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OnlineBilanzBlogBilanz veröffentlichen

Bilanz GmbH veröffentlichen 2026: Pflicht & Fristen

Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Jede GmbH muss ihren Jahresabschluss offenlegen – unabhängig von der Größenklasse. Seit dem DiRUG erfolgt die Veröffentlichung ausschließlich im Unternehmensregister, wobei viele Unternehmen ihre Bilanz heute bereits elektronisch übermitteln müssen (siehe Fristen und Taxonomie der E-Bilanz). Wer die Fristen versäumt, riskiert Ordnungsgelder bis 25.000 Euro. Dieser Artikel erklärt, welche Unterlagen bis wann offenzulegen sind und wie Sie die Pflicht rechtssicher erfüllen.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und den angeschlossenen Steuerberatern – damit Ihr Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

OnlineBilanz ist eine Plattform für Buchhaltung und Jahresabschluss: Auf Wunsch prüft und unterzeichnet ein zugelassener Steuerberater Ihren Jahresabschluss.

Kurzantwort

Jede GmbH muss ihren Jahresabschluss im Unternehmensregister veröffentlichen. Die Offenlegungsfrist beträgt 12 Monate nach dem Bilanzstichtag (§ 325 HGB). Der Umfang richtet sich nach der Größenklasse gemäß § 267 HGB. Bei Versäumnis drohen Ordnungsgelder von 500 bis 25.000 Euro nach § 335 HGB.

Pflicht zur Veröffentlichung der Bilanz: Welche GmbH muss offenlegen?

Jede GmbH und UG (haftungsbeschränkt) ist nach § 325 HGB zur Offenlegung ihres Jahresabschlusses verpflichtet. Diese gesetzliche Pflicht gilt unabhängig von der Größenklasse des Unternehmens und besteht seit Eintragung ins Handelsregister. Neben der Offenlegung müssen GmbHs ihren Jahresabschluss zudem elektronisch an das Finanzamt übermitteln – was die E-Bilanz-Pflicht für GmbHs mit sich bringt. Die Veröffentlichung dient dem Gläubigerschutz und der Transparenz: Da Gesellschafter nicht persönlich haften, sollen Geschäftspartner und Gläubiger die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft beurteilen können.

Die Offenlegungspflicht umfasst grundsätzlich den festgestellten Jahresabschluss – bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang. Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften müssen zusätzlich einen Lagebericht einreichen. Seit dem Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) vom 01.08.2022 erfolgt die Offenlegung ausschließlich beim Unternehmensregister, nicht mehr beim Bundesanzeiger.

Achtung

Die Offenlegungspflicht gilt ausnahmslos für alle GmbH und UG – auch bei Verlusten, geringer Geschäftstätigkeit oder Ruhendstellung. Wer nicht fristgerecht offenlegt, riskiert ein Ordnungsgeld zwischen 500 und 25.000 Euro nach § 335 HGB sowie die Eintragung ins Unternehmensregister mit dem Vermerk der Säumigkeit.

Größenabhängige Erleichterungen bei der Offenlegung

Der Umfang der offenzulegenden Unterlagen richtet sich nach der Größenklasse gemäß § 267 HGB. Kleine Kapitalgesellschaften profitieren von erheblichen Erleichterungen: Sie müssen lediglich die Bilanz in verkürzter Form einreichen, die Gewinn- und Verlustrechnung kann entfallen. Mittelgroße und große Gesellschaften sind zur vollständigen Offenlegung verpflichtet. Kleinstkapitalgesellschaften nach § 267a HGB können unter bestimmten Voraussetzungen weitere Vereinfachungen in Anspruch nehmen.

Fristen für Feststellung und Offenlegung: Was muss bis wann erfolgen?

Die Offenlegung der Bilanz einer GmbH unterliegt zwei zentralen Fristen, die aufeinander aufbauen: die Feststellungsfrist nach § 42a GmbHG und die Offenlegungsfrist nach § 325 HGB. Neben der Offenlegung ist für GmbHs zudem die elektronische Übermittlung der Bilanz an das Finanzamt zu beachten, die eigenen Pflichten und Fristen mit sich bringt. Beide Fristen für die Offenlegung sind zwingend einzuhalten, da Verstöße sanktioniert werden und die Geschäftsführung in die persönliche Haftung führen können.

