Beihilfe zur Steuerhinterziehung: Wann Geschäftsführer, Buchhalter und Berater mithaften
Eine falsch gebuchte Eingangsrechnung, ein weggeschautes Buchhalter, ein Steuerberater, der auffällige Belege „durchwinkt“ – die Grenze zwischen berufstypischer Tätigkeit und strafbarer Beihilfe zur Steuerhinterziehung ist schmaler, als viele GmbH-Verantwortliche ahnen. Dieser Artikel zeigt, wann § 27 StGB i.V.m. § 370 AO greift, wie die zivilrechtliche Haftung nach § 71 AO folgt und welche konkreten Handlungen – von Scheinrechnungen bis zur pflichtwidrigen Unterlassung – zur Strafbarkeit führen.
Kurzantwort
Beihilfe zur Steuerhinterziehung liegt vor, wenn jemand vorsätzlich Hilfe zu einer fremden Steuerhinterziehung nach § 370 AO leistet (§ 27 StGB). Die Strafe beträgt bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, gemildert nach § 27 Abs. 2 StGB. Zusätzlich haftet der Gehilfe steuerlich nach § 71 AO persönlich für die hinterzogenen Steuern und Zinsen. Tathandlungen sind u. a. das Ausstellen von Scheinrechnungen, das bewusste Buchen falscher Belege und – unter engen Voraussetzungen – das pflichtwidrige Unterlassen von Korrekturen.
Inhaltsverzeichnis
- Grundlagen: § 27 StGB i.V.m. § 370 AO
- Typische Tathandlungen: Scheinrechnungen & falsche Buchungen
- Beihilfe durch Unterlassen: Pflichten und Grenzen
- Berufstypische Handlungen von StB und Buchhaltern
- Abgrenzung: Beihilfe, Mittäterschaft, Anstiftung
- Zivilrechtliche und steuerliche Haftung nach § 71 AO
- Praxisbeispiel: Scheinrechnung in der GmbH
- Schutzmaßnahmen für Geschäftsführer und Berater
- Fazit
Grundlagen: § 27 StGB i.V.m. § 370 AO
Die Beihilfe zur Steuerhinterziehung ist keine eigenständige Strafnorm, sondern ergibt sich aus der Kombination zweier Regelungen: § 370 AO als Haupttat und § 27 StGB als allgemeiner Beihilfetatbestand des Strafgesetzbuches. Nach § 370 AO macht sich strafbar, wer den Finanzbehörden unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen macht, sie pflichtwidrig über solche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt. § 27 Abs. 1 StGB bestraft denjenigen, der einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.
Für die Strafbarkeit des Gehilfen müssen folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:
- Eine vollendete oder zumindest versuchte Haupttat (§ 370 AO) des Täters,
- eine Hilfeleistung des Gehilfen, die die Haupttat fördert oder erleichtert (physische oder psychische Unterstützung),
- doppelter Vorsatz: Der Gehilfe muss sowohl die Haupttat als auch seinen eigenen Tatbeitrag zumindest bedingt vorsätzlich wollen.
Die Strafe für Beihilfe richtet sich nach dem Strafrahmen der Haupttat, wird jedoch obligatorisch nach § 27 Abs. 2 Satz 2 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB gemildert. Bei einfacher Steuerhinterziehung (bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe) ergibt sich für den Gehilfen ein Strafrahmen von Geldstrafe bis zu drei Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe. In besonders schweren Fällen nach § 370 Abs. 3 AO (z. B. Banden, groß angelegte Hinterziehung) sind auch für Gehilfen empfindliche Freiheitsstrafen möglich.
Hinweis: Bedingte Vorsatz genügt
Es reicht aus, dass der Gehilfe die Möglichkeit der Steuerhinterziehung durch den Täter erkennt und ihren Eintritt billigend in Kauf nimmt (dolus eventualis). Bloße Leichtfertigkeit (grobe Fahrlässigkeit) kann zur leichtfertigen Steuerverkürzung nach § 378 AO führen – eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden kann. Auch diese Variante sollten Buchhalter und Berater kennen.
