Aufbewahrungsfrist Kontoauszüge 2026: 10 Jahre Pflicht
Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Kontoauszüge zählen zu den wichtigsten Buchungsbelegen jeder GmbH und unterliegen der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht von 10 Jahren nach § 147 AO. Ob digital oder auf Papier, ob während der Geschäftstätigkeit oder nach Liquidation – die Anforderungen sind klar geregelt. Hier erfahren Sie, welche Fristen gelten, wie Sie rechtssicher archivieren und welche Konsequenzen bei Verstößen drohen.
Kurzantwort
Kontoauszüge müssen gemäß § 147 Abs. 1 Nr. 1 AO zehn Jahre lang aufbewahrt werden. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Kontoauszug erstellt wurde. Sowohl digitale als auch papierbasierte Aufbewahrung sind zulässig, sofern die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form (GoBD) eingehalten werden.
Inhaltsverzeichnis
- Welche gesetzliche Aufbewahrungsfrist gilt für Kontoauszüge?
- Warum schreibt der Gesetzgeber 10 Jahre Aufbewahrung vor?
- Dürfen Kontoauszüge digital aufbewahrt werden?
- Können papierbasierte Kontoauszüge nachträglich digitalisiert werden?
- Was gilt bei Liquidation oder Insolvenz der GmbH?
- Welche Konsequenzen drohen bei Verstößen gegen die Aufbewahrungspflicht?
- Wie organisieren Sie die Aufbewahrung rechtssicher und effizient?
- Gibt es Sonderfälle oder Ausnahmen bei der Aufbewahrungsfrist?
Welche gesetzliche Aufbewahrungsfrist gilt für Kontoauszüge?
Kontoauszüge unterliegen nach § 147 Abs. 1 Nr. 1 AO (Abgabenordnung) in Verbindung mit § 257 Abs. 1 Nr. 4 HGB einer Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren. Sie zählen zu den Buchungsbelegen, die für die Nachvollziehbarkeit der Geschäftsvorfälle unverzichtbar sind. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung im Kontoauszug vorgenommen wurde — nicht mit dem Datum des Ausdrucks oder Empfangs.
Für einen Kontoauszug vom 15. März 2025 beginnt die Aufbewahrungsfrist am 31. Dezember 2025 und endet am 31. Dezember 2035. Diese Regelung gilt ausnahmslos für alle buchführungspflichtigen Unternehmen, insbesondere GmbHs nach § 238 HGB sowie für Gewerbetreibende nach § 140 AO.
Wichtig für die Praxis
Die 10-Jahres-Frist gilt auch dann, wenn das Konto längst geschlossen wurde oder die Bank gewechselt hat. Kontoauszüge müssen vollständig, lückenlos und geordnet aufbewahrt werden — digitale und papierbasierte Archivierung sind beide zulässig, sofern die GoBD-Anforderungen erfüllt sind.
| Belegart | Rechtsgrundlage | Aufbewahrungsfrist | Fristbeginn |
|---|---|---|---|
| Kontoauszüge | § 147 Abs. 1 Nr. 1 AO, § 257 Abs. 1 Nr. 4 HGB | 10 Jahre | 31.12. des Buchungsjahres |
| Handels- und Geschäftsbriefe | § 257 Abs. 1 Nr. 2 HGB | 6 Jahre | 31.12. des Empfangs-/Sendejahres |
| Jahresabschlüsse | § 257 Abs. 1 Nr. 1 HGB | 10 Jahre | 31.12. des Aufstellungsjahres |
| Buchungsbelege (allgemein) | § 147 Abs. 1 Nr. 1 AO | 10 Jahre | 31.12. des Belegjahres |
Warum schreibt der Gesetzgeber 10 Jahre Aufbewahrung vor?
Die 10-jährige Aufbewahrungsfrist für Kontoauszüge und andere Buchungsbelege dient gleich mehreren Zwecken: Sie sichert die steuerliche Nachprüfbarkeit durch das Finanzamt (§ 147 AO), gewährleistet die handelsrechtliche Dokumentationspflicht (§ 257 HGB) und ermöglicht die zivilrechtliche Beweissicherung bei Streitigkeiten mit Geschäftspartnern, Gesellschaftern oder Gläubigern.
