Bilanz KG Pflicht 2026: Wer muss bilanzieren?
Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Die Bilanzierungspflicht der KG hängt von Rechtsform, Größenklasse und wirtschaftlicher Tätigkeit ab. Während gewerbliche KG grundsätzlich zur Buchführung und Bilanzierung nach § 238 HGB verpflichtet sind, gelten für die Aufstellung, Feststellung und Offenlegung differenzierte Fristen und Anforderungen. Dies betrifft auch steuerliche Aspekte wie die Gewerbesteuer bei Immobilienverwaltung, die für vermögensverwaltende KG besondere Regelungen bereithält. Dieser Leitfaden zeigt, wann die Bilanz KG Pflicht greift, welche Bestandteile der Jahresabschluss umfasst und welche Besonderheiten bei der GmbH & Co. KG zu beachten sind.
Kurzantwort
Jede gewerbliche KG ist nach § 238 HGB zur Buchführung und Bilanzierung verpflichtet, unabhängig von Umsatz oder Gewinn. Die Größenklasse nach § 267 HGB bestimmt den Umfang des Jahresabschlusses, die Prüfungs- und Offenlegungspflicht. Bei GmbH & Co. KG gelten aufgrund der haftungsbeschränkten Komplementär-GmbH erweiterte Publizitätspflichten nach § 264a HGB. Verstöße gegen Aufstellungs- oder Offenlegungspflichten können Ordnungsgelder bis 25.000 Euro nach § 335 HGB auslösen.
Inhaltsverzeichnis
- Ist eine KG zur Bilanzierung verpflichtet?
- Welche Größenklasse gilt für die KG?
- Muss die KG den Jahresabschluss offenlegen?
- Wer erstellt den Jahresabschluss der KG?
- Welche Bestandteile umfasst der KG-Jahresabschluss?
- Fristen für Aufstellung, Feststellung und Offenlegung
- Besonderheiten der Bilanzierung bei GmbH & Co. KG
- Wann besteht eine Prüfungspflicht für die KG?
- Steuerliche Besonderheiten bei der KG-Bilanz
- Sanktionen bei Versäumnis der Bilanz- und Offenlegungspflicht
Ist eine KG zur Bilanzierung verpflichtet?
Die Kommanditgesellschaft (KG) ist nach § 238 Abs. 1 HGB grundsätzlich zur Buchführung und Bilanzierung verpflichtet, sofern sie als Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs qualifiziert. Da die KG nach § 161 Abs. 2 HGB i. V. m. § 105 Abs. 1 HGB in der Regel ein Handelsgewerbe betreibt, greift die allgemeine Buchführungspflicht. Entscheidend ist dabei nicht die Rechtsform selbst, sondern die Art und der Umfang der gewerblichen Tätigkeit.
Nach § 1 Abs. 2 HGB ist jeder Kaufmann zur Aufstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet, der aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung besteht. Für die KG bedeutet das: Sobald ein nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb vorliegt, entsteht die Bilanzierungspflicht automatisch — unabhängig von Umsatz- oder Gewinnschwellen.
Praxis-Hinweis
Eine KG, die im Handelsregister eingetragen ist, gilt stets als Handelsgewerbe (§ 5 HGB). Die Eintragung führt zur Kaufmannseigenschaft und damit zur unbedingten Bilanzierungspflicht nach § 238 HGB, auch wenn die Umsatzschwelle des § 241a HGB (600.000 Euro Umsatz, 60.000 Euro Gewinn) unterschritten wird.
Ausnahme: Kleinunternehmerregelung nach § 241a HGB
Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften (also auch die KG) können von der Buchführungs- und Bilanzierungspflicht befreit werden, wenn sie an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen folgende Grenzen nicht überschreiten:
- Umsatzerlöse von 600.000 Euro
- Jahresüberschuss von 60.000 Euro
In diesem Fall genügt eine Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG. Die Befreiung gilt jedoch nicht für eingetragene Kaufleute, die im Handelsregister als KG geführt werden — diese bleiben stets bilanzierungspflichtig.
