Eröffnungsbilanz GmbH Gründung: Pflicht, Inhalt & Fristen
Wer eine GmbH gründet, muss zum Tag der Eintragung ins Handelsregister eine Eröffnungsbilanz aufstellen – vollständig, geprüft und fristgerecht. Was genau hineingehört, welche Fristen gelten, wie Gründungskosten zu behandeln sind und wie die Buchungssätze in DATEV aussehen, zeigt dieser Fachartikel.
Kurzantwort
Die Eröffnungsbilanz bei der GmbH-Gründung ist gemäß § 242 Abs. 1 HGB i. V. m. § 264 HGB zwingend zum Zeitpunkt der Handelsregistereintragung aufzustellen. Sie weist auf der Aktivseite das eingebrachte Vermögen und auf der Passivseite das Stammkapital sowie etwaige Verbindlichkeiten aus. Die Frist zur Aufstellung beträgt nach herrschender Auffassung drei Monate ab dem Stichtag (Eintragungsdatum). Gründungskosten sind als Aufwand zu buchen und dürfen nach HGB nicht aktiviert werden.
Inhaltsverzeichnis
- Rechtliche Pflicht & Grundlagen
- Stichtag und Fristen
- Inhalt und Aufbau der Eröffnungsbilanz
- Muster: Bargründung einer GmbH
- Besonderheiten bei der Sachgründung
- Gründungskosten in der Eröffnungsbilanz
- Eröffnungsbilanz buchen – Buchungssätze & DATEV
- UG und GmbH & Co. KG
- Checkliste zur Eröffnungsbilanz
- Fazit
Rechtliche Pflicht und Grundlagen
Die Pflicht zur Aufstellung einer Eröffnungsbilanz ergibt sich unmittelbar aus § 242 Abs. 1 HGB: Jeder Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes eine Eröffnungsbilanz aufzustellen. Für die GmbH konkretisiert § 264 Abs. 1 HGB diese Pflicht dahingehend, dass Kapitalgesellschaften den Jahresabschluss – und damit auch die Eröffnungsbilanz als dessen Vorstufe – nach den ergänzenden Vorschriften der §§ 264 ff. HGB aufzustellen haben.
Gesellschaftsrechtlich entsteht die GmbH als Kaufmann erst mit Eintragung in das Handelsregister (§ 11 Abs. 1 GmbHG). Der Stichtag der Eröffnungsbilanz ist daher zwingend das Datum der Handelsregistereintragung, nicht der Tag des Gesellschaftsvertrags und nicht der Tag der Einzahlung des Stammkapitals auf das Gründungskonto.
Hinweis: Vorgesellschaft vs. eingetragene GmbH
In der sog. Vorgesellschaft (GmbH i. G.) bestehen bereits handelsrechtliche Buchführungspflichten nach allgemeinen Grundsätzen. Die eigentliche Eröffnungsbilanz der GmbH bezieht sich jedoch ausschließlich auf den Zeitpunkt der Eintragung. Buchführungsunterlagen der Vorgesellschaft fließen nicht automatisch über.
Strafrechtlich und steuerlich relevant: Die Verletzung der Pflicht zur Aufstellung kann nach § 335 HGB (Ordnungsgeldverfahren) sanktioniert werden. Steuerlich bildet die Eröffnungsbilanz den Ausgangspunkt für die steuerliche Gewinnermittlung nach § 5 EStG i. V. m. § 8 Abs. 1 KStG.
Stichtag und Fristen
Der Stichtag der Eröffnungsbilanz bei der GmbH-Gründung ist der Tag der Eintragung in das Handelsregister. Dieser Zeitpunkt ist nicht disponibel. Praktisch bedeutsam ist, dass zwischen Notartermin (Beurkundung des Gesellschaftsvertrags), Einzahlung des Stammkapitals und tatsächlicher Eintragung Wochen oder Monate liegen können.
