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Datum

Lesedauer

18–27 Minuten

OnlineBilanzBlogAnhang GmbH

Anhang GmbH 2026: Pflicht, Inhalt & Fristen

Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Der Anhang gehört zum vollständigen Jahresabschluss jeder mittelgroßen und großen GmbH – und seit 2022 auch für viele kleine GmbH. Er erläutert die Bilanz und GuV, enthält Pflichtangaben nach § 284 HGB und muss fristgerecht festgestellt und offengelegt werden. OnlineBilanz erklärt, wer einen Anhang erstellen muss, welche Inhalte vorgeschrieben sind und welche Fristen 2026 gelten.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und unseren Steuerberatern – damit Ihr Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet.

Kurzantwort

Der Anhang ist ein verbindlicher Bestandteil des Jahresabschlusses mittelgroßer und großer GmbH sowie kleiner GmbH ohne Erleichterung. Er erläutert und ergänzt Bilanz und Gewinn-und-Verlust-Rechnung durch Pflichtangaben nach § 284 HGB. Die Geschäftsführung muss ihn innerhalb von 11 Monaten (kleine GmbH) bzw. 8 Monaten (mittelgroße/große GmbH) feststellen und anschließend im Unternehmensregister offenlegen.

Was ist der Anhang einer GmbH?

Der Anhang ist ein verpflichtender Bestandteil des Jahresabschlusses einer GmbH gemäß § 264 Abs. 1 HGB. Er ergänzt die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung um Informationen, die für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage notwendig sind, aber in den Zahlenwerken selbst nicht oder nicht ausreichend dargestellt werden können. Der Anhang dient der Erläuterung, Aufgliederung und Begründung einzelner Positionen und macht den Jahresabschluss damit erst vollständig und aussagekräftig.

Ohne den Anhang wäre der Jahresabschluss unvollständig und würde nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Die Offenlegung beim Unternehmensregister ist nach § 325 HGB nur mit einem vollständigen Jahresabschluss möglich – bei Kapitalgesellschaften also grundsätzlich mit Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang. Seit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) von 2009 hat der Anhang eine noch größere Bedeutung erhalten, da viele Wahlrechte und Bewertungsmethoden hier offenzulegen sind.

Rechtliche Einordnung

Der Anhang ist nach § 264 Abs. 1 HGB zwingender Bestandteil des Jahresabschlusses jeder GmbH und UG (haftungsbeschränkt). Kleinere Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 Abs. 1 HGB können den Anhang unter bestimmten Voraussetzungen verkürzen, sind aber nicht davon befreit. Nur Kleinstkapitalgesellschaften nach § 267a HGB können unter engen Bedingungen ganz auf einen Anhang verzichten.

Abgrenzung zu anderen Bestandteilen

  • Bilanz: Zeigt die Vermögens- und Kapitalstruktur zum Stichtag in Zahlen
  • Gewinn- und Verlustrechnung: Stellt die Ertragslage des Geschäftsjahres dar
  • Anhang: Erklärt, erläutert und ergänzt die Zahlen beider Rechenwerke
  • Lagebericht: Nur für mittelgroße und große GmbH verpflichtend (§ 264 Abs. 1 Satz 2 HGB), beschreibt Geschäftsverlauf und wirtschaftliche Lage

Wer muss einen Anhang erstellen?

Grundsätzlich ist jede Kapitalgesellschaft – also jede GmbH und UG (haftungsbeschränkt) – nach § 264 Abs. 1 HGB zur Erstellung eines Anhangs verpflichtet. Dies gilt unabhängig von der Größenklasse nach § 267 HGB. Die Pflicht entsteht mit der Eintragung ins Handelsregister und besteht für jedes volle Geschäftsjahr. Auch wenn die GmbH im laufenden Jahr gegründet wurde, muss für das Rumpfgeschäftsjahr ein Jahresabschluss mit Anhang erstellt werden.

Größenklassen und ihre Bedeutung

Die Größenklassifizierung nach § 267 HGB bestimmt den Umfang der Anhangangaben. Für das Geschäftsjahr mit Stichtag 31.12.2025 gelten folgende Schwellenwerte für kleine Kapitalgesellschaften: Bilanzsumme bis 6 Mio. Euro, Umsatzerlöse bis 12 Mio. Euro, durchschnittlich bis 50 Arbeitnehmer. Werden mindestens zwei dieser drei Merkmale an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen nicht überschritten, gilt die Gesellschaft als klein im Sinne des § 267 Abs. 1 HGB.

