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16–25 Minuten

OnlineBilanzBlogBuchhaltung Zahnarzt

Buchhaltung Zahnarzt 2026: Pflichten & Praxis-GmbH

Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die Buchhaltung für Zahnarztpraxen unterscheidet sich grundlegend von klassischen Gewerbebetrieben – insbesondere bei Umsatzsteuer, Praxiswert-Bilanzierung und der Wahl zwischen Einnahmen-Überschuss-Rechnung und doppelter Buchführung. Ähnliche Besonderheiten gelten auch für andere Heilberufe und Gesundheitsdienstleister wie etwa die Buchhaltung bei Optikern. Sobald eine Zahnarztpraxis als GmbH geführt wird, greifen zusätzliche handels- und steuerrechtliche Pflichten nach HGB und GmbHG. Dieser Leitfaden erläutert alle relevanten Vorgaben für 2026.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

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Kurzantwort

Zahnarztpraxen sind als Freiberufler grundsätzlich nicht buchführungspflichtig und können eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung führen. Wird die Praxis jedoch als Zahnarzt-GmbH betrieben, gelten die vollen Buchführungs-, Bilanzierungs- und Offenlegungspflichten nach HGB. Bei der Gründung oder Umwandlung müssen sämtliche Vermögensgegenstände und Schulden über die Buchungstechnik des Eröffnungsbilanzkontos erfasst werden. Heilbehandlungen sind umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 14 UStG, während ästhetische Leistungen und Zahnersatz teilweise umsatzsteuerpflichtig sein können. Der Praxiswert wird in der Bilanz als immaterieller Vermögensgegenstand aktiviert und planmäßig abgeschrieben.

Welche Besonderheiten gelten für die Buchhaltung in Zahnarztpraxen?

Die Buchhaltung einer Zahnarztpraxis unterscheidet sich in mehreren wesentlichen Punkten von klassischen Handels- oder Dienstleistungsunternehmen. Während niedergelassene Zahnärzte als Freiberufler nach § 18 EStG grundsätzlich keine Buchführungspflicht nach § 238 HGB haben, ändert sich dies bei der Wahl einer kapitalgesellschaftsrechtlichen Organisationsform. Eine Zahnarzt-GmbH oder Zahnmedizinisches Versorgungszentrum (MVZ) in der Rechtsform einer GmbH unterliegt als Kapitalgesellschaft stets der Buchführungspflicht nach § 238 HGB und der Jahresabschlusspflicht nach § 242 HGB – unabhängig von Umsatz- oder Gewinngrenzen.

Die Besonderheiten der zahnärztlichen Buchhaltung ergeben sich vor allem aus den Erlösstrukturen: Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV)-Abrechnungen für gesetzlich Versicherte, Privatliquidationen nach GOZ, Materialeinsatz bei Zahnersatz, sowie Zuzahlungen und Eigenanteile. Diese verschiedenen Erlösquellen müssen buchhalterisch sauber getrennt und periodengerecht erfasst werden. Hinzu kommt die Erfassung von Laborkosten als durchlaufende Posten oder Fremdleistungen, die abgrenzungstechnisch besondere Aufmerksamkeit erfordern.

Typische Buchhaltungspositionen in Zahnarztpraxen

  • Erlöse aus KZV-Abrechnungen: Monatliche Sammelabrechnungen der Kassenzahnärztlichen Vereinigung, oft mit Zeitverzug
  • Privatliquidationen (GOZ): Einzelne Rechnungen nach Gebührenordnung für Zahnärzte
  • Laborkosten: Fremdleistungen von zahntechnischen Laboren, teils als durchlaufende Posten
  • Medizinisches Material: Verbrauchsmaterialien wie Füllungen, Anästhesie, Instrumente
  • Geräte und Anlagen: Behandlungsstühle, Röntgengeräte, digitale Bildgebung – oft aktivierungspflichtig
  • Personalkosten: Zahnärzte, zahnmedizinische Fachangestellte (ZFA), Verwaltungspersonal

Praxis-Tipp

Bei Zahnarzt-GmbHs ist die korrekte Abgrenzung zwischen durchlaufenden Posten (z. B. Laborkosten, die 1:1 an Patienten weiterberechnet werden) und eigenen Materialaufwendungen entscheidend für die Umsatzsteuer und die Gewinnermittlung. Eine klare Kontierung ab dem ersten Beleg spart spätere Korrekturen im Jahresabschluss.

