Bilanzpflicht Freiberufler 2026: Wann müssen Sie bilanzieren?
Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Freiberufler sind grundsätzlich nicht bilanzierungspflichtig und ermitteln ihren Gewinn per Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG). Doch sobald bestimmte Umsatz- oder Gewinngrenzen überschritten werden oder eine gewerbliche Infizierung eintritt, kann die Buchführungspflicht nach § 141 AO greifen. Auch die Rechtsform – etwa bei einer Freiberufler-GmbH – löst unmittelbar eine handelsrechtliche Bilanzpflicht aus.
Kurzantwort
Freiberufler im Sinne des § 18 EStG sind grundsätzlich nicht bilanzierungspflichtig und dürfen ihren Gewinn per EÜR ermitteln. Eine steuerliche Buchführungspflicht entsteht jedoch, wenn die Grenzen des § 141 AO überschritten werden (Umsatz über 800.000 Euro oder Gewinn über 80.000 Euro im Jahr) oder wenn eine Kapitalgesellschaft (z. B. GmbH) gegründet wird. Bei gewerblicher Infizierung oder freiwilliger Wahl kann ebenfalls eine Bilanzierung erforderlich oder sinnvoll sein.
Inhaltsverzeichnis
- Wer gilt als Freiberufler im steuerrechtlichen Sinne?
- Sind Freiberufler grundsätzlich zur Bilanzierung verpflichtet?
- Wann greift die steuerliche Buchführungspflicht nach § 141 AO?
- Kann ein Freiberufler freiwillig bilanzieren?
- Löst die Rechtsform eine Bilanzpflicht für Freiberufler aus?
- Was ist die gewerbliche Infizierung und welche Folgen hat sie?
- Müssen Freiberufler ihren Jahresabschluss offenlegen?
- Welche Fristen gelten für Freiberufler bei Bilanzierung?
- Wie funktioniert der Übergang von der EÜR zur Bilanzierung?
Wer gilt als Freiberufler im steuerrechtlichen Sinne?
Die Abgrenzung zwischen Freiberuflern und Gewerbetreibenden erfolgt primär nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Als Freiberufler gelten Angehörige der sogenannten Katalogberufe sowie Personen, die eine diesen Berufen ähnliche Tätigkeit ausüben. Zu den Katalogberufen zählen insbesondere Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Architekten, Ingenieure, Journalisten und Künstler. Entscheidend ist die persönliche Qualifikation und die eigenverantwortliche, leitende und fachlich unabhängige Tätigkeit.
Katalogberufe und katalogähnliche Tätigkeiten
- Heilberufe: Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Physiotherapeuten
- Rechts-, steuer- und wirtschaftsberatende Berufe: Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer
- Technisch-naturwissenschaftliche Berufe: Architekten, Ingenieure, Handelschemiker
- Kultur- und Informationsberufe: Journalisten, Dolmetscher, Übersetzer, bildende Künstler, Schriftsteller
- Lehrende und erzieherische Berufe: Lehrer, Erzieher mit entsprechender Qualifikation
Praxis-Hinweis
Die Finanzverwaltung prüft im Zweifel anhand von Ausbildungsnachweisen, Berufserfahrung und Tätigkeitsprofil, ob eine freiberufliche Tätigkeit vorliegt. Wer mehrere Tätigkeiten ausübt, muss unter Umständen trennen: Die freiberufliche Tätigkeit bleibt bilanzfrei, die gewerbliche kann bilanzpflichtig werden.
Sind Freiberufler grundsätzlich zur Bilanzierung verpflichtet?
Freiberufler unterliegen grundsätzlich nicht der Bilanzierungspflicht nach § 238 HGB, da sie keine Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches sind. Sie führen ein Unternehmen im Sinne des Einkommensteuerrechts, nicht aber ein Handelsgewerbe. Somit entfällt die originäre handelsrechtliche Buchführungspflicht. Auch eine Eintragung ins Handelsregister ist für Freiberufler nicht vorgesehen und daher ausgeschlossen.
