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OnlineBilanzBlogAußerbilanzielle Korrekturen: Schema und Beispiele vom Jahresüberschuss zum zu versteuernden Einkommen

Außerbilanzielle Korrekturen: Schema und Beispiele vom Jahresüberschuss zum zu versteuernden Einkommen

Veröffentlicht: 16.07.2026Aktualisiert: 16.07.2026Fachlich geprüft: 16.07.2026Lesezeit: ca. 9 Minuten

Der Weg vom handelsrechtlichen Jahresüberschuss zum zu versteuernden Einkommen der GmbH ist kein einfacher Einzeiler. Er folgt einem präzisen, gesetzlich vorgezeichneten Ermittlungsschema – und genau in diesem Schema spielen die außerbilanziellen Korrekturen eine zentrale Rolle. Dieser Artikel zeigt das vollständige Stufenschema, klärt die Grundunterscheidung zur innerbilanziellen Korrektur und erläutert jeden Korrekturtyp mit einem Praxisbeispiel.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

FK
✓ Fachlich geprüft vonFabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.
Steuerberaterkammer Stuttgart

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Fabian Klement hat die fachlichen Aussagen dieses Beitrags geprüft.

Kurzantwort

Außerbilanzielle Korrekturen sind Zu- oder Abrechnungen, die nach Aufstellung der Steuerbilanz vorgenommen werden und ausschließlich die steuerliche Bemessungsgrundlage (das zu versteuernde Einkommen) verändern, ohne die Bilanz selbst zu berühren. Typische Beispiele sind die Hinzurechnung verdeckter Gewinnausschüttungen nach § 8 Abs. 3 KStG, die Freistellung von Beteiligungserträgen nach § 8b KStG sowie nicht abziehbare Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 EStG i. V. m. § 8 Abs. 1 KStG.

Das Ermittlungsschema: Vom Jahresüberschuss zum zu versteuernden Einkommen

Das zu versteuernde Einkommen (zvE) einer GmbH wird nicht direkt aus dem Handelsrecht übernommen. Es entsteht in mehreren Stufen, die das Körperschaftsteuerrecht in Verbindung mit dem Einkommensteuerrecht vorschreibt. Die folgende Stufentabelle zeigt das vollständige Schema:

Stufe Position Korrekturart
1 Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag (HGB) Ausgangsgröße
2 ± Korrekturen HGB → Steuerbilanz (innerbilanzielle Korrekturen) innerbilanzielle Korrekturen
3 = Steuerbilanzieller Gewinn (Steuerbilanzgewinn) Zwischengröße
4 + Hinzurechnungen (vGA, nicht abziehbare BA, Spenden …) außerbilanzielle Korrekturen
5 − Kürzungen (verdeckte Einlagen, § 8b KStG, steuerfreie Einnahmen …) außerbilanzielle Korrekturen
6 = Einkommen vor Verlustabzug Zwischengröße
7 − Verlustabzug (§ 10d EStG i. V. m. § 8 Abs. 1 KStG) außerbilanzielle Korrektur
8 = Zu versteuerndes Einkommen Bemessungsgrundlage KSt 15 %

Hinweis Rechtsgrundlage

Die Pflicht zur Einkommensermittlung nach diesem Schema ergibt sich aus § 8 KStG (Ermittlung des Einkommens), § 7 KStG (zu versteuerndes Einkommen) sowie § 4 EStG und § 5 EStG, die über § 8 Abs. 1 KStG auch für Körperschaften gelten.