Wann unterliegt eine Zahnarztpraxis der Buchführungspflicht?

Die Buchführungspflicht einer Zahnarztpraxis hängt unmittelbar von der gewählten Rechtsform ab. Niedergelassene Zahnärzte in Einzelpraxis oder Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) gelten als Freiberufler nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Sie sind grundsätzlich nicht buchführungspflichtig, sondern können ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln – unabhängig von der Höhe des Umsatzes oder Gewinns.

Anders verhält es sich bei Zahnarztpraxen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, etwa als Zahnarzt-GmbH oder Zahnmedizinisches Versorgungszentrum (MVZ) in Form einer GmbH. Nach § 238 Abs. 1 HGB ist jeder Kaufmann verpflichtet, Bücher zu führen. § 6 Abs. 1 HGB bestimmt, dass Handelsgesellschaften – und damit auch die GmbH nach § 13 Abs. 3 GmbHG – stets als Formkaufmann gelten. Eine Zahnarzt-GmbH ist daher immer buchführungspflichtig, unabhängig von Umsatz, Gewinn oder Bilanzsumme.

Übersicht: Buchführungspflicht nach Rechtsform

Rechtsform Buchführungspflicht Rechtsgrundlage
Einzelpraxis (niedergelassener Zahnarzt) Nein (EÜR möglich) § 18 EStG
Berufsausübungsgemeinschaft (BAG/GbR) Nein (EÜR möglich) § 18 EStG
Zahnarzt-GmbH / MVZ-GmbH Ja (doppelte Buchführung) § 238 HGB, § 13 Abs. 3 GmbHG
Partnerschaftsgesellschaft (PartG) Nein (EÜR möglich) § 18 EStG

Wichtig bei Rechtsformwahl

Die Umwandlung einer freiberuflichen Einzelpraxis in eine GmbH löst nicht nur die Buchführungspflicht aus, sondern auch die Pflicht zur Erstellung und Offenlegung eines Jahresabschlusses nach § 325 HGB. Diese Entscheidung sollte steuerlich und betriebswirtschaftlich sorgfältig geprüft werden.

Welcher Kontenrahmen eignet sich für Zahnarztpraxen?

Für die Buchhaltung von Zahnarztpraxen in der Rechtsform einer GmbH kommt in der Regel der Standardkontenrahmen SKR 03 oder SKR 04 (DATEV) zum Einsatz. Beide Kontenrahmen sind für Kapitalgesellschaften ausgelegt und orientieren sich am Gliederungsschema der Bilanz nach § 266 HGB. Der SKR 03 ist nach dem Prozessgliederungsprinzip aufgebaut, der SKR 04 nach dem Abschlussgliederungsprinzip. Für zahnärztliche Praxen wird häufig der SKR 04 bevorzugt, da er die Bilanzstruktur direkter abbildet.

Beide Kontenrahmen bieten Kontenklassen, die die spezifischen Anforderungen einer Zahnarztpraxis abdecken. Wichtig ist die korrekte Kontierung der verschiedenen Erlösarten: KZV-Abrechnungen, Privatliquidationen, Zuzahlungen und Laborkosten. In der Praxis empfiehlt es sich, für diese Erlösströme separate Unterkonten anzulegen, um eine transparente Auswertung und ordnungsgemäße Umsatzsteuerbehandlung sicherzustellen.

Wichtige Kontengruppen für Zahnarzt-GmbHs

Erlöskonten

  • Separate Konten für gesetzliche und private Leistungen
  • Umsatzsteuerlich korrekte Zuordnung (§ 4 Nr. 14 UStG)
  • Abgrenzung durchlaufender Posten

Aufwandskonten

  • Fremdleistungen (Dentallabor) als Aufwand oder durchlaufend
  • Verbrauchsmaterial periodengerecht erfassen
  • AfA auf medizinische Geräte nach § 253 Abs. 3 HGB

„In der Buchhaltung von Zahnarztpraxen ist die saubere Trennung zwischen umsatzsteuerfreien Heilbehandlungen nach § 4 Nr. 14 UStG und steuerpflichtigen Nebenleistungen entscheidend. Wer von Anfang an ein klares Kontierungsschema nutzt, erspart sich aufwändige Korrekturen im Jahresabschluss und bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Wie wird die Umsatzsteuer in Zahnarztpraxen behandelt?