Einnahmen-Überschuss-Rechnung als Regelfall
Die steuerliche Gewinnermittlung erfolgt bei Freiberuflern in der Regel durch die Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG (sogenannte EÜR). Dabei werden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben im Kalenderjahr gegenübergestellt. Eine doppelte Buchführung und die Erstellung von Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung sind nicht erforderlich, sofern keine steuerliche Buchführungspflicht nach § 141 AO ausgelöst wird.
„Viele Freiberufler sind überrascht, dass sie jahrelang mit der EÜR arbeiten können, ohne jemals eine Bilanz erstellen zu müssen. Diese Vereinfachung gilt aber nur, solange die steuerlichen Schwellenwerte nicht überschritten werden oder keine gewerblichen Nebenaktivitäten hinzutreten.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Wann greift die steuerliche Buchführungspflicht nach § 141 AO?
Auch Freiberufler können unter die steuerliche Buchführungspflicht nach § 141 AO fallen, wenn sie die dort genannten Schwellenwerte überschreiten. § 141 Abs. 1 AO verpflichtet zur Führung von Büchern und zur Aufzeichnung von Geschäftsvorfällen, wenn im vorangegangenen Kalenderjahr die Umsätze 800.000 Euro überschritten haben oder der Gewinn aus Gewerbebetrieb mehr als 80.000 Euro betrug (Stand 2026, Anhebung durch das Bürokratieentlastungsgesetz IV).
Schwellenwerte für Freiberufler
| Kriterium | Schwellenwert | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Umsätze (netto) | 800.000 Euro | § 141 Abs. 1 Nr. 1 AO |
| Gewinn | 80.000 Euro | § 141 Abs. 1 Nr. 2 AO |
| Wirtschaftswert land-/forstwirtschaftlich | nicht anwendbar für Freiberufler | § 141 Abs. 1 Nr. 3 AO |
Sobald einer der Schwellenwerte überschritten wird, sind Freiberufler verpflichtet, ab dem folgenden Wirtschaftsjahr Bücher zu führen und den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich (Bilanz) zu ermitteln. Die Finanzverwaltung teilt die Buchführungspflicht in der Regel schriftlich mit.
Achtung
Die Schwellenwerte gelten kumulativ für alle selbständigen Tätigkeiten. Wer mehrere freiberufliche Mandate oder eine Kombination aus freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit ausübt, muss die Umsätze und Gewinne zusammenrechnen.
Kann ein Freiberufler freiwillig bilanzieren?
Freiberufler haben die Möglichkeit, auch ohne gesetzliche Verpflichtung freiwillig zur Bilanzierung überzugehen. Dies kann aus verschiedenen Gründen sinnvoll sein: bessere Steuerung der Liquidität, professionelleres Auftreten gegenüber Banken und Geschäftspartnern oder Vorbereitung auf eine spätere Buchführungspflicht. Der Übergang erfolgt durch formlosen Antrag beim Finanzamt oder durch faktische Umstellung.
Gründe für die freiwillige Bilanzierung
- Finanzierungsvorhaben: Banken verlangen für Kredite oder Investitionsfinanzierungen oft eine Bilanz und GuV, da diese ein umfassenderes Bild der wirtschaftlichen Lage bieten.
- Steuergestaltung: Durch Bildung von Rückstellungen (z. B. für Urlaubsansprüche, drohende Verluste, Gewährleistungen) oder aktive Rechnungsabgrenzung lässt sich der Gewinn periodengerechter abbilden.
- Unternehmensverkauf oder Gesellschaftereintritt: Eine saubere Bilanz erleichtert Due-Diligence-Prozesse und Bewertungsgespräche.
- Professionelles Controlling: Die Bilanz ermöglicht Kennzahlenanalysen (Eigenkapitalquote, Working Capital, Liquiditätsgrade) und bessere betriebswirtschaftliche Entscheidungen.
Hinweis zur Wahlrechtsausübung
Wer freiwillig zur Bilanzierung übergeht, bleibt daran für mindestens drei Jahre gebunden (§ 140 Abs. 3 AO analog). Ein Wechsel zurück zur EÜR ist erst nach Ablauf dieser Frist und nur mit Zustimmung des Finanzamts möglich.
