Bilanz-Frist UG 2026: Feststellung & Offenlegung
Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Die UG (haftungsbeschränkt) unterliegt denselben Bilanzierungsfristen wie eine GmbH – mit klaren gesetzlichen Vorgaben für Feststellung und Offenlegung. Wer die Bilanz-Frist der UG versäumt, riskiert Ordnungsgeld nach § 335 HGB und persönliche Haftungsrisiken. Dieser Artikel erklärt alle Fristen für 2026, die Unterschiede nach Größenklasse und wie Sie die Offenlegung rechtzeitig und korrekt durchführen.
Kurzantwort
Die UG muss den Jahresabschluss innerhalb von 11 Monaten nach Bilanzstichtag feststellen (§ 42a Abs. 2 GmbHG) und innerhalb von 12 Monaten beim Unternehmensregister offenlegen (§ 325 HGB). Bei Versäumnis droht ein Ordnungsgeld von 500 bis 25.000 Euro nach § 335 HGB. Größenklasse und Besonderheiten der UG-Rücklagenbildung beeinflussen Umfang und praktische Abläufe.
Inhaltsverzeichnis
- Welche Fristen gelten für die Bilanz einer UG?
- Feststellungsfrist nach § 42a GmbHG
- Offenlegungsfrist beim Unternehmensregister
- Größenklassen nach § 267 HGB
- Folgen bei Versäumnis der Bilanz-Frist
- Besonderheiten: Rücklagenbildung bei der UG
- Praktische Schritte zur fristgerechten Offenlegung
- Häufige Fehler und wie Sie diese vermeiden
Welche Fristen gelten für die Bilanz einer UG (haftungsbeschränkt)?
Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) unterliegt als Sonderform der GmbH den gleichen handelsrechtlichen Bilanzierungs- und Offenlegungspflichten wie eine reguläre GmbH. Dabei sind zwei zentrale Fristen zu unterscheiden: die Feststellungsfrist für den Jahresabschluss nach § 42a GmbHG und die Offenlegungsfrist nach § 325 HGB. Beide Fristen sind zwingend einzuhalten – Verstöße führen zu Ordnungsgeldverfahren.
Für eine UG mit Bilanzstichtag 31.12.2025 gelten im Jahr 2026 folgende Fristen: Der Jahresabschluss muss spätestens 11 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres festgestellt werden (§ 42a Abs. 2 GmbHG) – also bis 30.11.2026. Die Offenlegung beim Unternehmensregister muss innerhalb von 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag erfolgen (§ 325 Abs. 1 HGB) – also bis 31.12.2026.
Fristenübersicht für UG (Bilanzstichtag 31.12.2025)
Feststellung Jahresabschluss: bis 30.11.2026 (11 Monate nach § 42a Abs. 2 GmbHG) Offenlegung beim Unternehmensregister: bis 31.12.2026 (12 Monate nach § 325 Abs. 1 HGB) Ordnungsgeld bei Verstoß: 500 bis 25.000 Euro nach § 335 HGB
Die 11-Monats-Frist gilt für kleine Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 Abs. 1 HGB. Eine UG ist in der Regel als kleine Kapitalgesellschaft einzustufen, sofern sie nicht an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der drei Größenmerkmale (Bilanzsumme über 6 Mio. Euro, Umsatzerlöse über 12 Mio. Euro, über 50 Arbeitnehmer) überschreitet.
Feststellungsfrist: Wann muss der Jahresabschluss der UG aufgestellt und festgestellt werden?
Nach § 42a Abs. 1 GmbHG haben die Geschäftsführer den Jahresabschluss in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen. Für eine UG mit Bilanzstichtag 31.12.2025 bedeutet dies: Der Jahresabschluss muss bis spätestens 31.03.2026 aufgestellt sein.
Die Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung muss nach § 42a Abs. 2 GmbHG innerhalb der ersten elf Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres erfolgen – also bis 30.11.2026. Die Feststellung bedeutet, dass die Gesellschafter den von den Geschäftsführern aufgestellten Jahresabschluss billigen und damit rechtsverbindlich machen.
