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Datum

Lesedauer

12–18 Minuten

OnlineBilanzBlogArztpraxis Buchhaltung

Arztpraxis Buchhaltung 2026: GmbH-Pflichten & Praxis

Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die Buchhaltung einer Arztpraxis unterliegt besonderen rechtlichen und steuerlichen Anforderungen – insbesondere wenn die Praxis als GmbH organisiert ist. Dieser Leitfaden erläutert Buchführungspflichten nach HGB, Umsatzsteuerbefreiungen nach § 4 Nr. 14 UStG, Kontenrahmen, Jahresabschluss-Fristen und typische Fehlerquellen – Stand 2026.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

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Kurzantwort

Eine Arztpraxis-GmbH ist unabhängig von Umsatz- und Gewinngrenzen kraft Rechtsform nach § 238 HGB buchführungs- und bilanzierungspflichtig. Ärztliche Heilbehandlungen sind nach § 4 Nr. 14 UStG grundsätzlich umsatzsteuerfrei, sodass kein Vorsteuerabzug möglich ist. Der Jahresabschluss muss bei kleinen GmbHs innerhalb von 11 Monaten aufgestellt und binnen 12 Monaten nach Bilanzstichtag im Unternehmensregister offengelegt werden.

Welche Besonderheiten gelten für die Buchhaltung in einer Arztpraxis?

Die Buchhaltung einer Arztpraxis unterscheidet sich in mehreren wesentlichen Punkten von der klassischen kaufmännischen Buchführung. Grundsätzlich sind niedergelassene Ärzte als Freiberufler nach § 18 EStG einzuordnen und unterliegen nicht der handelsrechtlichen Buchführungspflicht gemäß § 238 HGB. Dies gilt sowohl für Einzelpraxen als auch für Gemeinschaftspraxen in der Rechtsform GbR oder Partnerschaftsgesellschaft.

Anders verhält es sich bei Arztpraxen in der Rechtsform GmbH (z. B. Medizinische Versorgungszentren als MVZ-GmbH oder gewerblich strukturierte Praxen): Hier greift § 13 Abs. 3 GmbHG in Verbindung mit § 238 HGB — die Gesellschaft ist zur doppelten Buchführung, Bilanzierung und Offenlegung verpflichtet. Die GmbH gilt steuerrechtlich als gewerblich und muss zusätzlich Gewerbesteuer entrichten, auch wenn die ärztliche Tätigkeit freiberuflich geprägt ist.

Typische Buchführungsmodelle nach Rechtsform

Rechtsform Buchführungspflicht Bilanzierungspflicht Offenlegungspflicht
Einzelpraxis (Freiberufler) Nein (EÜR ausreichend) Nein Nein
Gemeinschaftspraxis GbR Nein (EÜR ausreichend) Nein Nein
Partnerschaftsgesellschaft Nein (EÜR ausreichend) Nein Nein
MVZ-GmbH Ja (§ 238 HGB) Ja (§ 264 HGB) Ja (§ 325 HGB)
Arztpraxis-GmbH Ja (§ 238 HGB) Ja (§ 264 HGB) Ja (§ 325 HGB)

Hinweis

Für freiberufliche Arztpraxen (Einzel-, Gemeinschaftspraxis) genügt die Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) nach § 4 Abs. 3 EStG. Die GmbH-Form hingegen erfordert Handelsbilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang gemäß § 264 HGB — unabhängig von der Größenklasse.

Wann ist eine Arztpraxis-GmbH buchführungs- und bilanzierungspflichtig?

Jede GmbH unterliegt kraft Rechtsform der Buchführungs- und Bilanzierungspflicht nach § 13 Abs. 3 GmbHG i. V. m. § 238 HGB. Dies gilt unabhängig davon, ob die Gesellschaft als Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ), Gemeinschaftspraxis oder Einzelpraxis-GmbH geführt wird. Die Pflicht beginnt mit der Eintragung ins Handelsregister und endet erst mit der Löschung.

Der Jahresabschluss besteht nach § 264 Abs. 1 HGB mindestens aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang. Für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften tritt zusätzlich die Pflicht zur Erstellung eines Lageberichts hinzu (§ 264 Abs. 1 Satz 2 HGB). Die Größenklasse richtet sich nach § 267 HGB und hat unmittelbare Auswirkungen auf Detailierungsgrad, Prüfungspflicht und Offenlegungsumfang.

