Steuern ohne Stress. Bilanz ohne Zweifel.

Steuerberatung,
wie sie sein sollte.

digital + persönlich + bezahlbar

Alles an einem Ort: Dokumente hochladen, Fragen an Ihren Steuerberater stellen und Jahresabschlüsse sowie Steuererklärungen genehmigen und einreichen – direkt aus Ihrem Portal.

In 60 Sekunden Kostenlos & unverbindlich Heute anfragen, morgen sprechen
1
Belege hochladen oder Buchhaltungs­programm verbinden DATEV, lexoffice, sevDesk — oder per Drag & Drop.
2
Ein fester Steuerberater, ein Mandantenportal und KI-Assistenz Eine Ansprechperson, ein Ort, alles transparent.
3
Ihr Spezialist für Jahres­abschlüsse — für UG, GmbH und Holding Bilanzierung nach HGB ist unser Kerngeschäft.
4
Steuerberatung & Finanzamts­vertretung Nicht nur zum Jahresende. Ganzjährig, auf Abruf.
5
Keine versteckten Kosten — ein Festpreis, der alles beinhaltet Was im Angebot steht, steht auf der Rechnung. Punkt.
login.onlinebilanz.de
Live
Muster GmbH Mandant · WJ 2025
Steuerberater Fabian Klement
Fabian Klement Online · Ihr fester StB
So arbeiten wir zusammen Schritt 01 / 06
01 Upload 02 KI 03 Beratung 04 StB 05 Bilanz 06 ELSTER
Rechnung_Lieferant_042.pdf 1.247 KB · gerade empfangen
Belege hier ablegen PDF, Foto, E-Mail-Weiterleitung
oder
Bestehende Software verbinden Einmal koppeln — Belege fließen automatisch
DATEVverbunden
lexofficeverbunden
sevDeskverbunden
+ 14 weitere
PDF
Rechnung_Lieferant_042.pdf
1.247 KB
PDF
Kontoauszug_KW42.pdf
328 KB
PDF
Bewirtungsbeleg_Mandant.pdf
89 KB
KI‑Vorarbeit · Belege & Transaktionen prüfen — trainiert von unseren Steuerberatern
Datum Beleg Konto Betrag KI
18.10.25
Lieferant GmbH · Rechnung 042
3400Wareneingang
1.247,00 €
98%
19.10.25
Bewirtung · Hotel Adlon (70%)
4650Bewirtung
142,80 €
94%
20.10.25
Telekom · Mobilfunk Q4
4920Telefon
89,00 €
99%
22.10.25
Kontoauszug · SEPA‑Lastschrift
1200Bank
−450,00 €
100%
Rückfrage an Sie: Die Rechnung Hotel Adlon — war das eine Geschäftsbewirtung mit Mandant, oder interne Reise? Für die korrekte 70/30‑oder 100%‑Buchung.
Mandant ✓
Fabian Klement
Fabian Klement Online · antwortet in ~2 Min
Fabian, wir überlegen 2026 einen Firmenwagen. Lohnt sich das steuerlich?
14:02 · Sie
Kurz geprüft: Ja — mit Investitions­abzugsbetrag (IAB) können wir bis zu 50 % vorziehen. Grober Hebel: ~11.400 € Steuervorteil.
14:04 · Fabian
Rechen­beispiel_Firmenwagen.pdf2 Seiten · vorbereitet für Sie
14:04 · Fabian
Passt 15 Min. morgen 10:00 für ein kurzes Video-Gespräch?
Ja, passt ✓ Anderer Termin
14:05 · Fabian
Video-Call · morgen 10:00 15 Min.
Fabian Klement Live
Agenda (vom StB vorbereitet):
  1. IAB Firmenwagen 2026 — Szenarien
  2. Auswirkung auf Bilanz & Ausschüttung
  3. Nächste Schritte & Freigabe
Fabian Klement
Fabian Klement Ihr fester StB · berät & optimiert
Optimierungstipp: IAB nutzenInvestitions­abzugsbetrag für geplanten Firmenwagen → ~11.400 € Steuer­vorteil
+11.400 €
Holding‑Struktur prüfenAusschüttung via Holding → 95% steuerfrei nach §8b KStG
Empfehlung
Bewirtung korrigiert · 70/30Signatur StB · Mandantenportal
Fabian: „Ich sehe einen legalen Hebel von rund 11.400 €. Lassen Sie uns kurz durchsprechen, ob der Firmenwagen 2026 passt. "
Bilanz zum 31.12.2025 Muster GmbH · HGB §266
Geprüft · StB
Aktiva Mittelverwendung · "Was besitzen wir?"
A. Anlagevermögen
Sachanlagen218.400 €
Fuhrpark62.150 €
B. Umlaufvermögen
Vorräte84.300 €
Forderungen142.820 €
Bank & Kasse96.650 €
Summe Aktiva604.320 €
Passiva Mittelherkunft · "Wem gehört es?"
A. Eigenkapital
Stammkapital25.000 €
Gewinnrücklagen156.200 €
Jahresüberschuss184.320 €
B. Fremdkapital
Verbindlichkeiten Bank148.500 €
Lieferanten & Sonstige90.300 €
Summe Passiva604.320 €
=
Bilanzgleichung erfüllt Aktiva = Passiva · jede Buchung hat zwei Seiten
1
Zwei Seiten, eine Wahrheit Links steht, was das Unternehmen besitzt. Rechts, woher das Geld dafür kommt.
2
Summen müssen gleich sein Aktiva = Passiva. Stimmt das nicht auf den Cent, stimmt die Buchhaltung nicht.
3
Ihr StB prüft & signiert Freigabe per qualifizierter Signatur — bereit für Finanzamt & Bundesanzeiger.
Alles wird fristgerecht eingereicht. Sie müssen nichts mehr tun
E
ELSTER · FinanzamtKörperschaft-, Gewerbe- & Umsatzsteuer
übermittelt
BA
BundesanzeigerOffenlegung §325 HGB · fristgerecht 31.12.
offengelegt
HR
HandelsregisterHinterlegung · sofern erforderlich
hinterlegt
Festpreis eingehalten · Bestätigung per E-Mail

Datum

Lesedauer

17–25 Minuten

OnlineBilanzBlogBuchhaltung Onlineshop

Buchhaltung Onlineshop 2026: Pflichten, Umsatzsteuer & Software

Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die Buchhaltung im Onlineshop stellt besondere Anforderungen: Umsatzsteuer nach Lieferland, Gebühren von Zahlungsdienstleistern, Retouren und Gutscheine müssen korrekt erfasst werden. Dieser Leitfaden zeigt, welche Pflichten E-Commerce-Unternehmen 2026 erfüllen müssen – von der laufenden Buchhaltung über Warenwirtschaft bis zu Jahresabschluss und Offenlegung.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und unseren Steuerberatern – damit Ihr Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet.

