Bilanz erstellen Falkensee 2026: Pflichten & Fristen
Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Wer in Falkensee eine GmbH führt, muss jährlich eine Bilanz erstellen, feststellen und offenlegen. Welche Rechtsgrundlagen, Fristen und Bewertungsregeln gelten 2026? Dieser Leitfaden erklärt Pflichten nach HGB, Größenklassen, häufige Fehler und wie Sie die Bilanzerstellung rechtssicher mit einem Steuerberater digital abwickeln.
Kurzantwort
Jede GmbH in Falkensee ist nach § 242 HGB zur Bilanzerstellung verpflichtet. Der Jahresabschluss muss innerhalb von 11 bzw. 8 Monaten festgestellt und innerhalb von 12 Monaten beim Unternehmensregister offengelegt werden. Größenklassen nach § 267 HGB bestimmen Umfang und Erleichterungen. Ein Steuerberater sichert Rechtskonformität und fristgerechte Erfüllung aller Pflichten.
Inhaltsverzeichnis
- Wer muss in Falkensee eine Bilanz erstellen?
- Welche Größenklassen und Erleichterungen gelten 2026?
- Welche Bestandteile hat eine ordnungsgemäße Bilanz?
- Welche Bewertungsgrundsätze gelten nach HGB?
- Welche Fristen gelten für Feststellung und Offenlegung?
- Welche Fehler sollten Sie bei der Bilanzerstellung vermeiden?
- Wie funktioniert die digitale Bilanzerstellung mit einem Steuerberater?
- Fazit: Worauf Sie bei der Bilanzerstellung in Falkensee achten sollten
Wer muss in Falkensee eine Bilanz erstellen?
Die Pflicht zur Bilanzerstellung ist gesetzlich klar geregelt und gilt unabhängig vom Standort der Gesellschaft. Auch Unternehmen mit Sitz in Falkensee unterliegen denselben bundesweiten Vorgaben wie GmbHs in Berlin oder anderen deutschen Städten. Nach § 242 HGB sind alle Kaufleute verpflichtet, zu Beginn ihres Handelsgewerbes und zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss zu erstellen, der aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung besteht.
Für eine GmbH bedeutet dies konkret: Unabhängig von der Größe muss der Jahresabschluss gemäß § 264 Abs. 1 HGB innerhalb der ersten Monate des Folgejahres aufgestellt werden. Die gesetzliche Frist für die Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung beträgt gemäß § 42a GmbHG elf Monate bei kleinen GmbHs und acht Monate bei mittelgroßen und großen GmbHs – jeweils nach dem Bilanzstichtag (in der Regel der 31.12.2025 für das Geschäftsjahr 2025).
Achtung: Verspätete Feststellung
Eine nicht fristgerechte Feststellung des Jahresabschlusses kann zu Ordnungsgeldern nach § 335 HGB führen – zwischen 500 und 25.000 Euro. Das Bundesamt für Justiz mahnt diese Verstöße konsequent ab, auch bei kleineren GmbHs in Falkensee oder Brandenburg.
Für welche Rechtsformen gilt die Bilanzpflicht?
- GmbH: Vollständige Bilanzierungspflicht nach § 264 HGB, unabhängig von der Größe
- UG (haftungsbeschränkt): Identisch zur GmbH, da rechtlich eine GmbH mit reduziertem Stammkapital
- AG: Bilanzierungspflicht nach § 264 HGB, zusätzlich Pflichtprüfung nach § 316 HGB
- GmbH & Co. KG: Bilanzpflicht, wenn Komplementär-GmbH oder Größenmerkmale erfüllt sind
- Einzelunternehmer und Personengesellschaften: Nur bilanzierungspflichtig, wenn kaufmännisch eingerichtet oder Schwellenwerte nach § 241a HGB überschritten
Welche Größenklassen und Erleichterungen gelten 2026?