Größenklassen und ihre Folgen für die Arztpraxis-GmbH

Größenklasse Bilanzsumme Umsatzerlöse Mitarbeiter Prüfungspflicht
Klein (§ 267 Abs. 1 HGB) ≤ 7,5 Mio. € ≤ 15 Mio. € ≤ 50 Nein (Ausnahme)
Mittelgroß (§ 267 Abs. 2 HGB) ≤ 25 Mio. € ≤ 50 Mio. € ≤ 250 Ja (§ 316 Abs. 1 HGB)
Groß (§ 267 Abs. 3 HGB) > 25 Mio. € > 50 Mio. € > 250 Ja (§ 316 Abs. 1 HGB)

Zwei der drei Schwellenwerte müssen an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen über- bzw. unterschritten werden, damit ein Wechsel der Größenklasse eintritt (§ 267 Abs. 4 HGB). Gerade expandierende MVZ-Ketten oder Praxisgruppen sollten diese Schwellen im Blick behalten, da mit der Einstufung als mittelgroß die Prüfungspflicht durch einen Wirtschaftsprüfer entsteht.

„Viele Arztpraxen wählen die GmbH-Form, um Haftung zu begrenzen oder Nachfolge zu strukturieren — oft ohne zu bedenken, dass damit automatisch die volle HGB-Bilanzierungspflicht greift. Eine saubere Buchhaltung von Anfang an spart später erhebliche Korrekturaufwände.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Welcher Kontenrahmen eignet sich für die Arztpraxis-GmbH?

Für die Buchhaltung einer Arztpraxis-GmbH empfiehlt sich grundsätzlich der Standardkontenrahmen SKR 03 oder SKR 04, die von DATEV bereitgestellt werden und im deutschsprachigen Raum am weitesten verbreitet sind. SKR 03 ist prozessorientiert (Aufbau nach Bilanz- und GuV-Gliederung), SKR 04 abschlussorientiert. Beide sind für Kapitalgesellschaften geeignet und ermöglichen die Einhaltung der HGB-Gliederungsvorschriften.

Speziell für Arztpraxen existieren branchenspezifische Kontenrahmen (z. B. DATEV SKR 30 bzw. SKR 31 für Heilberufe), die auf die Besonderheiten freiberuflicher Praxen zugeschnitten sind — etwa separate Erfassung von KV-Honoraren, Selbstzahlerleistungen, IGeL-Umsätzen oder Abrechnung mit privaten Krankenversicherungen. Diese Kontenrahmen sind jedoch primär für die EÜR konzipiert. Bei einer GmbH sollte die Anpassung an HGB-Gliederung gewährleistet sein.

Typische Buchungsvorgänge in der Arztpraxis-GmbH

  • Honorareinnahmen: Unterscheidung zwischen gesetzlicher Krankenversicherung (KV-Quartalsabrechnung), privater Abrechnung (GOÄ) und Selbstzahlerleistungen (IGeL). Umsatzerlöse nach § 277 Abs. 1 HGB.
  • Arzneimittel und Medizinprodukte: Materialaufwand gemäß § 275 Abs. 2 Nr. 5 HGB, oft periodengerecht abzugrenzen.
  • Personalkosten: Gehälter für medizinische Fachangestellte, angestellte Ärzte, Auszubildende. Sorgfältige Abgrenzung von Sozialversicherungsbeiträgen.
  • Miet- und Leasingaufwand: Praxisräume, medizinische Großgeräte (MRT, CT) — oft über Operating-Leasing oder Sale-and-Lease-back strukturiert.
  • Versicherungen und Berufshaftpflicht: Spezialversicherungen für Ärzte, oft mit hohen Prämiensummen.
  • Fremdlaborleistungen: Externe Labordiagnostik, pathologische Befunde — sonstige betriebliche Aufwendungen.
  • Abschreibungen: Medizinische Geräte, Praxisausstattung, Software (IFSG-konforme Praxisverwaltungssysteme).

Hinweis

Empfehlung: Nutzen Sie SKR 03 oder SKR 04 als Basis und ergänzen Sie individuelle Konten für praxisspezifische Erlösarten. So bleiben Sie HGB-konform und ermöglichen gleichzeitig eine detaillierte betriebswirtschaftliche Auswertung.

Wie wird die Umsatzsteuer in der Arztpraxis-GmbH behandelt?

Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin sind nach § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerfrei. Dies gilt sowohl für ärztliche Leistungen als auch für eng verbundene Umsätze wie Diagnostik, Therapie oder ärztliche Gutachten. Die Steuerbefreiung greift unabhängig von der Rechtsform — also auch für die Arztpraxis-GmbH oder das MVZ in GmbH-Form.

Problematisch wird es bei nicht heilkundlichen Leistungen: Schönheitsoperationen ohne medizinische Indikation, rein kosmetische Behandlungen, Wellnessangebote oder Verkauf von Kosmetikprodukten sind grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig (Regelsteuersatz 19 %). Hier ist eine saubere Trennung in der Buchhaltung zwingend erforderlich, da das Finanzamt bei Betriebsprüfungen genau hinschaut.

Vorsteuerabzug und gemischte Nutzung

Da heilkundliche Leistungen umsatzsteuerfrei sind, besteht nach § 15 Abs. 2 UStG grundsätzlich kein Vorsteuerabzug für Eingangsleistungen, die dieser Tätigkeit zuzuordnen sind. Das bedeutet: Die Umsatzsteuer auf Miete, medizinische Geräte, Verbrauchsmaterial oder Fortbildungen kann nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden. Bei gemischter Nutzung (z. B. ärztliche Behandlung + kosmetische Leistungen) ist eine sachgerechte Aufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG vorzunehmen — entweder nach Umsatzschlüssel oder nach Flächenanteil.

Achtung

Bei wiederkehrenden kosmetischen Umsätzen (z. B. Botox, Filler, ästhetische Laserbehandlungen) prüft das Finanzamt regelmäßig, ob die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) oder die Regelbesteuerung greift. Ein nachträglicher Wechsel kann zu erheblichen Steuernachzahlungen führen, wenn Vorsteuer zunächst zu Unrecht gezogen wurde.

  • Trennung steuerfreie Heilbehandlung / steuerpflichtige Zusatzleistungen in der Buchhaltung
  • Prüfung Option zur Umsatzsteuerpflicht nach § 9 UStG (meist nicht sinnvoll, da kein Vorsteuerabzug)
  • Korrekte Rechnungsstellung: Steuerfreie Leistungen ohne Umsatzsteuerausweis, aber mit Hinweis auf § 4 Nr. 14 UStG
  • Dokumentation der Aufteilungsschlüssel bei gemischter Nutzung für Betriebsprüfung

Welche Fristen gelten für Jahresabschluss und Offenlegung der Arztpraxis-GmbH?

Für die Arztpraxis-GmbH gelten dieselben handelsrechtlichen Fristen wie für jede andere Kapitalgesellschaft. Der Jahresabschluss ist nach § 264 Abs. 1 Satz 3 HGB in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres aufzustellen — für das Wirtschaftsjahr 2025 (Bilanzstichtag 31.12.2025) also bis spätestens 31. März 2026. Diese Aufstellungsfrist ist eine Ordnungsvorschrift und kann bei begründeten Fällen überschritten werden, sollte aber im Regelfall eingehalten werden.

Die Gesellschafterversammlung muss den Jahresabschluss nach § 42a Abs. 2 GmbHG innerhalb von 11 Monaten (kleine GmbH) bzw. 8 Monaten (mittelgroße/große GmbH) nach Geschäftsjahresende feststellen. Für das Geschäftsjahr 2025 bedeutet das: kleine GmbH bis 30.11.2026, mittelgroße/große GmbH bis 31.08.2026. Die Feststellung erfolgt durch Gesellschafterbeschluss und ist durch das Protokoll zu dokumentieren.

Offenlegung beim Unternehmensregister

Nach § 325 HGB muss der festgestellte Jahresabschluss innerhalb von 12 Monaten nach Bilanzstichtag beim Unternehmensregister offengelegt werden. Für das Geschäftsjahr 2025 läuft die Frist bis 31.12.2026. Seit dem Digitalisierungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (DiRUG) vom 01.08.2022 ist ausschließlich das Unternehmensregister zuständig — der Bundesanzeiger fungiert nur noch als Bekanntmachungsmedium, nicht als Offenlegungsstelle.

31.03.2026

Aufstellung Jahresabschluss 2025 (§ 264 Abs. 1 Satz 3 HGB)

30.11.2026

Feststellung durch Gesellschafter (kleine GmbH, § 42a GmbHG)

31.12.2026

Offenlegung beim Unternehmensregister (§ 325 HGB)

Achtung

Bei Verstoß gegen die Offenlegungspflicht droht ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB. Das Bundesamt für Justiz setzt Ordnungsgelder zwischen 500 € und 25.000 € fest — und zwar gegen die Gesellschaft und persönlich gegen die Geschäftsführer. Wiederholte Verstöße führen zu Zwangsgeld und können die Reputation der Praxis erheblich schädigen.

