Bilanz OHG Steuerberater 2026: Kosten & Ablauf
Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Die Offene Handelsgesellschaft (OHG) unterliegt als Kaufmann der handelsrechtlichen Bilanzierungspflicht nach § 238 HGB. Viele OHG-Gesellschafter beauftragen einen Steuerberater mit dem Jahresabschluss, um rechtliche Fallstricke zu vermeiden und steuerliche Optimierungspotenziale zu nutzen. Besonders in Wirtschaftszentren wie Bayern ist die Nachfrage nach professioneller Unterstützung hoch – wer etwa die Bilanz in München erstellen lassen möchte, findet dort zahlreiche spezialisierte Kanzleien. Dieser Artikel erklärt Bilanzpflicht, Kosten, Ablauf und die Besonderheiten der OHG-Bilanz aus Sicht der steuerlichen Beratungspraxis 2026.
Kurzantwort
Die OHG ist als Handelsgesellschaft nach § 238 HGB buchführungs- und bilanzpflichtig. Ein Steuerberater erstellt den Jahresabschluss rechtssicher, berücksichtigt Sonderbetriebsvermögen und Gewinnverteilung und optimiert die Steuerlast. Die Kosten richten sich nach StBVV und Umsatzgröße, typischerweise zwischen 1.500 und 4.000 Euro für kleinere bis mittelgroße OHG.
Inhaltsverzeichnis
- Bilanzpflicht der OHG – rechtlicher Rahmen und Abgrenzung
- Wann ist die Beauftragung eines Steuerberaters sinnvoll?
- Ablauf der Jahresabschlusserstellung durch den Steuerberater
- Kosten für den Jahresabschluss einer OHG
- Steuerliche Besonderheiten: Sonderbetriebsvermögen und Gewinnverteilung
- Zentrale Unterschiede zwischen OHG- und GmbH-Jahresabschluss
- Digitale Zusammenarbeit: OnlineBilanz für die OHG-Bilanz
- Häufige Fehler bei der OHG-Bilanz vermeiden
Bilanzpflicht der OHG – rechtlicher Rahmen und Abgrenzung
Die offene Handelsgesellschaft (OHG) ist als Personenhandelsgesellschaft gemäß §§ 105 ff. HGB grundsätzlich zur Buchführung und Bilanzierung verpflichtet. Anders als bei Kapitalgesellschaften wie der GmbH greifen hier jedoch keine erweiterten Publizitätspflichten nach § 325 HGB – eine Offenlegungspflicht besteht für die OHG in der Regel nicht. Dennoch müssen OHGs einen ordnungsgemäßen Jahresabschluss erstellen, der den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) entspricht und aus Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung besteht.
Die Bilanzierungspflicht ergibt sich aus § 238 HGB in Verbindung mit § 242 HGB. Jeder Kaufmann ist verpflichtet, zu Beginn seines Handelsgewerbes und für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden Abschluss aufzustellen. Für das Geschäftsjahr 2025 mit Bilanzstichtag 31.12.2025 bedeutet dies konkret: Der Jahresabschluss muss spätestens innerhalb der gesetzlichen Fristen erstellt und von den Gesellschaftern festgestellt werden.
Praxis-Hinweis: Keine Offenlegung, aber Aufbewahrungspflicht
Auch wenn die OHG nicht offenlegungspflichtig ist, müssen Jahresabschlüsse gemäß § 257 HGB zehn Jahre aufbewahrt werden. Im Rahmen von Betriebsprüfungen, bei Kreditverhandlungen oder gegenüber Gesellschaftern wird der Jahresabschluss regelmäßig vorgelegt. Eine professionelle Erstellung durch einen Steuerberater sichert die rechtliche und steuerliche Compliance.