Größenklasse Anhangpflicht Umfang Besonderheiten
Kleinstkapitalgesellschaft (§ 267a HGB) Kann entfallen Unter engen Voraussetzungen verzichtbar Nur bei Inanspruchnahme aller Erleichterungen nach § 326 Abs. 1 HGB
Kleine Kapitalgesellschaft (§ 267 Abs. 1 HGB) Ja, verkürzt möglich Reduzierter Mindestumfang nach § 288 HGB Erleichterungen bei Offenlegung möglich
Mittelgroße Kapitalgesellschaft (§ 267 Abs. 2 HGB) Ja, vollständig Alle Pflichtangaben nach § 284–288 HGB Zusätzlich Lagebericht erforderlich
Große Kapitalgesellschaft (§ 267 Abs. 3 HGB) Ja, vollständig Alle Pflichtangaben plus erweiterte Angaben Kapitalflussrechnung, Eigenkapitalspiegel erforderlich

„In der Praxis sehen wir oft, dass Geschäftsführer kleiner GmbHs die Anhangpflicht unterschätzen. Selbst wenn Erleichterungen greifen, müssen Mindestangaben gemacht werden – sonst ist der Jahresabschluss unvollständig und die Offenlegung beim Unternehmensregister kann abgelehnt werden.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Welche Pflichtangaben muss der Anhang enthalten?

Der Umfang der Pflichtangaben im Anhang richtet sich nach den §§ 284 bis 288 HGB und variiert je nach Größenklasse der Gesellschaft. Für alle Kapitalgesellschaften gelten die allgemeinen Vorschriften nach § 284 HGB als Mindeststandard. Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften müssen zusätzlich die erweiterten Angabepflichten nach §§ 285–286 HGB erfüllen. Kleine Kapitalgesellschaften können die Erleichterungen nach § 288 HGB in Anspruch nehmen, müssen aber dennoch einen definierten Katalog an Pflichtangaben machen.

Kernbestandteile nach § 284 HGB (alle Größenklassen)

  1. Angaben zu den angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden: Welche Methoden wurden bei der Erstellung verwendet? (§ 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB)
  2. Erläuterung der Bilanzposten: Aufgliederung und Begründung einzelner Positionen, soweit nicht bereits in Bilanz oder GuV enthalten (§ 284 Abs. 2 Nr. 2 HGB)
  3. Angaben zu Abweichungen: Wenn von vorjährigen Methoden abgewichen wurde, sind Gründe und Auswirkungen darzustellen (§ 284 Abs. 2 Nr. 3 HGB)
  4. Angaben zur Bilanzierung: Posten, die mehrere Bilanzpositionen betreffen, sind gesondert zu erläutern

Erweiterte Angaben für mittelgroße und große GmbH (§§ 285–286 HGB)

  • Angaben zu Beteiligungen (§ 285 Nr. 11 HGB): Name, Sitz, Höhe des Anteilsbesitzes bei allen Unternehmen, an denen eine Beteiligung besteht
  • Angaben zu Haftungsverhältnissen (§ 285 Nr. 3 HGB): Eventualverbindlichkeiten, Haftungsverhältnisse gegenüber verbundenen Unternehmen
  • Angaben zu latenten Steuern (§ 285 Nr. 29 HGB): Bildung und Auflösung latenter Steuern sind zu erläutern
  • Honorar des Abschlussprüfers (§ 285 Nr. 17 HGB): Aufgliederung nach Prüfungsleistungen, Steuerberatung, sonstigen Leistungen – entfällt für kleine Kapitalgesellschaften
  • Angaben zu Finanzinstrumenten (§ 285 Nr. 18–20 HGB): Fair Value, Risiken und Sicherungsbeziehungen
  • Angaben zu Geschäftsführervergütungen (§ 285 Nr. 9 HGB): Gesamtbezüge der Geschäftsführer – kann unter bestimmten Voraussetzungen entfallen

Achtung bei Beteiligungen

Sobald Ihre GmbH Anteile an anderen Unternehmen hält – auch an anderen GmbHs oder Betriebsgesellschaften –, greifen umfangreiche Angabepflichten nach § 285 Nr. 11 und 11a HGB. Diese sind selbst für kleine Kapitalgesellschaften teilweise verpflichtend. Eine fehlerhafte oder unvollständige Darstellung kann zur Ablehnung der Offenlegung beim Unternehmensregister führen.

Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften (§ 288 HGB)

Kleine Kapitalgesellschaften nach § 267 Abs. 1 HGB müssen nur einen reduzierten Katalog an Pflichtangaben machen. Sie sind insbesondere von folgenden Angaben befreit: Aufgliederung der Umsatzerlöse nach Tätigkeitsbereichen und geografischen Märkten (§ 285 Nr. 4 HGB), Angaben zum durchschnittlichen Personalbestand (§ 285 Nr. 7 HGB), Honorar des Abschlussprüfers (§ 285 Nr. 17 HGB). Dennoch müssen die Kernangaben nach § 284 HGB sowie bestimmte spezifische Angaben – etwa zu Haftungsverhältnissen über 250.000 Euro (§ 285 Nr. 3a HGB) – gemacht werden.

Wie ist der Anhang strukturiert?

Der Anhang folgt keiner gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Gliederung, sollte aber übersichtlich, logisch und nachvollziehbar aufgebaut sein. In der Praxis hat sich eine standardisierte Struktur etabliert, die sich an der Systematik der Bilanz und GuV orientiert und die gesetzlichen Pflichtangaben nach §§ 284 ff. HGB abarbeitet. Eine klare Gliederung erleichtert nicht nur die Prüfung durch den Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, sondern auch die Nachvollziehbarkeit für Gesellschafter, Kreditinstitute und Behörden.

Typischer Aufbau in der Praxis

  1. Allgemeine Angaben: Firma, Sitz, Registergericht und Handelsregisternummer, Geschäftsjahr, Größenklasse
  2. Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze: Darstellung der angewandten Methoden (§ 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB) – z. B. Abschreibungsmethoden, Bewertung von Vorräten, Währungsumrechnung
  3. Erläuterungen zur Bilanz: Aufgliederung und Erläuterung einzelner Posten der Aktivseite (Anlagevermögen, Umlaufvermögen, Rechnungsabgrenzung) und Passivseite (Eigenkapital, Rückstellungen, Verbindlichkeiten)
  4. Erläuterungen zur Gewinn- und Verlustrechnung: Aufgliederung der Umsatzerlöse (falls erforderlich), außerordentliche Erträge/Aufwendungen, Steuern
  5. Sonstige Pflichtangaben: Haftungsverhältnisse, Eventualverbindlichkeiten, Angaben zu Beteiligungen, Organbezüge, latente Steuern, Ereignisse nach dem Bilanzstichtag
  6. Zusätzliche freiwillige Angaben: Erläuterungen zur wirtschaftlichen Lage, Risikobericht (sofern kein Lagebericht erstellt wird)

„Ein gut strukturierter Anhang ist das Aushängeschild eines professionellen Jahresabschlusses. Unsere Steuerberater legen Wert darauf, dass jede Angabe klar zugeordnet und nachvollziehbar ist – das schafft Vertrauen bei Banken und Gesellschaftern und vermeidet Rückfragen bei der Offenlegung.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Anlagenspiegel und weitere Anlagen

Der Anlagenspiegel nach § 284 Abs. 3 HGB ist für alle Kapitalgesellschaften verpflichtend und wird üblicherweise als Anlage zum Anhang geführt. Er zeigt die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens: Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu Beginn und Ende des Geschäftsjahres, Zugänge, Abgänge, Umbuchungen sowie kumulierte Abschreibungen und Buchwerte. Weitere typische Anlagen sind: Übersicht über Beteiligungen (falls vorhanden), Verbindlichkeitenspiegel, Forderungsspiegel (bei größeren Gesellschaften).

Wer erstellt den Anhang und wer haftet?

Die rechtliche Verantwortung für die Aufstellung des Jahresabschlusses liegt beim Geschäftsführer der GmbH. Nach § 264 Abs. 1 Satz 1 HGB haben die gesetzlichen Vertreter der Kapitalgesellschaft den Jahresabschluss aufzustellen. Dies umfasst Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie den Anhang der Bilanz mit seinen Pflichten, Inhalten und Fristen. Der Geschäftsführer muss sicherstellen, dass der Jahresabschluss den gesetzlichen Vorschriften entspricht, vollständig und richtig ist. Eine Verletzung dieser Pflicht kann haftungsrechtliche und strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Delegation und fachliche Unterstützung

In der Praxis wird die Erstellung des Anhangs regelmäßig an einen Steuerberater oder eine Steuerberatungsgesellschaft delegiert. Dies ist zulässig und üblich, ändert aber nichts an der Gesamtverantwortung des Geschäftsführers. Der Steuerberater erstellt den Anhang auf Basis der vom Mandanten bereitgestellten Unterlagen und Informationen, prüft die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben und sorgt dafür, dass alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind. Der Geschäftsführer muss den fertigen Jahresabschluss einschließlich Anhang jedoch prüfen, freigeben und unterzeichnen.