Wer den Jahresabschluss fristgerecht und rechtssicher durch einen Steuerberater erstellen lassen möchte, findet auf OnlineBilanz.de digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen — ohne langes Suchen und Wartezeiten.

Wie erfolgt die Gewinnverteilung in der Arztpraxis-GmbH?

Die Gewinnverteilung in der Arztpraxis-GmbH richtet sich nach § 29 GmbHG: Soweit der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt, sind die Gesellschafter nach dem Verhältnis ihrer Geschäftsanteile am Gewinn beteiligt. Abweichende Regelungen — etwa eine Vorabvergütung für operativ tätige Ärzte, Tantiemen nach Umsatz oder kombinierte Modelle — sind zulässig und in der Praxis häufig.

Wichtig: Der Jahresüberschuss steht der GmbH zu, nicht automatisch den Gesellschaftern. Eine Gewinnausschüttung bedarf eines Gewinnverwendungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung nach § 29 Abs. 1 GmbHG. Dieser Beschluss kann frühestens nach Feststellung des Jahresabschlusses gefasst werden. Alternativ können Gewinne thesauriert (einbehalten) werden — etwa für Investitionen, Rücklagenbildung oder Liquiditätsreserven.

Steuerliche Behandlung der Gewinnausschüttung

Gewinnausschüttungen der GmbH unterliegen bei den Gesellschaftern der Abgeltungssteuer (25 % + Solidaritätszuschlag + ggf. Kirchensteuer), sofern die Beteiligung im Privatvermögen gehalten wird (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Die GmbH behält die Kapitalertragsteuer ein und führt sie ans Finanzamt ab. Für Gesellschafter-Geschäftsführer, die zugleich angestellt sind, ist die Kombination aus Gehalt und Gewinnausschüttung zu optimieren: Angemessene Geschäftsführervergütung als Betriebsausgabe, Dividende als nachgelagerte Entnahme.

Geschäftsführergehalt

  • Betriebsausgabe, mindert Gewinn der GmbH
  • Lohnsteuer, Sozialversicherung (bei angestelltem GF)
  • Angemessenheit nach § 8 Abs. 3 KStG prüfen
  • Sofortiger Liquiditätszufluss

Gewinnausschüttung

  • Keine Betriebsausgabe, aus versteuerten Gewinn
  • 25 % Abgeltungssteuer (+ SolZ + KiSt)
  • Keine Sozialversicherung
  • Abhängig von Gesellschafterbeschluss

„In der Praxis sehen wir häufig, dass Arztpraxis-GmbHs ein niedriges Geschäftsführergehalt zahlen und den Großteil als Gewinn ausschütten. Das kann zu Problemen mit der Angemessenheitsprüfung führen — und bei hohen Gewinnen steuerlich nachteilig sein. Eine steueroptimierte Struktur erfordert individuelle Planung.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Welche Software-Lösungen eignen sich für die Buchhaltung einer Arztpraxis-GmbH?

Die Buchhaltung einer Arztpraxis-GmbH erfordert eine nahtlose Integration zwischen Praxisverwaltungssystem (PVS) und Finanzbuchhaltung. Die meisten Praxen nutzen branchenspezifische PVS-Lösungen (z. B. Medistar, Albis, CGM M1 PRO, Tomedo), die Patientenverwaltung, Terminplanung und Abrechnung abdecken. Die Schnittstelle zur Buchhaltung erfolgt üblicherweise über DATEV-Export oder vergleichbare Formate.

Für die Finanzbuchhaltung selbst kommen folgende Systeme in Betracht:

  • DATEV Mittelstand Faktura mit Rechnungswesen: Marktführer im Steuerberaterumfeld, volle HGB-Konformität, sichere Schnittstellen zu PVS-Systemen.
  • Lexoffice oder sevDesk: Cloud-basierte Lösungen für kleinere MVZ oder Einzelpraxis-GmbHs, intuitive Bedienung, automatisierte Belegerfassung.
  • SAP Business One oder Microsoft Dynamics: Für größere MVZ-Ketten oder Praxisgruppen mit komplexen Anforderungen (Konsolidierung, Controlling).
  • Individuallösungen: Branchensoftware mit integrierter Fibu-Funktion, etwa speziell für MVZ-Abrechnungszentren.

