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OnlineBilanzBlogArbeitszeugnis Frist: Anspruch, Verjährung und Pflichten des Arbeitgebers

Arbeitszeugnis Frist: Anspruch, Verjährung und Pflichten des Arbeitgebers

Veröffentlicht: 23.07.2026Aktualisiert: 23.07.2026Lesezeit: ca. 9 Minuten

Das qualifizierte Arbeitszeugnis gehört zu den arbeitsrechtlichen Dauerbaustellen im Unternehmensalltag – besonders für GmbH-Geschäftsführer, die zugleich als Arbeitgeber agieren. Wer die gesetzlichen Fristen unterschätzt, riskiert Klagen, Verzugsschäden und Zwangsvollstreckung. Dieser Artikel beleuchtet ausschließlich die Arbeitgeberperspektive: Wann entsteht der Anspruch, welche Frist gilt als „angemessen“, wer muss aktiv werden – und wann erlischt der Anspruch durch Verjährung oder Verwirkung?

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

Kurzantwort

Die Arbeitszeugnis Frist ist gesetzlich nicht starr definiert: Der Anspruch entsteht mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses (§ 109 GewO), das Zeugnis ist unverzüglich – regelmäßig innerhalb von zwei bis vier Wochen – auszuhändigen. Die Übergabe ist Holschuld des Arbeitgebers am Arbeitsort. Der Anspruch verjährt nach drei Jahren (§ 195 BGB), kann aber früher verwirken. Kommt der Arbeitgeber nicht nach, drohen Klage, einstweilige Verfügung und Zwangsvollstreckung.

Anspruchsgrundlage und Entstehungszeitpunkt

Die gesetzliche Grundlage für den Zeugnisanspruch findet sich in § 109 GewO (Gewerbeordnung). Danach hat jeder Arbeitnehmer bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Dieses muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit enthalten (einfaches Zeugnis); auf Verlangen ist ein qualifiziertes Zeugnis mit Beurteilung von Leistung und Verhalten auszustellen.

Der Anspruch entsteht dem Grunde nach mit dem rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses – also mit Ablauf der Kündigungsfrist, mit dem vereinbarten Aufhebungstermin oder mit dem letzten Tag eines befristeten Vertrags. Er entsteht nicht bereits mit Ausspruch der Kündigung, obwohl ein Zwischenzeugnis zu diesem Zeitpunkt verlangt werden kann. Für GmbH-Fremdgeschäftsführer, die organschaftlich bestellt sind und keinen separaten Arbeitsvertrag haben, gilt § 109 GewO direkt nicht; ihr Anspruch folgt ggf. aus dem Anstellungsvertrag oder ergänzend aus § 630 BGB.

Hinweis für GmbH-Geschäftsführer als Arbeitgeber

Ist der Geschäftsführer selbst Arbeitnehmer (Fremdgeschäftsführer mit Arbeitsvertrag), gilt § 109 GewO. Handelt es sich um einen Gesellschafter-Geschäftsführer ohne Arbeitnehmerstellung, regelt der Anstellungsvertrag den Zeugnisanspruch. Im Zweifel sollte der Vertrag eine ausdrückliche Regelung enthalten.

Für die Entstehung des Anspruchs ist unerheblich, ob die Beendigung einvernehmlich (Aufhebungsvertrag), durch Kündigung des Arbeitgebers oder durch Eigenkündigung des Arbeitnehmers erfolgte. Ebenso unerheblich ist ein laufender Kündigungsschutzprozess: Wird das Arbeitsverhältnis erst durch gerichtlichen Vergleich zu einem früheren Datum beendet, verschiebt sich der Anspruch entsprechend auf diesen Zeitpunkt.

Angemessene Erteilungsfrist: Was gilt?