Löst die Rechtsform eine Bilanzpflicht für Freiberufler aus?
Die Wahl der Rechtsform hat erheblichen Einfluss auf die Bilanzierungspflicht. Während der Einzelunternehmer und die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als Freiberufler grundsätzlich nicht bilanzpflichtig sind, ändert sich dies bei Kapitalgesellschaften und bestimmten Personenhandelsgesellschaften grundlegend.
Freiberufler-GmbH und UG (haftungsbeschränkt)
Wer seine freiberufliche Tätigkeit in Form einer GmbH oder UG ausübt, unterliegt automatisch der handelsrechtlichen Buchführungs- und Bilanzierungspflicht nach § 238 HGB sowie der Pflicht zur Erstellung eines Jahresabschlusses nach § 242 HGB. Die GmbH ist Formkaufmann kraft Rechtsform (§ 6 Abs. 1 HGB). Damit gelten die vollumfänglichen Anforderungen des HGB, einschließlich der Offenlegungspflicht nach § 325 HGB beim Unternehmensregister (seit DiRUG, 01.08.2022). Der Jahresabschluss muss innerhalb von zwölf Monaten nach Bilanzstichtag offengelegt werden.
Partnerschaftsgesellschaft (PartG und PartG mbB)
Die Partnerschaftsgesellschaft nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) ist eine Sonderform für Freiberufler. Sie ist grundsätzlich nicht buchführungspflichtig nach HGB, da sie kein Handelsgewerbe betreibt. Allerdings kann auch hier die steuerliche Buchführungspflicht nach § 141 AO greifen, sobald die Schwellenwerte überschritten werden. Die PartG mbB (mit beschränkter Berufshaftung) unterliegt denselben Regeln.
| Rechtsform | Handelsrechtliche Bilanzpflicht | Steuerliche Bilanzpflicht |
|---|---|---|
| Einzelunternehmer (Freiberufler) | Nein | Nur bei Überschreitung § 141 AO |
| GbR (Freiberufler) | Nein | Nur bei Überschreitung § 141 AO |
| PartG / PartG mbB | Nein | Nur bei Überschreitung § 141 AO |
| GmbH / UG (haftungsbeschränkt) | Ja (§ 238 HGB) | Ja (§ 140 AO) |
| Freiberufler-GmbH & Co. KG | Ja (§ 238 HGB) | Ja (§ 140 AO) |
„Die Rechtsformwahl ist eine der wichtigsten Weichenstellungen für Freiberufler. Wer die Haftungsbeschränkung einer GmbH wählt, kauft sich damit automatisch die volle Bilanzierungs- und Offenlegungspflicht ein – das muss man bei der Abwägung von Anfang an berücksichtigen.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Was ist die gewerbliche Infizierung und welche Folgen hat sie?
Die sogenannte gewerbliche Infizierung (auch Abfärberegelung genannt) tritt ein, wenn ein Freiberufler neben seiner freiberuflichen Tätigkeit auch gewerbliche Einkünfte erzielt und beide Tätigkeiten in einer Personengesellschaft (z. B. GbR) zusammengefasst sind. Nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG färbt die gewerbliche Tätigkeit auf die gesamte Gesellschaft ab: Alle Einkünfte gelten dann als Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Folgen der Abfärbung für die Bilanzpflicht
- Gewerbesteuerpflicht: Die gesamten Einkünfte unterliegen der Gewerbesteuer, auch der freiberufliche Anteil.
- Buchführungspflicht: Sobald die gewerblichen Schwellenwerte nach § 141 AO überschritten werden, greift die Buchführungspflicht für die gesamte Gesellschaft.
- IHK-Mitgliedschaft: Die Gesellschaft wird kammerpflichtig bei der Industrie- und Handelskammer.
- Handelsregistereintragung: Bei Überschreiten der Grenzen des § 1 HGB kann die Gesellschaft als OHG ins Handelsregister eingetragen werden müssen, was automatisch die handelsrechtliche Buchführungspflicht auslöst.