Die Finanzverwaltung kann Betriebsprüfungen grundsätzlich für die letzten vier Kalenderjahre durchführen (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO). In Fällen von leichtfertiger oder vorsätzlicher Steuerverkürzung verlängert sich die Festsetzungsfrist jedoch auf bis zu 10 Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO). Entsprechend muss das Unternehmen alle Belege — einschließlich Kontoauszüge — für diesen Zeitraum lückenlos vorhalten können.
Kontoauszüge als Nachweis der Ordnungsmäßigkeit
Kontoauszüge bilden die zentrale Schnittstelle zwischen Buchhaltung und Zahlungsverkehr. Sie belegen nicht nur Ein- und Ausgänge, sondern auch deren zeitliche Zuordnung, Verwendungszwecke und Geschäftspartner. Bei einer Betriebsprüfung gleicht das Finanzamt die gebuchten Geschäftsvorfälle mit den Kontoauszügen ab — fehlende oder unvollständige Auszüge führen regelmäßig zu Hinzuschätzungen gemäß § 162 AO.
Risiko bei fehlenden Belegen
Können Kontoauszüge bei einer Betriebsprüfung nicht vorgelegt werden, drohen neben Hinzuschätzungen auch Geldbußen nach § 283b StGB (Verletzung der Buchführungspflicht) und der Verdacht auf Steuerhinterziehung. Die Beweislast liegt beim Unternehmen.
Dürfen Kontoauszüge digital aufbewahrt werden?
Ja, Kontoauszüge dürfen grundsätzlich digital archiviert werden. Voraussetzung ist, dass die Aufbewahrung den Anforderungen der GoBD (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff) entspricht. Diese Verwaltungsvorschrift des Bundesfinanzministeriums konkretisiert, wie elektronische Belege gespeichert und vorgehalten werden müssen.
Anforderungen an die digitale Archivierung nach GoBD
- Unveränderbarkeit: Kontoauszüge müssen revisionssicher gespeichert werden. Eine nachträgliche Änderung ohne Dokumentation ist unzulässig (§ 146 Abs. 4 AO).
- Vollständigkeit: Alle Kontoauszüge — auch Nullauszüge oder Zwischenauszüge — sind zu archivieren.
- Lesbarkeit: Die Unterlagen müssen jederzeit maschinell auswertbar und lesbar sein. PDF/A ist das empfohlene Format.
- Nachvollziehbarkeit: Die Archivierungssystematik muss dokumentiert und für Dritte (Betriebsprüfer) transparent sein.
- Datenzugriff: Das Finanzamt hat nach § 147 Abs. 6 AO das Recht auf unmittelbaren Datenzugriff (Z1, Z2, Z3). Das Archivsystem muss technisch entsprechend ausgelegt sein.
Viele Unternehmen erhalten ihre Kontoauszüge bereits ausschließlich elektronisch als PDF über das Online-Banking. Diese digitalen Kontoauszüge müssen nicht zusätzlich ausgedruckt werden — im Gegenteil: Der digitale Kontoauszug ist das Original, sofern die Bank ihn elektronisch bereitstellt. Eine Aufbewahrung in der Banking-Software allein reicht jedoch nicht aus, da diese nicht revisionssicher ist und Kontodaten bei Vertragskündigung verloren gehen können.
„In der Praxis sehen wir regelmäßig, dass GmbHs ihre Kontoauszüge zwar herunterladen, aber in unstrukturierten Ordnerstrukturen ablegen. Spätestens bei der Betriebsprüfung wird das zum Problem. Eine durchgängige Dokumentenmanagementsoftware oder zumindest eine klare Ablagestruktur mit Jahres- und Monatsordnern ist Pflicht.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Können papierbasierte Kontoauszüge nachträglich digitalisiert werden?
Ja, papierbasierte Kontoauszüge dürfen nachträglich gescannt und digital archiviert werden. § 147 Abs. 2 AO erlaubt die Ersetzung von Papierdokumenten durch bildliche Erfassung, wenn die Wiedergabe bildlich und inhaltlich mit dem Original übereinstimmt und die Anforderungen der GoBD erfüllt sind.
