Außergerichtlicher Vergleich mit Gläubigern: Ablauf, Quote und Vertragsgestaltung
Wenn eine GmbH in die Krise gerät, ist der außergerichtliche Vergleich mit Gläubigern oft der schnellste Weg, eine Insolvenz zu verhindern – vorausgesetzt, Verhandlungsführung, Quotenberechnung und Vertragsgestaltung sitzen. Dieser Artikel zeigt, worauf Geschäftsführer und ihre Berater in der Praxis achten müssen.
Kurzantwort
Ein außergerichtlicher Vergleich ist eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen der GmbH und ihren Gläubigern, bei der ein Teil der Forderungen erlassen wird (Vergleichsquote). Er erfordert keine gerichtliche Genehmigung, bindet aber nur die zustimmenden Gläubiger und muss steuerlich sorgfältig gestaltet werden, um Sanierungsgewinne zu neutralisieren.
Inhaltsverzeichnis
- Grundlagen und Abgrenzung
- Voraussetzungen und Vorbereitungsphase
- Verhandlungsführung und Vergleichsquote
- Vertragsgestaltung im Detail
- Besserungsschein und Gleichbehandlung
- Steuerliche Folgen des Forderungsverzichts
- Buchhalterische Behandlung (HGB)
- Praxisbeispiel: GmbH mit drei Gläubigern
- Checkliste für den Verhandlungsprozess
- Fazit
Grundlagen und Abgrenzung
Der außergerichtliche Vergleich ist eine auf § 779 BGB gestützte zivilrechtliche Einigung, durch die Gläubiger und Schuldner einen bestehenden Streit oder eine ungewisse Forderungslage durch gegenseitiges Nachgeben beenden. Im Sanierungskontext der GmbH bedeutet das konkret: Die Gesellschaft bietet ihren Gläubigern eine sofortige oder gestreckte Teilzahlung an – die sogenannte Vergleichsquote – und die Gläubiger erlassen den Rest der Forderung.
Wichtig ist die klare Abgrenzung zu zwei verwandten Instrumenten:
Privatrechtliche Einigung nach § 779 BGB. Keine gerichtliche Beteiligung. Bindet nur zustimmende Gläubiger. Kein Automatismus bei überstimmten Minderheitsgläubigern.
Einseitiger Billigkeitserlass von Steuerforderungen durch das Finanzamt. Eigenes Verfahren, andere Voraussetzungen. Wird in einem gesonderten Artikel zur Schuldensanierung behandelt.
Vom Insolvenzplanverfahren (§§ 217 ff. InsO) unterscheidet sich der außergerichtliche Vergleich dadurch, dass kein Insolvenzantrag gestellt wird und keine Mehrheitsherrschaft über dissentiente Gläubiger möglich ist. Jeder Gläubiger muss individuell zustimmen – das ist die zentrale Schwäche, aber auch die Stärke (kein Reputationsschaden durch öffentliches Insolvenzverfahren).
Hinweis: Gerichtliche Zuständigkeit
Stimmt ein wesentlicher Gläubiger nicht zu, bleibt nur der Weg über das Insolvenzplanverfahren oder – bei drohender Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) – das Schutzschirmverfahren nach § 270b InsO. Der Geschäftsführer muss bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die Dreiwochenfrist des § 15a InsO im Blick behalten.
Voraussetzungen und Vorbereitungsphase
Bevor die GmbH in Verhandlungen tritt, müssen intern drei Grundlagen geschaffen werden:
1. Sanierungsfähigkeitsgutachten (IDW S 6)
Gläubiger werden einem Vergleich nur zustimmen, wenn die GmbH nachweislich sanierungsfähig ist. Ein Gutachten nach IDW S 6 schafft Vertrauen und dokumentiert, dass die vereinbarte Quote die Fortführung der Gesellschaft ermöglicht. Es muss eine belastbare Liquiditätsplanung für mindestens 12–18 Monate enthalten.
2. Vollständige Gläubigerübersicht
Die Buchhaltung muss alle Verbindlichkeiten vollständig und nach Rang geordnet ausweisen: besicherte Gläubiger (dingliche Sicherheiten nach § 50 InsO), öffentlich-rechtliche Forderungen (Finanzamt, Sozialversicherung), Lieferantenverbindlichkeiten, Gesellschafterdarlehen. Nur wenn alle Forderungen bekannt sind, lässt sich eine valide Vergleichsquote berechnen.
3. Liquiditätsprüfung
Die GmbH muss nachweisen, dass sie die angebotene Quote tatsächlich zahlen kann – entweder aus laufendem Cashflow, durch Zuführung von neuem Eigenkapital oder durch Verkauf von Vermögensgegenständen. Eine unrealistische Quote gefährdet die gesamte Sanierung.
