Aufrechnung nach §§ 387 ff. BGB: Voraussetzungen, Wirkung und Aufrechnungsverbote im Geschäftsverkehr
Wer als Gläubiger eine fällige Forderung hat und gleichzeitig selbst Schuldner desselben Vertragspartners ist, kann durch einseitige Erklärung beide Forderungen zum Erlöschen bringen – ohne Gericht, ohne Zahlung. Die Aufrechnung nach §§ 387 ff. BGB ist eines der schärfsten Selbsthilfemittel im Forderungsmanagement. Dieser Artikel zeigt Geschäftsführern von GmbH und UG, worauf es beim Einsatz der Aufrechnung ankommt, welche Fallen lauern und was in der Insolvenz des Schuldners gilt.
Kurzantwort
Die Aufrechnung setzt eine Aufrechnungslage voraus: Gegenseitigkeit der Forderungen, Gleichartigkeit (i. d. R. Geld gegen Geld), Fälligkeit der Aktivforderung sowie Erfüllbarkeit der Passivforderung. Sie wird durch empfangsbedürftige, einseitige Erklärung gegenüber dem Schuldner ausgeübt (§ 388 BGB) und wirkt auf den Zeitpunkt zurück, in dem sich die Forderungen erstmals aufrechenbar gegenüberstanden (§ 389 BGB). Bestimmte gesetzliche und vertragliche Aufrechnungsverbote sowie die Sonderregeln der §§ 94–96 InsO in der Insolvenz begrenzen dieses Recht erheblich.
Inhaltsverzeichnis
- Grundlagen der Aufrechnung im BGB
- Die Aufrechnungslage: Vier Voraussetzungen im Detail
- Aufrechnungserklärung: Form, Inhalt, Wirkung
- Gesetzliche und vertragliche Aufrechnungsverbote
- Aufrechnung in der Insolvenz: §§ 94–96 InsO
- Praxisbeispiel: GmbH rechnet gegen Lieferantenforderung auf
- Buchhalterische Behandlung der Aufrechnung
- Checkliste: Aufrechnung rechtssicher einsetzen
Grundlagen der Aufrechnung im BGB
Die Aufrechnung ist in den §§ 387–396 BGB geregelt und ermöglicht es einem Gläubiger, seine Forderung gegen eine Gegenforderung des Schuldners zu tilgen, ohne dass eine tatsächliche Zahlung fließt. Wirtschaftlich werden zwei Verbindlichkeiten gegeneinander verrechnet; rechtlich erlöschen beide Forderungen bis zur Höhe der jeweils niedrigeren.
Aus Gläubigerperspektive ist die Aufrechnung ein Instrument der Selbsthilfe: Sie sichert die eigene Forderung, ohne den Umweg über Gericht, Vollstreckung oder – bei Beträgen bis 5.000 € – über ein Inkassoverfahren nehmen zu müssen. (Wann klassisches Inkasso sinnvoller ist, lesen Sie in unserem Beitrag Inkasso bis 5.000 Euro.) Das Aufrechnungsrecht ist grundsätzlich einseitig und gestaltend: Der Aufrechnende benötigt weder die Zustimmung des Gegners noch ein Urteil.
Abgrenzung: Konzernverrechnung vs. Aufrechnung
Die hier beschriebene zivilrechtliche Aufrechnung zwischen eigenständigen Rechtssubjekten ist nicht zu verwechseln mit der handelsrechtlichen Aufrechnungsdifferenz nach § 303 HGB im Konzernabschluss, die konzerninternen Schulden eliminiert. Letzteres ist ein Konsolidierungsvorgang, kein Gestaltungsrecht.
Die Aufrechnungslage: Vier Voraussetzungen im Detail
§ 387 BGB nennt kumulativ vier Tatbestandsmerkmale. Fehlt auch nur eines, besteht keine wirksame Aufrechnungslage.