Zur Aufstellungsfrist schweigt das HGB bei der Eröffnungsbilanz explizit. Die herrschende Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum orientiert sich an der Frist des § 264 Abs. 1 Satz 3 HGB für den Jahresabschluss: drei Monate nach dem Abschlussstichtag für mittelgroße und große GmbH, für kleine GmbH sechs Monate. In der Praxis sollte die Eröffnungsbilanz jedoch so früh wie möglich aufgestellt werden, da sie Grundlage für die erste Steuererklärung ist.
Achtung Frühstart-Falle: Wird die GmbH rückwirkend zum 1. Januar eines Jahres in das Handelsregister eingetragen (häufig bei Gründungen im Herbst), endet das erste Wirtschaftsjahr trotzdem frühestens am 31. Dezember des Eintragungsjahres. Ein verlängertes erstes Wirtschaftsjahr ist zulässig, darf aber 18 Monate nicht überschreiten (§ 240 Abs. 2 Satz 2 HGB).
Inhalt und Aufbau der Eröffnungsbilanz
Die Eröffnungsbilanz folgt strukturell dem Gliederungsschema des § 266 HGB. Sie ist jedoch in aller Regel deutlich kürzer als ein späterer Jahresabschluss, weil zu diesem frühen Zeitpunkt nur das eingebrachte Kapital und unmittelbar damit zusammenhängende Positionen existieren.
Aktivseite der Eröffnungsbilanz
Typische Aktivpositionen zum Gründungsstichtag:
- Bankguthaben (eingezahltes Stammkapital)
- Kassenbestand (sofern bar eingezahlt)
- Ggf. Forderungen gegen Gesellschafter (ausstehende Einlagen)
- Sachanlagen (eingebrachte Maschinen, Fahrzeuge, Immobilien)
- Vorräte (eingebrachte Waren)
- Forderungen (eingebrachte Kundenforderungen)
- Bankguthaben (Bar-Anteil)
Ausstehende Einlagen, die noch nicht eingefordert wurden, sind nach § 272 Abs. 1 HGB offen von der Position „Gezeichnetes Kapital“ auf der Passivseite abzusetzen oder – wenn eingefordert – als Forderung zu aktivieren.
Passivseite der Eröffnungsbilanz
Auf der Passivseite dominiert das Eigenkapital:
| Position | Anmerkung |
|---|---|
| Gezeichnetes Kapital | Stammkapital lt. Gesellschaftsvertrag, mind. 25.000 EUR bei GmbH |
| ./. Ausstehende Einlagen (nicht eingefordert) | Offener Abzugsposten gem. § 272 Abs. 1 HGB |
| Kapitalrücklage | Nur bei Agio oder geldwerten Einlagen über Nennbetrag |
| Verbindlichkeiten | Z. B. übernommene Verbindlichkeiten bei Sachgründung, Notarkosten-Darlehen |
Muster: Bargründung einer GmbH
Folgendes Praxisbeispiel zeigt eine typische Eröffnungsbilanz bei reiner Bargründung. Die Müller Handels-GmbH wird am 15. März 2025 in das Handelsregister eingetragen. Stammkapital: 25.000 EUR, vollständig eingezahlt von einem Alleingesellschafter.
| Aktivseite | Passivseite | ||
|---|---|---|---|
| Bankguthaben | 25.000 EUR | Gezeichnetes Kapital | 25.000 EUR |
| Summe Aktiva | 25.000 EUR | Summe Passiva | 25.000 EUR |
Die Bilanzsumme entspricht exakt dem Stammkapital. Gründungskosten (Notar, Handelsregister) mindern das Bankguthaben bereits vor oder nach dem Stichtag und erscheinen als Aufwand in der GuV des ersten Wirtschaftsjahres – nicht in der Eröffnungsbilanz selbst (dazu mehr im Abschnitt Gründungskosten).