Feststellung des Jahresabschlusses nach § 42a GmbHG

Der Jahresabschluss muss von den Gesellschaftern durch Beschluss festgestellt werden. Die gesetzliche Frist beträgt bei kleinen Kapitalgesellschaften 11 Monate nach dem Bilanzstichtag, bei mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften 8 Monate. Für eine GmbH mit Bilanzstichtag 31.12.2025 bedeutet dies: Feststellung bis spätestens 30.11.2026 (klein) bzw. 31.08.2026 (mittel/groß). Die Feststellung erfolgt durch Gesellschafterbeschluss und ist Voraussetzung für die Offenlegung.

Offenlegung beim Unternehmensregister nach § 325 HGB

Nach Feststellung durch die Gesellschafter muss der Jahresabschluss innerhalb von 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag beim Unternehmensregister elektronisch eingereicht werden (§ 325 HGB). Für den Bilanzstichtag 31.12.2025 gilt somit die Offenlegungsfrist bis 31.12.2026. Die Einreichung erfolgt ausschließlich in elektronischer Form über das Portal www.unternehmensregister.de oder über einen zugelassenen Steuerberater, der die Einreichung im Rahmen des Mandats übernimmt.

11 Mon.

Feststellungsfrist kleine GmbH

12 Mon.

Offenlegungsfrist § 325 HGB

25.000 €

Max. Ordnungsgeld bei Versäumnis

Hinweis

In der Praxis empfiehlt es sich, die Feststellung und Offenlegung zeitnah zu koordinieren. Wer den Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen lässt, kann die Einreichung beim Unternehmensregister direkt mit beauftragen. Auf Plattformen wie OnlineBilanz.de wird die Offenlegung standardmäßig mit übernommen – ohne zusätzlichen Aufwand für den Geschäftsführer.

Wo wird die Bilanz veröffentlicht? Unternehmensregister statt Bundesanzeiger

Seit dem 01.08.2022 erfolgt die Offenlegung des Jahresabschlusses ausschließlich beim Unternehmensregister (§ 325 HGB i. d. F. des DiRUG). Der Bundesanzeiger ist nicht mehr die zuständige Stelle für die Hinterlegung von Jahresabschlüssen. Diese Änderung ist für alle Geschäftsjahre verbindlich, die nach dem 31.12.2021 enden. Für den Bilanzstichtag 31.12.2025 gilt daher: Die Offenlegung muss zwingend über das Unternehmensregister erfolgen.

Das Unternehmensregister ist die zentrale elektronische Plattform für Unternehmenspublizität in Deutschland. Es wird vom Bundesministerium der Justiz betrieben und bündelt alle relevanten Veröffentlichungen, Handelsregistereinträge und offengelegte Jahresabschlüsse. Die Einreichung erfolgt elektronisch über www.unternehmensregister.de oder über bevollmächtigte Steuerberater, die im Rahmen des Jahresabschluss-Mandats die Übermittlung übernehmen.

Elektronische Einreichung: Formate und Authentifizierung

Die Offenlegung beim Unternehmensregister erfordert die Einreichung im strukturierten elektronischen Format. Bilanzen müssen im ESEF-Format (European Single Electronic Format) oder als XBRL-Datei eingereicht werden, sofern die Größenklasse dies erfordert. Kleine Kapitalgesellschaften können weiterhin PDF-Formate nutzen. Die Authentifizierung erfolgt über ELSTER-Zertifikat oder über die qualifizierte elektronische Signatur des Steuerberaters.

„Viele Geschäftsführer sind überrascht, dass der Bundesanzeiger nicht mehr zuständig ist. Die Umstellung auf das Unternehmensregister ist seit 2022 verbindlich, wird aber in der Praxis noch oft übersehen. Wer die Einreichung selbst vornehmen möchte, sollte sich rechtzeitig mit den technischen Anforderungen vertraut machen – oder die Offenlegung direkt an den Steuerberater delegieren.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Umfang der Offenlegung: Was muss je nach Größenklasse veröffentlicht werden?