1. Gegenseitigkeit der Forderungen
Der Aufrechnende (Gläubiger der sog. Aktivforderung) muss zugleich Schuldner der Passivforderung sein. Beide Forderungen müssen also zwischen denselben Personen bestehen – und zwar in genau entgegengesetzter Richtung. Eine Konzerngesellschaft kann nicht mit Forderungen einer Schwestergesellschaft aufrechnen, auch wenn betriebswirtschaftlich ein Gleichlauf besteht. Juristische Personen (GmbH, UG) sind strikt nach ihrer Rechtspersönlichkeit zu trennen.
2. Gleichartigkeit der Forderungsgegenstände
Aktivforderung und Passivforderung müssen auf gleichartige Leistungen gerichtet sein. Im Geschäftsverkehr ist dies nahezu immer erfüllt, da es sich um Geldforderungen handelt. Theoretisch wäre auch Aufrechnung vertretbarer Sachen denkbar (§ 387 BGB: „Leistungen gleicher Art“), praktisch dominiert der Geldbereich. Unvertretbare Leistungen – z. B. eine Werkleistung gegen eine Geldforderung – schließen die Aufrechnung aus.
3. Fälligkeit der Aktivforderung
Die eigene Forderung (Aktivforderung) muss im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung fällig sein, d. h. der Gläubiger muss bereits Erfüllung verlangen können (§ 271 BGB). Eine noch nicht fällige, aber erfüllbare Forderung reicht nicht. Relevant ist dies bei Stundungsvereinbarungen oder bei Forderungen unter aufschiebender Bedingung.
4. Erfüllbarkeit der Passivforderung
Die Passivforderung – also die Forderung des Gegners gegen den Aufrechnenden – muss lediglich erfüllbar sein, nicht notwendig fällig. Erfüllbarkeit bedeutet, dass der Schuldner berechtigt wäre, vorzeitig zu leisten, ohne dass der Gläubiger dies ablehnen darf (§ 271 Abs. 2 BGB). Ist die Passivforderung noch nicht entstanden oder unter einer aufschiebenden Bedingung, fehlt die Aufrechnungslage.
- Muss fällig sein
- Muss durchsetzbar sein (nicht verjährt, nicht einredebehaftet)
- Muss auf gleichartige Leistung gerichtet sein
- Muss nur erfüllbar (nicht unbedingt fällig) sein
- Muss zwischen denselben Parteien bestehen
- Darf kein Aufrechnungsverbot unterliegen
Verjährung der Aktivforderung
Eine Besonderheit: § 215 BGB lässt die Aufrechnung auch dann zu, wenn die Aktivforderung bei Erklärung der Aufrechnung bereits verjährt ist – sofern die Aufrechnungslage zu einem Zeitpunkt bestanden hat, in dem die Forderung noch nicht verjährt war. Dieses „Verjährungsprivileg“ ist für Gläubiger bedeutsam, die versäumt haben, rechtzeitig zu handeln.
Aufrechnungserklärung: Form, Inhalt, Wirkung
Form und Abgabe
Die Aufrechnung wird durch empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber dem Schuldner erklärt (§ 388 BGB). Eine besondere Form ist grundsätzlich nicht erforderlich – weder Schriftform noch notarielle Beurkundung. Aus Beweisgründen empfiehlt sich jedoch stets die schriftliche Erklärung per Einschreiben mit Rückschein oder per beurkundeter E-Mail. Die Erklärung darf keine Bedingung oder Zeitbestimmung enthalten (§ 388 Satz 2 BGB); eine bedingte Aufrechnung ist unwirksam.
Inhalt der Erklärung
Die Erklärung muss die aufzurechnenden Forderungen hinreichend bestimmt bezeichnen, damit der Empfänger erkennt, welche Forderungen betroffen sind. Bei mehreren Forderungen auf einer oder beiden Seiten sind die Tilgungsreihenfolge und die Anrechnungsregeln des § 396 BGB i. V. m. §§ 366, 367 BGB zu beachten.