Welche Größenklasse gilt für die KG?
Die Größenklassifizierung der KG erfolgt nach § 267 HGB und bestimmt den Umfang der Offenlegungs- und Prüfungspflichten. Die Einordnung erfolgt anhand von drei Merkmalen: Bilanzsumme, Umsatzerlöse und durchschnittliche Arbeitnehmerzahl. Zwei von drei Schwellenwerten müssen an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen über- bzw. unterschritten werden.
| Größenklasse | Bilanzsumme | Umsatzerlöse | Mitarbeiter |
|---|---|---|---|
| Klein (§ 267 Abs. 1 HGB) | ≤ 6 Mio. € | ≤ 12 Mio. € | ≤ 50 |
| Mittel (§ 267 Abs. 2 HGB) | ≤ 20 Mio. € | ≤ 40 Mio. € | ≤ 250 |
| Groß (§ 267 Abs. 3 HGB) | > 20 Mio. € | > 40 Mio. € | > 250 |
Die Größenklasse hat unmittelbare Auswirkungen auf die Offenlegungspflicht: Kleine KGs können eine verkürzte Bilanz offenlegen, mittelgroße und große KGs müssen vollständige Unterlagen einreichen. Außerdem gilt für mittelgroße und große Personenhandelsgesellschaften nach § 264a HGB eine erweiterte Offenlegungspflicht, sofern keine natürliche Person persönlich haftender Gesellschafter ist.
Achtung: GmbH & Co. KG
Ist die persönlich haftende Gesellschafterin eine GmbH (typischer Fall: GmbH & Co. KG), greift § 264a HGB. Die KG wird dann kapitalmarktähnlich behandelt und unterliegt den erweiterten Offenlegungs- und Prüfungspflichten wie eine Kapitalgesellschaft.
Muss die KG den Jahresabschluss offenlegen?
Grundsätzlich sind Personenhandelsgesellschaften wie die klassische KG nicht offenlegungspflichtig nach § 325 HGB — im Gegensatz zu Kapitalgesellschaften. Eine Offenlegungspflicht entsteht jedoch, wenn die KG als § 264a-Gesellschaft qualifiziert, also keine natürliche Person als persönlich haftende Gesellschafterin fungiert.
Wann greift § 264a HGB?
Nach § 264a Abs. 1 HGB gilt: Ist bei einer KG keine natürliche Person persönlich haftender Gesellschafter (z. B. weil die Komplementär-GmbH die Haftung übernimmt), so hat die Gesellschaft die für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften anzuwenden. Das betrifft insbesondere:
- Aufstellungspflicht nach § 264 HGB (Bilanz, GuV, Anhang)
- Offenlegungspflicht nach § 325 HGB beim Unternehmensregister
- Prüfungspflicht nach § 316 HGB (sofern mittelgroß oder groß)
- Fristen nach § 325 HGB: 12 Monate nach Bilanzstichtag
„In der Praxis sind fast alle GmbH & Co. KGs nach § 264a HGB offenlegungspflichtig. Die Offenlegung erfolgt seit dem DiRUG vom 1. August 2022 ausschließlich beim Unternehmensregister. Der frühere Bundesanzeiger ist nicht mehr zuständig. Wer die Frist versäumt, riskiert ein Ordnungsgeld bis 25.000 Euro nach § 335 HGB.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Für die klassische KG ohne kapitalgesellschaftliche Komplementärin bleibt es bei der Nichtoffenlegung — es sei denn, die Gesellschaft fällt unter andere Sondertatbestände (z. B. kapitalmarktorientiert nach § 264d HGB).
Wer erstellt den Jahresabschluss der KG?