Der Umfang der offenzulegenden Unterlagen richtet sich nach der Größenklasse der GmbH gemäß § 267 HGB. Das Gesetz unterscheidet zwischen kleinen, mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften sowie – seit 2012 – Kleinstkapitalgesellschaften nach § 267a HGB. Je kleiner die Gesellschaft, desto geringer sind die Offenlegungspflichten. Diese Abstufung trägt dem Verhältnismäßigkeitsprinzip Rechnung und entlastet kleinere Unternehmen.

Größenklassen nach § 267 HGB (Stand 2026)

Größenklasse Bilanzsumme Umsatzerlöse Arbeitnehmer Offenlegungsumfang
Klein ≤ 7,5 Mio. € ≤ 15 Mio. € ≤ 50 Bilanz verkürzt, GuV kann entfallen
Mittel ≤ 25 Mio. € ≤ 50 Mio. € ≤ 250 Bilanz, GuV, Anhang, Lagebericht
Groß > 25 Mio. € > 50 Mio. € > 250 Vollständige Offenlegung inkl. Lagebericht

Es gilt das Schwellenwertprinzip: Zwei der drei Kriterien (Bilanzsumme, Umsatzerlöse, Arbeitnehmerzahl) müssen an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen über- bzw. unterschritten werden, damit ein Größenwechsel eintritt (§ 267 Abs. 4 HGB). Neugegründete Gesellschaften werden im ersten Jahr der jeweiligen Größenklasse zugeordnet.

Erleichterungen für kleine und Kleinstkapitalgesellschaften

Kleine Kapitalgesellschaften profitieren von erheblichen Offenlegungserleichterungen: Die Bilanz darf in verkürzter Form eingereicht werden (§ 266 Abs. 1 Satz 3 HGB), die Gewinn- und Verlustrechnung kann entfallen, sofern bestimmte Angaben im Anhang gemacht werden. Kleinstkapitalgesellschaften nach § 267a HGB (Bilanzsumme ≤ 350.000 €, Umsatz ≤ 700.000 €, ≤ 10 Arbeitnehmer) können den Anhang weiter verkürzen und auf einen Lagebericht verzichten.

Hinweis

Die Wahl der Offenlegungsstrategie sollte mit dem Steuerberater abgestimmt werden. Insbesondere kleine GmbH können durch Nutzung der gesetzlichen Erleichterungen den Umfang der veröffentlichten Daten minimieren, ohne gegen gesetzliche Pflichten zu verstoßen. Die Erstellung eines größenklassengerechten Jahresabschlusses gehört zum Standard jeder qualifizierten Steuerberater-Leistung.

Sanktionen bei verspäteter oder fehlender Offenlegung: Ordnungsgeld und Haftung

Die Nichtbeachtung der Offenlegungspflicht nach § 325 HGB zieht ernsthafte Konsequenzen nach sich. Das Bundesamt für Justiz (BfJ) überwacht die fristgerechte Offenlegung und leitet bei Versäumnis automatisch ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB ein. Dieses Verfahren richtet sich gegen die Gesellschaft selbst sowie persönlich gegen die Geschäftsführer, die für die Einhaltung der Offenlegungspflicht verantwortlich sind.

Ordnungsgeld nach § 335 HGB

Das Ordnungsgeld beträgt mindestens 2.500 Euro und kann bis zu 25.000 Euro betragen. Die Höhe richtet sich nach der Größe der Gesellschaft, der Dauer der Versäumnis und wiederholten Verstößen. In der Praxis werden bei erstmaliger Versäumnis Beträge zwischen 500 und 2.500 Euro festgesetzt, bei wiederholter Säumigkeit oder besonders langer Verzögerung deutlich höhere Beträge. Das Ordnungsgeld ist kein Bußgeld, sondern ein Zwangsmittel – es kann mehrfach festgesetzt werden, bis die Offenlegung erfolgt.

Achtung

Das Ordnungsgeld trifft sowohl die GmbH als Gesellschaft als auch persönlich den oder die Geschäftsführer. In der Praxis haftet zunächst die Gesellschaft, doch bei wiederholter Säumnis oder Zahlungsunfähigkeit der GmbH kann das BfJ die Geschäftsführer persönlich in Anspruch nehmen. Diese persönliche Haftung ist unabhängig von der Haftungsbeschränkung der GmbH.

