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OnlineBilanzBlogBilanz-Frist UG

Bilanz-Frist UG 2026: Feststellung & Offenlegung

Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die UG (haftungsbeschränkt) unterliegt denselben Bilanzierungsfristen wie eine GmbH – mit klaren gesetzlichen Vorgaben für Feststellung und Offenlegung. Wer die Bilanz-Frist der UG versäumt, riskiert Ordnungsgeld nach § 335 HGB und persönliche Haftungsrisiken. Dieser Artikel erklärt alle Fristen für 2026, die Unterschiede nach Größenklasse und wie Sie die Offenlegung rechtzeitig und korrekt durchführen.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

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Kurzantwort

Die UG muss den Jahresabschluss innerhalb von 11 Monaten nach Bilanzstichtag feststellen (§ 42a Abs. 2 GmbHG) und innerhalb von 12 Monaten beim Unternehmensregister offenlegen (§ 325 HGB). Bei Versäumnis droht ein Ordnungsgeld von 500 bis 25.000 Euro nach § 335 HGB. Größenklasse und Besonderheiten der UG-Rücklagenbildung beeinflussen Umfang und praktische Abläufe.

Welche Fristen gelten für die Bilanz einer UG (haftungsbeschränkt)?

Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) unterliegt als Sonderform der GmbH den gleichen handelsrechtlichen Bilanzierungs- und Offenlegungspflichten wie eine reguläre GmbH. Dabei sind zwei zentrale Fristen zu unterscheiden: die Feststellungsfrist für den Jahresabschluss nach § 42a GmbHG und die Offenlegungsfrist nach § 325 HGB. Beide Fristen sind zwingend einzuhalten – Verstöße führen zu Ordnungsgeldverfahren.

Für eine UG mit Bilanzstichtag 31.12.2025 gelten im Jahr 2026 folgende Fristen: Der Jahresabschluss muss spätestens 11 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres festgestellt werden (§ 42a Abs. 2 GmbHG) – also bis 30.11.2026. Die Offenlegung beim Unternehmensregister muss innerhalb von 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag erfolgen (§ 325 Abs. 1 HGB) – also bis 31.12.2026.

Fristenübersicht für UG (Bilanzstichtag 31.12.2025)

Feststellung Jahresabschluss: bis 30.11.2026 (11 Monate nach § 42a Abs. 2 GmbHG) Offenlegung beim Unternehmensregister: bis 31.12.2026 (12 Monate nach § 325 Abs. 1 HGB) Ordnungsgeld bei Verstoß: 500 bis 25.000 Euro nach § 335 HGB

Die 11-Monats-Frist gilt für kleine Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 Abs. 1 HGB. Eine UG ist in der Regel als kleine Kapitalgesellschaft einzustufen, sofern sie nicht an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der drei Größenmerkmale (Bilanzsumme über 6 Mio. Euro, Umsatzerlöse über 12 Mio. Euro, über 50 Arbeitnehmer) überschreitet.

Feststellungsfrist: Wann muss der Jahresabschluss der UG aufgestellt und festgestellt werden?

Nach § 42a Abs. 1 GmbHG haben die Geschäftsführer den Jahresabschluss in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen. Für eine UG mit Bilanzstichtag 31.12.2025 bedeutet dies: Der Jahresabschluss muss bis spätestens 31.03.2026 aufgestellt sein.

Die Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung muss nach § 42a Abs. 2 GmbHG innerhalb der ersten elf Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres erfolgen – also bis 30.11.2026. Die Feststellung bedeutet, dass die Gesellschafter den von den Geschäftsführern aufgestellten Jahresabschluss billigen und damit rechtsverbindlich machen.

Unterschied zwischen Aufstellung und Feststellung

Begriff Zuständigkeit Frist (Bilanzstichtag 31.12.2025) Rechtsgrundlage
Aufstellung Geschäftsführung bis 31.03.2026 (3 Monate) § 42a Abs. 1 GmbHG
Feststellung Gesellschafterversammlung bis 30.11.2026 (11 Monate) § 42a Abs. 2 GmbHG
Offenlegung Geschäftsführung bis 31.12.2026 (12 Monate) § 325 Abs. 1 HGB

„In der Praxis scheitert die Fristeneinhaltung oft nicht an der Aufstellung, sondern an der rechtzeitigen Einberufung der Gesellschafterversammlung. Geschäftsführer sollten frühzeitig planen und die Feststellung nicht auf den letzten Drücker terminieren – insbesondere wenn noch Rückfragen zum Abschluss offen sind.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Bei Einpersonen-UGs kann der alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer den Jahresabschluss formlos feststellen. Dennoch muss die Feststellung dokumentiert werden – etwa durch einen schriftlichen Feststellungsvermerk mit Datum und Unterschrift. Dies ist wichtig für spätere Nachweise gegenüber dem Finanzamt oder dem Bundesamt für Justiz.