Typische Tathandlungen: Scheinrechnungen & falsche Buchungen
In der Praxis der GmbH-Besteuerung begegnen Finanzbehörden und Strafverfolgung vor allem diesen Konstellationen der Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch falsche Rechnungen:
Ausstellen von Scheinrechnungen
Wer eine Rechnung über Lieferungen oder Leistungen ausstellt, die tatsächlich nicht erbracht wurden (Scheinrechnung), ermöglicht dem Empfänger den unberechtigten Vorsteuerabzug nach § 15 UStG sowie den unberechtigten Betriebsausgabenabzug nach § 4 Abs. 4 EStG bzw. § 8 KStG. Der Aussteller leistet damit Beihilfe zur Steuerhinterziehung des Rechnungsempfängers. Gleichzeitig schuldet er die in der Rechnung ausgewiesene Steuer nach § 14c Abs. 2 UStG kraft Rechtsscheins.
Bewusstes Verbuchen falscher Belege
Der Buchhalter, der weiß oder es zumindest für möglich hält, dass eine ihm vorgelegte Eingangsrechnung keine reale Leistung abbildet, und sie dennoch als Betriebsausgabe erfasst und den Vorsteuerabzug geltend macht, leistet Beihilfe. Entscheidend ist, ob der Buchhalter im Zeitpunkt der Buchung die Umstände kannte, die auf eine Scheinrechnung hindeuten – z. B. fehlende Substanz des Rechnungsausstellers, ungewöhnlich runde Beträge, kein schriftlicher Vertrag, keine Leistungsdokumentation.
Manipulierte Jahresabschlüsse
Wird ein Jahresabschluss mit dem Wissen erstellt, dass er falsche Positionen enthält – etwa aktivierte fiktive Wirtschaftsgüter, die nie angeschafft wurden, oder verschleierte verdeckte Gewinnausschüttungen –, so ist jeder, der wissentlich an der Erstellung mitwirkt, potenziell Gehilfe der Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerhinterziehung.
Warnung: Kassenmanipulation
Die Manipulation von Kassensystemen (z. B. durch Einsatz von Zapper-Software oder manuelles Stornieren von Umsätzen) ist eine häufige Form der Steuerhinterziehung im Gastronomie- und Einzelhandelsbereich. IT-Dienstleister, die solche Software wissentlich installieren oder konfigurieren, machen sich der Beihilfe strafbar – auch wenn sie selbst keine Steuern schulden.
Beihilfe durch Unterlassen: Pflichten und Grenzen
Beihilfe durch Unterlassen setzt nach §§ 27, 13 StGB eine Garantenstellung voraus: Der Gehilfe muss rechtlich verpflichtet sein, den Erfolg der Haupttat zu verhindern. Im steuerstrafrechtlichen Kontext sind mögliche Garantenstellungen:
| Person | Mögliche Garantenstellung | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| GmbH-Geschäftsführer | Pflicht zur richtigen Steuererklärung der GmbH; Aufsichtspflicht über Mitarbeiter | § 34 AO, § 43 GmbHG |
| Steuerberater | Vertragliche Pflicht zur richtigen Erklärungserstellung; bei Entdeckung von Fehlern: Berichtigungspflicht nach § 153 AO | §§ 57 ff. StBerG; § 153 AO |
| Buchhalter (Angestellt) | Weisungsgebundenheit schränkt Garantenstellung ein; aber: eigene strafrechtliche Verantwortung bleibt | § 13 StGB analog |
| Compliance-Beauftragter | Pflicht zur Verhinderung von Rechtsverstößen im Unternehmen, wenn ausdrücklich bestellt | BGH, Urteil v. 17.07.2009, 5 StR 394/08 |
Praktisch bedeutsam: Entdeckt der Steuerberater nach Abgabe einer Steuererklärung, dass diese unrichtig war, und unterlässt er eine Berichtigung nach § 153 AO, obwohl sein Mandant hierzu verpflichtet wäre, kann er sich – je nach Gestaltung des Mandatsverhältnisses – der Beihilfe durch Unterlassen schuldig machen. Voraussetzung bleibt stets der doppelte Vorsatz.