Verhandlungsführung und Vergleichsquote
Die Vergleichsquote ist der prozentuale Anteil der Forderung, den die GmbH tatsächlich zahlt. Der Rest wird erlassen. Typische Quoten im außergerichtlichen Vergleich liegen zwischen 15 % und 40 % des Nominalbetrags, je nach Bonität der Gesellschaft und Besicherungslage.
Faktoren, die die Quote bestimmen
| Faktor | Wirkung auf Quote |
|---|---|
| Liquidationsquote bei Insolvenz | Untergrenze: Quote muss höher sein als Insolvenzerwartungswert |
| Besicherung der Forderung | Besicherte Gläubiger können höhere Quote fordern |
| Geschwindigkeit der Auszahlung | Sofortzahlung → niedrigere Quote akzeptabel |
| Fortführungsperspektive | Glaubhafte Sanierung → Gläubiger akzeptieren niedrigere Quote |
| Strategische Beziehung | Schlüssellieferanten fordern oft höhere Quote |
In der Verhandlung gilt: Nie die Maximalquote als erstes Angebot nennen. Üblich ist, mit einem Wert von 10–15 Prozentpunkten unterhalb des Zielwerts zu starten und dabei auf das IDW-S-6-Gutachten zu verweisen. Gläubiger, die schnell entscheiden, können durch einen „Early-Bird-Bonus“ belohnt werden (z. B. +5 % auf die Quote bei Zustimmung innerhalb von 14 Tagen).
Achtung: Keine selektive Bevorzugung
Einzelnen Gläubigern heimlich eine höhere Quote zu zahlen, kann als Gläubigerbenachteiligung nach § 129 ff. InsO anfechtbar sein, wenn später doch Insolvenz eintritt. Innerhalb der letzten drei Monate vor Insolvenzantrag geleistete Zahlungen an einzelne Gläubiger sind besonders gefährdet (§ 130 InsO).
Vertragsgestaltung im Detail
Der Vergleichsvertrag ist ein privatrechtlicher Erlassvertrag nach § 397 BGB i. V. m. § 779 BGB. Er sollte zwingend folgende Klauseln enthalten:
Mindestinhalt des Vergleichsvertrags
- Parteien und Forderungsspezifikation: Genaue Bezeichnung der Forderung (Betrag, Rechtsgrund, Datum), damit kein Dissens über den Umfang entsteht.
- Zahlungsmodalitäten: Höhe der Vergleichsquote, Zahlungstermin(e), Zahlungsweg. Bei Ratenzahlung: Fälligkeitsregelung und Verfallklausel bei Zahlungsverzug.
- Erlassklausel: Ausdrückliche Regelung, dass der nicht gezahlte Teil der Forderung mit Eingang der Vergleichssumme endgültig erlassen ist (kein Stillhalteabkommen, sondern echter Erlass).
- Auflösende Bedingungen: Insolvenzantrag der GmbH vor vollständiger Zahlung führt zum Wiederaufleben der ursprünglichen Forderung (wichtig für Gläubigerschutz).
- Besserungsschein (fakultativ): Siehe nächster Abschnitt.
- Gerichtsstand und Rechtswahl: Deutsches Recht, Gerichtsstand am Sitz der GmbH.
Der Vertrag muss nicht notariell beurkundet werden, sofern keine Grundschulden oder GmbH-Anteile betroffen sind. Schriftform ist aber dringend zu empfehlen (§ 127 BGB).
Besserungsschein und Gleichbehandlung
Der Besserungsschein (auch: Besserungsabrede) ist eine aufschiebend bedingte Verpflichtung der GmbH, den erlassenen Forderungsanteil (ganz oder teilweise) nachzuzahlen, wenn sich die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft innerhalb eines definierten Zeitraums verbessert. Typische Auslösetatbestände:
- Jahresüberschuss übersteigt einen definierten Schwellenwert (z. B. 500.000 EUR)
- Ausschüttung von Gewinnen an Gesellschafter
- Verkauf der GmbH (Share Deal) zu einem Kaufpreis über einem Mindestwert
- Tilgung von Gesellschafterdarlehen nach dem Vergleich
Der Besserungsschein erhöht die Akzeptanz des Vergleichs erheblich, weil Gläubiger nicht vollständig auf wirtschaftliche Teilhabe verzichten. Steuerlich ist er für die GmbH vorteilhaft: Der Sanierungsgewinn entsteht zunächst vollständig, die spätere Besserungszahlung ist dann als Betriebsausgabe abziehbar – bei richtiger Gestaltung entstehen keine Liquiditätsprobleme.
