Steuern ohne Stress. Bilanz ohne Zweifel.

Steuerberatung,
wie sie sein sollte.

digital + persönlich + bezahlbar

Alles an einem Ort: Dokumente hochladen, Fragen an Ihren Steuerberater stellen und Jahresabschlüsse sowie Steuererklärungen genehmigen und einreichen – direkt aus Ihrem Portal.

In 60 Sekunden Kostenlos & unverbindlich Heute anfragen, morgen sprechen
1
Belege hochladen oder Buchhaltungs­programm verbinden DATEV, lexoffice, sevDesk — oder per Drag & Drop.
2
Ein fester Steuerberater, ein Mandantenportal und KI-Assistenz Eine Ansprechperson, ein Ort, alles transparent.
3
Ihr Spezialist für Jahres­abschlüsse — für UG, GmbH und Holding Bilanzierung nach HGB ist unser Kerngeschäft.
4
Steuerberatung & Finanzamts­vertretung Nicht nur zum Jahresende. Ganzjährig, auf Abruf.
5
Keine versteckten Kosten — ein Festpreis, der alles beinhaltet Was im Angebot steht, steht auf der Rechnung. Punkt.
login.onlinebilanz.de
Live
Muster GmbH Mandant · WJ 2025
Steuerberater Fabian Klement
Fabian Klement Online · Ihr fester StB
So arbeiten wir zusammen Schritt 01 / 06
01 Upload 02 KI 03 Beratung 04 StB 05 Bilanz 06 ELSTER
Rechnung_Lieferant_042.pdf 1.247 KB · gerade empfangen
Belege hier ablegen PDF, Foto, E-Mail-Weiterleitung
oder
Bestehende Software verbinden Einmal koppeln — Belege fließen automatisch
DATEVverbunden
lexofficeverbunden
sevDeskverbunden
+ 14 weitere
PDF
Rechnung_Lieferant_042.pdf
1.247 KB
PDF
Kontoauszug_KW42.pdf
328 KB
PDF
Bewirtungsbeleg_Mandant.pdf
89 KB
KI‑Vorarbeit · Belege & Transaktionen prüfen — trainiert von unseren Steuerberatern
Datum Beleg Konto Betrag KI
18.10.25
Lieferant GmbH · Rechnung 042
3400Wareneingang
1.247,00 €
98%
19.10.25
Bewirtung · Hotel Adlon (70%)
4650Bewirtung
142,80 €
94%
20.10.25
Telekom · Mobilfunk Q4
4920Telefon
89,00 €
99%
22.10.25
Kontoauszug · SEPA‑Lastschrift
1200Bank
−450,00 €
100%
Rückfrage an Sie: Die Rechnung Hotel Adlon — war das eine Geschäftsbewirtung mit Mandant, oder interne Reise? Für die korrekte 70/30‑oder 100%‑Buchung.
Mandant ✓
Fabian Klement
Fabian Klement Online · antwortet in ~2 Min
Fabian, wir überlegen 2026 einen Firmenwagen. Lohnt sich das steuerlich?
14:02 · Sie
Kurz geprüft: Ja — mit Investitions­abzugsbetrag (IAB) können wir bis zu 50 % vorziehen. Grober Hebel: ~11.400 € Steuervorteil.
14:04 · Fabian
Rechen­beispiel_Firmenwagen.pdf2 Seiten · vorbereitet für Sie
14:04 · Fabian
Passt 15 Min. morgen 10:00 für ein kurzes Video-Gespräch?
Ja, passt ✓ Anderer Termin
14:05 · Fabian
Video-Call · morgen 10:00 15 Min.
Fabian Klement Live
Agenda (vom StB vorbereitet):
  1. IAB Firmenwagen 2026 — Szenarien
  2. Auswirkung auf Bilanz & Ausschüttung
  3. Nächste Schritte & Freigabe
Fabian Klement
Fabian Klement Ihr fester StB · berät & optimiert
Optimierungstipp: IAB nutzenInvestitions­abzugsbetrag für geplanten Firmenwagen → ~11.400 € Steuer­vorteil
+11.400 €
Holding‑Struktur prüfenAusschüttung via Holding → 95% steuerfrei nach §8b KStG
Empfehlung
Bewirtung korrigiert · 70/30Signatur StB · Mandantenportal
Fabian: „Ich sehe einen legalen Hebel von rund 11.400 €. Lassen Sie uns kurz durchsprechen, ob der Firmenwagen 2026 passt. "
Bilanz zum 31.12.2025 Muster GmbH · HGB §266
Geprüft · StB
Aktiva Mittelverwendung · "Was besitzen wir?"
A. Anlagevermögen
Sachanlagen218.400 €
Fuhrpark62.150 €
B. Umlaufvermögen
Vorräte84.300 €
Forderungen142.820 €
Bank & Kasse96.650 €
Summe Aktiva604.320 €
Passiva Mittelherkunft · "Wem gehört es?"
A. Eigenkapital
Stammkapital25.000 €
Gewinnrücklagen156.200 €
Jahresüberschuss184.320 €
B. Fremdkapital
Verbindlichkeiten Bank148.500 €
Lieferanten & Sonstige90.300 €
Summe Passiva604.320 €
=
Bilanzgleichung erfüllt Aktiva = Passiva · jede Buchung hat zwei Seiten
1
Zwei Seiten, eine Wahrheit Links steht, was das Unternehmen besitzt. Rechts, woher das Geld dafür kommt.
2
Summen müssen gleich sein Aktiva = Passiva. Stimmt das nicht auf den Cent, stimmt die Buchhaltung nicht.
3
Ihr StB prüft & signiert Freigabe per qualifizierter Signatur — bereit für Finanzamt & Bundesanzeiger.
Alles wird fristgerecht eingereicht. Sie müssen nichts mehr tun
E
ELSTER · FinanzamtKörperschaft-, Gewerbe- & Umsatzsteuer
übermittelt
BA
BundesanzeigerOffenlegung §325 HGB · fristgerecht 31.12.
offengelegt
HR
HandelsregisterHinterlegung · sofern erforderlich
hinterlegt
Festpreis eingehalten · Bestätigung per E-Mail

