Bilanz OHG veröffentlichen 2026: Pflichten & Ausnahmen
Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Die OHG gehört zu den Personengesellschaften – und ist im Regelfall nicht verpflichtet, ihre Bilanz zu veröffentlichen. Anders als Kapitalgesellschaften wie die GmbH unterliegt sie keiner Offenlegungspflicht nach § 325 HGB. Doch es gibt wichtige Ausnahmen, vor allem wenn eine GmbH Gesellschafterin ist oder die OHG bestimmte Größenkriterien erfüllt.
Kurzantwort
Eine OHG muss ihre Bilanz grundsätzlich nicht veröffentlichen, da Personengesellschaften nicht unter die Offenlegungspflicht nach § 325 HGB fallen. Anders verhält es sich, wenn die OHG als persönlich haftende Gesellschafterin einer GmbH & Co. KG fungiert oder wenn sie kapitalmarktorientiert ist. In diesen Fällen gelten die Offenlegungspflichten entsprechend.
Inhaltsverzeichnis
- Muss eine OHG ihre Bilanz veröffentlichen?
- Unterschied zur GmbH: Warum die OHG keine Bilanz offenlegen muss
- Wann muss eine OHG doch ihre Bilanz offenlegen?
- Welche Bilanzierungspflichten gelten für die OHG trotzdem?
- Muss die OHG ihren Jahresabschluss prüfen lassen?
- Welche Fristen gelten für Feststellung und Aufbewahrung?
- Vorteile und Nachteile der fehlenden Offenlegungspflicht
- Was passiert bei Umwandlung der OHG in eine GmbH?
Muss eine OHG ihre Bilanz veröffentlichen?
Die offene Handelsgesellschaft (OHG) unterliegt als Personenhandelsgesellschaft grundsätzlich der Buchführungspflicht nach § 238 HGB und muss einen Jahresabschluss erstellen. Eine gesetzliche Pflicht zur Offenlegung ihrer Bilanz besteht jedoch in den meisten Fällen nicht. Im Gegensatz zu Kapitalgesellschaften wie der GmbH oder AG ist die OHG nach § 325 HGB von der Publizitätspflicht ausgenommen – sofern sie nicht unter die Schwellenwerte des PublG fällt.
Ausnahme: Publizitätspflichtige OHG nach PublG
Eine OHG wird nur dann publizitätspflichtig, wenn sie an drei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der folgenden Größenmerkmale nach § 1 PublG überschreitet:
- Bilanzsumme über 65 Millionen Euro
- Umsatzerlöse über 130 Millionen Euro
- Im Jahresdurchschnitt mehr als 5.000 Arbeitnehmer
Erst ab Überschreiten dieser Schwellenwerte muss die OHG ihren Jahresabschluss und Lagebericht offenlegen – und zwar beim Unternehmensregister, nicht beim Bundesanzeiger (seit DiRUG vom 01.08.2022 erfolgt die Offenlegung ausschließlich elektronisch über das Unternehmensregister).
Hinweis
Praxis-Hinweis: Die allermeisten OHGs bleiben deutlich unter den PublG-Schwellenwerten und sind daher nicht offenlegungspflichtig. Die Bilanz muss erstellt, aber nicht veröffentlicht werden.
Unterschied zur GmbH: Warum die OHG keine Bilanz offenlegen muss
Der wesentliche Unterschied liegt in der Rechtsform: Die GmbH ist eine Kapitalgesellschaft mit beschränkter Haftung – das Vermögen der Gesellschafter ist vom Gesellschaftsvermögen getrennt. Gläubiger können im Regelfall nur auf das Gesellschaftsvermögen zugreifen. Deshalb verlangt der Gesetzgeber nach § 325 HGB die Offenlegung des Jahresabschlusses als Gegenleistung für den Haftungsschutz.
Die OHG hingegen ist eine Personengesellschaft, bei der alle Gesellschafter unbeschränkt und persönlich mit ihrem gesamten Privatvermögen haften (§ 128 HGB). Diese persönliche Haftung gilt als ausreichende Sicherheit für Gläubiger, sodass keine zusätzliche Publizität durch Offenlegung der Bilanz erforderlich ist.