Offenlegungsfrist: Wann muss die UG den Jahresabschluss veröffentlichen?

Die Offenlegung des Jahresabschlusses ist in § 325 HGB geregelt. Kleine Kapitalgesellschaften – dazu zählen in der Regel alle UGs – müssen den festgestellten Jahresabschluss innerhalb von 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag beim Unternehmensregister elektronisch einreichen. Für den Bilanzstichtag 31.12.2025 endet die Offenlegungsfrist am 31.12.2026.

Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) am 01.08.2022 erfolgt die Offenlegung ausschließlich beim Unternehmensregister (www.unternehmensregister.de). Der Bundesanzeiger ist nur noch die Bekanntmachungsplattform, nicht mehr Einreichungsstelle. Die Einreichung erfolgt über das Einreichportal des Unternehmensregisters, für das eine Registrierung erforderlich ist.

Was muss offengelegt werden?

Kleine Kapitalgesellschaften nach § 267 Abs. 1 HGB können von Erleichterungen Gebrauch machen. Nach § 326 Abs. 1 HGB müssen offengelegt werden:

  • Bilanz in verkürzter Form (§ 266 Abs. 1 Satz 3 HGB – nur Posten mit Buchstaben und römischen Ziffern)
  • Anhang in verkürzter Form (bestimmte Pflichtangaben können entfallen)
  • Lagebericht entfällt für kleine Kapitalgesellschaften (§ 264 Abs. 1 Satz 4 HGB)
  • Ergebnisverwendungsbeschluss oder Ergebnisverwendungsvorschlag

Die Gewinn- und Verlustrechnung muss von kleinen Kapitalgesellschaften nicht offengelegt werden (§ 326 Abs. 1 Satz 2 HGB). Dies ist ein wesentlicher Vorteil gegenüber mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften, die GuV und Lagebericht vollständig veröffentlichen müssen.

Ordnungsgeldverfahren bei verspäteter Offenlegung

Das Bundesamt für Justiz (BfJ) überwacht die Offenlegungsfristen automatisiert. Bei Fristversäumnis wird ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB eingeleitet. Die Höhe des Ordnungsgeldes beträgt zwischen 500 und 25.000 Euro. Auch bei geringfügiger Verspätung werden in der Regel mindestens 500 Euro festgesetzt. Eine nachträgliche Offenlegung befreit nicht von der Zahlung des Ordnungsgeldes.

Größenklassen nach § 267 HGB: Wann gilt welche Frist für die UG?

Die Bilanzierungs- und Offenlegungspflichten hängen von der Größenklasse ab, in die eine UG einzuordnen ist. § 267 HGB unterscheidet zwischen kleinen, mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften. Die Zuordnung erfolgt anhand von drei Merkmalen: Bilanzsumme, Umsatzerlöse und durchschnittliche Arbeitnehmerzahl. Entscheidend ist, dass mindestens zwei der drei Merkmale an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen über- oder unterschritten werden.

Schwellenwerte 2026 nach § 267 HGB

Größenklasse Bilanzsumme Umsatzerlöse Arbeitnehmer Feststellungsfrist
Klein (§ 267 Abs. 1) ≤ 6 Mio. € ≤ 12 Mio. € ≤ 50 11 Monate
Mittelgroß (§ 267 Abs. 2) ≤ 20 Mio. € ≤ 40 Mio. € ≤ 250 8 Monate
Groß (§ 267 Abs. 3) > 20 Mio. € > 40 Mio. € > 250 8 Monate

Die allermeisten UGs fallen unter die Kategorie kleine Kapitalgesellschaft, da sie typischerweise mit geringem Stammkapital (Mindestens 1 Euro) gegründet werden und nicht sofort umfangreiche Geschäftsaktivitäten entwickeln. Für kleine Kapitalgesellschaften gilt die 11-Monats-Frist nach § 42a Abs. 2 GmbHG für die Feststellung des Jahresabschlusses.

