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OnlineBilanzBlogAnlagespiegel nach § 284 Abs. 3 HGB: Aufbau, Bruttomethode und Beispiel

Anlagespiegel nach § 284 Abs. 3 HGB: Aufbau, Bruttomethode und Beispiel

Veröffentlicht: 23.07.2026Aktualisiert: 23.07.2026Fachlich geprüft: 23.07.2026Lesezeit: ca. 7 Minuten

Der Anlagespiegel ist für viele Kapitalgesellschaften eine zwingende Pflichtangabe im Anhang des Jahresabschlusses. Er dokumentiert lückenlos, wie sich jede Anlageposition zwischen Geschäftsjahresbeginn und -ende entwickelt hat – von den historischen Anschaffungskosten über Zugänge, Abgänge und Umbuchungen bis hin zur kumulierten Abschreibung. Wer den Anlagespiegel formal oder inhaltlich falsch aufstellt, riskiert einen eingeschränkten Bestätigungsvermerk und Haftungsrisiken für die Geschäftsführung.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

FK
✓ Fachlich geprüft vonFabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.
Steuerberaterkammer Stuttgart

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Fabian Klement hat die fachlichen Aussagen dieses Beitrags geprüft.

Kurzantwort

Der Anlagespiegel nach § 284 Abs. 3 HGB ist eine Pflichtangabe im Anhang mittelgroßer und großer Kapitalgesellschaften. Er stellt die Entwicklung jedes Postens des Anlagevermögens von den kumulierten Anschaffungs- oder Herstellungskosten (AHK) zu Beginn des Geschäftsjahres über Zugänge, Abgänge, Umbuchungen und Zuschreibungen bis zu den kumulierten Abschreibungen und dem Restbuchwert am Jahresende tabellarisch dar (sog. Bruttomethode). Kleine Gesellschaften im Sinne des § 267 Abs. 1 HGB sind von dieser Pflicht befreit.

Rechtliche Grundlage und Pflichtadressaten

Die Pflicht zur Erstellung eines Anlagespiegels ergibt sich unmittelbar aus § 284 Abs. 3 HGB. Danach sind im Anhang die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens darzustellen. Diese Vorschrift gilt für alle Kapitalgesellschaften, die nicht als kleine Gesellschaft im Sinne des § 267 Abs. 1 HGB einzustufen sind, sowie für Personenhandelsgesellschaften ohne natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter (§ 264a HGB).

Für den Jahresabschluss einer GmbH bedeutet das konkret: Sobald die Gesellschaft mindestens zwei der drei Größenmerkmale einer mittelgroßen Kapitalgesellschaft (Bilanzsumme > 6 Mio. EUR, Umsatzerlöse > 12 Mio. EUR, Arbeitnehmer > 50 im Jahresdurchschnitt) erfüllt, ist der Anlagespiegel zwingend. Er ist Bestandteil des Anhangs, nicht der Bilanz selbst – wird aber inhaltlich aus den Bilanzpositionen abgeleitet.

Hinweis: Anlagegitter vs. Anlagespiegel

Die Begriffe Anlagespiegel und Anlagengitter werden synonym verwendet. In der Praxis sprechen Wirtschaftsprüfer häufig vom „Anlagegitter“, das Gesetz selbst verwendet den Begriff nicht – maßgeblich ist allein § 284 Abs. 3 HGB.

Aufbau und Bruttomethode im Detail

Der Anlagespiegel wird nach der sogenannten Bruttomethode aufgestellt. Das bedeutet: Sämtliche Bewegungen werden auf Ebene der kumulierten Anschaffungs- oder Herstellungskosten (AHK) und der kumulierten Abschreibungen getrennt ausgewiesen. Der Nettobuchwert ergibt sich erst als Differenz dieser beiden Größen.

Diese Darstellung unterscheidet sich von der Nettomethode, bei der nur Buchwertveränderungen gezeigt werden. Die Nettomethode ist nach HGB für Kapitalgesellschaften nicht zulässig; sie findet allenfalls im Konzernabschluss nach IFRS Anwendung.

Der Anlagespiegel gliedert sich vertikal nach den Bilanzpositionen des Anlagevermögens gemäß § 266 Abs. 2 HGB:

  • A. Immaterielle Vermögensgegenstände (z. B. Software, Konzessionen, Geschäfts- oder Firmenwert)
  • B. Sachanlagen (Grundstücke, Gebäude, technische Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung)
  • C. Finanzanlagen (Beteiligungen, Ausleihungen, Wertpapiere des Anlagevermögens)

Innerhalb dieser Hauptgruppen sind die Unterposten separat auszuweisen, sofern sie nicht unwesentlich sind.