Nach erfolgter Digitalisierung und Qualitätsprüfung dürfen die Papier-Kontoauszüge grundsätzlich vernichtet werden. Dies gilt jedoch nur, wenn das gescannte Dokument vollständig lesbar, revisionssicher gespeichert und mit Metadaten (Datum, Konto, Belegtyp) versehen ist. Viele Steuerberater empfehlen dennoch, Original-Kontoauszüge in Papierform zumindest für die ersten drei Jahre aufzubewahren, um bei Zweifeln auf das physische Dokument zurückgreifen zu können.
Verfahrensdokumentation ist Pflicht
Wer Kontoauszüge digitalisiert, muss nach GoBD eine Verfahrensdokumentation erstellen. Diese beschreibt, wie gescannt wird (Auflösung, Format), wer dafür zuständig ist, wie die Qualitätssicherung erfolgt und wann Papierbelege vernichtet werden dürfen. Ohne diese Dokumentation gilt die Digitalisierung als nicht ordnungsgemäß — mit der Folge, dass das Finanzamt die Buchhaltung als nicht GoBD-konform einstufen kann.
-
Scanauflösung mindestens 150–300 dpi, Format PDF/A
-
Vollständige Erfassung aller Seiten (auch Rückseiten, falls beschriftet)
-
Benennung nach einheitlichem Schema (z. B. 2025-03-Kontoauszug-DE12345678.pdf)
-
Prüfung auf Lesbarkeit und Vollständigkeit vor Vernichtung des Papierbelegs
-
Revisionssichere Ablage in DMS oder strukturiertem Ordnersystem
-
Verfahrensdokumentation erstellen und bei Änderungen aktualisieren
Was gilt bei Liquidation oder Insolvenz der GmbH?
Auch nach Auflösung oder Löschung einer GmbH im Handelsregister bleibt die Aufbewahrungspflicht für Kontoauszüge bestehen. Nach § 257 Abs. 5 HGB geht die Aufbewahrungspflicht auf die Rechtsnachfolger über — im Regelfall sind das die ehemaligen Gesellschafter. Bei einer Liquidation nach §§ 66 ff. GmbHG ist der Liquidator verpflichtet, sämtliche Geschäftsunterlagen einschließlich Kontoauszüge für die verbleibende Restfrist aufzubewahren.
In der Insolvenz übernimmt der Insolvenzverwalter die Sicherung der Unterlagen (§ 155 InsO). Nach Abschluss des Insolvenzverfahrens werden die Belege entweder an die Gesellschafter ausgehändigt oder — bei fehlender Abholung — einem öffentlichen Archiv oder Treuhänder übergeben. Die 10-Jahres-Frist läuft dabei unverändert weiter.
Haftungsrisiko für Geschäftsführer
Werden Kontoauszüge und andere Belege nach Auflösung der GmbH nicht ordnungsgemäß aufbewahrt, können ehemalige Geschäftsführer persönlich haftbar gemacht werden — insbesondere bei späteren steuerlichen Nachforderungen oder zivilrechtlichen Ansprüchen. Die Aufbewahrungspflicht endet nicht mit der Löschung der GmbH.
Sperrjahr und Nachforderungen
Nach § 73 Abs. 3 GmbHG kann eine GmbH frühestens ein Jahr nach Bekanntmachung der Schlussverteilung im Handelsregister gelöscht werden (sog. Sperrjahr). In dieser Zeit können Gläubiger noch Ansprüche geltend machen. Erst nach Ablauf aller Aufbewahrungs- und Verjährungsfristen ist eine vollständige Vernichtung der Unterlagen zulässig. Für Kontoauszüge bedeutet das: 10 Jahre ab Schluss des Buchungsjahres, unabhängig vom Zeitpunkt der Löschung.
Welche Konsequenzen drohen bei Verstößen gegen die Aufbewahrungspflicht?