Die umsatzsteuerliche Behandlung von Zahnarztleistungen ist komplex und erfordert eine differenzierte Betrachtung. Nach § 4 Nr. 14 UStG sind Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin umsatzsteuerfrei, sofern sie von approbierten Zahnärzten oder unter ihrer Aufsicht erbracht werden. Das umfasst die diagnostische und therapeutische Tätigkeit, also die zahnärztliche Behandlung im engeren Sinne – unabhängig davon, ob es sich um Kassen- oder Privatpatienten handelt.

Allerdings unterliegen nicht alle Leistungen einer Zahnarztpraxis der Umsatzsteuerbefreiung. Leistungen, die nicht unmittelbar der Heilbehandlung dienen, sind umsatzsteuerpflichtig. Hierzu zählen etwa rein kosmetische Behandlungen ohne medizinische Indikation (z. B. reines Bleaching aus ästhetischen Gründen), Gutachten oder Atteste, die nicht Teil der Heilbehandlung sind, sowie der Verkauf von Zahnpflegeprodukten. Diese Leistungen unterliegen in der Regel dem Regelsteuersatz von 19 %, in Einzelfällen (z. B. bestimmte Produkte) auch dem ermäßigten Satz von 7 %.

Umsatzsteuerliche Abgrenzung in der Praxis

Leistung Umsatzsteuer Rechtsgrundlage
Zahnärztliche Heilbehandlung (Kasse/Privat) Steuerfrei § 4 Nr. 14 UStG
Prophylaxe, Parodontologie, Endodontie Steuerfrei § 4 Nr. 14 UStG
Zahnersatz (Prothetik, Implantate) Steuerfrei § 4 Nr. 14 UStG
Kosmetisches Bleaching (ohne med. Indikation) 19 % USt § 12 Abs. 1 UStG
Gutachten, Atteste (nicht therapiebegleitend) 19 % USt § 12 Abs. 1 UStG
Verkauf von Zahnpflegeprodukten 19 % USt (teils 7 %) § 12 Abs. 1, 2 UStG

Vorsteuerabzug beachten

Bei gemischter Tätigkeit (steuerfreie Heilbehandlungen und steuerpflichtige Nebenleistungen) ist der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 4 UStG nur anteilig möglich. Eine saubere Zuordnung der Eingangsleistungen ist daher essentiell – etwa bei Praxisbedarf, Laborkosten oder Investitionen. Die Aufteilung erfolgt in der Regel nach dem Umsatzschlüssel.

Besonders zu beachten ist die Behandlung von Laborkosten: Rechnet das Dentallabor direkt mit dem Zahnarzt ab und dieser weiter mit dem Patienten, liegt in der Regel ein steuerpflichtiger Umsatz vor, der aber im Rahmen der Heilbehandlung als steuerfreier Nebenleistung behandelt werden kann (sog. durchlaufender Posten). Die Abgrenzung ist im Einzelfall zu prüfen und sollte mit dem Steuerberater abgestimmt werden.

Welche Pflichten gelten für den Jahresabschluss einer Zahnarzt-GmbH?

Als Kapitalgesellschaft unterliegt jede Zahnarzt-GmbH der Pflicht zur Aufstellung eines Jahresabschlusses nach § 242 HGB. Der Jahresabschluss besteht aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (GuV), bei mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften zusätzlich aus Anhang und Lagebericht (§ 264 Abs. 1 HGB). Für kleine Kapitalgesellschaften nach § 267 Abs. 1 HGB – das trifft auf viele Zahnarzt-GmbHs zu – gilt ein reduzierter Umfang: Bilanz und GuV genügen, ein Anhang kann entfallen, wenn bestimmte Angaben unter der Bilanz gemacht werden (§ 264 Abs. 1 Satz 5 HGB).

Der Jahresabschluss ist innerhalb der gesetzlichen Fristen aufzustellen und festzustellen. Nach § 42a Abs. 2 GmbHG muss der Jahresabschluss von den Geschäftsführern in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Jahr aufgestellt werden (bei kleinen GmbHs verlängert sich diese Frist auf elf Monate). Die Feststellung durch die Gesellschafterversammlung muss bei kleinen GmbHs innerhalb von elf Monaten, bei mittelgroßen und großen innerhalb von acht Monaten nach dem Bilanzstichtag erfolgen.

