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OnlineBilanzBlogVollstreckung durch das Finanzamt: Ablauf, Fristen & was Unternehmen jetzt tun können

Vollstreckung durch das Finanzamt: Ablauf, Fristen & was Unternehmen jetzt tun können

Veröffentlicht: 05.07.2026Aktualisiert: 05.07.2026Fachlich geprüft: 05.07.2026Lesezeit: ca. 8 Minuten

Eine Ankündigung der Vollstreckung durch das Finanzamt ist für viele GmbH-Geschäftsführer der gefürchtetste Brief im Posteingang. Wer jetzt nicht innerhalb weniger Tage handelt, riskiert Kontopfändung, Sachpfändung oder die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis – mit unmittelbaren Folgen für Bankkredit, Lieferantenbeziehungen und Insolvenzpflichten. Bevor es überhaupt zur Vollstreckung kommt, kann es sinnvoll sein, laufende Vorauszahlungen ans Finanzamt zu reduzieren oder auszusetzen, um Liquiditätsengpässe zu vermeiden. Dieser Fachbeitrag erklärt den genauen Verfahrensablauf nach §§ 249 ff. AO, zeigt alle rechtlich zulässigen Gegenmaßnahmen und benennt die häufigsten Fehler, die Unternehmer in dieser Situation begehen.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

FK
✓ Fachlich geprüft vonFabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.
Steuerberaterkammer Stuttgart

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Fabian Klement hat die fachlichen Aussagen dieses Beitrags geprüft.

Kurzantwort

Die Vollstreckung durch das Finanzamt setzt einen fälligen, vollstreckbaren Anspruch sowie eine Mahnung mit Vollstreckungsankündigung voraus. Das Finanzamt handelt als eigene Vollstreckungsbehörde nach §§ 249 ff. AO ohne vorherigen Gerichtsbeschluss. Betroffene GmbHs haben konkrete Rechtsbehelfe: Stundungsantrag (§ 222 AO), Ratenzahlungsvereinbarung, Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO / § 69 FGO), Vollstreckungsaufschub (§ 258 AO) oder Einspruch gegen den Grundlagenbescheid. Entscheidend ist schnelles, dokumentiertes Handeln – jede Woche Untätigkeit verengt den Handlungsspielraum.

Ablauf der Finanzamt-Vollstreckung im Überblick

Die Vollstreckung durch das Finanzamt folgt einem klar geregelten, mehrstufigen Verfahren, das im Sechsten Teil der Abgabenordnung (§§ 249–346 AO) kodifiziert ist. Anders als bei privatrechtlichen Gläubigern benötigt das Finanzamt keinen vollstreckbaren Titel aus einem Gerichtsverfahren. Der Steuerbescheid selbst ist – sobald er unanfechtbar oder für sofort vollziehbar erklärt wurde – der Vollstreckungstitel.

Der typische Verfahrensablauf gliedert sich in vier Phasen:

  1. Fälligkeit und Mahnung: Die Steuerschuld wird nach § 220 AO fällig (z. B. Körperschaftsteuer einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids). Bleibt die Zahlung aus, ergeht eine Mahnung nach § 259 AO, die gleichzeitig als Ankündigung der Vollstreckung gilt.
  2. Vollstreckungsankündigung: Spätestens eine Woche nach der Mahnung kann die Vollstreckungsbehörde tätig werden. In der Praxis gibt das Finanzamt häufig eine kurze Zahlungsfrist (meist 7–14 Tage), bevor konkrete Maßnahmen eingeleitet werden.
  3. Vollstreckungsmaßnahmen: Das zuständige Vollstreckungsfinanzamt – bei GmbHs in der Regel das Betriebsfinanzamt – leitet Pfändungsmaßnahmen ein (Kontopfändung, Forderungspfändung, Sachpfändung).
  4. Verwertung: Gepfändete Bankguthaben werden direkt eingezogen; gepfändete Sachwerte werden durch den Vollziehungsbeamten verwertet.

Achtung: Keine gerichtliche Vorprüfung

Das Finanzamt ist nach § 249 Abs. 1 AO selbst Vollstreckungsbehörde. Es gibt keine richterliche Prüfung vor der Pfändung. Die GmbH muss daher proaktiv handeln – nicht auf eine Benachrichtigung warten.