Verantwortung Geschäftsführer

Rechtliche Gesamtverantwortung für Vollständigkeit, Richtigkeit und Rechtmäßigkeit des Jahresabschlusses. Muss Unterlagen bereitstellen, Angaben bestätigen und Jahresabschluss unterzeichnen. Haftet bei Pflichtverletzungen persönlich.

Rolle Steuerberater

Erstellt den Anhang fachlich korrekt auf Basis der Mandantendaten. Prüft Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, berät zu Wahlrechten und Gestaltungsmöglichkeiten. Unterzeichnet als Ersteller, nicht als Aufsteller.

OnlineBilanz: Digitale Steuerberater-Leistung mit Verantwortung

Bei OnlineBilanz erstellen unsere zugelassenen Steuerberater den vollständigen Jahresabschluss inklusive Anhang – digital koordiniert durch Servet Gündogan und das Büroteam in Stuttgart. Sie als Geschäftsführer erhalten den fertigen Jahresabschluss zur Freigabe, mit allen erforderlichen Anlagen und transparenten Festpreisen. So verbinden wir Steuerberater-Qualität mit moderner Effizienz.

Haftungsrisiken bei fehlerhaftem Anhang

  • Ordnungsgeldverfahren: Bei verspäteter, unvollständiger oder fehlerhafter Offenlegung droht ein Ordnungsgeld nach § 335 HGB zwischen 500 und 25.000 Euro
  • Schadensersatz gegenüber der Gesellschaft: Der Geschäftsführer haftet der GmbH für Schäden aus Pflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG
  • Schadensersatz gegenüber Dritten: Bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Falschangabe können Gläubiger, Gesellschafter oder Investoren Ansprüche geltend machen
  • Strafrecht: Falsche Angaben im Jahresabschluss können den Tatbestand der Bilanzfälschung nach § 283b StGB erfüllen

Welche Fristen gelten für Anhang, Feststellung und Offenlegung?

Für den Jahresabschluss einer GmbH – und damit auch für den Anhang – gelten mehrere aufeinanderfolgende Fristen, die alle eingehalten werden müssen. Maßgeblich ist der Bilanzstichtag, in der Regel der 31. Dezember des Geschäftsjahres. Für das Geschäftsjahr 2025 mit Bilanzstichtag 31.12.2025 sind daher folgende Fristen im Jahr 2026 relevant.

Aufstellung des Jahresabschlusses (§ 264 Abs. 1 Satz 3 HGB)

Der Jahresabschluss ist innerhalb der ersten Monate des folgenden Geschäftsjahres aufzustellen. Das Gesetz verlangt eine Aufstellung „innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit“. In der Praxis werden drei Monate als angemessen betrachtet, bei größeren Gesellschaften können bis zu sechs Monate akzeptiert werden. Für das Geschäftsjahr 2025 sollte der Jahresabschluss also spätestens bis 31. März 2026 erstellt sein.

Feststellung des Jahresabschlusses (§ 42a GmbHG)

Nach § 42a Abs. 2 GmbHG müssen die Gesellschafter den Jahresabschluss feststellen. Die Frist hierfür hängt von der Größenklasse ab: Kleine Kapitalgesellschaften: 11 Monate nach Ende des Geschäftsjahres – für 2025 also bis 30. November 2026. Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften: 8 Monate nach Ende des Geschäftsjahres – für 2025 also bis 31. August 2026. Die Feststellung erfolgt durch Gesellschafterbeschluss, der zu protokollieren ist. Erst nach der Feststellung ist der Jahresabschluss „fertig“ im rechtlichen Sinne.

3–6

Monate für Aufstellung

11

Monate Feststellung (klein)

12

Monate Offenlegungsfrist

Offenlegung beim Unternehmensregister (§ 325 HGB)

Nach § 325 HGB muss der festgestellte Jahresabschluss inklusive Anhang spätestens 12 Monate nach dem Bilanzstichtag beim Unternehmensregister offengelegt werden. Für das Geschäftsjahr 2025 bedeutet dies: Offenlegung bis spätestens 31. Dezember 2026. Die Offenlegung erfolgt seit Inkrafttreten des DiRUG am 1. August 2022 ausschließlich elektronisch über das Unternehmensregister (www.unternehmensregister.de), nicht mehr über den Bundesanzeiger. Bei verspäteter oder unterlassener Offenlegung droht ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB mit Bußgeldern zwischen 500 und 25.000 Euro.