Die einzelnen Spalten des Anlagengitters erklärt

Ein vollständiger Anlagespiegel nach Bruttomethode enthält mindestens die folgenden Spalten:

Spalte Inhalt / Erläuterung
AHK Anfangsbestand Kumulierte Anschaffungs-/Herstellungskosten zum 1.1. des Geschäftsjahres
Zugänge Im Geschäftsjahr neu angeschaffte oder hergestellte Vermögensgegenstände (AHK-Basis)
Abgänge Ausgebuchte AHK durch Verkauf, Verschrottung oder sonstige Abgänge
Umbuchungen Umgliederungen zwischen Anlageposten (z. B. Fertigstellung einer Anlage im Bau)
AHK Endbestand Kumulierte AHK zum 31.12. (Anfangsbestand + Zugänge – Abgänge ± Umbuchungen)
Kum. AfA Anfangsbestand Aufgelaufene Abschreibungen zum 1.1.
AfA des Geschäftsjahres Planmäßige und außerplanmäßige Abschreibungen des laufenden Jahres
AfA auf Abgänge Kumulierte AfA der abgegangenen Vermögensgegenstände (auszubuchen)
Zuschreibungen Wertaufholungen nach § 253 Abs. 5 HGB (mindern kumulierte AfA)
Kum. AfA Endbestand Aufgelaufene Abschreibungen zum 31.12.
Restbuchwert 31.12. AHK Endbestand minus kum. AfA Endbestand
Restbuchwert 31.12. Vorjahr Zum Vergleich; entspricht dem Eröffnungsbuchwert

Achtung bei Abgängen: Bei einem Abgang sind sowohl die historischen AHK als auch die darauf entfallende kumulierte Abschreibung auszubuchen. Wird nur der Buchwert ausgebucht, ist der Anlagespiegel falsch – ein klassischer Fehler in der Praxis.

Praxisbeispiel: Anlagespiegel einer GmbH

Die Muster-GmbH (mittelgroße Kapitalgesellschaft) erstellt für das Geschäftsjahr 01.01.–31.12. ihren Anlagespiegel. Nachfolgend ist der Bereich B. Sachanlagen vereinfacht dargestellt (Beträge in EUR):

Position AHK 01.01. Zugänge Abgänge Umbuchungen AHK 31.12. Kum. AfA 01.01. AfA GJ AfA Abg. Kum. AfA 31.12. RBW 31.12. RBW VJ
Grundstücke & Gebäude 500.000 0 0 0 500.000 120.000 10.000 0 130.000 370.000 380.000
Technische Anlagen 180.000 40.000 30.000 0 190.000 90.000 22.000 28.000 84.000 106.000 90.000
Betriebs- & Geschäftsausst. 60.000 15.000 0 0 75.000 35.000 12.000 0 47.000 28.000 25.000
Anlagen im Bau 20.000 5.000 0 –25.000 0 0 0 0 0 0 20.000
Summe B 760.000 60.000 30.000 –25.000 765.000 245.000 44.000 28.000 261.000 504.000 515.000

Hinweis zur Umbuchung: Die fertiggestellte Anlage im Bau (AHK 25.000 EUR) wurde in „Technische Anlagen“ umgebucht (dort +25.000 EUR in der Umbuchungsspalte, die der Einfachheit halber hier zusammengefasst ist). Die Spalte Umbuchungen muss in der Summe über alle Positionen stets null ergeben.

Buchung Abgang Technische Anlage (AHK 30.000 EUR, kum. AfA 28.000 EUR, Erlös 3.500 EUR):
Kasse / Bank 3.500 | Acc. Abschreibungen 28.000 | Buchverlust Anlagenabgang 1.500 an Technische Anlagen 30.000 → Ausbuchung in Anlagespiegel: AHK –30.000, kum. AfA –28.000

GWG im Anlagespiegel: Besonderheiten

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) mit Anschaffungskosten bis 800 EUR netto (steuerliche Sofortabschreibung nach § 6 Abs. 2 EStG) stellen handelsrechtlich eine gesonderte Herausforderung dar. Handelsrechtlich gibt es keine analoge GWG-Regelung; die Entscheidung, ob ein Vermögensgegenstand aktiviert oder sofort aufwandswirksam verbucht wird, richtet sich nach dem Wesentlichkeitsgrundsatz und dem Grundsatz der Bilanzwahrheit.

In der Praxis werden GWG häufig auch handelsrechtlich sofort abgeschrieben, sofern der Betrag unwesentlich ist. Für den Anlagespiegel im HGB-Abschluss gilt:

GWG, die im Jahresabschluss aktiviert werden, erscheinen als Zugänge im Anlagespiegel – typischerweise unter „Betriebs- und Geschäftsausstattung“.
Werden GWG im gleichen Jahr vollständig abgeschrieben (100 % AfA), erscheinen sie als Zugang in der AHK-Spalte und gleichzeitig als volle Abschreibung in der AfA-Spalte – der Restbuchwert ist null.
GWG, die sofort als Aufwand gebucht und nicht aktiviert werden, erscheinen gar nicht im Anlagespiegel.
Der steuerliche Sammelposten nach § 6 Abs. 2a EStG (Poolabschreibung) hat im HGB-Jahresabschluss keine direkte Entsprechung; er kann jedoch als steuerliche Mehr-/Minderabschreibung über latente Steuern relevant werden.