Rechtliche Voraussetzungen nach §§ 249 ff. AO

Das Finanzamt darf nur vollstrecken, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sind (§ 254 AO):

  • Der Steueranspruch ist fällig (§ 220 AO).
  • Der Steuerpflichtige wurde gemahnt (§ 259 AO) – mindestens eine Woche vor Vollstreckungsbeginn.
  • Seit der Mahnung ist eine Wochenfrist abgelaufen.
  • Der Anspruch ist nicht verjährt (Zahlungsverjährung: 5 Jahre nach § 228 AO).
  • Es besteht kein wirksamer Vollstreckungsaufschub (§ 258 AO) oder keine bewilligte Stundung (§ 222 AO).

Hinweis: Mahngebühr und Säumniszuschlag

Mit der Mahnung entsteht eine Mahngebühr nach § 19 Abs. 2 KostO i. V. m. der jeweiligen Landesregelung (häufig 2,50–5 EUR pauschal). Zusätzlich laufen Säumniszuschläge nach § 240 AO in Höhe von 1 % je angefangenem Monat des rückständigen Betrags ab dem ersten Tag nach Fälligkeit. Bei einem Rückstand von 50.000 EUR sind das 500 EUR monatlich – ein erheblicher Faktor.

Vollstreckung trotz laufendem Einspruch?

Ja – grundsätzlich hat ein Einspruch nach § 361 Abs. 1 AO keine aufschiebende Wirkung. Das Finanzamt kann parallel zur Einspruchsbearbeitung vollstrecken, sofern keine Aussetzung der Vollziehung (AdV) beantragt und bewilligt wurde. Diese Unterscheidung ist in der Praxis der häufigste Irrtum.

Vollstreckungsmaßnahmen: Kontopfändung, Sachpfändung & mehr

Das Instrumentarium des Finanzamts ist umfassend. Die wichtigsten Maßnahmen im Überblick:

Pfändung von Geldforderungen (§§ 309–321 AO)

Die häufigste Maßnahme: Das Finanzamt sendet der Bank der GmbH einen Pfändungs- und Einziehungsverfügung. Die Bank ist verpflichtet, das Guthaben bis zur Höhe der Steuerschuld einzufrieren und an das Finanzamt abzuführen. Drittschuldner (Kunden der GmbH) können ebenfalls direkt angeschrieben werden.

Sachpfändung durch Vollziehungsbeamten (§§ 281–325 AO)

Ein Vollziehungsbeamter erscheint im Betrieb und pfändet bewegliches Vermögen (Maschinen, Fahrzeuge, Warenbestände). Bestimmte Gegenstände sind unpfändbar (§ 295 AO i. V. m. §§ 811 ff. ZPO), etwa Werkzeuge, die für den Betrieb unentbehrlich sind.

Immobiliarvollstreckung (§ 322 AO)

Bei Grundstücken der GmbH kann das Finanzamt die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek beantragen oder die Zwangsversteigerung einleiten. Dieser Weg ist langwieriger, aber für vermögenshaltende GmbHs (z. B. Holdingstrukturen) relevant.

Eintragung ins Schuldnerverzeichnis (§ 284 AO)

Verweigert der Geschäftsführer die Abgabe der Vermögensauskunft oder ist die Vollstreckung fruchtlos, wird die GmbH ins Schuldnerverzeichnis eingetragen. Folge: Bonitätseinträge bei Auskunfteien, Kreditkündigung, Liefersperren.

Optionen der GmbH: Stundung, Ratenzahlung, Aussetzung

Beim Eingang einer Ankündigung der Vollstreckung durch das Finanzamt gilt: Sofort handeln, schriftlich kommunizieren, Nachweise sichern. Die Rechtsordnung bietet mehrere Werkzeuge:

1. Stundungsantrag nach § 222 AO

Die Stundung setzt voraus, dass die Einziehung der Steuer erhebliche Härte bedeutet und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Der Antrag muss vor Fälligkeit oder – bei nachträglich bekannter Notlage – unverzüglich gestellt werden. Bewilligte Stundungen führen zu Stundungszinsen nach § 234 AO (1,8 % p. a. seit der Zinssatzanpassung durch das JStG 2022, § 238 Abs. 1a AO). Für GmbHs relevant: Die bloße Illiquidität genügt nicht; eine vorübergehende Liquiditätskrise mit konkreter Besserungsprognose muss nachgewiesen werden (Liquiditätsplan, Auftragsbestand, Bankgespräche).

