Bilanz OHG Prüfung 2026: Pflicht & Ablauf
Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Die offene Handelsgesellschaft (OHG) unterliegt als Personengesellschaft besonderen Bilanzierungs- und Prüfungsvorschriften. Ob eine gesetzliche Prüfungspflicht besteht, hängt maßgeblich von der Größenklasse nach § 267 HGB ab. Dieser Beitrag klärt, wann die Bilanz einer OHG prüfungspflichtig ist, wie die Jahresabschlussprüfung abläuft und welche Kosten entstehen.
Kurzantwort
Eine OHG ist grundsätzlich bilanzierungspflichtig nach § 238 HGB. Die Pflicht zur Jahresabschlussprüfung besteht jedoch nur, wenn die OHG als mittelgroß oder groß nach § 267 HGB einzustufen ist. Kleine OHG sind von der gesetzlichen Prüfungspflicht befreit, können aber freiwillig prüfen lassen. Die Prüfung erfolgt durch Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer.
Inhaltsverzeichnis
- Unterliegt die OHG einer Bilanzierungspflicht?
- Wann ist die Bilanz einer OHG prüfungspflichtig?
- Wie läuft die Jahresabschlussprüfung bei einer OHG ab?
- Welche Vorteile bietet eine freiwillige Prüfung der OHG-Bilanz?
- Was kostet die Prüfung einer OHG-Bilanz und wie lange dauert sie?
- Welche Unterschiede bestehen zur Prüfung einer GmbH?
- Welche Rolle spielt die Haftung der Gesellschafter bei der Prüfung?
- Checkliste: So bereiten Sie die OHG-Prüfung optimal vor
- Häufige Fehler und Risiken bei der OHG-Bilanzprüfung
Unterliegt die OHG einer Bilanzierungspflicht?
Die offene Handelsgesellschaft (OHG) ist gemäß § 238 Abs. 1 HGB als Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches grundsätzlich buchführungspflichtig. Daraus folgt unmittelbar die Verpflichtung zur Aufstellung eines Jahresabschlusses nach § 242 HGB, bestehend aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung. Anders als bei Einzelkaufleuten oder Kleingewerbetreibenden gibt es bei der OHG keine Größenschwellen für die grundsätzliche Buchführungspflicht — die Eintragung ins Handelsregister löst die Pflicht automatisch aus.
Für das Geschäftsjahr 2025 (Bilanzstichtag 31.12.2025) gelten die Vorschriften des Dritten Buches des HGB. Die OHG muss den Jahresabschluss nach den allgemeinen Vorschriften für alle Kaufleute (§§ 238–263 HGB) erstellen. Die ergänzenden Vorschriften für Kapitalgesellschaften (§§ 264 ff. HGB) gelten hingegen nicht unmittelbar für die OHG, wohl aber die Größenklassen nach § 267 HGB für die Frage der Prüfungspflicht.
Hinweis
Praxis-Hinweis: Auch wenn die OHG als Personengesellschaft formell keine Offenlegungspflicht hat, empfiehlt sich eine saubere Buchführung und Bilanzierung — nicht nur aus steuerlichen Gründen, sondern auch für die Kreditwürdigkeit gegenüber Banken und Geschäftspartnern.
| Rechtsform | Buchführungspflicht | Jahresabschluss | Prüfungspflicht |
|---|---|---|---|
| OHG (Handelsregister) | Ja, § 238 HGB | Ja, § 242 HGB | Bei Überschreitung § 267 HGB |
| GmbH | Ja, § 238 HGB | Ja, § 264 HGB | Mittel/Groß nach § 267 HGB |
| Einzelkaufmann | Ja, § 238 HGB | Ja, § 242 HGB | Nein (außer freiwillig) |
Wann ist die Bilanz einer OHG prüfungspflichtig?
Die Prüfungspflicht für eine OHG ergibt sich aus § 316 Abs. 1 HGB in Verbindung mit § 264a HGB. Demnach unterliegt eine Personenhandelsgesellschaft ohne natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter — also eine OHG, bei der alle Gesellschafter selbst Kapitalgesellschaften oder juristische Personen sind — den Publizitätspflichten einer Kapitalgesellschaft. Nur in diesem Fall greift die Prüfungspflicht nach § 316 HGB analog.