Besonderheiten bei der Größenklassifizierung
Die Größenklassen nach § 267 HGB gelten unmittelbar nur für Kapitalgesellschaften. OHGs unterliegen diesen Schwellenwerten nicht, allerdings orientiert sich die praktische Bilanzierung häufig an diesen Maßstäben – insbesondere dann, wenn die OHG als Komplementärin einer KG fungiert oder in Konzernstrukturen eingebunden ist. Für die steuerliche Gewinnermittlung und für die Frage, ob ein Steuerberater hinzugezogen werden sollte, sind Umsatzgröße, Komplexität der Geschäftsvorfälle und die Anzahl der Gesellschafter entscheidende Faktoren.
Wann ist die Beauftragung eines Steuerberaters für die OHG-Bilanz sinnvoll?
Auch wenn die OHG keine Offenlegungspflicht trifft, ist die Erstellung des Jahresabschlusses eine komplexe Aufgabe. Für viele Gesellschafter stellt sich die Frage: Reicht die eigene Buchhaltung oder ist ein Steuerberater notwendig? In der Praxis empfiehlt sich die Beauftragung eines Steuerberaters insbesondere dann, wenn die OHG mehrere Gesellschafter hat, gewerbliche Einkünfte erzielt, umfangreiche Anlagenbuchhaltung führt oder steuerliche Gestaltungsspielräume nutzen möchte.
- Steuerliche Gewinnermittlung: Die OHG selbst ist nicht körperschaftsteuerpflichtig, aber die Gesellschafter müssen ihre Gewinnanteile in der persönlichen Einkommensteuererklärung angeben. Eine fehlerhafte Bilanzierung kann zu Nachzahlungen und Zinsen führen.
- Sonderbetriebsvermögen und -aufwendungen: Die korrekte Zuordnung und Verbuchung von Sonderbetriebsvermögen (z. B. Grundstücke im Eigentum einzelner Gesellschafter) erfordert Fachwissen.
- Gesellschafterwechsel und Ausscheiden: Beim Eintritt oder Ausscheiden von Gesellschaftern sind handels- und steuerrechtliche Bewertungsfragen zu klären, etwa hinsichtlich stiller Reserven.
- Betriebsprüfungen: Ein durch einen Steuerberater erstellter Jahresabschluss ist in der Regel formal und materiell korrekt und erleichtert die Prüfung durch das Finanzamt erheblich.
„Gerade bei Personengesellschaften wie der OHG ist die steuerliche Komplexität hoch: Jeder Gesellschafter hat eine eigene steuerliche Sphäre, Sonderbetriebsvermögen muss korrekt abgegrenzt werden, und die Gewinnverteilung muss dem Gesellschaftsvertrag entsprechen. Unsere Steuerberater stellen sicher, dass die Bilanz sowohl handelsrechtlich als auch steuerrechtlich einwandfrei ist.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Wer den Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen lassen möchte, ohne langes Suchen und Wartezeiten, findet auf OnlineBilanz.de digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen. Unsere zugelassenen Steuerberater übernehmen die vollständige Erstellung, Prüfung und rechtsverbindliche Unterzeichnung des Jahresabschlusses – auch für OHGs.
Wie läuft die Erstellung des Jahresabschlusses einer OHG durch den Steuerberater ab?
Die Erstellung des Jahresabschlusses einer OHG durch einen Steuerberater folgt einem strukturierten Prozess. Anders als bei Kapitalgesellschaften entfällt zwar die Offenlegung, jedoch sind die handels- und steuerrechtlichen Anforderungen an die Buchführung und Bilanzierung identisch. Der Steuerberater übernimmt dabei nicht nur die technische Erstellung, sondern auch die steuerliche Optimierung und die Vorbereitung der Steuererklärungen für die Gesellschaft und die einzelnen Gesellschafter.
Phasen der Jahresabschlusserstellung
- Übergabe der Buchhaltungsunterlagen: Alle Belege, Kontoauszüge, offene Posten-Listen, Inventurunterlagen und Verträge werden digital oder physisch an den Steuerberater übermittelt.
- Prüfung und Abstimmung der Buchführung: Der Steuerberater prüft die laufende Buchführung auf Vollständigkeit und Richtigkeit, führt Kontenabstimmungen durch und klärt offene Fragen mit den Gesellschaftern.