2. Ratenzahlungsvereinbarung

Formal ist die Ratenzahlung eine besondere Form der Stundung. In der Praxis sind Finanzämter bei ansonsten zuverlässigen Steuerpflichtigen bereit, Ratenpläne über 6–24 Monate zu vereinbaren – bei Vorlage eines glaubhaften Liquiditätsnachweises und Vorauszahlung einer ersten Rate. Eine Vollstreckungsunterbrechung wird dabei regelmäßig für die Dauer der Vereinbarung zugesagt.

3. Aussetzung der Vollziehung (AdV) nach § 361 AO / § 69 FGO

Wenn gegen den zugrunde liegenden Steuerbescheid ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen oder die Vollziehung eine unbillige Härte darstellt, kann AdV beantragt werden. Die AdV wird zunächst beim Finanzamt beantragt (§ 361 Abs. 2 AO); bei Ablehnung kann vor dem Finanzgericht ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 69 Abs. 3 FGO gestellt werden. Während der AdV dürfen keine Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden.

4. Vollstreckungsaufschub nach § 258 AO

Selbst wenn kein Stundungsgrund vorliegt, kann das Finanzamt die Vollstreckung vorübergehend aussetzen, wenn sie im Einzelfall unbillig wäre – etwa weil ein Steuererstattungsanspruch in ähnlicher Höhe bald fällig wird oder ein Insolvenzantrag bevorsteht, der die gleichmäßige Gläubigerbefriedigung sichern soll. § 258 AO ist ein Ermessenstatbestand; der Antrag muss gut begründet sein.

Vollstreckungsankündigung: Sofort Frist und Betrag prüfen
Einspruch gegen Grundlagenbescheid prüfen (AdV beantragen?)
Liquiditätsstatus dokumentieren (BWA, Kontoauszüge, Auftragsbestand)
Stundungs- oder Ratenantrag schriftlich stellen (Fax/Einschreiben mit Rückschein)
Vollstreckungsaufschub (§ 258 AO) parallel beantragen
Steuerberater und ggf. Fachanwalt für Steuerrecht mandatieren
Insolvenzrechtliche Lage prüfen (Zahlungsunfähigkeit § 17 InsO / Überschuldung § 19 InsO)

Rechtsbehelfe und Einspruch gegen die Vollstreckung

Nicht jede Vollstreckungsmaßnahme ist anfechtbar. Die AO unterscheidet zwischen dem Grundlagenbescheid (z. B. Steuerbescheid) und der Vollstreckungsmaßnahme selbst.

Einspruch gegen die Vollstreckungsmaßnahme

Gegen die Pfändungsverfügung selbst ist nach § 347 AO der Einspruch statthaft – aber nur, wenn Verfahrensfehler vorliegen (z. B. fehlende Mahnung, nicht eingehaltene Wochenfrist, Pfändung unpfändbarer Gegenstände). Materiell-rechtliche Einwände gegen die Steuerschuld müssen über den Einspruch gegen den Steuerbescheid geltend gemacht werden.

Drittwiderspruchsklage bei Fremdeigentum

Werden Gegenstände gepfändet, die einem Dritten (z. B. Leasinggeber, Sicherungseigentümer) gehören, kann dieser nach § 262 AO Einwendungen geltend machen. Bei GmbHs mit geleasten Fahrzeugen oder maschinen ist das ein praxisrelevanter Schutzmechanismus.

Haftung des Geschäftsführers nach § 69 AO

Kritisch: Bei schuldhafter Pflichtverletzung (z. B. Nichtabführung von Lohnsteuer, Zahlung anderer Gläubiger trotz Steuerrückstands) haftet der Geschäftsführer der GmbH persönlich und unbeschränkt nach § 69 AO i. V. m. § 34 AO. Das Finanzamt kann dann gegen den Geschäftsführer privat vollstrecken. Diese Haftung ist ein eigenständiges Vollstreckungsverfahren und wird durch einen Haftungsbescheid nach § 191 AO eingeleitet.

Insolvenzpflicht beachten!

