Bilanzpflicht KG 2026: Fristen & Pflichten
Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Die Bilanzpflicht für KG richtet sich nach § 238 HGB und hängt von Rechtsform, Umsatz- und Bilanzsumme sowie der Gesellschafterstruktur ab. Während eine klassische KG mit natürlichen Personen als Vollhafter oft nicht bilanzierungspflichtig ist, unterliegt die GmbH & Co. KG stets der handelsrechtlichen Buchführungs- und Bilanzierungspflicht. Ähnlich strenge Vorgaben gelten für die Bilanzpflicht einer AG, die als Kapitalgesellschaft umfangreichen Publizitätspflichten unterliegt. Dieser Artikel erläutert die gesetzlichen Grundlagen, Fristen für Feststellung und Offenlegung sowie die Sanktionen bei Verstößen – Stand 2026.
Kurzantwort
Eine KG unterliegt der Bilanzpflicht nach § 238 HGB, wenn sie als Handelsgesellschaft im Handelsregister eingetragen ist. Die GmbH & Co. KG ist aufgrund der fehlenden natürlichen Person als persönlich haftender Gesellschafter stets bilanzierungspflichtig. Klassische KG mit natürlichen Vollhaftern können unter bestimmten Voraussetzungen von der Bilanzpflicht befreit sein, wenn sie die Schwellenwerte des § 241a HGB nicht überschreiten – ähnliche Regelungen gelten auch für die Bilanzpflicht bei der GbR, bei der seit 2024 ebenfalls konkrete Schwellenwerte maßgeblich sind.
Inhaltsverzeichnis
- Wann unterliegt eine KG der Bilanzpflicht nach HGB?
- Welche Besonderheiten gelten für die GmbH & Co. KG?
- Welche Fristen gelten für Feststellung und Offenlegung bei der KG?
- Welche Sanktionen drohen bei verspäteter Offenlegung?
- Wie unterscheidet sich die Bilanzpflicht bei der klassischen KG?
- Welche Bilanzpflichten entstehen bei Gründung und Umwandlung?
- Wie unterstützt der Steuerberater bei der Bilanzierung der KG?
Wann unterliegt eine KG der Bilanzpflicht nach HGB?
Die Kommanditgesellschaft (KG) ist als Personenhandelsgesellschaft nach § 105 Abs. 2 HGB i. V. m. § 161 HGB grundsätzlich buchführungs- und bilanzpflichtig, sobald sie als Kaufmann im Sinne des HGB gilt. Die Bilanzpflicht der KG leitet sich dabei aus der handelsrechtlichen Kaufmannseigenschaft ab, nicht aus der Rechtsform selbst.
Nach § 238 Abs. 1 HGB ist jeder Kaufmann verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen. Daraus folgt die Pflicht zur Erstellung eines Jahresabschlusses nach § 242 HGB, bestehend aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung.
Istkaufmann und Kannkaufmann: Abgrenzung für die KG
Eine KG wird regelmäßig als Istkaufmann nach § 1 HGB eingestuft, wenn sie ein Handelsgewerbe betreibt, das nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Ist dies der Fall, besteht die Bilanzpflicht ab dem Zeitpunkt der Geschäftseröffnung kraft Gesetzes.
Hinweis
Praxis-Hinweis: Kleingewerbliche KGs ohne Eintragung ins Handelsregister können ebenfalls bilanzpflichtig sein, sofern die Umsatz- und Gewinngrenzen nach § 241a HGB überschritten werden: Umsatzerlöse über 800.000 Euro oder Jahresüberschuss über 80.000 Euro an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen (Stand 2026).
- Eintragung im Handelsregister (Abteilung A) löst handelsrechtliche Kaufmannseigenschaft aus
- Gewerbliche Tätigkeit mit kaufmännischem Geschäftsbetrieb begründet Bilanzpflicht
- Schwellenwerte nach § 241a HGB können auch nicht eingetragene KGs erfassen
- Freiberufler-KGs (z. B. Ärzte, Architekten) sind nur bei Handelsregistereintragung bilanzpflichtig
Welche Besonderheiten gelten für die GmbH & Co. KG?