Datum

Lesedauer

16–24 Minuten

OnlineBilanzBlogBilanz AG erstellen

Bilanz AG erstellen 2026: Fristen, Pflichten & Prüfung

Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die Bilanz einer Aktiengesellschaft unterliegt strengen handelsrechtlichen Vorgaben nach HGB und AktG. Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung tragen gemeinsam Verantwortung für Aufstellung, Prüfung, Feststellung und Offenlegung. Dieser Leitfaden zeigt Ihnen alle Fristen, Pflichten und rechtlichen Anforderungen für das Geschäftsjahr 2025 (Bilanzstichtag 31.12.2025).

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und unseren Steuerberatern – damit Ihr Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet.

Kurzantwort

Die AG-Bilanz wird vom Vorstand nach §§ 242 ff., 264 ff. HGB aufgestellt, vom Abschlussprüfer geprüft, vom Aufsichtsrat gebilligt und von der Hauptversammlung festgestellt. Die Aufstellungsfrist beträgt drei Monate nach Bilanzstichtag, die Feststellungsfrist acht Monate (§ 175 AktG). Nach Feststellung muss die Bilanz innerhalb von zwölf Monaten im Unternehmensregister offengelegt werden (§ 325 HGB). Bei Verstößen drohen Ordnungsgelder bis 25.000 Euro.

Was ist eine AG-Bilanz und welche gesetzlichen Vorgaben gelten?

Die Bilanz einer Aktiengesellschaft (AG) ist Teil des Jahresabschlusses nach § 242 HGB und zeigt die Vermögens- und Finanzlage des Unternehmens zum Bilanzstichtag. Anders als bei Personengesellschaften oder Einzelunternehmen unterliegen Aktiengesellschaften besonders strengen Bilanzierungspflichten, da sie zu den Kapitalgesellschaften zählen und häufig eine größere wirtschaftliche Bedeutung haben.

Die AG muss ihren Jahresabschluss nach den Vorschriften des Dritten Buchs des HGB (§§ 238–342e HGB) sowie nach den speziellen Regelungen des Aktiengesetzes (AktG) erstellen. Dabei sind insbesondere § 264 HGB (Pflicht zur Aufstellung), § 266 HGB (Gliederung der Bilanz) und § 275 HGB (Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung) zu beachten. Je nach Größenklasse gemäß § 267 HGB gelten unterschiedliche Erleichterungen oder Verschärfungen.

Besonderheit AG

Aktiengesellschaften sind grundsätzlich prüfungspflichtig nach § 316 HGB – unabhängig von ihrer Größenklasse. Nur kleine AGs im Sinne von § 267 Abs. 1 HGB können unter bestimmten Voraussetzungen von der Prüfungspflicht befreit sein, sofern sie nicht börsennotiert sind und keine Anleihen ausgegeben haben.

Bestandteile des Jahresabschlusses einer AG

  • Bilanz nach § 266 HGB mit vorgeschriebener Gliederung in Aktiva und Passiva
  • Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) nach § 275 HGB, wahlweise im Gesamtkosten- oder Umsatzkostenverfahren
  • Anhang nach §§ 284–288 HGB mit erläuternden Angaben
  • Lagebericht nach § 289 HGB (entfällt bei kleinen Kapitalgesellschaften nach § 264 Abs. 1 Satz 4 HGB)

Wer ist für die Erstellung der AG-Bilanz verantwortlich?

Die Aufstellung des Jahresabschlusses einer AG ist gesetzliche Pflicht des Vorstands. Nach § 91 Abs. 1 AktG hat der Vorstand dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Handelsbücher geführt werden, und nach § 243 Abs. 1 HGB i.V.m. § 264 Abs. 1 HGB muss der Vorstand den Jahresabschluss in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr aufstellen.

In der Praxis bedeutet das: Für das Geschäftsjahr 2025 (Bilanzstichtag 31.12.2025) muss der Vorstand den Jahresabschluss bis spätestens 31. März 2026 aufgestellt haben. Diese Frist ist zwingend und wird von der Aufsicht sowie vom Aufsichtsrat überwacht.

Arbeitsteilung in der Praxis

Obwohl die rechtliche Verantwortung beim Vorstand liegt, wird die Bilanz faktisch häufig von der Finanzbuchhaltung oder einem externen Steuerberater erstellt. Der Vorstand trägt jedoch die Gesamtverantwortung für Vollständigkeit und Richtigkeit. Viele Vorstände beauftragen daher einen Steuerberater nicht nur mit der technischen Erstellung, sondern auch mit der Prüfung auf materielle Richtigkeit und Rechtskonformität.