Die Nichteinhaltung der Aufbewahrungspflicht für Kontoauszüge kann schwerwiegende steuerliche, strafrechtliche und zivilrechtliche Folgen haben. Das Finanzamt kann fehlende Belege als Indiz für eine nicht ordnungsgemäße Buchführung werten und gemäß § 162 AO Hinzuschätzungen vornehmen. Die Beweislast kehrt sich um: Das Unternehmen muss nachweisen, dass die Geschäftsvorfälle korrekt erfasst wurden — ohne Kontoauszüge ist das nahezu unmöglich.
Ordnungswidrigkeiten und Straftatbestände
Nach § 283b StGB macht sich strafbar, wer entgegen den handels- oder steuerrechtlichen Pflichten Bücher oder Aufzeichnungen zu führen unterlässt oder Belege beiseiteschafft, verheimlicht oder vernichtet. Dies gilt insbesondere bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit. Die Strafe kann bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe betragen. Geschäftsführer einer GmbH haften persönlich, auch nach deren Auflösung.
| Verstoß | Rechtsgrundlage | Sanktion | Verantwortlicher |
|---|---|---|---|
| Fehlende oder unvollständige Kontoauszüge | § 162 AO | Hinzuschätzung, ggf. Verzinsung nach § 233a AO | Unternehmen / Geschäftsführer |
| Verletzung der Aufbewahrungspflicht | § 283b StGB | Freiheitsstrafe bis 2 Jahre oder Geldstrafe | Geschäftsführer persönlich |
| Nicht GoBD-konforme Archivierung | § 146 Abs. 4 AO | Verwerfung der Buchführung, Hinzuschätzung | Unternehmen / Geschäftsführer |
| Vorsätzliche Steuerverkürzung durch fehlende Belege | § 370 AO | Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe, Nachzahlung + Zinsen | Geschäftsführer persönlich |
„Wir erleben regelmäßig, dass GmbHs bei Betriebsprüfungen einzelne Monate oder ganze Jahre an Kontoauszügen nicht mehr auffinden können — oft, weil der Steuerberater gewechselt wurde oder Daten beim Banking-Wechsel verloren gingen. Die Folge sind fast immer Hinzuschätzungen im fünf- bis sechsstelligen Bereich. Prävention durch saubere Archivierung ist der einzige sichere Weg.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Neben steuerlichen und strafrechtlichen Konsequenzen können fehlende Kontoauszüge auch bei zivilrechtlichen Auseinandersetzungen — etwa mit Gesellschaftern, Gläubigern oder ehemaligen Geschäftspartnern — zum Problem werden. Wer die Zahlungsvorgänge nicht lückenlos nachweisen kann, verliert im Streitfall regelmäßig die Beweisführung.
Wie organisieren Sie die Aufbewahrung rechtssicher und effizient?
Eine rechtssichere und praxistaugliche Archivierung von Kontoauszügen erfordert klare Strukturen, technische Unterstützung und regelmäßige Kontrollen. Die folgenden Maßnahmen haben sich in der Praxis bewährt und entsprechen den Anforderungen von § 147 AO und den GoBD.
1. Vollständigkeit sicherstellen
Laden Sie Kontoauszüge monatlich aus dem Online-Banking herunter, sobald diese verfügbar sind. Viele Banken stellen ältere Auszüge nach 90 Tagen oder einem Jahr nicht mehr digital zur Verfügung — wer zu spät kommt, muss kostenpflichtige Duplikate bestellen. Prüfen Sie die Vollständigkeit: Jeder Monat muss lückenlos vorliegen, auch Konten, die selten genutzt werden (z. B. Festgeldkonten oder Kautionskonten).
2. Einheitliche Benennung und Ablage
Benennen Sie digitale Kontoauszüge nach einem einheitlichen Schema, z. B. JJJJ-MM-Kontobezeichnung-IBAN.pdf. Legen Sie die Dateien in einer strukturierten Ordnerhierarchie ab: Jahr → Monat → Kontoauszüge. Nutzen Sie — wenn möglich — ein Dokumentenmanagementsystem (DMS) mit Versionierung, Schlagworten und automatischer Backup-Funktion. Viele cloudbasierte Buchhaltungslösungen bieten eine GoBD-konforme Belegarchivierung bereits integriert.