GmbH (Kapitalgesellschaft)
- Beschränkte Haftung auf Gesellschaftsvermögen
- Offenlegungspflicht nach § 325 HGB
- Ordnungsgeld bei Verstoß: 500–25.000 Euro
- Frist: 12 Monate nach Bilanzstichtag
OHG (Personengesellschaft)
- Unbeschränkte persönliche Haftung der Gesellschafter
- Keine Offenlegungspflicht (außer bei PublG-Schwellenwerten)
- Bilanz bleibt intern
- Gläubigerschutz durch Haftung
„In der Praxis übersehen viele Mandanten, dass die Rechtsform der OHG ihnen eine erhebliche Vereinfachung bringt: Die Bilanz muss ordnungsgemäß erstellt werden, aber eine Veröffentlichung entfällt. Das spart Zeit und schützt sensible Geschäftsdaten vor Wettbewerbern.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Wann muss eine OHG doch ihre Bilanz offenlegen?
Obwohl die OHG regulär nicht offenlegungspflichtig ist, gibt es drei praxisrelevante Szenarien, in denen eine Veröffentlichung erforderlich werden kann:
1. Überschreiten der PublG-Schwellenwerte
Wie bereits erwähnt, wird die OHG nach § 1 PublG publizitätspflichtig, sobald sie an drei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der drei Größenmerkmale (Bilanzsumme 65 Mio. €, Umsatz 130 Mio. €, 5.000 Mitarbeiter) überschreitet. In diesem Fall gelten die gleichen Offenlegungs- und Prüfpflichten wie für große Kapitalgesellschaften.
2. OHG & Co. KG-Strukturen mit KapG als Komplementär
Wenn an einer OHG eine GmbH oder andere Kapitalgesellschaft als Gesellschafter beteiligt ist, kann dies konzernrechtliche Folgen haben. Besonders relevant wird dies bei der GmbH & Co. KG, die unter Umständen wie eine Kapitalgesellschaft behandelt wird und offenlegungspflichtig werden kann – hier ist jedoch die KG selbst, nicht die OHG, betroffen.
3. Freiwillige Offenlegung
In der Finanzierungspraxis verlangen Banken, Investoren oder Großkunden gelegentlich die Vorlage oder gar Veröffentlichung des Jahresabschlusses – etwa zur Bonitätsprüfung. Eine solche Offenlegung ist freiwillig und erfolgt dann meist nicht über das Unternehmensregister, sondern direkt gegenüber den Vertragspartnern.
Achtung
Achtung bei Umwandlung: Wird die OHG in eine GmbH umgewandelt, entsteht mit der Eintragung ins Handelsregister die Offenlegungspflicht nach § 325 HGB. Die erste Bilanz nach Umwandlung muss dann innerhalb von 12 Monaten offengelegt werden.
Welche Bilanzierungspflichten gelten für die OHG trotzdem?
Auch wenn die OHG ihre Bilanz nicht veröffentlichen muss, bleibt sie als Kaufmann im Sinne des HGB buchführungs- und bilanzierungspflichtig. Die gesetzlichen Anforderungen ergeben sich aus den §§ 238 ff. HGB.
Buchführungspflicht nach § 238 HGB
Jede OHG muss ihre Handelsgeschäfte und die Lage des Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) ersichtlich machen. Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und die Lage der Gesellschaft vermitteln kann.
Jahresabschluss nach § 242 HGB
Zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres (i.d.R. 31.12.) hat die OHG einen Jahresabschluss aufzustellen, bestehend aus:
- Bilanz: Gegenüberstellung von Vermögen (Aktiva) und Kapital (Passiva)
- Gewinn- und Verlustrechnung (GuV): Ermittlung des Jahresergebnisses
- Anhang: Nur erforderlich, wenn die OHG freiwillig oder nach PublG zur erweiterten Rechnungslegung verpflichtet ist
Ein Lagebericht ist für die OHG nur erforderlich, wenn sie nach PublG publizitätspflichtig ist. Ansonsten genügen Bilanz und GuV.
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Ordnungsgemäße Buchführung nach §§ 238 ff. HGB
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Jahresabschluss (Bilanz + GuV) zum 31.12. aufstellen
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Aufbewahrungspflicht: 10 Jahre für Jahresabschlüsse und Buchungsbelege
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Feststellung des Jahresabschlusses durch alle Gesellschafter
-
Keine Offenlegung erforderlich (außer PublG-Pflicht)
Wer den Jahresabschluss sicher und rechtssicher erstellen lassen möchte, kann auf digitale Steuerberater-Leistungen zurückgreifen. Auf OnlineBilanz.de erhalten OHGs und andere Rechtsformen den Jahresabschluss durch zugelassene Steuerberater – digital koordiniert, mit transparenten Festpreisen und ohne lange Wartezeiten.