Rückwirkung nach § 389 BGB
Die Aufrechnung wirkt ex tunc: Die Forderungen gelten als in dem Moment erloschen, in dem sie sich erstmals aufrechenbar gegenüberstanden (§ 389 BGB). Das hat erhebliche Folgen:
- Verzugszinsen für die Zeit nach dem Aufrechnungszeitpunkt entfallen rückwirkend.
- Bereits gezahlte Zinsen für diesen Zeitraum können zurückgefordert werden.
- Die Verjährungsfrist der erloschenen Forderung ist für diesen Zeitraum irrelevant.
Achtung: Rückwirkung und laufende Mahnung
Haben Sie dem Schuldner bereits Verzugszinsen in Rechnung gestellt und rechnen nun rückwirkend auf, müssen Sie Ihre Zinsberechnung korrigieren. Andernfalls drohen Überzahlungsansprüche des Schuldners gegen Sie.
Gesetzliche und vertragliche Aufrechnungsverbote
Gesetzliche Verbote
Das BGB schränkt die Aufrechnung in mehreren Konstellationen ausdrücklich ein:
| Norm | Inhalt des Verbots |
|---|---|
| § 390 BGB | Keine Aufrechnung mit einer Forderung, der eine Einrede entgegensteht, die den Schuldner dauerhaft zur Leistungsverweigerung berechtigt (z. B. Verjährungseinrede, nicht bloße Stundung) |
| § 393 BGB | Keine Aufrechnung gegen Forderungen aus unerlaubter Handlung (Deliktsrecht), soweit es um Schadensersatz geht |
| § 394 BGB | Keine Aufrechnung gegen unpfändbare Forderungen (z. B. Pfändungsfreigrenzen bei Arbeitnehmerlohn) |
| § 719 Abs. 2 BGB | Keine Aufrechnung gegen eine Forderung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch einen Gesellschafter mit seiner Privatforderung |
Vertragliche Aufrechnungsverbote
Parteien können die Aufrechnung im Rahmen ihrer Privatautonomie auch vertraglich ausschließen oder einschränken. Im B2B-Bereich sind solche Klauseln in AGB grundsätzlich zulässig, müssen aber transparent und nicht überraschend sein (§ 307 BGB). Typisch sind Klauseln wie: „Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.“ Solche Klauseln in Lieferanten-AGB treffen Einkäufer regelmäßig und sollten bei Vertragsabschluss geprüft werden.
Aufrechnung in der Insolvenz: §§ 94–96 InsO
Die Insolvenzordnung enthält ein eigenständiges, gegenüber dem BGB vorrangiges Regime für die Aufrechnung. Für Gläubiger, die in der Insolvenz ihres Schuldners aufrechnen wollen, ist dies von höchster praktischer Bedeutung.
§ 94 InsO: Erhalt des Aufrechnungsrechts
Bestand die Aufrechnungslage bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, bleibt das Aufrechnungsrecht des Insolvenzgläubigers erhalten. Der Insolvenzverwalter kann das Aufrechnungsrecht nicht entziehen. Der Gläubiger muss seine Aktivforderung dann nicht zur Insolvenztabelle anmelden, sondern erklärt einfach die Aufrechnung.
§ 95 InsO: Aufrechnungslage entsteht erst nach Insolvenzeröffnung
Entsteht die Aufrechnungslage erst nach Verfahrenseröffnung, gelten Einschränkungen: Die Aufrechnung ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung vor Verfahrenseröffnung begründet wurde und lediglich ihre Fälligkeit nach der Eröffnung eintritt. Entsteht hingegen die Forderung des Gläubigers selbst erst nach Eröffnung, ist eine Aufrechnung gegen eine Insolvenzforderung regelmäßig ausgeschlossen.