Die GmbH & Co. KG ist eine Sonderform der Kommanditgesellschaft, bei der die Komplementär-Stellung von einer GmbH übernommen wird. Diese Konstruktion verbindet die Haftungsbeschränkung der GmbH mit der steuerlichen Transparenz der Personengesellschaft. Bilanzrechtlich ergeben sich daraus mehrere Besonderheiten.
Nach § 264a HGB gelten für Personenhandelsgesellschaften ohne natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter (also typischerweise die GmbH & Co. KG) die Rechnungslegungsvorschriften für Kapitalgesellschaften entsprechend. Das bedeutet konkret: Die GmbH & Co. KG muss einen Jahresabschluss nach den strengeren Vorschriften der §§ 264 ff. HGB erstellen und ist – abhängig von ihrer Größenklasse nach § 267 HGB – auch zur Offenlegung nach § 325 HGB verpflichtet.
Größenklassen und Offenlegungspflichten
| Größenklasse | Bilanzsumme | Umsatzerlöse | Arbeitnehmer | Offenlegungspflicht |
|---|---|---|---|---|
| Klein | ≤ 6 Mio. € | ≤ 12 Mio. € | ≤ 50 | Bilanz, Anhang (verkürzt möglich) |
| Mittel | ≤ 20 Mio. € | ≤ 40 Mio. € | ≤ 250 | Bilanz, GuV, Anhang |
| Groß | > 20 Mio. € | > 40 Mio. € | > 250 | Bilanz, GuV, Anhang, Lagebericht, ggf. Prüfung |
Für die Einordnung in die Größenklassen nach § 267 HGB müssen an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der drei Merkmale überschritten werden. Für das Geschäftsjahr 2025 (Bilanzstichtag 31.12.2025) gelten die seit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) angepassten und durch das HGB weiterentwickelten Schwellenwerte.
„In der Praxis stellen wir fest, dass viele Mandanten mit GmbH & Co. KG die erweiterten Offenlegungspflichten nach § 264a HGB unterschätzen. Anders als bei der klassischen KG genügt hier nicht die reine Feststellung des Jahresabschlusses – es muss auch fristgerecht beim Unternehmensregister offengelegt werden, sonst drohen Ordnungsgelder.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Achtung
Achtung: Seit dem DiRUG (01.08.2022) erfolgt die Offenlegung ausschließlich beim Unternehmensregister, nicht mehr beim Bundesanzeiger. Die Frist beträgt 12 Monate nach Bilanzstichtag (§ 325 HGB). Bei Verstoß droht ein Ordnungsgeld zwischen 500 und 25.000 Euro nach § 335 HGB.
Welche Fristen gelten für Feststellung und Offenlegung bei der KG?
Die Bilanzpflicht der KG umfasst nicht nur die Erstellung des Jahresabschlusses, sondern auch dessen Feststellung durch die Gesellschafter und – bei GmbH & Co. KG nach § 264a HGB – die Offenlegung beim Unternehmensregister. Diese Prozesse sind an klare gesetzliche Fristen gebunden, deren Nichteinhaltung empfindliche Sanktionen nach sich zieht.
Feststellungsfristen nach § 42a GmbHG analog
Obwohl § 42a GmbHG wörtlich nur für die GmbH gilt, wird er über § 264a HGB auch auf die GmbH & Co. KG angewendet. Die Feststellungsfrist beträgt 11 Monate nach Bilanzstichtag für kleine Kapitalgesellschaften und 8 Monate für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften. Für das Geschäftsjahr 2025 mit Bilanzstichtag 31.12.2025 bedeutet das:
Kleine GmbH & Co. KG
Feststellung bis spätestens 30.11.2026
Mittelgroße/große GmbH & Co. KG
Feststellung bis spätestens 31.08.2026
Offenlegungsfrist nach § 325 HGB
Nach § 325 Abs. 1 HGB sind die gesetzlichen Vertreter der Kapitalgesellschaft bzw. der kapitalgesellschaftsähnlichen Personenhandelsgesellschaft verpflichtet, den festgestellten Jahresabschluss spätestens 12 Monate nach dem Bilanzstichtag beim Betreiber des Unternehmensregisters elektronisch einzureichen. Für den Bilanzstichtag 31.12.2025 endet die Offenlegungsfrist also am 31.12.2026.