Gleichbehandlungsgrundsatz
Es gibt im außergerichtlichen Vergleich keine gesetzliche Pflicht zur Gleichbehandlung aller Gläubiger (anders als im Insolvenzplanverfahren). Dennoch empfiehlt sich aus praktischen und haftungsrechtlichen Gründen, eine nachvollziehbare Differenzierung nach Gläubigergruppen vorzunehmen:
| Gläubigergruppe | Typische Behandlung |
|---|---|
| Besicherte Gläubiger (z. B. Hausbank) | Höhere Quote oder separate Sicherheitenverwertung |
| Lieferanten (unbesichert, operativ relevant) | Vergleichsquote, ggf. mit Besserungsschein |
| Gesellschafterdarlehen | Vollständiger Verzicht oder Rangrücktritt; Gleichbehandlung mit Fremddarlehen ist steuerlich problematisch |
| Kleinbeträge unter 1.000 EUR | Oft Vollzahlung sinnvoll (Kosten-Nutzen-Verhältnis) |
Steuerliche Folgen des Forderungsverzichts
Der Forderungserlass führt bei der GmbH zu einem Sanierungsgewinn, der grundsätzlich der Körperschaftsteuer (§ 1 KStG) und der Gewerbesteuer (§ 7 GewStG) unterliegt. Dieser Sanierungsgewinn kann die gesamte Sanierung gefährden, wenn er nicht steuerneutral gestellt wird.
Steuerbefreiung nach § 3a EStG / § 7b GewStG
Seit 2017 gilt der Sanierungserlass des BMF nicht mehr; stattdessen greifen § 3a EStG i. V. m. § 7b GewStG. Die Steuerbefreiung setzt voraus:
- Unternehmen ist sanierungsbedürftig und sanierungsfähig.
- Die Schulden werden zum Zweck der Sanierung erlassen.
- Sanierungsabsicht aller erlassenden Gläubiger muss dokumentiert sein.
- Vorrangiger Verlustverrechnungszwang: Verlustvorträge, laufende Verluste und stille Reserven werden zuerst verrechnet; erst der verbleibende Überschuss ist steuerfrei.
Achtung: Dokumentationspflicht
Die Sanierungsabsicht muss im Vergleichsvertrag oder in einem begleitenden Schreiben ausdrücklich erklärt werden. Fehlt diese Dokumentation, kann das Finanzamt die Steuerbefreiung nach § 3a EStG versagen. Lassen Sie die Formulierung durch einen Steuerberater prüfen.
Umsatzsteuer
Beim Gläubiger entsteht durch den Erlass ein Berichtigungsanspruch nach § 17 UStG. Die GmbH als Schuldner muss spiegelbildlich den Vorsteuerabzug berichtigen – der Zeitpunkt ist der Zeitpunkt des zivilrechtlich wirksamen Erlasses, nicht der Zahlung.
Buchhalterische Behandlung (HGB)
Mit Abschluss des Vergleichsvertrags entfällt die Verbindlichkeit in Höhe des erlassenen Betrags. Die buchhalterische Behandlung:
Betrag: Erlassener Forderungsanteil (netto)
Ist ein Besserungsschein vereinbart, wird die Verbindlichkeit zunächst vollständig ausgebucht. Die bedingte Wiederauffüllungsverpflichtung wird erst bei Eintreten der aufschiebenden Bedingung als neue Verbindlichkeit passiviert – vorher ist sie eine Eventualverbindlichkeit, die im Anhang nach § 285 Nr. 3 HGB angegeben werden muss.
Betrag: Wiederaufgelebter Betrag bei Eintritt der Bedingung
Praxisbeispiel: GmbH mit drei Gläubigern
Die Muster-GmbH hat folgende Verbindlichkeiten (Buchwert):
| Gläubiger | Forderung | Besicherung | Angebotene Quote | Zahlung | Erlass |
|---|---|---|---|---|---|
| Hausbank | 800.000 EUR | Grundschuld | 70 % | 560.000 EUR | 240.000 EUR |
| Lieferant A | 300.000 EUR | keine | 25 % + Besserungsschein | 75.000 EUR | 225.000 EUR |
| Lieferant B | 150.000 EUR | keine | 25 % | 37.500 EUR | 112.500 EUR |
| Gesamt | 1.250.000 EUR | 672.500 EUR | 577.500 EUR |
Der Sanierungsgewinn beträgt 577.500 EUR. Die GmbH hat Verlustvorträge von 420.000 EUR. Nach Verrechnung (§ 3a EStG) verbleiben 157.500 EUR steuerpflichtiger Sanierungsgewinn – sofern keine weiteren stillen Reserven vorliegen. Dieser Restbetrag ist nach § 3a EStG steuerfrei, wenn alle formellen Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Liquiditätsbelastung von 672.500 EUR wird durch einen zugeführten Gesellschafterzuschuss von 400.000 EUR und den Verkauf einer nicht betriebsnotwendigen Immobilie (Erlös 350.000 EUR) gedeckt.