Praxis-Tipp: GWG-Darstellung im Anlagespiegel

Um den Anlagespiegel nicht mit minimalen Positionen aufzublähen, empfiehlt es sich, GWG-Zugänge in einer Sammelposition innerhalb des jeweiligen Anlageposten darzustellen. Die Wesentlichkeitsgrenze ist gesellschaftsindividuell zu definieren und in der Anhangangabe zur Bilanzierungs- und Bewertungsmethode zu erläutern.

Finanzanlagen im Anlagespiegel

Finanzanlagen (Bilanzposten C nach § 266 Abs. 2 HGB) sind in den Anlagespiegel einzubeziehen, unterliegen jedoch anderen Abschreibungsregeln als Sachanlagen. Planmäßige Abschreibungen gibt es bei Finanzanlagen grundsätzlich nicht – lediglich außerplanmäßige Abschreibungen nach § 253 Abs. 3 Satz 5 HGB bei dauerhafter Wertminderung sowie Zuschreibungen nach dem strengen Niederstwertprinzip.

Besonderheiten Beteiligungen

Zugänge entstehen durch Erwerb, Kapitalerhöhungen oder Nachschüsse. Abgänge durch Veräußerung oder Liquidation. Außerplanmäßige Abschreibungen sind im Anlagespiegel in der AfA-Spalte gesondert kenntlich zu machen (z. B. als Fußnote oder eigene Zeile).

Besonderheiten Ausleihungen

Tilgungen von Ausleihungen sind als Abgänge in der AHK-Spalte darzustellen, nicht als Abschreibungen. Unverzinsliche oder niedrig verzinsliche Ausleihungen sind gemäß § 253 Abs. 1 HGB abzuzinsen; die Abzinsung ist als außerplanmäßige Abschreibung zu behandeln.

Erleichterungen für kleine Gesellschaften

Kleine Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 Abs. 1 HGB (Bilanzsumme ≤ 6 Mio. EUR, Umsatz ≤ 12 Mio. EUR, Arbeitnehmer ≤ 50) sind nach § 326 HGB von der Pflicht zur Erstellung eines Anlagespiegels befreit. Sie müssen weder Anhang noch Anlagespiegel offenlegen – es reicht die Einreichung von Bilanz und GuV beim Bundesanzeiger.

Kleinstkapitalgesellschaften nach § 267a HGB (Bilanzsumme ≤ 450.000 EUR, Umsatz ≤ 900.000 EUR, Arbeitnehmer ≤ 10) dürfen gemäß § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB sogar ganz auf den Anhang verzichten, sofern bestimmte Angaben unter der Bilanz ausgewiesen werden.

Achtung Größenklassenwechsel: Wechselt eine Gesellschaft von „klein“ nach „mittelgroß“, greift die Pflicht zum Anlagespiegel erst, wenn die Größenmerkmale an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen überschritten werden (§ 267 Abs. 4 HGB). Der Anlagespiegel ist dann für das Folgejahr zu erstellen.

Häufige Fehler und Praxis-Hinweise

In der Prüfungspraxis fallen beim Anlagespiegel regelmäßig folgende Fehler auf:

Unvollständige Abgangsausbuchung: Nur der Buchwert, nicht aber AHK und kumulierte AfA werden ausgebucht. Folge: AHK-Spalte und AfA-Spalte werden dauerhaft überhöht ausgewiesen.
Umbuchungen saldiert: Umbuchungen zwischen Anlageposten werden netto statt brutto gezeigt; die Summe der Umbuchungsspalte über alle Positionen muss null sein.
Abschreibungen auf Abgänge vergessen: Bei Abgängen wird die kumulierte AfA nicht ausgebucht, was zu überhöhten kumulierten Abschreibungen führt.
Aktivierungspflicht ignoriert: Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens dürfen nach § 248 Abs. 2 HGB aktiviert werden (Aktivierungswahlrecht); eine einmal getroffene Wahl muss im Anlagespiegel konsequent fortgeführt werden.
Fehlende Vorjahresspalte: Der Restbuchwert des Vorjahres muss im Anlagespiegel ausgewiesen sein, um die Vergleichbarkeit sicherzustellen.
Excel-Fehler bei komplexen Umbuchungen: Wer den Anlagespiegel manuell in Excel erstellt, sollte die Kontrollrechnung (Summe Umbuchungen = 0; RBW = AHK Endbestand – kum. AfA Endbestand) automatisiert prüfen lassen.