Das Gesetz verwendet in § 109 GewO den Begriff „unverzüglich“ nicht ausdrücklich – anders als etwa § 121 BGB. Die Rechtsprechung hat jedoch den Maßstab konkretisiert: Ein Zeugnis ist ohne schuldhaftes Zögern nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszustellen. Die Arbeitsgerichte akzeptieren in der Praxis eine Frist von zwei bis vier Wochen ab Beendigungszeitpunkt als regelmäßig angemessen; in einfach gelagerten Fällen (kurze Beschäftigungsdauer, standardisierte Tätigkeiten) wird auch eine kürzere Frist erwartet.

Achtung: Wartet der Arbeitgeber länger als vier Wochen ohne sachlichen Grund, gerät er in Schuldnerverzug (§ 286 BGB). Ab diesem Zeitpunkt kann der Arbeitnehmer Schadensersatz verlangen – etwa für nachgewiesene Verdienstausfälle, wenn eine neue Stelle mangels Zeugnis nicht angetreten werden konnte.

Ein sachlicher Grund für eine Verlängerung der Arbeitszeugnis Frist kann bestehen, wenn:

  • die zuständige Person (z. B. Personalleiter, Geschäftsführer) urlaubsbedingt oder krankheitsbedingt abwesend ist,
  • umfangreiche Tätigkeiten eine sorgfältige Recherche erfordern (z. B. Projektleiter mit zehn Jahren Beschäftigung),
  • ein laufender arbeitsgerichtlicher Streit über den Beendigungszeitpunkt besteht.

Diese Gründe müssen dem Arbeitnehmer jedoch kommuniziert werden. Ein bloßes Schweigen des Arbeitgebers genügt nicht. Für die interne Vorbereitung – insbesondere die Dokumentation von Leistungs- und Verhaltensbeurteilungen – empfiehlt es sich, diese bereits während des laufenden Arbeitsverhältnisses zu pflegen. Eine sorgfältige Lohnbuchhaltung mit vollständigen Personalakten ist dafür die beste Grundlage.

Zeugnis auf Verlangen oder von Amts wegen?

Nach § 109 GewO hat der Arbeitnehmer einen Anspruch „bei Beendigung“. Die Rechtsprechung behandelt diesen als verhaltenen Anspruch: Der Arbeitnehmer muss das Zeugnis nicht ausdrücklich anfordern, um den Anspruch zu begründen – dieser entsteht automatisch. Praktisch bedeutet das: Der Arbeitgeber sollte das Zeugnis proaktiv vorbereiten, sobald das Arbeitsverhältnis endet. Fordert der Arbeitnehmer das Zeugnis später schriftlich an (arbeitszeugnis anfordern), setzt dies eine klare Mahnung dar, die den Verzug gemäß § 286 Abs. 1 BGB ohne weitere Mahnung begründet, sofern der Arbeitgeber nicht bereits von sich aus tätig wurde.

Holschuld: Wo und wie ist das Zeugnis auszuhändigen?

Das Arbeitszeugnis ist eine Holschuld des Gläubigers (Arbeitnehmer), keine Schickschuld. Das bedeutet: Der Arbeitgeber muss das Zeugnis am Leistungsort – regelmäßig dem Betriebsort – zur Abholung bereithalten. Er ist grundsätzlich nicht verpflichtet, es unaufgefordert per Post zu versenden. Allerdings hat sich in der Praxis die Übersendung per Einschreiben oder per E-Mail (mit qualifizierter elektronischer Signatur, sofern der Arbeitnehmer dem zustimmt) als Standard etabliert.

Schriftformerfordernis beachten

§ 109 Abs. 3 GewO schreibt die Schriftform vor – das Zeugnis muss also eigenhändig unterschrieben sein. Eine E-Mail oder ein Fax genügt dem Schriftformerfordernis nicht. Wird ein unsigniertes PDF übersandt, besteht der Anspruch auf ein formkorrektes Original fort.

Für den Arbeitgeber bedeutet die Holschuld-Konstruktion: Er kommt erst dann in Gläubigerverzug, wenn der Arbeitnehmer die Leistung tatsächlich am Leistungsort abzuholen versucht und der Arbeitgeber die Übergabe verweigert oder das Zeugnis nicht bereithält. Schickt der Arbeitgeber das Zeugnis jedoch ohne gesonderte Vereinbarung per Post und geht es verloren, ist er weiterhin zur Ausstellung verpflichtet.