Die Aufstellungspflicht für den Jahresabschluss obliegt nach § 264 Abs. 1 HGB i. V. m. § 264a HGB den gesetzlichen Vertretern der Gesellschaft. Bei der KG sind das die persönlich haftenden Gesellschafter, also in der Regel die Komplementäre. Bei der GmbH & Co. KG ist es die Geschäftsführung der Komplementär-GmbH, die den Jahresabschluss aufstellt.
In der Praxis wird die Erstellung des Jahresabschlusses regelmäßig an einen Steuerberater delegiert. Das ist nicht nur zulässig, sondern fachlich empfehlenswert: Der Steuerberater gewährleistet die Einhaltung von HGB, EStG und GmbHG, erstellt die Steuererklärungen parallel und übernimmt die Haftung für die fachliche Richtigkeit.
Feststellung und Offenlegung
Nach der Aufstellung muss der Jahresabschluss durch die Gesellschafter festgestellt werden. Bei der KG erfolgt dies durch Gesellschafterbeschluss. Für die GmbH & Co. KG gelten nach § 42a GmbHG analoge Fristen:
- Kleine Gesellschaften: Feststellung innerhalb von 11 Monaten nach Bilanzstichtag
- Mittelgroße und große Gesellschaften: Feststellung innerhalb von 8 Monaten
- Offenlegung beim Unternehmensregister: innerhalb von 12 Monaten nach § 325 HGB
OnlineBilanz in der Praxis
Auf OnlineBilanz.de wird der gesamte Jahresabschluss durch zugelassene Steuerberater erstellt, geprüft und rechtsverbindlich unterzeichnet. Servet Gündogan als Büroleiter koordiniert den Ablauf zwischen Mandant und Steuerberater-Team — digital, transparent und mit Festpreisen. So entfällt das Suchen nach einem Steuerberater vor Ort.
Welche Bestandteile umfasst der KG-Jahresabschluss?
Der Mindestumfang des Jahresabschlusses richtet sich nach der Größenklasse und danach, ob § 264a HGB greift. Für eine klassische KG ohne Offenlegungspflicht genügt nach § 242 HGB die Aufstellung von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung. Bei § 264a-Gesellschaften (GmbH & Co. KG) sind die Anforderungen deutlich umfangreicher.
Jahresabschluss nach § 264a HGB
Für die offenlegungspflichtige KG (z. B. GmbH & Co. KG) besteht der Jahresabschluss aus:
- Bilanz nach § 266 HGB (Aktiva/Passiva, ggf. verkürzt bei kleinen Gesellschaften)
- Gewinn- und Verlustrechnung nach § 275 HGB (Gesamtkostenverfahren oder Umsatzkostenverfahren)
- Anhang nach § 284 HGB mit Erläuterungen zu Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Haftungsverhältnissen, Beteiligungen etc.
- Lagebericht nach § 289 HGB (nur bei mittelgroßen und großen Gesellschaften)
Kleine Kapitalgesellschaften und entsprechende § 264a-KGs können nach § 326 HGB Erleichterungen nutzen: verkürzte Bilanz, keine GuV-Offenlegung, verkürzter Anhang.
| Bestandteil | Kleine KG | Mittelgroße/Große KG |
|---|---|---|
| Bilanz | Verkürzt (§ 266 Abs. 1 HGB) | Vollständig |
| GuV | Nicht offenlegungspflichtig | Offenlegungspflichtig |
| Anhang | Verkürzt (§ 288 HGB) | Vollständig (§ 284 HGB) |
| Lagebericht | Entfällt | Pflicht (§ 289 HGB) |
„Viele Mandanten unterschätzen den Anhang. Er ist nicht nur formale Pflicht, sondern dient der Transparenz gegenüber Gesellschaftern, Gläubigern und dem Finanzamt. Wir erstellen den Anhang vollständig nach HGB und stimmen ihn mit den steuerlichen Erklärungen ab.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Fristen für Aufstellung, Feststellung und Offenlegung
Die Einhaltung der gesetzlichen Fristen ist entscheidend, um Ordnungsgelder zu vermeiden. Für Geschäftsjahre, die mit dem Kalenderjahr 2025 enden (Bilanzstichtag 31.12.2025), gelten im Jahr 2026 folgende Fristen:
Aufstellung des Jahresabschlusses
Nach § 264 Abs. 1 Satz 3 HGB haben die gesetzlichen Vertreter den Jahresabschluss innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen. Für den Abschluss zum 31.12.2025 bedeutet das: Aufstellung bis spätestens 31. März 2026.