Größenklassen und Schwellenwerte (Stand 2026)

Größenklasse Bilanzsumme Umsatzerlöse Arbeitnehmer
Klein ≤ 6 Mio. € ≤ 12 Mio. € ≤ 50 Zwei der drei Merkmale an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen
Mittelgroß > 6 Mio. € und ≤ 20 Mio. € > 12 Mio. € und ≤ 40 Mio. € > 50 und ≤ 250
Groß > 20 Mio. € > 40 Mio. € > 250

Die Größenklasse bestimmt nicht nur den Umfang der Berichterstattung, sondern auch die Offenlegungspflicht nach § 325 HGB. Alle Kapitalgesellschaften – auch kleine Zahnarzt-GmbHs – müssen ihren Jahresabschluss spätestens zwölf Monate nach dem Bilanzstichtag beim Unternehmensregister offenlegen. Seit dem DiRUG (01.08.2022) erfolgt die Offenlegung ausschließlich beim Unternehmensregister, nicht mehr beim Bundesanzeiger. Bei Nichteinhaltung droht ein Ordnungsgeld nach § 335 HGB zwischen 500 und 25.000 Euro.

Offenlegungsfrist beachten

Für eine Zahnarzt-GmbH mit Bilanzstichtag 31.12.2025 muss der Jahresabschluss bis spätestens 31.12.2026 beim Unternehmensregister offengelegt werden. Diese Frist ist zwingend einzuhalten – auch wenn die Feststellung intern später erfolgt.

„Viele Zahnarzt-GmbHs zählen zu den kleinen Kapitalgesellschaften und können von Erleichterungen bei Anhang und Offenlegung profitieren. Entscheidend ist aber, die Fristen für Feststellung und Offenlegung im Blick zu behalten. Wer den Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen lässt, erhält rechtsverbindliche Unterlagen und vermeidet Ordnungsgelder durch verspätete Offenlegung.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Wie wird der Praxiswert in der Bilanz einer Zahnarzt-GmbH behandelt?

Der Praxiswert (Goodwill) spielt bei Zahnarzt-GmbHs eine zentrale Rolle, insbesondere bei Praxisübernahmen, Zusammenschlüssen oder der Umwandlung einer Einzelpraxis in eine GmbH. Bilanzrechtlich ist zwischen entgeltlich erworbenem Geschäfts- oder Firmenwert und selbst geschaffenem Firmenwert zu unterscheiden. Nach § 246 Abs. 1 Satz 4 HGB besteht für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens ein Ansatzverbot – ein selbst aufgebauter Praxiswert darf also nicht aktiviert werden.

Anders verhält es sich beim entgeltlich erworbenen Praxiswert: Erwirbt eine Zahnarzt-GmbH eine bestehende Praxis oder einen Patientenstamm, muss zunächst der auf die erworbenen immateriellen Werte entfallende Kaufpreisanteil ermittelt werden. Hierfür kommen verschiedene Methoden zur Berechnung des Unternehmenswerts zum Einsatz. Der so ermittelte Wert kann als Geschäfts- oder Firmenwert nach § 246 Abs. 1 Satz 4 HGB aktiviert werden. Dieser ist gemäß § 253 Abs. 3 HGB planmäßig über die voraussichtliche Nutzungsdauer abzuschreiben. In der Praxis wird häufig eine Nutzungsdauer von 5 bis 10 Jahren angesetzt, abhängig von der Branche und der Stabilität des Patientenstamms.

Aktivierbare Bestandteile des Praxiswerts

  • Patientenstamm: Wert der bestehenden Patientenbeziehungen und erwarteten Folgebehandlungen
  • Standort und Lage: Attraktivität der Praxislage, Einzugsgebiet
  • Reputation und Praxisimage: Bekanntheitsgrad, Empfehlungsnetzwerk
  • Mitarbeiter-Know-how: Qualifikation und Bindung des Praxisteams (sofern übernommen)
  • Technische Ausstattung: Moderne Geräte, digitale Systeme – soweit separat bewertbar als Sachanlagen

Bei der Kaufpreisallokation (Purchase Price Allocation) ist es wichtig, den Gesamtkaufpreis auf die einzelnen Vermögensgegenstände aufzuteilen: Geräte, Inventar, Vorräte und den verbleibenden Goodwill. Nur der Goodwill unterliegt der planmäßigen Abschreibung; die Sachanlagen werden nach den üblichen AfA-Tabellen abgeschrieben. Eine präzise Kaufpreisaufteilung ist nicht nur bilanzrechtlich erforderlich, sondern auch steuerlich relevant für die Bemessungsgrundlage der Abschreibungen.