Wächst eine UG jedoch und überschreitet an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der drei Schwellenwerte für kleine Kapitalgesellschaften, wird sie als mittelgroß eingestuft. Dann verkürzt sich die Feststellungsfrist auf 8 Monate (§ 42a Abs. 2 Satz 2 GmbHG), und es gelten umfangreichere Offenlegungs- und Prüfungspflichten (z. B. Pflichtprüfung nach § 316 HGB).

Zweijahresprinzip beachten

Die Größenklasse ändert sich nicht sofort, wenn eine Schwelle überschritten wird. Nach § 267 Abs. 4 HGB muss die Über- oder Unterschreitung an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen vorliegen. Eine einmalige Überschreitung führt also noch nicht zu einem Größenklassenwechsel – erst wenn auch im Folgejahr die Schwellenwerte überschritten werden, greift die neue Einstufung.

Welche Folgen drohen bei Versäumnis der Bilanz-Frist?

Wer die Offenlegungsfrist nach § 325 HGB versäumt, muss mit einem Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB rechnen. Das Bundesamt für Justiz (BfJ) überwacht die Einhaltung der Fristen automatisiert und leitet bei Fristversäumnis von Amts wegen ein Verfahren ein. Das Ordnungsgeld kann gegen die Gesellschaft und gegen die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs (also die Geschäftsführer) festgesetzt werden.

Höhe und Bemessung des Ordnungsgeldes

Nach § 335 Abs. 3 HGB beträgt das Ordnungsgeld mindestens 500 Euro und höchstens 25.000 Euro. In der Praxis werden bei erstmaliger Verspätung regelmäßig Beträge zwischen 500 und 2.500 Euro festgesetzt. Bei wiederholtem Verstoß oder erheblicher Verzögerung können deutlich höhere Beträge verhängt werden. Maßgeblich sind unter anderem:

  • Dauer der Fristüberschreitung
  • Größe und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gesellschaft
  • Verschulden der Geschäftsführer
  • Frühere Verstöße gegen Offenlegungspflichten

Ordnungsgeld trotz nachträglicher Offenlegung

Auch wenn der Jahresabschluss nach Fristablauf noch eingereicht wird, bleibt das Ordnungsgeld bestehen. Die nachträgliche Offenlegung führt lediglich dazu, dass keine weiteren Ordnungsgelder für fortdauernde Pflichtverletzung festgesetzt werden. Das bereits verhängte Ordnungsgeld wird in der Regel nicht erlassen.

Gegen den Festsetzungsbescheid des BfJ kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch eingelegt werden. Der Einspruch muss begründet werden – etwa durch Nachweis, dass die Offenlegung tatsächlich fristgerecht erfolgt ist oder dass ein Härtefall vorliegt. In der Praxis werden Einsprüche jedoch nur selten erfolgreich sein, wenn die Fristversäumnis objektiv feststeht.

„Das Ordnungsgeld ist kein bloßes Bußgeld, sondern ein Zwangsmittel zur Durchsetzung der Offenlegungspflicht. Es kann theoretisch mehrfach festgesetzt werden, bis der Jahresabschluss offengelegt wird. Deshalb sollten Geschäftsführer die Frist keinesfalls auf die leichte Schulter nehmen – die Kosten für ein Ordnungsgeld übersteigen oft die Kosten für eine rechtzeitige Abschlusserstellung.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Besonderheiten bei der UG: Rücklagenbildung und Feststellung

Die UG (haftungsbeschränkt) ist nach § 5a GmbHG verpflichtet, jährlich eine gesetzliche Rücklage zu bilden. Nach § 5a Abs. 3 GmbHG ist ein Viertel des um einen Verlustvortrag geminderten Jahresüberschusses in die gesetzliche Rücklage einzustellen, bis das Stammkapital zusammen mit den Rücklagen den Betrag von 25.000 Euro erreicht. Diese Thesaurierungspflicht ist zwingend und schränkt die Ausschüttungsmöglichkeiten erheblich ein.