Für eine klassische OHG mit natürlichen Personen als Gesellschaftern besteht keine gesetzliche Prüfungspflicht nach § 316 HGB, es sei denn, die OHG überschreitet zwei der drei Schwellenwerte für mittelgroße Kapitalgesellschaften nach § 267 Abs. 2 HGB an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen. Diese Schwellenwerte (Stand 2026) betragen:
- Bilanzsumme: mehr als 7,5 Mio. Euro
- Umsatzerlöse: mehr als 15 Mio. Euro in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag
- Durchschnittliche Arbeitnehmerzahl im Geschäftsjahr: mehr als 50
Achtung
Achtung bei gemischten Gesellschafterstrukturen: Sobald kein natürlicher Gesellschafter mehr persönlich haftet, wird die OHG nach § 264a HGB wie eine Kapitalgesellschaft behandelt — mit allen Konsequenzen für Rechnungslegung, Prüfung und Offenlegung.
„In der Praxis sehen wir häufig, dass OHGs die Schwellenwerte knapp unterschreiten. Wer jedoch freiwillig eine Prüfung durchführen lässt, signalisiert Banken und Investoren Seriosität und erhöht die Chancen auf günstige Finanzierungskonditionen.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Wie läuft die Jahresabschlussprüfung bei einer OHG ab?
Falls eine OHG prüfungspflichtig ist — etwa weil sie nach § 264a HGB den Kapitalgesellschaften gleichgestellt ist —, muss die Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gemäß § 319 HGB erfolgen. Gegenstand und Umfang der Prüfung umfassen dabei den Jahresabschluss (Bilanz, GuV, ggf. Anhang) sowie den Lagebericht, sofern dieser aufgestellt werden muss.
Ablauf der Abschlussprüfung im Überblick
- Auftragserteilung und Planung: Der Prüfer wird durch Beschluss der Gesellschafter beauftragt. Es erfolgt eine erste Abstimmung zu Umfang, Zeitplan und benötigten Unterlagen.
- Prüfungsplanung: Der Wirtschaftsprüfer analysiert Geschäftsmodell, Risiken und interne Kontrollsysteme, um Prüfungsschwerpunkte festzulegen.
- Prüfungshandlungen: Detailprüfung von Bilanzposten, Buchungsbelegen, Inventurlisten, Bankabstimmungen sowie analytische Prüfungen (z. B. Plausibilität von Umsatzentwicklungen).
- Abschlussbesprechung: Vorstellung der Prüfungsergebnisse, Besprechung von Auffälligkeiten oder Anpassungsbedarf.
- Prüfungsbericht und Bestätigungsvermerk: Der Wirtschaftsprüfer erstellt einen ausführlichen Prüfungsbericht (§ 321 HGB) und erteilt — bei Ordnungsmäßigkeit — einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk (§ 322 HGB).
Der gesamte Prüfungsprozess dauert in der Regel zwischen vier und acht Wochen, abhängig von Größe und Komplexität der OHG. Eine frühzeitige Beauftragung — idealerweise bereits im laufenden Geschäftsjahr — erleichtert die Abstimmung und vermeidet Engpässe bei Fristen.
Welche Vorteile bietet eine freiwillige Prüfung der OHG-Bilanz?
Auch wenn keine gesetzliche Prüfungspflicht besteht, entscheiden sich viele OHGs bewusst für eine freiwillige Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater. Die Gründe dafür sind vielfältig und reichen von Außenwirkung bis hin zur internen Prozessoptimierung.
Vertrauen und Transparenz gegenüber Banken
Ein geprüfter Jahresabschluss signalisiert Banken und Kreditgebern, dass die Zahlen von unabhängiger Seite geprüft und bestätigt wurden. Das verbessert das Rating und kann zu besseren Konditionen bei Darlehen, Betriebsmittelkrediten oder Avalen führen. Gerade bei größeren Finanzierungsvorhaben wird von Banken häufig ein Prüfungsvermerk gefordert — selbst wenn keine gesetzliche Pflicht besteht.