Unterschied zwischen Aufstellung und Feststellung
| Begriff | Zuständigkeit | Frist (Bilanzstichtag 31.12.2025) | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Aufstellung | Geschäftsführung | bis 31.03.2026 (3 Monate) | § 42a Abs. 1 GmbHG |
| Feststellung | Gesellschafterversammlung | bis 30.11.2026 (11 Monate) | § 42a Abs. 2 GmbHG |
| Offenlegung | Geschäftsführung | bis 31.12.2026 (12 Monate) | § 325 Abs. 1 HGB |
„In der Praxis scheitert die Fristeneinhaltung oft nicht an der Aufstellung, sondern an der rechtzeitigen Einberufung der Gesellschafterversammlung. Geschäftsführer sollten frühzeitig planen und die Feststellung nicht auf den letzten Drücker terminieren – insbesondere wenn noch Rückfragen zum Abschluss offen sind.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Bei Einpersonen-UGs kann der alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer den Jahresabschluss formlos feststellen. Dennoch muss die Feststellung dokumentiert werden – etwa durch einen schriftlichen Feststellungsvermerk mit Datum und Unterschrift. Dies ist wichtig für spätere Nachweise gegenüber dem Finanzamt oder dem Bundesamt für Justiz.
Offenlegungsfrist: Wann muss die UG den Jahresabschluss veröffentlichen?
Die Offenlegung des Jahresabschlusses ist in § 325 HGB geregelt. Kleine Kapitalgesellschaften – dazu zählen in der Regel alle UGs – müssen den festgestellten Jahresabschluss innerhalb von 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag beim Unternehmensregister elektronisch einreichen. Für den Bilanzstichtag 31.12.2025 endet die Offenlegungsfrist am 31.12.2026.
Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) am 01.08.2022 erfolgt die Offenlegung ausschließlich beim Unternehmensregister (www.unternehmensregister.de). Der Bundesanzeiger ist nur noch die Bekanntmachungsplattform, nicht mehr Einreichungsstelle. Die Einreichung erfolgt über das Einreichportal des Unternehmensregisters, für das eine Registrierung erforderlich ist.
Was muss offengelegt werden?
Kleine Kapitalgesellschaften nach § 267 Abs. 1 HGB können von Erleichterungen Gebrauch machen. Nach § 326 Abs. 1 HGB müssen offengelegt werden:
- Bilanz in verkürzter Form (§ 266 Abs. 1 Satz 3 HGB – nur Posten mit Buchstaben und römischen Ziffern)
- Anhang in verkürzter Form (bestimmte Pflichtangaben können entfallen)
- Lagebericht entfällt für kleine Kapitalgesellschaften (§ 264 Abs. 1 Satz 4 HGB)
- Ergebnisverwendungsbeschluss oder Ergebnisverwendungsvorschlag
Die Gewinn- und Verlustrechnung muss von kleinen Kapitalgesellschaften nicht offengelegt werden (§ 326 Abs. 1 Satz 2 HGB). Dies ist ein wesentlicher Vorteil gegenüber mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften, die GuV und Lagebericht vollständig veröffentlichen müssen.
Ordnungsgeldverfahren bei verspäteter Offenlegung
Das Bundesamt für Justiz (BfJ) überwacht die Offenlegungsfristen automatisiert. Bei Fristversäumnis wird ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB eingeleitet. Die Höhe des Ordnungsgeldes beträgt zwischen 500 und 25.000 Euro. Auch bei geringfügiger Verspätung werden in der Regel mindestens 500 Euro festgesetzt. Eine nachträgliche Offenlegung befreit nicht von der Zahlung des Ordnungsgeldes.
Größenklassen nach § 267 HGB: Wann gilt welche Frist für die UG?
Die Bilanzierungs- und Offenlegungspflichten hängen von der Größenklasse ab, in die eine UG einzuordnen ist. § 267 HGB unterscheidet zwischen kleinen, mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften. Die Zuordnung erfolgt anhand von drei Merkmalen: Bilanzsumme, Umsatzerlöse und durchschnittliche Arbeitnehmerzahl. Entscheidend ist, dass mindestens zwei der drei Merkmale an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen über- oder unterschritten werden.