Eintragung im Unternehmensregister und Reputationsschaden

Neben dem Ordnungsgeld wird die Säumigkeit öffentlich im Unternehmensregister vermerkt. Dieser Eintrag ist für jeden einsehbar und signalisiert Geschäftspartnern, Banken und potenziellen Investoren mangelnde Compliance. In der Praxis führt dies zu Reputationsschäden, erschwerten Kreditverhandlungen und Vertrauensverlust. Die Eintragung bleibt so lange bestehen, bis die Offenlegung nachgeholt wurde.

„Geschäftsführer unterschätzen häufig die Konsequenzen versäumter Offenlegung. Das Ordnungsgeld ist nur der Anfang – der öffentliche Vermerk im Unternehmensregister kann geschäftliche Beziehungen nachhaltig belasten. Zudem ist die persönliche Haftung des Geschäftsführers bei wiederholter Säumnis ein erhebliches Risiko, das sich einfach vermeiden lässt: durch fristgerechte Beauftragung eines Steuerberaters und termingerechte Offenlegung.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

  • Feststellungsfrist § 42a GmbHG einhalten (11 bzw. 8 Monate)
  • Offenlegungsfrist § 325 HGB einhalten (12 Monate nach Bilanzstichtag)
  • Einreichung ausschließlich beim Unternehmensregister, nicht beim Bundesanzeiger
  • Bei Versäumnis: Ordnungsgeld zwischen 500 und 25.000 Euro möglich
  • Persönliche Haftung der Geschäftsführer bei wiederholter Säumnis

Ablauf der Offenlegung in der Praxis: Von der Erstellung bis zur Einreichung

Die Offenlegung der Bilanz ist das letzte Glied in einer Kette aufeinander aufbauender Schritte, die mit der laufenden Buchhaltung beginnen und mit der elektronischen Einreichung beim Unternehmensregister endet. Ein strukturierter Ablauf stellt sicher, dass alle Fristen eingehalten werden und die Offenlegung rechtssicher erfolgt.

Schritt 1: Erstellung des Jahresabschlusses

Der Jahresabschluss wird vom Geschäftsführer oder – in der Praxis überwiegend – vom beauftragten Steuerberater erstellt. Er umfasst Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang. Die Erstellung muss den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) und den handelsrechtlichen Vorschriften entsprechen. Bei Unternehmen, die unter die Prüfungspflicht nach § 316 HGB fallen, erfolgt anschließend die Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer.

Schritt 2: Feststellung durch die Gesellschafter

Der erstellte Jahresabschluss muss den Gesellschaftern zur Feststellung vorgelegt werden (§ 42a GmbHG). Dies erfolgt in der Regel durch Gesellschafterbeschluss in einer ordentlichen Gesellschafterversammlung. Der Beschluss muss protokolliert werden. Erst nach Feststellung ist der Jahresabschluss rechtsverbindlich und kann offengelegt werden. Die Feststellungsfrist beträgt 11 Monate (klein) bzw. 8 Monate (mittel/groß) nach dem Bilanzstichtag.

Schritt 3: Elektronische Einreichung beim Unternehmensregister

Nach Feststellung muss der Jahresabschluss elektronisch beim Unternehmensregister eingereicht werden. Dies erfolgt über das Portal www.unternehmensregister.de oder über einen bevollmächtigten Steuerberater. Die Einreichung erfordert eine elektronische Authentifizierung (ELSTER-Zertifikat oder qualifizierte Signatur). Der Jahresabschluss muss je nach Größenklasse in bestimmten Dateiformaten (PDF, XBRL, ESEF) eingereicht werden. Nach erfolgreicher Einreichung erhält die GmbH eine Bestätigung mit Veröffentlichungsdatum.