Interne Kontrolle und Prozessverbesserung
Die Prüfung deckt Schwächen im Rechnungswesen, in der Belegablage oder bei internen Kontrollen auf. Der Prüfbericht enthält oft wertvolle Managementempfehlungen, die zur Effizienzsteigerung und Fehlerminimierung beitragen. Für die Gesellschafter bietet die Prüfung zudem Sicherheit, dass die Buchführung ordnungsgemäß und die Vermögenslage zutreffend dargestellt ist.
Externes Vertrauen
- Besseres Rating bei Banken
- Vereinfachte Kreditvergabe
- Stärkere Verhandlungsposition
Interne Qualität
- Fehler werden frühzeitig erkannt
- Prozesse werden dokumentiert
- Managementempfehlungen inklusive
„Viele unserer Mandanten berichten, dass die freiwillige Prüfung nicht nur das Vertrauen der Bank gestärkt, sondern auch intern für mehr Klarheit und Professionalität gesorgt hat. Der Aufwand lohnt sich oft schon durch günstigere Kreditkonditionen.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Was kostet die Prüfung einer OHG-Bilanz und wie lange dauert sie?
Die Kosten für eine Jahresabschlussprüfung hängen von verschiedenen Faktoren ab: Größe der OHG, Komplexität der Geschäftsvorfälle, Qualität der Buchführung, Anzahl der Standorte und Umfang der Prüfungshandlungen. Für eine mittelgroße OHG mit sauberer Buchführung und überschaubarer Geschäftstätigkeit bewegen sich die Prüfungskosten typischerweise zwischen 8.000 und 25.000 Euro. Bei komplexeren Strukturen oder internationalen Verflechtungen können die Kosten auch deutlich höher liegen.
Faktoren, die die Prüfungskosten beeinflussen
- Bilanzsumme und Umsatz: Je größer das Unternehmen, desto höher der Prüfungsaufwand.
- Komplexität der Geschäftsvorfälle: Sonderposten, Fremdwährungen, Rückstellungen, Konsolidierung etc. erhöhen den Aufwand.
- Qualität der Buchführung: Lückenhafte oder fehlerhafte Buchhaltung führt zu Nachfragen und Mehraufwand.
- Verfügbarkeit von Unterlagen: Digital aufbereitete, vollständige Belege beschleunigen die Prüfung.
- Erstprüfung oder Folgeprüfung: Bei einer Erstprüfung ist der Aufwand höher, da Systeme und Prozesse erstmals analysiert werden.
Zeitbedarf für die Prüfung
Von der Auftragserteilung bis zum fertigen Bestätigungsvermerk sollten Sie mit vier bis acht Wochen rechnen, abhängig von Verfügbarkeit des Prüfers, Abstimmungsbedarf und internen Kapazitäten. Eine frühzeitige Terminierung – idealerweise noch vor Jahresende – sichert Kapazitäten beim Prüfer und vermeidet Engpässe in der Hochphase (Januar bis Mai).
Hinweis
Tipp zur Kostensenkung: Eine saubere, digitale Buchführung und gut strukturierte Dokumentation (z. B. Verträge, Inventurlisten, Abstimmungen) reduziert den Prüfungsaufwand erheblich. Wer den Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen lässt, profitiert von vorgeprüften Unterlagen und beschleunigt die Wirtschaftsprüferprüfung.
Welche Unterschiede bestehen zur Prüfung einer GmbH?
Obwohl sowohl OHG als auch GmbH zur Buchführung und Bilanzierung verpflichtet sind, unterscheiden sich die Prüfungsanforderungen erheblich. Die GmbH unterliegt als Kapitalgesellschaft strengeren Publizitäts- und Prüfungsvorschriften, während die OHG als Personengesellschaft grundsätzlich weniger stark reguliert ist.