„In unserer Praxis sehen wir regelmäßig, dass Vorstände die Erstellung des Jahresabschlusses an spezialisierte Steuerberater delegieren. Das ist rechtlich zulässig und sinnvoll, da der Jahresabschluss einer AG hohe fachliche Anforderungen stellt – von der Bewertung nach § 253 HGB über latente Steuern nach § 274 HGB bis hin zu komplexen Anhangangaben.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Haftungsrisiko

Der Vorstand haftet persönlich für fehlerhafte Jahresabschlüsse. Falsche oder unvollständige Bilanzen können zu Schadensersatzansprüchen der Gesellschaft (§ 93 AktG), zu Ordnungsgeldern (§ 334 HGB) und in schweren Fällen sogar zu strafrechtlichen Konsequenzen führen.

Welche Fristen gelten für Aufstellung, Feststellung und Offenlegung?

Bei der AG-Bilanz sind drei zentrale Fristen zu unterscheiden: die Aufstellungsfrist, die Feststellungsfrist und die Offenlegungsfrist. Jede dieser Fristen hat eigene Rechtsgrundlagen und Sanktionen bei Versäumnis.

1. Aufstellungsfrist (§ 264 Abs. 1 Satz 3 HGB)

Der Vorstand muss den Jahresabschluss innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres aufstellen. Für das Geschäftsjahr 2025 (Bilanzstichtag 31.12.2025) bedeutet das: Aufstellung bis spätestens 31. März 2026.

2. Feststellungsfrist (§ 172 AktG, § 173 AktG)

Der Jahresabschluss muss vom Aufsichtsrat geprüft und anschließend entweder vom Aufsichtsrat gebilligt (§ 172 AktG) oder von der Hauptversammlung festgestellt werden (§ 173 AktG). Die Hauptversammlung muss innerhalb der ersten acht Monate nach Ende des Geschäftsjahres stattfinden (§ 175 Abs. 1 AktG). Für das Geschäftsjahr 2025 gilt also: Feststellung bis spätestens 31. August 2026.

3. Offenlegungsfrist (§ 325 HGB)

Der festgestellte Jahresabschluss muss innerhalb von zwölf Monaten nach dem Bilanzstichtag beim Unternehmensregister elektronisch eingereicht werden. Für das Geschäftsjahr 2025 (Stichtag 31.12.2025) läuft die Frist bis 31. Dezember 2026.

Frist Rechtsgrundlage Stichtag 31.12.2025 Deadline 2026
Aufstellung § 264 Abs. 1 Satz 3 HGB 31.12.2025 31.03.2026
Feststellung (HV) § 175 Abs. 1 AktG 31.12.2025 31.08.2026
Offenlegung § 325 Abs. 1 HGB 31.12.2025 31.12.2026

Offenlegung seit DiRUG

Seit dem 1. August 2022 erfolgt die Offenlegung ausschließlich beim Unternehmensregister (www.unternehmensregister.de). Der Bundesanzeiger ist seitdem nicht mehr die zuständige Stelle.

Welche Größenklasse hat Ihre AG und welche Pflichten ergeben sich?

Die Größenklasse einer AG bestimmt maßgeblich den Umfang der Bilanzierungs-, Prüfungs- und Offenlegungspflichten. § 267 HGB unterscheidet zwischen kleinen, mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften. Die Schwellenwerte wurden zuletzt durch das MicroBilG angepasst und gelten unverändert im Jahr 2026.

Größenklassen nach § 267 HGB (Stand 2026)

Größenklasse Bilanzsumme Umsatzerlöse Arbeitnehmer
Klein (§ 267 Abs. 1) ≤ 6 Mio. € ≤ 12 Mio. € ≤ 50
Mittelgroß (§ 267 Abs. 2) ≤ 20 Mio. € ≤ 40 Mio. € ≤ 250
Groß (§ 267 Abs. 3) > 20 Mio. € > 40 Mio. € > 250

Eine Gesellschaft gilt als klein, mittelgroß oder groß, wenn zwei der drei Merkmale an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen über- oder unterschritten werden (§ 267 Abs. 4 HGB).

Wesentliche Unterschiede nach Größenklasse

  • Kleine AG: Erleichterungen bei der Bilanzgliederung (§ 266 Abs. 1 Satz 3 HGB), verkürzte GuV (§ 276 HGB), verkürzter Anhang (§ 288 HGB), kein Lagebericht (§ 264 Abs. 1 Satz 4 HGB), aber: in der Regel trotzdem prüfungspflichtig nach § 316 Abs. 1 HGB
  • Mittelgroße AG: Volle Gliederungspflicht nach § 266 HGB und § 275 HGB, Lageberichtspflicht nach § 289 HGB, Prüfungspflicht nach § 316 HGB
  • Große AG: Zusätzlich Kapitalflussrechnung und Eigenkapitalspiegel (§ 264 Abs. 1 Satz 2 HGB), erweiterte Anhangangaben (§ 285 Nr. 9 HGB), häufig auch CSR-Berichtspflicht (§ 289b HGB)

„Viele Mandanten sind unsicher, ob ihre AG als klein, mittelgroß oder groß gilt. Wir empfehlen, die Schwellenwerte jährlich zu prüfen – insbesondere bei Wachstum oder Schrumpfung. Ein Wechsel der Größenklasse hat unmittelbare Auswirkungen auf Aufwand, Kosten und Offenlegungsumfang.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Welche Bewertungsvorschriften gelten für die AG-Bilanz?

Die Bewertung von Vermögensgegenständen und Schulden in der AG-Bilanz erfolgt nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 252–256a HGB sowie nach den speziellen Regelungen für Kapitalgesellschaften in §§ 279–283 HGB. Dabei sind die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) zwingend zu beachten.