Schwellenwerte 2026 nach § 267 HGB
| Größenklasse | Bilanzsumme | Umsatzerlöse | Arbeitnehmer | Feststellungsfrist |
|---|---|---|---|---|
| Klein (§ 267 Abs. 1) | ≤ 6 Mio. € | ≤ 12 Mio. € | ≤ 50 | 11 Monate |
| Mittelgroß (§ 267 Abs. 2) | ≤ 20 Mio. € | ≤ 40 Mio. € | ≤ 250 | 8 Monate |
| Groß (§ 267 Abs. 3) | > 20 Mio. € | > 40 Mio. € | > 250 | 8 Monate |
Die allermeisten UGs fallen unter die Kategorie kleine Kapitalgesellschaft, da sie typischerweise mit geringem Stammkapital (Mindestens 1 Euro) gegründet werden und nicht sofort umfangreiche Geschäftsaktivitäten entwickeln. Für kleine Kapitalgesellschaften gilt die 11-Monats-Frist nach § 42a Abs. 2 GmbHG für die Feststellung des Jahresabschlusses.
Wächst eine UG jedoch und überschreitet an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der drei Schwellenwerte für kleine Kapitalgesellschaften, wird sie als mittelgroß eingestuft. Dann verkürzt sich die Feststellungsfrist auf 8 Monate (§ 42a Abs. 2 Satz 2 GmbHG), und es gelten umfangreichere Offenlegungs- und Prüfungspflichten (z. B. Pflichtprüfung nach § 316 HGB).
Zweijahresprinzip beachten
Die Größenklasse ändert sich nicht sofort, wenn eine Schwelle überschritten wird. Nach § 267 Abs. 4 HGB muss die Über- oder Unterschreitung an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen vorliegen. Eine einmalige Überschreitung führt also noch nicht zu einem Größenklassenwechsel – erst wenn auch im Folgejahr die Schwellenwerte überschritten werden, greift die neue Einstufung.
Welche Folgen drohen bei Versäumnis der Bilanz-Frist?
Wer die Offenlegungsfrist nach § 325 HGB versäumt, muss mit einem Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB rechnen. Das Bundesamt für Justiz (BfJ) überwacht die Einhaltung der Fristen automatisiert und leitet bei Fristversäumnis von Amts wegen ein Verfahren ein. Das Ordnungsgeld kann gegen die Gesellschaft und gegen die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs (also die Geschäftsführer) festgesetzt werden.
Höhe und Bemessung des Ordnungsgeldes
Nach § 335 Abs. 3 HGB beträgt das Ordnungsgeld mindestens 500 Euro und höchstens 25.000 Euro. In der Praxis werden bei erstmaliger Verspätung regelmäßig Beträge zwischen 500 und 2.500 Euro festgesetzt. Bei wiederholtem Verstoß oder erheblicher Verzögerung können deutlich höhere Beträge verhängt werden. Maßgeblich sind unter anderem:
- Dauer der Fristüberschreitung
- Größe und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gesellschaft
- Verschulden der Geschäftsführer
- Frühere Verstöße gegen Offenlegungspflichten
Ordnungsgeld trotz nachträglicher Offenlegung
Auch wenn der Jahresabschluss nach Fristablauf noch eingereicht wird, bleibt das Ordnungsgeld bestehen. Die nachträgliche Offenlegung führt lediglich dazu, dass keine weiteren Ordnungsgelder für fortdauernde Pflichtverletzung festgesetzt werden. Das bereits verhängte Ordnungsgeld wird in der Regel nicht erlassen.
Gegen den Festsetzungsbescheid des BfJ kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch eingelegt werden. Der Einspruch muss begründet werden – etwa durch Nachweis, dass die Offenlegung tatsächlich fristgerecht erfolgt ist oder dass ein Härtefall vorliegt. In der Praxis werden Einsprüche jedoch nur selten erfolgreich sein, wenn die Fristversäumnis objektiv feststeht.
„Das Ordnungsgeld ist kein bloßes Bußgeld, sondern ein Zwangsmittel zur Durchsetzung der Offenlegungspflicht. Es kann theoretisch mehrfach festgesetzt werden, bis der Jahresabschluss offengelegt wird. Deshalb sollten Geschäftsführer die Frist keinesfalls auf die leichte Schulter nehmen – die Kosten für ein Ordnungsgeld übersteigen oft die Kosten für eine rechtzeitige Abschlusserstellung.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Besonderheiten bei der UG: Rücklagenbildung und Feststellung
Die UG (haftungsbeschränkt) ist nach § 5a GmbHG verpflichtet, jährlich eine gesetzliche Rücklage zu bilden. Nach § 5a Abs. 3 GmbHG ist ein Viertel des um einen Verlustvortrag geminderten Jahresüberschusses in die gesetzliche Rücklage einzustellen, bis das Stammkapital zusammen mit den Rücklagen den Betrag von 25.000 Euro erreicht. Diese Thesaurierungspflicht ist zwingend und schränkt die Ausschüttungsmöglichkeiten erheblich ein.