- Bewertung von Vermögensgegenständen und Schulden: Anlagevermögen wird gemäß §§ 252 ff. HGB bewertet, Abschreibungen werden berechnet, Rückstellungen gebildet und Forderungen auf Werthaltigkeit geprüft.
- Erstellung von Bilanz und GuV: Auf Grundlage der geprüften Buchführung wird die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung erstellt.
- Steuerliche Überleitungsrechnung und Gewinnverteilung: Der handelsrechtliche Gewinn wird steuerlich überleitet (z. B. durch Hinzurechnungen und Kürzungen). Anschließend erfolgt die Gewinnverteilung gemäß Gesellschaftsvertrag.
- Feststellung durch die Gesellschafter: Der Jahresabschluss wird den Gesellschaftern zur Feststellung vorgelegt. Diese beschließen die Feststellung in der Gesellschafterversammlung.
- Erstellung der Steuererklärungen: Der Steuerberater erstellt die Feststellungserklärung sowie die Gewerbesteuererklärung und unterstützt die Gesellschafter bei ihren persönlichen Einkommensteuererklärungen.
Achtung: Feststellungsfrist beachten
Auch wenn die OHG nicht offenlegungspflichtig ist, müssen Steuererklärungen fristgerecht eingereicht werden. Bei steuerlicher Beratung durch einen Steuerberater gelten verlängerte Abgabefristen. Für das Geschäftsjahr 2025 (Bilanzstichtag 31.12.2025) ist die Steuererklärung bei Steuerberaterbegleitung in der Regel bis zum 30.06.2027 einzureichen.
Was kostet die Erstellung des Jahresabschlusses einer OHG durch einen Steuerberater?
Die Kosten für die Erstellung eines Jahresabschlusses einer OHG durch einen Steuerberater richten sich nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) und werden in der Regel nach dem Gegenstandswert – etwa der Bilanzsumme oder dem Jahresumsatz – berechnet. Anders als bei der GmbH, für die neben der Offenlegung auch die elektronische Übermittlung der Bilanz verpflichtend ist, entfällt bei der OHG die Offenlegungspflicht. Dennoch ist der Aufwand durch die personenbezogene Gewinnermittlung und die Berücksichtigung von Sonderbetriebsvermögen häufig höher.
Gebührenrahmen nach StBVV
Gemäß § 35 StBVV wird die Gebühr für die Erstellung eines Jahresabschlusses nach Tabelle A (Anlage 1 zur StBVV) ermittelt. Die Gebühr liegt zwischen 1/10 und 6/10 der vollen Gebühr, je nach Schwierigkeit und Umfang. Zusätzlich fallen Gebühren für die Erstellung der Steuererklärungen (Feststellungserklärung, Gewerbesteuererklärung) an.
| Gegenstandswert (Bilanzsumme/Umsatz) | Volle Gebühr (Tabelle A) | Jahresabschluss (1/10 bis 6/10) | Typische Gesamtkosten (inkl. Steuererklärungen) |
|---|---|---|---|
| bis 50.000 € | 213 € | 21 € – 128 € | 800 € – 1.500 € |
| 100.000 € | 313 € | 31 € – 188 € | 1.200 € – 2.200 € |
| 250.000 € | 538 € | 54 € – 323 € | 1.800 € – 3.500 € |
| 500.000 € | 888 € | 89 € – 533 € | 2.500 € – 5.000 € |
| 1.000.000 € | 1.413 € | 141 € – 848 € | 3.500 € – 7.000 € |
In der Praxis kommen häufig weitere Positionen hinzu: Beratung zur Gewinnverteilung, Klärung von Sonderbetriebsvermögen, Anpassung von Gesellschafterkonten oder Erstellung von Zwischen- und Ergänzungsbilanzen bei Gesellschafterwechsel. Die tatsächlichen Kosten hängen stark vom Einzelfall ab.