§ 96 InsO: Unzulässigkeit der Aufrechnung – die kritische Norm
§ 96 InsO nennt vier Konstellationen, in denen die Aufrechnung in der Insolvenz unzulässig ist:
- Nr. 1: Der Insolvenzgläubiger hat seine Forderung erst nach Eröffnung erworben (z. B. durch Abtretung).
- Nr. 2: Der Gläubiger ist seine Leistung erst nach Eröffnung schuldig geworden.
- Nr. 3: Der Insolvenzgläubiger hat die Aufrechnungslage durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt (§§ 129 ff. InsO).
- Nr. 4: Die Aufrechnung ist mit einer Forderung aus dem Steuerschuldverhältnis gegenüber dem Fiskus als Insolvenzgläubiger ausgeschlossen, soweit Aufrechnungsverbot nach AO eingreift.
Kritisch: Anfechtbarkeit der Aufrechnungslage
Wurde die Aufrechnungslage in der Krise des Schuldners gezielt herbeigeführt (z. B. durch Erwerb einer Gegenforderung kurz vor Insolvenzantrag), kann der Insolvenzverwalter die Anfechtung nach §§ 129 ff. InsO erklären und die Aufrechnung nach § 96 Nr. 3 InsO für unzulässig halten. Gläubiger, die in der Krise eine Forderung aufkaufen, um aufzurechnen, tragen ein erhebliches Anfechtungsrisiko.
Praxisbeispiel: GmbH rechnet gegen Lieferantenforderung auf
Die Müller Metallbau GmbH (Gläubigerin) hat aus Werkleistungen eine Forderung von 18.400 € (brutto) gegen die Schmidt Stahl GmbH. Umgekehrt hat Schmidt Stahl GmbH aus einer Materiallieferung eine Forderung von 11.900 € (brutto) gegen Müller Metallbau GmbH. Beide Forderungen sind fällig und unbestritten. Ein vertragliches Aufrechnungsverbot besteht nicht.
Aufrechnungslage: ✓ Gegenseitigkeit (dieselben Parteien, entgegengesetzte Richtung), ✓ Gleichartigkeit (Geldforderungen), ✓ Fälligkeit der Aktivforderung (18.400 €), ✓ Erfüllbarkeit der Passivforderung (11.900 €).
Müller Metallbau GmbH erklärt schriftlich die Aufrechnung in Höhe von 11.900 € gegen die Forderung von Schmidt Stahl GmbH. Nach § 389 BGB erlöschen beide Forderungen in dieser Höhe rückwirkend. Verbleibende Restforderung der Müller Metallbau GmbH: 6.500 €.
Verbindlichkeiten aus LL (Schmidt Stahl) 11.900 € an Forderungen aus LL (Schmidt Stahl) 11.900 €
In der Bilanz der Müller Metallbau GmbH werden Verbindlichkeit und Forderung in Höhe von 11.900 € ausgebucht. Die verbleibende Restforderung von 6.500 € bleibt als Forderung aus Lieferungen und Leistungen aktiviert und wird ggf. weiterverfolgt.
Buchhalterische Behandlung der Aufrechnung
Die Aufrechnung ist kein Zahlungsvorgang, sondern ein schuldrechtliches Erlöschensereignis. Sie berührt weder die Umsatzsteuer (die USt-Schuld aus der zugrunde liegenden Leistung bleibt unverändert) noch löst sie neue steuerliche Tatbestände aus. Buchhalterisch werden lediglich die jeweiligen Forderungs- und Verbindlichkeitskonten gegeneinander gebucht.
Umsatzsteuerliche Neutralität
Die Aufrechnung verändert die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage nicht. Beide Umsatzsteuerschulden aus den jeweiligen Leistungen bleiben bestehen und sind gesondert an das Finanzamt abzuführen bzw. als Vorsteuer geltend zu machen. Eine Saldierung der USt-Beträge ist steuerlich unzulässig.