Innerbilanzielle vs. außerbilanzielle Korrekturen: Der entscheidende Unterschied

Ein häufiger Verständnisfehler in der Praxis: Nicht jede steuerliche Abweichung vom Handelsrecht ist eine außerbilanzielle Korrektur. Die Grundunterscheidung lautet:

Innerbilanzielle Korrekturen

Ändern die Steuerbilanz gegenüber der Handelsbilanz. Der Gewinn wird bereits auf Ebene der Bilanzansätze korrigiert. Beispiele:

  • Aktivierung von Wirtschaftsgütern, die handelsrechtlich als Aufwand verbucht wurden (z. B. selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter: handelsrechtlich aktivierungspflichtig nach § 248 Abs. 2 HGB, steuerrechtlich Aktivierungsverbot nach § 5 Abs. 2 EStG)
  • Rückstellungskorrekturen: Drohverlustrückstellungen (steuerlich nach § 5 Abs. 4a EStG verboten)
  • Teilwertabschreibungen: handelsrechtlich Abschreibungspflicht, steuerlich nur unter engen Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG zulässig

Ergebnis: Der Steuerbilanzgewinn weicht vom handelsrechtlichen Jahresüberschuss ab.

Außerbilanzielle Korrekturen

Ändern nicht die Steuerbilanz, sondern werden nach Ermittlung des Steuerbilanzgewinns angesetzt. Sie wirken ausschließlich auf die steuerliche Bemessungsgrundlage. Beispiele:

  • Hinzurechnung einer verdeckten Gewinnausschüttung (§ 8 Abs. 3 S. 2 KStG)
  • Freistellung von Dividendenerträgen nach § 8b Abs. 1 KStG
  • Nichtabzug von Geldbußen nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8 EStG

Ergebnis: Der Steuerbilanzgewinn bleibt unverändert; nur das zvE wird angepasst.

Der praktische Unterschied zeigt sich in der Steuerbilanz- und E-Bilanz-Erstellung: Innerbilanzielle Korrekturen müssen in den Bilanzpositionen selbst abgebildet werden; außerbilanzielle Korrekturen fließen erst in die Körperschaftsteuer-Erklärung (Anlage GK) ein.

Außerbilanzielle Hinzurechnungen im Detail

Verdeckte Gewinnausschüttung (§ 8 Abs. 3 S. 2 KStG)

Die verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) ist die praktisch bedeutsamste Hinzurechnung. Zahlt die GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine überhöhte Vergütung, mindert diese zwar den handelsrechtlichen Gewinn – und damit auch den Steuerbilanzgewinn –, wird aber außerbilanziell wieder hinzugerechnet, weil sie das Einkommen der GmbH nicht mindern darf. Zu den Tatbeständen, Fallgruppen und Nachweispflichten der vGA verweisen wir auf unser ausführliches vGA-Universum (→ separater Artikel; harte Grenze: kein Doppelcontent hier). Kurz: Die Hinzurechnung erfolgt im Betrag der Vermögensminderung bzw. verhinderten Vermögensmehrung, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist.

Buchungssatz im Beispiel: Gehalt GF (überhöht) 240.000 € — davon angemessen 180.000 €
→ vGA-Betrag: 60.000 € außerbilanzielle Hinzurechnung in Anlage GK

Nicht abziehbare Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 5 EStG, § 10 KStG)

Eine Reihe von Betriebsausgaben ist steuerlich nicht oder nur beschränkt abziehbar, obwohl sie den handelsrechtlichen Gewinn gemindert haben. Sie wurden in der Steuerbilanz korrekt als Aufwand erfasst und müssen außerbilanziell hinzugerechnet werden:

Praxistipp Geschenke-Grenze 2025

Seit dem Jahressteuergesetz 2024 gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2024 eine neue Freigrenze von 50 € (netto) für Geschenke an Geschäftsfreunde (zuvor 35 €). Die Anhebung ist im Rahmen der außerbilanziellen Korrektur entsprechend zu berücksichtigen.

Spenden-Systematik

Spenden sind nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG bis zu 20 % des Einkommens (vor Spendenabzug) oder 4 ‰ der Summe aus Umsätzen und Löhnen als Sonderausgaben abziehbar. Sie mindern handelsrechtlich den Aufwand und damit den Steuerbilanzgewinn. Außerbilanziell wird der nicht abziehbare Spenden-Überhang (falls die Grenzen überschritten werden) wieder hinzugerechnet; der abziehbare Teil verbleibt als Kürzung. Überhänge sind vorzutragen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 S. 9 KStG).