Feststellung durch die Gesellschafter
Die Feststellung des Jahresabschlusses erfolgt durch Gesellschafterbeschluss. Nach § 42a GmbHG (analog anwendbar auf die GmbH & Co. KG) gelten folgende Fristen ab Bilanzstichtag:
- Kleine Gesellschaften: 11 Monate (31. November 2026)
- Mittelgroße und große Gesellschaften: 8 Monate (31. August 2026)
Offenlegung beim Unternehmensregister
Nach § 325 Abs. 1 HGB ist der festgestellte Jahresabschluss unverzüglich, spätestens aber 12 Monate nach dem Bilanzstichtag beim Unternehmensregister offenzulegen. Für den Abschluss zum 31.12.2025 endet die Frist am 31. Dezember 2026.
Ordnungsgeldverfahren
Das Bundesamt für Justiz prüft systematisch die Einhaltung der Offenlegungspflicht. Bei Versäumnis wird ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB eingeleitet. Das Ordnungsgeld beträgt mindestens 500 Euro, kann aber bis zu 25.000 Euro betragen. Die Offenlegung bleibt trotz Zahlung weiterhin verpflichtend.
-
Jahresabschluss bis 31. März 2026 aufstellen
-
Gesellschafterbeschluss zur Feststellung innerhalb von 8 bzw. 11 Monaten
-
Offenlegung beim Unternehmensregister bis 31. Dezember 2026
-
Prüfung durch Wirtschaftsprüfer (falls mittelgroß/groß) parallel einplanen
-
Steuerliche Abgabefristen beachten (regelmäßig länger, aber separate Pflicht)
Besonderheiten der Bilanzierung bei GmbH & Co. KG
Die GmbH & Co. KG ist die in Deutschland verbreitetste Form der Kommanditgesellschaft. Ihre Besonderheit: Die Komplementärin ist eine GmbH, die das Geschäft führt, aber kein Kapital einbringt. Das Kapital kommt von den Kommanditisten. Diese Struktur führt dazu, dass keine natürliche Person persönlich haftet — und damit greift § 264a HGB.
Anwendung von Kapitalgesellschaftsvorschriften
Nach § 264a HGB ist die GmbH & Co. KG verpflichtet, die für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften anzuwenden. Das bedeutet konkret:
- Jahresabschluss bestehend aus Bilanz, GuV und Anhang (§ 264 Abs. 1 HGB)
- Offenlegung beim Unternehmensregister (§ 325 HGB)
- Prüfungspflicht bei mittelgroßen und großen Gesellschaften (§ 316 HGB)
- Größenabhängige Erleichterungen nach §§ 326, 327 HGB
Im Gegensatz zur GmbH entfällt jedoch die Eigenkapitalgliederung nach § 266 Abs. 3 HGB. Stattdessen wird das Eigenkapital nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen in Kapitalkonten der Gesellschafter (Komplementär und Kommanditisten) gegliedert.
