBG je Versicherungszweig und – bei Zahlungen in Januar bis März – die Anwendung der Märzklausel mit Rückgriffsberechnung auf Vorjahresdaten. Werden diese Schritte nicht sauber dokumentiert und softwareseitig unterstützt, entstehen Nachforderungsrisiken bei der nächsten Betriebsprüfung. Eine professionelle Lohnbuchhaltung bildet diese Logik automatisiert ab und reduziert das Fehlerrisiko erheblich. Gerade in GmbHs mit variablen Sonderzahlungsstrukturen empfiehlt sich der Einsatz spezialisierter Software – den Kostenrechner von onlinebilanz.de können Sie unverbindlich nutzen, um den Aufwand für Ihre konkrete Unternehmensstruktur einzuschätzen.

66.150 EUR

KV/PV Jahres-BBG 2025

96.600 EUR

RV/ALV Jahres-BBG West 2025

Häufig gestellte Fragen

Was ist eine Einmalzahlung in der Sozialversicherung?

Eine Einmalzahlung in der Sozialversicherung ist Arbeitsentgelt, das nicht für die Arbeit eines einzelnen Abrechnungsmonats, sondern als Sonderzahlung gewährt wird (§ 23a SGB IV) – z. B. Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld. Es wird nach einer eigenen Berechnungsmethode mit anteiliger Jahres-BBG beitragspflichtig.

Was bedeutet die Märzklausel in der Sozialversicherung?

Die Märzklausel (§ 23a Abs. 4 SGB IV) ordnet Einmalzahlungen, die in den Monaten Januar bis März ausgezahlt werden, dem Vorjahr zu, wenn das Arbeitsverhältnis im Vorjahr bestanden hat und die BBG im Vorjahr noch nicht ausgeschöpft war. Die Beitragspflicht richtet sich dann nach den Vorjahresdaten.

Wie berechnet sich die beitragspflichtige Einmalzahlung?

Man ermittelt die anteilige Jahres-BBG des Versicherungszweigs, zieht das bisher im Jahr beitragspflichtig abgerechnete laufende Entgelt ab und erhält die verbleibende BBG-Luft. Die Einmalzahlung ist bis zu dieser Luft beitragspflichtig – maximal aber in Höhe der Zahlung selbst.

Gilt die Märzklausel auch für neue Arbeitsverhältnisse?

Nein. Die Märzklausel setzt voraus, dass das Arbeitsverhältnis bereits im Vorjahr bestanden hat. Bei einem Neueintritt im laufenden Jahr greift die Märzklausel nicht; die Einmalzahlung wird ausschließlich nach den Regeln des laufenden Jahres behandelt.

Beeinflussen Einmalzahlungen die SFN-Grundlohnberechnung?

Nein. Der Grundlohn für die Berechnung steuerfreier SFN-Zuschläge nach § 3b EStG basiert auf dem laufenden Stundenlohn; Einmalzahlungen fließen dort nicht ein. Sie beeinflussen jedoch die BBG-Ausschöpfung und damit die beitragspflichtige Höhe weiterer Einmalzahlungen im selben Kalenderjahr.

Über Autor und fachliche Prüfung

Autor

Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

Fachliche Prüfung

Fabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.

✓ Steuerberaterkammer Stuttgart · Wirtschaftsprüferkammer

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Verantwortet die fachliche Prüfung dieses Beitrags.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Alle steuerlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer. OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet. Stand der Rechtslage: July 2026.

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