Kurzantwort

Onlineshops müssen komplexe Umsatzsteuerregelungen nach Lieferland beachten, Zahlungsdienstleister-Gebühren korrekt verbuchen und Retouren sowie Gutscheine ordnungsgemäß dokumentieren. Die Integration von Warenwirtschaftssystemen ist für eine GoBD-konforme Buchhaltung unverzichtbar. GmbHs unterliegen zusätzlich den Pflichten zu Jahresabschluss nach § 264 HGB und Offenlegung nach § 325 HGB beim Unternehmensregister.

Welche Besonderheiten gelten für die Buchhaltung im Onlineshop?

Die Buchhaltung für Onlineshops unterscheidet sich grundlegend von klassischen Handelsunternehmen. Während traditionelle Geschäfte wenige Transaktionen pro Tag verbuchen, verarbeiten Onlineshops oft Hunderte oder Tausende Bestellungen monatlich – jede einzelne muss nach § 238 HGB ordnungsgemäß erfasst werden. Hinzu kommen internationale Verkäufe mit unterschiedlichen Umsatzsteuersätzen, Zahlungsdienstleister mit täglich varierenden Gebühren, Marktplatzprovisionen (Amazon, eBay), Retouren, Gutscheine und automatisierte Zahlungsströme.

Die zentralen Herausforderungen im E-Commerce

  • Hohe Transaktionsvolumen: 500+ Bestellungen pro Monat erfordern automatisierte Verbuchung statt manueller Einzelerfassung
  • Zahlungsdienstleister: PayPal, Stripe, Klarna buchen netto aus – Gebühren müssen korrekt als Aufwand (Konto 4910) erfasst werden
  • Marktplatzprovisionen: Amazon FBA, eBay erheben Verkaufs- und Lagergebühren, die als Vertriebskosten (Konto 4800–4890) zu buchen sind
  • Internationale Umsatzsteuer: OSS-Verfahren seit 01.07.2021 bei B2C-Verkäufen ins EU-Ausland über 10.000 Euro Schwelle
  • Retouren und Stornierungen: 10–15% Retourenquote im Textilhandel erfordert korrekte Erlösminderung nach § 277 Abs. 1 HGB

Praxis-Hinweis: Systemintegration

Eine saubere DATEV-Integration Ihres Shopsystems (Shopify, WooCommerce, Shopware) über Tools wie sevDesk, lexoffice oder direkte API-Schnittstellen reduziert den manuellen Aufwand um 80–90%. Die Belegnummern aus dem Shop müssen mit der Buchhaltung synchronisiert werden, um bei Betriebsprüfungen die Nachvollziehbarkeit nach § 145 AO sicherzustellen.

Wer die Buchhaltung für seinen Onlineshop nicht intern automatisieren kann oder will, findet auf OnlineBilanz.de digitale Steuerberater-Leistungen mit Festpreisen – von der laufenden Finanzbuchhaltung bis zum Jahresabschluss durch zugelassene Steuerberater.

Wie funktioniert die Umsatzsteuer im Onlineshop-Geschäft?

Die Umsatzsteuer im E-Commerce gehört zu den komplexesten Bereichen der Onlineshop-Buchhaltung. Seit dem 01.07.2021 gilt die EU-weite E-Commerce-Richtlinie mit neuen Lieferschwellen, OSS-Verfahren (One-Stop-Shop) und verschärften Nachweispflichten bei Drittlandslieferungen. Falsche Umsatzsteuer-Behandlung führt regelmäßig zu Nachzahlungen bei Betriebsprüfungen – inklusive 6% Nachzahlungszinsen nach § 233a AO.

Inlandsverkäufe und Lieferschwelle

Bei Verkäufen an Privatkunden (B2C) innerhalb Deutschlands gilt der reguläre Umsatzsteuersatz von 19% bzw. 7% für ermäßigte Waren (§ 12 UStG). Die Buchung erfolgt auf Erlöskonten mit automatischem Steuerausweis (z.B. Konto 8400 für 19% USt). Bei B2B-Geschäften innerhalb Deutschlands bleibt es beim Regelverfahren mit Umsatzsteuerausweis auf der Rechnung.

Innergemeinschaftliche Lieferungen (EU)

  • B2B (mit gültiger USt-IdNr.): Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung nach § 4 Nr. 1b UStG, Buchung auf Konto 8125/8135, Kunde schuldet Erwerbsteuer im Bestimmungsland
  • B2C bis 10.000 Euro Jahresumsatz: Umsatzsteuer des Versandlandes (Deutschland), Lieferschwelle gilt EU-weit kumuliert
  • B2C über 10.000 Euro: Umsatzsteuerpflicht im Bestimmungsland, Abwicklung über OSS-Verfahren (Registrierung beim BZSt), monatliche Meldung und zentrale Zahlung
  • Marktplatzverkäufe: Amazon, eBay gelten seit 01.07.2021 als Lieferer – sie führen die Umsatzsteuer ab, der Händler bucht netto

Achtung: Gelangensbestätigung

Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (B2B) muss der Nachweis über das Verbringen der Ware ins EU-Ausland geführt werden – entweder durch Gelangensbestätigung des Kunden (§ 17a UStDV) oder durch qualifizierte Belege (CMR-Frachtbrief, Versandbeleg mit Unterschrift). Fehlt dieser Nachweis, wird die Steuerbefreiung rückwirkend versagt und 19% Umsatzsteuer nachgefordert.