| Kriterium | OHG | GmbH |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage Jahresabschluss | §§ 238–263 HGB | §§ 264–289 HGB |
| Prüfungspflicht (mittelgroß) | Nein (außer § 264a HGB) | Ja, § 316 HGB |
| Prüfungspflicht (groß) | Nein (außer § 264a HGB) | Ja, § 316 HGB |
| Offenlegungspflicht | Nein (außer § 264a HGB) | Ja, § 325 HGB (Unternehmensregister) |
| Lagebericht erforderlich | Nur wenn mittelgroß/groß i. S. v. § 267 | Ja bei mittelgroß/groß, § 264 HGB |
| Feststellung durch Gesellschafter | § 120 HGB (analog) | § 42a GmbHG (Frist!), § 172 HGB |
| Frist Offenlegung | Entfällt meist | 12 Monate nach Bilanzstichtag, § 325 HGB |
Ein zentraler Unterschied liegt in der Offenlegungspflicht: Während die GmbH ihren Jahresabschluss nach § 325 HGB zwingend beim Unternehmensregister einreichen muss (seit DiRUG, 01.08.2022, nicht mehr beim Bundesanzeiger), entfällt diese Pflicht bei der OHG — außer, sie wird nach § 264a HGB wie eine Kapitalgesellschaft behandelt.
Auch die Feststellungsfrist ist bei der GmbH strenger geregelt: § 42a GmbHG schreibt vor, dass der Jahresabschluss innerhalb von acht Monaten (mittelgroße und große GmbH) bzw. elf Monaten (kleine GmbH) nach dem Bilanzstichtag festzustellen ist. Bei der OHG existiert keine vergleichbare gesetzliche Frist — hier gilt lediglich die steuerliche Abgabefrist für die Steuererklärung.
„Für Geschäftsführer, die sowohl eine GmbH als auch eine OHG betreiben, ist der Unterschied bei Prüfung und Offenlegung oft überraschend. Die OHG bietet mehr Flexibilität, erfordert aber auch Disziplin — denn ohne gesetzliche Fristen fehlt oft der externe Druck.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Welche Rolle spielt die Haftung der Gesellschafter bei der Prüfung?
Ein wesentliches Merkmal der OHG ist die unbeschränkte persönliche Haftung der Gesellschafter gemäß § 128 HGB. Diese Haftungsstruktur hat direkten Einfluss auf die Bewertung von Risiken, die Prüfungsintensität und die Anforderungen an die Rechnungslegung. Anders als bei der GmbH, wo das Haftungskapital auf die Stammeinlage beschränkt ist, stehen bei der OHG die Gesellschafter mit ihrem gesamten Privatvermögen für Verbindlichkeiten der Gesellschaft ein.
Auswirkungen auf die Prüfung
Die persönliche Haftung der Gesellschafter wird vom Wirtschaftsprüfer bei der Risikoanalyse berücksichtigt. Da die Gesellschafter unmittelbar betroffen sind, besteht ein hohes Eigeninteresse an einer ordnungsgemäßen Buchführung und realistischen Bewertung. Dennoch prüft der Wirtschaftsprüfer insbesondere folgende Bereiche kritisch:
- Entnahmen und Einlagen: Sind die Privatentnahmen der Gesellschafter korrekt erfasst und im Kapitalkonto verbucht?
- Haftungsverhältnisse: Bestehen Bürgschaften, Garantien oder sonstige Eventualverbindlichkeiten, die anzugeben oder zurückzustellen sind?
- Gewinnverteilung: Entspricht die Gewinnverteilung dem Gesellschaftsvertrag oder den gesetzlichen Regelungen (§§ 120 ff. HGB)?
- Steuerliche Behandlung: Transparenz bei der Zuordnung von Gewinnen zu den einzelnen Gesellschaftern (Sonderbetriebsvermögen, Ergänzungsbilanzen etc.).
Achtung
Haftungsrisiko bei fehlerhafter Bilanz: Wenn die Bilanz die Vermögenslage falsch darstellt, können Gesellschafter persönlich haften — etwa gegenüber Gläubigern, die auf Basis falscher Zahlen Kredit gewährt haben. Eine Prüfung minimiert dieses Risiko erheblich.
Für Gesellschafter ist die Prüfung daher nicht nur eine formale Pflichterfüllung, sondern auch ein Instrument des Selbstschutzes. Sie stellt sicher, dass die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zutreffend abgebildet ist und keine stillen Risiken übersehen werden.