Für Gesellschaften, die den Jahresabschluss digital und prüfungssicher aufstellen möchten, bietet eine spezialisierte Software erhebliche Vorteile: Alle Bewegungen werden automatisch aus dem Buchführungssystem übernommen, Umbuchungskontrollen laufen systemseitig. Testen Sie onlinebilanz.de kostenlos im Demo-Zugang und erleben Sie, wie der Anlagespiegel in wenigen Schritten aus Ihren Buchungsdaten generiert wird.

Fazit

Der Anlagespiegel nach § 284 Abs. 3 HGB ist weit mehr als eine formale Pflichtübung: Er ist das zentrale Transparenzinstrument für die Entwicklung des gebundenen Kapitals einer Gesellschaft. Die Bruttomethode – mit lückenlosem Ausweis von AHK, Zugängen, Abgängen, Umbuchungen und kumulierten Abschreibungen – sichert die Nachvollziehbarkeit jeder Anlagenbewegung über die gesamte Nutzungsdauer. Für mittelgroße und große GmbH ist die fehlerfreie Erstellung Pflicht; kleine Gesellschaften sind befreit, können den Anlagespiegel aber freiwillig aufstellen. Wer GWG, Umbuchungen und Abgänge korrekt behandelt und die Kontrollsummen laufend prüft, liefert Wirtschaftsprüfern und Gesellschaftern eine verlässliche Grundlage – und vermeidet kostspielige Nachbesserungen. Berechnen Sie jetzt Ihren individuellen Aufwand mit unserem Kostenrechner.

800 EUR

GWG-Grenze netto (§ 6 Abs. 2 EStG) für steuerliche Sofortabschreibung

6 Mio. EUR

Bilanzsummen-Schwelle kleine/mittelgroße GmbH (§ 267 Abs. 1 HGB)

Häufig gestellte Fragen

Wer muss einen Anlagespiegel erstellen?

Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften sowie GmbH & Co. KG nach § 264a HGB sind verpflichtet, den Anlagespiegel als Anhangangabe zu erstellen. Kleine Gesellschaften (§ 267 Abs. 1 HGB) und Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a HGB) sind befreit.

Was ist der Unterschied zwischen Anlagespiegel und Anlagengitter?

Beide Begriffe bezeichnen dasselbe: die tabellarische Darstellung der Entwicklung des Anlagevermögens nach § 284 Abs. 3 HGB. „Anlagengitter" ist der in der Wirtschaftsprüfungspraxis übliche Begriff, während das Gesetz selbst keinen besonderen Begriff verwendet.

Was bedeutet Bruttomethode beim Anlagespiegel?

Bei der Bruttomethode werden Anschaffungs-/Herstellungskosten (AHK) und kumulierte Abschreibungen getrennt und vollständig ausgewiesen. Der Restbuchwert ergibt sich als Differenz. Die Nettomethode, bei der nur Buchwertveränderungen gezeigt werden, ist nach HGB für Kapitalgesellschaften nicht zulässig.

Wie werden GWG im Anlagespiegel behandelt?

Aktivierte GWG erscheinen als Zugänge im Anlagespiegel und – bei sofortiger Vollabschreibung – im selben Jahr mit 100 % AfA. Nicht aktivierte GWG (sofort als Aufwand verbucht) erscheinen gar nicht im Anlagespiegel. Die gewählte Methode ist in der Bilanzierungserläuterung im Anhang zu beschreiben.

Muss der Anlagespiegel auch Finanzanlagen umfassen?

Ja. Alle drei Hauptgruppen des Anlagevermögens – immaterielle Vermögensgegenstände, Sachanlagen und Finanzanlagen – sind in den Anlagespiegel einzubeziehen. Bei Finanzanlagen gibt es keine planmäßigen Abschreibungen; lediglich außerplanmäßige Abschreibungen und Zuschreibungen sind auszuweisen.

Kann der Anlagespiegel in Excel erstellt werden?

Technisch ist das möglich und in kleineren Kanzleien üblich. Empfohlen werden automatisierte Kontrollrechnungen (Summe Umbuchungen = 0; RBW = AHK minus kum. AfA). Spezialisierte Softwarelösungen reduzieren Fehlerrisiken erheblich, da sie die Daten direkt aus der Buchführung übernehmen.

Über Autor und fachliche Prüfung

Autor

Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

Fachliche Prüfung

Fabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.

✓ Steuerberaterkammer Stuttgart · Wirtschaftsprüferkammer

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Verantwortet die fachliche Prüfung dieses Beitrags.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Alle steuerlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer. OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet. Stand der Rechtslage: July 2026.

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