Die Größenklasse Ihrer GmbH bestimmt maßgeblich, welche Erleichterungen bei der Bilanzerstellung, Offenlegung und Prüfungspflicht greifen. Die Einteilung erfolgt nach § 267 HGB anhand von drei Merkmalen: Bilanzsumme, Umsatzerlöse und Mitarbeiterzahl. Für die Zuordnung müssen an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der drei Schwellenwerte über- oder unterschritten werden.
| Größenklasse | Bilanzsumme (€) | Umsatzerlöse (€) | Mitarbeiter |
|---|---|---|---|
| Klein | ≤ 7.500.000 | ≤ 15.000.000 | ≤ 50 |
| Mittelgroß | ≤ 20.000.000 | ≤ 40.000.000 | ≤ 250 |
| Groß | > 20.000.000 | > 40.000.000 | > 250 |
Die Größenklasse entscheidet über wesentliche Erleichterungen: Kleine GmbHs dürfen die Bilanz nach § 266 Abs. 1 HGB verkürzt darstellen, mittelgroße GmbHs können auf die Offenlegung bestimmter GuV-Posten verzichten. Große GmbHs müssen zusätzlich einen Lagebericht erstellen (§ 264 Abs. 1 HGB) und den Jahresabschluss von einem Wirtschaftsprüfer prüfen lassen (§ 316 Abs. 1 HGB).
Praktische Relevanz für Falkensee
Die meisten GmbHs im Raum Falkensee sind kleine Kapitalgesellschaften – etwa mittelständische Handwerksbetriebe, IT-Dienstleister oder Beratungsgesellschaften. Diese profitieren von den gesetzlichen Erleichterungen: verkürzter Bilanzausweis, keine Prüfungspflicht, längere Feststellungsfrist (11 Monate). Dennoch bleibt die Offenlegungspflicht nach § 325 HGB bestehen: Auch kleine GmbHs müssen ihren Jahresabschluss elektronisch beim Unternehmensregister einreichen – spätestens 12 Monate nach dem Bilanzstichtag.
„Viele unserer Mandanten aus Brandenburg unterschätzen die Größenklassen-Schwellenwerte. Gerade wachsende GmbHs rutschen schnell in die Mittelklasse – mit der Folge verkürzter Fristen und zusätzlicher Offenlegungspflichten. Wir prüfen das systematisch bei jedem Jahresabschluss.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Welche Bestandteile hat eine ordnungsgemäße Bilanz?
Eine Bilanz nach HGB besteht grundsätzlich aus zwei Seiten: der Aktivseite (Vermögen) und der Passivseite (Kapital). Die Gliederung ist in § 266 HGB verbindlich festgelegt. Auf der Aktivseite finden sich das Anlage- und Umlaufvermögen sowie Rechnungsabgrenzungsposten; auf der Passivseite das Eigenkapital, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und passive Rechnungsabgrenzungsposten.
Aktivseite: Was gehört ins Vermögen?
Anlagevermögen
Gegenstände, die dauerhaft dem Geschäftsbetrieb dienen: Grundstücke, Maschinen, Beteiligungen, Software, Firmenwert. Bewertung zu Anschaffungskosten abzüglich Abschreibungen (§ 253 HGB).
Umlaufvermögen
Vermögenswerte, die nicht dauerhaft im Unternehmen verbleiben: Vorräte, Forderungen, Kassenbestand, Bankguthaben, Wertpapiere des Umlaufvermögens.
Passivseite: Woher stammt das Kapital?
- Eigenkapital: Gezeichnetes Kapital (Stammkapital), Kapitalrücklage, Gewinnrücklagen, Gewinnvortrag/Verlustvortrag, Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag
- Rückstellungen: z. B. für Pensionen, Steuern, drohende Verluste aus schwebenden Geschäften (§ 249 HGB)
- Verbindlichkeiten: Darlehen, Lieferantenverbindlichkeiten, Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern, Steuerverbindlichkeiten
- Rechnungsabgrenzungsposten (passiv): Bereits vereinnahmte, aber noch nicht realisierte Erträge
Kleine GmbHs dürfen die Bilanz nach § 266 Abs. 1 Satz 3 HGB in verkürzter Form aufstellen – das reduziert den Detaillierungsgrad, ändert aber nichts an der Bewertungspflicht nach § 252 ff. HGB.
Tipp: Digitale Kontenpläne nutzen
Die korrekte Zuordnung aller Geschäftsvorfälle zu den richtigen Bilanzposten ist die Grundlage jeder ordnungsgemäßen Bilanz. Moderne Buchhaltungssoftware arbeitet mit standardisierten Kontenplänen (SKR 03 oder SKR 04), die automatisch in die HGB-Gliederung überführt werden. Wer den Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen lässt, profitiert von dieser Struktur – die Übergabe erfolgt digital und die Fehlerquote sinkt erheblich.
Welche Bewertungsgrundsätze gelten nach HGB?