Steuerliche Behandlung

Steuerlich gelten die gleichen Grundsätze: Ein entgeltlich erworbener Praxiswert ist über die Nutzungsdauer abzuschreiben (§ 7 Abs. 1 Satz 3 EStG). Die Abschreibung mindert den steuerlichen Gewinn und ist damit ein wichtiger Faktor bei der Kalkulation einer Praxisübernahme durch eine Zahnarzt-GmbH.

Welche Besonderheiten gelten bei der Lohnbuchhaltung in Zahnarztpraxen?

Die Lohnbuchhaltung in Zahnarztpraxen weist einige Besonderheiten auf, die sich aus den spezifischen Personalstrukturen und tariflichen Regelungen ergeben. In der Regel beschäftigen Zahnarzt-GmbHs angestellte Zahnärzte, zahnmedizinische Fachangestellte (ZFA), Prophylaxe-Assistentinnen sowie Verwaltungspersonal. Für jede dieser Gruppen gelten unterschiedliche Vergütungsmodelle, Tarifverträge und sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten.

Angestellte Zahnärzte sind in der Regel sozialversicherungspflichtig beschäftigt (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung). Anders verhält es sich bei Gesellschafter-Geschäftsführern einer Zahnarzt-GmbH: Diese sind nur dann sozialversicherungspflichtig, wenn sie nicht über eine beherrschende Stellung verfügen (in der Regel unter 50 % Beteiligung). Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer gelten als Selbstständige und sind nicht in der gesetzlichen Sozialversicherung pflichtversichert – hier ist eine individuelle Prüfung erforderlich.

Wichtige Aspekte der Lohnbuchhaltung

  • Korrekte Eingruppierung nach Tätigkeitsprofil (Zahnarzt, ZFA, Verwaltung)
  • Anwendung des Tarifvertrags für Zahnmedizinische Fachangestellte (soweit vereinbart)
  • Sozialversicherungspflicht bei Gesellschafter-Geschäftsführern prüfen
  • Betriebliche Altersversorgung (bAV) und vermögenswirksame Leistungen (VL)
  • Zuschläge für Bereitschaftsdienste, Wochenend- und Feiertagsarbeit
  • Steuerfreie Arbeitgeberleistungen (§ 3 EStG): Fortbildung, Gesundheitsförderung, Fahrtkostenzuschüsse

Besonders zu beachten ist die Abgrenzung von steuerfreien und steuerpflichtigen Zusatzleistungen. Arbeitgeber können steuerfreie Zuschüsse für Fortbildungen (§ 3 Nr. 19 EStG), Gesundheitsförderung (§ 3 Nr. 34 EStG bis 600 Euro jährlich) oder Fahrtkostenzuschüsse (§ 3 Nr. 15 EStG bei Jobticket) gewähren. Diese Leistungen erhöhen die Arbeitgeberattraktivität, ohne die Lohnnebenkosten zu steigern. Eine saubere Dokumentation und Abrechnung über die Lohnbuchhaltung ist Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung.

„Die Lohnbuchhaltung ist in Zahnarztpraxen oft komplexer als in anderen Branchen – vor allem wegen der Mischung aus ärztlichem und nicht-ärztlichem Personal sowie der Gesellschafter-Geschäftsführer-Problematik. Eine digitale Lohnbuchhaltung mit direkter Anbindung an Steuerberater und Sozialversicherungsträger spart Zeit und vermeidet Fehler bei Meldungen und Beitragsnachweisen.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Welche Buchhaltungssoftware eignet sich für Zahnarzt-GmbHs?

Die Digitalisierung der Buchhaltung ist auch für Zahnarztpraxen in der Rechtsform einer GmbH mittlerweile Standard. Eine leistungsfähige Buchhaltungssoftware sollte nicht nur die GoBD-konforme Buchführung (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form) sicherstellen, sondern auch die spezifischen Anforderungen einer Zahnarztpraxis abbilden können: Schnittstellen zur Praxisverwaltungssoftware, Abrechnung mit KZV und Privatabrechnung, Materialverwaltung sowie Anbindung an Steuerberater oder Finanzbuchhaltung.

Bewährte Lösungen für Zahnarzt-GmbHs sind DATEV Unternehmen Online, Lexware oder sevDesk, die alle eine DATEV-Schnittstelle bieten und damit eine reibungslose Zusammenarbeit mit Steuerberatern ermöglichen. Wichtig ist, dass die Software eine automatische Belegerfassung (OCR), eine revisionssichere Archivierung nach GoBD und eine digitale Kassenbuchführung unterstützt – gerade bei Barzahlungen von Privatpatienten ist die ordnungsgemäße Kassenführung nach § 146 AO essentiell.