Berufstypische Handlungen von StB und Buchhaltern
Nicht jede Mitwirkung an einer später als fehlerhaft erkannten Steuererklärung begründet Strafbarkeit. Der BGH hat in seiner Rechtsprechung den Begriff der berufstypischen neutralen Handlungen entwickelt (grundlegend BGH NStZ 2000, 34). Danach scheidet Beihilfestrafbarkeit aus, wenn:
- die Handlung ihrem äußeren Erscheinungsbild nach sozialadäquat und im Rahmen des Berufsbildes üblich ist,
- der Täter das Handeln des Kunden als möglicherweise legal einschätzen durfte,
- kein konkreter, eindeutiger Hinweis auf eine bevorstehende Straftat bestand.
Ist der deliktische Sinn einer Handlung hingegen „evident“ – d. h. erkennt der Berater, dass sein Tun ausschließlich der Begehung einer Straftat dienen kann –, entfällt der Schutz der Berufsüblichkeit. In der Praxis bedeutet das:
- Buchung einer Eingangsrechnung, deren Fälschung nicht erkennbar war
- Erstellung einer Steuererklärung auf Basis der vom Mandanten gelieferten (falschen) Daten, ohne eigene Kenntnis der Unrichtigkeit
- Allgemeine steuerliche Gestaltungsberatung zu Holdingstrukturen oder Verlustverrechnungen
- Erstellung einer Rechnung für nicht erbrachte Leistungen auf Wunsch des Mandanten
- Weiterleitung von Belegen an das Finanzamt, deren Fälschung der Berater kennt
- Gestaltung einer Struktur, die nach dem Gesamtbild allein der Steuerhinterziehung dient
- Unterlassen der Berichtigung nach § 153 AO trotz Kenntnis der Unrichtigkeit
Abgrenzung: Beihilfe, Mittäterschaft und Anstiftung
Im Steuerstrafrecht sind die Beteiligungsformen sorgsam abzugrenzen, da sie unterschiedliche Strafrahmen nach sich ziehen:
| Beteiligungsform | Voraussetzungen | Strafrahmen (§ 370 AO) |
|---|---|---|
| Alleintäterschaft | Eigenhändige Verwirklichung aller Tatbestandsmerkmale | Bis 5 Jahre / in schweren Fällen bis 10 Jahre |
| Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) | Gemeinsamer Tatplan, arbeitsteiliges Vorgehen, eigener Tatbeitrag im Ausführungsstadium | Wie Täter: bis 5 / 10 Jahre |
| Anstiftung zur Steuerhinterziehung (§ 26 StGB) | Hervorrufen des Tatentschlusses beim Täter | Wie Täter: bis 5 / 10 Jahre |
| Beihilfe (§ 27 StGB) | Förderung der fremden Tat; kein eigener Tatentschluss erforderlich | Gemildert: Geldstrafe bis ca. 3 Jahre 9 Monate |
Die Abgrenzung Mittäterschaft vs. Beihilfe ist in der Praxis oft schwierig. Der BGH stellt auf den Täterwillen ab: Wer die Tat als eigene will (animus auctoris), ist Täter; wer lediglich eine fremde Tat fördern will (animus socii), ist Gehilfe. Bei GmbH-Geschäftsführern, die aktiv an der Erstellung falscher Erklärungen mitwirken und davon profitieren, wird die Rechtsprechung regelmäßig Mittäterschaft annehmen.
Beim Vergleich Anstiftung vs. Beihilfe: Der Anstifter ruft erst den Tatentschluss hervor (z. B. schlägt einem Lieferanten vor, eine Scheinrechnung auszustellen). Der Gehilfe trifft den Täter, der bereits zur Tat entschlossen ist, und unterstützt ihn dabei (z. B. stellt dem Täter eine Vorlage für die Scheinrechnung zur Verfügung).
Zivilrechtliche und steuerliche Haftung nach § 71 AO
Neben der strafrechtlichen Sanktion droht dem Gehilfen eine empfindliche persönliche Steuerhaftung nach § 71 AO. Danach haftet, wer eine Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begeht oder an ihr teilnimmt, für die verkürzten Steuern und die zu Unrecht gewährten Steuervorteile sowie für die Zinsen nach § 235 AO.