Besonderheiten bei der Sachgründung
Bei der Sachgründung bringt mindestens ein Gesellschafter Vermögensgegenstände (Maschinen, Fahrzeuge, Immobilien, Unternehmen) als Sacheinlage ein. Die Bewertung dieser Gegenstände in der Eröffnungsbilanz richtet sich nach § 253 Abs. 1 HGB: Ansatz zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Maßgeblich ist der im Sacheinlagevertrag (notariell beurkundet, § 5 Abs. 4 GmbHG) festgelegte und vom Registergericht geprüfte Wert.
Überbewertungsrisiko: Das Registergericht prüft, ob der Wert der Sacheinlage den Nennbetrag der dafür übernommenen Stammeinlage erreicht (§ 9 GmbHG). Ist die Einlage wertmäßig hinter dem Nennbetrag zurückgeblieben (Differenzhaftung), haftet der einlegende Gesellschafter für den Fehlbetrag in bar. Dies ist in der Eröffnungsbilanz als Forderung gegen den Gesellschafter abzubilden.
Werden mit einer eingebrachten Sachgesamtheit auch Verbindlichkeiten übernommen (z. B. Bankdarlehen bei Einbringung eines Betriebs), sind diese auf der Passivseite der Eröffnungsbilanz auszuweisen. Die Bilanzsumme übersteigt in diesem Fall die Höhe des Stammkapitals.
Gründungskosten in der Eröffnungsbilanz
Ein klassischer Fehler in der Gründungspraxis: Gründungskosten (Notargebühren, Handelsregistergebühren, Beratungskosten) werden fälschlicherweise als Aktivposten in der Eröffnungsbilanz ausgewiesen. Das ist nach HGB nicht zulässig.
Richtiger Ausweis: Gründungskosten sind sofort als Aufwand zu erfassen – im ersten Wirtschaftsjahr der GmbH in der Gewinn- und Verlustrechnung. Ein Aktivierungswahlrecht wie nach IFRS (IAS 38) existiert im HGB nicht. Nach § 248 Abs. 1 HGB dürfen Aufwendungen für die Gründung eines Unternehmens ausdrücklich nicht aktiviert werden.
Werden Gründungskosten gesellschaftsvertraglich auf die GmbH übertragen (sog. Gründungskostenübernahme, typisch bis ca. 2.500 EUR in Standardsatzungen), mindert dies das verfügbare Bankguthaben im ersten Wirtschaftsjahr und führt zu einem Anfangsverlust – der Jahresabschluss des ersten Geschäftsjahres weist dann einen entsprechenden Verlustvortrag aus. Dieser Verlust ist steuerlich im Rahmen des körperschaftsteuerlichen Verlustvortrags nach § 8 Abs. 1 KStG i. V. m. § 10d EStG nutzbar.
Weiterführende Grundlagen zur Eröffnungsbilanz im Allgemeinen finden Sie in unserem Hauptartikel: Eröffnungsbilanz – Grundlagen, Aufbau und steuerliche Bedeutung.
Eröffnungsbilanz buchen – Buchungssätze & DATEV
Die Eröffnungsbilanz wird in DATEV (und vergleichbaren Systemen) über den Eröffnungsbilanzbuchungskreis erfasst. In DATEV Kanzlei-Rechnungswesen wird ein separater Buchungskreis „Eröffnungsbilanz“ angelegt; die Salden werden zum Beginn des ersten Wirtschaftsjahres als Anfangsbestände übernommen.
Buchungssatz Bargründung (vollständige Einzahlung)
Soll: 1200 Bank 25.000 EUR
Haben: 0800 Gezeichnetes Kapital 25.000 EUR
Buchungssatz bei ausstehenden Einlagen (nicht eingefordert)
Soll: 0800 Gezeichnetes Kapital 12.500 EUR
Haben: 0801 Ausstehende Einlagen (nicht eingefordert) 12.500 EUR
Der Saldo auf Konto 0801 erscheint in der Bilanz offen als Abzugsposten unter dem gezeichneten Kapital (§ 272 Abs. 1 HGB). Bei der Hälfte-Einzahlung (bei Bargründung reicht nach § 7 Abs. 2 GmbHG die Einzahlung von mindestens 25 % je Stammeinlage, insgesamt mind. 12.500 EUR) sieht die Eröffnungsbilanz entsprechend aus.