Die Bewertung in der Bilanz folgt strengen Grundsätzen, die in § 252 HGB kodifiziert sind. Sie dienen der Vergleichbarkeit, Verlässlichkeit und dem Gläubigerschutz. Die wichtigsten Prinzipien sind das Vorsichtsprinzip, das Realisationsprinzip und das Imparitätsprinzip – letzteres verlangt, dass Verluste vorweggenommen, Gewinne aber erst bei Realisierung ausgewiesen werden.
Die zentralen Bewertungsgrundsätze im Überblick
-
Going-Concern-Prinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB): Bewertung unter der Annahme, dass das Unternehmen fortgeführt wird
-
Einzelbewertung (§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB): Jeder Vermögensgegenstand und jede Schuld ist einzeln zu bewerten
-
Vorsichtsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB): Alle vorhersehbaren Risiken und Verluste sind zu berücksichtigen
-
Realisationsprinzip: Gewinne dürfen erst ausgewiesen werden, wenn sie realisiert sind
-
Imparitätsprinzip: Verluste sind bereits bei Bekanntwerden zu berücksichtigen, auch wenn sie noch nicht realisiert sind
-
Stichtagsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB): Bewertung erfolgt nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag
-
Stetigkeit (§ 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB): Bewertungsmethoden sind beizubehalten, Abweichungen sind zu begründen
Ansatz- und Bewertungswahlrechte
Das HGB lässt in bestimmten Fällen Wahlrechte zu, die dem Unternehmen Gestaltungsspielraum geben – etwa bei der Bildung von Bewertungseinheiten nach § 254 HGB, bei der Aktivierung selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände des Anlagevermögens (§ 248 Abs. 2 HGB) oder bei der Wahl der Abschreibungsmethode (§ 253 Abs. 3 HGB). Diese Wahlrechte müssen im Anhang erläutert werden, soweit ein Anhang zu erstellen ist.
Vorsicht: Steuerliche Bewertung kann abweichen
Die handelsrechtliche Bilanz nach HGB ist nicht identisch mit der steuerlichen Gewinnermittlung nach EStG. Zwar gilt grundsätzlich die Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz (§ 5 Abs. 1 EStG), doch gibt es zahlreiche Abweichungen – etwa bei Abschreibungen, Rückstellungen oder der Bewertung von Wirtschaftsgütern. Ein Steuerberater erstellt in der Regel beide Bilanzen und überführt die Handelsbilanz in die Steuerbilanz unter Berücksichtigung der steuerlichen Sondervorschriften.
„Die Bewertung ist der fehleranfälligste Teil der Bilanzerstellung. Viele Mandanten fragen uns: ‚Darf ich das so ansetzen?‘ Die Antwort hängt ab von HGB, EStG, und oft von Einzelfallbeurteilungen. Deshalb gehört die Bewertung in die Hände eines Steuerberaters – nicht nur wegen der Rechtssicherheit, sondern auch wegen der steuerlichen Optimierung.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Welche Fristen gelten für Feststellung und Offenlegung?
Die Erstellung einer Bilanz ist nur der erste Schritt – ebenso wichtig sind die gesetzlichen Fristen für Feststellung und Offenlegung. Beide Fristen sind verbindlich und werden bei Verstoß mit Ordnungsgeldern geahndet. Für eine GmbH mit Sitz in Falkensee und Bilanzstichtag 31.12.2025 gelten folgende Termine:
11 Monate
Feststellungsfrist kleine GmbH (§ 42a GmbHG)
8 Monate
Feststellungsfrist mittelgroße/große GmbH
12 Monate
Offenlegungsfrist beim Unternehmensregister (§ 325 HGB)
Feststellung durch die Gesellschafterversammlung
Nach § 42a GmbHG muss der Jahresabschluss durch die Gesellschafterversammlung festgestellt werden. Bei einer kleinen GmbH (nach § 267 Abs. 1 HGB) beträgt die Frist elf Monate, bei mittelgroßen und großen GmbHs acht Monate nach dem Bilanzstichtag. Für das Geschäftsjahr 2025 (Stichtag 31.12.2025) bedeutet das: kleine GmbHs müssen bis spätestens 30.11.2026 feststellen, mittelgroße und große bis 31.08.2026.
Die Feststellung ist ein formaler Beschluss der Gesellschafterversammlung und muss protokolliert werden. Erst mit der Feststellung ist der Jahresabschluss rechtsverbindlich – vorher handelt es sich um einen Entwurf. Wer die Frist versäumt, riskiert Ordnungsgelder nach § 335 HGB.