Achtung: Gesamtschuldnerschaft
Täter und Gehilfe haften als Gesamtschuldner (§ 44 AO). Das Finanzamt kann den Haftungsbescheid gegen jeden von ihnen erlassen – auch wenn der Haupttäter bereits zur Rückzahlung verurteilt wurde oder zahlungsunfähig ist. Der Gehilfe hat dann nur einen zivilrechtlichen Ausgleichsanspruch gegen den Haupttäter, der in der Praxis oft wertlos ist.
Die Haftung nach § 71 AO setzt kein rechtskräftiges Strafurteil voraus. Das Finanzamt muss lediglich im Haftungsbescheid darlegen, dass die Voraussetzungen der Steuerhinterziehung und der Teilnahme vorliegen. Der Haftungsbescheid unterliegt der Ermessensausübung (§ 191 AO), ist jedoch in der Praxis ein scharfes Schwert – insbesondere für externe Berater, die gutbezahlte Mandate betreuten.
Der Umfang der Haftung umfasst:
- Die hinterzogene Steuer (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer),
- Hinterziehungszinsen nach § 235 AO (1,8 % p. a. ab Vollendung der Tat),
- Nachzahlungszinsen nach § 233a AO soweit diese auf die Hinterziehung entfallen.
Praxisbeispiel: Scheinrechnung in der GmbH
Die X-Bau GmbH (Hochbauunternehmen) erhält von der Y-Service UG eine Rechnung über „Beratungsleistungen“ i. H. v. 50.000 € netto (9.500 € USt). Die Y-Service UG hat keine Mitarbeiter und keine nachweisbaren Büroräume. Geschäftsführer Müller der X-Bau GmbH bucht die Rechnung als Betriebsausgabe. Buchhalter Schneider bemerkt beim Ablegen der Unterlagen, dass kein Vertrag und kein Leistungsnachweis vorliegen, bucht aber dennoch auf Anweisung von Müller. Steuerberater Fischer erstellt die Körperschaftsteuererklärung und nimmt die Ausgabe ohne Rückfrage auf.
Soll: Fremdleistungen 50.000 € / Vorsteuer 9.500 €
Haben: Verbindlichkeiten aLuL 59.500 €
Rechtliche Bewertung:
- Geschäftsführer Müller: Haupttäter der Körperschaftsteuer-, Gewerbesteuer- und Umsatzsteuerhinterziehung (§ 370 AO). Er handelt vorsätzlich; der Steuerschaden berechnet sich aus: KSt ca. 15 % von 50.000 € = 7.500 €, GewSt ca. 15 % = 7.500 €, unberechtigter Vorsteuerabzug 9.500 € – Gesamtschaden ca. 24.500 €.
- Buchhalter Schneider: Beihilfe zur Steuerhinterziehung nach §§ 27 StGB, 370 AO. Er erkennte die fehlenden Leistungsnachweise und handelte dennoch – bedingter Vorsatz liegt nahe. Haftung nach § 71 AO für 24.500 € als Gesamtschuldner.
- Steuerberater Fischer: Entscheidend ist, ob er Anlass hatte, an der Rechnung zu zweifeln. Hatte er Kenntnis von der fehlenden Substanz der Y-Service UG (z. B. weil er auch diese betreute), droht Beihilfestrafbarkeit. Ohne konkrete Anhaltspunkte verbleibt es bei berufstypischer Tätigkeit – solange er nicht auf entsprechende Hinweise hinwegsah.
Selbstanzeige als Ausweg?
Eine strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO steht auch dem Gehilfen offen. Sie muss vollständig sein und alle unverjährten Taten umfassen. Die hinterzogene Steuer inkl. Zinsen muss innerhalb der gesetzten Frist nachgezahlt werden. Professionelle Begleitung durch einen im Steuerstrafrecht erfahrenen Berater ist unabdingbar.
Schutzmaßnahmen für Geschäftsführer und Berater
Um dem Risiko der Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu begegnen, empfehlen sich in der Praxis folgende Maßnahmen:
Für GmbH-Geschäftsführer gilt: Die ordnungsgemäße Buchführung und ein korrekter Jahresabschluss sind nicht nur handelsrechtliche Pflicht nach § 242 HGB, sondern bilden auch die Grundlage für jede Steuererklärung – und damit die erste Verteidigungslinie gegen den Vorwurf der Steuerhinterziehung oder der Beihilfe dazu. Wer hier sauber arbeitet, reduziert sein persönliches Haftungsrisiko erheblich.