Buchungssatz Gründungskosten (erstes Wirtschaftsjahr)
Soll: 4980 Sonstige betriebliche Aufwendungen 1.200 EUR
1576 Vorsteuer 19 % 228 EUR (soweit USt-pflichtig)
Haben: 1200 Bank 1.428 EUR
DATEV-Hinweis: Beim Anlegen eines neuen Mandanten in DATEV wird über die Funktion „Eröffnungsbuchungen“ der Startsaldo erfasst. Der Buchungsschlüssel 99 (Eröffnungsbuchung) ist im ersten Wirtschaftsjahr zu verwenden. Datum der Eröffnungsbuchungen ist stets der Tag der Handelsregistereintragung.
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UG (haftungsbeschränkt) und GmbH & Co. KG
UG-Gründung und Eröffnungsbilanz
Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kurz UG – ist eine Sonderform der GmbH (§ 5a GmbHG). Die Pflicht zur Aufstellung einer Eröffnungsbilanz bei der UG-Gründung entspricht vollständig derjenigen der GmbH. Besonderheit: Das Stammkapital kann auf 1 EUR festgesetzt werden, muss aber vollständig vor Anmeldung eingezahlt sein (§ 5a Abs. 2 GmbHG). Sacheinlagen sind bei der UG ausgeschlossen. Die Eröffnungsbilanz der UG ist damit in aller Regel eine reine Barbilanz mit sehr kleiner Bilanzsumme.
Ferner besteht die Pflicht zur Bildung einer gesetzlichen Rücklage (25 % des Jahresüberschusses, § 5a Abs. 3 GmbHG), die jedoch erst im laufenden Betrieb relevant wird und die Eröffnungsbilanz nicht berührt.
GmbH & Co. KG – Eröffnungsbilanz
Bei der Gründung einer GmbH & Co. KG entstehen zwei Eröffnungsbilanzen: eine für die Komplementär-GmbH und eine für die KG selbst. Die KG-Eröffnungsbilanz weist auf der Aktivseite das eingebrachte Kommanditkapital (bar oder als Sacheinlage) aus, auf der Passivseite die Kapitalkonten der Kommanditisten und der Komplementär-GmbH. Die GmbH als Komplementärin hält in aller Regel keinen oder nur einen symbolischen Kapitalanteil an der KG. Die handelsrechtliche Buchführungspflicht der KG ergibt sich aus § 238 HGB i. V. m. §§ 161, 105 HGB.
Checkliste zur Eröffnungsbilanz bei GmbH-Gründung
- Stichtag der Eröffnungsbilanz = Datum der Handelsregistereintragung festgestellt
- Stammkapital vollständig oder teilweise (mind. 50 %) eingezahlt und auf Geschäftskonto nachgewiesen
- Bei Sacheinlagen: Sacheinlagevertrag notariell beurkundet und Bewertungsgrundlagen dokumentiert
- Ausstehende Einlagen korrekt als Abzugsposten (nicht eingefordert) oder Forderung (eingefordert) ausgewiesen
- Gründungskosten nicht aktiviert, sondern als laufender Aufwand im ersten Wirtschaftsjahr erfasst
- DATEV: Eröffnungsbuchungskreis angelegt, Buchungsschlüssel 99 verwendet, richtiges Datum
- Aufstellungsfrist eingehalten (max. 3 Monate für mittelgroße/große GmbH)
- Eröffnungsbilanz vom Geschäftsführer unterzeichnet (§ 245 HGB analog)
- Steuerliche Gewinnermittlung ab Eintragungsdatum sichergestellt
- Bei UG: keine Sacheinlagen, Volleinzahlung vor Anmeldung sichergestellt
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Fazit: Eröffnungsbilanz GmbH Gründung richtig aufstellen
Die Eröffnungsbilanz bei der GmbH-Gründung ist mehr als eine Formsache: Sie ist die buchhalterische Geburtsurkunde der Gesellschaft, bildet den Ausgangspunkt für jede spätere Gewinnermittlung und entscheidet darüber, ob ausstehende Einlagen und Sacheinlagen korrekt erfasst werden. Wer hier Fehler macht – insbesondere bei der unzulässigen Aktivierung von Gründungskosten oder der falschen Behandlung ausstehender Einlagen – riskiert Korrekturen durch Finanzverwaltung und Registergericht.