Checkliste: So bereiten Sie die OHG-Prüfung optimal vor
Eine strukturierte Vorbereitung ist entscheidend für einen reibungslosen Prüfungsablauf. Je besser die Unterlagen aufbereitet sind, desto schneller und kostengünstiger verläuft die Prüfung. Die folgende Checkliste hilft Ihnen, alle relevanten Dokumente und Informationen rechtzeitig bereitzustellen.
-
Vollständige Buchführung (DATEV, SKR03/04, Journal, Hauptbuch)
-
Jahresabschluss (Bilanz, GuV, ggf. Anhang) in vorläufiger Fassung
-
Saldenlisten und Kontoblätter aller Bilanzkonten
-
Inventurlisten (Warenbestand, Anlagevermögen) mit Bewertungsnachweis
-
Bankabstimmungen und Kontoauszüge zum Bilanzstichtag
-
Verträge: Miet-, Leasing-, Darlehens-, Lieferantenverträge
-
Gesellschafterbeschlüsse zu Gewinnverwendung, Entnahmen, Einlagen
-
Steuerbescheide (ESt, GewSt, USt) der Vorjahre
-
Nachweis offener Forderungen und Verbindlichkeiten (OP-Listen)
-
Rückstellungsspiegel mit Berechnungsgrundlagen
-
Versicherungspolicen und Nachweise zu Eventualverbindlichkeiten
-
Übersicht Gesellschafterkonten (Kapitalkonten, Verrechnungskonten)
-
Lohn- und Gehaltsabrechnungen, Sozialversicherungsnachweise
-
Bei Erstprüfung: Vorjahresabschlüsse und Eröffnungsbilanz
Hinweis
Digitale Bereitstellung spart Zeit: Wenn Sie Belege und Unterlagen digital (z. B. über DATEV Unternehmen Online, Dropbox oder sichere Cloud-Lösungen) bereitstellen, beschleunigen Sie die Prüfung erheblich. Moderne Steuerberater und Wirtschaftsprüfer arbeiten ohnehin digital.
Wer den Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen lässt, profitiert von der Vorarbeit: Die Buchhaltung ist bereits geprüft, Bewertungsfragen geklärt und alle Unterlagen strukturiert. Das reduziert nicht nur die Kosten der Wirtschaftsprüferprüfung, sondern auch das Risiko von Beanstandungen. Plattformen wie OnlineBilanz bieten genau diese Kombination: Steuerberater-Jahresabschluss mit transparentem Festpreis und digitaler Koordination — ohne lange Wartezeiten.
Häufige Fehler und Risiken bei der OHG-Bilanzprüfung
Auch bei sorgfältiger Buchführung treten in der Praxis immer wieder typische Fehler auf, die der Wirtschaftsprüfer aufdeckt und die zu Anpassungen oder im schlimmsten Fall zu einem eingeschränkten Bestätigungsvermerk führen können. Die folgenden Punkte sind besonders häufig Gegenstand von Prüfungsfeststellungen.
1. Unvollständige oder fehlerhafte Inventur
Die Inventur ist Grundlage für die Bewertung des Vorratsvermögens nach § 240 HGB. Fehlen Inventurlisten, sind diese unplausibel oder stimmen sie nicht mit der Buchhaltung überein, führt das zu erheblichen Prüfungshindernissen. Der Prüfer kann in solchen Fällen keine Aussage über die Richtigkeit der Bilanz treffen.
2. Falsche Abgrenzungen (Rechnungsabgrenzung, Rückstellungen)
Periodengerechte Abgrenzung ist ein Kernprinzip der Rechnungslegung (§ 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB). Häufige Fehler: Nicht abgegrenzte Versicherungsprämien, fehlende Urlaubsrückstellungen, unzureichend belegte Gewährleistungsrückstellungen. Diese Fehler führen zu verzerrten Ergebnissen und müssen korrigiert werden.
3. Unklare oder fehlerhafte Gesellschafterkonten
Bei der OHG sind die Kapitalkonten der Gesellschafter zentral. Fehler entstehen oft durch nicht gebuchte Entnahmen, falsche Gewinnzuordnung oder fehlende Verzinsung gemäß § 120 Abs. 2 HGB. Auch Sonderbetriebsvermögen (z. B. privat gehaltene, aber betrieblich genutzte Immobilien) wird oft nicht korrekt abgebildet.