Dreijährige Verjährung und Hemmung

Der Anspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 195 BGB. Die Frist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger (Arbeitnehmer) von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. In der Regel weiß der Arbeitnehmer von der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses; die Verjährung beginnt damit regelmäßig am 31. Dezember des Beendigungsjahres.

Beispiel Verjährungsbeginn

Arbeitsverhältnis endet am 15. März 2024 → Verjährungsfrist beginnt am 31. Dezember 2024 → Ablauf der Verjährung: 31. Dezember 2027.

Hemmung der Verjährung

Führen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Verhandlungen über den Zeugnisinhalt, hemmt dies die Verjährung (§ 203 BGB) bis zum Scheitern der Verhandlungen zuzüglich drei Monate.

Für den Arbeitgeber ist die dreijährige Verjährungsfrist keine Einladung zum Zuwarten. Vielmehr bleibt der Verzug mit allen Folgen (Schadensersatz, Zwangsvollstreckung) bestehen, bis der Anspruch tatsächlich verjährt ist. Ausschlussfristen aus Tarifverträgen oder Arbeitsverträgen können die Verjährung allerdings erheblich verkürzen – teils auf drei bis sechs Monate nach Beendigung. Diese tariflichen oder vertraglichen Verfallklauseln gehen der gesetzlichen Verjährung vor und sind für den Arbeitgeber günstig, sofern die Klausel wirksam vereinbart wurde.

Verhältnis zu arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen

Enthalten Arbeitsvertrag oder anwendbarer Tarifvertrag Verfallklauseln, die alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erfassen, kann der Zeugnisanspruch unter diese Klausel fallen – sofern sie hinreichend klar formuliert ist und den Transparenzanforderungen des § 307 BGB genügt. Unklar formulierte Klauseln sind nach ständiger BAG-Rechtsprechung unwirksam; im Zweifel verbleibt es bei der dreijährigen gesetzlichen Verjährung.

Verwirkung: Wenn Warten den Anspruch vernichtet

Neben der Verjährung kann der Zeugnisanspruch verwirken (§ 242 BGB). Verwirkung tritt ein, wenn der Anspruchsinhaber den Anspruch über einen längeren Zeitraum nicht geltend gemacht hat (Zeitmoment) und der Arbeitgeber sich darauf eingerichtet hat, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (Umstandsmoment).

Das BAG hat Verwirkung beim Zeugnisanspruch in verschiedenen Konstellationen bejaht, etwa wenn der Arbeitnehmer nach mehreren Jahren ohne jegliche Kontaktaufnahme plötzlich ein qualifiziertes Zeugnis verlangt, obwohl der Arbeitgeber die Personalakten bereits vernichtet hat und der beurteilende Vorgesetzte das Unternehmen verlassen hat. In solchen Fällen ist das Umstandsmoment regelmäßig erfüllt.

Praxis-Warnung: Verwirkung schützt den Arbeitgeber nicht automatisch. Er muss im Streitfall darlegen und beweisen, dass er sich konkret darauf eingerichtet hat, kein Zeugnis mehr ausstellen zu müssen – etwa durch Vernichtung der Akten nach gesetzlicher Aufbewahrungsfrist.

Zwangsvollstreckung und Ordnungsgeld

Erteilt der Arbeitgeber trotz rechtskräftigen Urteils kein Zeugnis, kann der Arbeitnehmer die Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO betreiben. Da die Zeugniserteilung eine unvertretbare Handlung ist (sie muss vom Arbeitgeber persönlich vorgenommen werden), wird sie nicht durch Gerichtsvollzieher erzwungen, sondern durch:

Vollstreckungsmittel Höhe Adressat
Ordnungsgeld bis 25.000 EUR pro Antrag Arbeitgeber/GmbH
Ordnungshaft bis 6 Monate Geschäftsführer persönlich

Ordnungsgeld und Ordnungshaft können wiederholt verhängt werden, bis die Handlung vorgenommen wird. Für den GmbH-Geschäftsführer bedeutet dies ein erhebliches persönliches Risiko: Ordnungshaft trifft ihn direkt, nicht die GmbH. Parallel kann der Arbeitnehmer auf Schadensersatz klagen, wenn er nachweist, dass er wegen des fehlenden Zeugnisses eine Stelle nicht erhalten hat.