Fristenkette beachten

Die drei Fristen – Aufstellung, Feststellung, Offenlegung – bauen aufeinander auf. Wer erst kurz vor Ablauf der 11- oder 8-Monats-Frist mit der Aufstellung beginnt, riskiert, die Offenlegungsfrist von 12 Monaten nicht mehr einhalten zu können. Planen Sie ausreichend Vorlauf für Datensammlung, Erstellung durch den Steuerberater, Gesellschafterbeschluss und elektronische Einreichung.

  • Bilanzstichtag: 31.12.2025
  • Aufstellung Jahresabschluss: bis ca. 31.03.2026 (empfohlen)
  • Feststellung durch Gesellschafter: bis 30.11.2026 (klein) bzw. 31.08.2026 (mittel/groß)
  • Offenlegung beim Unternehmensregister: bis 31.12.2026
  • Ordnungsgeldverfahren droht ab 01.01.2027 bei Versäumnis

Welche häufigen Fehler sollten Sie beim Anhang vermeiden?

In der Praxis zeigen sich immer wieder typische Fehlerquellen beim Anhang, die zu Rückfragen, Ablehnungen bei der Offenlegung oder sogar zu Ordnungsgeldverfahren führen können. Viele dieser Fehler lassen sich durch sorgfältige Vorbereitung, vollständige Unterlagen und fachliche Begleitung durch einen Steuerberater vermeiden. Nachfolgend die häufigsten Problemfelder und wie Sie sie umgehen.

Unvollständige oder fehlende Pflichtangaben

Der mit Abstand häufigste Fehler ist das Weglassen von Pflichtangaben. Besonders kritisch sind: fehlende Angaben zu angewandten Bewertungsmethoden (§ 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB), fehlender oder unvollständiger Anlagenspiegel (§ 284 Abs. 3 HGB), fehlende Angaben zu Haftungsverhältnissen über 250.000 Euro (§ 285 Nr. 3a HGB), fehlende Angaben zu Beteiligungen, falls vorhanden (§ 285 Nr. 11 HGB). Selbst kleine Kapitalgesellschaften, die Erleichterungen nach § 288 HGB in Anspruch nehmen, müssen einen definierten Mindestkatalog erfüllen.

Unklare oder widersprüchliche Angaben

Angaben im Anhang müssen konsistent sein mit den Zahlen in Bilanz und GuV. Häufige Widersprüche entstehen bei: Abschreibungen im Anlagenspiegel, die nicht mit der GuV übereinstimmen, Rückstellungen, deren Entwicklung nicht nachvollziehbar erläutert wird, Forderungen und Verbindlichkeiten, deren Restlaufzeiten falsch oder unklar angegeben sind. Auch sprachlich unklare oder mehrdeutige Formulierungen können dazu führen, dass die Aussagekraft des Anhangs leidet und Nachfragen entstehen.

Verwechslung der Größenklassen und Erleichterungen

Viele Geschäftsführer gehen fälschlicherweise davon aus, dass ihre GmbH als „klein“ automatisch von allen Anhangangaben befreit ist. Das ist nicht der Fall. Kleinstkapitalgesellschaften nach § 267a HGB können unter engen Voraussetzungen (insbesondere wenn keine Prüfungspflicht besteht) auf einen Anhang verzichten, kleine Kapitalgesellschaften nach § 267 Abs. 1 HGB können ihn nur verkürzen. Zudem müssen die Schwellenwerte an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen unterschritten werden, um die Erleichterungen in Anspruch nehmen zu können (§ 267 Abs. 4 HGB).

„Gerade bei erstmaliger Inanspruchnahme von Erleichterungen – etwa nach einem Umsatzrückgang – ist eine genaue Prüfung erforderlich. Die Steuerberater von OnlineBilanz prüfen systematisch, welche Größenklasse aktuell greift und welche Pflichtangaben konkret erforderlich sind. So vermeiden wir Fehler von Anfang an.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Fehlende Unterschrift oder falsche Datumsangaben

Der Jahresabschluss – und damit auch der Anhang – muss vom Geschäftsführer unterzeichnet werden. Fehlt die Unterschrift, gilt der Jahresabschluss als nicht ordnungsgemäß aufgestellt. Auch das Datum der Aufstellung muss korrekt sein und darf nicht nach der Feststellung durch die Gesellschafterversammlung liegen. Bei elektronischer Offenlegung ist zudem auf die korrekte Formatierung (meist XBRL oder PDF/A) zu achten.

Veraltete Angabe der Offenlegungsstelle

Seit dem Inkrafttreten des DiRUG am 1. August 2022 erfolgt die Offenlegung ausschließlich beim Unternehmensregister, nicht mehr beim Bundesanzeiger. Wer im Anhang oder in Vordrucken noch auf den Bundesanzeiger verweist, arbeitet mit veralteten Informationen. Achten Sie darauf, dass Ihre Software oder Ihr Steuerberater die aktuelle Rechtslage korrekt abbildet.