Tipp: Kostenrechner nutzen
Für eine erste Einschätzung Ihrer Sanierungsquoten und der steuerlichen Auswirkungen können Sie den Kostenrechner von onlinebilanz.de nutzen.
Checkliste für den Verhandlungsprozess
- Vollständige Gläubigerübersicht nach Rang und Sicherheitenstatus erstellt
- IDW-S-6-Gutachten oder vereinfachtes Sanierungskonzept liegt vor
- Liquiditätsplanung für 18 Monate dokumentiert
- Vergleichsquote auf Basis Liquidationsvergleich kalkuliert
- Besserungsschein-Klausel inhaltlich und steuerlich geprüft
- Sanierungsabsicht im Vergleichsvertrag ausdrücklich dokumentiert (§ 3a EStG)
- Umsatzsteuerliche Berichtigungspflicht (§ 17 UStG) beim Steuerberater abgeklärt
- Anhangangabe für Eventualverbindlichkeiten (§ 285 HGB) vorbereitet
- Insolvenzanfechtungsrisiken bei Teilzahlungen vor Vergleichsabschluss geprüft
- Verbleibende Nichtunterzeichner identifiziert und Alternativstrategie (Insolvenzplan?) festgelegt
Weitere Grundlagen zur außergerichtlichen und gerichtlichen Schuldensanierung finden Sie in unserem ausführlichen Leitfaden zur Schuldensanierung für GmbH und UG.
Fazit
Der außergerichtliche Vergleich ist das effektivste Instrument, um eine GmbH ohne Insolvenzverfahren zu sanieren – wenn er professionell vorbereitet wird. Entscheidend sind eine realistische Vergleichsquote, die alle Gläubiger über ihrem Insolvenzerwartungswert bedient, eine rechtssichere Vertragsgestaltung mit klarer Erlassklausel und die steuerliche Strukturierung des Sanierungsgewinns nach § 3a EStG. Der Besserungsschein erhöht die Verhandlungsmasse erheblich, ohne die GmbH sofort zu belasten. Scheitert der Versuch an einzelnen Gläubigern, muss schnell auf ein gerichtliches Verfahren gewechselt werden – die Dreiwochenfrist nach § 15a InsO duldet keinen Aufschub. Nutzen Sie für die begleitende Finanzbuchhaltung und Bilanzierung den Demo-Zugang von onlinebilanz.de, um Sanierungsszenarien in Echtzeit abzubilden.
25–40 %
Typische Vergleichsquote unbesicherter Gläubiger
§ 3a EStG
Rechtsgrundlage Steuerfreiheit Sanierungsgewinn
Häufig gestellte Fragen
Was ist der Unterschied zwischen einem außergerichtlichen Vergleich und einem Insolvenzplan?
Beim außergerichtlichen Vergleich muss jeder Gläubiger individuell zustimmen; es gibt keinen Mehrheitszwang. Der Insolvenzplan nach §§ 217 ff. InsO kann überstimmte Minderheitsgläubiger binden (Cramdown), setzt aber einen Insolvenzantrag voraus.
Wie hoch sollte die Vergleichsquote mindestens sein?
Die Quote muss über dem zu erwartenden Insolvenzerlös liegen, damit Gläubiger wirtschaftlich besser gestellt werden als im Insolvenzverfahren. In der Praxis liegt sie oft 5–10 Prozentpunkte über der prognostizierten Insolvenzquote.
Ist der Sanierungsgewinn aus einem außergerichtlichen Vergleich steuerpflichtig?
Grundsätzlich ja. Unter den Voraussetzungen des § 3a EStG i. V. m. § 7b GewStG kann er jedoch steuerfrei sein – nach vorrangiger Verrechnung mit Verlustvorträgen und stillen Reserven.
Was ist ein Besserungsschein im Vergleichskontext?
Ein Besserungsschein ist eine aufschiebend bedingte Verpflichtung der GmbH, den erlassenen Betrag teilweise nachzuzahlen, wenn definierte wirtschaftliche Kennzahlen (z. B. Jahresüberschuss, Ausschüttung) wieder erreicht werden.
Muss der außergerichtliche Vergleich notariell beurkundet werden?
In der Regel nein. Schriftform nach § 127 BGB ist ausreichend. Ausnahmen gelten, wenn Grundstücke oder GmbH-Geschäftsanteile Gegenstand der Vereinbarung sind.
Über Autor
Autor
Servet Gündogan
Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart
Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Alle steuerlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer. OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet. Stand der Rechtslage: August 2026.