Allgemeine Bewertungsgrundsätze (§ 252 HGB)

  • Grundsatz der Unternehmensfortführung (Going Concern): Die Bewertung erfolgt unter der Annahme, dass das Unternehmen fortgeführt wird
  • Einzelbewertung: Jeder Vermögensgegenstand und jede Schuld ist grundsätzlich einzeln zu bewerten (§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB)
  • Vorsichtsprinzip: Gewinne dürfen nur berücksichtigt werden, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind; Verluste und Risiken sind auch dann zu berücksichtigen, wenn sie erst nach dem Bilanzstichtag bekannt werden (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB)
  • Periodenabgrenzung: Aufwendungen und Erträge sind unabhängig von Zahlungszeitpunkten dem Geschäftsjahr zuzuordnen, dem sie wirtschaftlich zuzurechnen sind

Erstbewertung und Folgebewertung

Bei der Erstbewertung sind Vermögensgegenstände grundsätzlich mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten (§ 253 Abs. 1 HGB) anzusetzen. Bei der Folgebewertung sind abnutzbare Vermögensgegenstände des Anlagevermögens planmäßig über die Nutzungsdauer abzuschreiben (§ 253 Abs. 3 HGB). Außerplanmäßige Abschreibungen sind bei voraussichtlich dauernder Wertminderung vorzunehmen (§ 253 Abs. 3 Satz 5 HGB).

Besonderheit: Wertaufholungsgebot

Bei Kapitalgesellschaften besteht nach § 280 HGB ein Wertaufholungsgebot: Wenn die Gründe für eine außerplanmäßige Abschreibung entfallen, muss der Wert wieder zugeschrieben werden – allerdings höchstens bis zu den fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten.

Latente Steuern (§ 274 HGB)

Kapitalgesellschaften müssen latente Steuern bilanzieren, wenn zwischen der handelsrechtlichen und der steuerrechtlichen Bewertung Differenzen bestehen. Nach § 274 Abs. 1 HGB sind passive latente Steuern zwingend zu bilden, aktive latente Steuern dürfen angesetzt werden (Aktivierungswahlrecht), sofern nicht das Bilanzierungsverbot des § 274 Abs. 1 Satz 4 HGB greift.

Anlagevermögen

Planmäßige Abschreibung über Nutzungsdauer (§ 253 Abs. 3 HGB), außerplanmäßige Abschreibung bei dauernder Wertminderung, Wertaufholungsgebot nach § 280 HGB

Umlaufvermögen

Bewertung mit Anschaffungskosten oder niedrigerem beizulegenden Wert (strenges Niederstwertprinzip nach § 253 Abs. 4 HGB)

Ist die AG-Bilanz prüfungspflichtig und wer führt die Prüfung durch?

Aktiengesellschaften sind nach § 316 Abs. 1 HGB grundsätzlich prüfungspflichtig – und zwar unabhängig von ihrer Größenklasse. Dies unterscheidet die AG von der GmbH, bei der nur mittelgroße und große Gesellschaften zwingend prüfungspflichtig sind.

Umfang der Abschlussprüfung

Die Abschlussprüfung umfasst nach § 317 HGB den Jahresabschluss, den Lagebericht (falls vorhanden) und die Buchführung. Der Abschlussprüfer hat zu prüfen, ob der Jahresabschluss den gesetzlichen Vorschriften und den ergänzenden Bestimmungen der Satzung entspricht und ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt.

  • Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung (§ 317 Abs. 1 Satz 2 HGB)
  • Prüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit von Bilanz, GuV und Anhang
  • Prüfung des Lageberichts auf Übereinstimmung mit dem Jahresabschluss (§ 317 Abs. 2 HGB)
  • Beurteilung, ob das Risikomanagement- und Frühwarnsystem ordnungsgemäß ist (§ 317 Abs. 4 HGB)

Wer darf die Prüfung durchführen?

Die Prüfung darf nur von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durchgeführt werden (§ 319 Abs. 1 HGB). Steuerberater sind nur in Ausnahmefällen bei sehr kleinen Kapitalgesellschaften als Prüfer zugelassen – bei der AG ist die WP-Prüfung jedoch die Regel.

Wahl des Abschlussprüfers

Der Abschlussprüfer wird auf Vorschlag des Aufsichtsrats von der Hauptversammlung gewählt (§ 318 Abs. 1 AktG). Der Aufsichtsrat erteilt dem Prüfer den Prüfungsauftrag und nimmt den Prüfungsbericht entgegen (§ 111 Abs. 2 Satz 3 AktG).

Bestätigungsvermerk und Prüfungsbericht

Nach Abschluss der Prüfung erteilt der Wirtschaftsprüfer einen Bestätigungsvermerk (§ 322 HGB), der dem Jahresabschluss beizufügen ist. Mögliche Ergebnisse sind: uneingeschränkter Bestätigungsvermerk, eingeschränkter Bestätigungsvermerk, Versagung des Bestätigungsvermerks oder Nichtabgabe eines Vermerks. Zusätzlich erstellt der Prüfer einen ausführlichen Prüfungsbericht an den Aufsichtsrat (§ 321 HGB).

„Die Trennung zwischen Erstellung und Prüfung ist entscheidend: Unsere Steuerberater erstellen und prüfen den Jahresabschluss fachlich, bevor er dem Wirtschaftsprüfer zur formellen Abschlussprüfung vorgelegt wird. So vermeiden Mandanten Rückfragen und Verzögerungen und profitieren von einem reibungslosen Ablauf.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Welche Angaben gehören in Anhang und Lagebericht der AG?