Anforderungen an digitale Buchhaltungsprozesse

  • GoBD-Konformität: Unveränderbarkeit, Nachvollziehbarkeit, Vollständigkeit der Buchungen (§ 239, § 257 HGB)
  • Revisionssichere Archivierung digitaler Belege (Rechnungen, Kassenzettel, Bankauszüge) über 10 Jahre
  • Automatisierte Schnittstellen zu PVS, Online-Banking (HBCI/FinTS), Steuerberater (DATEV Unternehmen online)
  • Mandantenfähigkeit: Bei mehreren Gesellschaften (z. B. MVZ-Holding) klare Trennung der Buchungskreise
  • Datenschutz nach DSGVO: Patientendaten dürfen nicht in die Finanzbuchhaltung gelangen (Anonymisierung bei Debitorenbuchhaltung)

Hinweis

Empfehlung: Setzen Sie auf eine cloudbasierte Lösung mit DATEV-Schnittstelle. So können Sie Belege mobil erfassen, der Steuerberater hat jederzeit Zugriff, und die GoBD-Anforderungen sind automatisch erfüllt. OnlineBilanz arbeitet nahtlos mit gängigen Cloud-Buchhaltungssystemen zusammen.

Für Arztpraxis-GmbHs, die ihre Buchhaltung nicht selbst führen möchten, bietet OnlineBilanz.de die Kombination aus digitaler Software-Unterstützung und professioneller Steuerberater-Leistung: Belege hochladen, automatisch kontieren lassen, Jahresabschluss durch zugelassene Steuerberater — alles zu transparenten Festpreisen.

Welche Fehler treten in der Arztpraxis-Buchhaltung besonders häufig auf?

Die Finanzverwaltung und das Bundesamt für Justiz legen bei Arztpraxis-GmbHs besonderes Augenmerk auf bestimmte Problemfelder. Aus der Praxis lassen sich wiederkehrende Fehlerquellen identifizieren, die bei Betriebsprüfungen regelmäßig zu Beanstandungen führen:

Typische Fehlerquellen in der Buchhaltung

  • Umsatzabgrenzung: KV-Quartalsabrechnungen werden oft im Folgequartal vereinnahmt — periodengerechte Abgrenzung nach § 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB wird vergessen (Forderungen aus Leistungen an gesetzliche Krankenkassen zum Bilanzstichtag).
  • Privatentnahmen vs. Geschäftsführergehalt: Bei Gesellschafter-Geschäftsführern werden private Entnahmen (z. B. Kfz-Nutzung, Praxisausstattung) nicht sauber von betrieblichen Vergütungen getrennt.
  • Scheinselbstständigkeit: Angestellte Ärzte werden als freie Mitarbeiter geführt — bei Sozialversicherungsprüfung drohen Nachforderungen.
  • Fehlende Verträge: Miet-, Darlehens- oder Dienstleistungsverträge mit Gesellschaftern existieren nicht schriftlich oder sind nicht fremdüblich gestaltet (§ 8 Abs. 3 KStG).
  • Privatnutzung Firmenwagen: 1%-Regelung oder Fahrtenbuch nicht korrekt geführt, Nutzung durch Gesellschafter-Geschäftsführer nicht versteuert.
  • Bewirtungskosten: Fehlende oder unvollständige Angaben auf Bewirtungsbelegen (Anlass, Teilnehmer) — nur 70 % abzugsfähig nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG.
  • Inventur: Medikamente, Verbrauchsmaterial, Implantate nicht oder fehlerhaft erfasst — Bewertung zu Anschaffungskosten nach § 253 Abs. 1 HGB oft unklar.

Prüfungsschwerpunkte Finanzamt und BaFin

Betriebsprüfungen bei Arztpraxis-GmbHs konzentrieren sich auf folgende Bereiche:

  1. Verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA): Unangemessen hohe oder niedrige Gehälter, überhöhte Mieten an Gesellschafter, Darlehen ohne Fremdvergleich.
  2. Trennungsgebot GmbH/Gesellschafter: Private Aufwendungen (z. B. Fortbildung ohne beruflichen Bezug, Geschenke) werden zu Unrecht als Betriebsausgaben gebucht.
  3. Umsatzsteuer bei gemischten Tätigkeiten: Fehlende Aufteilung steuerfreie Heilbehandlung / steuerpflichtige kosmetische Leistungen.
  4. Kassenbuchführung: Bargeschäfte (Selbstzahler, IGeL-Leistungen) nicht vollständig oder nicht zeitnah erfasst — Verstoß gegen § 146 AO.
  5. Rückstellungen: Fehlende oder überhöhte Rückstellungen für Urlaubsansprüche, Überstunden, ausstehende Rechnungen (§ 249 HGB).