„Wir sehen in Betriebsprüfungen regelmäßig Nachforderungen im fünfstelligen Bereich, weil Onlineshops innergemeinschaftliche Lieferungen steuerfrei gebucht haben, ohne die Gelangensbestätigung oder qualifizierte Versandbelege vorzulegen. Die formale Nachweispflicht nach § 17a UStDV ist keine Formsache – sie ist materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Drittland-Exporte und Importe

Lieferungen in Drittländer (UK, Schweiz, USA etc.) sind nach § 4 Nr. 1a i.V.m. § 6 UStG steuerfrei, wenn die Ausfuhr nachgewiesen wird (Ausfuhranmeldung im ATLAS-System, Postbeleg mit Unterschrift des Kunden). Bei Importen von Waren aus Drittländern entsteht Einfuhrumsatzsteuer (EUSt), die seit 01.01.2021 über das monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldungsverfahren abgewickelt werden kann – sofern die Zollnummer in ELSTER hinterlegt ist.

Wie werden Zahlungsdienstleister und Marktplatzgebühren korrekt verbucht?

PayPal, Stripe, Klarna, Mollie und andere Payment-Provider sind das Rückgrat des E-Commerce – sie führen aber zu erheblichen Buchungskomplikationen. Jeder Zahlungseingang wird um Transaktionsgebühren gemindert, die Auszahlung erfolgt zeitversetzt und kumuliert, und die Abstimmung zwischen Shop-Umsatz, Payment-Provider und Bankkonto erfordert dreigliedrige Kontenabstimmung.

Grundsätzliche Verbuchungslogik

  1. Brutto-Umsatz erfassen: Jede Bestellung wird mit Brutto-Betrag als Forderung (Konto 1200) gegen Erlöskonto (8400) gebucht – unabhängig vom Payment-Provider
  2. Zahlung an Provider: Ausgleich der Forderung gegen Verrechnungskonto PayPal (z.B. Konto 1360) oder Stripe (Konto 1361) zum Brutto-Betrag
  3. Gebühren erfassen: Transaktionsgebühr (z.B. 2,49% + 0,35 Euro) wird als Aufwand auf Konto 4910 (Nebenkosten des Geldverkehrs) gebucht, Gegenkonto ist das Provider-Verrechnungskonto
  4. Auszahlung auf Bankkonto: Der Netto-Betrag wird vom Verrechnungskonto auf das Bankkonto (1200) gebucht – dieser Betrag muss mit dem Kontoauszug übereinstimmen

Praxis: Automatisierung durch API-Import

Die manuelle Verbuchung von hunderten PayPal-Transaktionen ist fehleranfällig und zeitraubend. Tools wie sevDesk, lexoffice oder DATEV Unternehmen online können PayPal- und Stripe-Transaktionen per API importieren, automatisch den Gebührenanteil extrahieren und die Verbuchung vornehmen. Entscheidend ist die tägliche oder wöchentliche Synchronisation, um Abstimmungsdifferenzen zu vermeiden.

Marktplatzprovisionen (Amazon FBA, eBay)

Amazon und eBay behalten Verkaufsprovisionen (8–15% je nach Kategorie), FBA-Gebühren, Lagerkosten und Werbekosten (Amazon PPC) direkt ein und überweisen nur den Nettobetrag. Die Herausforderung: Der Shop-Umsatz zeigt den Brutto-Verkaufspreis, die Bankbuchung zeigt den Nettobetrag nach allen Abzügen.

Korrekte Buchungslogik

  • Brutto-Umsatz auf Erlöskonto 8400 (mit 19% USt)
  • Marktplatzprovision auf Konto 4850 (Provisionsaufwand)
  • FBA-Gebühren auf Konto 4860 (Fremdlagerkosten)
  • Amazon-PPC-Werbung auf Konto 4640 (Werbekosten)
  • Netto-Auszahlung auf Bankkonto 1200

Häufiger Fehler

  • Nur Netto-Auszahlung als Umsatz gebucht → Erlöse um 20–30% zu niedrig
  • Provisionen nicht als Aufwand erfasst → GuV verzerrt
  • Keine Abstimmung zwischen Amazon-Settlement-Report und Buchhaltung → Differenzen bei Betriebsprüfung

Die korrekte Verbuchung von Marktplatzgebühren ist buchhalterisch anspruchsvoll und erfordert regelmäßige Auswertung der Settlement-Reports. Wer diese Komplexität an Steuerberater auslagern möchte, findet auf OnlineBilanz.de digitale Buchhaltungsdienstleistungen durch zugelassene Steuerberater – mit festen monatlichen Preisen und ohne Wartezeiten.

Wie werden Retouren, Stornierungen und Gutscheine gebucht?

Retouren gehören zum E-Commerce-Alltag: Im Modebereich liegen die Retourenquoten bei 30–50%, im Elektronikhandel bei 5–10%. Jede Retoure bedeutet eine Erlösminderung nach § 277 Abs. 1 HGB und muss korrekt gebucht werden – einschließlich Umsatzsteuerkorrektur. Stornierungen vor Versand und Gutscheine folgen eigenen Buchungsregeln, die oft verwechselt werden.

Retouren nach Warenversand

Wird eine Ware retourniert, muss die ursprüngliche Erlösbuchung rückgängig gemacht werden. Die handelsrechtlich korrekte Buchung erfolgt nicht durch Stornobuchung, sondern durch Gegenbuchung auf das Erlösschmälerungskonto:

  • Ursprüngliche Buchung: Forderung 1200 an Erlöse 8400 (100,00 Euro brutto, davon 15,97 Euro USt)
  • Bei Retoure: Erlösschmälerungen 8500 an Forderung 1200 (100,00 Euro brutto) – die Umsatzsteuer wird automatisch korrigiert
  • Warenrückgang: Warenbestand 1400 an Aufwand für Waren 5000 (zum Einstandspreis, z.B. 40,00 Euro)

Achtung: Umsatzsteuerkorrektur

Jede Retoure mindert die Umsatzsteuerschuld des Monats, in dem die Gutschrift erteilt wurde – nicht des ursprünglichen Verkaufsmonats. Bei hohen Retourenquoten kann dies zu negativer Umsatzsteuerzahllast führen. Die Korrektur muss in der Umsatzsteuer-Voranmeldung (UVA) korrekt erfasst werden, sonst drohen Unstimmigkeiten bei der Jahreserklärung.