Einstweilige Verfügung

In dringenden Fällen – etwa wenn der Arbeitnehmer unmittelbar eine neue Stelle antritt – kann dieser eine einstweilige Verfügung auf Zeugnisausstellung beantragen (§§ 935 ff. ZPO). Das Gericht kann den Arbeitgeber ohne mündliche Verhandlung zur sofortigen Ausstellung verpflichten. Dies unterstreicht, wie wichtig eine rasche Reaktion innerhalb der Arbeitszeugnis Frist ist.

Praxisbeispiel: GmbH-Zeugnis unter Zeitdruck

Die Muster GmbH (Softwareentwicklung, 25 Mitarbeiter) kündigt ihrer Projektmanagerin Frau K. ordentlich zum 31. Mai 2025. Die Kündigungsfrist endet an diesem Tag; das Arbeitsverhältnis besteht seit dem 1. April 2019 – also rund sechs Jahre.

Chronologie der Pflichten
01. Juni 2025 – Anspruch auf qualifiziertes Zeugnis entsteht (§ 109 GewO)
bis spätestens 28. Juni 2025 – angemessene Frist (vier Wochen) zur Aushändigung
01. Juli 2025 – Verzug ohne Mahnung, wenn kein Zeugnis vorliegt
31. Dezember 2025 – Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist
31. Dezember 2028 – Ablauf der Verjährungsfrist

Frau K. fordert am 5. Juni 2025 schriftlich ein qualifiziertes Zeugnis an. Die Geschäftsführerin der Muster GmbH ist bis zum 20. Juni urlaubsbedingt abwesend. Dies verlängert die Frist nicht automatisch, da sie die Ausstellung nicht an eine Vertretung delegiert hat. Am 25. Juni wird das Zeugnis unterzeichnet und per Einschreiben versandt – fristgerecht. Hätte die GmbH erst am 10. Juli reagiert, wäre Verzug eingetreten; Frau K. könnte für nachgewiesene Schäden (z. B. verspäteter Stellenantritt, Einkommensverlust) Schadensersatz geltend machen.

Für eine GmbH mit mehreren Mitarbeitern empfiehlt sich daher ein standardisierter Prozess: Sobald eine Kündigung ausgesprochen oder ein Aufhebungsvertrag unterzeichnet wird, startet intern die Zeugniserstellung – unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer bereits explizit angefragt hat. Wer seine Personalverwaltung digital abbildet, kann Fristen automatisiert überwachen; das Lohnbuchhaltungs-System dient dabei als zentrale Datenbasis für Beschäftigungsdauer, Tätigkeitsbeschreibungen und Beurteilungsgrundlagen.

Arbeitgeber-Checkliste: Fehler vermeiden

Zeugnispflicht sofort nach Beendigungstatbestand intern anstoßen (nicht auf Anforderung warten)
Beendigungszeitpunkt exakt dokumentieren (Ablauf Kündigungsfrist, Aufhebungstermin, gerichtlicher Vergleich)
Zeugniserstellung innerhalb von zwei bis vier Wochen sicherstellen; Vertretungsregelung bei Abwesenheit der zeichnungsberechtigten Person
Schriftform einhalten: Original mit eigenhändiger Unterschrift; kein Fax, keine unsignierte E-Mail
Übergabenachweis sichern: Einschreiben mit Rückschein oder persönliche Übergabe gegen Empfangsbestätigung
Inhaltliche Vollständigkeit prüfen: Personalien, Tätigkeitsbeschreibung, Leistungs- und Verhaltensbeurteilung, Beendigungsformel, Dankes- und Wunschformel (letztere nur auf Verlangen)
Tarifvertragliche Ausschlussfristen prüfen – ggf. Verjährung kürzer als drei Jahre
Personalakten bis mindestens zum Ablauf möglicher Verjährungsfristen aufbewahren, um Verwirkungseinwand zu untermauern
Bei Streit über den Inhalt: Verhandlungen schriftlich dokumentieren (Hemmungswirkung, § 203 BGB)

Wer den gesamten HR-Prozess – von der Einstellung bis zur Zeugniserteilung – digital und strukturiert abbilden möchte, kann sich unverbindlich einen Überblick über die Möglichkeiten von onlinebilanz.de verschaffen: Demo kostenlos testen.