Die Rücklagenbildung muss im Jahresabschluss korrekt abgebildet werden. Sie erfolgt bilanziell durch Einstellung in die Gewinnrücklagen (Posten A.III. der Passivseite nach § 266 Abs. 3 HGB). Die Rücklage ist nicht ausschüttbar und erhöht das Eigenkapital der UG. Erst wenn das Stammkapital und die Rücklagen zusammen 25.000 Euro erreicht haben, kann die UG durch Satzungsänderung in eine reguläre GmbH umgewandelt werden.
Beispielrechnung Rücklagenbildung
| Position | Betrag (€) | Anmerkung |
|---|---|---|
| Jahresüberschuss 2025 | 10.000 | vor Rücklagenbildung |
| ./. Verlustvortrag Vorjahre | 0 | keine Verluste angenommen |
| Bemessungsgrundlage | 10.000 | |
| Gesetzliche Rücklage (25 %) | 2.500 | § 5a Abs. 3 GmbHG |
| Maximal ausschüttbar | 7.500 | Restbetrag nach Rücklagenbildung |
Diese Rücklagenbildung muss bei der Feststellung des Jahresabschlusses berücksichtigt werden. Der Gewinnverwendungsbeschluss der Gesellschafterversammlung muss die Einstellung in die gesetzliche Rücklage explizit ausweisen. Eine Ausschüttung, die die Rücklagenpflicht nicht berücksichtigt, ist rechtswidrig und kann zur Haftung der Geschäftsführer und Gesellschafter führen (§ 43 Abs. 3 GmbHG, § 31 GmbHG).
Auswirkung auf Bilanzfristen
Die Rücklagenpflicht hat keine direkte Auswirkung auf die Feststellungs- und Offenlegungsfristen. Dennoch sollten Geschäftsführer die Rücklagenbildung bereits bei der Aufstellung des Jahresabschlusses korrekt berechnen, um Verzögerungen bei der Feststellung durch die Gesellschafterversammlung zu vermeiden. Gerade bei mehreren Gesellschaftern kann die Diskussion über Gewinnverwendung und Rücklagenbildung Zeit kosten.
Wer den Jahresabschluss einer UG durch einen Steuerberater erstellen lässt, erhält nicht nur eine rechtskonforme Bilanz, sondern auch eine korrekte Berechnung der gesetzlichen Rücklage sowie einen formulierungssicheren Gewinnverwendungsbeschluss. Plattformen wie OnlineBilanz bieten hier digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen, die speziell auf kleine Kapitalgesellschaften wie UGs zugeschnitten sind.
Praktische Schritte zur fristgerechten Offenlegung der UG-Bilanz
Um die Bilanz-Fristen einzuhalten und Ordnungsgelder zu vermeiden, sollten Geschäftsführer einer UG strukturiert und frühzeitig vorgehen. Die folgenden Schritte haben sich in der Praxis bewährt und sichern die rechtzeitige Feststellung und Offenlegung des Jahresabschlusses.
-
Buchhaltung laufend führen: Belege zeitnah erfassen, nicht erst zum Jahresende. Eine saubere Finanzbuchhaltung ist Voraussetzung für eine schnelle Jahresabschlusserstellung.
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Jahresabschluss bis März aufstellen: Geschäftsführer sollten den Jahresabschluss spätestens bis 31.03. des Folgejahres aufstellen (§ 42a Abs. 1 GmbHG). Bei externer Unterstützung frühzeitig Steuerberater beauftragen.
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Gesellschafterversammlung einberufen: Feststellungsbeschluss rechtzeitig vorbereiten und Versammlung terminieren – spätestens Oktober/November, um Puffer zu haben.
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Rücklagenbildung berechnen: Bei UG zwingend 25 % des Jahresüberschusses (nach Verlustvortrag) in gesetzliche Rücklage einstellen (§ 5a Abs. 3 GmbHG).
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Feststellungsvermerk dokumentieren: Schriftlich festhalten, wann und durch wen der Jahresabschluss festgestellt wurde – auch bei Einpersonen-UG.