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Fazit
Die Beihilfe zur Steuerhinterziehung ist ein ernst zu nehmendes Risiko für alle, die in der Buchführungs- und Steuerpraxis der GmbH tätig sind – nicht nur für den Geschäftsführer als Hauptverantwortlichen, sondern ebenso für Buchhalter, Steuerberater und Compliance-Beauftragte. § 27 StGB i.V.m. § 370 AO setzt lediglich bedingten Vorsatz voraus; die Berufung auf „nur Weisungen befolgt“ oder „berufstypisches Handeln“ greift nur, solange keine konkreten Anhaltspunkte für eine Haupttat erkennbar waren. Die doppelte Konsequenz – Strafverfolgung und persönliche Haftung nach § 71 AO als Gesamtschuldner – macht präventive Maßnahmen unverzichtbar. Scheinrechnungen, manipulierte Buchungen und das bewusste Wegschauen bei offensichtlichen Unregelmäßigkeiten sind keine Graubereiche; sie sind klare Straftatbestände mit erheblichem persönlichen Haftungsrisiko.
50.000 €
Typischer Scheinrechnungsbetrag im Praxisfall
24.500 €
Steuerlicher Gesamtschaden im Praxisbeispiel (KSt + GewSt + USt)
Häufig gestellte Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Beihilfe zur Steuerhinterziehung und Mittäterschaft?
Bei der Beihilfe (§ 27 StGB) fördert der Beteiligte lediglich eine fremde Tat und will sie als solche – als Mittäter (§ 25 Abs. 2 StGB) hingegen will er die Tat als eigene, wirkt im gemeinsamen Tatplan mit und hat einen eigenen Tatbeitrag im Ausführungsstadium. Mittäter werden wie Täter bestraft; Gehilfen erhalten eine obligatorische Strafmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB.
Haftet ein Buchhalter persönlich für Steuern, wenn er unwissentlich Scheinrechnungen gebucht hat?
Nein. Fehlende Kenntnis schließt den strafrechtlich erforderlichen Vorsatz aus. Ohne (bedingten) Vorsatz keine Strafbarkeit wegen Beihilfe und keine Haftung nach § 71 AO. Grobe Fahrlässigkeit kann aber eine Ordnungswidrigkeit nach § 378 AO (leichtfertige Steuerverkürzung) begründen.
Wann muss ein Steuerberater eine bereits abgegebene Steuererklärung berichtigen?
Nach § 153 AO ist der Steuerpflichtige zur Berichtigung verpflichtet, wenn er nachträglich erkennt, dass eine Erklärung unrichtig war. Der Steuerberater hat seinen Mandanten auf diese Pflicht hinzuweisen. Unterlässt er dies wissentlich, kann er sich der Beihilfe durch Unterlassen schuldig machen – sofern er eine entsprechende Garantenstellung innehat.
Ist eine Selbstanzeige auch für Gehilfen möglich?
Ja. § 371 AO gilt für alle an der Steuerhinterziehung Beteiligten, also auch für Gehilfen. Die Selbstanzeige muss vollständig alle unverjährten Taten erfassen und die hinterzogenen Steuern nebst Zinsen müssen fristgerecht nachgezahlt werden. Straffreiheit tritt nicht ein, wenn bereits ein Amtsträger zur Prüfung erschienen ist oder die Tat entdeckt war (§ 371 Abs. 2 AO).
Was versteht man unter einer Scheinrechnung im steuerstrafrechtlichen Sinne?
Eine Scheinrechnung ist ein Abrechnungsdokument über Lieferungen oder Leistungen, die tatsächlich nicht oder nicht in der abgerechneten Form erbracht wurden. Der Empfänger kann keinen Vorsteuerabzug und keine Betriebsausgabe geltend machen; der Aussteller schuldet die Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 2 UStG. Das Ausstellen und Verbuchen von Scheinrechnungen begründet regelmäßig Täterschaft bzw. Beihilfe zur Steuerhinterziehung.
Über Autor
Autor
Servet Gündogan
Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart
Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Alle steuerlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer. OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet. Stand der Rechtslage: July 2026.