Außerbilanzielle Kürzungen im Detail

Verdeckte Einlage

Erbringt ein Gesellschafter der GmbH eine Leistung ohne angemessenes Entgelt (z. B. Überlassung eines Wirtschaftsguts unter Marktwert), liegt eine verdeckte Einlage vor. Sie erhöht den Steuerbilanzgewinn nicht, wird aber beim Gesellschafter zu Anschaffungskosten. Auf Ebene der GmbH ist sie außerbilanziell zu kürzen, soweit sie den Steuerbilanzgewinn erhöht hat (§ 8 Abs. 3 S. 3 ff. KStG).

§ 8b KStG: Freistellung von Beteiligungserträgen

Dies ist in der Praxis die quantitativ bedeutsamste Kürzung, insbesondere für Holdinggesellschaften:

§ 8b Abs. 1 KStG – Dividenden

Bezieht die GmbH Dividenden von einer Tochterkapitalgesellschaft (Beteiligungsquote grundsätzlich irrelevant für die Freistellung), bleiben diese außerbilanziell steuerfrei. Jedoch gelten 5 % der Dividende als nicht abziehbare Betriebsausgabe (§ 8b Abs. 5 KStG) – sie wird also außerbilanziell wieder hinzugerechnet. Effektive Steuerbelastung: 5 % × 15 % KSt = 0,75 %.

§ 8b Abs. 2 KStG – Veräußerungsgewinne

Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften sind ebenfalls zu 100 % steuerfrei, wiederum mit der 5 %-Pauschale für nicht abziehbare Betriebsausgaben (§ 8b Abs. 3 S. 1 KStG). Veräußerungsverluste sind dagegen steuerlich nicht abziehbar (§ 8b Abs. 3 S. 3 KStG) – außerbilanzielle Hinzurechnung.

Achtung Streubesitz: Für Streubesitzdividenden (Beteiligung unter 10 % zu Beginn des Kalenderjahres) gilt § 8b Abs. 1 KStG seit 2013 nicht (§ 8b Abs. 4 KStG). Diese Dividenden sind voll körperschaftsteuerpflichtig – keine außerbilanzielle Kürzung.

Steuerfreie Einnahmen

Soweit Einnahmen aufgrund anderer Vorschriften steuerfrei sind (z. B. bestimmte Investitionszulagen, steuerfreie Teile von Entschädigungen), werden sie außerbilanziell gekürzt, sofern sie den Steuerbilanzgewinn erhöht haben.

Investitionsabzugsbetrag und Verlustabzug

Der Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG wirkt ebenfalls außerbilanziell: Er wird außerhalb der Steuerbilanz vom Gewinn abgezogen (Hinzurechnung bei Nichtinvestition oder Bildung im Entstehungsjahr, Kürzung bei Inanspruchnahme). Zum vollständigen IAB-Mechanismus mit Rückgängigmachungsrisiko verweisen wir auf den gesonderten Artikel zum Investitionsabzugsbetrag (→ interner Link).

Der Verlustabzug nach § 10d EStG (Verlustvortrag/-rücktrag) ist ebenfalls eine außerbilanzielle Kürzung – er greift nach den übrigen Korrekturen und ist durch die Mindestbesteuerungsregel (§ 10d Abs. 2 EStG: max. 1 Mio. € + 60 % des übersteigenden Einkommens) begrenzt. Da dieser Bereich eigenständig behandelt wird, hier nur der Verweis.

Gewerbesteuer: Eigene Hinzurechnungen und Kürzungen

Überblickskasten GewSt

Die Gewerbesteuer hat ein eigenes, vom Körperschaftsteuerrecht unabhängiges Ermittlungsschema. Ausgangsgröße ist der körperschaftsteuerliche Gewinn aus Gewerbebetrieb (nach den KSt-Korrekturen), der dann durch gewerbesteuerliche Hinzurechnungen (§ 8 GewStG) und Kürzungen (§ 9 GewStG) modifiziert wird.