Bei der Bilanzierung gilt das Saldierungsverbot nach § 246 Abs. 2 HGB: Forderungen und Verbindlichkeiten dürfen grundsätzlich nicht miteinander verrechnet ausgewiesen werden. Erst nach erklärter und wirksamer Aufrechnung – wenn die Forderungen also rechtlich erloschen sind – ist der Nettoausweis korrekt, weil kein saldierungspflichtiger Posten mehr existiert.
Checkliste: Aufrechnung rechtssicher einsetzen
- Aufrechnungslage vollständig prüfen: Gegenseitigkeit, Gleichartigkeit, Fälligkeit/Erfüllbarkeit
- Vertragliche AGB des Vertragspartners auf Aufrechnungsverbote durchsehen
- Verjährungsstand der Aktivforderung klären (§ 215 BGB beachten)
- Aufrechnungserklärung schriftlich, bestimmt und bedingungslos formulieren
- Erklärung nachweisbar zustellen (Einschreiben/Rückschein oder gerichtliche Zustellung)
- Rückwirkung nach § 389 BGB bei Zinsberechnung berücksichtigen
- In Insolvenznähe des Schuldners: §§ 94–96 InsO und Anfechtungsrisiko prüfen lassen
- Buchhalterische Gegenbuchung zeitnah vornehmen und dokumentieren
- Restforderung ggf. über Inkasso oder gerichtlichen Mahnbescheid weiterverfolgen
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6.500 €
Restforderung nach Aufrechnung (Praxisbeispiel)
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Voraussetzungen der Aufrechnungslage nach § 387 BGB
Häufig gestellte Fragen
Was sind die vier Voraussetzungen der Aufrechnung nach § 387 BGB?
Die Aufrechnung setzt voraus: (1) Gegenseitigkeit – beide Forderungen bestehen zwischen denselben Parteien; (2) Gleichartigkeit – i. d. R. Geld gegen Geld; (3) Fälligkeit der eigenen Aktivforderung; (4) Erfüllbarkeit der Passivforderung des Gegners. Fehlt ein Merkmal, entsteht keine Aufrechnungslage.
Wirkt die Aufrechnung rückwirkend?
Ja. Nach § 389 BGB gelten die Forderungen als in dem Moment erloschen, in dem sich die Aufrechnungslage erstmals ergeben hat. Verzugszinsen entfallen damit rückwirkend für diesen Zeitraum.
Kann ich auch mit einer verjährten Forderung aufrechnen?
Unter den Voraussetzungen des § 215 BGB ja: Wenn die Aufrechnungslage zu einem Zeitpunkt bestand, in dem die Aktivforderung noch nicht verjährt war, bleibt das Aufrechnungsrecht trotz späterer Verjährung erhalten.
Was gilt für die Aufrechnung in der Insolvenz des Schuldners?
§ 94 InsO schützt eine bereits vor Insolvenzeröffnung bestehende Aufrechnungslage. § 96 InsO erklärt die Aufrechnung hingegen in bestimmten Konstellationen für unzulässig – insbesondere wenn die Aufrechnungslage durch anfechtbare Rechtshandlungen in der Krise herbeigeführt wurde.
Kann ein vertragliches Aufrechnungsverbot die Aufrechnung ausschließen?
Ja. Im B2B-Bereich sind vertragliche Aufrechnungsverbote (auch in AGB) grundsätzlich wirksam, soweit sie transparent und nicht überraschend sind. Häufig wird die Aufrechnung auf unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen beschränkt.
Wie buche ich eine erklärte Aufrechnung?
Verbindlichkeiten und Forderungen werden in Höhe des aufgerechneten Betrags gegeneinander ausgebucht. Die USt-Schulden aus den zugrunde liegenden Leistungen bleiben unverändert; die Aufrechnung hat keine umsatzsteuerliche Auswirkung auf die Bemessungsgrundlage.
Über Autor
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Servet Gündogan
Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart
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