„Viele Mandanten wünschen sich Transparenz und Planbarkeit. Deshalb arbeitet OnlineBilanz mit Festpreisen, die im Vorfeld klar kommuniziert werden. Gerade bei OHGs, wo die steuerliche Komplexität je nach Gesellschafterstruktur stark variieren kann, ist diese Klarheit wichtig.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
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Steuerliche Besonderheiten bei der OHG-Bilanz: Sonderbetriebsvermögen und Gewinnverteilung
Die OHG ist steuerlich transparent: Sie selbst ist nicht einkommensteuerpflichtig, sondern die Gesellschafter versteuern ihre Gewinnanteile im Rahmen ihrer persönlichen Einkommensteuererklärung als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 EStG. Diese Besonderheit erfordert eine sorgfältige steuerliche Gewinnermittlung, die über den handelsrechtlichen Jahresabschluss hinausgeht.
Sonderbetriebsvermögen I und II
Neben dem Gesamthandsvermögen der OHG kann es bei einzelnen Gesellschaftern sogenanntes Sonderbetriebsvermögen geben. Man unterscheidet Sonderbetriebsvermögen I (z. B. ein Grundstück, das ein Gesellschafter der OHG zur Nutzung überlässt) und Sonderbetriebsvermögen II (z. B. Finanzierungskosten oder Schuldzinsen, die mit der Beteiligung an der OHG zusammenhängen). Diese Vermögensgegenstände und Aufwendungen werden nicht in der Bilanz der OHG erfasst, sondern in der Sonderbilanz des jeweiligen Gesellschafters.
Sonderbetriebsvermögen I
- Erfassung in Sonderbilanz des Gesellschafters
- Abschreibung und Bewertung separat
- Einkünfte (z. B. Miete) erhöhen Gewinnanteil
Sonderbetriebsvermögen II
- Schuldzinsen für Beteiligungsfinanzierung
- Beratungskosten im Zusammenhang mit der Beteiligung
- Mindern den steuerlichen Gewinnanteil
Gewinnverteilung und steuerliche Auswirkungen
Die Gewinnverteilung erfolgt grundsätzlich nach dem Gesellschaftsvertrag. Gibt es keine abweichende Regelung, gilt gemäß § 121 HGB eine Verteilung nach Köpfen. In der Praxis wird häufig eine Kombination aus festen Vorabgewinnen, Verzinsung der Kapitalkonten und anschließender Restgewinnverteilung vereinbart. Der Steuerberater muss die Gewinnverteilung steuerlich nachvollziehbar dokumentieren und in der Feststellungserklärung korrekt abbilden.
Praxis-Tipp: Gewinnverteilung schriftlich vereinbaren
Eine klare, schriftliche Gewinnverteilungsabrede im Gesellschaftsvertrag vermeidet spätere Streitigkeiten und ist auch steuerlich relevant. Änderungen der Gewinnverteilung sollten dokumentiert und dem Steuerberater rechtzeitig mitgeteilt werden.
Zentrale Unterschiede zwischen OHG- und GmbH-Jahresabschluss aus Sicht des Steuerberaters
Obwohl sowohl OHG als auch GmbH einen Jahresabschluss nach HGB erstellen müssen, unterscheiden sich die Anforderungen erheblich. Während die GmbH als Kapitalgesellschaft strengen Publizitätspflichten unterliegt, ist die OHG als Personengesellschaft grundsätzlich nicht offenlegungspflichtig. Auch steuerlich bestehen wesentliche Unterschiede, die bei der Beauftragung eines Steuerberaters zu berücksichtigen sind.