Eigenkapitalausweis in der Bilanz
Das Eigenkapital der GmbH & Co. KG wird üblicherweise wie folgt strukturiert:
- Kapitalanteile der Komplementär-GmbH: Festkapital (oft symbolisch, z. B. 1 Euro)
- Kapitalanteile der Kommanditisten: Festkapital (Pflichteinlage), variables Kapital (Gewinnrücklagen), Entnahmen
- Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag: gesonderter Ausweis nach § 268 Abs. 3 HGB
Praxis-Hinweis
Die Kapitalkontenentwicklung muss im Anhang oder in einer Anlage zum Jahresabschluss dargestellt werden (§ 264c Abs. 2 HGB). Das schließt Einlagen, Entnahmen, Gewinnverteilung und Verlustübernahme ein. Diese Darstellung ist Pflichtbestandteil und wird vom Finanzamt sowie bei Kreditanfragen von Banken geprüft.
„Bei der GmbH & Co. KG ist die saubere Kapitalkontenführung oft unterschätzt. Sie hat direkte steuerliche Auswirkungen auf die Entnahmen, die Thesaurierung und die Abfindung ausscheidender Gesellschafter. Wir achten darauf, dass Bilanz, Anhang und Kapitalkontenentwicklung lückenlos zusammenpassen.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Wann besteht eine Prüfungspflicht für die KG?
Die Prüfungspflicht für Kommanditgesellschaften hängt von der Größenklasse und der Anwendung des § 264a HGB ab. Klassische KGs ohne kapitalgesellschaftliche Komplementärin sind grundsätzlich nicht prüfungspflichtig. Anders sieht es bei der GmbH & Co. KG aus.
Prüfungspflicht nach § 316 HGB
Nach § 316 Abs. 1 HGB ist der Jahresabschluss von mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen. Da die GmbH & Co. KG nach § 264a HGB wie eine Kapitalgesellschaft behandelt wird, gilt:
- Kleine GmbH & Co. KG: keine Prüfungspflicht
- Mittelgroße GmbH & Co. KG: Prüfungspflicht nach § 316 Abs. 1 HGB
- Große GmbH & Co. KG: Prüfungspflicht nach § 316 Abs. 1 HGB, zusätzlich erweiterte Berichtspflichten
Die Prüfung umfasst die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, die Übereinstimmung des Jahresabschlusses mit den gesetzlichen Vorschriften und dem Gesellschaftsvertrag sowie die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage. Der Bestätigungsvermerk des Wirtschaftsprüfers ist Voraussetzung für die Offenlegung.
Freiwillige Prüfung
Auch wenn keine gesetzliche Prüfungspflicht besteht, kann eine freiwillige Prüfung sinnvoll sein — insbesondere bei Kreditverhandlungen, Gesellschafterwechsel oder zur internen Qualitätssicherung. Banken verlangen bei höheren Finanzierungen regelmäßig geprüfte Abschlüsse.
Gesetzliche Prüfung
Pflicht für mittelgroße und große § 264a-Gesellschaften. Durchführung durch Wirtschaftsprüfer, Bestätigungsvermerk nach § 322 HGB, Prüfungsbericht an Gesellschafter.
Freiwillige Prüfung
Empfehlenswert für kleine GmbH & Co. KGs mit Fremdkapitalbedarf oder zur Qualitätssicherung. Erhöht die Glaubwürdigkeit bei Banken und Geschäftspartnern.
Steuerliche Besonderheiten bei der KG-Bilanz
Die Bilanzierung der KG hat direkte steuerliche Auswirkungen. Im Gegensatz zur GmbH unterliegt die KG nicht der Körperschaftsteuer, sondern ist transparent besteuert: Der Gewinn wird auf Ebene der Gesellschafter nach § 15 EStG als Einkünfte aus Gewerbebetrieb versteuert. Die Gewerbesteuer fällt auf Ebene der KG an.