Anforderungen an Buchhaltungssoftware für Zahnarztpraxen

Fachliche Funktionen

  • Schnittstelle zur Praxisverwaltungssoftware (z. B. Dampsoft, Charly, CGM)
  • Erfassung von KZV-Sammelabrechnungen und Privatliquidationen
  • Automatische Kontierung nach SKR 03/04
  • Umsatzsteuervoranmeldung (bei steuerpflichtigen Umsätzen)
  • Digitale Kassenbuchführung (GoBD-konform)

Technische Anforderungen

  • GoBD-konforme Archivierung und Unveränderbarkeit
  • DATEV-Schnittstelle für Steuerberater-Zusammenarbeit
  • Belegerfassung per OCR (optische Zeichenerkennung)
  • Cloud-basiert mit Zugriffskontrolle und Backup
  • Mobiler Zugriff für Geschäftsführer und Buchhalter

Viele Zahnarzt-GmbHs entscheiden sich für eine Arbeitsteilung: Die operative Buchhaltung (Belegerfassung, Kontierung, Zahlungsverkehr) erfolgt intern oder durch einen externen Buchhalter, während die Erstellung des Jahresabschlusses, die steuerliche Beratung und die Offenlegung durch einen Steuerberater erfolgen. Plattformen wie OnlineBilanz verbinden beide Welten: Die laufende Buchhaltung kann digital übermittelt werden, der Steuerberater erstellt darauf aufbauend den rechtsverbindlichen Jahresabschluss – mit transparenten Festpreisen und ohne lange Wartezeiten.

Praxis-Tipp: Digitale Zusammenarbeit

Wer seine Buchhaltung digital aufbereitet und über DATEV Unternehmen Online oder eine vergleichbare Cloud-Lösung bereitstellt, spart Zeit und Kosten. Der Steuerberater kann direkt auf die Daten zugreifen, Rückfragen klären und den Jahresabschluss effizient erstellen – ohne Papierberge oder fehlende Belege.

Welche steuerlichen Besonderheiten sind bei Zahnarzt-GmbHs zu beachten?

Zahnarzt-GmbHs unterliegen wie alle Kapitalgesellschaften der Körperschaftsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG in Höhe von 15 % auf den zu versteuernden Gewinn, zuzüglich Solidaritätszuschlag von 5,5 % auf die Körperschaftsteuer. Hinzu kommt die Gewerbesteuer nach § 2 Abs. 2 GewStG, deren Höhe vom Hebesatz der jeweiligen Gemeinde abhängt – dieser liegt in deutschen Städten durchschnittlich zwischen 200 % und 490 %. Die Gesamtsteuerbelastung einer Zahnarzt-GmbH beträgt damit zwischen ca. 30 % und 33 %, abhängig vom Standort.

Ein wichtiger Unterschied zur freiberuflichen Einzelpraxis: Während niedergelassene Zahnärzte als Freiberufler gewerbesteuerfrei sind (§ 18 EStG), unterliegt die Zahnarzt-GmbH als Kapitalgesellschaft stets der Gewerbesteuer – auch wenn die Tätigkeit selbst freiberuflicher Natur ist. Die Freiberuflereigenschaft geht durch die Wahl der Rechtsform GmbH verloren. Dafür bietet die GmbH andere steuerliche Vorteile, etwa bei der Gewinnthesaurierung oder der Gestaltung von Vergütungsmodellen (Geschäftsführergehalt vs. Gewinnausschüttung).

Steuerbelastung im Vergleich

Rechtsform Einkommensteuer Körperschaftsteuer Gewerbesteuer Solidaritätszuschlag
Einzelpraxis (Freiberufler) Progressiv bis 45 % Ja (auf ESt)
Zahnarzt-GmbH 15 % Ja (gem. abhängig) Ja (auf KSt)
GmbH + Ausschüttung an Gesellschafter 25 % Abgeltungsteuer Ja (auf KapESt)

Ein weiterer steuerlicher Aspekt ist die verdeckte Gewinnausschüttung (vGA). Sie liegt vor, wenn die GmbH ihrem Gesellschafter oder nahestehenden Personen Vermögensvorteile zuwendet, die ein fremder Dritter nicht erhalten hätte (§ 8 Abs. 3 KStG). Klassische Fälle sind überhöhte Geschäftsführergehälter, unverzinsliche Darlehen an Gesellschafter oder private Nutzung von Praxisfahrzeugen ohne Versteuerung. Eine vGA führt zu einer Hinzurechnung beim Gewinn der GmbH und zu einer Kapitalertragsteuer beim Gesellschafter – doppelte Steuerbelastung. Eine saubere Vertragsgestaltung und Dokumentation ist daher essentiell.