| Merkmal | OHG | GmbH |
|---|---|---|
| Rechtsform | Personenhandelsgesellschaft | Kapitalgesellschaft |
| Bilanzierungspflicht | Ja, nach §§ 238, 242 HGB | Ja, nach §§ 242, 264 HGB |
| Offenlegungspflicht | Nein (keine Publizität) | Ja, gem. § 325 HGB im Unternehmensregister |
| Jahresabschluss-Bestandteile | Bilanz + GuV | Bilanz + GuV + Anhang (bei kleinen GmbH: Erleichterungen) |
| Steuersubjekt | Transparent: Gesellschafter versteuern Gewinnanteil | Körperschaftsteuerpflichtig (15 % KSt zzgl. SolZ) |
| Gewinnverteilung | Nach Gesellschaftsvertrag oder § 121 HGB | Gewinnausschüttung nach Gesellschafterbeschluss |
| Sonderbetriebsvermögen | Ja, relevant für Gesellschafter | Nein |
| Feststellungsfrist | Keine gesetzliche Feststellungsfrist | 8 Monate (mittel/groß), 11 Monate (klein) gem. § 42a GmbHG |
| Offenlegungsfrist | Entfällt | 12 Monate nach § 325 HGB |
Für den Steuerberater bedeutet dies: Bei der OHG liegt der Schwerpunkt auf der korrekten steuerlichen Gewinnermittlung, der Abgrenzung von Sonderbetriebsvermögen und der Erstellung der Feststellungserklärung. Bei der GmbH hingegen steht die Einhaltung der Offenlegungsfristen, die korrekte Erstellung des Anhangs und die Körperschaftsteuer im Vordergrund.
„Obwohl die OHG keine Offenlegung erfordert, ist die steuerliche Komplexität nicht zu unterschätzen. Unsere Steuerberater achten darauf, dass Sonderbetriebsvermögen korrekt erfasst, die Gewinnverteilung steuerlich korrekt abgebildet und alle Erklärungen fristgerecht eingereicht werden – auch ohne die formale Hektik einer Offenlegungsfrist.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Wer sich unsicher ist, welche Anforderungen für die eigene Gesellschaftsform gelten, erhält bei OnlineBilanz.de eine individuelle Einschätzung durch zugelassene Steuerberater – digital, schnell und zu transparenten Festpreisen.
Digitale Zusammenarbeit mit dem Steuerberater: Wie OnlineBilanz die OHG-Bilanz effizienter macht
Die klassische Zusammenarbeit mit einem Steuerberater – Ordner mit Belegen, Termine vor Ort, wochenlange Wartezeiten – ist in vielen Kanzleien noch immer Standard. Doch gerade für OHGs, die oft inhabergeführt sind und eine hohe Flexibilität benötigen, bietet die digitale Zusammenarbeit erhebliche Vorteile. Moderne Steuerberater-Plattformen wie OnlineBilanz.de verbinden die volle fachliche Kompetenz zugelassener Steuerberater mit digitalen Prozessen, transparenten Festpreisen und kurzen Bearbeitungszeiten.
Vorteile der digitalen Mandatsabwicklung
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Digitale Belegübermittlung: Belege werden per Upload-Portal übermittelt – keine Ordner, keine Postlaufzeiten.
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Transparente Festpreise: Vor Beginn der Zusammenarbeit steht fest, was der Jahresabschluss kostet – keine Überraschungen nach StBVV-Abrechnung.
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Koordination durch Büroleiter: Servet Gündogan als Büroleiter koordiniert als erster Ansprechpartner die Zusammenarbeit zwischen Mandant und Steuerberater-Team.
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Rechtsverbindliche Unterzeichnung: Der Jahresabschluss wird durch zugelassene Steuerberater geprüft und rechtsverbindlich unterzeichnet – wie in einer klassischen Kanzlei.
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Schnelle Bearbeitungszeiten: Durch digitale Prozesse und klare Workflows können Jahresabschlüsse deutlich schneller erstellt werden.
„Viele Mandanten schätzen die Kombination aus persönlicher Betreuung und digitaler Effizienz. Als Büroleiter sorge ich dafür, dass alle Unterlagen vollständig sind und die Kommunikation zwischen Mandant und unserem Steuerberater-Team reibungslos funktioniert. So kann der Jahresabschluss schnell und fachlich korrekt erstellt werden.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Für wen eignet sich die digitale Steuerberatung?