Risiko gewerbliche Infizierung
Bereits geringfügige gewerbliche Nebentätigkeiten (z. B. Verkauf von Software, Vermittlungsprovisionen, Handelstätigkeiten) können zur Abfärbung führen. Die Finanzverwaltung prüft dies regelmäßig bei Betriebsprüfungen. Eine saubere Trennung durch separate Rechtsträger kann die Infizierung vermeiden.
Vermeidungsstrategien
- Trennung der Tätigkeiten: Freiberufliche und gewerbliche Aktivitäten in getrennte Unternehmen (z. B. Einzelunternehmen + GmbH) auslagern.
- Bagatellgrenze beachten: Nach Rechtsprechung des BFH kann eine geringfügige gewerbliche Tätigkeit (unter 3 % der Gesamtumsätze und absolut unter 24.500 Euro) unschädlich sein – diese Grenze ist aber nicht kodifiziert und wird restriktiv ausgelegt.
- Gesellschaftsvertrag prüfen: In Sozietäten und Berufsausübungsgemeinschaften den Gesellschaftszweck klar auf freiberufliche Tätigkeiten beschränken.
Müssen Freiberufler ihren Jahresabschluss offenlegen?
Freiberufler ohne Rechtsform einer Kapitalgesellschaft sind grundsätzlich nicht zur Offenlegung ihres Jahresabschlusses verpflichtet. Die Offenlegungspflicht nach § 325 HGB betrifft ausschließlich Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG) und bestimmte Personenhandelsgesellschaften ohne natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter (z. B. GmbH & Co. KG).
Offenlegung bei Freiberufler-GmbH
Übt ein Freiberufler seine Tätigkeit in Form einer GmbH oder UG aus, ist der Jahresabschluss spätestens zwölf Monate nach dem Bilanzstichtag beim Unternehmensregister offenzulegen (§ 325 Abs. 1 HGB). Seit dem DiRUG (Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie, in Kraft seit 01.08.2022) erfolgt die Offenlegung ausschließlich elektronisch über das Unternehmensregister, nicht mehr über den Bundesanzeiger. Bei Nichtoffenlegung droht ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB mit Bußgeldern zwischen 500 und 25.000 Euro.
Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften
Freiberufler-GmbHs, die als Kleinstkapitalgesellschaft nach § 267a HGB einzustufen sind (Bilanzsumme ≤ 450.000 Euro, Umsatzerlöse ≤ 900.000 Euro, Arbeitnehmer ≤ 10), können von Erleichterungen profitieren. Sie dürfen eine verkürzte Bilanz offenlegen und sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Offenlegung der Gewinn- und Verlustrechnung befreit (§ 326 Abs. 1 HGB). Der Anhang muss ebenfalls nicht offengelegt werden, wenn bestimmte Angaben unter der Bilanz gemacht werden.
Praxis-Tipp Offenlegung
Die Offenlegung erfolgt seit 2022 zentral über das Unternehmensregister unter www.unternehmensregister.de. Die Übermittlung muss elektronisch im XBRL- oder ESEF-Format erfolgen. Steuerberater übernehmen diese technische Einreichung üblicherweise im Rahmen der Jahresabschlusserstellung – auch bei OnlineBilanz ist die Offenlegung bei Bedarf Teil der digitalen Steuerberater-Leistung.
Welche Fristen gelten für Freiberufler bei Bilanzierung?
Sobald ein Freiberufler buchführungspflichtig wird – sei es durch Überschreitung der Schwellenwerte nach § 141 AO oder durch Wahl einer bilanzpflichtigen Rechtsform – gelten verbindliche gesetzliche Fristen für Feststellung, Offenlegung und steuerliche Einreichung des Jahresabschlusses. Stand 2026 (Bilanzstichtag 31.12.2025) sind folgende Termine maßgeblich:
Feststellungsfrist nach § 42a GmbHG
Für Kapitalgesellschaften (GmbH, UG) gilt nach § 42a GmbHG eine gesetzliche Feststellungsfrist für den Jahresabschluss. Kleine Kapitalgesellschaften nach § 267 Abs. 1 HGB haben elf Monate Zeit, mittelgroße und große Gesellschaften müssen den Jahresabschluss innerhalb von acht Monaten nach dem Bilanzstichtag aufstellen und feststellen. Die Feststellung erfolgt durch Gesellschafterbeschluss.