Stornierungen vor Warenversand

Wird eine Bestellung storniert, bevor die Ware versendet wurde (kein Gefahrübergang nach § 447 BGB), ist handelsrechtlich noch kein Umsatz entstanden. Die Buchung kann durch einfache Stornobuchung rückgängig gemacht werden. In der Praxis werden Stornierungen aber oft wie Retouren behandelt, um die Chronologie der Belegnummern zu wahren – dies ist zulässig, sofern die Umsatzsteuer korrekt korrigiert wird.

Gutscheine und Rabattcodes

Gutscheine (Voucher, Rabattcodes) mindern den Verkaufspreis und werden als Erlösschmälerung gebucht. Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen nach § 3 Abs. 13–15 UStG (seit 01.01.2019):

Gutscheinart Umsatzsteuer-Zeitpunkt Buchung bei Verkauf Buchung bei Einlösung
Einzweck-Gutschein (bestimmte Ware, bekannter Steuersatz) Bei Verkauf des Gutscheins Bank 1200 an Verbindlichkeit 1701 (inkl. 19% USt) Verbindlichkeit 1701 an Erlöse 8400 (keine neue USt)
Mehrzweck-Gutschein (beliebige Ware, offener Steuersatz) Bei Einlösung Bank 1200 an Verbindlichkeit 1700 (ohne USt) Verbindlichkeit 1700 an Erlöse 8400 (mit 19% USt zum Zeitpunkt der Lieferung)
Rabattcode (prozentualer Abschlag) Bei Verkauf mit Rabatt Forderung 1200 an Erlöse 8400 (nur Nettobetrag nach Rabatt)

„Gutscheine sind umsatzsteuerlich komplex – die Unterscheidung zwischen Einzweck und Mehrzweck entscheidet über den Zeitpunkt der Steuerschuld. In Betriebsprüfungen fällt regelmäßig auf, dass Onlineshops alle Gutscheine einheitlich behandeln, ohne die Differenzierung nach § 3 Abs. 13–15 UStG. Das führt zu Vorauszahlungs-Korrekturen und Zinsnachforderungen.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Wie funktioniert die Integration von Warenwirtschaft und Inventur?

Die Warenwirtschaft ist das Herzstück jedes Onlineshops – sie steuert Einkauf, Lagerbestand, Versand und die Verbindung zur Buchhaltung. Nach § 240 HGB ist jeder Kaufmann verpflichtet, zu Beginn seines Handelsgewerbes und zum Schluss jedes Geschäftsjahres ein Inventar aufzustellen – bei Onlineshops mit hunderten SKUs (Stock Keeping Units) eine logistische Herausforderung.

Wareneinkauf und Bestandsführung

Beim Wareneinkauf werden die Anschaffungskosten zunächst auf das Bestandskonto Wareneingang (5000) gebucht. Bei Lieferung aus dem EU-Ausland mit innergemeinschaftlichem Erwerb muss gleichzeitig die Erwerbsteuer erfasst werden (Konto 1576 bzw. 1406 Vorsteuer). Der Warenbestand wird am Jahresende inventiert und über Schlussbestandsbuchung in die Bilanz übernommen:

  1. Wareneinkauf: Wareneingang 5000 an Verbindlichkeiten 1600 (netto) und Vorsteuer 1576
  2. Laufende Buchführung: Der Warenbestand läuft nicht durch die laufende Buchführung – nur Einkäufe werden erfasst
  3. Jahresabschluss: Bestandsveränderung durch Inventur: Warenbestand 1400 an Warenverbrauch 5001 (bei Bestandsaufbau) oder umgekehrt (bei Abbau)

Inventurverfahren im E-Commerce

Nach § 240 Abs. 1 HGB muss die Inventur das Vermögen und die Schulden „nach Art, Menge und Wert“ erfassen. Im E-Commerce sind drei Verfahren zulässig:

  • Stichtagsinventur (§ 240 Abs. 2 HGB): Körperliche Bestandsaufnahme am Bilanzstichtag (31.12.) oder innerhalb von 10 Tagen davor/danach – bei laufendem Betrieb oft nicht praktikabel
  • Zeitverschobene Inventur (§ 241 Abs. 3 Satz 2 HGB): Inventur innerhalb von 3 Monaten vor oder 2 Monaten nach dem Bilanzstichtag, mit Fortschreibung/Rückrechnung auf den 31.12.
  • Permanente Inventur (§ 241 Abs. 2 HGB): Laufende Bestandsführung im Warenwirtschaftssystem, jeder Artikel muss mindestens 1x jährlich körperlich gezählt werden – Standard im E-Commerce

Praxis: Permanente Inventur mit Warenwirtschaftssystem

Shopify, Shopware, WooCommerce und andere Shopsysteme führen den Lagerbestand digital. Für die handelsrechtliche Anerkennung der permanenten Inventur nach § 241 Abs. 2 HGB muss das System aber nachweisbar sein (Buchungsbelege, Lagerbewegungen protokolliert) und jeder Artikel muss mindestens einmal jährlich körperlich gezählt werden. Ein reines Software-Bestand ohne physische Zählung wird vom Finanzamt nicht akzeptiert.

Bewertung des Warenbestands

Der Warenbestand ist nach § 253 Abs. 1 HGB zu Anschaffungskosten zu bewerten – bei gleichartigen Gegenständen nach Durchschnittsmethode oder FIFO-Verfahren (§ 256 Satz 1 HGB). Waren, die am Bilanzstichtag beschädigt, veraltet oder unverkäuflich sind, müssen auf den niedrigeren Börsen- oder Marktpreis abgeschrieben werden (§ 253 Abs. 4 HGB). Im E-Commerce betrifft das oft Saisonware, Retouren mit Beschädigung oder langsam drehende Artikel (Slow Movers).