Die digitale Zusammenarbeit eignet sich besonders für OHGs, die bereits digital arbeiten, eine klare Kostenstruktur wünschen und Wert auf schnelle, unkomplizierte Abläufe legen. Auch OHGs mit mehreren Standorten, Gesellschaftern in verschiedenen Regionen oder internationalen Geschäftsbeziehungen profitieren von der ortsunabhängigen Zusammenarbeit. Wichtig ist: Die fachliche Qualität bleibt identisch – der Jahresabschluss wird durch zugelassene Steuerberater erstellt und geprüft.
Klassische Kanzlei
- Höherer Zeitaufwand (Termine, Anfahrt)
- Abrechnung nach StBVV (Gebührenrahmen)
- Regionale Bindung
OnlineBilanz.de
- Ortsunabhängig, flexibel
- Transparente Festpreise vor Beauftragung
- Kurze Bearbeitungszeiten durch digitale Prozesse
Wer den Jahresabschluss seiner OHG durch einen zugelassenen Steuerberater erstellen lassen möchte – digital, transparent und zu Festpreisen – findet auf OnlineBilanz.de eine moderne Lösung mit voller fachlicher Verantwortung.
Häufige Fehler bei der OHG-Bilanz und wie Steuerberater sie vermeiden
Die Erstellung eines Jahresabschlusses für eine OHG birgt eine Reihe typischer Fehlerquellen, die zu steuerlichen Nachteilen, Nachforderungen durch das Finanzamt oder zu Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern führen können. Ein erfahrener Steuerberater kennt diese Fallstricke und sorgt dafür, dass der Jahresabschluss sowohl handelsrechtlich als auch steuerrechtlich korrekt ist.
Typische Fehlerquellen in der Praxis
- Fehlende oder unvollständige Erfassung von Sonderbetriebsvermögen: Wirtschaftsgüter im Eigentum einzelner Gesellschafter, die der OHG zur Nutzung überlassen werden, müssen in der Sonderbilanz erfasst und steuerlich berücksichtigt werden. Fehlt diese Erfassung, drohen Steuernachzahlungen.
- Fehlerhafte Gewinnverteilung: Wird der Gewinn nicht entsprechend dem Gesellschaftsvertrag oder nicht steuerlich korrekt verteilt, kann dies zu Unstimmigkeiten mit dem Finanzamt und unter den Gesellschaftern führen.
- Unzureichende Abgrenzung von Privat- und Betriebsvermögen: Gerade bei inhabergeführten OHGs kommt es häufig zu Vermischungen. Eine klare Trennung ist jedoch Voraussetzung für eine korrekte Bilanzierung.
- Fehlende oder falsche Rückstellungen: Drohende Risiken (z. B. aus Rechtsstreitigkeiten, Garantieverpflichtungen) müssen durch Rückstellungen abgebildet werden. Fehlen diese, ist die Bilanz unvollständig.
- Nicht rechtzeitige Feststellung des Jahresabschlusses: Auch wenn keine Offenlegungsfrist besteht, sollte der Jahresabschluss zeitnah festgestellt werden, um Steuererklärungen fristgerecht einreichen zu können.
- Unzureichende Dokumentation von Gesellschafterbeschlüssen: Gewinnverwendung, Entnahmen und Einlagen müssen dokumentiert sein. Fehlende Dokumentation kann zu steuerlichen Problemen führen.
Achtung: Steuerliche Folgen bei fehlerhafter Bilanzierung
Fehlerhafte Bilanzen können zu Steuernachforderungen, Zinsen und im schlimmsten Fall zu Steuerstrafverfahren führen. Ein durch einen Steuerberater erstellter Jahresabschluss bietet Rechtssicherheit und schützt vor kostspieligen Fehlern.