Neben Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung sind Anhang und – je nach Größenklasse – Lagebericht wesentliche Bestandteile des Jahresabschlusses. Sie dienen der Erläuterung, Ergänzung und Interpretation der Zahlen und sind für das Verständnis der wirtschaftlichen Lage unverzichtbar.

Der Anhang (§§ 284–288 HGB)

Der Anhang ist ein eigenständiger Bestandteil des Jahresabschlusses und muss alle Angaben enthalten, die gesetzlich vorgeschrieben oder zum Verständnis erforderlich sind. Der Umfang richtet sich nach der Größenklasse:

  • Kleine AG (§ 288 HGB): Reduzierter Anhang mit wesentlichen Pflichtangaben (z. B. Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Erläuterung von Bilanzposten, Haftungsverhältnisse)
  • Mittelgroße und große AG (§§ 284–285 HGB): Umfangreiche Pflichtangaben, u. a. zu Anlagenspiegel, Forderungen und Verbindlichkeiten nach Restlaufzeiten, Eventualverbindlichkeiten, Anzahl Mitarbeiter, Vorstandsvergütung (§ 285 Nr. 9 HGB)

Wesentliche Pflichtangaben im Anhang

  • Angabe der angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden (§ 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB)
  • Anlagenspiegel mit Entwicklung des Anlagevermögens (§ 284 Abs. 3 HGB)
  • Erläuterung wesentlicher Bilanz- und GuV-Posten
  • Angaben zu Haftungsverhältnissen (§ 285 Nr. 3 HGB)
  • Angaben zu latenten Steuern (§ 285 Nr. 29 HGB)
  • Angaben zu Organbezügen (Vorstand, Aufsichtsrat) nach § 285 Nr. 9 HGB
  • Gesamthonorar des Abschlussprüfers (§ 285 Nr. 17 HGB)

Der Lagebericht (§ 289 HGB)

Der Lagebericht ist bei mittelgroßen und großen Aktiengesellschaften Pflicht (§ 264 Abs. 1 HGB). Er soll den Geschäftsverlauf einschließlich des Geschäftsergebnisses und die Lage der Gesellschaft so darstellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird (§ 289 Abs. 1 HGB).

Im Lagebericht sind insbesondere einzugehen auf:

  1. Geschäftsverlauf und wirtschaftliche Lage: Darstellung der Ertragslage, Finanzlage und Vermögenslage
  2. Chancen und Risiken: Prognosebericht und Risikobericht (§ 289 Abs. 1 Satz 4 HGB)
  3. Forschung und Entwicklung: Wesentliche Aktivitäten in diesem Bereich
  4. Zweigniederlassungen: Angabe von Zweigniederlassungen der Gesellschaft
  5. Nachtragsbericht: Vorgänge von besonderer Bedeutung nach dem Bilanzstichtag (§ 289 Abs. 2 Nr. 1 HGB)

Erleichterung für kleine AGs

Kleine Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 Abs. 1 HGB sind vom Lagebericht befreit (§ 264 Abs. 1 Satz 4 HGB). Dies gilt auch für kleine Aktiengesellschaften, sofern keine anderweitige Verpflichtung besteht (z. B. Kapitalmarktorientierung).

Wie erfolgt die Offenlegung der AG-Bilanz im Unternehmensregister?

Nach § 325 HGB sind Aktiengesellschaften verpflichtet, ihren festgestellten Jahresabschluss beim Unternehmensregister offenzulegen. Die Offenlegung dient der Transparenz und ermöglicht es Dritten (z. B. Gläubigern, Geschäftspartnern, Wettbewerbern), Einblick in die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft zu nehmen.

Offenlegungsfrist und -umfang

Die Offenlegung muss innerhalb von zwölf Monaten nach dem Bilanzstichtag erfolgen (§ 325 Abs. 1 Satz 1 HGB). Für das Geschäftsjahr 2025 (Bilanzstichtag 31.12.2025) endet die Frist am 31. Dezember 2026. Offenzulegen sind:

  • Der festgestellte Jahresabschluss (Bilanz, GuV, Anhang)
  • Der Lagebericht (sofern vorhanden)
  • Der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers oder Vermerk über dessen Versagung (§ 325 Abs. 1 Satz 2 HGB)
  • Der Bericht des Aufsichtsrats an die Hauptversammlung (§ 325 Abs. 1 Satz 3 HGB)
  • Ggf. der Vorschlag bzw. Beschluss über die Ergebnisverwendung

Elektronische Einreichung seit DiRUG

Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) am 1. August 2022 erfolgt die Offenlegung ausschließlich elektronisch über das Unternehmensregister (www.unternehmensregister.de). Der Bundesanzeiger Verlag ist nicht mehr zuständig. Die Einreichung erfolgt über das Einreichungsportal (www.publikations-plattform.de) im strukturierten Format (XBRL oder PDF).

Ordnungsgeld bei verspäteter Offenlegung

Bei nicht fristgerechter Offenlegung leitet das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB ein. Das Ordnungsgeld beträgt zwischen 500 und 25.000 Euro. Bei großen AGs und wiederholter Säumnis werden regelmäßig hohe Beträge festgesetzt.