  • Warenwirtschaftssystem führt laufende Bestandsführung mit Bewegungsprotokoll
  • Jeder Artikel wird mindestens 1x jährlich körperlich gezählt (permanente Inventur nach § 241 Abs. 2 HGB)
  • Inventurdifferenzen (Schwund, Diebstahl) werden als Aufwand erfasst (Konto 5810 Inventurdifferenzen)
  • Beschädigte Retouren und Slow Movers werden auf Marktpreis abgeschrieben (§ 253 Abs. 4 HGB)
  • Warenbestand am 31.12. wird ins Anlagevermögen (Konto 1400) gebucht, Bestandsveränderung gegen Konto 5001

Welche Pflichten gelten für Jahresabschluss und Offenlegung bei Onlineshop-GmbHs?

Jede GmbH – unabhängig von der Geschäftstätigkeit – ist nach § 242 HGB verpflichtet, zum Schluss jedes Geschäftsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen. Für Onlineshop-GmbHs gelten dieselben Fristen, Größenklassen und Offenlegungspflichten wie für traditionelle Handelsunternehmen. Die Größenklasse richtet sich nach § 267 HGB und bestimmt den Umfang der Offenlegung sowie die Prüfungspflicht.

Größenklassen und Schwellenwerte (Stand 2026)

Größenklasse Bilanzsumme Umsatzerlöse Mitarbeiter Offenlegung Prüfungspflicht
Kleinstkapitalgesellschaft (§ 267a HGB) ≤ 450.000 € ≤ 900.000 € ≤ 10 Bilanz (verkürzt), Anhang entfällt meist Nein
Kleine Kapitalgesellschaft (§ 267 Abs. 1 HGB) ≤ 7,5 Mio. € ≤ 15 Mio. € ≤ 50 Bilanz, Anhang (§ 327 HGB) Nein
Mittelgroße KapG (§ 267 Abs. 2 HGB) ≤ 25 Mio. € ≤ 50 Mio. € ≤ 250 Bilanz, GuV, Anhang, Lagebericht Ja (§ 316 HGB)
Große KapG (§ 267 Abs. 3 HGB) > 25 Mio. € > 50 Mio. € > 250 Vollständiger Jahresabschluss, Lagebericht Ja (§ 316 HGB)

Zwei der drei Schwellenwerte müssen an zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen über- bzw. unterschritten werden, damit die Größenklasse wechselt (§ 267 Abs. 4 HGB). Die meisten Onlineshop-GmbHs fallen in die Kategorie „kleine Kapitalgesellschaft“ und profitieren von Erleichterungen bei der Offenlegung.

Fristen für Feststellung und Offenlegung

  • Feststellung durch Gesellschafter (§ 42a GmbHG): 11 Monate nach Bilanzstichtag bei kleinen GmbHs, 8 Monate bei mittelgroßen/großen (Stichtag 31.12.2025 → Feststellung bis 30.11.2026 bzw. 31.08.2026)
  • Offenlegung beim Unternehmensregister (§ 325 HGB): 12 Monate nach Bilanzstichtag (Stichtag 31.12.2025 → Offenlegung bis 31.12.2026)
  • Ordnungsgeldverfahren (§ 335 HGB): Bei Fristversäumnis droht Ordnungsgeld zwischen 500 und 25.000 Euro – vollstreckt durch das Bundesamt für Justiz

Achtung: Offenlegung nur noch beim Unternehmensregister

Seit dem Digitalisierungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (DiRUG) vom 01.08.2022 erfolgt die Offenlegung ausschließlich beim Unternehmensregister – nicht mehr beim Bundesanzeiger. Der Bundesanzeiger veröffentlicht nur noch die bereits beim Unternehmensregister eingereichten Daten. Die Einreichung erfolgt elektronisch über ELSTER oder Steuerberater-Software mit strukturierten Datensätzen (ESEF-Format bei kapitalmarktorientierten Gesellschaften).

Besonderheiten für Onlineshop-GmbHs im Jahresabschluss

Im Jahresabschluss von Onlineshop-GmbHs sind folgende E-Commerce-spezifische Positionen zu beachten:

Aktivseite

  • Warenbestand (B.I.2) – oft 20–40% der Bilanzsumme bei handelsorientierten Shops
  • Forderungen aus Lieferungen und Leistungen (B.II.1) – bei Payment-Providern meist gering, da Zahlungen vorgelagert
  • Guthaben bei PayPal/Stripe – als „Kassenbestand und Guthaben bei Kreditinstituten“ (B.IV)

Passivseite

  • Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen (C.5) – Wareneinkauf, oft 30-Tage-Zahlungsziel
  • Verbindlichkeiten aus Gutscheinen (C.9 sonstige Verbindlichkeiten) – bei hohem Gutscheinvolumen separat ausweisen
  • Rückstellungen für Retouren (B.3) – wenn am Bilanzstichtag hohe Retourenquote erwartet wird

„Viele Onlineshop-Gründer unterschätzen die Komplexität des Jahresabschlusses: Die laufende Buchhaltung mit automatisierten Tools läuft oft sauber, aber Bestandsbewertung, Rückstellungen für Retouren, latente Steuern bei OSS-Umsätzen und die korrekte Anhang-Angabe erfordern steuerliche Fachkenntnis. Wir sehen regelmäßig, dass der erste Jahresabschluss dann doch zum Steuerberater wandert – idealerweise sollte dieser von Anfang an eingebunden werden.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Wer den Jahresabschluss rechtssicher und fristgerecht durch einen Steuerberater erstellen lassen möchte, findet auf OnlineBilanz.de digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen – vom kleinen Einzelabschluss bis zur mittelgroßen GmbH, inklusive elektronischer Offenlegung beim Unternehmensregister.

Welche Software und Automatisierungslösungen eignen sich für die Onlineshop-Buchhaltung?

Die manuelle Verbuchung von hunderten Transaktionen pro Monat ist fehleranfällig, zeitaufwendig und führt regelmäßig zu Differenzen zwischen Shop, Payment-Provider und Bankkonto. Moderne Buchhaltungssoftware mit API-Schnittstellen zu Shopsystemen und Zahlungsdienstleistern reduziert den manuellen Aufwand um 80–90% und erhöht die Datenqualität für Steuerberater und Betriebsprüfungen.