Ist die GmbH zahlungsunfähig (§ 17 InsO) oder überschuldet (§ 19 InsO), besteht für den Geschäftsführer eine Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO – ohne schuldhaften Aufschub, spätestens nach 3 Wochen (Zahlungsunfähigkeit) bzw. 6 Wochen (Überschuldung). Wer stattdessen „nur“ Steuerverhandlungen führt und die Insolvenzantragspflicht ignoriert, macht sich strafbar (§ 15a Abs. 4 InsO) und haftet für alle in diesem Zeitraum neu begründeten Verbindlichkeiten.

Praxisbeispiel: GmbH mit Körperschaftsteuerrückstand

Die Muster-GmbH (Handels-GmbH, Stammkapital 25.000 EUR) erhält im März 2025 einen Körperschaftsteuerbescheid für 2023 über 42.000 EUR (inkl. Solidaritätszuschlag). Zahlungsfrist: 30. April 2025. Die GmbH zahlt nicht – ein Großkunde hat eine Rechnung über 55.000 EUR noch nicht beglichen.

Datum Vorgang Betrag / Maßnahme
30.04.2025 Fälligkeit KSt-Bescheid 42.000 EUR offen
02.05.2025 Säumniszuschlag läuft an (§ 240 AO) 420 EUR/Monat (1 %)
15.05.2025 Mahnung des Finanzamts (§ 259 AO) Ankündigung Vollstreckung
16.05.2025 GmbH stellt Stundungsantrag (§ 222 AO) + Vollstreckungsaufschub (§ 258 AO) Liquiditätsplan, Forderungsnachweis Kunde beigefügt
22.05.2025 FA bewilligt Vollstreckungsaufschub bis 30.06.2025 Kontopfändung ausgesetzt
28.05.2025 Kundenzahlung eingeht 55.000 EUR
30.05.2025 GmbH zahlt KSt + Säumniszuschläge 42.000 + 420 = 42.420 EUR

Ergebnis: Durch das unmittelbare Handeln nach der Mahnung – Stundungsantrag mit Liquiditätsplan und Vollstreckungsaufschubantrag innerhalb von 24 Stunden – konnte die GmbH die Kontopfändung vermeiden. Der Schaden beschränkte sich auf Säumniszuschläge von 420 EUR. Ohne Reaktion wäre das Geschäftskonto spätestens am 22.05.2025 gesperrt worden, was die Zahlung des Kunden nicht angenommen hätte und eine existenzbedrohende Kaskade ausgelöst hätte.

Buchungssatz Säumniszuschlag:
Sonstige betriebliche Aufwendungen (SKR 03: 4970) 420 EUR an Bank 420 EUR
Hinweis: Säumniszuschläge sind steuerlich nicht abzugsfähig (§ 10 Nr. 2 KStG); außerbilanzielle Hinzurechnung erforderlich.

Für eine schnelle Übersicht Ihrer aktuellen Kostensituation und Liquiditätslage empfiehlt sich der Kostenrechner von onlinebilanz.de – damit Sie in einem Krisenfall fundierte Zahlen für das Gespräch mit dem Finanzamt in der Hand haben.

Häufige Fehler und wie man sie vermeidet

In der Beratungspraxis begegnen folgende Fehler immer wieder:

Fehler 1: Keine Reaktion auf die Mahnung

Viele Geschäftsführer hoffen, dass sich das Problem von selbst löst oder unterschätzen die Geschwindigkeit des Finanzamts. Tatsächlich kann eine Kontopfändung innerhalb von 7–14 Tagen nach der Mahnung vollzogen sein.

Fehler 2: Nur mündliche Kommunikation

Telefonische Zusagen des Finanzamts sind nicht bindend. Alle Anträge – Stundung, Ratenzahlung, Vollstreckungsaufschub – müssen schriftlich mit Eingangsnachweis gestellt werden.

Fehler 3: Einspruch ohne AdV-Antrag

Ein Einspruch hemmt die Vollstreckung nicht. Wer den Steuerbescheid anfechten will, muss separat AdV nach § 361 AO beantragen. Ohne AdV läuft die Vollstreckung parallel weiter.

Fehler 4: Selektive Gläubigerbedienung

Kurz vor einer drohenden Insolvenz andere Gläubiger zu bevorzugen und das Finanzamt nicht zu bedienen, begründet Anfechtungsrisiken (§§ 129 ff. InsO) und verstärkt die Geschäftsführerhaftung nach § 69 AO.

Fehler 5: Insolvenzantrag verschleppen

Steuerverhandlungen zu führen, um die Insolvenzantragspflicht hinauszuzögern, ist strafbar. Steuerberater und Anwalt müssen die Insolvenzlage parallel prüfen.