Wie Steuerberater typische Fehler vermeiden
Ein erfahrener Steuerberater führt eine systematische Prüfung der Buchführung durch, erkennt kritische Sachverhalte frühzeitig und sorgt für eine korrekte Abbildung in Bilanz und GuV. Dazu gehört auch die steuerliche Beratung zur optimalen Gewinnverteilung, zur Gestaltung von Gesellschafterkonten und zur Vermeidung von Betriebsprüfungsrisiken. Bei OnlineBilanz.de wird jeder Jahresabschluss durch zugelassene Steuerberater geprüft und rechtsverbindlich unterzeichnet – mit voller Haftung und Verantwortung.
„Gerade bei Personengesellschaften ist die steuerliche Komplexität hoch. Unsere Steuerberater achten darauf, dass Sonderbetriebsvermögen vollständig erfasst, Gewinnverteilungen korrekt abgebildet und alle steuerlichen Gestaltungsspielräume genutzt werden – ohne rechtliche Risiken.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Häufig gestellte Fragen
Muss jede OHG einen Jahresabschluss veröffentlichen?
Nein. Die OHG ist zwar bilanzpflichtig nach § 238 HGB, unterliegt aber nicht der Offenlegungspflicht nach § 325 HGB. Offenlegungspflichtig sind nur Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, UG) und bestimmte Personenhandelsgesellschaften ohne natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter (z. B. GmbH & Co. KG). Die klassische OHG mit natürlichen Personen als Gesellschaftern muss den Jahresabschluss nicht beim Unternehmensregister einreichen.
Kann eine OHG die Bilanzierung auf die Einnahmen-Überschuss-Rechnung umstellen?
Nein, grundsätzlich nicht. Die OHG ist kraft Rechtsform nach § 6 Abs. 1 HGB Formkaufmann und unterliegt damit der Buchführungs- und Bilanzierungspflicht nach § 238 HGB. Eine Befreiung oder Umstellung auf die Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist nur möglich, wenn die OHG im Handelsregister gelöscht wird oder in eine Rechtsform übergeht, die nicht automatisch Kaufmann ist – was die Gesellschaft als solche beenden würde.
Wie lange muss die OHG den Jahresabschluss aufbewahren?
Nach § 257 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 HGB sind Jahresabschlüsse zehn Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Jahresabschluss aufgestellt wurde. Auch steuerlich gilt nach § 147 Abs. 3 AO eine zehnjährige Aufbewahrungspflicht für Bücher und Aufzeichnungen. Eine Vernichtung vor Ablauf dieser Fristen kann zu Bußgeldern und steuerlichen Schätzungen führen.
Was passiert, wenn die OHG keinen Jahresabschluss erstellt?
Das Fehlen eines ordnungsgemäßen Jahresabschlusses kann zu erheblichen rechtlichen und steuerlichen Problemen führen. Handelsrechtlich droht ein Bußgeld nach § 283b StGB (Verletzung der Buchführungspflicht). Steuerlich kann das Finanzamt den Gewinn schätzen (§ 162 AO), was oft zu einer höheren Steuerlast führt. Zudem können Gesellschafter untereinander Haftungsansprüche geltend machen, wenn durch fehlende Buchführung Schäden entstehen. Ein Steuerberater hilft, diese Risiken zu vermeiden.
Kann die OHG-Bilanz auch von einem Buchhalter erstellt werden?
Die laufende Buchhaltung kann durchaus von einem qualifizierten Buchhalter oder Bilanzbuchhalter geführt werden. Die abschließende Erstellung und Feststellung des Jahresabschlusses, insbesondere die steuerliche Beratung zu Sonderbetriebsvermögen, Gewinnverteilung und Optimierungsmöglichkeiten, sollte jedoch ein Steuerberater übernehmen. Nur Steuerberater dürfen umfassend steuerlich beraten (§ 2 StBerG) und tragen die Berufshaftung für die Richtigkeit der Bilanz.
Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 238 HGB – Buchführungspflicht, § 264 HGB – Pflicht zur Aufstellung, StBVV – Steuerberater-Vergütungsverordnung, § 162 AO – Schätzung von Besteuerungsgrundlagen. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.