Hinweis
Praxis-Tipp: Die Offenlegung erfolgt seit dem Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) vom 01.08.2022 ausschließlich beim Unternehmensregister (www.unternehmensregister.de). Einreichungen beim Bundesanzeiger sind seit diesem Zeitpunkt nicht mehr zulässig. Die Übermittlung muss elektronisch im XBRL- oder PDF-Format erfolgen.
-
Jahresabschluss erstellen und durch Steuerberater prüfen lassen
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Feststellung durch Gesellschafterbeschluss dokumentieren
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Offenlegungsdokumente vorbereiten (Bilanz, GuV, Anhang, ggf. Lagebericht)
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Elektronische Einreichung beim Unternehmensregister (nicht Bundesanzeiger!)
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Einreichungsbestätigung archivieren als Nachweis der fristgerechten Offenlegung
Welche Sanktionen drohen bei verspäteter Offenlegung?
Die Nichteinhaltung der Offenlegungspflicht nach § 325 HGB zieht nach § 335 HGB automatisch ein Ordnungsgeldverfahren nach sich. Das Bundesamt für Justiz (BfJ) ist gesetzlich verpflichtet, gegen säumige Unternehmen vorzugehen – es handelt sich nicht um eine Ermessensentscheidung, sondern um eine gebundene Verwaltungstätigkeit.
500 €
Mindestordnungsgeld
25.000 €
Höchstordnungsgeld
12 Monate
Offenlegungsfrist § 325 HGB
Das Ordnungsgeld nach § 335 HGB beträgt mindestens 500 Euro und kann bis zu 25.000 Euro betragen. Die Höhe richtet sich nach der Dauer der Pflichtverletzung, der Unternehmensgröße und dem Verschuldensgrad. In der Praxis werden bei erstmaliger Säumnis oft Beträge zwischen 1.000 und 3.000 Euro festgesetzt, bei wiederholter Säumnis deutlich höhere Beträge.
Verfahrensablauf und Rechtsmittel
- Das BfJ verschickt zunächst eine Erinnerung mit Nachfrist (meist 6 Wochen)
- Bei weiterem Versäumnis ergeht ein Festsetzungsbescheid über das Ordnungsgeld
- Gegen den Bescheid kann innerhalb von 2 Wochen Einspruch beim BfJ eingelegt werden
- Bei erfolglosem Einspruch bleibt der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten
Achtung
Wichtig: Das Ordnungsgeld ist keine steuerlich abzugsfähige Betriebsausgabe nach § 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG. Es handelt sich um eine nicht abziehbare Sanktion. Zudem haftet bei der GmbH & Co. KG nicht nur die Komplementär-GmbH, sondern auch deren Geschäftsführer können persönlich in Anspruch genommen werden.
„Wir raten unseren Mandanten dringend, die Offenlegungsfristen ernst zu nehmen. Das Ordnungsgeldverfahren ist automatisiert, und die Nachfristsetzung des BfJ ist oft knapp bemessen. Wer den Jahresabschluss rechtzeitig durch einen Steuerberater erstellen lässt, kann die Offenlegung gleich mit beauftragen und vermeidet unnötige Sanktionen.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Wie unterscheidet sich die Bilanzpflicht bei der klassischen KG?
Die klassische KG mit natürlichen Personen als Komplementären unterliegt zwar ebenfalls der Buchführungs- und Bilanzpflicht nach § 238 ff. HGB, jedoch nicht den erweiterten Rechnungslegungspflichten nach §§ 264 ff. HGB. Das bedeutet konkret: Die klassische KG muss einen Jahresabschluss erstellen, ist aber nicht zur Offenlegung beim Unternehmensregister verpflichtet – sofern sie nicht unter § 264a HGB fällt.