Die wichtigsten Punkte im Überblick: Stichtag ist der Tag der Handelsregistereintragung, die Aufstellungsfrist beträgt drei Monate, Gründungskosten gehören nicht in die Eröffnungsbilanz sondern in die GuV des ersten Jahres, und die DATEV-Erfassung erfolgt über den Eröffnungsbuchungskreis mit Schlüssel 99. Für die UG gelten dieselben Regeln, Sacheinlagen sind dort jedoch ausgeschlossen. Bei der GmbH & Co. KG ist für jede Gesellschaft eine eigenständige Eröffnungsbilanz zu erstellen.
25.000 EUR
Mindest-Stammkapital GmbH
3 Monate
Aufstellungsfrist Eröffnungsbilanz
1 EUR
Mindest-Stammkapital UG (haftungsbeschränkt)
Häufig gestellte Fragen
Wann ist die Eröffnungsbilanz bei der GmbH-Gründung aufzustellen?
Die Eröffnungsbilanz ist zum Zeitpunkt der Eintragung der GmbH in das Handelsregister aufzustellen (§ 242 Abs. 1 HGB). Die Aufstellungsfrist beträgt nach herrschender Meinung drei Monate für mittelgroße und große GmbH, sechs Monate für kleine GmbH.
Dürfen Gründungskosten in der Eröffnungsbilanz aktiviert werden?
Nein. § 248 Abs. 1 HGB verbietet die Aktivierung von Gründungsaufwendungen ausdrücklich. Gründungskosten (Notar, Handelsregister, Beratung) sind als Aufwand in der GuV des ersten Wirtschaftsjahres zu erfassen.
Welchen Stichtag hat die Eröffnungsbilanz der GmbH?
Der Stichtag ist der Tag der Eintragung in das Handelsregister – nicht der Tag des Gesellschaftsvertrags und nicht der Tag der Kapitaleinzahlung.
Wie werden ausstehende Einlagen in der Eröffnungsbilanz ausgewiesen?
Nicht eingeforderte ausstehende Einlagen werden offen vom gezeichneten Kapital auf der Passivseite abgezogen (§ 272 Abs. 1 HGB). Eingeforderte, aber noch nicht eingezahlte Einlagen werden als Forderung gegen Gesellschafter auf der Aktivseite ausgewiesen.
Braucht eine UG (haftungsbeschränkt) ebenfalls eine Eröffnungsbilanz?
Ja. Die UG ist eine Sonderform der GmbH (§ 5a GmbHG) und unterliegt denselben handelsrechtlichen Pflichten. Da bei der UG keine Sacheinlagen zulässig sind und das Stammkapital vollständig eingezahlt sein muss, handelt es sich stets um eine reine Barbilanz.
Wie buche ich die Eröffnungsbilanz in DATEV?
In DATEV Kanzlei-Rechnungswesen wird ein eigener Eröffnungsbuchungskreis angelegt. Die Eröffnungsbuchungen erfolgen mit dem Buchungsschlüssel 99 zum Datum der Handelsregistereintragung. Stammkapital: Konto 1200 (Bank) an Konto 0800 (Gezeichnetes Kapital).
Über Autor und fachliche Prüfung
Autor
Servet Gündogan
Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart
Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.
Fachliche Prüfung
Fabian Klement
Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.
✓ Steuerberaterkammer Stuttgart · Wirtschaftsprüferkammer
Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Verantwortet die fachliche Prüfung dieses Beitrags.
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