Unvollständigkeit

  • Fehlende Pflichtangaben
  • Anlagenspiegel vergessen
  • Haftungsverhältnisse nicht benannt

Widersprüche

  • Zahlen stimmen nicht mit Bilanz überein
  • Abschreibungen unklar
  • Rückstellungsentwicklung nicht nachvollziehbar

Formfehler

  • Fehlende Unterschrift
  • Falsches Datum
  • Veraltete Offenlegungsangabe

Welche Besonderheiten gelten für kleine und Kleinst-GmbH?

Für kleine und Kleinstkapitalgesellschaften sieht der Gesetzgeber umfassende Erleichterungen vor, um den bürokratischen Aufwand zu reduzieren. Diese Erleichterungen betreffen sowohl den Umfang des Anhangs als auch die Offenlegungspflichten. Allerdings sind die Voraussetzungen und Grenzen genau zu beachten – nicht jede GmbH, die sich als „klein“ empfindet, erfüllt auch die gesetzlichen Kriterien nach § 267 oder § 267a HGB.

Kleinstkapitalgesellschaften nach § 267a HGB

Als Kleinstkapitalgesellschaft gilt eine GmbH, die an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der folgenden Merkmale nicht überschreitet: Bilanzsumme bis 350.000 Euro, Umsatzerlöse bis 700.000 Euro, durchschnittlich bis 10 Arbeitnehmer. Kleinstkapitalgesellschaften können nach § 326 Abs. 1 HGB weitgehende Erleichterungen in Anspruch nehmen: Sie können auf die Erstellung eines Anhangs verzichten, müssen bestimmte Pflichtangaben dann aber unter der Bilanz machen (z. B. Haftungsverhältnisse, Vorschuss- und Kreditgewährungen an Gesellschafter). Auf einen Lagebericht kann ohnehin verzichtet werden. Die Offenlegung kann verkürzt erfolgen.

Wann lohnt sich der Verzicht?

Der vollständige Verzicht auf einen Anhang ist nur sinnvoll, wenn die Gesellschaft tatsächlich sehr einfach strukturiert ist: keine Beteiligungen, keine komplexen Rückstellungen, keine besonderen Bewertungsmethoden. In vielen Fällen ist ein kurzer Anhang transparenter und professioneller – auch gegenüber Banken und Geschäftspartnern.

Kleine Kapitalgesellschaften nach § 267 Abs. 1 HGB

Kleine Kapitalgesellschaften müssen mindestens zwei der folgenden Merkmale an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen nicht überschreiten: Bilanzsumme bis 6 Mio. Euro, Umsatzerlöse bis 12 Mio. Euro, durchschnittlich bis 50 Arbeitnehmer. Sie sind zur Erstellung eines Anhangs verpflichtet, können aber nach § 288 HGB auf bestimmte Angaben verzichten, insbesondere: Segmentberichterstattung (Aufgliederung der Umsätze nach Tätigkeitsbereichen und Märkten, § 285 Nr. 4 HGB), durchschnittlicher Personalbestand (§ 285 Nr. 7 HGB), Honorar des Abschlussprüfers (§ 285 Nr. 17 HGB). Dagegen müssen sie Angaben zu Bewertungsmethoden, Anlagenspiegel, Haftungsverhältnissen und Beteiligungen machen, soweit diese vorliegen.

Erleichterungen bei der Offenlegung

Kleine Kapitalgesellschaften dürfen nach § 326 Abs. 1 HGB eine verkürzte Bilanz offenlegen, in der nur die mit Buchstaben und römischen Ziffern bezeichneten Posten ausgewiesen werden. Die Gewinn- und Verlustrechnung muss nur in verkürzter Form offengelegt werden (§ 327 Nr. 1 HGB). Der Anhang ist vollständig offenzulegen, kann aber durch die Erleichterungen nach § 288 HGB bereits verkürzt sein. Kleinstkapitalgesellschaften müssen bei Inanspruchnahme aller Erleichterungen nur die Bilanz offenlegen, nicht aber Anhang oder GuV.