Erleichterungen für Personengesellschaften
Klassische KGs ohne Kapitalgesellschaft als Komplementär profitieren von mehreren Erleichterungen: Sie müssen keinen Anhang erstellen (außer freiwillig oder wenn dies im Gesellschaftsvertrag vereinbart ist), und sie sind von der Offenlegungspflicht nach § 325 HGB befreit. Der Jahresabschluss muss lediglich festgestellt und für eventuelle Prüfungen durch das Finanzamt oder bei Kreditvergaben vorgehalten werden.
Klassische KG
Bilanz + GuV nach HGB, keine Offenlegung, kein Anhang (außer freiwillig)
GmbH & Co. KG
Bilanz + GuV + Anhang nach §§ 264 ff. HGB, Offenlegungspflicht nach § 325 HGB
Freiberufler-KG
Nur bei Handelsregistereintragung bilanzpflichtig, sonst Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG)
Steuerrechtliche Bilanzpflicht für alle KGs
Unabhängig von der handelsrechtlichen Bilanzpflicht kann auch eine steuerliche Buchführungspflicht nach § 141 AO bestehen. Diese greift, wenn die Umsatzerlöse 800.000 Euro oder der Gewinn 80.000 Euro übersteigen (Stand 2026). In diesem Fall ist die KG verpflichtet, auch für steuerliche Zwecke eine Bilanz zu erstellen, selbst wenn handelsrechtlich keine Pflicht besteht.
Hinweis
Praxis-Hinweis: Auch bei klassischen KGs ohne Offenlegungspflicht empfiehlt sich die Erstellung eines Jahresabschlusses durch einen Steuerberater. Dies sichert die Einhaltung der GoB, erleichtert die Kreditvergabe und minimiert das Risiko von Rückfragen durch das Finanzamt. OnlineBilanz bietet hierfür digitale Steuerberater-Leistungen zu transparenten Festpreisen.
Welche Bilanzpflichten entstehen bei Gründung und Umwandlung?
Die Bilanzpflicht der KG beginnt grundsätzlich mit der Aufnahme des Handelsgewerbes bzw. mit der Eintragung ins Handelsregister. Bei der Gründung einer KG ist eine Eröffnungsbilanz nach § 242 HGB zu erstellen, die das eingebrachte Vermögen der Gesellschafter dokumentiert. Diese Eröffnungsbilanz bildet die Grundlage für die weitere Buchführung und für die Gewinnverteilung nach Gesellschaftsvertrag.
Umwandlung in eine GmbH & Co. KG
Wird eine klassische KG in eine GmbH & Co. KG umgewandelt – etwa durch Aufnahme einer GmbH als Komplementärin und gleichzeitigem Ausscheiden der natürlichen Komplementäre – entsteht ab diesem Zeitpunkt die erweiterte Bilanzpflicht nach § 264a HGB. Für das Umwandlungsjahr ist eine Umwandlungsbilanz nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes (UmwG) zu erstellen, die den Vermögensübergang dokumentiert.
| Vorgang | Bilanzart | Rechtsgrundlage | Besonderheiten |
|---|---|---|---|
| Gründung KG | Eröffnungsbilanz | § 242 HGB | Dokumentation der Einlagen, Basis für Kapitalkonten |
| Umwandlung in GmbH & Co. KG | Umwandlungsbilanz | §§ 17 ff. UmwG | Ab Umwandlung Offenlegungspflicht nach § 264a HGB |
| Verschmelzung von KGs | Übertragende Bilanz | §§ 2 ff. UmwG | Buchwert- oder Neubewertung nach UmwStG |
| Liquidation KG | Liquidationseröffnungsbilanz + Schlussbilanzen | § 242 HGB | Jährliche Bilanzen bis Abwicklung abgeschlossen |
Bei Umwandlungen ist zusätzlich die steuerliche Betrachtung nach dem Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) zu beachten. Je nach gewählter Methode (Buchwertfortführung nach § 3 UmwStG oder Aufdeckung stiller Reserven) ergeben sich unterschiedliche steuerliche Folgen. Eine sorgfältige Planung durch einen Steuerberater ist hier unerlässlich.