-
Offenlegung vorbereiten: Dokumente in elektronischer Form (XBRL oder PDF) bereitstellen, Registrierung beim Unternehmensregister prüfen.
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Einreichung beim Unternehmensregister: Offenlegung bis spätestens 12 Monate nach Bilanzstichtag elektronisch einreichen (§ 325 HGB). Eingangsbestätigung aufbewahren.
Elektronische Einreichung beim Unternehmensregister
Seit dem DiRUG erfolgt die Offenlegung ausschließlich elektronisch über das Einreichportal des Unternehmensregisters (www.unternehmensregister.de). Für die Einreichung ist eine einmalige Registrierung erforderlich. Die Unterlagen können wahlweise im XBRL-Format (strukturierte Datensätze) oder als PDF hochgeladen werden. Kleine Kapitalgesellschaften dürfen die PDF-Einreichung nutzen, müssen jedoch bestimmte formale Anforderungen einhalten (maschinenlesbar, durchsuchbar).
Nach erfolgreicher Einreichung erhält der Einreichende eine Bestätigung per E-Mail. Diese sollte archiviert werden, da sie im Falle eines Ordnungsgeldverfahrens als Nachweis der fristgerechten Offenlegung dient. Die eingereichten Unterlagen werden anschließend im Bundesanzeiger veröffentlicht und sind dort öffentlich einsehbar.
„Viele Geschäftsführer unterschätzen den technischen Aufwand der elektronischen Offenlegung. Die erstmalige Registrierung, die Aufbereitung der Dokumente in das richtige Format und die Navigation im Portal kosten Zeit. Wer das zum ersten Mal macht, sollte nicht erst in der letzten Woche vor Fristablauf beginnen. Besser: frühzeitig kümmern oder den Steuerberater damit beauftragen.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Steuerberater übernehmen auf Wunsch nicht nur die Erstellung des Jahresabschlusses, sondern auch die Offenlegung beim Unternehmensregister. Dies spart Zeit, vermeidet Formfehler und stellt sicher, dass alle Fristen eingehalten werden. Wer eine digitale Steuerberater-Leistung mit Festpreis sucht, findet auf OnlineBilanz.de eine Komplettlösung – vom Jahresabschluss bis zur Offenlegung.
Häufige Fehler bei der Bilanz-Frist und wie Sie diese vermeiden
In der Praxis führen bestimmte Fehler immer wieder zu Fristversäumnissen und Ordnungsgeldern. Die folgenden Stolpersteine sollten Geschäftsführer einer UG kennen und gezielt vermeiden.
Verwechslung von Feststellungs- und Offenlegungsfrist
Ein klassischer Fehler: Der Jahresabschluss wird rechtzeitig festgestellt, aber die Offenlegung beim Unternehmensregister wird vergessen. Die Feststellung ist nur ein interner Vorgang zwischen Geschäftsführung und Gesellschaftern – die öffentliche Offenlegung ist jedoch zwingend und wird vom Bundesamt für Justiz überwacht. Beide Fristen müssen unabhängig voneinander eingehalten werden.
Fehlende Dokumentation der Feststellung
Gerade bei Einpersonen-UGs wird die Feststellung des Jahresabschlusses oft formlos vollzogen – ohne schriftlichen Vermerk. Im Falle einer späteren Prüfung (z. B. durch das Finanzamt oder im Rahmen einer Betriebsprüfung) kann der Nachweis der rechtzeitigen Feststellung dann nicht mehr erbracht werden. Empfehlung: Immer ein kurzes Protokoll oder einen Feststellungsvermerk mit Datum und Unterschrift anfertigen.
Unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen bei der Offenlegung
Wenn die eingereichten Unterlagen formal fehlerhaft sind (z. B. fehlendes Datum, fehlende Unterschrift, falsche Formatierung), werden sie vom Unternehmensregister zurückgewiesen. Die Nachbesserung kostet Zeit – und wenn die Frist in der Zwischenzeit abläuft, wird dennoch ein Ordnungsgeld festgesetzt. Deshalb: Unterlagen vorab sorgfältig prüfen oder durch einen Steuerberater prüfen lassen.