4. Fehlende oder unvollständige Verträge und Nachweise
Der Prüfer benötigt Verträge, um Sachverhalte nachzuvollziehen: Darlehensverträge für Zinsen und Tilgungen, Mietverträge für Aufwandsabgrenzung, Gesellschaftsverträge für Gewinnverteilung. Fehlen diese, verzögert sich die Prüfung oder es entstehen Unsicherheiten.
Achtung
Risiko eingeschränkter Bestätigungsvermerk: Wenn wesentliche Unterlagen fehlen oder die Buchführung gravierende Mängel aufweist, kann der Prüfer keinen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilen. Das schadet der Reputation und kann Kreditlinien gefährden.
40 %
der Prüfungsfeststellungen betreffen Bewertungsfragen
30 %
betreffen unvollständige Dokumentation
20 %
betreffen Abgrenzungs- und Rückstellungsfehler
Die gute Nachricht: Viele dieser Fehler lassen sich durch sorgfältige Vorbereitung und fachkundige Unterstützung vermeiden. Wer den Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen lässt, profitiert von der fachlichen Prüfung im Vorfeld — und erspart sich teure Nacharbeiten während der Wirtschaftsprüferprüfung.
Häufig gestellte Fragen
Kann eine OHG den Jahresabschluss auch selbst erstellen?
Ja, grundsätzlich können die Gesellschafter einer OHG den Jahresabschluss selbst erstellen, sofern sie über die notwendigen buchhalterischen Kenntnisse verfügen. In der Praxis empfiehlt sich jedoch die Beauftragung eines Steuerberaters, um Fehler zu vermeiden und steuerliche Gestaltungsspielräume optimal zu nutzen. Bei prüfungspflichtigen OHG muss der Jahresabschluss zusätzlich durch einen Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer geprüft werden.
Muss eine OHG ihren Jahresabschluss offenlegen?
Die Offenlegungspflicht nach § 325 HGB gilt für Personenhandelsgesellschaften nur eingeschränkt. Kleine OHG sind von der Offenlegung befreit. Mittelgroße und große OHG müssen ihren Jahresabschluss beim Unternehmensregister einreichen, wobei bestimmte Erleichterungen bei der Hinterlegung möglich sind. Die Frist beträgt 12 Monate nach dem Bilanzstichtag.
Was passiert, wenn eine prüfungspflichtige OHG keine Prüfung durchführt?
Die Nichtdurchführung einer gesetzlich vorgeschriebenen Jahresabschlussprüfung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Das Bundesamt für Justiz kann ein Ordnungsgeld nach § 335 HGB zwischen 500 und 25.000 Euro festsetzen. Zudem können die Gesellschafter persönlich haftbar gemacht werden, wenn durch die unterlassene Prüfung Schäden bei Gläubigern oder Geschäftspartnern entstehen.
Können Gesellschafter einer OHG den Wirtschaftsprüfer selbst wählen?
Ja, bei einer OHG bestimmen die Gesellschafter gemeinsam den Abschlussprüfer, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes geregelt ist. Anders als bei Kapitalgesellschaften gibt es kein gesondertes Aufsichtsorgan. Die Wahl sollte rechtzeitig vor Beginn des zu prüfenden Geschäftsjahres erfolgen, um eine reibungslose Zusammenarbeit zu gewährleisten und den Prüfer frühzeitig in Planungsprozesse einbinden zu können.
Gilt die Prüfungspflicht auch für eine OHG & Co. KG?
Ja, eine OHG & Co. KG unterliegt denselben Größenkriterien nach § 267 HGB. Entscheidend sind die Bilanzsumme, Umsatzerlöse und Mitarbeiterzahl der Kommanditgesellschaft selbst. Wird die Komplementär-OHG nur als Haftungsträger ohne operatives Geschäft geführt, sind in der Regel die Werte der KG maßgeblich. Bei komplexeren Strukturen sollte die Prüfungspflicht im Einzelfall durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer geprüft werden.
Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 238 HGB – Buchführungspflicht, § 267 HGB – Größenklassen, § 316 HGB – Pflicht zur Prüfung, § 325 HGB – Offenlegung. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.