Wichtige gewerbesteuerliche Hinzurechnungen (§ 8 GewStG):

  • 25 % der Zinsen (soweit > 100.000 € Freibetrag) – § 8 Nr. 1a GewStG
  • 25 % von Miet-/Pachtzinsen für bewegliche Wirtschaftsgüter (20 %) bzw. unbewegliche (65 %) – § 8 Nr. 1d/e GewStG
  • 25 % von Lizenzgebühren (25 %) – § 8 Nr. 1f GewStG

Wichtige gewerbesteuerliche Kürzungen (§ 9 GewStG):

  • Kürzung für Grundbesitz (1,2 % des Einheitswerts) – § 9 Nr. 1 GewStG
  • Kürzung von Gewinnanteilen aus Personengesellschaften – § 9 Nr. 2 GewStG
  • Kürzung von Dividenden nach § 8b KStG (erweitert durch § 9 Nr. 2a GewStG für ≥ 15 % Beteiligung)

Terminologischer Hinweis: Die „gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen“ (§ 8 GewStG) sind nicht zu verwechseln mit der sog. „Hinzurechnungsbesteuerung“ nach dem AStG (§§ 7 ff. AStG), die passiven Auslandseinkünften von beherrschten ausländischen Zwischengesellschaften gilt. Beide Begriffe kursieren im Beratungsalltag – sie bezeichnen völlig unterschiedliche Regelungsbereiche. Zu den AStG-Hinzurechnungen und zur gewerbesteuerlichen Systematik jeweils gesonderte Artikel (→ interne Links).

E-Bilanz-Abbildung der außerbilanziellen Korrekturen

Außerbilanzielle Korrekturen werden in der E-Bilanz (elektronische Übermittlung nach § 5b EStG) nicht in den Bilanzpositionen, sondern in der steuerlichen Gewinn- und Verlustrechnung (GuV-Taxonomie) sowie – soweit vorgeschrieben – in gesonderten Überleitungspositionen abgebildet; die eigentliche Erfassung im Steuerfall erfolgt über die Anlage GK zur Körperschaftsteuererklärung. Zum vollständigen E-Bilanz-Workflow verweisen wir auf den gesonderten Artikel zur E-Bilanz-Erstellung (→ Draft-Batch interner Link).

Praxisbeispiel: GmbH-Einkommensermittlung Schritt für Schritt

Die Muster-GmbH (Einzelgesellschaft, kein Organschaftsverbund) weist für das Geschäftsjahr folgende Ausgangsdaten auf:

Position Betrag (€)
Jahresüberschuss (HGB) 500.000
Innerbilanzielle Korrektur: Drohverlustrückstellung (steuerlich aufzulösen, § 5 Abs. 4a EStG) + 80.000
Steuerbilanzgewinn 580.000
Außerbilanzielle Hinzurechnungen:
vGA Gesellschafter-GF (überhöhtes Gehalt, § 8 Abs. 3 S. 2 KStG) + 60.000
Geldbuße OWiG (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8 EStG) + 15.000
30 % nicht abziehbare Bewirtungskosten (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG) + 3.000
5 %-Pauschale auf Dividende i. H. v. 200.000 € (§ 8b Abs. 5 KStG) + 10.000
Hälfte Aufsichtsratsvergütung (§ 10 Nr. 4 KStG) + 8.000
Außerbilanzielle Kürzungen:
Dividende Tochter-GmbH (Beteiligung 100 %, § 8b Abs. 1 KStG) − 200.000
Investitionsabzugsbetrag (§ 7g EStG, geltend gemacht) − 50.000
Einkommen vor Verlustabzug 426.000
Verlustvortrag (§ 10d EStG) – Sockelbetrag 1 Mio. € nicht überschritten, voller Abzug möglich − 26.000
Zu versteuerndes Einkommen 400.000
Körperschaftsteuer 15 % (§ 23 Abs. 1 KStG) 60.000
Solidaritätszuschlag 5,5 % auf KSt 3.300
KSt-Belastung gesamt 63.300

Rechenprobe § 8b KStG

Die Dividende von 200.000 € wird zunächst vollständig außerbilanziell gekürzt (− 200.000 €), dann werden 5 % = 10.000 € als fiktive nicht abziehbare Betriebsausgabe wieder hinzugerechnet. Effektiv unterliegen damit nur 10.000 € der Körperschaftsteuer → 1.500 € KSt. Das entspricht einer Effektivbelastung von 0,75 % der Dividende.