Merkmal Kleinstkapitalgesellschaft (§ 267a) Kleine Kapitalgesellschaft (§ 267 Abs. 1)
Bilanzsumme ≤ 350.000 € ≤ 6.000.000 €
Umsatzerlöse ≤ 700.000 € ≤ 12.000.000 €
Arbeitnehmer ≤ 10 ≤ 50
Anhang erforderlich? Nein, Angaben unter Bilanz möglich Ja, aber verkürzt nach § 288 HGB
Lagebericht erforderlich? Nein Nein
Offenlegungsumfang Nur Bilanz (bei voller Inanspruchnahme) Bilanz (verkürzt), GuV (verkürzt), Anhang

„Viele Mandanten sind überrascht, wenn sie erfahren, dass ihre GmbH trotz geringer Größe nicht alle Erleichterungen nutzen kann – etwa weil sie im Vorjahr knapp über einer Schwelle lagen. Wir prüfen das systematisch und beraten, welche Variante am sinnvollsten ist: voller Anhang, verkürzter Anhang oder Verzicht mit Angaben unter der Bilanz.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Praktische Tipps: So stellen Sie einen vollständigen Anhang sicher

Als Geschäftsführer tragen Sie die Gesamtverantwortung für den Jahresabschluss. Auch wenn Sie die Erstellung an einen Steuerberater delegieren, sollten Sie den Prozess aktiv begleiten und die richtigen Weichen stellen. Mit den folgenden Praxistipps stellen Sie sicher, dass der Anhang vollständig, korrekt und fristgerecht erstellt wird – und Sie rechtlich auf der sicheren Seite sind.

1. Unterlagen frühzeitig und vollständig bereitstellen

Der Steuerberater kann den Anhang nur so gut erstellen, wie die Datenbasis ist. Stellen Sie alle relevanten Unterlagen frühzeitig bereit: Buchhaltungsunterlagen und Kontoblätter, Anlageverzeichnis mit Zu- und Abgängen, Verträge über Darlehen, Bürgschaften, Leasingverhältnisse, Gesellschafterlisten und Beteiligungsnachweise, Versicherungspolicen, Miet- und Leasingverträge für künftige Verpflichtungen, Beschlüsse der Gesellschafterversammlung aus dem Jahr. Je früher Sie liefern, desto mehr Zeit bleibt für Rückfragen und Korrekturen.

2. Größenklasse und Erleichterungen prüfen lassen

Lassen Sie durch Ihren Steuerberater prüfen, in welche Größenklasse Ihre GmbH aktuell fällt und welche Erleichterungen Sie in Anspruch nehmen können. Beachten Sie dabei die Zweijahresregel nach § 267 Abs. 4 HGB: Die Schwellenwerte müssen an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen über- bzw. unterschritten werden. Wenn Sie 2024 erstmals unter die Schwelle einer kleinen Kapitalgesellschaft gefallen sind, können Sie die Erleichterungen erst ab dem Jahresabschluss 2025 nutzen.

  • Buchhaltung und Kontoblätter vollständig übergeben
  • Anlageverzeichnis mit Zu- und Abgängen aktualisieren
  • Verträge zu Darlehen, Bürgschaften, Leasing sammeln
  • Gesellschafterliste und Beteiligungen dokumentieren
  • Größenklasse prüfen (§ 267 HGB) und Erleichterungen klären
  • Fristen im Blick: Feststellung und Offenlegung rechtzeitig planen
  • Jahresabschluss vor Unterzeichnung gründlich prüfen

3. Feststellung durch Gesellschafter nicht vergessen

Der Jahresabschluss muss nach § 42a GmbHG durch die Gesellschafterversammlung festgestellt werden. Ohne Feststellung ist er nicht rechtswirksam und kann nicht offengelegt werden. Laden Sie rechtzeitig zur Gesellschafterversammlung ein, lassen Sie den Feststellungsbeschluss protokollieren und bewahren Sie das Protokoll auf. Bei Einpersonengesellschaften genügt ein schriftlicher Feststellungsvermerk des Alleingesellschafters.

4. Offenlegung digital und fristgerecht einreichen

Die Offenlegung erfolgt seit August 2022 ausschließlich elektronisch beim Unternehmensregister. Achten Sie darauf, dass Ihr Steuerberater die Einreichung übernimmt oder Sie die technischen Voraussetzungen (Registrierung, Authentifizierung) rechtzeitig schaffen. Die Frist von 12 Monaten nach Bilanzstichtag klingt lang, vergeht aber schnell – vor allem, wenn Feststellung und Aufstellung verzögert sind. Planen Sie einen Puffer ein.