Offenlegungserleichterungen nach Größenklasse

Je nach Größenklasse gelten unterschiedliche Offenlegungsumfänge:

Größenklasse Offenlegungspflichtige Unterlagen Erleichterungen
Klein (§ 267 Abs. 1) Bilanz, Anhang, ggf. Bestätigungsvermerk Offenlegung der GuV freiwillig (§ 326 Abs. 1 HGB)
Mittelgroß (§ 267 Abs. 2) Bilanz, GuV, Anhang, Lagebericht, Bestätigungsvermerk Verkürzung der GuV möglich (§ 327 HGB)
Groß (§ 267 Abs. 3) Vollständiger Jahresabschluss, Lagebericht, Bestätigungsvermerk, Aufsichtsratsbericht Keine Erleichterungen

„Die Offenlegung wird häufig unterschätzt. Wir empfehlen, frühzeitig alle Unterlagen zusammenzustellen und die Einreichung durch einen Fachmann vornehmen zu lassen. Formfehler oder fehlende Dokumente können zu Rückweisungen und Fristverletzungen führen – und damit zu vermeidbaren Ordnungsgeldern.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Welche Sanktionen drohen bei Verstößen gegen die Bilanzierungspflichten?

Verstöße gegen die Pflichten zur Aufstellung, Prüfung, Feststellung und Offenlegung des Jahresabschlusses können für die AG und ihre Organe erhebliche rechtliche und wirtschaftliche Folgen haben. Das Gesetz sieht sowohl verwaltungsrechtliche als auch straf- und zivilrechtliche Sanktionen vor.

1. Ordnungsgeld nach § 335 HGB

Bei Nichtoffenlegung oder verspäteter Offenlegung des Jahresabschlusses wird vom Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren eingeleitet. Das Ordnungsgeld beträgt mindestens 500 Euro und kann bis zu 25.000 Euro betragen. Bei börsennotierten AGs und wiederholter Pflichtverletzung werden regelmäßig Beträge im fünfstelligen Bereich festgesetzt.

Das Ordnungsgeld richtet sich gegen die Gesellschaft sowie gegen die gesetzlichen Vertreter (Vorstand). Es kann mehrfach festgesetzt werden, bis die Pflicht erfüllt ist (§ 335 Abs. 4 HGB).

2. Strafbarkeit nach § 331 HGB

Wer als Vorstand vorsätzlich oder leichtfertig unrichtige Angaben im Jahresabschluss, Lagebericht oder Konzernabschluss macht, kann mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden (§ 331 Nr. 1 HGB). Dies gilt insbesondere für:

  • Die Verhältnisse der Gesellschaft werden falsch dargestellt oder verschleiert
  • Wesentliche Tatsachen werden verschwiegen
  • Bewertungsvorschriften werden gezielt missachtet, um die Vermögens- oder Ertragslage zu verschleiern

3. Haftung des Vorstands nach § 93 AktG

Vorstandsmitglieder haften der Gesellschaft gegenüber für Schäden, die durch Pflichtverletzungen entstehen (§ 93 Abs. 2 AktG). Dazu gehören auch Pflichtverletzungen bei der Aufstellung des Jahresabschlusses. Die Haftung ist verschuldensabhängig, wobei das Vorstandsmitglied die Beweislast für sorgfältiges Handeln trägt (Beweislastumkehr).

4. Nichtigkeitsgründe nach § 256 AktG

Ein Jahresabschluss kann für nichtig erklärt werden, wenn er gegen wesentliche gesetzliche Vorschriften verstößt und dies nicht durch Nachtrag oder Berichtigung geheilt werden kann (§ 256 Abs. 1 AktG). Die Nichtigerklärung erfolgt auf Antrag durch das zuständige Gericht und hat erhebliche Folgen für die Gesellschaft.

500–25.000 €

Ordnungsgeld nach § 335 HGB

bis 3 Jahre

Freiheitsstrafe nach § 331 HGB

12 Monate

Offenlegungsfrist nach § 325 HGB

Prävention durch fachliche Begleitung

Um Sanktionen zu vermeiden, empfiehlt sich die frühzeitige Beauftragung eines Steuerberaters und Wirtschaftsprüfers. Auf OnlineBilanz.de erhalten Sie Ihren Jahresabschluss durch zugelassene Steuerberater – digital koordiniert, termingerecht und mit transparenten Festpreisen.

Checkliste: So erstellen Sie die AG-Bilanz rechtssicher und fristgerecht

Die Erstellung der AG-Bilanz erfordert sorgfältige Planung, Koordination zwischen Vorstand, Buchhaltung, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sowie die Einhaltung zahlreicher Fristen und Formalien. Die folgende Checkliste hilft Ihnen, den Prozess strukturiert und rechtssicher zu durchlaufen.

Phase 1: Vorbereitung und Datenerfassung (Januar–März 2026)

  • Vollständigkeit und Richtigkeit der Buchhaltung sicherstellen
  • Inventur durchführen und dokumentieren (§ 240 HGB)
  • Offene Posten klären (Forderungen, Verbindlichkeiten)
  • Rückstellungen prüfen und bewerten (§ 253 HGB)
  • Abgrenzungen vornehmen (aktive und passive Rechnungsabgrenzungsposten)
  • Anlagenspiegel erstellen und Abschreibungen berechnen
  • Bewertung des Umlaufvermögens (Niederstwertprinzip)
  • Latente Steuern ermitteln (§ 274 HGB)

Phase 2: Aufstellung des Jahresabschlusses (bis 31. März 2026)

  • Bilanz nach § 266 HGB gliedern
  • GuV nach § 275 HGB erstellen (Gesamtkosten- oder Umsatzkostenverfahren)
  • Anhang mit Pflichtangaben erstellen (§§ 284–288 HGB)
  • Lagebericht erstellen (sofern erforderlich nach § 289 HGB)
  • Jahresabschluss durch Vorstand unterzeichnen lassen
  • Unterlagen an Wirtschaftsprüfer übergeben