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Fazit: Außerbilanzielle Korrekturen als Kernelement der GmbH-Steuerplanung

Die außerbilanziellen Korrekturen sind kein formales Anhängsel, sondern ein zentrales Steuerplanungsinstrument. Wer das Stufenschema vom Jahresüberschuss zum zu versteuernden Einkommen beherrscht, versteht, wo welche Stellschrauben wirken – und wo Optimierungspotenzial besteht:

  • Innerbilanziell: Steuerbilanzpolitik (Abschreibungswahlrechte, Rückstellungsansatz) beeinflusst bereits den Ausgangswert.
  • Außerbilanzielle Hinzurechnungen (vGA, nicht abziehbare BA) lassen sich durch sorgfältige Gestaltung und Dokumentation minimieren.
  • § 8b KStG-Freistellungen sind für Holding-Strukturen ein erheblicher Effizienzvorteil – korrekte Beteiligungsquoten sind Voraussetzung.
  • Die GewSt folgt einem eigenständigen Schema und kennt ihre eigenen Hinzurechnungen/Kürzungen (§§ 8, 9 GewStG).
  • Die Abgrenzung inner- vs. außerbilanzielle Korrektur ist für die E-Bilanz-Erstellung und die Steuererklärung zwingend zu beachten.

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Häufig gestellte Fragen

Was sind außerbilanzielle Korrekturen einfach erklärt?

Außerbilanzielle Korrekturen sind Zu- oder Abschläge, die nach Ermittlung des steuerbilanziellen Gewinns vorgenommen werden, um das zu versteuernde Einkommen der GmbH zu berechnen. Sie verändern nicht die Bilanz selbst, sondern nur die Bemessungsgrundlage für Körperschaft- und Gewerbesteuer.

Was ist der Unterschied zwischen innerbilanzielle und außerbilanzielle Korrekturen?

Innerbilanzielle Korrekturen ändern die Steuerbilanz gegenüber der Handelsbilanz (z. B. Auflösung einer Drohverlustrückstellung). Außerbilanzielle Korrekturen setzen nach der Steuerbilanz an und verändern nur das zu versteuernde Einkommen (z. B. Hinzurechnung einer verdeckten Gewinnausschüttung).

Welche außerbilanziellen Korrekturen gibt es im KStG?

Wichtige Korrekturen sind: Hinzurechnung verdeckter Gewinnausschüttungen (§ 8 Abs. 3 KStG), nicht abziehbare Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 5 EStG, § 10 KStG), Freistellung von Beteiligungserträgen (§ 8b KStG) sowie verdeckte Einlagen, Spendenabzug und der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG.

Wie wirkt § 8b KStG als außerbilanzielle Korrektur?

Dividenden von Tochterkapitalgesellschaften und Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen werden außerbilanziell zu 100 % gekürzt (§ 8b Abs. 1 und 2 KStG). Gleichzeitig werden 5 % als pauschal nicht abziehbare Betriebsausgabe außerbilanziell wieder hinzugerechnet (§ 8b Abs. 5 bzw. Abs. 3 KStG). Die effektive Steuerbelastung beträgt damit nur 0,75 % (bei 15 % KSt).

Sind die gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen dasselbe wie außerbilanzielle Korrekturen?

Nein. Die außerbilanziellen Korrekturen im engeren Sinne beziehen sich auf das körperschaftsteuerliche Einkommen. Für die Gewerbesteuer gelten eigene Hinzurechnungen (§ 8 GewStG, z. B. Zinsen, Mieten) und Kürzungen (§ 9 GewStG). Diese GewSt-Hinzurechnungen sind zudem nicht mit der „Hinzurechnungsbesteuerung" nach dem AStG zu verwechseln.

Über Autor und fachliche Prüfung

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Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

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Fabian Klement

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Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Alle steuerlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer. OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet. Stand der Rechtslage: July 2026.

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