Cloud-Buchhaltungslösungen für E-Commerce

Die führenden Cloud-Buchhaltungslösungen für Onlineshops bieten alle direkte Integrationen zu Shopify, WooCommerce, Amazon und PayPal. Entscheidend ist die DATEV-Kompatibilität, da Steuerberater in Deutschland fast ausschließlich mit DATEV arbeiten.

sevDesk

  • Integrationen: Shopify, WooCommerce, Amazon (via Adapter), PayPal, Stripe
  • Automatischer Import von Transaktionen inkl. Gebühren
  • DATEV-Export für Steuerberater (CSV + ZIP)
  • Umsatzsteuer-Voranmeldung direkt aus dem Tool
  • Preisklasse: ab 17 €/Monat

lexoffice

  • Integrationen: PayPal, Stripe, Amazon (via Drittanbieter)
  • Automatische Belegzuordnung durch KI
  • ELSTER-Anbindung für UStVA
  • DATEV-Export (aber teils manuelle Nacharbeit nötig)
  • Preisklasse: ab 17,90 €/Monat

DATEV Unternehmen online

  • Direkte DATEV-Anbindung ohne Export/Import
  • PayPal-, Stripe-Import via DATEV-Module
  • Zugriff für Steuerberater integriert
  • Höhere Komplexität, Einarbeitung nötig
  • Preisklasse: ab 25 €/Monat (Mandantenpreis über Steuerberater)

Shopsystem-Integration und Middleware

Die meisten Cloud-Buchhaltungstools haben direkte Anbindungen an Shopify und WooCommerce. Für Shopware, Magento oder Eigenentwicklungen sind oft Middleware-Tools wie Synesty, Zapier oder Make (ehemals Integromat) notwendig, die Daten zwischen Shopsystem und Buchhaltung synchronisieren. Kritisch ist die Zuordnung von Belegnummern: Jede Shop-Bestellung muss eine eindeutige Buchhaltungsbelegnummer erhalten, um bei Betriebsprüfungen die Nachvollziehbarkeit nach § 145 AO zu gewährleisten.

Praxis-Tipp: Tägliche Synchronisation statt wöchentlich

Wer die Buchhaltung nur wöchentlich oder monatlich synchronisiert, kämpft bei Problemen mit hunderten Buchungen auf einmal. Empfehlung: Tägliche automatische Synchronisation (nachts per Cronjob) mit E-Mail-Benachrichtigung bei Fehlern. So bleiben Differenzen überschaubar und lassen sich schnell korrigieren.

DATEV-Schnittstelle und Steuerberater-Zugriff

Wenn ein Steuerberater den Jahresabschluss erstellt, benötigt er DATEV-kompatible Daten. Die meisten Cloud-Tools bieten DATEV-Export (CSV oder ZIP), aber die Qualität variiert erheblich. sevDesk und lexoffice liefern DATEV-Exporte, die oft manuell nachbearbeitet werden müssen (Kontenzuordnung, Kostenstellen, Steuerschlüssel). DATEV Unternehmen online hingegen ist direkt in die DATEV-Infrastruktur integriert und vermeidet Medienbrüche – ideal für GmbHs, die eng mit einem Steuerberater zusammenarbeiten.

  • Cloud-Buchhaltung mit direkter Integration zu Ihrem Shopsystem (Shopify, WooCommerce, Shopware)
  • PayPal-, Stripe- und Amazon-Import mit automatischer Gebührenerkennung
  • DATEV-Export oder direkte DATEV-Anbindung für Steuerberater-Zusammenarbeit
  • Tägliche automatische Synchronisation mit Fehlerprotokoll
  • Zugriffsberechtigung für Steuerberater (Lesen, nicht Schreiben) für laufende Prüfung

Die richtige Software spart Zeit – aber die steuerliche Begleitung bleibt unverzichtbar. Auf OnlineBilanz.de erhalten Onlineshop-Betreiber nicht nur Jahresabschlüsse, sondern auch laufende Buchhaltungsbetreuung durch Steuerberater – digital organisiert, mit transparenten Festpreisen und direkter Anbindung an gängige E-Commerce-Tools.

Welche häufigen Fehler führen bei Onlineshops zu Problemen bei der Betriebsprüfung?

Betriebsprüfungen bei Onlineshops decken regelmäßig dieselben Fehler auf: fehlende Gelangensbestätigungen bei EU-Lieferungen, falsch verbuchte Zahlungsdienstleistergebühren, unzureichende Inventurdokumentation und Umsatzsteuer-Korrekturen bei Retouren. Die Nachforderungen bewegen sich oft im fünfstelligen Bereich – inklusive 6% Nachzahlungszinsen nach § 233a AO ab dem Fälligkeitszeitpunkt der ursprünglichen Steuer.

Top 7 Fehlerquellen in der Onlineshop-Buchhaltung

Fehler Folge Vermeidung
Fehlende Gelangensbestätigung bei EU-B2B-Lieferungen Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1b UStG wird versagt, 19% USt nachgefordert Gelangensbestätigung vom Kunden einholen (§ 17a UStDV) oder CMR-Frachtbrief aufbewahren
Nur Netto-Auszahlung von Amazon/PayPal als Umsatz gebucht Umsätze um 20–30% zu niedrig, Gewerbesteuer- und Körperschaftsteuer-Nachzahlung Brutto-Umsatz buchen, Marktplatzgebühren und Payment-Gebühren separat als Aufwand
Retouren ohne Umsatzsteuerkorrektur verbucht Umsatzsteuerschuld zu hoch, Erstattungsanspruch verschenkt Retouren auf Erlösschmälerungskonto 8500 (mit USt-Korrektur) buchen
Permanente Inventur ohne jährliche körperliche Zählung Inventur wird nicht anerkannt, geschätzter Warenbestand führt zu Gewinnerhöhung Jeder Artikel muss mind. 1x/Jahr körperlich gezählt werden (§ 241 Abs. 2 HGB)
OSS-Umsätze nicht in separater UStVA gemeldet Doppelte Umsatzsteuer-Erfassung (Deutschland + Bestimmungsland), Nachzahlung + Zinsen OSS-Umsätze in gesonderter OSS-Meldung beim BZSt, nicht in regulärer UStVA
Gutscheine einheitlich behandelt (ohne Einzweck/Mehrzweck-Unterscheidung) Umsatzsteuer-Zeitpunkt falsch, Vorauszahlungs-Korrekturen Einzweck-Gutscheine mit USt bei Verkauf, Mehrzweck bei Einlösung (§ 3 Abs. 13–15 UStG)
Belege aus Shopsystem nicht mit Buchhaltung synchronisiert Belege bei Betriebsprüfung nicht auffindbar, Schätzungsbefugnis nach § 162 AO Jede Buchung muss auf Originalbeleg (PDF-Rechnung) verweisen, eindeutige Belegnummern