Muss die OHG ihren Jahresabschluss prüfen lassen?
Im Gegensatz zur GmbH besteht für die OHG grundsätzlich keine gesetzliche Prüfungspflicht nach § 316 HGB. Die GmbH muss ihren Jahresabschluss ab der mittelgroßen Größenklasse durch einen Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer prüfen lassen – diese Pflicht gilt nicht für Personengesellschaften wie die OHG.
Ausnahme: Publizitätspflichtige OHG
Fällt die OHG unter das Publizitätsgesetz (PublG), muss sie ihren Jahresabschluss und Lagebericht nicht nur offenlegen, sondern auch prüfen lassen (§ 6 PublG i.V.m. § 316 HGB). Die Prüfung erfolgt dann durch einen Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer, wie es auch bei großen Kapitalgesellschaften der Fall ist.
Freiwillige Prüfung in der Praxis
Auch wenn keine gesetzliche Pflicht besteht, entscheiden sich manche OHGs freiwillig für eine Jahresabschlussprüfung – etwa auf Wunsch von Banken, zur Vorbereitung eines Verkaufs oder bei komplexen Gesellschafterstrukturen. Eine solche freiwillige Prüfung schafft zusätzliche Sicherheit und erhöht die Glaubwürdigkeit gegenüber externen Stakeholdern.
Hinweis
Praxis-Tipp: Für die meisten OHGs reicht die ordnungsgemäße Erstellung des Jahresabschlusses durch einen Steuerberater völlig aus. Eine Wirtschaftsprüfung ist nur bei PublG-Pflicht oder auf ausdrücklichen Wunsch erforderlich.
„Die OHG profitiert von reduzierten formalen Anforderungen: Keine Offenlegung, keine Prüfungspflicht. Dennoch sollte der Jahresabschluss fachlich korrekt erstellt werden – nicht nur aus steuerlichen Gründen, sondern auch als Grundlage für unternehmerische Entscheidungen und Gesellschafterversammlungen.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Welche Fristen gelten für Feststellung und Aufbewahrung?
Auch ohne Offenlegungspflicht muss die OHG bestimmte interne Fristen einhalten. Diese betreffen die Aufstellung, Feststellung und Aufbewahrung des Jahresabschlusses.
Aufstellung des Jahresabschlusses
Nach § 243 Abs. 3 HGB muss der Jahresabschluss innerhalb der einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entsprechenden Zeit aufgestellt werden. Für Personengesellschaften existiert keine starre gesetzliche Frist wie bei der GmbH (dort gilt eine Feststellungsfrist nach § 42a GmbHG). In der Praxis sollte der Jahresabschluss jedoch innerhalb von 6 bis 9 Monaten nach dem Bilanzstichtag fertiggestellt sein.
Feststellung durch die Gesellschafter
Der Jahresabschluss der OHG wird durch einstimmigen Beschluss aller Gesellschafter festgestellt – sofern der Gesellschaftsvertrag keine abweichende Regelung enthält. Die Feststellung bildet die Grundlage für die Gewinnverteilung nach § 120 HGB und für steuerliche Zwecke.
| Vorgang | Frist / Regelung |
|---|---|
| Aufstellung Jahresabschluss | Innerhalb angemessener Zeit (i.d.R. 6–9 Monate nach Bilanzstichtag) |
| Feststellung durch Gesellschafter | Einstimmiger Beschluss aller Gesellschafter (außer Gesellschaftsvertrag regelt anders) |
| Aufbewahrung Jahresabschluss | 10 Jahre (§ 257 HGB) |
| Aufbewahrung Buchungsbelege | 10 Jahre (§ 257 HGB) |
| Offenlegung | Nur bei PublG-Pflicht: 12 Monate nach Bilanzstichtag (§ 325 HGB analog) |
Aufbewahrungspflicht nach § 257 HGB
Der festgestellte Jahresabschluss, die Buchungsbelege und die Handelsbücher müssen 10 Jahre lang aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung erfolgt ist. Für den Jahresabschluss zum 31.12.2025 läuft die Frist also bis 31.12.2035.