Risiko verdeckte Gewinnausschüttung

Besonders bei inhabergeführten Zahnarzt-GmbHs prüft das Finanzamt Geschäftsführergehälter und Verträge zwischen GmbH und Gesellschafter kritisch. Eine angemessene Vergütung sollte durch einen Fremdvergleich belegt werden – etwa durch Gehaltsvergleiche oder eine schriftliche Vereinbarung über Tantieme, Pensionszusagen oder Dienstwagen.

„Die steuerliche Optimierung einer Zahnarzt-GmbH erfordert eine individuelle Planung: Geschäftsführergehalt, Gewinnausschüttung, Pensionszusage und betriebliche Altersversorgung müssen aufeinander abgestimmt werden. Wer hier von Anfang an einen Steuerberater einbindet, vermeidet teure Fehler und nutzt die legalen Gestaltungsspielräume optimal.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Wie arbeitet eine Zahnarzt-GmbH effizient mit einem Steuerberater zusammen?

Die Zusammenarbeit mit einem Steuerberater ist für Zahnarzt-GmbHs unverzichtbar – nicht nur wegen der gesetzlichen Pflicht zur Erstellung und Offenlegung des Jahresabschlusses, sondern auch wegen der steuerlichen Komplexität und der laufenden Beratungsbedürfnisse. Eine effiziente Zusammenarbeit beginnt mit einer klaren Aufgabenverteilung: Was erledigt die Praxis selbst (z. B. Belegerfassung, Zahlungsverkehr), was übernimmt der Steuerberater (z. B. Kontierung, Monatsabschlüsse, Umsatzsteuer-Voranmeldung, Jahresabschluss)?

Moderne Steuerberater-Plattformen wie OnlineBilanz bieten Zahnarzt-GmbHs eine digitale, transparente und effiziente Lösung: Die laufende Buchhaltung wird digital übermittelt, Rückfragen erfolgen über eine zentrale Plattform, und der Jahresabschluss wird von zugelassenen Steuerberatern erstellt und rechtsverbindlich unterzeichnet. Das spart Wartezeiten, vermeidet Missverständnisse und sorgt für transparente Festpreise ohne versteckte Zusatzkosten.

Checkliste: Effiziente Steuerberater-Zusammenarbeit

  • Digitale Belegübermittlung (DATEV Unternehmen Online, Cloud-Lösung)
  • Klare Aufgabenteilung: Was macht die Praxis, was der Steuerberater?
  • Regelmäßige Abstimmung (quartalsweise oder monatlich)
  • Frühzeitige Planung des Jahresabschlusses (11 Monate nach Bilanzstichtag für kleine GmbHs)
  • Transparente Honorarvereinbarung (Festpreis oder Stundensatz)
  • Zugriff auf digitale Unterlagen (Bilanz, GuV, Steuerbescheide) jederzeit möglich

Ein häufiger Fehler ist die zu späte Beauftragung des Steuerberaters – oft erst kurz vor Ablauf der Offenlegungsfrist. Das führt zu Zeitdruck, höheren Kosten und im schlimmsten Fall zu Ordnungsgeldern wegen verspäteter Offenlegung. Wer den Jahresabschluss frühzeitig plant und die laufende Buchhaltung digital und ordentlich führt, profitiert von kürzeren Bearbeitungszeiten und kann steuerliche Gestaltungsspielräume besser nutzen.

OnlineBilanz für Zahnarzt-GmbHs

OnlineBilanz verbindet die Vorteile einer digitalen Plattform mit der Expertise zugelassener Steuerberater. Zahnarzt-GmbHs erhalten ihren Jahresabschluss zu transparenten Festpreisen, mit direkter Kommunikation über Servet Gündogan als Büroleiter und fachlicher Prüfung durch unser Steuerberater-Team – ohne lange Wartezeiten und ohne versteckte Zusatzkosten.