Fazit: Arbeitszeugnis Frist ernst nehmen

Die Arbeitszeugnis Frist ist keine Formsache. Sie beginnt mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses und beträgt in der Praxis zwei bis vier Wochen – ein Zeitraum, der bei fehlender interner Organisation schnell überschritten ist. Arbeitgeber tragen als Schuldner der Leistung die volle Verantwortung: Sie müssen das Zeugnis proaktiv vorbereiten, schriftformgerecht ausfertigen und am Leistungsort bereithalten. Der Anspruch verjährt zwar erst nach drei Jahren, doch Verzug, Schadensersatz, einstweilige Verfügung und Ordnungsgeld können weit früher und empfindlich treffen. Wer Verwirkung als Schutzinstrument nutzen möchte, muss aktiv dokumentieren, dass er sich auf das Ausbleiben des Anspruchs eingerichtet hat. Kurzum: Ein professioneller, fristgerechter Umgang mit dem Zeugnisanspruch schützt die GmbH vor unnötigen Haftungsrisiken – und wahrt den Ruf als fairer Arbeitgeber.

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4 Wochen

Regelmäßige Erteilungsfrist

25.000 EUR

Max. Ordnungsgeld pro Antrag (§ 888 ZPO)

Häufig gestellte Fragen

Wann entsteht der Anspruch auf ein Arbeitszeugnis?

Der Anspruch entsteht mit dem rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses – also mit Ablauf der Kündigungsfrist, dem vereinbarten Aufhebungstermin oder dem letzten Tag eines befristeten Vertrags (§ 109 GewO).

Wie lange hat der Arbeitgeber Zeit, das Zeugnis auszustellen?

Eine starre gesetzliche Frist gibt es nicht. Die Rechtsprechung akzeptiert regelmäßig zwei bis vier Wochen als angemessene Arbeitszeugnis Frist; danach droht Schuldnerverzug.

Muss der Arbeitnehmer das Zeugnis ausdrücklich anfordern?

Nein. Der Anspruch entsteht automatisch mit Beendigung. Eine Anforderung wirkt jedoch als Mahnung und begründet Verzug ohne weitere Wartezeit, falls das Zeugnis noch nicht vorliegt.

Wie lange ist der Zeugnisanspruch gültig?

Der Anspruch verjährt nach drei Jahren (§ 195 BGB), beginnend am 31. Dezember des Beendigungsjahres. Tarifvertragliche Ausschlussfristen können die Frist erheblich verkürzen.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber das Zeugnis verweigert?

Der Arbeitnehmer kann auf Erteilung klagen oder eine einstweilige Verfügung beantragen. Bei vollstreckbarem Urteil drohen Ordnungsgeld bis 25.000 EUR und Ordnungshaft gegen den Geschäftsführer persönlich.

Ist das Arbeitszeugnis eine Hol- oder Schickschuld?

Es handelt sich um eine Holschuld: Der Arbeitgeber muss das Zeugnis am Betriebsort bereithalten. Dennoch ist es üblich, es per Einschreiben zuzusenden; geht es dabei verloren, bleibt die Ausstellungspflicht bestehen.

Kann der Zeugnisanspruch verwirken?

Ja. Wartet der Arbeitnehmer sehr lange ohne sachlichen Grund und hat sich der Arbeitgeber erkennbar darauf eingestellt (z. B. Aktenvernichtung), kann Verwirkung eintreten (§ 242 BGB).

Über Autor

Autor

Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

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