3. Backup und Redundanz
Sichern Sie die digitalen Kontoauszüge regelmäßig — idealerweise täglich automatisiert — auf einem externen Datenträger oder in einem zweiten Rechenzentrum. Die GoBD fordern keine konkrete Backup-Strategie, aber eine Wiederherstellbarkeit bei Datenverlust ist Pflicht. Prüfen Sie Ihre Backups mindestens einmal jährlich auf Lesbarkeit und Vollständigkeit.
✓ Empfohlene Archivierungspraxis
- Monatlicher Download direkt nach Verfügbarkeit
- PDF/A-Format mit OCR-Texterkennung
- DMS oder cloudbasierte Buchhaltungssoftware
- Tägliches automatisches Backup
- Verfahrensdokumentation erstellen und pflegen
- Zugriffskontrolle und Protokollierung
✗ Häufige Fehler
- Kontoauszüge nur in Banking-App belassen
- Unstrukturierte Ablage in E-Mail-Postfächern
- Nachträgliches Scannen ohne Verfahrensdoku
- Kein Backup oder nur auf lokalem Rechner
- Vernichtung von Papierdokumenten ohne Qualitätsprüfung
- Fehlende Dokumentation bei Systemwechsel
Wer den Jahresabschluss und die laufende Buchhaltung durch einen Steuerberater koordinieren lässt, kann die Archivierung oftmals direkt in die digitale Zusammenarbeit integrieren. Plattformen wie OnlineBilanz.de bieten GmbHs transparente Festpreis-Pakete für Jahresabschluss und Buchhaltung — inklusive GoBD-konformer Belegarchivierung und direktem Zugang zu zugelassenen Steuerberatern.
Gibt es Sonderfälle oder Ausnahmen bei der Aufbewahrungsfrist?
Die 10-jährige Aufbewahrungsfrist für Kontoauszüge gilt grundsätzlich ausnahmslos für alle buchführungspflichtigen Unternehmen. Es existieren jedoch spezielle Konstellationen, in denen ergänzende oder abweichende Regelungen zu beachten sind — etwa bei internationalen Sachverhalten, in regulierten Branchen oder bei Betriebsprüfungen mit verlängerter Festsetzungsfrist.
Internationale Geschäftstätigkeit und grenzüberschreitende Zahlungen
Bei GmbHs mit Tochtergesellschaften oder Betriebsstätten im Ausland können abweichende nationale Aufbewahrungsfristen gelten. In Österreich beträgt die Frist ebenfalls 7 Jahre (§ 212 BAO), in der Schweiz 10 Jahre (Art. 958f OR), in Frankreich sogar bis zu 10 Jahre für steuerliche Belege. Kontoauszüge ausländischer Konten, die in der deutschen Buchhaltung erfasst werden, unterliegen immer auch der deutschen 10-Jahres-Frist nach § 147 AO — zusätzlich zu eventuellen ausländischen Pflichten.
Regulierte Branchen (Finanzdienstleister, Gesundheitswesen)
Banken, Versicherungen und Finanzdienstleister unterliegen ergänzenden Aufbewahrungspflichten nach dem Kreditwesengesetz (KWG), Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) oder Geldwäschegesetz (GwG). Hier können längere Fristen — teilweise bis zu 30 Jahre — gelten. Auch im Gesundheitswesen (Ärzte-GmbH, MVZ) existieren spezialgesetzliche Dokumentationspflichten nach Landesrecht, die neben die handels- und steuerrechtlichen Pflichten treten.
Verlängerte Festsetzungsfristen und laufende Verfahren
Läuft eine Betriebsprüfung oder ein finanzgerichtliches Verfahren, dürfen die betroffenen Kontoauszüge nicht vernichtet werden, auch wenn die 10-Jahres-Frist formal abgelaufen ist. § 147 Abs. 3 Satz 3 AO verlängert die Aufbewahrungspflicht, solange die Unterlagen für laufende steuerliche Verfahren von Bedeutung sind. Informieren Sie sich vor einer geplanten Vernichtung bei Ihrem Steuerberater, ob offene Prüfverfahren oder Rechtsbehelfe bestehen.