Phase 3: Prüfung und Feststellung (April–August 2026)

  • Abschlussprüfung durch Wirtschaftsprüfer durchführen lassen
  • Prüfungsbericht und Bestätigungsvermerk entgegennehmen
  • Jahresabschluss dem Aufsichtsrat zur Billigung vorlegen (§ 171 AktG)
  • Hauptversammlung einberufen und Jahresabschluss vorlegen (bis 31. August 2026)
  • Jahresabschluss durch Hauptversammlung feststellen lassen (§ 173 AktG)
  • Beschluss über Ergebnisverwendung fassen

Phase 4: Offenlegung (bis 31. Dezember 2026)

  • Festgestellten Jahresabschluss, Lagebericht und Bestätigungsvermerk zusammenstellen
  • Dokumente im vorgeschriebenen Format (XBRL oder PDF) aufbereiten
  • Elektronische Einreichung beim Unternehmensregister vornehmen (www.publikations-plattform.de)
  • Eingangsbestätigung prüfen und Veröffentlichung kontrollieren
  • Archivierung aller Unterlagen (10 Jahre nach § 257 HGB)

„Eine strukturierte Checkliste ist Gold wert. In unserer täglichen Arbeit mit Mandanten sehen wir immer wieder, dass rechtzeitiges Handeln und klare Verantwortlichkeiten Stress, Kosten und rechtliche Risiken vermeiden. Wer frühzeitig plant, hat Zeit für Korrekturen und vermeidet Ordnungsgelder.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Digitale Unterstützung durch OnlineBilanz

Sie möchten Ihren AG-Jahresabschluss professionell, rechtssicher und fristgerecht erstellen lassen? OnlineBilanz bietet Ihnen die Unterstützung durch zugelassene Steuerberater – digital koordiniert, mit transparenten Festpreisen und ohne Wartezeiten. Mehr Informationen finden Sie auf OnlineBilanz.de.

Häufig gestellte Fragen

Kann eine AG die Bilanz auch ohne Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erstellen?

Rechtlich kann der Vorstand die Bilanz selbst aufstellen, wenn er über die erforderliche Fachkenntnis verfügt. Allerdings unterliegt jede AG der gesetzlichen Prüfungspflicht nach § 316 HGB, sodass die Bilanz ohnehin von einem Abschlussprüfer geprüft werden muss. In der Praxis empfiehlt sich die Einbindung eines Steuerberaters für die Aufstellung und eines Wirtschaftsprüfers für die Prüfung, um Haftungsrisiken zu minimieren und rechtliche Anforderungen sicher zu erfüllen.

Was passiert, wenn die Hauptversammlung den Jahresabschluss nicht feststellt?

Stellt die Hauptversammlung den Jahresabschluss nicht fest, kann der Aufsichtsrat nach § 173 Abs. 1 AktG den Jahresabschluss selbst feststellen, sofern Vorstand und Aufsichtsrat den Abschluss gebilligt haben und keine wesentlichen Einwendungen bestehen. Anderenfalls muss der Vorstand den Abschluss überarbeiten und erneut vorlegen. Ohne Feststellung ist keine ordnungsgemäße Offenlegung möglich, was zu Ordnungsgeldern führen kann.

Muss eine kleine AG trotzdem einen Abschlussprüfer bestellen?

Ja, auch kleine Aktiengesellschaften unterliegen grundsätzlich der gesetzlichen Prüfungspflicht nach § 316 Abs. 1 HGB. Die Befreiungsregelungen für Kleinstkapitalgesellschaften nach § 267a HGB gelten nicht für AGs. Lediglich in Ausnahmefällen kann bei einer kleinen AG unter bestimmten Voraussetzungen auf eine Prüfung verzichtet werden, etwa wenn sie nicht unter die Prüfungspflicht nach § 316 HGB fällt – dies ist jedoch sehr selten.

Kann die AG die Offenlegungsfrist verlängern lassen?

Nein, die Offenlegungsfrist von zwölf Monaten nach Bilanzstichtag gemäß § 325 HGB ist gesetzlich zwingend und kann nicht verlängert werden. Bei Fristversäumnis leitet das Bundesamt für Justiz automatisch ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB ein. In begründeten Einzelfällen kann lediglich das verhängte Ordnungsgeld nach Anhörung der Gesellschaft gemildert werden, nicht jedoch die Frist selbst.

Welche Rolle spielt die Gewinnverwendung bei der AG-Bilanz?

Die Gewinnverwendung wird nicht in der Bilanz selbst, sondern durch gesonderten Beschluss der Hauptversammlung festgelegt. Der Vorstand kann nach § 58 AktG bis zu 50 % des Jahresüberschusses in Gewinnrücklagen einstellen. Der verbleibende Bilanzgewinn wird der Hauptversammlung zur Beschlussfassung über die Dividendenausschüttung vorgelegt. Die beschlossene Verwendung wird im Anhang erläutert und beeinflusst die Eigenkapitaldarstellung im Folgejahr.

Wer haftet bei fehlerhafter AG-Bilanz?