„Bei Umwandlungen in eine GmbH & Co. KG übersehen viele Mandanten, dass ab dem Umwandlungsstichtag nicht nur die erweiterte Bilanzpflicht, sondern auch die Offenlegungspflicht greift. Wer hier nicht rechtzeitig plant, riskiert bereits im ersten Jahr nach Umwandlung ein Ordnungsgeldverfahren. Wir begleiten solche Prozesse von der Umwandlungsbilanz bis zur ersten Offenlegung.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Rumpfgeschäftsjahr bei Gründung und Umwandlung
Erfolgt die Gründung oder Umwandlung unterjährig, entsteht ein Rumpfgeschäftsjahr. Für diesen Zeitraum ist ein verkürzter Jahresabschluss zu erstellen. Die Offenlegungsfrist von 12 Monaten nach § 325 HGB beginnt ab dem Bilanzstichtag des Rumpfgeschäftsjahres – also dem letzten Tag des ersten Wirtschaftsjahres.
Wie unterstützt der Steuerberater bei der Bilanzierung der KG?
Die Erstellung eines handelsrechtlichen Jahresabschlusses für eine KG – insbesondere für eine GmbH & Co. KG mit Offenlegungspflicht – erfordert fundierte Kenntnisse im Handels-, Steuer- und Gesellschaftsrecht. Fehler in der Bilanzierung können nicht nur zu Rückfragen durch das Finanzamt führen, sondern auch haftungsrechtliche Folgen für die Gesellschafter und Geschäftsführer nach sich ziehen.
Leistungen des Steuerberaters bei der KG-Bilanzierung
- Erstellung des Jahresabschlusses nach HGB unter Berücksichtigung der GoB und der Größenklasse
- Feststellung der Größenklasse nach § 267 HGB und Ableitung der Offenlegungspflichten
- Erstellung von Anhang und Lagebericht (falls erforderlich) nach §§ 284 ff., 289 HGB
- Gewinnverteilung nach Gesellschaftsvertrag und Dokumentation auf den Kapitalkonten
- Offenlegung beim Unternehmensregister in elektronischer Form (XBRL oder PDF)
- Beratung bei Umwandlungen, Gesellschafterwechseln und Liquidationen
- Begleitung bei Betriebsprüfungen durch das Finanzamt
Gerade bei der GmbH & Co. KG ist die Komplexität hoch: Es müssen sowohl die Rechnungslegungspflichten der Kapitalgesellschaften nach §§ 264 ff. HGB beachtet werden als auch die steuerliche Transparenz der Personengesellschaft. Ein Steuerberater sorgt dafür, dass alle Fristen eingehalten werden und die Bilanzierung rechtskonform erfolgt.
Digitale Steuerberater-Plattformen als moderne Lösung
Wer die Vorteile einer persönlichen Steuerberater-Betreuung mit der Effizienz digitaler Prozesse verbinden möchte, findet in OnlineBilanz eine zeitgemäße Alternative. Als Steuerberater-Plattform bietet OnlineBilanz Jahresabschlüsse zu transparenten Festpreisen – erstellt und unterzeichnet von zugelassenen Steuerberatern, digital koordiniert durch das Team um Büroleiter Servet Gündogan in Stuttgart. Die gesamte Kommunikation erfolgt papierlos, Dokumente werden zentral verwaltet, und die Offenlegung beim Unternehmensregister kann direkt mit beauftragt werden.
Hinweis
Praxis-Vorteil: Bei OnlineBilanz profitieren Mandanten von festen Preisen ohne versteckte Kosten, kurzen Bearbeitungszeiten und direktem Zugriff auf alle Unterlagen. Der Jahresabschluss wird von Steuerberatern erstellt, die auf Personengesellschaften spezialisiert sind – mit der vollen rechtlichen Verantwortung und Berufshaftung.