Achtung

Verdeckte Gewinnausschüttungen werden dem Gewinn der GmbH wieder hinzugerechnet und führen zu Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuernachzahlungen. Beim Gesellschafter-Geschäftsführer gilt die vGA als Kapitaleinkommen — Nachversteuerung mit 25 % Abgeltungssteuer. Zusätzlich drohen Zinsen nach § 233a AO (0,15 % pro Monat).

„Aus unserer Erfahrung sind die häufigsten Stolpersteine fehlende Verträge und mangelhafte Dokumentation. Ein sauberer Gesellschaftsvertrag, schriftliche Anstellungsverträge und klare Regelungen zur Geschäftsführervergütung verhindern 80 % der vGA-Probleme.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Häufig gestellte Fragen

Kann eine Arztpraxis als GbR von der Buchführungspflicht befreit sein?

Ja. Eine Arztpraxis, die als GbR oder Einzelpraxis geführt wird, ist nur dann buchführungspflichtig, wenn sie die Schwellenwerte des § 141 AO überschreitet (Umsatz > 800.000 €/Jahr oder Gewinn > 80.000 €/Jahr). Unterhalb dieser Grenzen genügt eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG.

Welche Aufbewahrungsfristen gelten für Arztpraxis-Unterlagen?

Für Buchführungsunterlagen (Jahresabschlüsse, Buchungsbelege, Inventare) gilt nach § 257 HGB und § 147 AO eine Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren. Geschäftsbriefe und sonstige Unterlagen müssen 6 Jahre aufbewahrt werden. Patientenakten unterliegen ärztlichen Standesregeln und müssen mindestens 10 Jahre aufbewahrt werden.

Sind Privatrechnungen an Patienten umsatzsteuerpflichtig?

Nein. Ärztliche Heilbehandlungen sind nach § 4 Nr. 14 UStG grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit – unabhängig davon, ob die Leistung gegenüber Kassen- oder Privatpatienten erbracht wird. Diese Steuerbefreiung gilt kraft Gesetzes und erfordert keine Option.

Muss eine Arztpraxis-GmbH einen Aufsichtsrat bestellen?

Nur in bestimmten Fällen. Nach § 52 GmbHG ist ein Aufsichtsrat verpflichtend, wenn die GmbH in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt (Drittelbeteiligungsgesetz). Kleinere Arztpraxen sind davon in der Regel nicht betroffen. Freiwillig kann ein Beirat oder fakultativer Aufsichtsrat im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden.

Welche steuerlichen Besonderheiten gelten für angestellte Ärzte in der Praxis-GmbH?

Angestellte Ärzte beziehen Arbeitslohn, der der Lohnsteuer unterliegt. Die GmbH ist Arbeitgeber und trägt die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung. Gesellschafter-Geschäftsführer-Ärzte können je nach Beteiligungsquote sozialversicherungsfrei sein, wenn sie beherrschenden Einfluss haben (> 50 % Anteile). Die Vertragsgestaltung muss steuerlich und sozialrechtlich sorgfältig geprüft werden.

Was passiert bei verspäteter Offenlegung des Jahresabschlusses?

Das Bundesamt für Justiz leitet nach § 335 HGB ein Ordnungsgeldverfahren ein. Das Ordnungsgeld beträgt zwischen 500 und 25.000 Euro und kann mehrfach festgesetzt werden, bis die Offenlegungspflicht erfüllt ist. Die Pflicht zur Offenlegung besteht im Unternehmensregister binnen 12 Monaten nach Bilanzstichtag.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: Handelsgesetzbuch (HGB), GmbH-Gesetz (GmbHG), Umsatzsteuergesetz (UStG), Abgabenordnung (AO). Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

Welche Daten muss ich bereitstellen?

In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
  • Schnell — ca. 2 Wochen
  • Blitz — ca. 1 Woche

Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

GoBD‑konform Prüfungsfeste Dokumentation
DSGVO‑konform Sichere Datenverarbeitung
Server in Deutschland Datenhosting in Frankfurt
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Ben
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