Gewinnermittlung und Sonderbetriebsvermögen
Der handelsrechtliche Gewinn der KG bildet die Grundlage für die steuerliche Gewinnermittlung. Abweichungen ergeben sich durch:
- Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter (z. B. privat gehaltene Grundstücke, die der KG überlassen werden)
- Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben (z. B. Zinsen, Mieten, Geschäftsführergehalt der Komplementär-GmbH)
- Unterschiede zwischen Handels- und Steuerbilanz (z. B. Abschreibungsmethoden, Bewertungswahlrechte)
Das Sonderbetriebsvermögen wird in einer separaten Sonderbilanz erfasst, die zusammen mit der Gesamthandsbilanz der KG die steuerliche Bemessungsgrundlage bildet.
Gewerbesteuer und Thesaurierungsbegünstigung
Die KG ist gewerbesteuerpflichtig nach § 2 GewStG. Die Gewerbesteuer wird auf den Gewerbeertrag erhoben, der sich aus dem Gewinn nach § 7 GewStG zuzüglich Hinzurechnungen und abzüglich Kürzungen ergibt. Gesellschafter können die gezahlte Gewerbesteuer nach § 35 EStG auf ihre Einkommensteuer anrechnen.
Seit 2008 besteht für Personengesellschaften die Möglichkeit zur Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG: Nicht entnommene Gewinne werden mit einem ermäßigten Steuersatz von 28,25 % (zzgl. Solidaritätszuschlag) besteuert. Das macht die KG steuerlich attraktiver für Wachstumsunternehmen, die Gewinne reinvestieren.
28,25 %
Thesaurierungssteuersatz (§ 34a EStG)
15,825 %
Körperschaftsteuer (GmbH zum Vergleich)
3,5 %
Gewerbesteuer-Hebesatz (Bund, variiert kommunal)
„Die Thesaurierungsbegünstigung wird oft übersehen. Für KGs, die nicht alle Gewinne ausschütten, kann sie erhebliche Steuervorteile bringen. Wir prüfen bei jedem Jahresabschluss, ob die Voraussetzungen erfüllt sind und ob ein Antrag sinnvoll ist.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Sanktionen bei Versäumnis der Bilanz- und Offenlegungspflicht
Die Nichteinhaltung der gesetzlichen Bilanzierungs- und Offenlegungspflichten kann erhebliche finanzielle und rechtliche Folgen haben. Das Gesetz sieht konkrete Sanktionen vor, die sowohl die Gesellschaft als auch die handelnden Personen treffen können.
Ordnungsgeld nach § 335 HGB
Das Bundesamt für Justiz überwacht die Einhaltung der Offenlegungspflicht nach § 325 HGB. Bei Versäumnis wird ein Ordnungsgeldverfahren eingeleitet. Das Ordnungsgeld beträgt nach § 335 HGB:
- Mindestens 500 Euro bei erstmaliger Versäumnis
- Bis zu 25.000 Euro bei wiederholter oder grober Pflichtverletzung
- Das Ordnungsgeld kann gegen die Gesellschaft und die gesetzlichen Vertreter persönlich festgesetzt werden
Wichtig: Auch nach Zahlung des Ordnungsgeldes bleibt die Offenlegungspflicht bestehen. Bei fortgesetzter Nichtoffenlegung können weitere Ordnungsgelder festgesetzt werden.
Haftung der gesetzlichen Vertreter
Die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH haften persönlich für die ordnungsgemäße Aufstellung, Feststellung und Offenlegung des Jahresabschlusses. Bei schuldhafter Pflichtverletzung können Schadensersatzansprüche der Gesellschaft oder von Gläubigern geltend gemacht werden (§ 43 Abs. 2 GmbHG analog).
Strafrechtliche Risiken
In besonders schweren Fällen — etwa bei bewusster Verschleierung der Vermögenslage oder zur Erlangung von Krediten — können auch strafrechtliche Tatbestände erfüllt sein: Bilanzfälschung (§ 331 HGB), Bankrott (§ 283 StGB) oder Untreue (§ 266 StGB). Diese Delikte werden von Amts wegen verfolgt.