Eigenständige Offenlegung

  • Volle Kontrolle über Prozess
  • Keine zusätzlichen Steuerberater-Kosten
  • Erfordert technisches Know-how
  • Fehleranfälligkeit bei komplexen Sachverhalten

Offenlegung durch Steuerberater

  • Rechtssichere, formatgerechte Einreichung
  • Fristüberwachung durch den Steuerberater
  • Keine Beschäftigung mit technischen Details
  • Transparente Kosten bei Festpreis-Angeboten

In der Praxis beauftragen die meisten GmbH ihren Steuerberater mit der Offenlegung. Wer den Jahresabschluss ohnehin durch einen Steuerberater erstellen lässt, kann die Einreichung direkt mit beauftragen. Auf Plattformen wie OnlineBilanz.de ist die Offenlegung beim Unternehmensregister standardmäßig im Festpreis-Paket enthalten – ohne versteckte Zusatzkosten oder bürokratischen Aufwand.

Kosten der Offenlegung: Gebühren und Steuerberater-Honorar

Die Offenlegung der Bilanz verursacht Kosten auf zwei Ebenen: zum einen die amtlichen Gebühren des Unternehmensregisters, zum anderen – bei Beauftragung eines Steuerberaters – das Honorar für die Einreichung. Beide Kostenblöcke sind überschaubar und sollten im Verhältnis zu den Sanktionsrisiken bei Nichtbeachtung betrachtet werden.

Amtliche Gebühren des Unternehmensregisters

Das Unternehmensregister erhebt für die Veröffentlichung des Jahresabschlusses eine gesetzlich festgelegte Gebühr. Diese beträgt für kleine Kapitalgesellschaften in der Regel zwischen 40 und 60 Euro, je nach Umfang der eingereichten Unterlagen. Mittelgroße und große Gesellschaften zahlen entsprechend höhere Gebühren. Die Gebühr wird direkt bei der elektronischen Einreichung fällig und ist unabhängig davon, ob die Einreichung selbst oder durch einen Steuerberater erfolgt.

Steuerberater-Honorar für Jahresabschluss und Offenlegung

Das Honorar des Steuerberaters für die Erstellung des Jahresabschlusses richtet sich in der Regel nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) und hängt vom Gegenstandswert (i. d. R. Bilanzsumme) sowie der Komplexität des Mandats ab. Die Offenlegung selbst ist häufig als ergänzende Leistung im Jahresabschluss-Mandat enthalten oder wird mit einem Aufschlag von 100 bis 250 Euro berechnet. Transparente Festpreis-Angebote – wie sie OnlineBilanz.de bietet – beinhalten die Offenlegung standardmäßig, sodass keine unerwarteten Zusatzkosten entstehen.

40–60 €

Amtliche Gebühr Unternehmensregister (klein)

100–250 €

Steuerberater-Aufschlag für Offenlegung

500+ €

Mindest-Ordnungsgeld bei Versäumnis

Die Kosten der Offenlegung sind im Vergleich zu den Risiken und Sanktionen bei Versäumnis moderat. Wer die Offenlegung dem Steuerberater überlässt, gewinnt Rechtssicherheit, vermeidet Ordnungsgelder und spart Zeit. Gerade bei Festpreis-Modellen ist die Offenlegung kalkulierbar und transparent – ohne böse Überraschungen bei der Abrechnung.

Bilanz veröffentlichen mit OnlineBilanz: Steuerberater-Qualität, digitaler Komfort

Die Offenlegung der Bilanz ist für viele Geschäftsführer ein ungeliebter Pflichttermin: komplexe Vorschriften, enge Fristen, technische Hürden beim Unternehmensregister. OnlineBilanz verbindet die fachliche Qualität eines Steuerberaters mit der Effizienz einer digitalen Plattform – und macht die Offenlegung zum unkomplizierten Standardprozess.

Wie OnlineBilanz den Prozess vereinfacht

OnlineBilanz ist keine Software, sondern eine Plattform. Der Jahresabschluss wird von zugelassenen Steuerberatern erstellt, geprüft und rechtsverbindlich unterzeichnet. Servet Gündogan, Büroleiter in Stuttgart, koordiniert als erster Ansprechpartner zwischen Mandant und Steuerberater-Team. Die Offenlegung beim Unternehmensregister ist standardmäßig im Leistungsumfang enthalten – ohne Zusatzkosten, ohne bürokratischen Aufwand.