Die Rücklagenbildung muss im Jahresabschluss korrekt abgebildet werden. Sie erfolgt bilanziell durch Einstellung in die Gewinnrücklagen (Posten A.III. der Passivseite nach § 266 Abs. 3 HGB). Die Rücklage ist nicht ausschüttbar und erhöht das Eigenkapital der UG. Erst wenn das Stammkapital und die Rücklagen zusammen 25.000 Euro erreicht haben, kann die UG durch Satzungsänderung in eine reguläre GmbH umgewandelt werden.

Beispielrechnung Rücklagenbildung

Position Betrag (€) Anmerkung
Jahresüberschuss 2025 10.000 vor Rücklagenbildung
./. Verlustvortrag Vorjahre 0 keine Verluste angenommen
Bemessungsgrundlage 10.000
Gesetzliche Rücklage (25 %) 2.500 § 5a Abs. 3 GmbHG
Maximal ausschüttbar 7.500 Restbetrag nach Rücklagenbildung

Diese Rücklagenbildung muss bei der Feststellung des Jahresabschlusses berücksichtigt werden. Der Gewinnverwendungsbeschluss der Gesellschafterversammlung muss die Einstellung in die gesetzliche Rücklage explizit ausweisen. Eine Ausschüttung, die die Rücklagenpflicht nicht berücksichtigt, ist rechtswidrig und kann zur Haftung der Geschäftsführer und Gesellschafter führen (§ 43 Abs. 3 GmbHG, § 31 GmbHG).

Auswirkung auf Bilanzfristen

Die Rücklagenpflicht hat keine direkte Auswirkung auf die Feststellungs- und Offenlegungsfristen. Dennoch sollten Geschäftsführer die Rücklagenbildung bereits bei der Aufstellung des Jahresabschlusses korrekt berechnen, um Verzögerungen bei der Feststellung durch die Gesellschafterversammlung zu vermeiden. Gerade bei mehreren Gesellschaftern kann die Diskussion über Gewinnverwendung und Rücklagenbildung Zeit kosten.

Wer den Jahresabschluss einer UG durch einen Steuerberater erstellen lässt, erhält nicht nur eine rechtskonforme Bilanz, sondern auch eine korrekte Berechnung der gesetzlichen Rücklage sowie einen formulierungssicheren Gewinnverwendungsbeschluss. Plattformen wie OnlineBilanz bieten hier digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen, die speziell auf kleine Kapitalgesellschaften wie UGs zugeschnitten sind.

Praktische Schritte zur fristgerechten Offenlegung der UG-Bilanz

Um die Bilanz-Fristen einzuhalten und Ordnungsgelder zu vermeiden, sollten Geschäftsführer einer UG strukturiert und frühzeitig vorgehen. Die folgenden Schritte haben sich in der Praxis bewährt und sichern die rechtzeitige Feststellung und Offenlegung des Jahresabschlusses.

  • Buchhaltung laufend führen: Belege zeitnah erfassen, nicht erst zum Jahresende. Eine saubere Finanzbuchhaltung ist Voraussetzung für eine schnelle Jahresabschlusserstellung.
  • Jahresabschluss bis März aufstellen: Geschäftsführer sollten den Jahresabschluss spätestens bis 31.03. des Folgejahres aufstellen (§ 42a Abs. 1 GmbHG). Bei externer Unterstützung frühzeitig Steuerberater beauftragen.
  • Gesellschafterversammlung einberufen: Feststellungsbeschluss rechtzeitig vorbereiten und Versammlung terminieren – spätestens Oktober/November, um Puffer zu haben.
  • Rücklagenbildung berechnen: Bei UG zwingend 25 % des Jahresüberschusses (nach Verlustvortrag) in gesetzliche Rücklage einstellen (§ 5a Abs. 3 GmbHG).
  • Feststellungsvermerk dokumentieren: Schriftlich festhalten, wann und durch wen der Jahresabschluss festgestellt wurde – auch bei Einpersonen-UG.
  • Offenlegung vorbereiten: Dokumente in elektronischer Form (XBRL oder PDF) bereitstellen, Registrierung beim Unternehmensregister prüfen.
  • Einreichung beim Unternehmensregister: Offenlegung bis spätestens 12 Monate nach Bilanzstichtag elektronisch einreichen (§ 325 HGB). Eingangsbestätigung aufbewahren.