5. Digitale Steuerberater-Unterstützung nutzen

Die Erstellung eines Anhangs ist komplex und erfordert Fachkenntnis. Zunächst sollten Unternehmen prüfen, wer einen Anhang erstellen muss – die gesetzlichen Vorgaben unterscheiden sich je nach Rechtsform und Größenklasse. Wer seinen Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen lässt, ist rechtlich und fachlich auf der sicheren Seite. OnlineBilanz verbindet die Qualität zugelassener Steuerberater mit digitaler Effizienz: Sie laden Ihre Unterlagen hoch, unser Büroleiter Servet Gündogan koordiniert den Prozess, und unsere Steuerberater erstellen den vollständigen Jahresabschluss inklusive Anhang – zu transparenten Festpreisen und ohne Wartezeiten. So haben Sie Zeit für Ihr Kerngeschäft und die Gewissheit, dass alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind.

Eigenständige Erstellung

Möglich, aber fehleranfällig. Erfordert fundierte Kenntnisse in Bilanzierung, HGB und aktuellen Rechtsprechung. Hohes Risiko von Formfehlern und Rückfragen bei Offenlegung.

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Häufig gestellte Fragen

Kann eine GmbH auf den Anhang verzichten?

Nur Kleinstkapitalgesellschaften nach § 267a HGB können unter bestimmten Voraussetzungen vollständig auf den Anhang verzichten und stattdessen Angaben unter der Bilanz machen (§ 264 Abs. 1 Satz 5 HGB). Kleine GmbH können Erleichterungen nach § 288 HGB nutzen, müssen aber einen (verkürzten) Anhang erstellen. Mittelgroße und große GmbH sind stets zur vollständigen Anhang-Erstellung verpflichtet.

Was passiert, wenn der Anhang unvollständig ist?

Ein unvollständiger Anhang erfüllt nicht die gesetzlichen Anforderungen nach § 284 HGB. Dies kann zu Haftungsrisiken für die Geschäftsführung führen, insbesondere bei fehlerhafter Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage. Zudem drohen Ordnungsgelder nach § 335 HGB bei nicht ordnungsgemäßer Offenlegung. Im Insolvenzfall kann ein unvollständiger Anhang als Pflichtverletzung gewertet werden.

Muss der Anhang vom Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erstellt werden?

Die Erstellungspflicht liegt bei der Geschäftsführung (§ 264 Abs. 1 HGB). In der Praxis wird der Anhang aber meist durch den Steuerberater im Rahmen der Jahresabschlusserstellung konzipiert. Bei prüfungspflichtigen GmbH (mittelgroß/groß) prüft der Wirtschaftsprüfer anschließend den Jahresabschluss inkl. Anhang gemäß § 316 HGB. Die rechtliche Verantwortung verbleibt stets bei der Geschäftsführung.

Welche Angaben im Anhang sind besonders haftungskritisch?

Besonders kritisch sind Angaben zu Haftungsverhältnissen (§ 285 Nr. 3 HGB), Geschäften mit nahestehenden Unternehmen und Personen (§ 285 Nr. 21 HGB), der Verwendung von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sowie allen Sachverhalten, die das Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich beeinflussen. Falsche oder fehlende Angaben können persönliche Haftung der Geschäftsführer nach § 43 GmbHG und strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Kann der Anhang nachträglich korrigiert werden?

Ja, der Anhang kann bis zur Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung jederzeit angepasst werden. Nach der Feststellung ist eine Korrektur nur durch einen berichtigten Jahresabschluss möglich, der erneut festgestellt und offengelegt werden muss. Bei wesentlichen Fehlern besteht ggf. sogar eine Pflicht zur Korrektur. Die erneute Offenlegung muss unverzüglich beim Unternehmensregister erfolgen.

Gibt es Muster oder Vorlagen für den GmbH-Anhang?

Ja, es gibt zahlreiche Musteranhänge von Berufsverbänden (z. B. DATEV, IHK, IDW). Diese dienen als Orientierung, müssen aber stets auf die individuelle Situation der GmbH angepasst werden. Pauschale Übernahme von Mustern ohne Anpassung erfüllt nicht die gesetzlichen Anforderungen. Steuerberater und Wirtschaftsprüfer verwenden in der Regel eigene, auf aktuelle Rechtsprechung abgestimmte Vorlagen, die sie mandantenspezifisch anpassen.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 284 HGB – Pflichtangaben im Anhang, § 285 HGB – Sonstige Pflichtangaben, § 267 HGB – Größenklassen, § 325 HGB – Offenlegung. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Kontakt & häufige Fragen

Ihre Fragen.
Unsere Antworten.

Wie melde ich mich an?

Alles online — in vier Schritten:

  • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
  • Angebot bestätigen
  • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
  • Sofort mit dem Upload starten

Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

Wie schnell kann ich loslegen?

Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

Welche Daten muss ich bereitstellen?

In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
  • Schnell — ca. 2 Wochen
  • Blitz — ca. 1 Woche

Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

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