Transparenter Festpreis

  • Keine versteckten Zusatzkosten
  • Planbare Budgets
  • Offenlegung im Preis enthalten

Digitale Koordination

  • Keine Pendelordner oder Postversand
  • Statusverfolgung in Echtzeit
  • Rückfragen schnell geklärt

Steuerberater-Qualität

  • Volle StB-Verantwortung
  • Keine DIY-Risiken
  • Rechtsverbindliche Unterschrift

Wer den Jahresabschluss durch OnlineBilanz erstellen lässt, muss sich um Fristen, Formate und Einreichung nicht mehr kümmern. Das Steuerberater-Team übernimmt die fristgerechte Offenlegung beim Unternehmensregister – der Geschäftsführer erhält eine Bestätigung, sobald die Veröffentlichung erfolgt ist. Das bedeutet: keine Ordnungsgelder, keine Säumigkeitsvermerke, keine persönliche Haftung – und kein Stress.

„Viele Mandanten kommen zu uns, weil sie bei ihrem bisherigen Steuerberater lange Wartezeiten hatten oder die Offenlegung in Vergessenheit geriet. Bei OnlineBilanz ist die Fristüberwachung und Einreichung Teil des Standardprozesses. Der Geschäftsführer muss nichts nachhaken – er wird informiert, sobald die Offenlegung abgeschlossen ist. Das ist der Unterschied zwischen Software und Steuerberater-Leistung.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Häufig gestellte Fragen

Muss eine Ein-Personen-GmbH ebenfalls die Bilanz veröffentlichen?

Ja, auch eine Ein-Personen-GmbH unterliegt der Offenlegungspflicht nach § 325 HGB. Die Rechtsform GmbH verpflichtet grundsätzlich zur Veröffentlichung des Jahresabschlusses im Unternehmensregister – unabhängig von der Anzahl der Gesellschafter. Lediglich der Umfang der Offenlegung richtet sich nach der Größenklasse gemäß § 267 HGB.

Was passiert, wenn die GmbH inaktiv ist oder keine Geschäfte tätigt?

Auch eine inaktive oder ruhende GmbH muss ihren Jahresabschluss aufstellen und offenlegen, solange sie im Handelsregister eingetragen ist. Die Offenlegungspflicht endet erst mit der Löschung der Gesellschaft aus dem Handelsregister. Eine fehlende Geschäftstätigkeit befreit nicht von der Pflicht nach § 325 HGB.

Kann die Offenlegungsfrist verlängert werden?

Nein, die 12-Monats-Frist nach § 325 HGB ist gesetzlich festgelegt und kann nicht verlängert werden. Das Bundesamt für Justiz gewährt keine Fristverlängerungen. Bei absehbarer Fristüberschreitung sollte der Jahresabschluss vorrangig erstellt und offengelegt werden, um Ordnungsgeldverfahren zu vermeiden.

Werden die veröffentlichten Bilanzdaten öffentlich einsehbar?

Ja, alle im Unternehmensregister offengelegten Jahresabschlüsse sind öffentlich einsehbar. Jeder kann gegen eine geringe Gebühr die Dokumente abrufen. Dies dient der Transparenz und dem Gläubigerschutz. Eine vertrauliche oder nicht-öffentliche Offenlegung ist bei der GmbH nicht möglich.

Gilt die Offenlegungspflicht auch im Gründungsjahr der GmbH?

Ja, bereits im ersten Geschäftsjahr der GmbH entsteht die Pflicht zur Aufstellung und Offenlegung eines Jahresabschlusses – unabhängig davon, ob das Geschäftsjahr ein sogenanntes Rumpfgeschäftsjahr ist. Die 12-Monats-Frist nach § 325 HGB beginnt mit dem ersten Bilanzstichtag.

Was ist der Unterschied zwischen Feststellung und Offenlegung?

Die Feststellung des Jahresabschlusses ist ein interner Beschluss der Gesellschafterversammlung nach § 42a GmbHG, durch den der Jahresabschluss verbindlich wird. Die Offenlegung ist die anschließende Veröffentlichung der festgestellten Unterlagen im Unternehmensregister gemäß § 325 HGB. Beide Schritte sind gesetzlich verpflichtend, jedoch zeitlich und rechtlich voneinander getrennt.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 325 HGB – Offenlegung, § 267 HGB – Größenklassen, § 42a GmbHG – Feststellung des Jahresabschlusses, § 335 HGB – Ordnungsgeldverfahren. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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