Elektronische Einreichung beim Unternehmensregister

Seit dem DiRUG erfolgt die Offenlegung ausschließlich elektronisch über das Einreichportal des Unternehmensregisters (www.unternehmensregister.de). Für die Einreichung ist eine einmalige Registrierung erforderlich. Die Unterlagen können wahlweise im XBRL-Format (strukturierte Datensätze) oder als PDF hochgeladen werden. Kleine Kapitalgesellschaften dürfen die PDF-Einreichung nutzen, müssen jedoch bestimmte formale Anforderungen einhalten (maschinenlesbar, durchsuchbar).

Nach erfolgreicher Einreichung erhält der Einreichende eine Bestätigung per E-Mail. Diese sollte archiviert werden, da sie im Falle eines Ordnungsgeldverfahrens als Nachweis der fristgerechten Offenlegung dient. Die eingereichten Unterlagen werden anschließend im Bundesanzeiger veröffentlicht und sind dort öffentlich einsehbar.

„Viele Geschäftsführer unterschätzen den technischen Aufwand der elektronischen Offenlegung. Die erstmalige Registrierung, die Aufbereitung der Dokumente in das richtige Format und die Navigation im Portal kosten Zeit. Wer das zum ersten Mal macht, sollte nicht erst in der letzten Woche vor Fristablauf beginnen. Besser: frühzeitig kümmern oder den Steuerberater damit beauftragen.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Steuerberater übernehmen auf Wunsch nicht nur die Erstellung des Jahresabschlusses, sondern auch die Offenlegung beim Unternehmensregister. Dies spart Zeit, vermeidet Formfehler und stellt sicher, dass alle Fristen eingehalten werden. Wer eine digitale Steuerberater-Leistung mit Festpreis sucht, findet auf OnlineBilanz.de eine Komplettlösung – vom Jahresabschluss bis zur Offenlegung.

Häufige Fehler bei der Bilanz-Frist und wie Sie diese vermeiden

In der Praxis führen bestimmte Fehler immer wieder zu Fristversäumnissen und Ordnungsgeldern. Die folgenden Stolpersteine sollten Geschäftsführer einer UG kennen und gezielt vermeiden.

Verwechslung von Feststellungs- und Offenlegungsfrist

Ein klassischer Fehler: Der Jahresabschluss wird rechtzeitig festgestellt, aber die Offenlegung beim Unternehmensregister wird vergessen. Die Feststellung ist nur ein interner Vorgang zwischen Geschäftsführung und Gesellschaftern – die öffentliche Offenlegung ist jedoch zwingend und wird vom Bundesamt für Justiz überwacht. Beide Fristen müssen unabhängig voneinander eingehalten werden.

Fehlende Dokumentation der Feststellung

Gerade bei Einpersonen-UGs wird die Feststellung des Jahresabschlusses oft formlos vollzogen – ohne schriftlichen Vermerk. Im Falle einer späteren Prüfung (z. B. durch das Finanzamt oder im Rahmen einer Betriebsprüfung) kann der Nachweis der rechtzeitigen Feststellung dann nicht mehr erbracht werden. Empfehlung: Immer ein kurzes Protokoll oder einen Feststellungsvermerk mit Datum und Unterschrift anfertigen.

Unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen bei der Offenlegung

Wenn die eingereichten Unterlagen formal fehlerhaft sind (z. B. fehlendes Datum, fehlende Unterschrift, falsche Formatierung), werden sie vom Unternehmensregister zurückgewiesen. Die Nachbesserung kostet Zeit – und wenn die Frist in der Zwischenzeit abläuft, wird dennoch ein Ordnungsgeld festgesetzt. Deshalb: Unterlagen vorab sorgfältig prüfen oder durch einen Steuerberater prüfen lassen.

Fehler

  • Feststellungsfrist (30.11.) kann nicht eingehalten werden
  • Gesellschafterversammlung lässt sich nicht mehr rechtzeitig einberufen
  • Ordnungsgeld droht

Lösung

  • Buchhaltung laufend führen, nicht erst zum Jahresende
  • Steuerberater frühzeitig beauftragen (Januar/Februar)
  • Gesellschafterversammlung bereits im Frühjahr/Sommer planen

Keine Rücklagenbildung bei UG

Ein fachlicher Fehler mit erheblichen Folgen: Wird die gesetzliche Rücklage nach § 5a Abs. 3 GmbHG nicht oder falsch gebildet, ist der Jahresabschluss fehlerhaft. Eine nachträgliche Korrektur erfordert einen berichtigten Feststellungsbeschluss – und kann im schlimmsten Fall dazu führen, dass die Offenlegungsfrist nicht mehr eingehalten werden kann. Deshalb: Rücklagenbildung von Anfang an korrekt berechnen und im Gewinnverwendungsbeschluss ausweisen.