Offenlegungsfrist nach § 325 HGB
Die Offenlegung beim Unternehmensregister muss spätestens zwölf Monate nach dem Bilanzstichtag erfolgen (§ 325 Abs. 1 HGB). Für den Bilanzstichtag 31.12.2025 bedeutet dies: Offenlegung bis spätestens 31.12.2026. Bei verspäteter Offenlegung leitet das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB ein. Das Ordnungsgeld kann zwischen 500 und 25.000 Euro betragen und trifft sowohl die Gesellschaft als auch den Geschäftsführer persönlich.
Steuerliche Abgabefristen
Die Körperschaftsteuererklärung und Gewerbesteuererklärung für bilanzpflichtige Freiberufler-Kapitalgesellschaften sind grundsätzlich bis zum 31. Juli des Folgejahres beim Finanzamt einzureichen. Bei Steuerberatermandat verlängert sich die Frist automatisch bis zum letzten Februartag des übernächsten Jahres (für 2025: bis 28.02.2027). Diese Fristverlängerung gilt bundesweit nach § 149 Abs. 3 AO i. V. m. der Steuererklärungsfristenverordnung.
| Frist | Rechtsgrundlage | Fristende für Bilanzstichtag 31.12.2025 |
|---|---|---|
| Aufstellung Jahresabschluss (klein) | § 42a GmbHG | 30.11.2026 |
| Aufstellung Jahresabschluss (mittel/groß) | § 42a GmbHG | 31.08.2026 |
| Offenlegung Unternehmensregister | § 325 HGB | 31.12.2026 |
| Steuererklärung ohne Berater | § 149 AO | 31.07.2026 |
| Steuererklärung mit Steuerberater | § 149 Abs. 3 AO | 28.02.2027 |
„Viele Mandanten unterschätzen die Komplexität der Fristen bei Freiberufler-GmbHs. Die Offenlegungsfrist läuft unabhängig von der steuerlichen Abgabefrist – wer hier nicht aufpasst, riskiert Ordnungsgelder, selbst wenn die Steuererklärung rechtzeitig beim Finanzamt eingereicht wurde.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Wie funktioniert der Übergang von der EÜR zur Bilanzierung?
Der Wechsel von der Einnahmen-Überschuss-Rechnung zur Bilanzierung ist für viele Freiberufler ein bedeutender Schritt, der sorgfältige Vorbereitung erfordert. Der Übergang erfolgt zum Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem die Buchführungspflicht erstmals greift. Maßgeblich ist die Erstellung einer Eröffnungsbilanz, die das Betriebsvermögen zu Beginn des ersten Bilanzjahres darstellt.
Erstellung der Eröffnungsbilanz
In der Eröffnungsbilanz werden alle Vermögensgegenstände und Schulden des Betriebs zum Stichtag 01.01. des ersten Bilanzjahres erfasst. Dies umfasst insbesondere:
- Anlagevermögen: Betriebs-PKW, Büromöbel, EDV-Ausstattung, Praxiseinrichtung – bewertet mit den Restbuchwerten (Anschaffungskosten abzüglich bisheriger AfA)
- Forderungen: Noch nicht bezahlte Honorare aus Leistungen vor dem Stichtag
- Liquide Mittel: Kontostände auf Betriebskonten, Bargeld in der Kasse
- Verbindlichkeiten: Offene Lieferantenrechnungen, Darlehen, Steuerschulden
- Rechnungsabgrenzungsposten: Im alten Jahr gezahlte, aber das neue Jahr betreffende Ausgaben (z. B. Miete, Versicherungen)
Übergangsgewinn und steuerliche Korrekturen
Durch den Systemwechsel von der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (Zufluss-/Abflussprinzip) zur Bilanzierung (Realisationsprinzip) können Übergangsgewinne oder -verluste entstehen. Diese resultieren daraus, dass Forderungen und Verbindlichkeiten nun erstmals erfasst werden. Der Übergangsgewinn ist nach § 4 Abs. 5 EStG grundsätzlich steuerpflichtig, kann aber auf Antrag auf drei Jahre verteilt werden (§ 7 Satz 4 EStDV).