Offenlegung beim Unternehmensregister
Seit der DiRUG-Reform (01.08.2022) erfolgt die Offenlegung ausschließlich beim Unternehmensregister – nicht mehr beim Bundesanzeiger. Die Frist beträgt zwölf Monate nach dem Bilanzstichtag, also für das Jahr 2025 bis spätestens 31.12.2026. Die Einreichung erfolgt elektronisch über das Portal www.unternehmensregister.de. Eine Authentifizierung mittels ELSTER-Zertifikat oder DE-Mail ist erforderlich.
Kleine GmbHs dürfen die Offenlegung der Gewinn- und Verlustrechnung verweigern, wenn sie dafür einen entsprechenden Vermerk im Anhang aufnehmen (§ 326 Nr. 1 HGB). Mittelgroße und große GmbHs müssen den vollständigen Jahresabschluss samt Lagebericht offenlegen.
Ordnungsgeldverfahren ab 2026
Das Bundesamt für Justiz (BfJ) überwacht die Offenlegungsfristen systematisch. Bei Verstoß wird ein Ordnungsgeldverfahren eingeleitet – zunächst mit einer Androhung, dann mit Festsetzung zwischen 500 und 25.000 Euro (§ 335 HGB). Das Ordnungsgeld trifft sowohl die Gesellschaft als auch persönlich die Geschäftsführer. Eine nachträgliche Offenlegung beendet das Verfahren nicht automatisch – das Ordnungsgeld bleibt bestehen.
Wer den Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen lässt, kann die Offenlegung häufig gleich mit beauftragen. OnlineBilanz.de bietet beispielsweise digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen – vom Jahresabschluss über die Feststellung bis zur fristgerechten Offenlegung beim Unternehmensregister.
Welche Fehler sollten Sie bei der Bilanzerstellung vermeiden?
Die Bilanzerstellung ist komplex – und selbst erfahrene Buchhalter machen Fehler, die teure Folgen haben können. Manche Fehler führen zu falschen Steuerbescheiden, andere zu Ordnungsgeldern oder im schlimmsten Fall zu einer Versagung der steuerlichen Anerkennung. Die häufigsten Fehlerquellen betreffen Bewertung, Vollständigkeit, Abgrenzung und formale Anforderungen.
Typische Fehler in der Praxis
Bewertungsfehler
- Falsche oder fehlende Abschreibungen
- Nichtbeachtung von Teilwertabschreibungen bei dauerhafter Wertminderung
- Aktivierung nicht aktivierungsfähiger Aufwendungen
- Fehlende Rückstellungen (z. B. für Urlaubsrückstellungen, ausstehende Rechnungen)
Abgrenzungsfehler
- Keine saubere Abgrenzung zwischen Geschäftsjahren (z. B. bei Vorauszahlungen, Nachzahlungen)
- Fehlende Rechnungsabgrenzungsposten (aktiv/passiv)
- Nicht gebuchte Lieferungen oder Leistungen vor dem Bilanzstichtag
Formale Mängel
- Fehlende oder unvollständige Anhangsangaben
- Fehlende Unterschrift des Geschäftsführers auf dem Jahresabschluss
- Nichtbeachtung der HGB-Gliederung nach § 266 HGB
- Verspätete Feststellung oder Offenlegung
Sonderfall: Private Nutzung von Firmenfahrzeugen
Ein häufiger Fehler betrifft die private Pkw-Nutzung durch Gesellschafter-Geschäftsführer. Wird ein Firmenfahrzeug auch privat genutzt, muss eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) verhindert werden. Das gelingt entweder durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch oder durch die pauschale 1-%-Regelung. Fehlt die Dokumentation oder wird der Vorteil nicht korrekt in der Bilanz abgebildet, drohen Steuernachzahlungen samt Zinsen.
„Viele Mandanten unterschätzen die Details: fehlende Rückstellungen, falsche Periodenabgrenzung, nicht erfasste Verbindlichkeiten. Oft fällt das erst bei der Betriebsprüfung auf – dann wird es teuer. Unser Steuerberater-Team prüft jeden Jahresabschluss systematisch auf diese Fallstricke, bevor wir ihn freigeben.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Praxistipp: Checkliste vor Abschluss
Erstellen Sie vor der finalen Feststellung eine interne Checkliste: Sind alle Abschreibungen gebucht? Sind Rückstellungen vollständig erfasst? Sind alle Rechnungen bis zum Stichtag gebucht? Sind Forderungen wertberichtigt? Sind die Bestandsveränderungen korrekt erfasst? Ein strukturiertes Vorgehen verhindert die häufigsten Fehler und erleichtert dem Steuerberater die Arbeit.