Fehler 6: Liquiditätsplan fehlt

Das Finanzamt bewilligt Stundung nur bei glaubhafter Besserungsprognose. Ohne konkreten Liquiditätsplan – idealerweise auf Monatsbasis für 6–12 Monate – sind Stundungsanträge regelmäßig erfolglos.

Fazit: Vollstreckung Finanzamt – jetzt handeln

Die Vollstreckung durch das Finanzamt ist kein bürokratisches Schreckgespenst, sondern ein handfestes rechtliches Verfahren mit kurzen Fristen und gravierenden Folgen. Bevor es überhaupt zur Vollstreckung kommt, sollten Unternehmen prüfen, ob die zugrundeliegende Steuerforderung nicht bereits durch Verjährung nach der AO erloschen ist. Das Recht gibt betroffenen GmbHs konkrete Werkzeuge: Stundung (§ 222 AO), Vollstreckungsaufschub (§ 258 AO), Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO) und – wo berechtigt – Einspruch gegen Bescheid oder Maßnahme. Entscheidend ist das sofortige, schriftliche, dokumentierte Handeln unmittelbar nach Eingang der Zahlungsaufforderung oder Vollstreckungsankündigung.

Für Geschäftsführer gilt: Steuerliche Krisenprävention beginnt nicht beim ersten Mahnschreiben, sondern bei der laufenden Liquiditätsplanung und einer ordnungsgemäßen Buchführung, die Steuerrückstände frühzeitig sichtbar macht. Nutzen Sie strukturierte Tools wie den Kostenrechner auf onlinebilanz.de und prüfen Sie, wie eine professionelle Steuerberatung über onlinebilanz.de Ihre Compliance-Prozesse stärken kann – bevor das Finanzamt anklopft.

1 % pro Monat

Säumniszuschlag auf offene Steuerschulden (§ 240 AO)

5 Jahre

Zahlungsverjährungsfrist nach § 228 AO

7 Tage

Mindestfrist nach Mahnung vor Vollstreckungsbeginn (§ 254 AO)

Häufig gestellte Fragen

Was ist eine Ankündigung der Vollstreckung vom Finanzamt und was muss ich tun?

Eine Ankündigung der Vollstreckung ist die formelle Mahnung nach § 259 AO. Sie zeigt an, dass das Finanzamt nach Ablauf einer Wochenfrist mit Pfändungsmaßnahmen beginnen kann. Sofort handeln: Stundungs- oder Vollstreckungsaufschubantrag schriftlich stellen, Liquiditätsplan vorbereiten, Steuerberater einschalten.

Kann das Finanzamt ohne Gerichtsbeschluss pfänden?

Ja. Das Finanzamt ist nach § 249 Abs. 1 AO eigene Vollstreckungsbehörde und benötigt keinen gerichtlichen Titel. Der Steuerbescheid ist der Vollstreckungstitel. Eine richterliche Vorabkontrolle findet nicht statt.

Stoppt ein Einspruch die Vollstreckung?

Nein. Ein Einspruch gegen den Steuerbescheid hat nach § 361 Abs. 1 AO keine aufschiebende Wirkung. Um die Vollstreckung zu hemmen, muss zusätzlich die Aussetzung der Vollziehung (AdV) nach § 361 Abs. 2 AO beantragt werden.

Kann der Geschäftsführer persönlich haftbar gemacht werden?

Ja. Bei schuldhafter Pflichtverletzung – z. B. Nichtabführung von Lohnsteuer oder Bevorzugung anderer Gläubiger – haftet der Geschäftsführer persönlich nach § 69 AO i. V. m. § 34 AO durch Haftungsbescheid nach § 191 AO.

Wie lange dauert eine Kontopfändung durch das Finanzamt?

Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung wirkt sofort ab Zustellung an die Bank. Das Guthaben wird eingefroren. Eine Aufhebung erfolgt nur durch Zahlung, bewilligte Stundung, AdV oder erfolgreichen Einspruch gegen die Vollstreckungsmaßnahme.

Über Autor und fachliche Prüfung

Autor

Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

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Fachliche Prüfung

Fabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.

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Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Verantwortet die fachliche Prüfung dieses Beitrags.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Alle steuerlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer. OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet. Stand der Rechtslage: July 2026.

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