Achtung: Schätzungsbefugnis bei fehlender Belegführung

Kann bei einer Betriebsprüfung die Nachvollziehbarkeit der Buchungen nicht hergestellt werden (z.B. weil Rechnungs-PDFs aus dem Shop nicht archiviert wurden oder Belegnummern nicht eindeutig zuordenbar sind), hat das Finanzamt nach § 162 AO die Befugnis zur Schätzung. In der Praxis bedeutet das: Der Prüfer schätzt die Umsätze auf Basis von Kontobewegungen und erhöht pauschal um 20–30% Sicherheitszuschlag – mit entsprechenden Nachzahlungen.

„In Betriebsprüfungen sehen wir zwei Hauptprobleme: Erstens fehlt die Verbindung zwischen Shop-Transaktion und Buchhaltungsbeleg – hunderte Buchungen ohne nachvollziehbare Rechnung. Zweitens werden komplexe Sachverhalte (EU-Verkäufe, Marktplatzgebühren, Gutscheine) buchhalterisch zu einfach behandelt. Beides führt zu Nachforderungen. Unsere Empfehlung: Von Anfang an saubere Prozesse etablieren und die Buchhaltung regelmäßig durch den Steuerberater prüfen lassen – nicht erst beim Jahresabschluss.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Vorbereitung auf die Betriebsprüfung

Die beste Vorbereitung auf eine Betriebsprüfung ist eine saubere laufende Buchhaltung. Folgende Unterlagen sollten jederzeit verfügbar sein:

  • Vollständige digitale Ablage aller Rechnungen (PDF) mit eindeutiger Belegnummer
  • DATEV-Export oder Buchungsjournal mit Kontenzuordnung und Steuerschlüsseln
  • Settlement-Reports von Amazon, PayPal, Stripe (monatlich) zur Nachvollziehbarkeit der Gebühren
  • Gelangensbestätigungen oder CMR-Frachtbriefe für alle EU-B2B-Lieferungen
  • Inventurlisten der letzten 3 Jahre mit Zählprotokollen (bei permanenter Inventur)
  • OSS-Meldungen und Zahlungsnachweise (bei EU-B2C-Verkäufen über 10.000 Euro)
  • Nachweis über steuerliche Vertretung im Ausland (falls relevant, z.B. UK nach Brexit)

Wer Unterstützung bei der Aufarbeitung der Buchhaltung oder der Vorbereitung auf eine Betriebsprüfung benötigt, findet auf OnlineBilanz.de spezialisierte Steuerberater für E-Commerce – mit Erfahrung in komplexen Onlineshop-Strukturen, Marktplatz-Geschäften und internationalen Umsatzsteuer-Fragen.

Häufig gestellte Fragen

Muss ich für jeden Verkauf eine Rechnung mit fortlaufender Nummer erstellen?

Ja, nach § 14 UStG sind Sie verpflichtet, für jeden Umsatz eine Rechnung mit fortlaufender Rechnungsnummer zu erstellen. Bei Onlineshops erfolgt dies üblicherweise automatisiert über das Shopsystem. Die Rechnungsnummer muss einmalig und fortlaufend sein, darf aber auch Buchstaben oder mehrere Nummernkreise enthalten. Wichtig ist die lückenlose Nachvollziehbarkeit für das Finanzamt.

Wie lange muss ich Belege und Rechnungen aus dem Onlineshop aufbewahren?

Nach § 147 AO und § 257 HGB beträgt die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege, Rechnungen und Jahresabschlüsse grundsätzlich 10 Jahre. Für Handelsbriefe und sonstige Geschäftskorrespondenz gilt eine Frist von 6 Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung erfolgte. Bei digitalen Belegen muss die Aufbewahrung in einem unveränderlichen Format erfolgen.

Kann ich als Kleinunternehmer einen Onlineshop betreiben?

Ja, grundsätzlich können Sie als Kleinunternehmer nach § 19 UStG einen Onlineshop betreiben, sofern Ihr Umsatz im Vorjahr 22.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen wird. Sie weisen dann keine Umsatzsteuer auf Rechnungen aus und können keine Vorsteuer geltend machen. Achtung: Bei grenzüberschreitendem Handel innerhalb der EU gelten besondere Regelungen, die die Kleinunternehmerregelung einschränken können.

Welche Konten verwende ich für die Buchung von Versandkosten?

Versandkosten, die Sie Ihren Kunden in Rechnung stellen, sind Teil des Umsatzes und werden auf dem Erlöskonto gebucht – üblicherweise getrennt auf einem Unterkonto wie ‚Erlöse Versandkosten 19% USt‘. Versandkosten, die Sie an Logistikdienstleister zahlen, buchen Sie als Aufwand auf das Konto ‚Verpackungsmaterial / Versandkosten‘ oder ‚Fremdleistungen Logistik‘. Hier können Sie in der Regel 19% Vorsteuer ziehen.

Was passiert, wenn ich die Offenlegungsfrist für meinen Jahresabschluss versäume?

Bei Versäumnis der 12-Monats-Frist nach § 325 HGB droht ein Ordnungsgeld nach § 335 HGB zwischen 500 und 25.000 Euro. Das Bundesamt für Justiz leitet automatisch ein Ordnungsgeldverfahren ein. Auch nach Zahlung des Ordnungsgelds bleibt die Offenlegungspflicht bestehen – bei weiterer Nichteinhaltung können erneute Ordnungsgelder festgesetzt werden. Zudem kann die fehlende Offenlegung negative Auswirkungen auf Ihre Bonität und Geschäftsbeziehungen haben.