Achtung
Aufbewahrung digital: Die Aufbewahrung darf elektronisch erfolgen, sofern die Unveränderbarkeit und jederzeitige Lesbarkeit gewährleistet sind (§ 257 Abs. 3 HGB). Backups und revisionssichere Archivierung sind Pflicht.
Vorteile und Nachteile der fehlenden Offenlegungspflicht
Dass die OHG ihre Bilanz nicht veröffentlichen muss, hat für die Praxis erhebliche Auswirkungen – sowohl positive als auch negative. Gesellschafter sollten die Implikationen kennen.
Vorteile der Nichtveröffentlichung
- Schutz sensibler Geschäftsdaten: Wettbewerber, Lieferanten und Kunden erhalten keinen Einblick in Umsatz, Gewinn, Liquidität oder Vermögenslage.
- Weniger Verwaltungsaufwand: Es entfallen die Kosten und der organisatorische Aufwand für die elektronische Offenlegung über das Unternehmensregister.
- Keine Ordnungsgeldverfahren: Die OHG kann nicht wegen verspäteter oder unterlassener Offenlegung mit Ordnungsgeldern belegt werden (die GmbH riskiert 500–25.000 Euro).
- Flexibilität in der Darstellung: Die OHG kann ihre Bilanzpolitik intern gestalten, ohne Rücksicht auf externe Wirkung nehmen zu müssen.
Nachteile der Nichtveröffentlichung
- Geringere Transparenz gegenüber Kapitalgebern: Banken und Investoren verlangen oft dennoch Einblick in den Jahresabschluss – die fehlende Publizität kann als Nachteil empfunden werden.
- Kein Reputationsvorteil durch Offenheit: Manche Unternehmen nutzen die Offenlegung bewusst als Signal für Solidität und Vertrauenswürdigkeit.
- Unbeschränkte Haftung als Kehrseite: Der Verzicht auf Offenlegungspflicht ist an die persönliche, unbeschränkte Haftung gekoppelt – ein erhebliches unternehmerisches Risiko.
Vorteile
- Schutz sensibler Daten vor Wettbewerb
- Kein Offenlegungsaufwand
- Keine Ordnungsgeldrisiken
- Interne Flexibilität
Nachteile
- Erschwerte Finanzierung (weniger Transparenz)
- Kein Reputationsgewinn durch Offenheit
- Unbeschränkte Haftung als Preis
- Ggf. individuelle Offenlegungspflicht durch Vertragspartner
In der Praxis überwiegen für die meisten OHGs die Vorteile: Die fehlende Offenlegungspflicht reduziert Aufwand und schützt Geschäftsgeheimnisse. Wer dennoch Transparenz schaffen möchte, kann dies jederzeit freiwillig tun – etwa durch Vorlage des Jahresabschlusses an Banken oder Geschäftspartner.
Was passiert bei Umwandlung der OHG in eine GmbH?
Viele OHGs entscheiden sich im Laufe ihrer Geschäftstätigkeit für eine Umwandlung in eine GmbH – etwa um die persönliche Haftung zu beschränken oder die Nachfolge zu regeln. Mit der Umwandlung ändern sich jedoch die rechtlichen Rahmenbedingungen erheblich.
Eintritt der Offenlegungspflicht
Mit Eintragung der GmbH im Handelsregister entsteht die Offenlegungspflicht nach § 325 HGB. Der erste Jahresabschluss nach der Umwandlung muss innerhalb von 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag beim Unternehmensregister elektronisch eingereicht werden. Bei Nichtbeachtung drohen Ordnungsgeldverfahren mit Bußgeldern von 500 bis 25.000 Euro.
Feststellungsfrist nach § 42a GmbHG
Während die OHG keine starre Feststellungsfrist kennt, muss die GmbH ihren Jahresabschluss innerhalb bestimmter Fristen feststellen lassen:
- Kleine GmbH: 11 Monate nach Bilanzstichtag
- Mittelgroße und große GmbH: 8 Monate nach Bilanzstichtag (für Bilanzstichtag 31.12.2025 also bis 31.08.2026)
Prüfungspflicht ab mittelgroßer Größenklasse
Während die OHG in der Regel nicht prüfungspflichtig ist, muss die GmbH ab der mittelgroßen Größenklasse (nach § 267 HGB) ihren Jahresabschluss durch einen Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer prüfen lassen (§ 316 HGB). Die Schwellenwerte für 2026 lauten:
| Größenklasse | Bilanzsumme | Umsatzerlöse | Arbeitnehmer |
|---|---|---|---|
| Klein | ≤ 6 Mio. € | ≤ 12 Mio. € | ≤ 50 |
| Mittelgroß | 6–20 Mio. € | 12–40 Mio. € | 51–250 |
| Groß | > 20 Mio. € | > 40 Mio. € | > 250 |
Eine mittelgroße GmbH muss zwei der drei Schwellenwerte an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen überschreiten, damit die Prüfungspflicht eintritt.