Wie funktioniert die digitale Bilanzerstellung mit einem Steuerberater?
Die Zusammenarbeit mit einem Steuerberater hat sich in den letzten Jahren grundlegend verändert. Dank moderner Buchhaltungssoftware, digitaler Belegerfassung und cloudbasierter Plattformen läuft die Bilanzerstellung heute deutlich effizienter ab – ohne lange Wartezeiten, Papierordner oder unklare Honorare. GmbH-Geschäftsführer in Falkensee profitieren von dieser Entwicklung genauso wie Unternehmen in Berlin oder bundesweit.
Der digitale Workflow: Von der Buchhaltung bis zur Offenlegung
- Laufende Buchhaltung digital: Sie erfassen Belege laufend in einer Buchhaltungssoftware (z. B. DATEV, Lexoffice, sevDesk). Die Software bucht auf Basis standardisierter Kontenpläne (SKR 03/04).
- Datenübergabe an den Steuerberater: Die Buchhaltungsdaten werden digital exportiert (z. B. als DATEV-Export) und an den Steuerberater übermittelt. Moderne Plattformen wie OnlineBilanz.de bieten Upload-Portale mit sicherer Verschlüsselung.
- Prüfung und Aufbereitung: Der Steuerberater prüft die Daten auf Vollständigkeit und Plausibilität, nimmt notwendige Korrekturen vor (z. B. Abschreibungen, Rückstellungen, Abgrenzungen) und erstellt den Jahresabschluss nach HGB.
- Abstimmung mit dem Mandanten: Sie erhalten den Entwurf zur Prüfung, können Rückfragen stellen und Anpassungen vornehmen.
- Feststellung und Offenlegung: Nach der Feststellung durch die Gesellschafterversammlung übernimmt der Steuerberater die elektronische Offenlegung beim Unternehmensregister – fristgerecht und rechtssicher.
Vorteile der digitalen Steuerberater-Plattform
Transparenz & Festpreise
Keine Überraschungen bei der Abrechnung: OnlineBilanz.de arbeitet mit transparenten Festpreisen – Sie wissen von Anfang an, was der Jahresabschluss kostet. Klassische Steuerberater rechnen nach Steuerberatervergütungsverordnung (StBVVG) ab, was oft zu intransparenten Rechnungen führt.
Schnelligkeit & Verfügbarkeit
Keine monatelangen Wartezeiten: Digitale Workflows ermöglichen eine Bearbeitung innerhalb weniger Wochen. Sie haben jederzeit Zugriff auf Ihren Bearbeitungsstand und können direkt mit dem Steuerberater-Team kommunizieren.
OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform, die klassische StB-Qualität mit moderner Software verbindet. Servet Gündogan koordiniert als Büroleiter in Stuttgart die Zusammenarbeit zwischen Mandant und Steuerberater-Team, das den Jahresabschluss fachlich prüft, erstellt und rechtsverbindlich unterzeichnet. Das Ergebnis: Steuerberater-Qualität ohne die typischen Nachteile traditioneller Kanzleien – lange Wartezeiten, unklare Kosten, fehlende Transparenz.
„Viele Mandanten aus Falkensee und Brandenburg nutzen unsere digitale Plattform, weil sie keine Zeit für lange Kanzleitermine haben. Die Datenübergabe läuft digital, die Abstimmung erfolgt per E-Mail oder Videocall, die Abrechnung ist transparent. Trotzdem bleibt es eine vollwertige Steuerberater-Leistung – mit Unterschrift und voller Haftung.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Fazit: Worauf Sie bei der Bilanzerstellung in Falkensee achten sollten
Die Bilanzerstellung ist für jede GmbH in Falkensee eine gesetzliche Pflicht – unabhängig von Größe, Branche oder Umsatz. Die Anforderungen sind bundesweit einheitlich und folgen den Vorgaben des HGB, GmbHG und EStG. Entscheidend ist nicht nur die fachlich korrekte Erstellung, sondern auch die Einhaltung der Fristen für Feststellung (11 bzw. 8 Monate) und Offenlegung (12 Monate). Verstöße werden mit Ordnungsgeldern zwischen 500 und 25.000 Euro geahndet.