Wer diese typischen Fehler vermeidet, hat gute Chancen, alle Fristen einzuhalten und Ordnungsgelder zu vermeiden. Unterstützung durch einen Steuerberater – ob klassisch vor Ort oder digital über Plattformen wie OnlineBilanz – lohnt sich gerade für Geschäftsführer, die zum ersten Mal einen Jahresabschluss erstellen lassen.

Häufig gestellte Fragen

Kann die Feststellungsfrist für die UG-Bilanz verlängert werden?

Nein, die Feststellungsfrist nach § 42a Abs. 2 GmbHG ist gesetzlich zwingend und kann nicht durch Gesellschafterbeschluss oder Satzungsregelung verlängert werden. Bei außergewöhnlichen Umständen (z. B. Betriebsprüfung, komplexe Bewertungsfragen) sollten Geschäftsführer frühzeitig mit dem Steuerberater klären, ob eine fristgerechte Aufstellung realistisch ist, und ggf. Zwischenlösungen dokumentieren.

Muss eine Ein-Personen-UG den Jahresabschluss förmlich feststellen?

Ja, auch bei einer Ein-Personen-UG (Einmann-Gesellschaft) muss der Jahresabschluss durch Gesellschafterbeschluss förmlich festgestellt werden. Der alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer beschließt die Feststellung in der Regel schriftlich. Die Feststellungsfrist von 11 Monaten nach § 42a Abs. 2 GmbHG gilt uneingeschränkt.

Was passiert, wenn die UG-Bilanz zwar festgestellt, aber nicht offengelegt wird?

Die Offenlegungspflicht nach § 325 HGB besteht unabhängig von der Feststellung. Wird die Bilanz nicht fristgerecht beim Unternehmensregister eingereicht, leitet das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB ein – auch wenn die Feststellung rechtzeitig erfolgt ist. Das Ordnungsgeld richtet sich gegen die Geschäftsführer persönlich.

Gilt die 11-Monats-Frist auch bei abweichendem Wirtschaftsjahr?

Ja, die Feststellungsfrist von 11 Monaten nach § 42a Abs. 2 GmbHG beginnt stets am Tag nach dem Bilanzstichtag – unabhängig davon, ob das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr entspricht oder abweicht. Bei einem Bilanzstichtag 30.06.2025 muss die Feststellung also bis spätestens 31.05.2026 erfolgen.

Kann die UG von Offenlegungserleichterungen profitieren?

Ja, Kleinstkapitalgesellschaften nach § 267a HGB können unter bestimmten Voraussetzungen von der Offenlegung der Gewinn- und Verlustrechnung befreit werden. Kleine Kapitalgesellschaften nach § 267 Abs. 1 HGB dürfen eine verkürzte Bilanz offenlegen. Die Frist von 12 Monaten bleibt jedoch in jedem Fall bestehen.

Wer haftet bei Versäumnis der Bilanz-Frist: Geschäftsführer oder Gesellschafter?

Das Ordnungsgeld nach § 335 HGB richtet sich gegen die Geschäftsführer der UG, da diese für die Aufstellung, Feststellung und Offenlegung verantwortlich sind. Gesellschafter haften nicht direkt, können aber bei grober Pflichtverletzung Schadensersatzansprüche gegen die Geschäftsführung geltend machen.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 325 HGB (Offenlegung), § 335 HGB (Ordnungsgeldverfahren), § 42a GmbHG (Feststellung des Jahresabschlusses), § 267 HGB (Größenklassen). Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Unsere Antworten.

Wie melde ich mich an?

Alles online — in vier Schritten:

  • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
  • Angebot bestätigen
  • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
  • Sofort mit dem Upload starten

Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

Wie schnell kann ich loslegen?

Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

Welche Daten muss ich bereitstellen?

In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
  • Schnell — ca. 2 Wochen
  • Blitz — ca. 1 Woche

Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

GoBD‑konform Prüfungsfeste Dokumentation
DSGVO‑konform Sichere Datenverarbeitung
Server in Deutschland Datenhosting in Frankfurt
Made in Germany Entwickelt & geführt in DE
Ben
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