„Als Büroleiter bei OnlineBilanz Stuttgart erlebe ich täglich, wie viel Zeit und Nerven eine digitale, gut strukturierte Zusammenarbeit spart. Zahnarzt-GmbHs, die ihre Belege digital bereitstellen und frühzeitig den Jahresabschluss beauftragen, erhalten ihre Unterlagen pünktlich und können sich auf ihre Patienten konzentrieren – das ist unser Anspruch.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Häufig gestellte Fragen

Kann eine Zahnarztpraxis die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen?

Ja, sofern der Umsatz im Vorjahr unter 25.000 Euro lag und im laufenden Jahr voraussichtlich 100.000 Euro nicht übersteigt (§ 19 UStG, Stand 2026). In der Praxis ist dies bei Zahnarztpraxen jedoch selten relevant, da Heilbehandlungen nach § 4 Nr. 14 UStG ohnehin umsatzsteuerfrei sind. Die Kleinunternehmerregelung spielt eher bei Praxisgründungen mit zunächst geringem Umsatz eine Rolle.

Welche Aufbewahrungsfristen gelten für Patientenakten und Buchhaltungsunterlagen?

Patientenakten müssen gemäß § 630f BGB mindestens 10 Jahre aufbewahrt werden, bei Röntgenaufnahmen gelten nach § 28 Abs. 3 RöV sogar 30 Jahre. Buchhaltungsunterlagen wie Rechnungen, Belege und Buchungsbelege unterliegen nach § 147 AO einer 10-jährigen Aufbewahrungspflicht. Handels- und Geschäftsbriefe müssen 6 Jahre aufbewahrt werden. Die Fristen beginnen jeweils mit Ablauf des Kalenderjahres.

Wie werden Investitionen in Praxisausstattung steuerlich behandelt?

Investitionen in geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) bis 800 Euro netto können nach § 6 Abs. 2 EStG sofort als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Anlagegüter über 800 Euro bis 1.000 Euro können in einen Sammelposten eingestellt und über 5 Jahre abgeschrieben werden. Größere Investitionen (z. B. Behandlungsstühle, Röntgengeräte) werden über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer nach amtlichen AfA-Tabellen abgeschrieben, typischerweise 8-10 Jahre für zahnärztliche Geräte.

Welche Sozialversicherungspflichten bestehen für angestellte Zahnärzte?

Angestellte Zahnärzte sind grundsätzlich sozialversicherungspflichtig in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Die Beiträge werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Bei der Rentenversicherung kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung beantragt werden, wenn der angestellte Zahnarzt weiterhin dem berufsständischen Versorgungswerk angehört. Dies muss individuell mit der Deutschen Rentenversicherung und dem Versorgungswerk geklärt werden.

Muss eine Zahnarzt-GmbH einen Abschlussprüfer bestellen?

Eine Prüfungspflicht nach § 316 HGB besteht erst bei mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften. Zahnarzt-GmbHs sind in der Regel als kleine Kapitalgesellschaft nach § 267 Abs. 1 HGB einzustufen und daher nicht prüfungspflichtig. Eine freiwillige Prüfung kann jedoch sinnvoll sein, etwa bei mehreren Gesellschaftern oder zur Qualitätssicherung. In diesem Fall beauftragt die Gesellschafterversammlung einen Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer.

Wie wird die Privatentnahme von Praxismaterial steuerlich erfasst?

Privatentnahmen von Praxismaterial (z. B. Zahnpasta, Zahnbürsten für den Eigengebrauch) sind als Entnahmen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG zu erfassen und erhöhen den Gewinn. Die Bewertung erfolgt mit dem Teilwert, in der Regel dem Einkaufspreis. Bei einer GmbH handelt es sich um verdeckte Gewinnausschüttungen nach § 8 Abs. 3 KStG, die der Körperschaftsteuer unterliegen und beim Gesellschafter-Geschäftsführer als Kapitalertrag zu versteuern sind.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: Handelsgesetzbuch (HGB), GmbH-Gesetz (GmbHG), Umsatzsteuergesetz (UStG), Einkommensteuergesetz (EStG). Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Wie melde ich mich an?

Alles online — in vier Schritten:

  • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
  • Angebot bestätigen
  • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
  • Sofort mit dem Upload starten

Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

Wie schnell kann ich loslegen?

Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

Welche Daten muss ich bereitstellen?

In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
  • Schnell — ca. 2 Wochen
  • Blitz — ca. 1 Woche

Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

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