Praktische Empfehlung
Der Übergang sollte idealerweise gemeinsam mit einem Steuerberater vorbereitet werden. Eine saubere Eröffnungsbilanz ist die Grundlage für alle folgenden Jahresabschlüsse. OnlineBilanz unterstützt Freiberufler beim Übergang zur Bilanzierung mit transparenten Festpreisen und digitaler Koordination durch unsere zugelassenen Steuerberater.
Formale Anforderungen ab dem ersten Bilanzjahr
- Führung eines Kassenbuchs bei Bargeschäften
- Vollständige Belegerfassung aller Geschäftsvorfälle
- Monatliche oder vierteljährliche Buchführung (nicht erst zum Jahresende)
- Inventur zum Bilanzstichtag: Zählung aller Vermögensgegenstände und Schulden
- Erstellung von Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie ggf. Anhang
Häufig gestellte Fragen
Können Freiberufler eine vereinfachte Buchführung nutzen?
Ja. Solange keine steuerliche Buchführungspflicht nach § 141 AO besteht, genügt Freiberuflern die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) nach § 4 Abs. 3 EStG. Diese ist deutlich einfacher als die doppelte Buchführung und erfordert keine Bilanz. Erst bei Überschreiten der gesetzlichen Grenzen oder bei Wahl einer Kapitalgesellschaft wird die vollständige Buchführung mit Bilanz und GuV notwendig.
Was passiert, wenn ein Freiberufler die Grenzen des § 141 AO nur in einem Jahr überschreitet?
Die Buchführungspflicht nach § 141 AO greift erst, wenn die Grenzen in zwei aufeinanderfolgenden Jahren überschritten werden. Ein einmaliges Überschreiten führt nicht automatisch zur Bilanzpflicht. Werden die Grenzen jedoch dauerhaft überschritten, muss ab dem folgenden Wirtschaftsjahr eine Eröffnungsbilanz erstellt und die doppelte Buchführung aufgenommen werden.
Welche Software eignet sich für Freiberufler, die bilanzieren müssen?
Freiberufler, die bilanzierungspflichtig werden, benötigen eine Buchhaltungssoftware mit doppelter Buchführung, Anlagenverwaltung und GuV-Erstellung. Viele cloudbasierte Lösungen (z. B. DATEV Unternehmen online, lexoffice, sevDesk) bieten diese Funktionen. Wichtig ist, dass die Software GoBD-konform ist und eine revisionssichere Belegarchivierung ermöglicht. Bei komplexeren Sachverhalten empfiehlt sich die Zusammenarbeit mit einem Steuerberater.
Müssen Freiberufler, die eine GbR gründen, bilanzieren?
Nein, eine freiberufliche GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) ist grundsätzlich nicht bilanzierungspflichtig, sofern alle Gesellschafter Freiberufler sind und keine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt wird. Die GbR ermittelt ihren Gewinn wie ein Einzelunternehmer per EÜR. Erst wenn die Grenzen des § 141 AO überschritten werden oder eine gewerbliche Infizierung eintritt, entsteht die Buchführungspflicht.
Wie wird die Gewerbesteuer bei bilanzierenden Freiberuflern behandelt?
Reine Freiberufler unterliegen grundsätzlich nicht der Gewerbesteuer – auch dann nicht, wenn sie bilanzieren. Die Gewerbesteuerpflicht entsteht erst durch eine gewerbliche Tätigkeit oder eine gewerbliche Infizierung (z. B. bei einer freiberuflichen GmbH). In diesem Fall wird die Gewerbesteuer auf Basis des Gewerbeertrags nach § 7 GewStG berechnet, wobei der Freibetrag von 24.500 Euro gilt.
Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 238 HGB – Buchführungspflicht, § 141 AO – Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger, § 18 EStG – Einkünfte aus selbständiger Arbeit, § 4 Abs. 3 EStG – Gewinnermittlung durch EÜR. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.