Brauche ich für meinen Onlineshop eine Kassensoftware mit TSE?

Nein, die TSE-Pflicht (Technische Sicherheitseinrichtung) nach § 146a AO gilt nur für elektronische Aufzeichnungssysteme, die bar oder mit Karte am Point-of-Sale eingesetzte Zahlungen erfassen. Reine Onlineshops ohne Ladengeschäft oder Kassensystem benötigen keine zertifizierte Kassensoftware. Allerdings müssen auch Onlineshops alle Geschäftsvorfälle GoBD-konform aufzeichnen und Belege digital unveränderbar archivieren.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: Handelsgesetzbuch (HGB), Umsatzsteuergesetz (UStG), Abgabenordnung (AO), GmbH-Gesetz (GmbHG). Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

Haben Sie Fragen? Jetzt erreichbar
SG
Servet Gündogan
Büroleitung & Support
0711 968 881 55
Mo–Fr · 10:00 – 18:00 Uhr · info@onlinebilanz.de
Branchen

Jedes Unternehmen. Jede Branche.

Alle Branchen ansehen

Schritt 1 · Wählen Sie Ihre Rechtsform — wir zeigen die Pflichten, die für Sie gelten



Fristenkalender

Jede Frist. Jede Abgabe.
Immer pünktlich.

Schlüsseltermine

Entstehungsgeschichte

Steuerberatung
der Zukunft.
Heute.

Jahresabschlüsse, die seit Jahren beim Finanzamt fehlen. Honorare, die kommen – ohne dass man weiß, wofür. Rückfragen, die im Nichts verschwinden. Fristen, die niemand im Blick hat. Irgendwann reicht es.

Die Antwort auf all das ist denkbar einfach: Unternehmer und Steuerberater arbeiten in einem gemeinsamen Portal zusammen – transparent, in Echtzeit und zu einem festen Preis. Belege hochladen, kommunizieren, Jahresabschlüsse erstellen, Steuererklärungen einreichen.

Alles an einem Ort, ohne Umwege, ohne Wartezeit. Künstliche Intelligenz übernimmt die Routine – damit der Steuerberater das tun kann, wofür er wirklich da ist: beraten, prüfen, verantworten.

Kostenloses Erstgespräch

15 Minuten.Klarheit.

Lernen Sie uns unverbindlich kennen. Im kurzen Kennenlerngespräch klären wir Ihre Situation und Sie erfahren, was Ihr Jahresabschluss bei uns kostet – zum Festpreis, ohne Kleingedrucktes.

  • 01
    Ihre SituationRechtsform, Geschäftsjahr, Stand der Buchhaltung – wir hören zu.
  • 02
    Ihr FestpreisSie erhalten eine ehrliche Einschätzung, was die Erstellung kostet.
  • 03
    Die nächsten SchritteWenn es passt: Unterlagen digital einreichen – wir übernehmen den Rest.
Kostenlos & unverbindlich Nur 15 Minuten Kein Verkaufsgespräch
Oder direkt loslegen?

Erstellen Sie einfach gleich Ihr Konto – wir rufen Sie in jedem Fall für ein persönliches Kennenlernen an. Und auch danach können Sie jederzeit ein Gespräch direkt im Mandantenportal buchen.

Konto erstellen
Termin direkt online buchen Freie Zeiten in Echtzeit – Bestätigung sofort per E-Mail
15 Min
DSGVO-konform Per Zoom-Gespräch Jederzeit stornierbar
Ihr Team

Steuerberatung,
die hält, was sie verspricht.

Verpasste Fristen, unbeantwortete Fragen, unklare Rechnungen – das kennen viele. Bei OnlineBilanz ist das anders. Ihr Steuerberater behält den Überblick, hält Fristen ein und meldet sich, bevor Probleme entstehen.

4
Köpfe
20+
Jahre Erfahrung
3
Kammern
Dr. Martin Pilz
Unternehmer Gründer
Dr. Martin Pilz
Geschäftsführer · CEO

Kein Steuerberater. Verantwortet Strategie, Produkt und Mandats­beziehung. Die steuerliche Beratung erfolgt ausschließlich durch die drei Berufsträger rechts.

Fabian Klement
WP StB Dipl.-Kfm.
Fabian Klement
Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

Schwerpunkt Jahres­abschluss­prüfung, Konzern­reporting und E‑Bilanz. Qualitäts­sicherung aller Abschlüsse.

Jakob Röß
StB Dipl.-Kfm. Dipl.-Vw.
Jakob Röß
Steuerberater

Betreuung von mittel­ständischen GmbH, Frei­beruflern und Kapital­gesell­schaften.

Dr. Jeannine Dinnebier
RA Dr. iur. Dipl.-Vw.
Dr. Jeannine Dinnebier
Rechts­anwältin · Steuerrecht

Verantwortet Steuer­streit, Betriebs­prüfungen und rechts­sichere Gestaltung. Promoviert im Steuerrecht.

Geprüft & kammer­pflichtig Mitgliedschaften & Zulassungen
S
Steuerberater­kammerPflichtmitgliedschaft
W
Wirtschafts­prüfer­kammerZulassung nach WPO
R
Rechts­anwalts­kammerFachbereich Steuerrecht
D
DATEV‑PartnerSchnittstellen­zertifiziert
Kontakt & häufige Fragen

Ihre Fragen.
Unsere Antworten.

Wie melde ich mich an?

Alles online — in vier Schritten:

  • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
  • Angebot bestätigen
  • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
  • Sofort mit dem Upload starten

Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

Wie schnell kann ich loslegen?

Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

Welche Daten muss ich bereitstellen?

In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
  • Schnell — ca. 2 Wochen
  • Blitz — ca. 1 Woche

Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

GoBD‑konform Prüfungsfeste Dokumentation
DSGVO‑konform Sichere Datenverarbeitung
Server in Deutschland Datenhosting in Frankfurt
Made in Germany Entwickelt & geführt in DE
Ben
Ben
KI-Assistenz