Weitere Folgen
- Einschränkung der Kreditwürdigkeit: Banken und Lieferanten prüfen regelmäßig die Offenlegung im Unternehmensregister
- Reputationsschaden: Fehlende Offenlegung wird öffentlich sichtbar und signalisiert Unzuverlässigkeit
- Keine Entlastung der Geschäftsführung: Ohne ordnungsgemäßen Jahresabschluss kann die Entlastung der Geschäftsführung nicht wirksam erteilt werden
- Verzögerung steuerlicher Verfahren: Das Finanzamt kann die Veranlagung aussetzen oder Schätzungen vornehmen
-
Jahresabschluss fristgerecht aufstellen (spätestens 3 Monate nach Bilanzstichtag)
-
Feststellung durch Gesellschafterbeschluss innerhalb von 8 bzw. 11 Monaten
-
Offenlegung beim Unternehmensregister spätestens 12 Monate nach Bilanzstichtag
-
Prüfung durch Wirtschaftsprüfer (falls erforderlich) rechtzeitig beauftragen
-
Dokumentation aller Beschlüsse und Fristen sicherstellen
Häufig gestellte Fragen
Kann eine KG freiwillig zur EÜR wechseln?
Nein. Eine gewerbliche KG ist nach § 238 HGB buchführungspflichtig und kann nicht zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG wechseln, auch wenn sie die Umsatz- und Gewinngrenzen unterschreitet. Die handelsrechtliche Buchführungspflicht geht der steuerlichen vor.
Was passiert, wenn die KG keinen Gesellschafterbeschluss zur Feststellung fasst?
Ohne Feststellungsbeschluss der Gesellschafter ist der Jahresabschluss nicht wirksam festgestellt. Dies kann Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB auslösen und verhindert die rechtswirksame Offenlegung. Zudem drohen bei GmbH & Co. KG zusätzliche Konsequenzen, da die Feststellung Voraussetzung für die Offenlegung ist.
Muss die KG einen Lagebericht erstellen?
Nur mittelgroße und große KG sind nach § 264 Abs. 1 HGB i. V. m. § 289 HGB zur Erstellung eines Lageberichts verpflichtet. Kleine KG (unter den Schwellenwerten des § 267 Abs. 1 HGB) sind von der Lageberichtspflicht befreit, sofern keine Publizitätspflicht nach § 264a HGB besteht.
Wie werden stille Gesellschafter in der KG-Bilanz behandelt?
Stille Gesellschafter sind in der Handelsbilanz der KG nicht als Eigenkapital, sondern als Fremdkapital auszuweisen, da sie nicht am Vermögen der KG beteiligt sind. Ihre Einlagen und Gewinnanteile erscheinen als Verbindlichkeiten. Steuerlich erfolgt die Behandlung analog, eine gesonderte Feststellung kann erforderlich sein.
Gilt die Bilanzierungspflicht auch für vermögensverwaltende KG?
Vermögensverwaltende KG ohne gewerbliche Tätigkeit sind grundsätzlich nicht nach § 238 HGB buchführungspflichtig. Sie können steuerlich zur EÜR nach § 4 Abs. 3 EStG optieren. Sobald jedoch eine gewerbliche Prägung oder Tätigkeit vorliegt, greift die handelsrechtliche Buchführungspflicht.
Was ist bei Liquidation oder Auflösung der KG zu beachten?
Bei Liquidation oder Auflösung der KG ist nach § 270 HGB eine Liquidationseröffnungsbilanz sowie für jedes Liquidationsjahr ein Jahresabschluss zu erstellen. Nach Abschluss der Liquidation ist eine Liquidationsschlussbilanz aufzustellen. Die Offenlegungspflichten bleiben während der Liquidation bestehen, sofern die KG offenlegungspflichtig ist.
Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 238 HGB – Buchführungspflicht, § 267 HGB – Größenklassen, § 264a HGB – Kapitalgesellschaft & Co., § 325 HGB – Offenlegung. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.