Die Bewertung nach HGB folgt strengen Grundsätzen – Vorsichtsprinzip, Realisationsprinzip, Stetigkeit – und lässt nur begrenzte Wahlrechte zu. Häufige Fehler betreffen die Abgrenzung zwischen Geschäftsjahren, fehlende Rückstellungen, falsche Abschreibungen oder formale Mängel im Anhang. Diese Fehler lassen sich durch eine strukturierte Vorbereitung und die Zusammenarbeit mit einem Steuerberater vermeiden.
Checkliste: Bilanz erstellen in 2026
-
Größenklasse nach § 267 HGB prüfen und Erleichterungen nutzen
-
Fristen beachten: Feststellung (8 oder 11 Monate), Offenlegung (12 Monate)
-
Bewertung nach HGB-Grundsätzen (§ 252 ff. HGB) sicherstellen
-
Alle Abschreibungen, Rückstellungen und Abgrenzungen vollständig erfassen
-
Vollständigkeit der Belege und Buchungen zum Stichtag prüfen
-
Jahresabschluss durch Gesellschafterversammlung feststellen lassen
-
Offenlegung ausschließlich beim Unternehmensregister (nicht beim Bundesanzeiger)
-
Bei Unsicherheit oder Zeitdruck: Steuerberater beauftragen
Wer die Bilanzerstellung nicht selbst durchführen kann oder möchte, sollte frühzeitig einen Steuerberater einbinden. Moderne Plattformen wie OnlineBilanz.de bieten digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen, kurzen Bearbeitungszeiten und rechtssicherer Offenlegung. Die Zusammenarbeit erfolgt digital, die fachliche Verantwortung trägt das zugelassene Steuerberater-Team – eine Kombination, die gerade für mittelständische GmbHs in Falkensee und Brandenburg zunehmend attraktiv ist.
Ihr nächster Schritt
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Häufig gestellte Fragen
Kann ich als GmbH-Geschäftsführer die Bilanz selbst erstellen?
Ja, rechtlich ist die Eigenstellung möglich. Sie tragen jedoch die volle Haftung für Fehler, Verstöße gegen Bilanzierungsvorschriften und Fristversäumnisse nach § 42a GmbHG. Ein Steuerberater minimiert das Haftungsrisiko und sichert die Rechtskonformität nach HGB und EStG.
Was kostet die Bilanzerstellung durch einen Steuerberater in Falkensee?
Die Kosten richten sich nach der Steuerberatergebührenverordnung (StBVV) und hängen von Unternehmensgröße, Komplexität und Belegvolumen ab. Digitale Anbieter wie OnlineBilanz.de bieten Festpreise ab etwa 1.200 Euro für kleine GmbHs, mit voller Steuerberater-Haftung und ohne versteckte Kosten.
Welche Unterlagen benötigt der Steuerberater für die Bilanzerstellung?
Der Steuerberater benötigt alle Belege (Eingangs- und Ausgangsrechnungen), Kontoauszüge, Verträge (Miete, Leasing, Darlehen), Inventurlisten, Lohn- und Gehaltsabrechnungen sowie Angaben zu offenen Forderungen und Verbindlichkeiten zum Bilanzstichtag. Eine vollständige digitale Belegablage beschleunigt den Prozess erheblich.
Was passiert, wenn die Offenlegungsfrist versäumt wird?
Das Bundesamt für Justiz leitet automatisch ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB ein. Das Ordnungsgeld beträgt zwischen 500 und 25.000 Euro und wird auch bei nachträglicher Offenlegung nicht erlassen. Wiederholte Verstöße führen zu höheren Ordnungsgeldern und können strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Gilt die Bilanzierungspflicht auch für eine UG (haftungsbeschränkt)?
Ja, die UG (haftungsbeschränkt) ist eine Sonderform der GmbH und unterliegt denselben Bilanzierungs-, Feststellungs- und Offenlegungspflichten nach §§ 242, 264, 325 HGB. Auch für UGs gelten die Größenklassen nach § 267 HGB und die entsprechenden Fristen.
Wie lange müssen Bilanzen aufbewahrt werden?
Nach § 257 HGB und § 147 AO müssen Jahresabschlüsse (Bilanz, GuV, Anhang, Lagebericht) zehn Jahre aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Bilanz aufgestellt wurde. Digitale Aufbewahrung ist zulässig, wenn die Unveränderbarkeit und jederzeitige Lesbarkeit gewährleistet sind.
Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 242 HGB – Pflicht zur Aufstellung, § 264 HGB – Pflicht zur Aufstellung des Jahresabschlusses, § 267 HGB – Größenklassen, § 325 HGB – Offenlegung, § 42a GmbHG – Feststellung des Jahresabschlusses. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.