Der Vorstand haftet nach § 93 AktG für die ordnungsgemäße Aufstellung der Bilanz. Bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Fehlern können Vorstandsmitglieder persönlich in Regress genommen werden. Auch der Aufsichtsrat kann nach § 116 AktG haften, wenn er seine Überwachungspflicht verletzt. Der Abschlussprüfer haftet nach § 323 HGB für Pflichtverletzungen bei der Prüfung. Bei strafrechtlich relevanten Bilanzdelikten drohen zudem persönliche Strafen nach §§ 331 ff. HGB.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: Handelsgesetzbuch (HGB), Aktiengesetz (AktG), Unternehmensregister. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

Haben Sie Fragen? Jetzt erreichbar
SG
Servet Gündogan
Büroleitung & Support
0711 968 881 55
Mo–Fr · 10:00 – 18:00 Uhr · info@onlinebilanz.de
Branchen

Jedes Unternehmen. Jede Branche.

Alle Branchen ansehen

Schritt 1 · Wählen Sie Ihre Rechtsform — wir zeigen die Pflichten, die für Sie gelten



Fristenkalender

Jede Frist. Jede Abgabe.
Immer pünktlich.

Schlüsseltermine

Entstehungsgeschichte

Steuerberatung
der Zukunft.
Heute.

Jahresabschlüsse, die seit Jahren beim Finanzamt fehlen. Honorare, die kommen – ohne dass man weiß, wofür. Rückfragen, die im Nichts verschwinden. Fristen, die niemand im Blick hat. Irgendwann reicht es.

Die Antwort auf all das ist denkbar einfach: Unternehmer und Steuerberater arbeiten in einem gemeinsamen Portal zusammen – transparent, in Echtzeit und zu einem festen Preis. Belege hochladen, kommunizieren, Jahresabschlüsse erstellen, Steuererklärungen einreichen.

Alles an einem Ort, ohne Umwege, ohne Wartezeit. Künstliche Intelligenz übernimmt die Routine – damit der Steuerberater das tun kann, wofür er wirklich da ist: beraten, prüfen, verantworten.

Kostenloses Erstgespräch

15 Minuten.Klarheit.

Lernen Sie uns unverbindlich kennen. Im kurzen Kennenlerngespräch klären wir Ihre Situation und Sie erfahren, was Ihr Jahresabschluss bei uns kostet – zum Festpreis, ohne Kleingedrucktes.

  • 01
    Ihre SituationRechtsform, Geschäftsjahr, Stand der Buchhaltung – wir hören zu.
  • 02
    Ihr FestpreisSie erhalten eine ehrliche Einschätzung, was die Erstellung kostet.
  • 03
    Die nächsten SchritteWenn es passt: Unterlagen digital einreichen – wir übernehmen den Rest.
Kostenlos & unverbindlich Nur 15 Minuten Kein Verkaufsgespräch
Oder direkt loslegen?

Erstellen Sie einfach gleich Ihr Konto – wir rufen Sie in jedem Fall für ein persönliches Kennenlernen an. Und auch danach können Sie jederzeit ein Gespräch direkt im Mandantenportal buchen.

Konto erstellen
Termin direkt online buchen Freie Zeiten in Echtzeit – Bestätigung sofort per E-Mail
15 Min
DSGVO-konform Per Zoom-Gespräch Jederzeit stornierbar
Ihr Team

Steuerberatung,
die hält, was sie verspricht.

Verpasste Fristen, unbeantwortete Fragen, unklare Rechnungen – das kennen viele. Bei OnlineBilanz ist das anders. Ihr Steuerberater behält den Überblick, hält Fristen ein und meldet sich, bevor Probleme entstehen.

4
Köpfe
20+
Jahre Erfahrung
3
Kammern
Dr. Martin Pilz
Unternehmer Gründer
Dr. Martin Pilz
Geschäftsführer · CEO

Kein Steuerberater. Verantwortet Strategie, Produkt und Mandats­beziehung. Die steuerliche Beratung erfolgt ausschließlich durch die drei Berufsträger rechts.

Fabian Klement
WP StB Dipl.-Kfm.
Fabian Klement
Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

Schwerpunkt Jahres­abschluss­prüfung, Konzern­reporting und E‑Bilanz. Qualitäts­sicherung aller Abschlüsse.

Jakob Röß
StB Dipl.-Kfm. Dipl.-Vw.
Jakob Röß
Steuerberater

Betreuung von mittel­ständischen GmbH, Frei­beruflern und Kapital­gesell­schaften.

Dr. Jeannine Dinnebier
RA Dr. iur. Dipl.-Vw.
Dr. Jeannine Dinnebier
Rechts­anwältin · Steuerrecht

Verantwortet Steuer­streit, Betriebs­prüfungen und rechts­sichere Gestaltung. Promoviert im Steuerrecht.

Geprüft & kammer­pflichtig Mitgliedschaften & Zulassungen
S
Steuerberater­kammerPflichtmitgliedschaft
W
Wirtschafts­prüfer­kammerZulassung nach WPO
R
Rechts­anwalts­kammerFachbereich Steuerrecht
D
DATEV‑PartnerSchnittstellen­zertifiziert
Kontakt & häufige Fragen

Ihre Fragen.
Unsere Antworten.

Wie melde ich mich an?

Alles online — in vier Schritten:

  • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
  • Angebot bestätigen
  • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
  • Sofort mit dem Upload starten

Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

Wie schnell kann ich loslegen?

Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

Welche Daten muss ich bereitstellen?

In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
  • Schnell — ca. 2 Wochen
  • Blitz — ca. 1 Woche

Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

GoBD‑konform Prüfungsfeste Dokumentation
DSGVO‑konform Sichere Datenverarbeitung
Server in Deutschland Datenhosting in Frankfurt
Made in Germany Entwickelt & geführt in DE
Ben
Ben
KI-Assistenz