Fehler
- Feststellungsfrist (30.11.) kann nicht eingehalten werden
- Gesellschafterversammlung lässt sich nicht mehr rechtzeitig einberufen
- Ordnungsgeld droht
Lösung
- Buchhaltung laufend führen, nicht erst zum Jahresende
- Steuerberater frühzeitig beauftragen (Januar/Februar)
- Gesellschafterversammlung bereits im Frühjahr/Sommer planen
Keine Rücklagenbildung bei UG
Ein fachlicher Fehler mit erheblichen Folgen: Wird die gesetzliche Rücklage nach § 5a Abs. 3 GmbHG nicht oder falsch gebildet, ist der Jahresabschluss fehlerhaft. Eine nachträgliche Korrektur erfordert einen berichtigten Feststellungsbeschluss – und kann im schlimmsten Fall dazu führen, dass die Offenlegungsfrist nicht mehr eingehalten werden kann. Deshalb: Rücklagenbildung von Anfang an korrekt berechnen und im Gewinnverwendungsbeschluss ausweisen.
Wer diese typischen Fehler vermeidet, hat gute Chancen, alle Fristen einzuhalten und Ordnungsgelder zu vermeiden. Unterstützung durch einen Steuerberater – ob klassisch vor Ort oder digital über Plattformen wie OnlineBilanz – lohnt sich gerade für Geschäftsführer, die zum ersten Mal einen Jahresabschluss erstellen lassen.
Häufig gestellte Fragen
Kann die Feststellungsfrist für die UG-Bilanz verlängert werden?
Nein, die Feststellungsfrist nach § 42a Abs. 2 GmbHG ist gesetzlich zwingend und kann nicht durch Gesellschafterbeschluss oder Satzungsregelung verlängert werden. Bei außergewöhnlichen Umständen (z. B. Betriebsprüfung, komplexe Bewertungsfragen) sollten Geschäftsführer frühzeitig mit dem Steuerberater klären, ob eine fristgerechte Aufstellung realistisch ist, und ggf. Zwischenlösungen dokumentieren.
Muss eine Ein-Personen-UG den Jahresabschluss förmlich feststellen?
Ja, auch bei einer Ein-Personen-UG (Einmann-Gesellschaft) muss der Jahresabschluss durch Gesellschafterbeschluss förmlich festgestellt werden. Der alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer beschließt die Feststellung in der Regel schriftlich. Die Feststellungsfrist von 11 Monaten nach § 42a Abs. 2 GmbHG gilt uneingeschränkt.
Was passiert, wenn die UG-Bilanz zwar festgestellt, aber nicht offengelegt wird?
Die Offenlegungspflicht nach § 325 HGB besteht unabhängig von der Feststellung. Wird die Bilanz nicht fristgerecht beim Unternehmensregister eingereicht, leitet das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB ein – auch wenn die Feststellung rechtzeitig erfolgt ist. Das Ordnungsgeld richtet sich gegen die Geschäftsführer persönlich.
Gilt die 11-Monats-Frist auch bei abweichendem Wirtschaftsjahr?
Ja, die Feststellungsfrist von 11 Monaten nach § 42a Abs. 2 GmbHG beginnt stets am Tag nach dem Bilanzstichtag – unabhängig davon, ob das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr entspricht oder abweicht. Bei einem Bilanzstichtag 30.06.2025 muss die Feststellung also bis spätestens 31.05.2026 erfolgen.
Kann die UG von Offenlegungserleichterungen profitieren?
Ja, Kleinstkapitalgesellschaften nach § 267a HGB können unter bestimmten Voraussetzungen von der Offenlegung der Gewinn- und Verlustrechnung befreit werden. Kleine Kapitalgesellschaften nach § 267 Abs. 1 HGB dürfen eine verkürzte Bilanz offenlegen. Die Frist von 12 Monaten bleibt jedoch in jedem Fall bestehen.
Wer haftet bei Versäumnis der Bilanz-Frist: Geschäftsführer oder Gesellschafter?
Das Ordnungsgeld nach § 335 HGB richtet sich gegen die Geschäftsführer der UG, da diese für die Aufstellung, Feststellung und Offenlegung verantwortlich sind. Gesellschafter haften nicht direkt, können aber bei grober Pflichtverletzung Schadensersatzansprüche gegen die Geschäftsführung geltend machen.
Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 325 HGB (Offenlegung), § 335 HGB (Ordnungsgeldverfahren), § 42a GmbHG (Feststellung des Jahresabschlusses), § 267 HGB (Größenklassen). Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.