„Viele KG-Mandanten schätzen bei uns die Verbindung aus fachlicher Tiefe und digitaler Klarheit. Sie erhalten die gleiche Qualität wie bei einem klassischen Steuerberater vor Ort, aber mit transparenten Festpreisen, ohne Wartezeiten und ohne Papierkram. Die Offenlegung beim Unternehmensregister übernehmen wir direkt mit – so ist die Frist sicher eingehalten.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Häufig gestellte Fragen
Kann eine KG freiwillig bilanzieren, wenn keine gesetzliche Pflicht besteht?
Ja, auch wenn keine handelsrechtliche Bilanzierungspflicht besteht, kann eine KG freiwillig nach § 238 HGB Bücher führen und bilanzieren. Dies kann sinnvoll sein, um bessere Informationen über die Vermögenslage zu erhalten oder um Kreditgebern gegenüber aussagekräftige Unterlagen vorlegen zu können. Die steuerliche Gewinnermittlungspflicht (§ 4 Abs. 1 oder § 5 EStG) bleibt davon unberührt.
Muss eine KG den Jahresabschluss veröffentlichen, wenn sie nicht offenlegungspflichtig ist?
Nein, wenn die KG nicht unter die Offenlegungspflicht nach § 325 HGB fällt – etwa weil sie als klassische KG mit natürlichen Vollhaftern die Schwellenwerte nicht überschreitet – muss der Jahresabschluss nicht beim Unternehmensregister eingereicht werden. Eine Veröffentlichungspflicht besteht dann nur im steuerlichen Kontext gegenüber dem Finanzamt.
Was passiert, wenn die KG erstmals die Schwellenwerte überschreitet?
Überschreitet eine KG erstmals die Schwellenwerte des § 241a HGB (z. B. Umsatzerlöse über 800.000 Euro und Jahresüberschuss über 80.000 Euro), entsteht die Bilanzierungspflicht erst im Folgejahr, sofern die Werte an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen überschritten werden. Dies gilt analog zu § 267 HGB. Die Gesellschaft sollte dann unverzüglich mit der ordnungsmäßigen Buchführung beginnen.
Kann eine ausländische KG in Deutschland bilanzierungspflichtig sein?
Ja, wenn eine ausländische KG in Deutschland eine Zweigniederlassung betreibt, die ins deutsche Handelsregister eingetragen ist, kann für diese Zweigniederlassung eine Bilanzierungs- und Offenlegungspflicht nach deutschen Vorschriften bestehen. Die Details richten sich nach § 13d HGB und den jeweiligen internationalen Vereinbarungen. Eine Einzelfallprüfung durch einen Steuerberater ist dringend empfohlen.
Welche Rolle spielt die Größenklasse für die Prüfungspflicht der KG?
Die Größenklasse nach § 267 HGB entscheidet nicht nur über den Umfang der Offenlegung, sondern auch über die Prüfungspflicht. Mittelgroße und große KG (insbesondere GmbH & Co. KG) müssen ihren Jahresabschluss durch einen Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer prüfen lassen (§ 316 HGB). Kleine KG sind grundsätzlich nicht prüfungspflichtig, es sei denn, dies wird durch Gesellschaftsvertrag oder Gläubiger verlangt.
Wie wirkt sich eine stille Beteiligung auf die Bilanzpflicht der KG aus?
Eine stille Beteiligung nach § 230 HGB hat grundsätzlich keinen Einfluss auf die Bilanzierungspflicht der KG, da der stille Gesellschafter nicht ins Handelsregister eingetragen wird und nicht als Gesellschafter i. S. d. HGB gilt. Allerdings muss die Einlage des stillen Gesellschafters in der Bilanz der KG passiviert werden. Die Bilanzierungspflicht richtet sich weiterhin nach der Gesellschafterstruktur der persönlich haftenden und Kommanditisten.
Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 238 HGB – Buchführungspflicht, § 241a HGB – Befreiung von der Buchführungspflicht, § 267 HGB – Größenklassen, § 325 HGB – Offenlegung. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.