„Die Umwandlung von der OHG zur GmbH ist ein strategischer Schritt mit weitreichenden Folgen: Ab dem ersten Tag gelten die vollen Publizitätspflichten. Wir empfehlen, die Umwandlung frühzeitig mit einem Steuerberater zu planen, damit Fristen, Offenlegung und ggf. Prüfung von Anfang an korrekt abgewickelt werden.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Achtung
Wichtig: Nach Umwandlung in die GmbH muss der erste Jahresabschluss fristgerecht offengelegt werden. Versäumnisse führen automatisch zu Ordnungsgeldverfahren durch das Bundesamt für Justiz – unabhängig davon, ob die Gesellschaft zuvor als OHG offenlegungsfrei war.
Häufig gestellte Fragen
Kann eine OHG freiwillig ihre Bilanz veröffentlichen?
Ja, eine OHG kann freiwillig ihren Jahresabschluss beim Unternehmensregister einreichen. Dies kann sinnvoll sein, um gegenüber Geschäftspartnern, Banken oder Investoren Transparenz zu schaffen und Vertrauen aufzubauen. Die freiwillige Offenlegung erfolgt ebenfalls über das Unternehmensregister und unterliegt denselben formalen Anforderungen wie die verpflichtende Offenlegung.
Welche Sanktionen drohen, wenn eine offenlegungspflichtige OHG nicht veröffentlicht?
Wenn eine OHG ausnahmsweise offenlegungspflichtig ist (z. B. als Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG) und ihrer Pflicht nicht nachkommt, droht ein Ordnungsgeld nach § 335 HGB zwischen 500 und 25.000 Euro. Das Bundesamt für Justiz verhängt diese Sanktion und kann sie bei wiederholter Pflichtverletzung mehrfach festsetzen.
Wo reicht die OHG ihre Steuerbilanz ein?
Die Steuerbilanz der OHG wird ausschließlich beim zuständigen Finanzamt im Rahmen der Feststellungserklärung eingereicht. Sie dient der Ermittlung der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte für die Gesellschafter. Diese Steuerbilanz ist nicht öffentlich und hat nichts mit der Offenlegung im Unternehmensregister zu tun.
Muss eine OHG einen Lagebericht erstellen?
Nein, in der Regel muss eine OHG keinen Lagebericht erstellen. Die Pflicht zum Lagebericht nach § 264 Abs. 1 HGB gilt primär für Kapitalgesellschaften. Nur wenn die OHG als Komplementär-GmbH einer offenlegungspflichtigen Personenhandelsgesellschaft fungiert oder kapitalmarktorientiert ist, kann eine Lageberichtspflicht bestehen.
Kann das Finanzamt die Bilanz einer OHG einsehen?
Ja, das Finanzamt hat im Rahmen seiner Prüfungsrechte nach § 193 AO Zugriff auf die Buchführung und die Bilanz der OHG. Die OHG ist verpflichtet, ihre Unterlagen auf Anforderung vorzulegen. Diese steuerliche Auskunftspflicht besteht unabhängig davon, ob eine Veröffentlichungspflicht im Unternehmensregister besteht.
Was ist der Unterschied zwischen Handelsbilanz und Steuerbilanz bei der OHG?
Die Handelsbilanz der OHG wird nach den Vorschriften des HGB erstellt und dient der Gewinnermittlung nach handelsrechtlichen Grundsätzen. Die Steuerbilanz leitet sich aus der Handelsbilanz ab, berücksichtigt aber steuerliche Besonderheiten und Wahlrechte nach EStG. Beide müssen erstellt werden, aber nur die Steuerbilanz wird dem Finanzamt eingereicht.
Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 325 HGB – Offenlegung, § 264 HGB – Pflicht zur Aufstellung, § 335 HGB – Ordnungsgeldverfahren, § 267 HGB – Größenklassen. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.