Praxistipp: Sicherheit durch längere Aufbewahrung
Viele Steuerberater empfehlen, Kontoauszüge aus Beweisgründen 12 Jahre aufzubewahren — auch wenn gesetzlich nur 10 Jahre vorgeschrieben sind. Dies bietet zusätzliche Sicherheit bei späteren zivilrechtlichen Streitigkeiten, deren Verjährungsfristen bis zu 10 Jahre betragen können (§ 195 BGB), aber erst ab Kenntnis zu laufen beginnen.
Kleingewerbetreibende und Freiberufler, die nicht buchführungspflichtig sind, unterliegen nach § 147 Abs. 1 Nr. 5 AO ebenfalls einer Aufbewahrungspflicht für empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe (6 Jahre). Kontoauszüge fallen jedoch nur dann darunter, wenn sie als Beleg für eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) verwendet werden — in diesem Fall empfiehlt sich ebenfalls eine 10-jährige Aufbewahrung zur Nachweissicherung.
Häufig gestellte Fragen
Muss ich auch Kontoauszüge von geschlossenen Bankkonten aufbewahren?
Ja. Die Aufbewahrungspflicht nach § 147 AO endet nicht mit der Schließung des Kontos, sondern erst nach Ablauf der 10-Jahres-Frist. Entscheidend ist das Kalenderjahr, in dem der Kontoauszug erstellt wurde. Wurde das Konto beispielsweise am 15.03.2025 geschlossen, müssen die Kontoauszüge aus 2025 bis zum 31.12.2035 aufbewahrt werden.
Gelten dieselben Fristen auch für Privatkonten des Geschäftsführers?
Nein. Private Kontoauszüge, die keinerlei geschäftliche Buchungen enthalten, unterliegen nicht der steuerlichen Aufbewahrungspflicht. Sobald jedoch einzelne Transaktionen betrieblich veranlasst sind (z. B. Barauslagen, Reisekosten), wird der betreffende Kontoauszug zum Buchungsbeleg und muss zehn Jahre aufbewahrt werden.
Reicht es aus, nur die Jahresendabschlüsse der Bank aufzubewahren?
Nein. § 147 AO verlangt die Aufbewahrung aller Buchungsbelege. Dazu zählen sämtliche Kontoauszüge – monatlich, wöchentlich oder täglich, je nach Vereinbarung mit der Bank. Jahresabschlüsse der Bank ersetzen nicht die einzelnen Kontoauszüge, da diese die chronologische Nachvollziehbarkeit aller Buchungen belegen.
Was ist, wenn die Bank alte Kontoauszüge nicht mehr nachliefern kann?
Das Risiko liegt beim Unternehmen. Wer Kontoauszüge nicht rechtzeitig abruft oder archiviert, kann die Aufbewahrungspflicht nicht nachträglich erfüllen. Banken sind nicht verpflichtet, Kontoauszüge länger als gesetzlich vorgeschrieben vorzuhalten. Daher sollten Sie Kontoauszüge zeitnah – spätestens monatlich – herunterladen und GoBD-konform archivieren.
Gibt es eine Pflicht, Kontoauszüge auszudrucken?
Nein. Seit Inkrafttreten der GoBD ist die elektronische Aufbewahrung gleichwertig. Wer Kontoauszüge ausschließlich digital von der Bank erhält, darf sie digital archivieren – vorausgesetzt, die Dateien sind unveränderbar, maschinell auswertbar und während der gesamten Aufbewahrungsfrist jederzeit lesbar.
Wie lange muss ich Kontoauszüge nach einem Gesellschafterwechsel aufbewahren?
Die Aufbewahrungspflicht bleibt unverändert bestehen. Ein Gesellschafterwechsel hat keinen Einfluss auf die 10-Jahres-Frist nach § 147 AO. Die GmbH als juristische Person bleibt Schuldnerin der Aufbewahrungspflicht, unabhängig von personellen Veränderungen im Gesellschafterkreis oder in der Geschäftsführung.
Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 147 AO – Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen, § 257 HGB – Aufbewahrung von Unterlagen, GoBD – Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung elektronischer Bücher (BMF). Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.


